AG Wolfenbüttel, 2008-12-19, 24 M 1752/08

24 M 1752/08Gericht erster Instanz19.12.2008

Gesamter Gesetzestext

AG Wolfenbüttel — 2008-12-19 — 24 M 1752/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-19

Aktenzeichen: 24 M 1752/08

ECLI: ECLI:DE:AGWOBUE:2008:1219.24M1752.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 46604

Tenor

Tenor: 1. wird der Antrag der Gläubigerin auf erneute Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Der Schuldner hat im Mai d.J. eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

2Er hat darin angegeben als Hausmann mit der Betreuung seiner beiden minderjährigen Kinder beschäftigt zu sein. Er lebe von dem Einkommen seiner Ehefrau.

3Die Gläubigerin stellt den Antrag unter Bezug auf die herrschende Meinung.

4Das der im Familienverbund lebende Schuldner von seiner Ehefrau länger als sechs Monate unterstützt wird, widerspräche der Lebenserfahrung.

5Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

6Auch die eingesehenen Entscheidungen spiegeln die Meinung der Gläubigerin nicht wider.

7Vielmehr wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein ausgebildeter Schuldner nicht längere Zeit ohne Arbeit verbringt; jedoch sind diese Auffassungen für die Entscheidung über den Antrag nicht relevant.

8Auf die Entscheidung ob, wie lange und unter welchen Umständen ein Schuldner seine Kinder betreut und die Familie vom Einkommen der berufstätigen Ehefrau lebt, hat weder das Gericht noch die Gläubigerin Einfluss.

9Im vorliegenden Falle war allein entscheidend, ob die Gläubigerin ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen vorliegen.

10Die Gläubigerin hat nicht glaubhaft machen können, dass ein neues Arbeitsverhältnis beendet worden ist, da der Schuldner bereits mitgeteilt hatte, sein Arbeitsverhältnis aufgegeben zu haben.

11Die Gläubigerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, wie der Schuldner bei der von ihm angegebenen wirtschaftlichen Lage pfändbares Vermögen erworben haben sollte; da die Einkommensverhältnisse der Ehefrau durch den Vortrag der Gläubigerin nicht in Zweifel gezogen wurden, widerspricht es der Lebenserfahrung, das der Schuldner verwertbare Vermögen - zum Beispiel aus dem ihm theoretisch zustehenden Taschengeldanspruch - erworben haben könnte.

12Nach alledem war der Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen und der Widerspruch des Schuldners zuzulassen.

13Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Erinnerung gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftlich bei dem Amtsgericht Wolfenbüttel oder dem Beschwerdegericht eingelegt werden muss.

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