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12 Ns 420 Js 16534/19 (40/20)•LG Aurich, 2020-09-21, 12 Ns 420 Js 16534/19 (40/20)
12 Ns 420 Js 16534/19 (40/20)Kantonsgericht21.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-21
Aktenzeichen: 12 Ns 420 Js 16534/19 (40/20)
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2020, 72247
Tenor: Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Strafrichters in Leer vom 05.12.2019 wird verworfen.
Der Angeklagte wird verurteilt, die Kosten der Berufung und die eigenen Auslagen zu tragen.
GründeDer Angeklagte hat gegen das Urteil vom 05.12.2019 zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, ist aber im heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch die Urkunde vom 27.02.2020 nachgewiesenen Ladung, ohne - genügende - Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.
Die eingelegte Berufung war daher nach § 329 der Strafprozessordnung (StPO) zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 473 StPO.
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