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L 10 SB 75/19•LSG Niedersachsen-Bremen, 2021-03-02, L 10 SB 75/19
L 10 SB 75/19Sozialversicherungsgericht02.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-02
Aktenzeichen: L 10 SB 75/19
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2021, 73688
In dem Rechtsstreit A.
Tenor: Die Kosten des eingeholten Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. F. vom 18. Juli 2020 werden dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie auferlegt.
GründeGemäß § 192 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht worden sind, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden.
Das beklagte Land hat im Verwaltungsverfahren entgegen seiner Verpflichtung aus § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermittelt, so dass der Senat diese Ermittlungen nachzuholen hatte und dadurch die Kosten des orthopädischen Gutachtens verursacht worden sind. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen und dabei auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Im hier durchgeführten Verwaltungsverfahren hat das beklagte Land zur Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht von dem Internisten G. (vom Dezember 2017 = Bl. 78 des Verwaltungsvorgangs), dem der Entlassungsbericht der H. vom 21. April 2017 beigefügt gewesen ist, und das Pflegegutachten vom 12. Juli 2017 beigezogen. Eine zuverlässige Einschätzung der Gehfähigkeit des Klägers im außerhäuslichen Bereich - wie ihn § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX im Blick hat - war auf Grundlage dieser Unterlagen nicht möglich (vgl. zur näheren Begründung das Urteil des Senats vom 23. Februar 2021), worauf auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 12. April 2018 hingewiesen hatte. Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen - ggf. durch Einholung eines Gutachtens - war damit spätestens im Widerspruchsverfahren für die Behörde erkennbar. Dass die Behörde im vorliegenden Fall erkennbar notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, wird auch an der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 19. August 2020 deutlich. Statt eigene Ermittlungen durch Veranlassung eines Gutachtens durchzuführen, hat das beklagte Land an dem im Berufungsverfahren eingeholten orthopädischen Gutachten kritisiert, dass hier keine "weitergehenden neurologischen Befunde" erhoben worden seien. Wenn das beklagte Land aber solche "weitergehenden neurologischen Befunde" für die Beurteilung der Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Anspruches für unentbehrlich hält, dann hätte es die Erhebung solcher Befunde schon im Verwaltungsverfahren veranlassen müssen.
Die Kosten des Gutachtens sind nach billigem Ermessen der Behörde aufzuerlegen. Gesichtspunkte, die dafür sprechen, der Behörde die Gutachtenkosten nicht oder nur zu einem Teil aufzuerlegen, sind nicht erkennbar. Der Senat hat in den letzten Jahren den zunehmenden Eindruck gewonnen, dass das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bewusst notwendige Ermittlungen in Gestalt der Einholung von Gutachten nicht durchführt, sondern dies, mutmaßlich wegen der damit zusammenhängenden Kostenlast, den Sozialgerichten überlässt. Nach Kenntnis des Senates finden sich in den Verwaltungsakten regelmäßig - und zwar auch bei umfangreichen und schwierigen medizinischen Sachverhalten, die nicht nach Aktenlage bewertet werden können - keine Gutachten nach persönlicher Untersuchung der Kläger:innen. Ist aber der Untersuchungsgrundsatz eine Grundvoraussetzung für die Verwirklichung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und gewissermaßen ein vorgelagerter Rechtsschutz der Beteiligten bereits innerhalb des Verwaltungsverfahrens (vgl. hierzu die Begründung in dem Urteil des Senats vom 23. Februar 2021) so stellen bewusst bzw. systematisch nicht durchgeführte Ermittlungen durch Unterlassen gebotener Begutachtungen eine planmäßige Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und des Gebots des fairen Verfahrens dar. Eine Reduzierung der Kosten kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
Der Senat ist auch nicht etwa deshalb daran gehindert, die durch die Einholung des Gutachtens verursachten Kosten der Behörde aufzuerlegen, weil er der Berufungsführerin mit Urteil vom 23. Februar 2021 Verschuldenskosten auferlegt hat. Denn die vom Senat tenorierten Verschuldenskosten umfassen lediglich Ersatz der im Haushaltsplan budgetierten Personal- und Sachkosten für ein beim LSG geführtes Verfahren. Kosten für die Einholung von Sachverständigengutachten sind nach dem Haushaltsplan nicht budgetiert und in diesem Kostenansatz nicht enthalten.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde angegriffen werden.
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