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7 OB 28/26•OVG Niedersachsen, 2026-07-09, 7 OB 28/26
7 OB 28/26Verwaltungsgericht09.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 7 OB 28/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0709.7OB28.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 17532
Tenor: Auf die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Vorsitzender der 2. Kammer - vom 23. März 2026 aufgehoben mit Ausnahme der gemäß Satz 2 des Tenors beschlossenen teilweisen Ablehnung des Vollstreckungsantrags ("Im Übrigen").
In dem Umfang der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses wird das Verfahren zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten.
GründeI.
Die Vollstreckungsschuldnerin war Klägerin in dem beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsgläubigerin als Beklagte geführten Klageverfahren 2 A 29/23. Die Vollstreckungsschuldnerin wandte sich dagegen, dass ihr die Vollstreckungsgläubigerin aufgegeben hatte, an einer auf ihrem Grundstück im Grenzbereich zu einem öffentlichen Radweg befindlichen Hecke Rückschnittarbeiten durchzuführen. Das Klageverfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 13. März 2024 beendet, in dem es hieß:
"Die Klägerin verpflichtet sich, ihre Hecke bis zum 1. Mai 2024 auf einen Abstand von 20 cm, gemessen ab der Kante des Radweges, in einer Höhe von 2,25 m zurückzuschneiden.
Die Klägerin verpflichtet sich, jeweils zum 1. November und zum 1. März eines Jahres ihre Hecke auf einen Abstand von 45 cm zur Kante des Radweges in einer Höhe von 2,25 m zurückzuschneiden.
Für den Fall, dass die Beklagte zu diesen Zeitpunkten feststellt, dass die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist die Beklagte berechtigt, der Klägerin eine Frist von zwei Wochen zur entsprechenden Nachholung zu setzen. Kommt die Klägerin dieser Aufforderung nicht nach, ist die Beklagte berechtigt, den Rückschnitt auf Kosten der Klägerin selbst vorzunehmen.
..."
Die Vollstreckungsgläubigerin forderte die Vollstreckungsschuldnerin mit Schreiben vom 4. November 2024 zur Nachholung von Rückschnittarbeiten an der Hecke bis zum 18. November 2024 auf. Bei einer Überprüfung vor Ort habe sich herausgestellt, dass der erforderliche Rückschnitt nicht ausreichend durchgeführt worden sei. Die Vollstreckungsschuldnerin widersprach dieser Aufforderung. Daraufhin ließ die Vollstreckungsgläubigerin Rückschnittarbeiten an der Hecke durch ein von ihr beauftragtes Gartenbauunternehmen durchführen. Unter dem 27. November 2024 stellte das Gartenbauunternehmen der Vollstreckungsgläubigerin die durchgeführten Arbeiten mit einem Betrag von 533,72 EUR in Rechnung. Die Vollstreckungsschuldnerin lehnte eine Kostenübernahme gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin ab.
Die Vollstreckungsgläubigerin hat am 7. Juli 2025 Klage beim Amtsgericht Meppen erhoben und die Vollstreckungsschuldnerin auf Zahlung eines Betrags von 533,72 EUR (nebst Zinsen) und - wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - eines weiteren Betrags von 159,94 EUR in Anspruch genommen. Das Amtsgericht Meppen hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten durch Beschluss vom 7. November 2025 für nicht gegeben erachtet und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Osnabrück verwiesen.
In der Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2025 führte der Kammervorsitzende aus, dass es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung am 13. März 2024 geschlossenen Vergleich um einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO handele, der gemäß § 169 Abs. 1 VwGO durch den Vorsitzenden des Gerichts zu vollstrecken sei. Daher sei das verwiesene Verfahren als Vollstreckungsverfahren eingetragen worden. Die Klageschrift vom 7. Juli 2025 werde in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO als Antrag auf gerichtliche Vollstreckung ausgelegt. Die Pflicht zur Kostenerstattung durch die Vollstreckungsschuldnerin bei Vornahme des Rückschnitts durch die Vollstreckungsgläubigerin sei - unter den im Vergleich geregelten Voraussetzungen - Bestandteil des gerichtlichen Vergleichs. Der aus der Gerichtsakte ersichtliche Streitstand spreche dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein dürften.
Die Vollstreckungsschuldnerin trat dieser Sichtweise mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2025 entgegen. Die Klage der Vollstreckungsgläubigerin könne nicht als Vollstreckungsantrag ausgelegt werden. In der Sache bestehe keine Zahlungspflicht, weil die Vollstreckungsgläubigerin unter gänzlicher Außerachtlassung der Vollstreckungsvoraussetzungen eine Ersatzvornahme durchgeführt habe.
