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3 A 2506/26•VG Hannover, 2026-07-23, 3 A 2506/26
Entscheidungsdatum: 2026-07-23
Aktenzeichen: 3 A 2506/26
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0723.3A2506.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 19256
Tenor: Der Bescheid des Beklagten vom 07.04.2026 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kläger und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
TatbestandDie Klägerin begehrt die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulassistenz.
Die am K. 2018 geborene Klägerin besucht ab dem Schuljahr 2026/2027 die dritte Klasse einer Grundschule. Sie lebt bei ihren Eltern, die für sie gemeinsam sorgeberechtigt sind.
Während des Besuchs des Kindergartens erhielt die Klägerin zur Frühförderung heilpädagogische Leistungen nach dem SGB IX. Diese endeten mit dem Beginn des Grundschulbesuchs im Sommer 2024. In dem Abschlussbericht der Leistungserbringerin heißt es, es bestehe weiterhin Förderbedarf. Im Bereich der sozial-emotionalen Entwicklung bestehe darüber hinaus ein engmaschiger Begleitungsbedarf.
Im Januar 2025 wandte sich die Mutter der Klägerin an die Schulassistenzberatung (SAB) des Beklagten und berichtete von Problemen in der Schule. Unter anderem verlasse die Klägerin selbstständig den Klassenraum, verweigere die Mitarbeit und störe andere Kinder. Sie teilte zudem mit, einen Termin mit dem Mobilen Dienst in der Schule sowie mit einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) zu haben.
Ein Diagnosegespräch bei dem KJP erfolgte im März 2025. Hierbei wurden eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie oppositionelles Verhalten (ICD-10: F91.3) diagnostiziert. Eine fachärztliche Stellungnahme nach § 35a SGB VIII stellte der KJP zunächst nicht aus.
Anschließend erfolgte im Juli 2025 eine erste Hospitation in der Schule seitens der SAB. Die durchführende Diplom-Sozialpädagogin Frau L. vermerkte auf dieser Grundlage unter anderem geringe bis schwerwiegende Probleme im Arbeitsverhalten sowie in Bezug auf Sozialverhalten/Integration im Klassenverband. Trotzdem solle laut des Vermerks mit Blick auf eine im Oktober 2025 startende therapeutische Maßnahme in Form einer ADHS-Medikation und eines Konzentrationstrainings zunächst die weitere Prüfung des Anspruchs abgewartet werden. Bis dahin solle auch die Schule das zuvor übermittelte Formular "Schulbericht" nicht ausfüllen.
Die Medikation begann im Oktober 2025. Parallel erstellte die Schule ein Fördergutachten zur Vorbereitung der Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Anlass des Gutachtens war, dass die Klägerin Auffälligkeiten im sozialen und emotionalen Umgang mit Lehrkräften und den Mitschülerinnen und Mitschülern zeige. Sie halte sich nicht an Regeln oder Arbeitsanweisungen, sondern folge allein ihren verspürten Bedürfnissen. Hierzu verlasse sie oftmals auch den Klassenraum, um sich zu bewegen. Selbstständiges Arbeiten sei ihr nicht möglich. Sie benötige viel Zuspruch und Unterstützung, um mit dem Arbeiten zu beginnen. Schon bei kleinen Schwierigkeiten sei sie schnell frustriert und gebe auf. Sie sitze häufig auf einem Einzelplatz, da sie zu oft in Konflikt mit anderen Schülerinnen und Schülern gerate und sie diese durch emotionale Ausbrüche und ihren ständigen Bewegungsdrang ablenke. Trotz verschiedener Maßnahmen seitens der Schule, außerschulischen Beratungsangeboten sowie einer ambulanten therapeutischen Vorstellung sei es bislang nicht zu einer dauerhaften Verbesserung im schulischen Umfeld gekommen. Im Januar 2026 stellte das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover fest, dass bei der Klägerin ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung besteht. Seitdem wird der Klägerin ein Nachteilsausgleich gewährt. Dieser umfasst eine wenn möglich kontinuierliche Unterstützung eines Erwachsenen, längere Pausen und Auszeiten bei Überforderung im Unterricht.
Anfang Dezember 2025 teilte die Schule der SAB telefonisch mit, dass die Klägerin seit der Medikamenteneinnahme als traurig wahrgenommen werde. Die Konzentration habe sich zwar verbessert, eine Verlässlichkeit sei aber weiterhin nicht gegeben. Die SAB plante daraufhin, erneut in der Schule zu hospitieren und im Anschluss selbst die fachärztliche Stellungnahme bei dem KJP anzufordern, wenn dies als erforderlich angesehen werde.
Mitte Dezember bat die Mutter der Klägerin um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über ihren Antrag, um gegen eine etwaige Ablehnung vorgehen zu können. Die schulischen und therapeutischen Maßnahmen seien ausgeschöpft, ohne dass eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei. In einem anschließenden Telefonat erhielt sie den Hinweis, dass aus Sicht der SAB ein entsprechender Antrag noch nicht gestellt worden sei, da die fachärztliche Stellungnahme weiterhin nicht vorliege und der KJP diese auch nicht ausstellen werde.
Daraufhin stellten die Eltern der Klägerin sodann "formell und ausdrücklich" den Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. In diesem verwiesen sie maßgeblich auf eine seit dem Kindesalter bestehende, andauernde und erhebliche Beeinträchtigung der sozialen und emotionalen Teilhabe, die sich ausschließlich in Gruppenkonstellationen manifestiere. Ihre Tochter sei hierdurch nicht in der Lage, altersgerecht am Unterricht und am schulischen Gemeinschaftsleben teilzunehmen. Der Antrag werde nicht ausschließlich aufgrund der ADHS-Diagnose gestellt, sondern sei im Wesentlichen durch die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung begründet. Hierzu reichten sie unter anderem einen aktualisierten Bericht der Schule ein, laut dem die Klägerin eine dauerhafte Begleitung brauche, die "in den häufig auftretenden extremen Verhaltensweisen mit ihr den Klassenraum verlässt". Aus Sicht der Klassenlehrerin bestehe die große Befürchtung, dass sie ohne Begleitung und Therapie "unnötig zum Schulversager" werde.
Ende Januar 2026 erfolgte eine weitere Hospitation seitens des Beklagten. Im Hospitationsbericht sind insbesondere schwerwiegende Probleme hinsichtlich des Einhaltens von Regeln festgehalten. Zudem bestünden geringe bis schwerwiegende Probleme im Umgang mit anderen Schülerinnen und Schülern. Zum Teil störe die Klägerin andere Kinder beim Arbeiten, zeige keinen angemessenen Umgang mit diesen und weise keine angemessene Frustrationstoleranz auf. Hinsichtlich des Arbeitsverhaltens sind fast durchgängig schwerwiegende oder geringe bis schwerwiegende Probleme festgehalten. Die Klägerin könne sich nicht selbst strukturieren, sei leicht abgelenkt und unruhig und habe eine kurze Aufmerksamkeitsspanne.
