VG Hannover, 2023-07-26, 5 A 1646/21

5 A 1646/21Verwaltungsgericht26.07.2023

Gesamter Gesetzestext

VG Hannover — 2023-07-26 — 5 A 1646/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-26

Aktenzeichen: 5 A 1646/21

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2023:0726.5A1646.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2023, 58677

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Der Kläger ist am G. 1999 in D-Stadt geboren. Er ist das jüngste von fünf Kindern. Die Eltern des Klägers waren nach ihrer Flucht aus dem Kosovo und ihrer Einreise in die Bundesrepublik 1992 als Asylberechtigte anerkannt worden. Laut den Aussagen der Familie sei der Onkel des Klägers von der serbischen Polizei ermordet worden und der Nachname weithin bekannt. Die Mutter des Klägers war zum Zeitpunkt der Geburt albanische Staatsangehörige und der Vater jugoslawischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 wurde auch der Kläger als Asylberechtigter anerkannt. Die daraufhin erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis galt ab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG fort. Mit Bescheid vom 7. März 2006, rechtskräftig seit dem 6. April 2007, widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter wegen des Widerrufs der Asylanerkennung des Stammberechtigten und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1-7 AufenthG nicht vorlägen. Aufgrund der albanischen Volkszugehörigkeit könne eine Verfolgung im Kosovo ausgeschlossen werden. Am 17. Februar 2008 proklamierte das kosovarische Parlament die Unabhängigkeit des Landes. Serbien erkennt die Republik Kosovo bis heute nicht an. Die Eltern des Klägers und seine vier Geschwister leben in Deutschland und sind mittlerweile soweit dem Gericht bekannt - bis auf den Vater - deutsche Staatsangehörige.

Der Kläger verbrachte bisher sein gesamtes Leben in Deutschland. Seine Schullaufbahn war von verschiedenen Schwierigkeiten mit Mitschülern und Aufsichtspersonen geprägt. Er musste mehrmals die Schule wechseln. Die Maximilian-Kolbe-Förderschule verließ er nach der 9. Klasse ohne Schulabschluss. Anschließend war er ab Sommer 2015 als Schüler der Berufsbildenden Schule 6 (BBS 6) gemeldet, musste die Schule jedoch kurz nach Beginn des Schuljahres verlassen und war seither beschäftigungslos. Ein Einbürgerungsantrag des Klägers vom 14. Dezember 2012 wurde aufgrund der ersten Ermittlungsverfahren bzw. Straftaten zunächst seit dem 25. Mai 2015 zurückgestellt und mit Bescheid vom 4. Juli 2019 abgelehnt. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahren wies er nach, dass er 2014 sowohl aus der kosovarischen als auch aus der albanischen Staatsangehörigkeit entlassen wurde.

Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts D-Stadt vom 4. September 2017 war der Kläger zwischen dem H. 2017 bis zum Ablauf der gesamten Strafzeit am I. 2020 in der Jugendanstalt C-Stadt inhaftiert. Er wurde mit Urteil vom 5. Dezember 2017, das weitere Urteile der letzten zwölf Monate einbezog, vom Amtsgericht Hannover zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Ausführungen des Amtsgerichts in dem Urteil vom 5. Dezember 2017 kommt in seinen Taten zum Ausdruck, dass der Kläger uneinsichtig und von bisherigen Strafen unbeeindruckt sei. Dies lasse eine Gewöhnung an die Begehung von Straftaten besorgen und mache eine erzieherische Einflussnahme im Rahmen eines länger dauernden Strafvollzugs unabdingbar. Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung bis zum Haftantritt wie folgt dar:

  1. Am 4.11.2014 sah die Staatsanwaltschaft Hannover von der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

  2. Am 9.3.2015, rechtskräftig seit 17.03.2015, wurde er vom Amtsgericht Hannover wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einem Freizeitarrest verurteilt, den er im April 2015 verbüßte.

  3. Am 12.5.2015, rechtskräftig seit 20.5.2015, wurde er vom Amtsgericht Hannover wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zur Erbringung von Arbeitsleistungen sowie zur Teilnahme an einem Wochenendseminar des Vereins BAF verurteilt. Beide Maßnahmen wurden im August und September 2015 erledigt.

  4. Am 6.11.2015, rechtskräftig seit 14.11.2015, wurde er vom Amtsgericht Hannover wegen schweren Raubes, Beihilfe zum Diebstahl und Sachbeschädigung zur Teilnahme an einem dreimonatigen sozialen Trainingskurs des Vereins BAF verurteilt. Diesen Kurs absolvierte er bis zum 7.6.2016.

  5. Am 2.12.2015 stellte das Amtsgericht Hannover ein Verfahren wegen Diebstahls nach § 47 Abs. 1 JGG ein.

  6. Am 5.4.2016, rechtskräftig seit 1.9.2016, wurde er vom Amtsgericht Hannover wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einem Dauerarrest von zwei Wochen verurteilt, den er vom 1.11.2016 bis zum 15.11.2016 in der Jugendarrestanstalt verbüßte.

  7. Am 6.12.2016, rechtskräftig seit 14.12.2016, wurde er vom Amtsgericht Hannover wegen Sachbeschädigung und Diebstahl in zwei Fällen zu einem Dauerarrest von zwei Wochen und zur Ableistung von 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe verurteilt. Er verbüßte den Arrest in der Zeit vom 3.2.2017 bis zum 17.2.2017. Von den 30 Hilfsdienststunden wurden nur sechs Stunden erledigt, weshalb das Amtsgericht Hannover durch Beschluss vom 24.2.2017 einen viertägigen Kurzarrest verhängte. Trotz Verbüßung des Beugearrestes hat der Kläger die restliche Arbeitsauflage nicht erfüllt.

  8. Am 16.5.2017 wurde er vom Amtsgericht Hannover wegen Unterschlagung in zwei Fällen, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten verurteilt.

  9. Am 8.9.2017 wurde er vom Jugendschöffengericht des Amtsgerichts D-Stadt wegen Diebstahls in zwei Fällen, Missbrauchs von Notrufen in zwei Fällen, Körperverletzung und Leistungserschleichung in drei Fällen und Einbeziehung der Verurteilung unter Nr. 7 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt.