Die Vollstreckungsgläubigerin nahm mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 dahingehend Stellung, dass den Ausführungen der Vollstreckungsschuldnerin vom 16. Dezember 2025 nicht gefolgt werde. Zutreffend sei vielmehr die Auffassung der Kammer gemäß dem richterlichen Hinweis vom 26. November 2025.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 wies der Kammervorsitzende des Verwaltungsgerichts darauf hin, dass der gerichtliche Vergleich vom 13. März 2024 noch nicht zugestellt worden sei. Dies werde nachgeholt. Außerdem räumte er der Vollstreckungsgläubigerin Gelegenheit ein, die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3 VwVG nachzuweisen. Dem kam die Vollstreckungsgläubigerin unter Einreichung von an die Vollstreckungsschuldnerin gerichteten Zahlungsaufforderungen vom 19. Januar 2026 und 25. Februar 2026 nach.
Der Kammervorsitzende des Verwaltungsgerichts ordnete mit Beschluss vom 23. März 2026 die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 13. März 2024 in Höhe von 533,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8. Juli 2025 in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin an. Im Übrigen lehnte er den Vollstreckungsantrag ab. Mit der Ausführung der Vollstreckung wurde der zuständige Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Meppen beauftragt. Die Kosten der Vollstreckung wurden der Vollstreckungsschuldnerin auferlegt. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen.
Gegen den Beschluss wendet sich die Vollstreckungsschuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 6. April 2026.
II.
Der Senat legt die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin dahin aus, dass sie sich gegen den Beschluss vom 23. März 2026 richtet, soweit der Vorsitzende die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 13. März 2024 angeordnet hat. Soweit der Vollstreckungsantrag abgelehnt wurde, ist die Vollstreckungsschuldnerin durch die Entscheidung nicht beschwert. Bei sachgerechter Auslegung der Beschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckungsschuldnerin die Ablehnung des Vollstreckungsantrags zum Gegenstand ihrer Beschwerde machen wollte.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft. Die Vollstreckungsanordnung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtes ist eine Entscheidung, die gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes getroffen wird. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden, die - wie hier - nach Anhörung der Betroffenen ergehen, ist nicht die Erinnerung nach § 167 VwGO i.V.m. § 766 ZPO gegeben, statthaft ist vielmehr die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO, die im Verwaltungsprozess an die Stelle der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO tritt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19.06.1997 - 5 T 1890/97 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.07.2020 - 8 OB 58/20 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 08.07.2021 - 10 OB 98/21 -, juris Rn. 23; Bamberger in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 169 Rn. 5).
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg mit der Maßgabe, dass das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen wird (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO).
a) Die Vollstreckungsschuldnerin beanstandet zu Recht ihre Heranziehung zu Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Vollstreckung nach § 169 Abs. 1 VwGO. Dem Verwaltungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es die Klageschrift der Vollstreckungsgläubigerin vom 7. Juli 2025 in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO als Antrag auf Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 13. März 2024 ausgelegt hat.
Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Entsprechendes gilt für Anträge, über die im Beschlussverfahren entschieden wird (§ 122 Abs. 1 VwGO). § 88 VwGO verpflichtet das Gericht, den Klageantrag sachgerecht in Übereinstimmung mit dem Rechtsschutzziel des Klägers auszulegen. Auch wenn es nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, darf es nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Wegen der Dispositionsbefugnis des Klägers ist es an dessen ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Willen gebunden. Dem Gericht ist es verwehrt, an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Gerichts - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2023 - 1 C 34.22 -, juris Rn. 20). Hier hat die Vollstreckungsgläubigerin zunächst Klage beim Amtsgericht Meppen erhoben mit den Anträgen, 1. die Beklagte (jetzt: Vollstreckungsschuldnerin) zu verurteilen, an die Klägerin (jetzt: Vollstreckungsgläubigerin) einen Betrag in Höhe von 533,72 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2024 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 159,94 EUR, nämlich deren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, zu zahlen. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass die Vollstreckungsgläubigerin die Ersatzvornahme auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 13. März 2024 durchgeführt habe, nachdem die Vollstreckungsschuldnerin ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Rückschnittarbeiten an ihrer Hecke nicht fristgemäß und auch nach Setzen einer Nachfrist nicht nachgekommen sei. Die Vollstreckungsschuldnerin sei zur Zahlung der Kosten der behördlicherseits durchgeführten Ersatzvornahme und zur Zahlung von vorprozessual entstandenen Anwaltskosten verpflichtet. Erhoben wurde danach eine Leistungsklage in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren, wobei die Vollstreckungsgläubigerin zunächst der Auffassung war, ihr stünden zivilrechtliche Zahlungsansprüche gegen die Vollstreckungsschuldnerin zu. Dass sie mit ihrer Klage vom 7. Juli 2025 sinngemäß einen Vollstreckungsantrag nach § 169 Abs. 1 VwGO i.V.m. dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat stellen wollen, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Weder Wortlaut noch Inhalt der Klageschrift vom 7. Juli 2025 geben dies her. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vollstreckungsgläubigerin ein derartiges Begehren vor dem Zivilgericht hätte verfolgen sollen. Die Klage hat einen Zahlungsanspruch zum Gegenstand, während das Vollstreckungsverfahren nach § 169 Abs. 1 VwGO eine Vollstreckungsanordnung wegen eines bereits titulierten Anspruchs betrifft. Dies ist ein Unterschied im Rechtsschutzziel, welcher durch eine Auslegung nach § 88 VwGO nicht überwunden werden kann. Wie dargelegt, kann das Gericht bei der Auslegung eines Rechtsschutzbegehrens die Dispositionsbefugnis des Klägers nicht außer Acht lassen und steht es ihm nicht zu, sich über das erklärtermaßen Gewollte hinwegzusetzen. Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht führt indes zu einem derartigen Hinwegsetzen.
