VG Göttingen, 2026-05-18, 3 A 108/25

3 A 108/25Verwaltungsgericht18.05.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Göttingen — 2026-05-18 — 3 A 108/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-18

Aktenzeichen: 3 A 108/25

ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0518.3A108.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 14636

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen seine Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 10.07.2024.

Der 1975 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 01.12.2020 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat (BesGr. A 13) ernannt.

Er war seit dem 01.12.2020 als Referent in der Organisationseinheit 52D (Außenstelle F.) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) für die Beklagte tätig. Für den Zeitraum vom 01.12.2020 bis zum 31.05.2021 erhielt er eine dienstliche Anlassbeurteilung. Im Abschnitt "IV. Leistungsbeurteilung" wurde unter Punkt 5 das Merkmal "Führung" bewertet. Die zusammenfassende Begründung ging auf das Merkmal "Führung" nicht weiter ein.

Für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 15.10.2021 erhielt er, nach wie vor in derselben Tätigkeit, eine neue Anlassbeurteilung, in der wiederum das Merkmal "Führung" bewertet wurde. In der zusammenfassenden Begründung heißt es unter anderem: "Dies setzt sich auch in den Bereichen "Soziale Kompetenz" und "Führung" fort, auf die er im Beurteilungszeitraum ein besonderes Augenmerk richtete und daher eine entsprechende Leistungssteigerung erreichen konnte, die die Anforderungen gelegentlich übertrifft. Die Zusammenarbeit verläuft vertrauensvoll. Seine organisatorischen Fähigkeiten bringt er in vollem Umfang in die tägliche Arbeit ein, die stets wechselnde Anforderungen stellt, aufgrund der sich häufig ändernden Arbeitsabläufe."

Mit Wirkung vom 01.12.2021 wurde der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt; mit Wirkung vom 01.04.2022 wurde er zum Oberregierungsrat (BesGr. A 14) ernannt. Vom 27.01.2022 bis zum 31.07.2023 war er krankheitsbedingt abwesend. Am 01.07.2023 wurde er funktionsgleich in die Organisationseinheit 41D (Außenstelle C-Stadt) umgesetzt.

Für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 10.07.2024 erhielt der Kläger dort die streitgegenständliche Anlassbeurteilung wegen einer anstehenden Personalauswahlentscheidung, bei der das Merkmal "Führung" keine Berücksichtigung fand. In den Beurteilungsspalten des Merkmals sind stattdessen Striche eingetragen. Unter "II. Tätigkeitsbeschreibung" heißt es im zweiten Spiegelstrich "Leitung des P-Bereichs ". In der zusammenfassenden Begründung heißt es unter anderem: "Herr A. hat den ihm übertragenen Prozessbereich eigenständig und überwiegend ohne Anleitung geleitet und strukturiert sowie darüber hinaus Gerichtstermine erfolgreich wahrgenommen. [...] Herr A. zeigt großes Interesse an Führungsaufgaben." Es folgt eine Aufzählung von vier Seminaren, die sich explizit an Führungskräfte richten und an denen der Kläger teilgenommen hat. Unter "IX. Eröffnung" ist im Feld "Eventuelle Äußerungen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters" eingetragen, dass der Kläger Bedenken gegen die formelle Richtigkeit der Beurteilung äußerte. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 11.09.2024 ausgehändigt und am 23.10.2024 eröffnet.

