LG Lüneburg, 2005-01-07, 2 S 100/04

2 S 100/04Kantonsgericht07.01.2005

Gesamter Gesetzestext

LG Lüneburg — 2005-01-07 — 2 S 100/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-07

Aktenzeichen: 2 S 100/04

ECLI: ECLI:DE:LGLUENE:2005:0107.2S100.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 25358

Tenor

Tenor: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig wird diese Partei des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.842,55 EUR festgesetzt.

unterschrift unterschrift_first

Buchhorn Dr. Lindner Saffran

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