  10. Gegen die unter Nr. 8 und 9 genannten Urteile wurde Berufung eingelegt. Das Landgericht D-Stadt entschied am 14.11.2017 rechtskräftig, dass die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen mit der Maßgabe verworfen werden, dass er unter Einbeziehung der Verurteilung unter Nr. 7 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt werde.

  11. Am 5.12.2017, rechtskräftig seit 13.12.2017, wurde er vom Amtsgericht Hannover wegen Nötigung in Tatmehrheit mit Erschleichen von Leistungen in Tatmehrheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall in zwei Fällen in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Raub in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der Verurteilungen unter Nr. 7 und Nr. 10 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Kläger ist auch in der Jugendanstalt mit renitentem Verhalten und durch vereinzelte Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen und Bediensteten auffällig geworden (vgl. Erziehungs- und Förderpläne, Bl. 82 ff. d. GA.). Nach Ansicht der Jugendanstalt bagatellisiere er seine Taten und empfinde wenig Empathie und Reue; der Kläger berichtete dort von häufigen gewalttätigen Konflikten in seiner Vergangenheit; die Anwendung von Gewalt sei für ihn legitim und normal. Im Ergebnis sei nach Ansicht der Jugendanstalt von einem erhöhten bzw. hohen Rückfallrisiko bezüglich erneuter Gewaltdelikte auszugehen. Den Berichten nach zu schließen besserte sich sein Verhalten zum Ende seiner Haftzeit und er habe in Einzelgesprächen ehrliche Reue und Problemeinsicht gezeigt. Er habe seinen Suchtmittelkonsum reflektiert, Handlungsalternativen entwickelt und sich mitarbeitsbereit gezeigt. Der Kläger hatte während der gesamten Haftzeit Kontakt zu den Eltern und Geschwistern, die ihn auch regelmäßig in der Haftanstalt besuchten. Bestehende Schulden wurden von seinem Bruder beglichen. Die Familie bekräftigte mit ausführlicher Stellungnahme vom 30. Januar 2020 die familiären Bindungen und die Zukunftsperspektiven des Klägers.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2020 wies die Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat, in den er einreise dürfe oder der zur Rückübernahme verpflichtet sei, an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das sie auf sechs Jahre und neun Monate befristete.

Zur Begründung verwies die Beklagte insbesondere auf die Straftaten des Klägers. Sein weiterer Aufenthalt sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege das Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger habe zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt sei, die geltenden Gesetze zu beachten. Sein gesamtes Verhalten mache deutlich, dass er über eine erhebliche kriminelle Energie verfüge. Die Straftaten, insbesondere die Raubdelikte, begründeten besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Das Amtsgericht Hannover habe schädliche Neigungen i. S. v. § 17 Abs. 2 JGG bejaht. Die jugendrichterlichen Maßnahmen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Auch den Erziehungs- und Förderplänen der Haftanstalt könne entnommen werden, dass das Verhalten im Vollzug nicht frei von Beanstandungen sei. An den Fortbildungsmöglichkeiten habe er nur unzureichend teilgenommen. Die Jugendanstalt habe sich in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2020 gegen eine vorzeitige Entlassung ausgesprochen. Die Wiederholungsgefahr könne nicht ausgeschlossen werden bzw. sei es nur eine Frage der Zeit, wann mit der Begehung weiterer Straftaten zu rechnen sei. Er sei Wiederholungstäter. Die Begehung schwerer Straftaten sei typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verbunden. Demgegenüber müsse das durch die Niederlassungserlaubnis begründete besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zurücktreten. Eine Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland sei bisher nicht gelungen. Dies drückten bereits die Straftaten aus; zudem habe er keine schulische oder berufliche Perspektive entwickeln können. Dazu habe bisher offensichtlich auch kein Anlass bestanden, da die Eltern ihn mit genügend finanziellen Mitteln ausgestattet hätten und die Schulden, die durch die Straftaten entstanden seien, durch den Bruder beglichen worden seien. Er sei kinderlos und nicht verheiratet. Daher komme dem Schutz des Familienlebens kein überragendes Gewicht zu. Die Kontakte zu seiner Familie könnten auch aus Serbien aufrechterhalten werden. Zudem könne er sich im Heimatland eingliedern. Die entsprechende Sprache könne er erlernen. Daran ändere auch nicht, dass die Eltern und alle weiteren Familienmitglieder nach der Ermordung des Bruders des Vaters das Heimatland verlassen hätten. Dieser möge ein Freiheitskämpfer mit dem gleichen Nachnamen gewesen sein, die Anerkennung als Asylberechtigter sei aber vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2006 widerrufen worden, da ihm und der Familie aufgrund der albanischen Volkszugehörigkeit im Heimatland keine politische Verfolgung mehr drohe. Er könne sogar die albanische oder kosovarische Staatsangehörigkeit wiedererlangen, um z.B. in Albanien ein neues Leben aufzubauen. Die Ausweisung sei auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig. Die Eingewöhnung in die serbischen Verhältnisse sei im Einzelfall nicht unzumutbar. Außerdem sei eine Aufenthaltsbeendigung trotz Art. 8 EMRK möglich, wenn die zugrundeliegende Straftat besonders schwer wiege. Verstöße gegen Grundrechte seien grundsätzlich zu den schweren Straftaten zu zählen. So sei bereits auch ein Eigentumsdelikt eine solche schwere Straftat. Die Begehung von schweren Straftaten sei typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verbunden. Die Ausweisung habe er selber zu verantworten. Eine langjährige Wirkung der Ausweisung sei erforderlich, um ihm das strafbare Verhalten und die damit verbundenen Folgen bewusst zu machen. Dadurch würden auch andere Ausländer vor Rechtsverstößen abgeschreckt. Die Familie habe ihn auch bisher nicht von den Straftaten abhalten können.