Am 03.02.2026 stellte der KJP eine fachärztliche Stellungnahme aus. Danach liege bei der Klägerin ein diagnostizierbares psychiatrisches Störungsbild in Form einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie als relevante Nebendiagnose oppositionelles Verhalten (ICD-10: F91.3) vor. Trotzdem bestehe keine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII. Er führte darin weiter aus, dass eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung grundsätzlich gut mit Stimulantien einstellbar sei, so dass "hiermit schon meist der Ruf nach Schulassistenz verstummt". Der aus der Schule geschilderte Handlungsbedarf bilde sich in der Testung nicht ab. Eine drohende seelische Behinderung sei psychiatrisch aktuell nicht belegbar. Die exakte Klassensituation vor Ort sei mangels ausgiebiger Hospitationsmöglichkeiten für ihn nicht einschätzbar. Auf Nachfrage des Beklagten konkretisierte der KJP sein Gutachten und gab an, es liege keine "weitergehende seelische Störung, insbesondere keine (drohende) seelische Behinderung (im Sinne von § 35a SGB VIII) vor".
Ende Februar hospitierte eine Mitarbeiterin der SAB erneut in der Schule. Laut dem Hospitationsbericht habe sich das Verhalten der Klägerin seit Beginn der medikamentösen Einstellung durch den KJP wesentlich verändert. Die Klägerin nehme aktiv und selbstbestimmt am Unterricht teil, könne sich über längere Zeit auf eine Aufgabenstellung konzentrieren und die Aufgaben selbstständig bearbeiten. Sie werde als selbstsicher und willensstark wahrgenommen. Zudem halte sie sich bereits an viele Klassenregeln, auch wenn ihr dies noch nicht umfassend gelinge. Zum Teil strukturiere sie sich nach ihren eigenen Bedürfnissen und halte Arbeitsanweisungen nicht ein, indem sie zum Beispiel außerhalb der Pausenzeiten esse oder andere Schülerinnen ohne Abmeldung zur Toilette begleite. Zudem werde sie handgreiflich, wenn sie von anderen Schülerinnen und Schülern ausgegrenzt werde. Ein seitens der Schule geschildertes negatives Selbstbild habe die Mitarbeiterin der SAB kaum wahrgenommen. Stattdessen sei der Klägerin von außen nur unzureichend Zutrauen entgegengebracht worden. Insgesamt sei das Verhalten der Klägerin nicht auf ein psychisches Störungsbild zurückzuführen. Zudem stelle eine Schulassistenz keine geeignete Maßnahme dar, sondern berge das Risiko einer Stigmatisierung sowie des Schaffens von Abhängigkeiten. Es bedürfe stattdessen geeigneter Maßnahmen innerhalb des Klassenverbandes, um dem für das soziale Miteinander hinderlichen Verhalten der Klägerin entgegenzuwirken.
Anfang März erfolgte ein Gespräch zur Prüfung der sozialpädagogischen Teilhabe zwischen einer Mitarbeiterin des Beklagten, der Klägerin sowie deren Mutter. An diesem konnte die Klägerin aufgrund ihrer verminderten Aufmerksamkeitsspanne nicht gänzlich teilnehmen. Die Mutter der Klägerin schilderte, ihre Tochter weise eine geringe Konzentrationsspanne auf und zeige Überforderungssymptome sowie grenzüberschreitendes Verhalten. Sollte dies weiterhin so bleiben, sei ihre Versetzung in der Schule gefährdet. Ihr falle es schwer, sich an Regeln zu halten, da sie ihre eigenen Bedürfnisse als wichtiger einstufe. Auch werde sie zwar in der Schule akzeptiert, sei jedoch wenig in das soziale Gefüge eingebunden und könne Autoritätspersonen schlecht akzeptieren.
Auf Grundlage der Hospitation, der Diagnosen sowie den Schilderungen während der Teilhabeprüfung kam die Mitarbeiterin des Beklagten zu der Einschätzung, dass eine Teilhabebeeinträchtigung bei der Klägerin nicht vorliege.
Mit Bescheid vom 07.04.2026 lehnte der Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin nach der Gesamtbewertung der zuständigen Sozialarbeiterin keine grundlegende Teilhabebeeinträchtigung aufweise. Sie mache einen willensstarken Eindruck, sei in der Lage, ihre grundlegenden Bedürfnisse wie Selbstversorgung zu erfüllen und besitze ein hohes Maß an kognitiven und sozialen Fähigkeiten, die mit entsprechender Unterstützung (medikamentöse Einstellung, Konzentrationstraining) weiterentwickelt werden könnten. Ihre Symptome seien zwar herausfordernd, aber behandelbar. Die Medikation wirke sich nachweislich positiv auf die Impulsivität und Unruhe aus und stelle einen wichtigen Bestandteil ihrer Unterstützung dar. Zwar schildere auch die Schule mehrere Aspekte, die auf die ADHS-Symptomatik zurückzuführen seien. Diese würden aber keine tiefgreifende Behinderung der Teilhabe begründen, da die Klägerin grundsätzlich in der Lage sei, an schulischen und sozialen Prozessen teilzunehmen. Es werde als notwendig erachtet, die Klägerin durch den Einsatz von klaren Strukturen, visuellen Hilfen und der Möglichkeit, Konfliktsituationen in einem ruhigen Rahmen zu bearbeiten, zu fördern. Der Einsatz einer Schulbegleitung sei demgegenüber nicht gerechtfertigt. Vielmehr solle in Abstimmung zwischen der Schule, den Kindeseltern und der Klägerin ein konkreter und individueller Nachteilsausgleich umgesetzt und zuverlässig eingehalten werden.
Noch vor der Ablehnung des Antrags hatte die Klägerin zunächst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Den daraufhin ergangenen stattgebenden Beschluss des erkennenden Gerichts vom 03.03.2026 (Az. 3 B 305/26) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 05.05.2026 (Az. 2 ME 24/26) abgeändert und den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Klägerin komme kein Rechtsschutzbedürfnis zu.
Am 17.04.2026 hat die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Bescheid erhoben. Zudem hat sie am 08.05.2026 beantragt, den Beschluss des Beschwerdegerichts abzuändern, da sich die Umstände, die Grundlage der Entscheidung seien, geändert hätten.
Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Eilverfahren. In diesem führte sie ergänzend zu ihren im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründen aus, es sei bereits mehrfach versucht worden, durch die Zusammenarbeit mit der mobilen Schulassistenz und der Schule Fördermaßnahmen zu planen und unter Berücksichtigung der Medikation und der Entwicklung der Klägerin anzupassen. Hierdurch sei keine Verbesserung eingetreten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berief sie sich zudem auf eine weitere schulische Stellungnahme von Ende April 2026. Laut dieser würden die Medikamente nicht zu einer Verbesserung der schulischen Situation führen. Zwar gelinge es ihr in Teilen besser, sich auf die Aufgaben einzulassen, es komme aber nach wie vor häufig zu Verweigerungssituationen, in denen sie keine Hilfe zulasse. Deutlich besser gelinge ihr das Arbeiten in Kleingruppen oder gezielter Einzelförderung, was zu Erfolgserlebnissen führe. Dies sei aufgrund ihres - auch therapeutisch festgestellten - ausgesprochen negativen Selbstbildes von besonderer Bedeutung. Allerdings habe sie vermutlich durch die Medikamente mehrere Tics entwickelt. Sie brauche dringend eine Begleitung, die beruhigend auf sie einwirken könne, wenn sie verzweifelt sei.
Weiterhin führte die Klägerin im Beschwerdeverfahren aus, sie habe die bisherige Medikation aufgrund der aufgetretenen Tics eingestellt. Anfang Juni werde mit dem KJP besprochen, ob ein neues Medikament in Frage käme. Jedenfalls bis zu einer optimalen Einstellung der Medikation sei eine Schulassistenz notwendig. Aus ihrer Sicht sei eine Schulbegleitung aber auch notwendig, um eine Strukturierungshilfe zu schaffen. Dies könne ein Medikament nicht leisten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 07.04.2026 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung ggfs. auch als Poollösung im Umfang sämtlicher Unterrichtsstunden laut Stundenplan zzgl. sonstiger schulischer Pflichtveranstaltungen jedenfalls bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2026/2027 zu bewilligen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2026 zu verpflichten, über den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er zunächst auf eine Stellungnahme der zuständigen Sozialarbeiterin. Diese führt darin u. a. aus, die geschilderten Überforderungssymptome der Klägerin könnten aus ihrer Sicht nicht bestätigt werden. Vielmehr habe die Klägerin Schwierigkeiten, Regeln konsequent zu befolgen und Autoritätspersonen zu akzeptieren, wenn sie darin keinen Sinn sehe. Die Klägerin sei gut im Schulalltag integriert. Dies könne sich durch den Einsatz einer Schulbegleitung verschlechtern. Der Ende April erstellte Schulbericht sei zudem irritierend, da er den Verlauf seit der Einschulung berücksichtige. Es komme aber darauf an, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Teilhabebeeinträchtigung vorliege. Weiterhin konkretisiert die Sozialarbeiterin in ihrer Stellungnahme die im beklagten Bescheid als mögliche Förderung angedachten Maßnahmen.
Zur Frage der Teilhabebeeinträchtigung stützt sich der Beklagte maßgeblich auf die Ausführungen im Rahmen der Teilhabeprüfung, wonach eine Teilhabebeeinträchtigung nicht gegeben sei. Die Einschätzungen der Fachkraft würden sich auch mit der Einschätzung des KJP decken, wonach die Medikation die Symptome abmildern würden. Des Weiteren verwies der Beklagte darauf, dass nach Ansicht der SAB-Kraft die noch im Rahmen der Hospitation Ende Februar festgestellten verbleibenden Einschränkungen keinen Bezug zur ADHS-Diagnose hätten. Zudem habe sie während der Hospitation keine Probleme in Gruppenkonstellationen ausgemacht, wie sie die Eltern der Klägerin behaupteten. Die SAB-Kraft kritisiere vielmehr den Umgang der Lehrkräfte mit den Anliegen der Klägerin.
Der Beklagte stellte zudem in Frage, ob die Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung gerichtlich voll überprüfbar ist oder vielmehr auch dahingehend ein Beurteilungsspielraum besteht. Jedenfalls lägen keine fachlichen Anhaltspunkte vor, die eine Teilhabebeeinträchtigung tragen würden.
Schließlich sei weder der ärztlichen Stellungnahme noch den aktuellen Hospitationsberichten zu entnehmen, dass eine Schulassistenz eine geeignete Maßnahme darstellen würde. Insofern behauptet der Beklagte, die erheblichen Problemlagen seien bislang einzig durch die Lehrkräfte geschildert worden, weshalb ein Gesprächstermin mit der Schule vereinbart sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Einsatz einer Schulassistenz negative Folgen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen haben könnte, indem sie die Selbstständigkeit einschränke, zu Stigmatisierung führe und das Erlernen von Selbstwirksamkeit behindere.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des die Klägerin behandelnden Zeugen M., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, sowie durch Vernehmung der Zeugin N. und der Zeugin O.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2026, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid vom 07.04.2026 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe (I). Da die Sache hinsichtlich der im Einzelfall angezeigten Hilfeart nicht spruchreif ist, ist der Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Eingliederungshilfe für das erste Schulhalbjahr 2026/27 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (II.).
I.
Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu.
Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 35a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 112 SGB IX. Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Störung) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor.
1.
Gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzgl. des Vorliegens einer seelischen Störung die Stellungnahme einer der unter Satz 1 Nr. 1 - 3 der Regelung genannten Personengruppen einzuholen. Es obliegt damit nicht den Jugendämtern, die Abweichung der seelischen Gesundheit festzustellen. Vielmehr muss diese Einschätzung auf einer den Anforderungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII genügenden fachlichen Stellungnahme beruhen. Diese muss verständlich und nachvollziehbar sein. Notwendig ist eine konkrete Darlegung der die Diagnose begründenden Kriterien, die auf eigenen Untersuchungen beziehungsweise Beobachtungen beruht (Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Auflage 2026, § 35a Rn. 11a m. w. N.).
Unter diesem Maßstab liegt bei der Klägerin eine Abweichung der seelischen Gesundheit vor, die länger als sechs Monate besteht.
Dies ergibt sich aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 03.02.2026, nach welcher bei der Klägerin ein psychiatrisches Störungsbild in Form einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - ADHS - vorliegt. Darüber hinaus besteht als relevante Nebendiagnose oppositionelles Verhalten (ICD-10 F91.3). Diese stellen eine Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a SGB VIII dar.
a)
Hinsichtlich der gestellten Diagnosen besteht für die Kammer im Ergebnis kein Grund für durchgreifende Zweifel.
So führt der KJP in seiner Stellungnahme zur Begründung nachvollziehbar aus, dass sich durch verschiedene Verfahren im Rahmen der entwicklungspsychologischen Untersuchung eine reduzierte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistung gezeigt habe. Zudem seien in unterschiedlichsten Untersuchungssituationen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsprobleme belegbar gewesen. So sei die Klägerin beispielsweise schnell von eigenen Ideen abgelenkt und wirke nach kurzer Zeit erschöpft. Hierbei handelt es sich um Kernsymptome einer ADHS (S3-Leitlinie ADHS im Kinder-, Jugend- und Erwachsenenalter vom 02.05.2017, https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-045, S. 11 (im Folgenden: S3-Leitlinie ADHS)).
Entscheidungserhebliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der KJP die ADHS-Diagnose im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst als "wacklig" beschrieb. Diese Einschätzung stützte er darauf, dass die beschriebenen Probleme nach den an ihn herangetragenen Schilderungen ausschließlich in der Schule und nicht im häuslichen Bereich auftreten würden. Die S3-Leitlinie ADHS verlange für die Diagnostik allerdings, dass mindestens zwei Lebensbereiche betroffen seien.
Dahingehend konnte er zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar darlegen, dass die Diagnose nach umfangreicher Beratung innerhalb des Praxisteams aus fachlicher Sicht zusätzlich auf die Beobachtungen in der Testsituation gestützt werden konnte. Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme seien in unterschiedlichsten Untersuchungssituationen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsprobleme belegbar gewesen.
Diese Ausführungen erscheinen mit Blick auf die S3-Leitlinie ADHS plausibel. Danach solle die Symptomausprägung in mehr als einer Situation bestehen. Dies umfasse neben dem familiären Bereich und der Schule auch andere Orte, an denen die Kinder beobachtet werden können, wie beispielsweise die Klinik. Darüber hinaus wird an verschiedenen Stellen der Leitlinie darauf hingewiesen, dass die Verhaltensbeobachtung in der Untersuchungssituation als Quelle ergänzender Informationen herangezogen werden kann (S. 22, 40 f., 90 f.). Auch die bisher lediglich in der Konsultationsfassung vorliegende Version 2.0 der S3-Leitlinie ADHS (028-045l_S3_KF_Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstoerung-ADHS-Kinder-Jugendliche-Erwachsene_205-05.pdf) beschreibt die Verhaltensbeobachtung während der Untersuchungssituation als einen wesentlichen Teil der Diagnostik (S. 62). Zudem könne die Beobachtung von Hyperaktivität und Impulsivität in der Untersuchungssituation ein brauchbarer diagnostischer Hinweis auf ADHS sein (S. 69).
Darüber hinaus bestehen an den jeweiligen Diagnosen auch nicht aufgrund der Tatsache Zweifel, dass der KJP statt einer Diagnose nach ICD-10: F90.1 eine getrennte Diagnose nach ICD-10: F90.0 und F91.3 gestellt hat. Soweit dies für das Gericht beurteilbar ist, erscheint diese Vorgehensweise nachvollziehbar.
Zwar legt das Klassifikationssystem des ICD-10 nahe, dass bereits das bloße Hinzutreten einer Störung des Sozialverhaltens, wie etwa das oppositionelle Verhalten nach ICD-10 F91.3, zu einer einfachen Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung eine Diagnose nach ICD-10 F90.1 erfordern würde, da nach der Erklärung des Diagnoseschlüssels eine hyperkinetische Störung verbunden mit einer Störung des Sozialverhaltens eine solche Diagnose begründe. Auch die S3-Leitlinie ADHS stellt die Diagnose nach ICD-10: F90.1 lediglich als abweichende Diagnose bei einer bestehenden Komorbidität dar (S. 19, 25, 131). Allerdings bezieht sich die S3-Leitlinie ADHS hinsichtlich der Diagnostik nicht lediglich auf das Klassifikationssystem des ICD-10, sondern zieht auch das Klassifikationssystem des DSM-5 heran (S. 18 f.). Dieses sieht bei einer Komorbidität keine eigenständige Diagnose vor, sondern weist die ADHS-Diagnose und die komorbid vorliegende Störung des Sozialverhaltens in zwei getrennten Diagnoseschlüsseln aus. Diese lassen sich auch in dem Klassifikationssystem des ICD-10 abbilden (S. 131). Darüber hinaus weist die Version 2.0 der S3-Leitlinie ADHS darauf hin, dass auch das seit Januar 2022 geltende Klassifikationssystem des ICD-11, welches die ICD-10 ersetzt und lediglich in Deutschland noch nicht implementiert ist, eine kombinierte Diagnose im Sinne des F90.1 nicht mehr vorsieht und stattdessen die Vergabe mehrerer Diagnosen erlaubt (S. 62).
b)
Bereits die Diagnose nach ICD-10: F90.0 stellt eindeutig und fachärztlich unumstritten eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand i. S. d. § 35a SGB VIII dar (hierzu ausführlich: VG Hannover, Urt. v. 23.01.2026 - 3 A 9433/25 -, juris Rn. 35). Dies wurde auch von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht mehr substantiiert in Frage gestellt.
Dem steht nicht entgegen, dass der KJP in seiner fachärztlichen Stellungnahme angibt, es liege zwar ein diagnostizierbares psychiatrisches Störungsbild, aber keine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII vor. Es ist insofern davon auszugehen, dass der KJP den Begriffen eine vom Gesetz abweichende Bedeutung beimisst. So scheint er mit dem Begriff des psychiatrischen Störungsbildes das erste Tatbestandsmerkmal (Abweichung der seelischen Gesundheit) zu meinen, während er zur Beurteilung der seelischen Störung auch die Frage der Teilhabebeeinträchtigung einbezieht. Dies entspricht jedoch nicht der begrifflichen Konzeption des § 35a SGB VIII.
Der Begriff der seelischen Störung wird, entgegen der nunmehr neutralen Gesetzesformulierung in § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, rechtstechnisch noch immer synonym zur Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand verwendet (vgl. Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Auflage 2026, § 35a Rn. 9, 9c). Eine Aussage zu der Frage der Teilhabebeeinträchtigung, die entsprechend dem zweigliedrigen Behinderungsbegriff kumulativ zur Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegen muss, enthält der Begriff der seelischen Störung nicht.
Bereits die Ausführungen in der fachärztlichen Stellungnahme zeigen, dass der KJP mit Blick auf diesen zweigliedrigen Behinderungsbegriff von einem falschen Begriffsverständnis ausgeht und eine seelische Störung, jedenfalls im vorliegenden Fall, mit einer seelischen Behinderung gleichsetzt. So führt er im Rahmen seiner Stellungnahme unter dem Punkt "Zusammenfassung und Empfehlung" aus, dass bei der Klägerin "diagnostisch intermittierende oppositionelle Verhaltensweisen vor dem Hintergrund einer (medikamentös noch nicht optimal eingestellten) einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung" bestünden. Diese Ausführungen betreffen die Frage der Abweichung der seelischen Gesundheit bzw. der seelischen Störung.
Weiter führt er aus, dass diese grundsätzlich "gut mit Stimulanzien einstellbar" sei. Der aus der Schule geschilderte Handlungsbedarf bilde sich hingegen bisher nicht ab, sodass eine "drohende seelische Behinderung psychiatrisch aktuell nicht belegbar" sei. Der KJP bezieht damit die Frage der Teilhabebeeinträchtigung in Form etwaiger in der Schule bestehender Probleme explizit in seine Beurteilung ein. Nur auf dieser Basis kommt er sodann zu dem Ergebnis, die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII lägen nicht vor. Diese Einschätzung beruht mithin auf der Ansicht des KJP zur Frage der Teilhabebeeinträchtigung, nicht hingegen auf der Beurteilung der seelischen Störung.