b) Die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht führt zu keiner abweichenden Sichtweise. Soweit das Amtsgericht Meppen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren - von der Vollstreckungsgläubigerin unbeanstandet - an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, hat dies nichts daran geändert, dass die Vollstreckungsgläubigerin Leistungsklage in einem Erkenntnisverfahren erhoben hat.
c) Zu einer anderen Sichtweise führt auch nicht der Schriftsatz der Vollstreckungsgläubigerin vom 18. Dezember 2025, welcher eine Replik auf den Schriftsatz der Vollstreckungsschuldnerin vom 16. Dezember 2025 darstellt. In diesem hatte die Vollstreckungsschuldnerin zu der Verfügung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts, wonach das Begehren der Vollstreckungsgläubigerin gemäß § 88 VwGO als Vollstreckungsantrag angesehen werde, Stellung genommen und ausgeführt, dass eine dahingehende Auslegung nicht möglich sei, dem Begehren der Vollstreckungsgläubigerin auch nicht entspreche und im Übrigen die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach § 169 VwGO nicht vorlägen. In ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 ist die Vollstreckungsgläubigerin dieser Einlassung wiederum entgegengetreten und hat sich den Ausführungen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts angeschlossen, mithin dessen Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens befürwortet. Eine nachträgliche Klarstellung eines bereits zuvor gestellten und auch gewollten Vollstreckungsantrags kann darin aber nicht gesehen werden. Wie dargelegt, gibt die Klage vom 7. Juli 2025 nichts dafür her, dass die Vollstreckungsgläubigerin einen Vollstreckungsantrag hat stellen wollen.
In dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 kann auch keine wirksame Klage- bzw. Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO gesehen werden. Eine Änderung der Klage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand in einem anhängigen Verfahren durch Erklärung des Klägers geändert wird (BVerwG, Urteil vom 18.08.2005 - 4 C 13.04 -, juris Rn. 21). Maßgeblich ist eine Veränderung des Klagebegehrens. Sie kann bei einer Veränderung des Klagegrundes vorliegen oder in einer Änderung des Klageantrags, wenn dieser nicht nur klargestellt wird, zum Ausdruck kommen (Peters/Kujath in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 91 Rn. 8). Die Erklärung einer Klageänderung kann gegenüber dem Gericht ausdrücklich abgegeben werden. Sie kann aber auch stillschweigend - etwa durch Änderung des Sachvortrags oder der Anträge - erfolgen. Mit der Erklärung wird das bisherige Klagebegehren durch das neue Begehren - unabhängig von der Zulässigkeit der Klageänderung - ersetzt (vgl. Bamberger in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 91 Rn. 5 f.).