Am 04.11.2024 erhob der Kläger Widerspruch gegen die streitbefangene Anlassbeurteilung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der Beurteilungszeitraum sei nicht korrekt, da er vom 01.10.2022 bis zum 01.07.2023 gar nicht in der Organisationseinheit 41 gearbeitet habe. Sein letzter Beurteilungszeitraum ende am 15.10.2021, sodass auch unter Berücksichtigung seiner krankheitsbedingten Abwesenheit ein Zeitraum von über drei Monaten fehle. Ihn benachteilige die fehlende Beurteilung des Merkmals "Führung". Dieses Merkmal nicht zu berücksichtigen, spiegele nicht die tatsächliche Tätigkeit eines Referenten in der Außenstelle wider. Die Noten widersprächen in einigen Teilen den schriftlichen Ausführungen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2025, dem Kläger zugestellt am 12.02.2025, zurück. Eine rechtswidrige Beurteilungslücke bestehe nicht. Der Zeitraum vom 16.10.2021 bis zum 30.11.2021 unterliege wegen Ziff. 2.1 Abs. 1 der "Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bundespolizei) vom 07.04.2017" (im Folgenden: BRL) keiner Regelbeurteilungsverpflichtung. Die Regelbeurteilungsverpflichtung für die Zeit vom 01.12.2021 bis zum 26.01.2022 entfalle vor dem Hintergrund der Beförderung am 27.04.2024 (gemeint sein dürfte die Beförderung vom 01.04.2022) und der krankheitsbedingten Abwesenheit. Soweit ein Beamter während der Beurteilungszeitraums befördert werde, beziehe sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum nach der Beförderung. Zur Vermeidung von Beurteilungslücken sei der Zeitraum davor zwar in die Beurteilung aufzunehmen, fließe aber nicht in die Leistungsbewertung und die Gesamtnote ein. Das Merkmal "Führung" sei zurecht nicht beurteilt worden. Für das Bundesamt bestimme die "Dienstvereinbarung über die Regelungstatbestände der Nummern 3, 4.1.1 und 4.2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bundespolizei) vom 13.09.2011 (im Folgenden: DV-RTB), wer als Führungskraft anzusehen sei. Da in der Vergangenheit die Beurteilung der Führungsmerkmale höchst unterschiedlich gehandhabt worden sei, habe das Bundesamt zwecks besserer Vergleichbarkeit von seinem Organisationsermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass die Beurteilung der Führungsmerkmale nur noch für die dort genannten Führungskräfte erfolgen dürfe. Dass damit auf die durch schriftliche Verfügung erfolgte Übertragung eines Aufgabenbereichs zur Leitung abgestellt werde, sei sachgerecht. Dies verkenne nicht, dass es sich bei Referenten regelmäßig um Fachvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 3 BBG handle. Maßgebliche Unterschiede zu Führungskräften im Sinne von § 4 Abs. 1 BRL seien das Fehlen eigener Beurteilungskompetenz und dass die Referenten nicht mit den persönlichen Angelegenheiten der Mitarbeiter befasst seien. Die schriftliche Begründung stehe nicht im Widerspruch zur Gesamtnote. Im Übrigen habe die Erstbeurteilerin mit Stellungnahme vom 30.01.2025 ihre Begründung substantiiert. Nach dieser Stellungnahme seien die von ihr übertragenen Aufgaben zum Teil oberflächlich bearbeitet worden und hätten nicht ungeprüft übernommen werden können. Der Zeuge C., der damalige Referatsleiter, habe ihr mitgeteilt, dass der Kläger häufig seine persönlichen Interessen vor die des Referats gestellt habe. Die Planungen seiner Dozententätigkeit und von Fortbildungsmaßnahmen seien regelmäßig ohne Abstimmung erfolgt. Das Postfach des Referatsleiters sei zur Entnahme von Aufgaben durch die Referenten geöffnet gewesen, der Kläger habe aber kaum Interesse gezeigt, inhaltliche Aufgaben zu übernehmen.