Auch die Ausführungen des KJP im Rahmen der mündlichen Verhandlung stützen die Einschätzung, dass er die gesetzlichen Begrifflichkeiten missversteht. So gab er auf Nachfrage an, es sei fallabhängig, ob die Begriffe der seelischen Störung und der seelischen Behinderung den gleichen Begriffsinhalt hätten. Es müsse aber zwischen einem psychiatrischen Störungsbild und einer psychischen/seelischen Behinderung unterschieden werden. Ob die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vorlägen, bestimme sich nicht nur danach, ob ein psychiatrisches Störungsbild vorliege, sondern es komme auch auf eine Teilhabebeeinträchtigung an. Es sei daher je nach Fall möglich, dass in der von ihm verwendeten Vorlage für die fachärztliche Stellungnahme unter Punkt 1 die Ankreuzfelder "es liegt ein diagnostizierbares psychiatrisches Störungsbild vor" und "es liegt keine seelische Störung vor (im Sinne von § 35a SGB VIII)" parallel ankreuzbar seien.
Diese Ausführungen erklären sich nur unter der Annahme, dass der KJP den von ihm verwendeten Begriff des psychiatrischen Störungsbildes mit dem der Abweichung der seelischen Gesundheit i. S. d. § 35a SGB VIII gleichsetzt, während er - (rechts-)fehlerhaft - in die Frage der seelischen Störung auch die Beurteilung der Teilhabebeeinträchtigung einbezieht.
2.
Die Klägerin ist wegen der bei ihr vorliegenden seelischen Störung in ihrer Teilhabe im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII beeinträchtigt.
Ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe vorliegt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, hat der Jugendhilfeträger nach fachlicher Erkenntnis zu beurteilen. Gleich-wohl handelt es sich bei dem Begriff der Teilhabebeeinträchtigung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch den Jugendhilfeträger von den Verwaltungsgerichten voll überprüfbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.02.2025 - 2 ME 225/24 -, juris Rn. 19).
Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer Partizipation ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind beziehungsweise den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Verwandtschafts- und Freundeskreis, Schule und außerschulischen Betätigungsfeldern sowie Ausbildungsbereichen. Eine Auslegung des Begriffs der "Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hat sich an der grundlegenden Zielbestimmung in § 1 Abs. 1 SGB VIII zu orientieren, nach der jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat. Die soziale Teilhabe ist daher im Hinblick auf die altersgemäßen Entwicklungsaufgaben mit konkreten Inhalten zu füllen. Als wesentliche Entwicklungsaufgaben werden soziale Kooperation, Selbstbewusstsein, Erwerb der Kulturtechniken sowie das Spielen und Arbeiten im Team benannt. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Teilhabe aufgrund der seelischen Störung tatsächlich eingeschränkt ist. Zum Verständnis des zweigliedrigen Behinderungsbegriffs des § 2 Abs. 1 SGB IX und des daran angelehnten § 35a Abs. 1 SGB VIII kann auf die Leitlinien der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zurückgegriffen werden, da der Gesetzgeber sich bei der Einführung des Begriffs an der zu der ICF führenden internationalen Diskussion orientieren wollte. Nach der ICF liegt eine Behinderung vor, wenn im Zusammenhang mit einer Schädigung die Handlungsfähigkeit und die üblichen Partizipationsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Die Norm, mit der die Leistungsfähigkeit und die tatsächliche Leistung verglichen werden, ist die eines Menschen ohne vergleichbares Gesundheitsproblem. Die WHO-Definition betont stark die sozialen Aspekte von Behinderung. Ob aus abweichenden Verhaltens- und Erlebensweisen oder körperlichen Besonderheiten eine Behinderung resultiert, hängt wesentlich davon ab, mit welchen Umweltbedingungen ein Mensch zurechtkommen muss. Erst die Wechselwirkung von personellen Einschränkungen mit Kontextfaktoren formt das Ausmaß einer Behinderung. Behinderung ist demnach die negative Wechselwirkung zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem (bestimmt nach ICD-10) und ihren Kontextfaktoren auf ihre Funktionsfähigkeit (insbesondere die Teilnahme an einem oder mehreren Lebensbereichen). Erleichternde oder einschränkende Kontextfaktoren können dabei nicht nur Umweltfaktoren sein, sondern auch personenbezogene Faktoren, die internal das Zurechtkommen mit einer beeinträchtigenden Situation mitbestimmen. Subjektive Krankheitsverarbeitung, das Umgehen mit der Problematik zur Partizipation sind individuelle Faktoren, die neben objektiven Faktoren des sozialen Umfelds genauso erfasst werden müssen wie die Einstellung der betroffenen Kinder und Jugendlichen und ihrer Sorgeberechtigten (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Hannover, Urt. v. 20.05.2008 - 3 A 2768/07 -, juris Rn. 40-44 m. W. n.). In der Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass die Teilhabebeeinträchtigung nicht bereits bei jeder negativen Folge einer seelischen Störung zu bejahen ist, sondern die Folgen ein gewisses Mindestmaß an Erheblichkeit überschreiten müssen (VG Hannover, Urt. v. 20.05.2008 - 3 A 2768/07 -, juris Rn. 42 f.; vgl. auch Kepert/Dexheimer, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 19). Anders als § 99 Abs. 1 SGB IX setzt § 35a SGB VIII jedoch nicht voraus, dass die Behinderung wesentlich sein muss; zum einen wird der Schwere der Behinderung zum Teil bereits bei der Beschreibung der einzelnen seelischen Störungen in der ICD-10 Rechnung getragen und zum anderen sind gerade bei seelischen Behinderungen im Kindes- bzw. Jugendalter die Übergänge zwischen wesentlichen und nicht-wesentlichen Störungen fließend (von Koppenfels-Spies in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 35a (Stand: 30.10.2025) Rn. 24; vgl. Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 35a Rn. 7; vgl. auch BT-Drs. 15/3676, S. 36: Der Bundestag ist dem Vorschlag des Bundesrats (BT-Drs. 15/1406, S. 5, 7), nur Kindern und Jugendlichen mit "wesentlichen Behinderungen" Eingliederungshilfe zu gewähren, nicht gefolgt.).
Klarstellend ist schließlich zu betonen, dass eine Beeinträchtigung der Teilhabe bereits vorliegt, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche auswirkt, und dass sie nicht nur durch eine Ausgrenzung von Seiten der Umwelt, sondern auch durch subjektive Schwierigkeiten des Betroffenen, aktiv am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen, bedingt werden kann (VG Hannover, Urt. v. 20.05.2008 - 3 A 2768/07 -, juris Rn. 44).