Der Kläger hat am 25. Juni 2020 Klage erhoben und am 9. September 2020 um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht und zur Begründung ausgeführt:

Er habe die Straftaten mit 16 bzw. 17 Jahren begangen. Er habe Fehler gemacht und sein Verhalten sei naiv und dumm gewesen. Er bereue seine Taten und sei sich des Unrechtsgehalts bewusst. Die Haft habe einen einschneidenden Eindruck auf ihn gemacht. Allerdings seien ihm dort seiner Meinung nach auch viele Steine in den Weg gelegt worden. In der JVA habe er einen Schulabschluss machen wollen. Schon der Versuch sei aber abgelehnt worden, da er diesen nicht schaffen würde. Zwischendurch habe er aus Scham und Verzweiflung freiwillig abgeschoben werden wollen. Doch seine Familie habe ihn motiviert und aufgebaut. Sie halte immer zu ihm und unterstütze ihn. Er lebe mit seinen Eltern und einem Bruder zusammen. Er fühle sich deutsch. Er kenne nichts anderes als ein Leben in Deutschland. In Serbien sei er auf sich gestellt. Er beherrsche keine andere Sprache als die deutsche. Die einzigen nahestehenden Menschen seien seine Familie und seine Freundin. Er legte dazu noch den Ausschnitt des Mutterpasses vor, wonach diese am 9. November 2021 ein Kind von ihm erwarte. Die Kindesmutter ist nach eigenen Angaben in Deutschland am J. 2002 geboren und staatenlos. Sie sei "Russische Roma". Er freue sich auf das gemeinsame Kind und sei fest entschlossen, für das Kind Verantwortung zu übernehmen. Er werde alles dafür tun, ein straffreies Leben zu führen. Er wolle nun seine Ziele erreichen und brauche dafür eine Chance. Er habe das Ziel einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Führerschein zu machen.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2021 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Sie könne die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht abschließend beurteilen, da den Gefahren für die öffentliche Sicherheit besonders schwere und mit der bevorstehenden Geburt des Kindes noch zusätzliche schwere Bleibeinteressen entgegenstünden. Im Falle absoluter Straffreiheit und weiterer Integrationsleistungen könne das Bleibeinteresse letztlich überwiegen.

Am K. 2021 wurde L. M. geboren. Der Kläger gibt an, täglich Kontakt zu seiner Tochter zu haben und sich mit der Kindesmutter das Sorgerecht zu teilen.

Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens haben sich weitere strafrechtliche Erkenntnisse ergeben. Wegen Betruges am 26. November 2020 wurde der Kläger mit Strafbefehl zu 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt und wegen Beförderungserschleichung zwischen dem 25. Januar 2021 und 10. November 2021 mit Strafbefehl zu 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Zudem gibt es strafrechtliche Ermittlungen wegen eines Geschehens vom N. 2021, in dem es am 1. Juli 2022 zur Anklageerhebung gegen den Kläger und die Kindesmutter wegen gemeinschaftlicher, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Ziffer 5, 240 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB gekommen ist. Weitere strafrechtliche Ermittlungen gibt es wegen Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung am 14. bzw. am 16. April 2022 gegenüber der Kindesmutter bzw. im Umfeld ihrer Wohnung sowie Unterschlagung eines fremden Aufenthaltstitels und einer EC Karte am 28. September 2022. Die Führungsaufsicht endete am O. 2022. Wegen Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht wurde der Kläger zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt; diese wurde im Februar 2023 vollstreckt. Seit dem 14. Februar 2023 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft, da er wegen mehrfachen schweren Raubes bzw. Erpressung und räuberischer Erpressung zwischen dem 9. November 2022 und dem 4. Januar 2023 unter dringendem Tatverdacht steht. Haftprüfungstermin ist am P. 2023.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf den streitgegenständlichen Bescheid und ergänzt: Der Kläger habe trotz seines jungen Alters aufgrund der Vielzahl an verübten Delikten bereits zum Ausdruck gebracht, dass er das Rechtssystem und insbesondere das Eigentum anderer nicht beachten wolle. Jugendarreste und eine Vielzahl von Gerichtsverfahren hätten keine Einsicht bewirkt. Es gebe keine Neuigkeiten zu den familiären Verhältnissen und Aspekten der Verwurzelung im Bundesgebiet. Aufgrund der Herkunft (kosovarische Staatsangehörigkeit) des Klägers und seiner Eltern sei nach der im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erfolgten Entlassung aus der kosovarischen und albanischen Staatsangehörigkeit nur noch von einer serbischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Es stehe dem Kläger frei, zukünftig die kosovarische oder albanische Staatsangehörigkeit wieder anzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Strafakten Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juni 2023 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 25. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

  1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11).

Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib in Deutschland erfolgt dabei nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG setzt eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird und gem. § 53 Abs. 2 AufenthG die näher dargelegten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat.

Ein darüber hinaus gehender besonderer Ausweisungsschutz gem. § 53 Abs. 3a oder Abs. 4 AufenthG kommt dem Kläger nicht zu, da seine Asylberechtigung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 7. März 2006 bestandskräftig widerrufen wurde.

Am Maßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG gemessen, ist die Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler ist die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass der weitere Aufenthalt des Klägers sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen auch gegenwärtig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG darstellt und den für eine Ausweisung sprechenden Interessen überwiegendes Gewicht zukommt.

a) Die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers erfüllen unter mehreren Aspekten die Anforderungen an besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungsinteressen i. S. v. § 54 AufenthG, die weiterhin fortdauern.

Der Kläger hat durch die zahlreichen und erheblichen Straftaten ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 1a. lit. b), d) und e) AufenthG begründet. Mit Urteil des Jugendschöffengerichts vom 5. Dezember 2017 wurde der Kläger u.a. wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen Raubes und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Kläger erfüllt zudem auch das schwere Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Diese Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. In den Jahren vor seiner Inhaftierung 2017 und nach Haftentlassung wurde der Kläger mehrmals wegen Straftaten verurteilt. Insbesondere wurde er nach Haftentlassung wegen Betruges am 26. November 2020 mit Strafbefehl zu 50 Tagessätzen zu je 10 Euro und wegen Beförderungserschleichung zwischen dem 25. Januar 2021 und 10. November 2021 zu 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro sowie wegen Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Auch die weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren lassen weit überwiegend einen Verstoß des Klägers gegen Rechtsvorschriften erkennen. Die vorsätzlich begangenen Straftaten sind grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (Nds. OVG, Urteil vom 14.11.2018 - 13 LB 160/17 -, juris Rn. 40 f.) und auch nicht vereinzelt.