Gegen seine Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 10.07.2024 und den Widerspruchsbescheid vom 06.02.2025 hat der Kläger am 11.03.2025 Klage erhoben. Er behauptet, er habe für die Aufgaben, die ihm die Erstbeurteilerin gegeben habe, keine Einarbeitung erhalten, weshalb er die Erwartungshaltung der Erstbeurteilerin nicht gekannt habe, und eine der Aufgaben sehr wohl gut erledigt. Der Zeuge C. habe ihn nicht als Referenten gewollt und stets die andere Referentin bevorzugt. Das habe der Zeuge C. ihn immer wieder spüren lassen und ihn gleichsam ohne eigene Aufgabe belassen. Ihm seien nur kleinste Reste an Aufgaben überlassen worden, alles Wichtige habe die andere Referentin oder jemand anderes bekommen. Auch wenn es zwischen ihm und einem Sachbearbeiter zu Uneinigkeit gekommen sei, habe der Zeuge C. immer für den Sachbearbeiter Partei ergriffen. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er nicht ausgelastet sei und um Übertragung weiterer Aufgaben gebeten. Er habe aber beispielsweise den Geschäftsverteilungsplan des Referats erstellt. Seine Arbeitsergebnisse hätten nicht überarbeitet werden müssen. Soweit es Überarbeitungen gegeben habe, stellten sich diese als auf fehlende präzise Vorgaben rückzuführende Feinheiten dar. Da er nicht ausgelastet gewesen sei, habe er verstärkt Dozententätigkeiten wahrgenommen. Diese habe er stets mit dem Zeugen C. abgestimmt. Der Kläger ist der Ansicht, er hätte unter dem Merkmal "Führung" beurteilt werden müssen, da er tatsächlich Führungsaufgaben wahrgenommen habe. Er habe zum Beispiel regelmäßig Urlaub und Gleittage genehmigt oder Fortbildungsanträge unterzeichnet. Wenn der Referatsleiter abwesend gewesen sei, hätten diese Aufgaben ausschließlich die Referenten übernommen. Das Bundesamt gehe in seinen Dienstpostenbeschreibungen, bzw. Tätigkeitsdarstellungen selbst davon aus, dass ein Referent Führungsaufgaben habe. Der Referent sei Fachvorgesetzter und dürfe in diesem Rahmen Weisungen erteilen. Er übe in seinem Aufgabenbereich eine dauerhafte fachliche Führung aus, was ihn von den Entscheidern und deren einzelfallbezogener Weisungsbefugnis unterscheide. Es erschließe sich nicht, warum es nicht mehr möglich sein solle, sein Führungsverhalten zu beurteilen, wenn dieses bis mindestens 2021 noch gängige Praxis gewesen sei. Diese Verwaltungspraxis sei weiterhin anzuwenden. Das Bundesamt habe am 02.02.2026 eine neue "Dienstvereinbarung zur Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bundespolizei und Bundesanstalt für den Digitalfunk und Organisation mit Sicherheitsaufgaben) vom 24. Mai 2024" (im Folgenden: DV-BRL) abgeschlossen. In einer Meldung im Intranet des Bundesamts heiße es, Ziel sei es, "diejenigen als Führungskräfte einzuordnen, die tatsächlich Führungsaufgaben wahrnehmen". Die im streitgegenständlichen Zeitraum angewandte Beurteilungspraxis widerspreche dem.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Aufhebung der dienstlichen Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 10.07.2024 und des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den genannten Zeitraum erneut dienstlich zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertieft und ergänzt ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Wie aus der erneuten Stellungnahme der Erstbeurteilerin vom 04.06.2025 hervorgehe, sei diese nicht von falschen Tatsachen ausgegangen und bewege sich innerhalb ihres Beurteilungsspielraums. Die Erstellung eines Geschäftsverteilungsplans beschränke sich auf die Mitteilung an das Organisationsreferat der Beklagten in einem vorgefertigten Muster darüber, welche Mitarbeiter für welche Bereiche des Referats eingesetzt seien. Der Kläger steche aus seiner Vergleichsgruppe negativ heraus, indem er Schulungen und Dozenteneinsätze ohne Rücksprache plane. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei zurecht nicht im Führungsverhalten beurteilt worden. Die Frage, wann Führungsaufgaben vorlägen, liege in der Einschätzungsprärogative des Dienstherrn. Die Vorgesetzteneigenschaft bestimme sich nach dem Aufbau der Verwaltung, nicht nach dem tatsächlichen Aufgabenprofil. Da das Referat die kleinste Organisationseinheit beim Bundesamt sei, könne Vorgesetzter nur sein, wer mindestens die Funktion eines Referatsleiters bekleide. Die Weisungsbefugnis gegenüber einem rangniedrigeren Beamten mache den ranghöheren Beamten nicht automatisch zum Vorgesetzten im Sinne des BBG. Vorgesetzter in diesem Sinne sei nur, wer durch den Dienstvorgesetzten durch Organisations- oder Personalverfügung hierzu bestimmt worden sei. Die Tätigkeitsdarstellungen für Referenten könnten je nach Referatsleitung unterschiedlich ausfallen und würden gerade nicht durch den Dienstvorgesetzten erstellt. Den Referenten würden entscheidende Kompetenzen eines Vorgesetzten fehlen, insbesondere würden sie keine Aufgaben der Personalführung ausüben. Würden im Einzelfall Leitungs- und Koordinationstätigkeiten wahrgenommen, seien diese Ausdruck der Fachaufgaben. Soweit der Kläger Aufgaben der Personalführung wie die Genehmigung von Urlaubstagen ausgeübt habe, seien ihm diese jedenfalls nicht wirksam übertragen worden, bzw. habe er dies unzuständigerweise getan. Referenten hätten auch keine Werkzeuge, um Mitarbeiter tatsächlich zu organisieren. Das Bundesamt habe seine Beurteilungspraxis zulässigerweise geändert, da die alte Praxis, bei der die Beurteilung der Führungsmerkmale in das Ermessen des Erstbeurteilers gestellt war, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen beeinträchtigt habe. Diese Praxis sei rechtswidrig gewesen; der Kläger könne ihre fortwährende Anwendung damit nicht beanspruchen. Das Bundesamt habe sich zuvor nicht an § 3 DV-RTB gehalten, der nachvollziehbar und abschließend regle, wer Führungskraft im Sinne der BRL sei.

Ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat am 08.12.2025 stattgefunden. In dem Erörterungstermin ist Beweis erhoben worden über die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten durch die Vernehmung des Zeugen C.. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 142ff. d. A., Bezug genommen. Im Erörterungstermin haben sich die anwesenden Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 126 Abs. 2 BBG statthafte Widerspruchsverfahren ist durchgeführt. Das Rechtsschutzbedürfnis für Klagen gegen dienstliche Beurteilungen entfällt erst, wenn diese ihre Zweckbestimmung verlieren, was allein aufgrund des Alters einer Beurteilung oder des Bevorstehens einer neuen Beurteilung nicht der Fall ist (statt aller BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris, Rn. 14).

II. Die Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 10.07.2024 und der Widerspruchsbescheid vom 06.02.2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

  1. Rechtsgrundlage der Anlassbeurteilung ist § 21 Abs. 1 Satz 2 BBG. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 BBG sind sie zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

Die dienstlichen Verhältnisse erfordern eine zusätzliche Beurteilung insbesondere, wenn - wie hier - eine aktuelle Grundlage für zu treffende Personalauswahlentscheidungen benötigt wird.

  1. Die streitbefangene Beurteilung ist unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung, hier im August 2024, rechtmäßig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 - juris, Rn. 18; Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 - juris, Rn. 9) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (m. w. N. Urt. v. 20.04.2026 - 5 ME 120/25 - juris, Rn. 21), die vom erkennenden Gericht geteilt wird (VG B-Stadt, Urt. v. 04.07.2023 - 3 A 117/22 - n. v.), ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen in Ansehung der dem Dienstherrn gegebenen Beurteilungsermächtigung auf die Überprüfung beschränkt, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch anwendet, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob die Richtlinien selbst mit der gesetzlichen Ermächtigung in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - juris, Rn. 14; Nds. OVG, a. a. O.).

a) In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Beurteilung der Qualität der Arbeitsergebnisse des Klägers und dessen allgemeine Arbeitsweise der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Soweit die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über die Verwertbarkeit der Arbeiten des Klägers für die Erstbeurteilerin und sein Arbeitsverhalten, insbesondere sein Engagement bei der Übernahme von Aufgaben aus dem Aufgabenkorb des Referatsleiters, des Zeugen C., und die Koordination seiner Dozententätigkeit, sind, handelt es sich bei der Bewertung dieser Sachverhalte jeweils um Akte wertender Erkenntnis, die den Beurteilern vorbehalten sind. Nach dem erkennbaren Sinn der §§ 48 bis 50 der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der BLV (im August 2024 galten § 48 in der Fassung vom 16.08.2021, § 49 in der Fassung vom 19.07.2024 und § 50 in der Fassung vom 15.08.2016, im Folgenden: BLV a. F.; heute §§ 57 bis 59 BLV) soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 - juris, Rn. 18).