Unter diesem Maßstab ist die Klägerin, auch unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor bestehenden dynamischen Situation in ihrer Teilhabe im Lebensbereich der Schule beeinträchtigt. Dies beruht kausal auf der Abweichung ihrer seelischen Gesundheit.
a)
Die Schulbildung wird in dem Klassifikationssystem des ICF als bedeutender Lebensbereich benannt, in welchem die Teilhabe aufgrund bestehender Gesundheitsprobleme beeinträchtigt sein kann. Er umfasst etwa die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie die Fähigkeit, die Unterrichtsinhalte zu erlernen und so zu anderen Stufen der Bildung fortzuschreiten. Darüber hinaus benennt die ICF den Erwerb der wesentlichen Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen als Aspekte des elementaren Lernens (vgl. https://klassifikationen.bfarm.de/icf/icfhtml2005/block-d810-d839.htm). Insbesondere bei Grundschulkindern gehört der ihren individuellen intellektuellen Fähigkeiten entsprechende angemessene Erwerb dieser Techniken zu den wesentlichen sozialen Entwicklungsaufgaben.
Derzeit ist die Klägerin, auch unter Berücksichtigung bestehender positiver Kontextfaktoren, nicht in der Lage, diesen Anforderungen entsprechend am Schulleben teilzuhaben. Weder nimmt sie regelmäßig aktiv am Unterrichtsgeschehen teil, noch hat sie - trotz eines auch vom Beklagten angenommenen hohen Maßes an kognitiven Fähigkeiten - bislang die benannten Kulturtechniken auf einem Leistungsniveau erlernt, welches für eine Versetzung in die nächste Klassenstufe erforderlich wäre.
Nach den übereinstimmenden Schilderungen der Zeuginnen N. und O. entzieht sich die Klägerin je nach Tagesform, aber dennoch regelmäßig und fächerübergreifend dem Unterricht, indem sie die Bearbeitung von Aufgaben verweigert, wenn sie sich von diesen überfordert fühlt. Sie lege dann ein "Fluchtverhalten an den Tag", indem sie entweder den Raum verlasse oder sich mit anderen Dingen beschäftige. Sie habe grundsätzlich Schwierigkeiten damit, eine Aufgabe zu beginnen und diese umfänglich zu bearbeiten. Hierzu müsse sie häufig ermutigt werden. Dieses Verhalten zeigt sie nach der Schilderung der Zeugin N. auch bei solchen Aufgaben, die sie grundsätzlich bewältigen könne. Allerdings weise sie trotz der bislang erfolgten Medikation nach wie vor eine geringe Konzentrationsspanne auf und werde schnell abgelenkt. Eine Verbesserung sei seit Beginn der Medikation zwar dahingehend eingetreten, dass die Klägerin nun zuvor mitteile, wenn sie den Klassenraum verlasse. Auch verhalte sie sich äußerlich ruhig. Sie stehe nach Einschätzung der Zeuginnen aber weiterhin unter einer hohen inneren Anspannung, was sich an ihrer Gestik und Mimik erkennen lasse. Übereinstimmend gaben die Zeuginnen hierzu an, dass sich die Klägerin nunmehr regelmäßig die Fingerkuppen aufkratzt, was bei ihr zu Wunden und Schmerzen führt.
Zudem befindet sich die Klägerin nach den Ausführungen der Zeuginnen sowohl in dem Fach Deutsch als auch dem Fach Mathematik nicht auf einem Leistungsstand, der für eine Versetzung in die Klassenstufe drei erforderlich ist. Eine Versetzung werde nach Auskunft der Zeugin N. allein aufgrund der Tatsache angestrebt, dass die Klägerin in dem Sozialgefüge ihrer Klasse "gut aufgehoben" sei und trotz ihrer mitunter auffälligen Verhaltensweisen keine negativen Rückmeldungen durch ihre Mitschülerinnen und Mitschüler erhalte. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass sich die Situation im Falle einer Nichtversetzung verbessern würde, da die zugrundeliegenden Problematiken weiter bestünden.
Diese Schilderungen zeigen aus Sicht der Kammer eindrücklich auf, dass die Klägerin aufgrund ihrer ADHS daran gehindert wird, sich in hinreichendem Maße aktiv in das Unterrichtsgeschehen einzubringen und den vermittelten Stoff anzunehmen.
Dahingehend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme über ein normales bis überdurchschnittliches Intelligenzniveau verfügt, sodass die beschriebenen Probleme hinsichtlich der Bewältigung des Unterrichts nicht auf fehlende intellektuelle Fähigkeiten der Klägerin zurückzuführen sind.
Demgegenüber ist es aufgrund der geringen Konzentrationsfähigkeit typisch für ADHS-Betroffene, ihre Aufmerksamkeit bei der Bearbeitung von Aufgaben nicht aufrecht erhalten zu können und von externen Stimuli abgelenkt zu werden. Darüber hinaus bestehen Schwierigkeiten, gestellte Aufgaben überhaupt zu beginnen (S3-Leitlinie ADHS, S. 20). Auch der Beklagte führt in seinem Bescheid hierzu zutreffend aus, die ADHS erschwere der Klägerin eine selbstständige und strukturierte Bearbeitung von Aufgaben sowie die nötige Konzentrationsfähigkeit. Hierdurch sei ihre Fähigkeit, sich im schulischen Umfeld angemessen zu integrieren, beeinträchtigt.
Darüber hinaus versuchen ADHS-Betroffene häufig, Aufgaben, die geistiges Durchhaltevermögen erfordern, zu vermeiden (S3-Leitlinie ADHS, S. 20). Zwar kann dies auch eine Ausprägung des oppositionellen Verhaltens sein, was differenzialdiagnostisch abzugrenzen wäre (S3-Leitlinie ADHS, S. 23, 42). Allerdings bestehen diese Diagnosen bei der Klägerin komorbid. Entsprechend hat der KJP hierzu in seiner fachärztlichen Stellungnahme ausgeführt, das oppositionelle Verhalten bestünde "vor dem Hintergrund" der ADHS. Die S3-Leitlinie führt hierzu aus, eine komorbide oppositionelle Störung des Sozialverhaltens trage zur Stabilität der ADHS-Symptome sowie zu einer ausgeprägteren Hyperaktivität und Aufmerksamkeitsproblematik bei. Mithin ist davon auszugehen, dass die Störungsbilder im Fall der Klägerin in einer Wechselwirkung zueinander stehen, sodass die Verhaltensweisen, die beiden Störungsbildern gemein sind, nicht ausschließlich einem der beiden zugeordnet werden können.