Die Ausweisung eines Ausländers aus spezialpräventiven Gründen dient der Vorbeugung gegen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nach Würdigung seines bisherigen Verhaltens und seiner Gesamtpersönlichkeit von ihm selbst gegenwärtig und in Zukunft ausgehen. Hat der Ausländer Rechtsverstöße begangen, hängt die Rechtfertigung der Ausweisung von einer Gefahrenprognose, insbesondere der Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit, ab. Die Gefährdung bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 23). Bei der eigenständigen Prognose der Gerichte sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte sind an den Grad der Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören neben schweren Gewalt- und Eigentumsdelikten vor allem auch schwere Betäubungsmitteldelikte, wie das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, vor allem mit harten Drogen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - 2 B 314/20 -, juris Rn. 20; Urteil vom 14.8.2019 - 2 B 159/19 -, juris Rn. 11). Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - 1 B 314/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Im Rahmen der Prognoseentscheidung ist zu berücksichtigen, dass es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren - jedenfalls soweit sich die Ausweisung regelmäßig auf die Beendigung des Aufenthalts richtet - um die Frage geht, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft des Staates der Staatsangehörigkeit des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat auch in den Blick zu nehmen, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 - BVerwG 1 C 10.12 -, juris Rn. 19).

Hieran gemessen ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig im Bereich der Straftaten der Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB), Beleidigung (§§ 185 ff. StGB), gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 ff. StGB), Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB) sowie Raubes und Erpressung (§§ 249 ff. StGB) erheblich straffällig wird.

Der Kläger ist bereits wegen erheblicher Gewaltdelikte zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Im Vorhinein hatte er in einem kurzen Zeitraum verschiedene Straftaten begangen, wobei die Tatvorwürfe sich auch dort bereits stetig steigerten. Die Taten waren Ausdruck einer kriminellen Energie des Klägers. Das Amtsgericht Hannover ging insoweit von einer schädlichen Neigung des Klägers gem. § 17 Abs. 2 JGG aus. Diese Annahme bestätigte sich auch durch die eigenen Äußerungen des Klägers in der Haft und das dortige Verhalten. Nunmehr hat sich die damals angenommene hohe Wiederholungsgefahr wieder realisiert. So wurde der Kläger nach Haftentlassung am N. 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut straffällig wegen gemeinschaftlicher, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Ziffer 5, 240 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB, sodass es am 1. Juli 2022 zur Anklageerhebung gegen den Kläger und die Kindesmutter kam. Wegen Betruges am 26. November 2020 wurde er mit Strafbefehl zu 50 Tagessätzen zu je 10 Euro und wegen Beförderungserschleichung zwischen dem 25. Januar 2021 und 10. November 2021 mit Strafbefehl zu 80 TS zu je 15,00 Euro verurteilt. Weitere strafrechtliche Ermittlungen gibt es wegen Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung am 14. bzw. 16. April 2022 gegenüber der Kindesmutter bzw. im Umfeld der Wohnung sowie Unterschlagung eines fremden Aufenthaltstitels und einer EC Karte am 28. September 2022. Wegen Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht wurde der Kläger zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Seit dem Q. 2023 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft, da er wegen mehrfachen schweren Raubes bzw. Erpressung und räuberischer Erpressung (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB) unter dringendem Tatverdacht steht. Der Kläger hat nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft am 9. November 2022 einen Friseur-Salon, am 11. November 2022 ein Geschäft, am 15. November 2022 ein Spielcasino, am 18. November 2022 einen Kiosk, am 27. November 2022 eine Tankstelle, am 3. Dezember 2022 einen Supermarkt und am 4. Januar 2023 eine Drogerie überfallen und insgesamt Bargeld in Höhe von 3.429,05 Euro erlangt. Der Tatvorwurf wiegt schwer und würde im Falle der Verurteilung voraussichtlich eine Strafe von nicht unter fünf Jahren bedeuten (vgl. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft hält den Kläger für dringend tatverdächtig, wofür nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (Graf in: Karlsruher Kommentar, StPO, § 112, Rn. 3 m. w. N.). Der Verdacht gegen den Kläger ergibt sich insbesondere aus einer umfassenden Funkzellenauswertung, einer aufgefundenen Cappy mit der DNA des Klägers sowie den beschlagnahmten Handys des Klägers mit Fotos und Nachrichten. Diese Verdachtsmomente lassen auch nach Überzeugung des Einzelrichters den sicheren Schluss auf die Täterschaft des Klägers und dessen voraussichtliche strafrechtliche Verurteilung zu. Bei einer Verurteilung des Klägers wegen dieser Taten würde er erneut ein besonders schweres Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a lit. b) und d) AufenthG erfüllen.