Dem ist hinzuzufügen, dass Grundlage der Beurteilung die gesamte dienstliche Tätigkeit des Beamten im Beurteilungszeitraum ist. Es bedarf dementsprechend keiner vertieften Auseinandersetzung mit einzelnen Leistungen des Beamten, sondern der Wiedergabe eines Gesamteindrucks von dessen dienstlicher Tätigkeit. Eine spätere Plausibilisierung ist durch die eingeholten Stellungnahmen der Erstbeurteilerin sowie die Angaben der Beklagten im gerichtlichen Verfahren jedenfalls so weit erfolgt, dass keiner der vorstehenden, überprüfbaren Verfahrensfehler zu erkennen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 - juris, Rn. 25). Insbesondere ist bei der Beurteilung deshalb nicht von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen worden, es besteht lediglich Uneinigkeit über die Bewertung dieser Grundlage. Die Vernehmung des Zeugen C., der als Referatsleiter umfassend über die tägliche Arbeit des Klägers im Bilde war, hat dies bestätigt. Die der Beurteilung zugrundeliegende Tatsachengrundlage ist auch nicht unzureichend ermittelt worden. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - juris, Rn. 47). Die Beteiligten haben unterschiedliche Angaben über den Kontakt zwischen der Gruppenleitung und den Referenten gemacht. Der Zeuge C. gab an, er würde nicht sagen, dass die Gruppenleitung nicht auch eigene Wahrnehmungen von dem Kläger habe. Das deckt sich mit dem Umstand, dass der Kläger unstreitig mindestens zwei Aufgaben unmittelbar für die Erstbeurteilerin ausgeführt hat. Zur Überzeugung des Berichterstatters steht auf dieser Grundlage fest, dass es eigene Wahrnehmungen der Erstbeurteilerin von der Tätigkeit des Klägers gab. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Erstbeurteilerin im Übrigen Informationen des Zeugen C. eingeholt hat, um ihr Bild von der dienstlichen Tätigkeit des Klägers zu vervollständigen (bspw. Stellungnahmen der Erstbeurteilerin zum Widerspruch vom 30.01.2025, Bl. 22 d. Widerspruchsakte, und im Klageverfahren vom 04.06.2025, Bl. 68f. d. Gerichtsakte). Etwas anderes hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Beteiligten an verschiedenen Stellen kommunikative Schwierigkeiten vortragen, begründen diese weder einen die Beurteilung beeinträchtigenden Tatsachenirrtum noch sind sie als sachfremde Erwägungen einzuordnen.

b) Die Beklagte hat den Kläger zurecht nicht unter dem Merkmal "Führung" beurteilt (vgl. hierzu VG Dresden, Urt. v. 03.07.2025 - 11 K 562/24 - n. v., S. 7ff. des von der Beklagten vorgelegten Urteilsabdrucks).

Gemäß Punkt 4.1 Abs. 3 BRL dürfen im Zuge der Leistungsbeurteilung die im Beurteilungsvordruck unter Nr. 5 (Führung) aufgeführten Leistungsmerkmale nicht gestrichen werden, wenn der zu Beurteilende eine Führungsfunktion ausübt. Der Leiter der Behörde legt fest, wer als Führungskraft im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist. Im Rahmen dieser Ermächtigung bestimmt § 3 DV-RTB, wer als Führungskraft i. S. d. 4.1 BRL anzusehen ist. Demnach sind Führungskräfte auch Referenten, sofern ihnen mit schriftlicher Verfügung ein Aufgabenbereich zur Leitung übertragen wurde und Abwesenheitsvertreter, die de facto eine nicht vorhandene Führungskraft ersetzen oder wenn diese die eigentliche Führungskraft mindestens sechs Monate vertreten haben.

Dem Kläger wurde unstreitig kein Aufgabenbereich zur Leitung mit schriftlicher Verfügung übertragen. Soweit der Kläger vorträgt, bei Abwesenheit des Referatsleiters Urlaub und Gleittage genehmigt oder Fortbildungsanträge unterzeichnet zu haben, so geschah dies nur vorübergehend für kürzere Zeiträume und arbeitsteilig mit der anderen Referentin, sodass er nicht als Abwesenheitsvertreter im Sinne des § 3 DV-RTB anzusehen ist.

