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74 IN 31/15•AG Göttingen, 2015-04-15, 74 IN 31/15
74 IN 31/15Gericht erster Instanz15.04.2015
Entscheidungsdatum: 2015-04-15
Aktenzeichen: 74 IN 31/15
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2015, 44915
Tenor: Die vorläufige Insolvenzverwalterin S wird angewiesen, die Handakten des vormaligen Insolvenzverwalters/Treuhänders/Nachlassverwalters/Zwangsverwalters H an die nunmehrigen Insolvenzverwalter/Treuhänder/Nachlassverwalter/Zwangsverwalter herauszugeben.
GründeI. Der Geschäftsführer der Schuldnerin wurde u. a. vom AG Göttingen längere Zeit zum Insolvenzverwalter/Treuhänder/Nachlassverwalter/Zwangsverwalter bestellt. Im Februar 2015 erstattete er über einen Rechtsanwalt eine Selbstanzeige, wonach er in vier Nachlassverfahren einen Betrag zwischen 1,2 und 1,8 Millionen € veruntreut hatte. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dauern an. Das Insolvenzgericht Göttingen bestellte in sämtlichen Insolvenzverfahren neue Insolvenzverwalter/Treuhänder.
Die Vergütungsansprüche u.a. aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter/Treuhänder sind an die schuldnerische GmbH, die dem Geschäftsführer ein monatliches Gehalt von 10.000 € zu zahlen hat, abgetreten. Aufgrund Eigenantrages ist über das Vermögen der Schuldnerin eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt worden, die u.a. Zugriff auf die Handakten des Geschäftsführers hat. Die neu bestellten Insolvenzverwalter/Treuhänder beantragen Herausgabe der Handakten zur Einarbeitung in den Sachstand insbesondere in Bezug auf die Tabellensituation und etwaiger Zahlungsflüsse.
II. Der Antrag ist begründet.
Die Vorschrift des § 143 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen. Danach sind Dritte zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gem. den §§ 383 bis 385 ZPO berechtigt sind. Für eine Unzumutbarkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Dritter ist die schuldnerische GmbH. Dieser drohen keine unmittelbaren vermögensrechtliche Schäden (§ 384 Nr. 1 ZPO) oder Strafverfolgung (§ 384 Nr. 2 ZPO).
Darüber hinaus steht dem Insolvenzverwalter/Treuhänder ein Recht auf Akteneinsicht zu (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 4 Rz. 99). Es spricht einiges dafür, die Handakten eines Insolvenzverwalters/Treuhänders nicht wie anwaltliche Akten zu behandeln, in die grundsätzlich kein Einsichtsrecht besteht. Die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters/Treuhänders dient nämlich nicht der Wahrnehmung von Interessen einer Partei in einem kontradiktorischen Verfahren. Vielmehr ist der Insolvenzverwalter/Treuhänder Partei kraft Amtes, der verpflichtet ist, die Interessen sämtlicher Verfahrensbeteiligter bestmöglich zu wahren (HambK/Frind § 56 Rz. 40). Insoweit sind die Handakten Behördenakten angenähert, deren Beiziehung gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder § 432 ZPO erfolgen kann.
Das Insolvenzgericht hat das Einsichtsrecht auch erstreckt auf die nunmehrigen Nachlassverwalter/Zwangsverwalter. Auch diese haben aus den vorgenannten Erwägungen ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in die Handakten. Die Handakten befinden sich im Gewahrsam der vorläufigen Insolvenzverwalterin, so dass eine entsprechende Anordnung nur vom Insolvenzgericht getroffen werden kann.
III. Über den weiteren/endgültigen Verbleib der Handakten wird nach Einsicht und Auswertung des Inhaltes entschieden werden.
IV. Der Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 1 InsO nicht anfechtbar.
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