Schon die Straftaten vor dem Eilbeschluss und bis Herbst 2022 sind nach Auffassung des Einzelrichters ausreichend um von einer hinreichenden Wiederholungsgefahr auszugehen. Dieser Schluss wird durch den dringenden Tatverdacht wegen des mehrmaligen Raubes bzw. Erpressung und räuberischer Erpressung gestärkt und lässt weitere Straftaten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erwarten. Die Straftaten sind nach dem Eindruck des Einzelrichters, der sich aus dem Wesen der Straftaten und den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden und aus der Strafhaft ergibt, Ausdruck der Persönlichkeit des Klägers, der keine Rücksicht auf die körperliche Unversehrtheit und andere fundamentale Rechte eines großen und unbekannten Personenkreises nimmt und einzig den eigenen (geldwerten) Vorteil erstrebt. Der Kläger scheint bis heute kein Unrechtsbewusstsein entwickelt zu haben und vielmehr Gewalt gegen andere als legitimes Mittel zu sehen. Die Haftzeit hat offensichtlich keinen einschneidenden Eindruck auf den Kläger gemacht. Die anders lautenden Beteuerungen in bestimmten Phasen des gerichtlichen Verfahrens waren daher augenscheinlich nur taktischer Natur. Das von der Jugendanstalt C-Stadt und der Beklagten angenommene hohe Rückfallrisiko hat sich bestätigt. Er ist Wiederholungstäter. Der Kläger hat es nicht vermocht, die auch durch den Beschluss vom 3. Mai 2021 eröffnete zweite Chance zu ergreifen, straffrei zu bleiben und ein stabiles soziales Umfeld aufzubauen, um sich in Deutschland zu verwurzeln. Vielmehr hat er nach den Erkenntnissen aus den Strafakten die Tat aus dem Februar 2021 zusammen mit der Kindsmutter begangen und auch ansonsten alte Kontakte zu anderen kriminellen Personen wieder aufgenommen oder neu aufgebaut. Der Vater des Klägers hat im strafrechtlichen Verfahren angegeben, den Kläger nunmehr von zuhause verstoßen zu haben. Zudem hat der Kläger keinerlei berufliche Perspektive aufbauen können, die einen schützenswerten Rahmen bilden können und ihn von weiteren Straftaten abhalten könnte. Die Qualifikationsmöglichkeiten in der Haft und die von der Familie beschriebenen beruflichen Möglichkeiten nach Haftentlassung hat der Kläger nicht wahrgenommen. Seine Probleme bei der Integration in die Gesellschaft externalisiert er fortlaufend und hat es nicht vermocht, seine eigene Verantwortung zu erkennen, sein Verhalten zu verändern und sich ein berufliches Standbein aufzubauen. Er hat die Straftaten nach Haftentlassung auch als Volljähriger begangen, sodass auch der Verweis auf eine unreife Persönlichkeit und die Hoffnung auf eine Veränderung im Erwachsenenalter nicht mehr durchgreift. Auch die Geburt der eigenen Tochter hat offenbar keine Zäsur bedeutet und keine Veränderung seiner Verhaltensmuster bewirkt. Zwar scheint er sich nach dem Eilbeschluss vom 3. Mai 2021 zunächst mit Gewalttaten gegen Dritte zurückgehalten zu haben und seine Aggressivität (nur) gegenüber der Kindsmutter bzw. vor deren Wohnung ausgelebt zu haben. Spätestens mit dem Ende der Führungsaufsicht scheint jedoch auch diese Hemmschwelle wieder gefallen zu sein. Die nunmehr erhobenen Tatvorwürfe sind gegenüber den Straftaten, die zur Anlassverurteilung im Jahr 2017 geführt hatten, auch noch einmal erheblich gesteigert. Der Kläger hat dabei in kurzer Zeit mit erheblicher krimineller Energie gehandelt, geeignete Orte für einen Überfall offenbar zuvor ausgesucht und nach einem festgelegten Muster unter Anwendung von Gewalt gegenüber unbekannten Opfern durchgeführt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Wiederholungsgefahr nach Ansicht des Einzelrichters sehr hoch und die Begehung erneuter Straftaten so gut wie sicher. Angesichts der sehr gewichtigen Rechtsgüter wie z. B. der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit und des Eigentums, die von dem Kläger bedroht werden, besteht ein großes öffentliches Interesse den Kläger an der erneuten Begehung von Straftaten im Bundesgebiet zu hindern.

Neben dem spezialpräventiven Ausweisungsinteresse begründen die Straftaten des Klägers auch ein andauerndes generalpräventives Ausweisungsinteresse, das nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG (wonach bereits eine Gefahr durch den "Aufenthalt" des Ausländers ein Ausweisungsinteresse begründet) berücksichtigungsfähig ist und auch durch Zeitablauf nicht zurücktritt, weil die Tilgungsfristen des § 46 BZRG noch nicht abgelaufen sind. Im Bundeszentralregister sind gegenwärtig 12 Verurteilungen geführt. Es bedarf einer wirksamen und sichtbaren Sanktion, um andere Ausländer, insbesondere auch im kriminellen Umfeld des Klägers, von der Begehung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.

b) Den spezial- und generalpräventiven Ausweisungsinteressen steht ein besonders schweres Bleibeinteresse i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, weil der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Darüber hinaus steht dem Kläger seit der Geburt des leiblichen Kindes im November 2021 ein schweres Bleibeinteresse gem. § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu, wonach die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind. Zudem geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass er tatsächlich ein Personensorgerecht für seine Tochter innehat und dieses tatsächlich ausübt. Auch die Kindesmutter bestätigt einen regelmäßigen Kontakt des Klägers mit dem Kind. Aus der gelebten Vater-Kind-Beziehung des Klägers zu seiner Tochter ergibt sich ein schweres Bleibeinteresse i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG.

Aus der Beziehung zur leiblichen Tochter erwächst aber kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, da diese mit der Geburt am 11. November 2021 nicht gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 StAG deutsche Staatsangehörige geworden ist. Die Kindesmutter ist nach Kenntnis des Gerichts (nur) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG wegen ihrer Staatenlosigkeit. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ebenfalls nicht mehr im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, da die Ausweisung vom 25. Mai 2020 die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet hat (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Der gerichtliche Vollzugsstopp im Beschluss vom 3. Mai 2021 bewirkt nur ein Verbot der Vollziehung, ändert aber nichts an der Unrechtmäßigkeit des weiteren Aufenthalts, solange im Hauptsacheverfahren keine abschließende Entscheidung ergeht (Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 84 Rn. 26).

c) Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt auch nach Ansicht des Einzelrichters unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse.

