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S 61 KR 129/01•SG Oldenburg, 2002-09-25, S 61 KR 129/01
S 61 KR 129/01Sozialversicherungsgericht25.09.2002
Entscheidungsdatum: 2002-09-25
Aktenzeichen: S 61 KR 129/01
ECLI: ECLI:DE:SGOLDBG:2002:0925.S61KR129.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2002, 35821
Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand1Der Kläger streitet um eine stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung.
2Der 1948 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er beantragte gestützt auf eine entsprechende Befürwortung des Internisten Dr. A. vom 22.02 01 bei der Beklagten eine entsprechende Rehabilitation in einer Einrichtung für rheumatische/orthopädische Erkrankungen. Angeführt dafür hatte Dr. A. chronische WS-Beschwerden des Klägers bei Übergewicht und Fehlernährung. Als ambulante Behandlungsmaßnahmen im Rahmen des letzten Jahres wurde 14-tagiges Schwimmen angegeben, in orthopädischer Behandlung hatte der Kläger zuletzt im Jahr 2000 gestanden.
3Der MDKN Wilhelmshaven äußerte, bezüglich der o.g. Beschwerden seien die ambulanten Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. In Bezug auf den angeführten nervösen Erschöpfungszustand des Klägers wurde eine ambulante Badekur empfohlen.
4Im Ergebnis lehnte die Beklagte die beantragte Leistung ab. (Bescheid vom 13 03.2001)
5Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte holte weitere Befundberichte ein und legte diese dem MDKN vor. Gestützt auf dessen weitere Stellungnahmen wies sie den Widerspruch des Klägers zurück. (Widerspruchsbescheid vom 13.07.2001)
6Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist erhobene Klage, mit der der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt.
7Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 40 Abs 2 SGB V zu gewähren.
8Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
10Das Gericht hat einen Befundbericht des Dr. A. vom 28.08.2001 eingeholt.
11Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.
12Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe13Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.
14Die frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist unbegründet.
15Der Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB V setzt voraus, daß zum einen eine ambulante Behandlung der angeführten Beschwerden vor Ort nicht ausreicht, zudem darf auch die Inanspruchnahme einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung nicht genügen. Das Ob und Wie der Leistung unterliegt dabei dem Ermessen der Krankenkasse, sie "kann" die entsprechende Leistung erbringen, sie muß es nicht. Vorliegend kann schon nicht gesagt werden, daß eine einfache ambulante Behandlung vor Ort nicht ausreichend sein soll, um die Leistungsziele nach § 11 Abs. 2 SGB V zu gewährleisten. Ambulante orthopädische Behandlungsmaßnahmen sind nicht nur nicht ausgeschöpft worden, sie werden gar nicht durchgeführt. Die letzte Überweisung in eine orthopädische Behandlung fand im Jahr 2000 statt In Bezug auf die dem Beschwerdebild offensichtlich zugrundeliegende Übergewichtigkeit ist auch nicht erkennbar, daß Dr. A. etwas unternommen hätte. Bei diesem medizinischen Sachverhalt ist nicht erkennbar, daß die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als die beanspruchte Leistung zuzubilligen.
16Bei dieser Sach- und Rechtslage waren weitere Ermittlungen nicht anzustellen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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