LG Lüneburg, 2022-02-08, 10 O 55/21

10 O 55/21Kantonsgericht08.02.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Lüneburg — 2022-02-08 — 10 O 55/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-08

Aktenzeichen: 10 O 55/21

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2022, 71548

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu zahlen. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten über den Fortbestand eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines PKW.

Die Parteien schlossen am 30.06.2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines PKW VW Golf "Team" BlueMotion Technology 1,6 TDI. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 16.638,85 €, zusammengesetzt aus einem Betrag in Höhe von 25.980 € zur Begleichung des Kaufpreises abzüglich einer Anzahlung in Höhe von 6.200,00 €. Hinzu kamen 345 € Zinsen sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 582,36 €.

Der Vertrag sieht eine Rückzahlung in 48 monatlichen Raten zu je 206 € und eine Verzinsung in Höhe von 0,69 % p.a. (effektiv 1,9 % p.a.) vor.

Im Rahmen des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den Kläger unter anderem über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und den Verzugszins. Diesbezüglich lauten die allgemeinen Darlehensbedingungen auszugsweise:

2. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung:

(...)

c) Für den unmittelbar mit der vorzeigten Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere:

  • ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,
  • die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme
  • den der Bank entgangenen Gewinn,
  • den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie
  • die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.

(...)

5. Zahlungsverzug:

(...) Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Der Vertrag wurde vereinbarungsgemäß abgewickelt. Die letzte Rate zahlte die Klägerin im September 2014. Mit Schreiben vom 10.06.2020 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des vorbenannten Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2021 bot die Klägerin die Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs an und forderte die Beklagte auf, Übergabezeit und -ort mitzuteilen.

Ausgehend von einem Darlehensbetrag in Höhe von 16.638,85 € und einem Zinssatz von nominal 0,69 % errechnet die Klägerin eine Zinsüberzahlung in Höhe von 20,19 €. Diesbezüglich beruft sich die Beklagte auf Verjährung.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe den Widerruf fristgerecht erklären können, da die erforderlichen Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt und die Widerrufsbelehrung fehlerbehaftet sei.

Sie beantragt,

wie folgt zu erkennen:

  1. I.Hauptanträge

  2. 1.die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 23.766,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe und Übereignung des Pkws Golf TEAM BlueMotion mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX nebst Fahrzeugschlüssel;

  3. 2.festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln in Annahmeverzug befindet.

  4. II.hilfsweise hinsichtlich der Hauptanträge zu I.:

  5. 1.die Beklagtenpartei zu verurteilten, der Klagepartei Auskunft darüber zu erteilen, an welchem Tag die Auszahlung des Darlehensvertrags 30.06.2010 über 16.638,85 € erfolgte;

  6. 2.die Beklagtenpartei zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern;

  7. 3.die Beklagtenpartei zu verurteilen (hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist,) eine Zahlung an die Klagepartei zu leisten, die der Summe der zu viel gezahlten Zinsen entspricht, welche sich aufgrund der Auszahlung des unter II.

  8. genannten Darlehens ab dem 04.10.2010 ergibt.

  9. III.hilfs-hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu I. und II.:

die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 20,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Ausübung des Widerrufsrechts sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich.

In Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage wurde am 26.03.2021 zugestellt.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeI.

Die Klage ist zulässig, aber weit überwiegend unbegründet.

Die Hauptanträge sind unbegründet.

a) Die Klägerin hat den Darlehensvertrag vom 30.06.2010 nicht wirksam widerrufen.

Der Klägerin stand zwar ein Widerrufsrecht gem. § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB, jeweils in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), zu. Die Widerrufsfrist hatte im Hinblick auf fehlerhafte Pflichtangaben im Zusammenhang mit der Belehrung über die Höhe des Verzugszinssatzes und der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu laufen begonnen, § 492 Abs. 2 BGB a.F. (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20).

Die Ausübung des Widerrufsrechts im Juni 2020 stellt sich jedoch als unzulässige Rechtsausübung heraus.

Eine Fallgruppe der unzulässigen Rechtsausübung bildet der Tatbestand der Verwirkung. Die Verwirkung ist als Sondertatbestand der unzulässigen Rechtsausübung dadurch gekennzeichnet, dass sie eingreift, wenn es nach den Umständen - insbesondere aufgrund eines Zeitablaufs - treuwidrig wäre, wenn der Inhaber seine Rechte nunmehr noch geltend machte. Deswegen kann man das Eingreifen der Verwirkungsgrundsätze nach § 242 BGB darauf stützen, dass ein Fall illoyaler Verspätung vorliegt. Allerdings ist der bloße Zeitablauf für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtsfolgen der Verwirkung auszulösen. Vielmehr ist für eine Verwirkung von Ansprüchen und sonstigen Rechten jedenfalls erforderlich, dass besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände vorliegen, die ihrerseits ein Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen. Die Verwirkung setzt sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment voraus. Zwischen beiden besteht ein Zusammenhang. Einmal muss der Umfang des Zeitmoments als solcher geeignet sein, die späte Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen zu lassen. Zum anderen gilt, dass das Zuwarten des Berechtigten mit zunehmender Dauer immer stärker geeignet ist, eine spätere Inanspruchnahme als treuwidrig erscheinen zu lassen (Pfeiffer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 242 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 92 f.).

Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste. Je länger aber der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre, desto mehr wird der Schuldner in seinem Vertrauen schutzwürdig, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 -, BGHZ 146, 217-228, Rn. 43).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verwirkung anzunehmen. Die Klägerin hat zehn Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und knapp sechs Jahre nach vollständiger Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen ihren Widerruf erklärt. Nach einer derart langen Zeitspanne musste die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf rechnen. Die Beendigung des Vertrages beruht zwar auf dem von vornherein absehbaren Verlauf und nicht etwa auf einer später hinzugetretenen bewussten Entscheidung der Klägerin. Dies ist jedoch kein notwendiges Kriterium zur Bejahung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, sondern stellt lediglich ein weiteres Argument diesbezüglich dar. Von Bedeutung ist hier, dass der Vertrag im September 2014 beiderseits erfüllt wurde und mithin auch die vertraglichen Sicherheiten, die sich die Beklagte hat einräumen lassen, nicht weiter der Sicherung ihrer Ansprüche dienten. Dies gilt insbesondere für das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug und den Besitz des Fahrzeugbriefs (Zulassungsbescheinigung Teil II). Sechs Jahre nach vertragsgemäßer Tilgung der Darlehensschuld ist die Position der Beklagten schutzwürdig, dass die Klägerin von einem Widerrufsrecht kein Gebrauch mehr machen wird. Der finanzierte und ihr ursprünglich zur Sicherung übereignete PKW verliert zunehmend an wert, so dass der wirtschaftliche Schaden bei der Beklagten mit zunehmendem Zeitablauf steigt. Demgegenüber errechnet sich die Klägerin einen zunehmend steigenden Anspruch auf Nutzungswertersatz für die überlassenen Zins- und Tilgungszahlungen, die sie der Beklagten entgegenhält. Eine Rücksichtnahme auf Treu und Glauben, wie sie § 242 BGB statuiert, ist in dem Verhalten der Klägerin schlichtweg nicht zu erblicken.

Dieser Wertung steht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9.9.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20), nicht entgegen. Der EuGH hat sich darin zwar dazu verhalten, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht durch Verwirkung beschränkt werden könne. Hierbei hat er sich jedoch auf die Konstellation beschränkt, dass der widerrufene Vertrag gerade noch nicht beendet ist. Der maßgebliche Umstand, der in dem vorliegenden Fall die Rechtsausübung der Klägerin missbräuchlich werden lässt, war in dem von dem EuGH zu entscheidenden Fall nicht berücksichtigt worden. Der Entscheidungsvorschlag des EuGH-Generalanwalts (EuGH-Generalanwalt Hogan, Schlussanträge v. 15.07.2021, Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20), auf den sich der EuGH in seiner Entscheidung bezieht, lautet diesbezüglich ausdrücklich:

3. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern darf, falls noch nicht alle in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Angaben in den Kreditvertrag aufgenommen sind. Dieses Recht kann jedoch nicht mehr ausgeübt werden, sobald alle vom Vertrag erfassten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.

4. Der Kreditgeber kann der Ausübung des Widerrufsrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher den unionsrechtlichen Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht allein mit der Begründung entgegenhalten, dass seit Vertragsschluss bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, sofern die erforderlichen Informationen vom Kreditgeber nicht vorgelegt wurden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt - oder gar verpflichtet - sind, im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Kreditgebern aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher kein finanzieller Verlust entsteht.

Eine Differenzierung im Hinblick auf die Ausübung des Widerrufsrechts vor und nach vollständiger Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist daher nicht nur möglich, sondern auch unionsrechtlich geboten (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. September 2021 - I-31 U 46/21 -, Rn. 14 - 16, juris).

b) Da der Widerruf der Klägerin nicht wirksam war, entfällt auch die begehrte Feststellung eines Annahmeverzugs, ohne dass es darauf ankäme, dass der PKW nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten wurde.

Die Hilfsanträge sind zulässig, aber überwiegend unbegründet.

a) Der Antrag der Klägerin auf Erteilung von Auskunft über das Datum der Auszahlung der Darlehensvaluta ist durch Schriftsatz vom 17.05.2021 nebst Anlagen B10 und B11 erfüllt. Die Beklagte hat Auskunft darüber erteilt, dass die Valuta am 04.10.2010 ausgezahlt wurde und dies durch entsprechenden Kontoauszug belegt. Ein Auskunftsanspruch ist demnach gem. § 362 BGB erloschen. Entsprechend erübrigen sich die auf diese Auskunftsstufe aufbauenden Anträge zu II. 2. und 3.

b) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Höhe von 20,19 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Der Berechnung der Zinsentwicklung und -zahlung durch die Klägerin ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Verjährung ist nicht eingetreten, da eine Überzahlung geschuldeter Zinsen erst nach 2010 und damit in unverjährter Zeit eingetreten ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, § 187 BGB analog.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Klägerin auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und für die Beklagte auf § 709 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am 08.02.2022

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