Die in § 3 DV-RTB vorgenommene Regelung präzisiert und objektiviert den Begriff der Führungskraft in Ausübung des Ermessens aus Punkt 4.1 Abs. 3 BRL in zulässiger Weise (vgl. VG Dresden, a. a. O., S. 8). Im Interesse der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen erscheint es nachvollziehbar, mit der Übertragung eines Aufgabenbereichs zur Leitung durch schriftliche Verfügung auf ein beweisbares und einheitlich handhabbares Merkmal abzustellen. Dieses Vorgehen fördert den Zweck dienstlicher Beurteilungen, am Leistungsprinzip orientierte Auswahlentscheidungen zu ermöglichen, vgl. auch Punkt 1.2 Satz 2 BRL. An der Vereinbarkeit von § 3 DV-RTB mit seiner Rechtsgrundlage bestehen daher keine Zweifel.

Punkt 4.1 Abs. 3 BRL steht seinerseits im Einklang mit höherrangigem Recht. Insbesondere gebietet das höherrangige Recht nicht, Beamte, die tatsächlich Führungsaufgaben ausüben, im Führungsverhalten zu beurteilen.

Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung regelmäßig zu beurteilen. Auf Grundlage des § 21 Abs. 3 Nr. 1 BBG, zuvor weitestgehend identisch § 21 Abs. 2 Nr. 1 BBG a. F., sind präzisere Regelungen über den Inhalt der Beurteilung getroffen worden. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BLV a. F. ist die fachliche Leistung insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Die Beurteilung bewertet nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BLV a. F. die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden.

Da der Kläger nicht Vorgesetzter gewesen ist, war sein Führungsverhalten nicht schon nach der Maßgabe des höherrangigen Rechts zu beurteilen.

Vorgesetzter ist nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 3 BBG, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die - im Geltungsrang unter dem BBG stehende - BLV von demselben Begriffsverständnis ausgeht. Anhaltspunkte für etwas anderes sind nicht ersichtlich. Gem. § 3 Abs. 4 BBG bestimmt sich die Vorgesetzteneigenschaft nach dem Aufbau der Verwaltung.

Bereits § 3 Abs. 3 BBG zeigt mit dem Hilfsverb "darf" an, dass die Vorgesetzteneigenschaft nicht aus dem rein tatsächlichen Aufgabenprofil des Beamten, sondern einer bestimmten rechtlichen Befugnis folgt. Entsprechend stellt § 3 Abs. 4 BBG hierzu auf den Aufbau der Verwaltung ab. Die Vorgesetzteneigenschaft ergibt sich also aus der behördlichen Binnenorganisation mit Blick auf die konkrete Ämterverteilung und nicht etwa aus dem Dienstrang eines Beamten oder gar der tatsächlichen Aufgabenverteilung (vgl. VG Bremen, Urt. v. 26.01.2021 - 8 K 2466/19 - juris, Rn. 72; VG Köln, Beschl. v. 13.11.2020 - 15 L 1393/20 - juris, Rn. 44; Brinktrine , in BeckOK BeamtenR Bund, Stand: Februar 2026, § 3 BBG Rn. 19). In welcher Rechtsform der Behördenaufbau zu regeln ist, ist nicht vorgegeben. Die Verteilung der Vorgesetztenfunktionen kann deshalb durch eine Geschäftsordnung erfolgen; im Anschluss daran werden diese Funktionen üblicherweise durch einen Geschäftsverteilungsplan bestimmten Personen zugeordnet (vgl. zum Landesrecht NRW Werres , in Schütz/Maiwald, BeamtenR, Band 2, Stand: Januar 2024, § 2 LBG NRW Rn. 96).