Auch die möglicherweise zusätzlich bestehende Dyskalkulie führt hinsichtlich der Kausalität zwischen seelischer Störung und Teilhabebeeinträchtigung nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar könnte diese im Mathematikunterricht einen weiteren Faktor darstellen, der der Klägerin neben der ADHS die Teilnahme am Unterricht erschwert, indem sie trotz ihrer kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die an sie gestellten Aufgaben inhaltlich zu erfassen. Dies beträfe aber allenfalls das Fach Mathematik. Nach den Ausführungen der Zeugin N. betrifft das zuvor geschilderte Verhalten der Klägerin jedoch sämtliche Sachfächer und begrenzt sich nicht auf den Mathematikunterricht. Dies erscheint für die Kammer vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Klägerin auch im Fach Deutsch unterdurchschnittliche Leistungen zeigt, obwohl ihre sprachlichen Fertigkeiten ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme sogar im überdurchschnittlichen Bereich liegen.
b)
Demgegenüber rechtfertigen weder der Hospitationsbericht des Beklagten aus Februar dieses Jahres noch die sonstigen Ausführungen des Beklagten eine andere Einschätzung. Diese bilden schon nicht die aktuelle Situation der Klägerin, insbesondere deren derzeitige medikamentöse Behandlung, zutreffend ab.
aa)
Laut dem Hospitationsbericht habe sich das Verhalten der Klägerin seit Beginn der Medikation bereits wesentlich verändert. Sie nehme aktiv und selbstbestimmt am Unterricht teil, habe eine altersgemäße Selbstständigkeit entwickelt, könne sich über einen längeren Zeitraum auf eine Aufgabenstellung konzentrieren und halte sich bereits an viele Klassenregeln. Allerdings strukturiere sie sich mitunter noch immer nach ihren eigenen Bedürfnissen.
Dieser Bericht zeichnet ein fundamental anderes Bild als der Bericht über die nur einen Monat zuvor erfolgte Hospitation. Diese wurde ebenfalls durch Frau L. der SAB des Beklagten durchgeführt. Noch im Januar gab sie in ihrem Bericht an, bei der Klägerin bestünden insbesondere im Bereich des Arbeitsverhaltens überwiegend schwerwiegende Probleme. In ihren Beobachtungen führte sie aus, dass sich die Klägerin auch mit Unterstützung kaum auf die Bearbeitung von Aufgaben einlasse. Wiederholt habe sie Aufgaben abgebrochen und sich stattdessen mit anderen Dingen, wie etwa einem Malbuch, beschäftigt, sich auf das in dem Klassenraum stehende Sofa gelegt oder den Klassenraum verlassen.
Diese Beobachtungen entsprechen im Wesentlichen dem Verhalten, wie es die Klägerin nach Auskunft der Zeuginnen N. und O. bis heute zeige. Allerdings setzt sich weder Frau L. in ihrem abschließenden Hospitationsbericht noch der Beklagte in seinem Bescheid mit den Beobachtungen aus Januar auseinander. Stattdessen stellen sie einzig darauf ab, dass sich das Verhalten der Klägerin seit Beginn der medikamentösen Behandlung verbessert habe. Die Medikation fördere ihre Fähigkeit zur Konzentration und Arbeitserfüllung und sei ein wesentlicher Bestandteil ihrer Unterstützung.
Diese Schlussfolgerung kann schon deshalb nicht überzeugen, weil sie nicht die derzeitige Situation der medikamentösen Behandlung der Klägerin abbildet. Zwar kann dem Beklagten dahingehend zugestimmt werden, dass eine adäquate Medikation grundsätzlich geeignet sein kann, der Klägerin eine (bessere) Teilhabe in der Schule zu ermöglichen. Dies hat auch der KJP im Rahmen seiner fachärztlichen Stellungnahme ausgeführt. Allerdings liegt nach dessen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung eine adäquate Medikation (noch) nicht vor. Vielmehr befand sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem dritten Medikament in der "Erprobungsphase". Inwiefern die Klägerin dieses Medikament, bei welchem es sich zudem um das letzte Medikament der präferierten Wirkstoffgruppe handelt, verträgt und es tatsächlich zu Verbesserungen führt, konnte der KJP aufgrund der kurzen Einnahmezeit noch nicht abschätzen. Demgegenüber revidierte er angesichts des Behandlungsverlaufs im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Einschätzung bzgl. der sozialen Beeinträchtigung der Klägerin. Aus seiner Sicht sei es nunmehr möglich, dass eine leichte bis mittlere soziale Beeinträchtigung vorliege.
Auch im Übrigen kann es nicht überzeugen, die Beobachtungen im Februar allein mit der medikamentösen Behandlung der Klägerin zu erklären. Dies schon deshalb, weil die medikamentöse Behandlung bereits seit Oktober erfolgte. Im Zeitraum zwischen Januar und Februar haben dahingehend keine Veränderungen bzw. Anpassungen stattgefunden. Insofern ist schon nicht klar, warum genau die Klägerin zwischen Januar und Februar derartige Fortschritte erzielt haben soll, die ihr nunmehr eine aktive Teilnahme am Unterricht ermöglichen sollen.
Diese Annahme bedürfte aber gerade deshalb einer genaueren Begründung, weil die Zeuginnen N. und O. angaben, es sei schon kurz nach Beginn der Medikation im Oktober zu Veränderungen im Verhalten der Klägerin dergestalt gekommen, dass sie sich ruhiger verhalte. Auch der KJP bestätigte, dass ihn von Seiten der Schule zunächst positive Rückmeldungen erreicht hätten. Allerdings schilderten die Zeuginnen N. und O. auch, dass nach wie vor insbesondere Probleme dahingehend bestünden, dass sich die Klägerin dem Unterricht auf verschiedene Weise entziehe. Der KJP gab darüber hinaus an, dass sich die Auswirkungen des Medikaments bereits innerhalb weniger Wochen zeigten. Warum sich dann aber das Verhalten der Klägerin, wie von dem Beklagten angenommen, über drei Monate nach Beginn der Medikation zunächst kaum verändert haben soll, jedoch im Folgemonat wesentliche Verbesserungen eingetreten seien, ohne weitergehende Veränderungen der äußeren Umstände, erschließt sich für die Kammer nicht.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Tag der Hospitation - eine zutreffende Darstellung der dabei gemachten Beobachtungen seitens der SAB-Kraft unterstellt - um einen von der Zeugin N. so benannten "guten Tag" der Klägerin gehandelt hat. Dahingehend konnte die Zeugin zur Überzeugung der Kammer darlegen, dass die Klägerin durchaus - in einem von ihr, der Zeugin, grob geschätzten Verhältnis von 2:3 - auch "gute Tage" habe. An diesen sei die Klägerin in der Lage, in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachkunde eine Aufgabe zu beginnen, zu bearbeiten und zu beenden, ohne sich darüber zu beklagen, die Aufgabe nicht lösen zu können oder die Aufgabe wegzulegen und sich mit anderen Dingen zu beschäftigen. Um einen solchen Tag habe es sich ihrer Einschätzung und Erinnerung nach bei der Hospitation im Februar gehandelt.
Diese Einschätzung erscheint für die Kammer auch deshalb nachvollziehbar, weil die Klägerin nur wenige Tage nach der Hospitation nicht in der Lage war, an dem Gespräch zur Teilhabeprüfung umfänglich teilzunehmen. Vielmehr entzog sie sich auch diesem und beschäftigte sich in der Spielecke.