§ 91 Abs. 1 VwGO ist vorliegend nicht anwendbar. Die Überleitung eines Klagebegehrens (in einem Erkenntnisverfahren) in ein Vollstreckungsverfahren wird von der Vorschrift nicht erfasst. Über ein Klagebegehren wird in einem Erkenntnisverfahren grundsätzlich durch Urteil entschieden (ggf. auch durch Gerichtsbescheid, § 84 VwGO), während über einen Vollstreckungsantrag nach § 169 Abs. 1 VwGO in einem Beschlussverfahren entschieden wird, in dem der Vorsitzende des Gerichts die Funktion einer Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ausübt. Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren stellen formal und funktional unterschiedliche Verfahren dar, in die nicht mittels einer schlichten Änderung des Verfahrens nach § 91 VwGO gewechselt werden kann.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen kann dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 auch nicht hinreichend entnommen werden, dass eine Klageänderung erklärt werden sollte. Eine ausführliche Erklärung, dass die Leistungsklage vom 7. Juli 2025 nunmehr als Antrag auf Vollstreckung nach Maßgabe des § 169 Abs. 1 VwGO verstanden werden sollte, enthält der Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 nicht. Ihm lässt sich auch eine konkludent erklärte Klageänderung nicht entnehmen. Die Erklärung einer Klageänderung ist eine Prozesserklärung, die, auch wenn sie stillschweigend abgegeben werden kann, hinreichend konkret und eindeutig sein muss. Der Schriftsatz vom 18. Dezember 2095 genügt dem nicht. Darin wird - neben der (nochmaligen) Behauptung, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Ersatzvornahme durch die Vollstreckungsgläubigerin vorgelegen hätten - ausgeführt, dass der in dem Schriftsatz der Vollstreckungsschuldnerin vom 16. Dezember 2025 bekundeten Rechtsauffassung nicht zugestimmt werde, vielmehr sei die Auffassung der Kammer aus deren Hinweis vom 26. November 2025 zutreffend. Aus diesen - knappen - Ausführungen geht nicht hervor, dass die Vollstreckungsgläubigerin ihre mit der ursprünglichen Leistungsklage geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht mehr verfolgen und stattdessen wegen der ihr entstandenen Kosten der Ersatzvornahme nunmehr die Vollstreckung gegen die Vollstreckungsschuldnerin betreiben wolle. Dem Schriftsatz kann auch ein hinreichend konkreter Vollstreckungsantrag, welche (Vollstreckungs-)Maßnahmen nunmehr anstelle der mit der Leistungsklage begehrten Verurteilung zu einer Geldzahlung streitgegenständlich sein sollten, nicht entnommen werden. Die Vollstreckung nach § 169 Abs. 1 VwGO erfolgt von dem Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs nicht von Amts wegen. Die Vollstreckung muss beantragt werden und in dem Vollstreckungsantrag müssen Art und Umfang der begehrten Vollstreckungsmaßnahme hinreichend bezeichnet sowie das Vollstreckungsobjekt hinreichend konkret benannt werden (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 169 Rn. 3; Heckmann/Rachut in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 169 Rn. 35 f.; Möller in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 169 Rn. 42 ff.). Angaben hierzu fehlen in dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 gänzlich, sie wurden auch nicht nachgereicht (vgl. Schriftsatz der Vollstreckungsgläubigerin vom 18.03.2026).
Kommt nach den zuvor gemachten Ausführungen ein Übergang des Klageverfahrens in das Vollstreckungsverfahren nach § 169 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, so bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig wäre, insbesondere - mangels Einwilligung der Vollstreckungsschuldnerin - sachdienlich erschiene - und/oder § 91 Abs. 3 VwGO einer diesbezüglichen Prüfung im Rechtsmittelverfahren entgegenstehen könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.07.2024 - 4 B 5.24 -, juris Rn. 6) .
d) Der Senat macht von der Möglichkeit einer Zurückverweisung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch. Danach kann das Beschwerdegericht in Fällen, in denen es die Beschwerde für begründet erachtet, dem Ausgangsgericht die erforderliche Entscheidung übertragen. Die Anwendbarkeit des § 572 Abs. 3 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist allgemein anerkannt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.04.2013 - 5 ME 108/13 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 13.06.2025 - 2 ME 26/25 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.06.2024 - 12 CS 24.834 -, juris Rn. 12; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 173 Rn. 2). Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach dieser Vorschrift ist hier geboten, weil das Verwaltungsgericht in fehlerhafter Weise durch den Kammervorsitzenden über eine Vollstreckungsmaßnahme beschlossen und es unterlassen hat, über den geltend gemachten Zahlungsanspruch der Vollstreckungsgläubigerin in einem Erkenntnisverfahren und in der Besetzung gemäß §§ 5, 6 VwGO zu entscheiden. Der Senat hält es nicht für angezeigt und sieht sich in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren auch daran gehindert, den Fehler zu beheben. Die Zurückverweisung erfolgt im Umfang der (erfolgreichen) Beschwerde; von ihr unberührt bleibt, dass das Begehren der Vollstreckungsgläubigerin zum Teil - hinsichtlich geltend gemachter Verzugszinsen und vorprozessualer Anwaltskosten - bereits durch die angegriffene Vorsitzendenentscheidung abgelehnt wurde.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.05.2014 - 9 CS 14.220 -, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2021 - 6 W 79/21 -, juris Rn. 16).
Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, weil Gerichtsgebühren nicht angefallen sind. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist nicht einschlägig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2025 - 1 S 719/25 -, juris Rn. 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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