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1 Ws 351/05•OLG Oldenburg, 2005-07-12, 1 Ws 351/05
Entscheidungsdatum: 2005-07-12
Aktenzeichen: 1 Ws 351/05
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2005:0712.1WS351.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 17339
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 12. Juli 2005 beschlossen :
Tenor: Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 6. Juni 2005, durch den ihr Antrag auf Zulassung als Nebenklägerinnen abgelehnt worden ist, wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe1Den Angeklagten wird zur Last gelegt, die Antragstellerinnen (ihre jüngeren Schwestern) in zahlreichen Fällen sexuell missbraucht zu haben. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Antragstellerinnen als Nebenklägerinnen im Jugendstrafverfahren zuzulassen, weil die Angeklagten bei der Begehung der meisten Taten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
2Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig, aber nicht begründet.
3In Bezug auf den zur Zeit aller ihm vorgeworfener Taten (Anfang 2002 bis Februar 2004) noch nicht 18 Jahre alten Angeklagten R ... M ... ist eine Nebenklage gemäß § 80 Abs. 3 JGG unzulässig.
4Hinsichtlich des Angeklagten B ... M ... trifft dies zu auf alle Taten außer den unter den Ziffern 8 und 9 angeklagten. Bei letzteren war B ... M ... bereits Heranwachsender. Das Verfahren kann bei Taten eines Angeklagten in verschiedenen Altersstufen aber nur einheitlich sein. Da hier über alle Taten in demselben Strafverfahren verhandelt wird, ist eine Nebenklage insgesamt unzulässig. Eine Differenzierung nach dem jeweiligen Lebensalter des Angeklagten bei den einzelnen Taten ist schon in Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensvorschriften nicht möglich. Verfahrensweisen, die auch nur hinsichtlich einer der angeklagten Taten nicht zulässig wären, sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens strafprozessual insgesamt nicht statthaft, so auch OLG Koblenz StV 2003, 455 [OLG Koblenz 17.02.2003 - 1 Ws 921/02]; OLG Schleswig Beschluss vom 20.07.2001, 2 Ws 205/01; Eisenberg, JGG, 10. Aufl. 2004, § 80 Rdn 13b m.w.Nachw.
5Ob, wie Eisenberg (a.a.O.) unter Berufung auf Nitsch (GA 98, 169) für möglich hält, eine Ausnahme dann gemacht werden kann, wenn sich eine Einwirkung der Nebenklage auf die Verhandlung der Jugendlichendelikte ausschließen lässt, erscheint zweifelhaft, kann hier aber auch offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall stehen alle angeklagten Taten hinsichtlich Täter, Tatopfer und Tathintergrund in einem sehr engen Zusammenhang. Es ist deshalb hier ausgeschlossen, hinsichtlich der prozessualen Befugnisse der Antragstellerinnen, etwa in Bezug auf ihr Frage oder Antragsrecht, nach einzelnen Tatvorwürfen zu differenzieren.
6Angesichts dessen vermögen die von der Beschwerde dargelegten grundsätzlichen und rechtspolitischen Erwägungen zur Funktion der Nebenklage und der Bedeutung des Opferschutzes eine abweichenden Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
7Auch aus den in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen (z.B. BGHSt 41, 288 und 48, 34) ergibt sich nichts anderes. Dort ging es ausnahmslos um verbundene Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende bzw. Erwachsene. Damit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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