Dem besonders schweren Ausweisungsinteresse steht ein formal gleichrangiges besonders schweres Bleibeinteresse entgegen. Allerdings stärkt die beharrliche Begehung schwerer Straftaten auch das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers zum Schutz der Bevölkerung. Die Einheitsjugendstrafe erfüllte sowohl das besonders schwere Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 als auch des Nr. 1a lit. b), d) und e) AufenthG, die aufgrund der dadurch geschützten Rechtsgüter vom Gesetzgeber ein besonderes Gewicht erhalten haben. Seit seiner Haftentlassung wurde der Kläger zumindest wegen Betruges, Beförderungserschleichung und Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht bereits verurteilt und begründet erneut ein schweres Ausweisungsinteresse gem. § 55 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Nunmehr hat er außerdem mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Raubtaten bzw. Erpressungen und räuberische Erpressungen begangen, die die zukünftige Erfüllung eines besonders schweren Ausweisungsinteresses gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 b) und d) AufenthG nahelegen. Angesichts der sehr hohen Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten und der zu erwartenden Schwere weiterer Straftaten durch den Kläger besteht ein weiter gesteigertes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Dieses Interesse wird dadurch noch weiter verstärkt, dass auch dem teils ebenfalls kriminellen Umfeld des Klägers aufzuzeigen ist, dass eine fortgesetzte Straffälligkeit auch zu aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Dadurch besteht auch die Hoffnung weitere (schwere) Straftaten anderer Personen gegen einen unbekannten Personenkreis zu verhindern. Das von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normierte besonders schwere Bleibeinteresse ist zwar angesichts der Aufenthaltsdauer im Einzelfall formal noch einmal gewichtiger, weil der Kläger sich nicht nur fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhielt, sondern in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Die mit einer solchen Aufenthaltszeit implizierte Integration in die Gesellschaft und der Aufbau von persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen ist dem Kläger jedoch - wenn überhaupt - in Ansätzen gelungen. Während ihn seine Geschwister wohl noch teilweise unterstützen, hat ihn der Vater des Hauses verwiesen und berichtet von sporadischem, zufälligem Kontakt auf der Straße; auch der Kontakt zur Kindsmutter ist neben der gemeinsamen Verantwortung für ein Kind vornehmlich durch eine gemeinsame Straftat und Straftaten gegenüber der Kindesmutter geprägt. Schützenswerte Bindungen zu Freunden oder anderen Personen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Diesen sozialen Bindungen kann das Gericht daher kein besonderes Gewicht zumessen. Insofern hat die Ausweisung des Klägers insbesondere Auswirkungen auf die noch sehr kleine Tochter des Klägers, die für den Zeitraum des Einreise- und Aufenthaltsverbots ohne den Kläger aufwachsen muss. Eine solche bevorstehende weitere räumliche Trennung hat der Kläger jedoch durch seine erneuten Straftaten und in Kenntnis der drohenden Ausweisung bewusst in Kauf genommen. Zudem wird er aller Voraussicht nach auch nach einer erneuten Verurteilung einige Jahre im Gefängnis verbringen und könnte in dieser Zeit außer gelegentlichen Besuchen bereits für diese erhebliche Zeitspanne nur ein kleiner Teil des Alltags des Kindes sein. Einige der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und die darin enthaltenen Sachverhalte enthalten zudem Straftaten zu Lasten der Kindsmutter und gefährden auch das Wohl des bei der Mutter lebenden leiblichen Kindes des Klägers. Neben unbeteiligten Dritten ist daher gerade auch die Person von Straftaten des Klägers beeinträchtigt, die ihm ein schweres Bleibeinteresse gem. § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG vermittelt. Auch eine berufliche Integration ist dem Kläger trotz der auch selbst angeführten Möglichkeiten zur Schulbeendigung und Ausbildung nicht einmal ansatzweise gelungen. Er hat seine Aufenthaltszeit im Bundesgebiet seit seiner Jugend vielmehr überwiegend dazu genutzt, erhebliche Straftaten zu begehen und auch damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Anhaltspunkte für andere Integrationsleistungen in die Gesellschaft hat er nicht dargelegt und sind auch sonst nicht erkennbar.

Auch die Schutzwirkungen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stehen der Ausweisung des Klägers nicht entgegen und begründen auch kein gleich gewichtiges Bleibeinteresse.

In die Gesamtabwägung ist zugunsten des Klägers insbesondere die Beziehung zu der 2021 geborenen Tochter einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen und das Kind beide Elternteile braucht. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 -, juris Rn. 8). Eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist jedoch nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen. Das zwischen dem Ausländer und seinem minderjährigen deutschen Kind bestehende Familienleben bzw. das Kindeswohl hat insoweit nicht generell und ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 - 1 B 22.10 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 21.7.2015 - 1 B 26.15 -, juris Rn. 5).

Hieran gemessen ist das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass eine Ausreise des Klägers nach Serbien für den Zeitraum einer ermessensgerechten Wiedereinreisesperre und eine damit einhergehende Trennung ihm und seiner Tochter auch mit Blick auf das Kindeswohl und die Schutzwirkungen des Art. 6 GG zumutbar ist.

Das Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass zu seiner Tochter tatsächlich eine Vater-Kind-Beziehung besteht. Von der Kindsmutter wird er als Vater akzeptiert und der Kontakt ermöglicht. Nach übereinstimmenden Aussagen hatte der Kläger bis zum Haftantritt praktisch täglich Kontakt zu seiner Tochter. Allerdings hat der Kläger entgegen anderer Beteuerungen im gerichtlichen Verfahren keinen gemeinsamen Wohnsitz mit der Kindesmutter und seiner Tochter aufgebaut, sondern blieb in der Wohnung der Kindesmutter nur Besucher. Er hat nach den Aussagen der Kindesmutter im Strafverfahren keinen Schlüssel für die Wohnung und dort auch keine Kleidung (mehr). Durch seine schweren Straftaten und die zu erwartende Haftzeit hat der Kläger eine Trennung von seiner Tochter bewusst in Kauf genommen. Er hat die Taten trotz seiner Verantwortung für das eigene Kind begangen. Die eigene Tochter wird auf absehbare Zeit - abgesehen von ggf. zu organisierenden Besuchen in der Haftanstalt - nur telefonischen Kontakt zu ihrem eigenen Vater haben können. Die Tochter ist noch besonders klein, kann die Trennung von ihrem Vater nicht verstehen und wird diese rasch als endgültigen Verlust aufnehmen. Die Beziehung zu einer Vaterfigur ist für ein kleines Kind von großer Bedeutung. Allerdings kann der Kläger diese Rolle aufgrund seiner voraussichtlichen Inhaftierung über Jahre hin nur bedingt ausfüllen. Die langjährige Trennung und der Verlust der Vaterfigur seiner Tochter ist damit vornehmlich eine Folge der strafrechtlichen Konsequenzen seines Handelns. Die Tochter wird sich daran gewöhnen (müssen), dass ihr Vater ihren Alltag nicht begleiten kann. Der darüber hinaus aus der Haft mögliche Kontakt per Telefon kann auch nach einer Abschiebung nach Serbien von dort fortgesetzt werden. Insofern fallen für die Tochter durch eine Abschiebung des Klägers für einige Jahre vor allem die Besuchsmöglichkeiten in der Haftanstalt weg. Stattdessen können diese jedoch durch Besuche in Serbien ersetzt werden, die für die Kindesmutter zusammen mit der Tochter möglich sein sollten. Die Nachteile der Ausweisung für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots können dadurch begrenzt werden und erscheinen unter Berücksichtigung der sehr hohen Gefahr schwerer Straftaten bei einem Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet als angemessen. Sofern die Kindesmutter zusammen mit der Tochter nach Serbien umsiedelt und damit eine dauerhafte Wiedervereinigung mit dem Kläger ermöglicht, würde die Beeinträchtigung von Art. 6 GG noch weiter sinken; ein solcher Schritt ist aber nach Auffassung des Gerichts für die Vereinbarkeit der Ausweisung mit den Schutzwirkungen von Art. 6 GG nicht einmal anzunehmen.

Auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens i. S. d Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt sich kein gleichrangiges privates Interesse des Klägers daran, von der Ausweisung verschont zu bleiben. Der Kläger ist kein faktischer Inländer und die Abschiebung nach Serbien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch nicht unverhältnismäßig.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsste der Ausländer im Bundesgebiet ein Leben als faktischer Inländer führen, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen so geprägt ist und er faktisch so stark in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, dass ihm das Verlassen des Bundesgebiets nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2002 - 1 C 8/02 -, juris, Rn. 23; OVG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.3.2020 - 11 S 2293/18 -, juris Rn. 31). Der Ausländer muss aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sein, dass er gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden könne, während er mit dem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - BVerwG 1 C 8.96 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 -, juris Rn. 27; VGH München, Beschluss vom 03.07.2017 - 19 CS 17.551 -, juris Rn. 10). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sind für den Schutz nach Art. 8 EMRK folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat(en); die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat(en); die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von Straftaten hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländer zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99 (Üner) -, NVwZ 2007, 1279, 1281, Rn. 57 f. und Urteil vom 2.8.2001 - 54273/00 (Boultif) -, InfAuslR 2001, 476, 478). Auch das Alter der betroffenen Person ist bei der Anwendung dieser Kriterien zu berücksichtigen. So ist bei der Beurteilung der Art und Schwere der begangenen Straft zu prüfen, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat. Außerdem ist bei der Prüfung der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er auszuweisen ist, und der Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland die Situation offenkundig nicht dieselbe, je nachdem ob der Betroffene bereits als Kind oder in jugendlichem Alter in das Land gekommen ist oder sogar hier geboren wurde oder erst als Erwachsener hierher kam (EGMR, Urteil vom 23.6.2008 - 1638/03 (Maslov) -, InfAuslR 2008, 333 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Ausweisung hier geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Es ist im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung nicht ausreichend, wenn Gerichte von der Begehung von Straftaten schematisch ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr schließen. Vielmehr ist der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und - gegebenenfalls - Therapie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19).

Ein Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 EMRK kommt namentlich dann in Betracht, wenn sich ein seit langem oder schon immer in Deutschland lebender Ausländer persönlich, wirtschaftlich und sozial integriert hat, hier verwurzelt, in seinem Herkunftsland entwurzelt (oder nicht verwurzelt war) und nach alledem zum "faktischen Inländer" geworden ist. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn ein Ausländer in so hohem Maße aufgrund seiner Lebensumstände in Deutschland verwurzelt ist, dass er aufgrund einer abgeschlossenen und gelungenen Integration faktisch in so erheblichem Maße vom Aufenthalt im Bundesgebiet abhängig ist, dass ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 5.3.2021 - 19 CE 21.243 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 15.10.2019 - 19 ZB 19.914 -, juris Rn. 27 m. w. N). Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz, einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.02.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Beschluss vom 10.11.2017 - 13 ME 190/17 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Mangelt es - wie hier - bereits an der Integration im Bundesgebiet, kommt es auf die Möglichkeit der Reintegration nicht mehr entscheidungserheblich an (Nds. OVG, Beschluss vom 13.7.2021 - 13 ME 107/21 -, V. n. b.).

Der Kläger hat es trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts seit seiner Geburt vor 24 Jahren im Bundesgebiet nicht vermocht, sich in die hiesigen Verhältnisse einzufinden. Während seine Geschwister ein Teil der Gesellschaft und deutsche Staatsangehörige geworden sind, so hat der Kläger keine stabile persönliche, soziale oder berufliche Perspektive aufgebaut. Er hat die Schule nicht abgeschlossen, sondern ist bereits in seiner Jugend straffällig geworden. Er hat zahlreiche Straftaten in einem kurzen Zeitraum begangen. Nach seiner Haftentlassung hat er weitere Straftaten begangen, die letztlich in den schweren Raubtaten mündeten, für die der Kläger dringend tatverdächtig und auch nach Überzeugung des Einzelrichters verantwortlich ist. Soweit er nicht von seinen Eltern finanziell unterstützt wurde, hat er mit diesen Straftaten zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt verdient. Eine Beschäftigung hat er höchstens vorübergehend aufgenommen und dabei im Herbst 2020 die erforderlichen Abgaben nicht geleistet und sich erneut strafbar gemacht. Er hat auch keinen festen Wohnsitz mehr angegeben, da er nach Aussage des eigenen Vaters nicht mehr bei seinen Eltern wohnt und auch nicht auf Dauer bei der Kindesmutter lebt. Sein Leben ist von einer Missachtung der gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens geprägt, die z. B. auch vor den grundlegenden Rechten auf körperliche Unversehrtheit keinen Halt macht und diese vielmehr zielgerichtet und ohne erkennbare und nachhaltige Reue oder Unrechtsbewusstsein schädigt. Die für ihn sprechende lange Aufenthaltsdauer in Deutschland kann alleine die Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht begründen und führen nicht zu einer Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet.