Im streitgegenständlichen Zeitpunkt galt beim Bundesamt die Geschäftsordnung mit Stand vom 12.01.2024 (im Folgenden: GO). Diese trifft in Abschnitt "II. Aufbauorganisation" die entsprechenden Regelungen: Die Aufbauorganisation des Bundesamtes wird im Organisationsplan (Organigramm) festgelegt, § 4 Abs. 1 GO. Sie gliedert sich in den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, Abteilungen, Gruppen und Referate, § 4 Abs. 2 GO. Ergänzend ist die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (im Folgenden: GGO) entsprechend anzuwenden, § 4 Abs. 5 Satz 1 GO. Kleinste organisatorische Einheit ist danach das Referat, das von einem Referatsleiter geleitet wird, der die Leitungs- und Führungsaufgaben des Referats bearbeitet, §§ 4 Abs. 5 Satz 2 GO, 9 Abs. 2 GGO. Das von der Beklagten vorgelegte Organigramm bestätigt diesen Behördenaufbau, vgl. Anlage B4, Bl. 183f. d. A. Die Aufgaben eines Vorgesetzten beim Bundesamt beschreibt primär § 11 GO, ergänzt durch § 11 GGO; Aufgaben speziell eines Referatsleiters finden sich in den §§ 6 Abs. 3 und Abs. 4, 14 Abs. 5 und Abs. 7, 37 Abs. 2 GO. Die Referatsleitung wird durch einen Beschäftigten des Referats vertreten, der durch die Gruppenleitung im Benehmen mit der Referatsleitung bestimmt ist, § 6 Abs. 4 GO. Von der Möglichkeit, weitere organisatorische Ebenen unterhalb der Referate einzurichten, hat das Bundesamt keinen Gebrauch gemacht. Referenten weist die GO keine Aufgaben zu. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der Kläger Leiter eines Teams wäre, das nach sachlichen Erfordernissen innerhalb des Referats gebildet worden sein könnte, vgl. § 4 Abs. 3 GO.

Soweit der Kläger geltend macht, Aufgaben klassischer Personalführung ausgeübt zu haben wie insbesondere die Genehmigung von Urlaubsanträgen, ist diese Aufgabe durch § 14 Abs. 5 5. Spiegelstrich GO dem Referatsleiter zugewiesen. Unabhängig davon, ob der Kläger - was die Beteiligten nicht vorgetragen haben - durch die vorgesetzte Gruppenleitung im Benehmen mit der Referatsleitung zum Vertreter der Referatsleitung bestimmt worden ist, genügt die vertretungsweise Wahrnehmung solcher Aufgaben nicht, um die Vorgesetzteneigenschaft zu begründen. Denn dadurch würde entgegen den Begriffsbestimmungen des § 3 BBG wiederum die rein tatsächliche Aufgabenwahrnehmung die Vorgesetzteneigenschaft bestimmen (vgl. zum Landesrecht NRW VG Gelsenkirchen - 1 K 1525/06 - juris, Rn. 38). Es ist deshalb auch nicht ausschlaggebend, wie das Tätigkeitsprofil der Referenten in den Dienstposten- und Tätigkeitsbeschreibungen des Bundesamts beschrieben wird. Nicht zuletzt enthält § 49 Abs. 2 Satz 2 BLV a. F., zuvor identisch § 49 Abs. 3 Satz 2 BLV, eine Regelung für den Fall der bloß tatsächlichen Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Damit ist einerseits angezeigt, dass diese nicht bereits den Vorgesetzten ausmacht, sie andererseits aber doch gebührend in der dienstlichen Beurteilung - konsequenterweise als Eignungs-, nicht als Leistungsmerkmal - zum Ausdruck kommen soll. In der vorliegenden Beurteilung des Klägers ist sie unter "V. Eignungs- und Befähigungsbeurteilung", dort das Merkmal "Fähigkeit zum Führen von Beschäftigten", und in der Begründung der Gesamtnote hinreichend abgebildet.

Andere Verstöße der Beurteilung gegen die Vorschriften der BRL oder der DV-RTB gegen höherrangiges Recht sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

c) Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung folgt zuletzt nicht aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit unter dem Merkmal "Führung" beurteilt wurde. Er kann hieraus keinen Vertrauensschutz ableiten. Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis insoweit rechtswirksam zum 01.10.2022 geändert (vgl. VG Dresden, a. a. O., S. 10ff.).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ermessensbindende Verwaltungsvorschriften, die eine inhaltlich vorgezeichnete Verwaltungspraxis vorwegnehmend festlegen, durch eine abweichende Verwaltungspraxis geändert werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1982 - 2 A 1.81 - juris, Rn. 24). Denn maßgebend für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift ist ihre in ständiger Verwaltungspraxis geübte tatsächliche Handhabung, da Verwaltungsvorschriften anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen nicht aus sich heraus Rechtswirkungen erzeugen, sondern nur durch die auf dem Gleichheitssatz beruhende Selbstbindung der Verwaltung an ihre gleichmäßige Anwendung (m. w. N. BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 2 A 1.91 - juris, Rn. 21). Eine durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung kann jederzeit aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - juris, Rn. 20f.). Im Falle zwischenzeitlich erkannter Rechtsverstöße der bisherigen Ermessenspraxis ist sie sogar verpflichtet, eine Praxisänderung herbeizuführen (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - juris, Rn. 25).

Die Beklagte hat schriftsätzlich dargestellt, dass früher die Beurteilung der Führungsmerkmale in das Ermessen des jeweiligen Erstbeurteilers gestellt wurde, was zu Problemen der Vergleichbarkeit der Beurteilungen geführt habe und im Kontext der Besetzung von Referatsleitungsdienstposten gerichtlich gerügt worden sei. Sie habe § 3 DV-RTB zuvor dahingehend verstanden, dass die Regelung besage, dass die Führungsmerkmale nicht gestrichen werden dürften, wenn der zu Beurteilende eine Führungsfunktion ausübe. Dies bedeute jedoch nicht, dass für Mitarbeiter, welche nicht Führungskräfte sind, die Führungsmerkmale auf keinen Fall bewertet werden dürften.

Damit ist eine sachliche Erwägung zur Änderung der Verwaltungspraxis ausreichend dargetan. Diese dient der Vereinheitlichung, der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen untereinander und darüber der Verwirklichung des Leistungsprinzips bei Personalauswahlentscheidungen. Aus diesem Zweck des Beurteilungswesens folgt, dass die tatsächliche Wahrnehmung bestimmter Führungsaufgaben die schriftliche Verfügung nicht adäquat zu ersetzen vermag. Denn würde die Beurteilung des Merkmals "Führung" allein an die tatsächlich-praktische Aufgabenverteilung in den einzelnen Dienststellen geknüpft und daran anschließend in das Ermessen des jeweiligen Beurteilers gestellt, liegt auf der Hand, dass eine systemisch angelegte, örtlich unterschiedliche Handhabung die Vergleichbarkeit der Beurteilungen beeinträchtigen würde. Die beschriebene Änderung der Verwaltungspraxis ist somit nicht zu beanstanden. Sie ist auch kein Problem der Gleichbehandlung. Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG vermitteln keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis. Die Vergleichsgruppe des Klägers, Referenten beim Bundesamt, ist der veränderten Verwaltungspraxis seit dem 01.10.2022 insgesamt unterworfen. Eine Ungleichbehandlung ist nicht zu erkennen.

Soweit der Kläger auf eine Mitteilung aus dem Intranet des Bundesamts vom 05.02.2026 aufmerksam macht, aus der hervorgehe, dass die neue DV-BRL vom 02.02.2026 bezwecke, diejenigen als Führungskräfte einzuordnen, die tatsächlich Führungsaufgaben wahrnehmen, kann daraus nicht folgen, dass er für den streitigen Zeitraum nach dem Führungsverhalten zu beurteilen gewesen wäre. Ihm ist einerseits entgegenzuhalten, dass die neue DV-BRL nicht rückwirkend gilt; die Rechtmäßigkeit der Beurteilung bestimmt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung. Auch § 3 der neuen DV-BRL stellt nicht auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung ab, sondern bestimmt diejenigen Referenten zu Führungskräften, denen mit schriftlicher Verfügung die Beurteilungszuständigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 DV-BRL (Vorbeurteilungszuständigkeit für Beschäftigte des einfachen und mittleren Dienstes) übertragen wurde. Darin ist, anders als klägerseits gerügt, kein widersprüchliches Verhalten zu erkennen. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung des Zwecks dienstlicher Beurteilungen lediglich das objektive, Vergleichbarkeit stiftende Merkmal der Referenten, die Führungskräfte sind, ausgetauscht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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