Nur ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger sich trotz aller Schwierigkeiten in dem Land seiner Staatsangehörigkeit integrieren kann. Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist als Sohn eines jugoslawischen Vaters und einer albanischen Mutter im Jahr 1999 im Bundesgebiet geboren worden. Mit seiner Geburt hat er die jugoslawische sowie albanische und auch kosovarische Staatsangehörigkeit erworben. Die albanische Staatsangehörigkeit hat er 2014 aufgegeben und wird sie aufgrund der erheblichen Straftaten, die einem Rückerwerb gem. Art. 16 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 lit. f albanisches StAG entgegenstehen sollten, auch nicht wiedererlangen können. Auch die kosovarische Staatsangehörigkeit hat er 2014 aufgegeben, könnte diese aber unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Absatz 1.3, 1.4, 1.5 des kosovarischen StAG wiedererwerben. Die jugoslawische Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers und des Klägers ist nach dem Zerfall Jugoslawiens in eine serbische Staatsangehörigkeit übergegangen (vgl. Kraljic, in: Bermann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Serbien, S. 4 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Personenstandsregister des Kosovos eingetragen war und Serbien diese Eintragung als ausreichend erachten wird, sodass von einem Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 9 Abs. 1 serbisches StAG auszugehen ist. Ansonsten wäre der Kläger staatenlos, weshalb Serbien den Kläger auch in diesem Fall als eigenen Staatsangehörigen gem. Art. 9 Abs. 2 serbisches StAG ansehen sollte.

Über das formale Band der Staatsangehörigkeit hinaus verbindet den Kläger jedoch praktisch nichts mit Serbien und wird eine Integration des Klägers erheblich erschweren. Er ist von diesem Staat nicht erst durch seinen langjährigen Aufenthalt entfremdet, sondern ihm immer fremd geblieben. Seine Eltern sind weit vor seiner Geburt vor einem Bürgerkrieg aus dem Kosovo geflohen, an dem auch serbische Kräfte teilnahmen und die gerade für die Verfolgung der Familie verantwortlich sein soll. Auch wenn sich in Serbien die Situation für Kosovo-Albaner nach dem Ende des Bürgerkriegs deutlich gebessert haben sollte - auch darauf stellt das BAMF im Widerrufsbescheid ab -, hält der Einzelrichter tatsächliche Erschwernisse in der (erstmaligen) Integration eines Kosovo-Albaners in die serbische Gesellschaft weiterhin für möglich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.9.2008 - 13 S 1812/07 -, juris Rn. 39 spricht insoweit von ethnischer Diskriminierung). In Serbien liegt die Jugendarbeitslosigkeit derzeit wohl bei 24,9 Prozent (https://de.tradingeconomics.com/serbia/youth-unemployment-rate, abgerufen am 26. Juli 2023) und ist damit gegenüber den Zahlen im Mai 2021 wieder gesunken. Allerdings hat der Kläger keine protektiven Faktoren, die ihm eine Integration erleichtern würden; er hat keine schulische oder berufliche Ausbildung und nach seinem unbestrittenen Vorbringen auch keinerlei Kenntnisse der serbischen Sprache. Er spricht aber wohl zumindest teilweise albanisch und versteht sich - dies lassen die bekannten E-Mail-Adressen des Klägers und die Äußerungen anderer Personen aus den Strafverfahren erkennen - selber als Albaner. Es leben tausende albanische Personen in Serbien, wobei sie in einigen südlichen Städten teilweise sogar die Mehrheit bilden. Eine Integration und der Aufbau einer klaren Zukunftsperspektive ist dem Kläger auch im Bundesgebiet bis heute sehr schwer gefallen bzw. nicht geglückt. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Kläger auch in Serbien eine Gegend und gewisse Gruppierungen finden wird, in denen er unterkommen kann und die ihm ggf. bei der Sicherung des Lebensunterhalts behilflich sein können. Eine Integration in die Verhältnisse Serbiens wird ihm daher zwar schwerfallen, ist aber nicht unmöglich und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbar.

  1. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 58, 59 AufenthG. Die Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Die Abschiebungsandrohung kann rechtmäßig bereits dann erlassen werden, wenn der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Der Kläger ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sein Aufenthalt durch die Ausweisung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG rechtswidrig geworden ist. Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit § 59 Abs. 2 AufenthG die Abschiebung nach Serbien angedroht, dessen Staatsangehöriger der Kläger ist, sowie eine Abschiebung in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, in Aussicht gestellt. Zudem hat sie eine Frist zur Ausreise aus der Haft oder nach Haftentlassung binnen vierzehn Tagen gesetzt. Die Frist liegt innerhalb des von § 59 Abs. 1 AufenthG vorgesehenen Zeitrahmens und ist angesichts der geringen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet nicht unverhältnismäßig.

  2. Auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Da der Kläger rechtmäßig ausgewiesen worden ist, ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG).

Da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, gilt im Ausgangspunkt die zeitliche Höchstfrist von zehn Jahren, die hier gewahrt ist.

Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist hat die Ausländerbehörde das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgen Zweck zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Verwirklichung des Ausweisungszwecks orientierte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, also verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und ggf. relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung der an diesen Maßstäben zu messenden Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 23). Im Rahmen der Entscheidung, für welche Dauer die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen sind, kommt neben spezialpräventiven Erwägungen grundsätzlich auch generalpräventiven Aspekten ein wesentliches Gewicht zu, um eine Verhaltenssteuerung und Abschreckung bei anderen Ausländern zu bewirken.

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die von der Beklagten festgesetzte Frist von sechs Jahren und neun Monaten als ermessensfehlerfrei. Sie hat ihr Ermessen erkannt, und unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen zweischrittigen Prüfung (Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 27/16 -, juris) in ihre Entscheidung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Zu Recht hat sie die erheblichen Straftaten des Klägers herangezogen. Mittlerweile ist zwar das leibliche Kind des Klägers geboren, was zu seinen Gunsten als berechtigtes Interesse für einen Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt werden muss. Allerdings sind die weiteren (schweren) Straftaten nach Erlass des Bescheides zu beachten, die eine langfristige Wirkung der Auswirkung aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig macht. Die Beklagte wird auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens dafür verantwortlich sein, die Befristungsentscheidung unter Kontrolle zu halten und ggf. anzupassen.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.