Vor diesem Hintergrund muss der Beklagte im Rahmen der Neubescheidung insbesondere ermitteln, inwiefern die Klägerin derzeit medikamentös behandelt wird, ob eine solche Medikation - anders, als bei den bisherigen Medikationsversuchen ohne problematische Nebenwirkungen - nachhaltig erfolgen kann und welche Auswirkungen dies auf ihre Fähigkeit hat, sich regelmäßig aktiv am Unterricht zu beteiligen.
bb)
Auch im Übrigen sind die Ausführungen des Beklagten zur fehlenden Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin in dessen Bescheid nicht überzeugend.
Dahingehend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte von einem fehlerhaften Maßstab ausgeht, sofern er eine grundlegende bzw. tiefgreifende Teilhabebeeinträchtigung fordert. Dies dürfte dem Wortverständnis nach mit einer wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung gleichzusetzen sein, die, wie ausgeführt, im Rahmen von § 35a SGB VIII nicht maßgebend ist.
Soweit der Beklagte darüber hinaus in seinem Bescheid ausführt, die Klägerin sei in der Lage, ihre grundlegenden Bedürfnisse wie Selbstversorgung zu erfüllen, ist dies bereits nicht geeignet, die festgestellte Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich zu widerlegen. Die Selbstversorgung, worunter etwa die Fähigkeit, eigenständig zu essen, zu trinken und sich zu kleiden, fällt, stellt im Rahmen der ICF einen eigenen Teilhabeaspekt dar. Dieser wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
Auch die Einschätzung des Beklagten, die Klägerin sei "willensstark" und "selbstbestimmt", führt nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar mag dem Beklagten darin zuzustimmen sein, dass es grundsätzlich eine positive Eigenschaft darstellt, seine eigenen Bedürfnisse zu erkennen und sich für diese einzusetzen. Allerdings führt dies im Fall der Klägerin dazu, dass sie sich bei verspürten Gefühlen der Überforderung der Situation entzieht und nicht mehr in der Lage ist, den an sie gestellten Aufgaben nachzukommen. Diese vom Beklagten als positiv dargestellten Eigenschaften verstärken mithin die ohnehin bestehende Tendenz der Klägerin, unangenehme Aufgaben zu vermeiden und sich stattdessen - auch entgegen anderslautenden Anweisungen der verantwortlichen Lehrkräfte - anderweitig zu beschäftigen.
II.
Die Kammer kann derzeit nicht feststellen, dass sich der Anspruch auf Eingliederungshilfe auf die Bewilligung einer Schulbegleitung, ggf. auch als Poollösung, als einzige geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme verdichtet hat.
Dem Jugendhilfeträger kommt grundsätzlich bei der Entscheidung, welche Hilfeform im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers (vgl. § 36 SGB VIII), der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und der oder die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. VG München, Urt. v. 29.01.2025 - M 18 K 20.2126 -, juris Rn. 47 m. w. N.).
Will ein Betroffener - wie hier die Klägerin - die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme erwirken, muss er im Hinblick auf den in den Grenzen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes darlegen und ggf. beweisen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.05.2023 - 12 S 457/23 -, juris Rn. 20 ff. m. w. N.).
Unter diesem Maßstab ist für die Kammer - bisher - nicht erkennbar, dass allein die beantragte Schulbegleitung als geeignete und erforderliche Hilfe in Betracht kommt.
Zwar gab die Zeugin N. in der mündlichen Verhandlung an, die Klägerin bedürfe einer Unterstützung, wenn sie sich überfordert fühle und daher die Arbeit verweigere. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass dies allein durch eine Schulbegleitung möglich wäre. Denkbar wäre auch, dass die Klägerin die dafür notwendigen Kompetenzen auf andere Weise vermittelt bekommt, etwa in Form einer Lerntherapie.
Welche konkrete Hilfemaßnahme im Fall der Klägerin tatsächlich in Betracht kommt, muss im Rahmen der Hilfeplanung ermittelt werden. Diese hat bislang noch nicht stattgefunden, da der Beklagte den Antrag der Klägerin bereits auf der Ebene der Teilhabebeeinträchtigung abgelehnt hat.
Nichtsdestotrotz enthält der Ablehnungsbescheid auch Erwägungen hinsichtlich bestehender Unterstützungsmöglichkeiten für die Klägerin. Diese liegen nach Ansicht des Beklagten in der weiteren medikamentösen Behandlung, die ein wichtiger Bestandteil der Unterstützung sei, sowie in einem "konkreten und individuellen Nachteilsausgleich" in der Schule. Der Einsatz einer Schulbegleitung werde demgegenüber nicht als gerechtfertigt angesehen.
Dahingehend muss der Beklagte im Rahmen der durchzuführenden Hilfeplanung beachten, dass der weitere Verlauf der medikamentösen Behandlung derzeit ungewiss ist. Ein bloßer Verweis auf die Behandlungsmöglichkeit ist aber nicht ausreichend, wenn diese nicht tatsächlich zu einer nachhaltigen Verbesserung der Teilhabe führt. Mögliche Unterstützungsmaßnahmen in Form der Eingliederungshilfe müssen damit jedenfalls den Zeitraum bis zu einer adäquaten Einstellung der Medikation "überbrücken", sofern eine solche überhaupt erreicht werden kann. Auch der KJP sieht eine parallel durchgeführte Jugendhilfemaßnahme nicht als kontraindiziert an, sofern diese nicht zu einem Abbruch der psychiatrischen Unterstützung führt. Hiervon ist im Fall der Klägerin aber nicht auszugehen. Die Eltern der Klägerin nehmen vielmehr sämtliche Unterstützungsangebote für ihre Tochter wahr.
Im Übrigen verweist der Beklagte auf eine Förderung durch die Schule in Form eines konkreten und individuellen Nachteilsausgleichs und eine aus Sicht des Beklagten vermehrte Förderung des "sozialen Lernens". Letzteres dürfte bereits dem Grunde nach nicht den eigentlichen Hilfebedarf der Klägerin betreffen. Dieser besteht nach den Schilderungen der Zeuginnen nicht in einer fehlenden sozialen Integration der Klägerin in den Klassenverband, auch wenn sie sich nach den Beobachtungen der Zeuginnen mittlerweile mitunter selbst aus diesem zurückziehe. Vielmehr ist gerade der Klassenverband aus Sicht der Lehrkräfte ein Grund, die Klägerin trotz ihrer unzureichenden schulischen Leistungen in die nächste Klassenstufe zu versetzen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Verweis der SAB-Kraft Frau L. auf eine etwaige Stigmatisierungswirkung einer Schulbegleitung nicht überzeugend. Dahingehend hat die Kammer schon grundsätzliche Zweifel, ob eine solche Stigmatisierungswirkung überhaupt eintritt. Jedenfalls im Fall der Klägerin ist davon aber nicht auszugehen. Sie wird in ihrer Klasse trotz ihrer mitunter stark auffälligen Verhaltensweisen akzeptiert. Warum eine Schulbegleitung diese Akzeptanz verringern sollte, ist für die Kammer daher nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen des Beklagten hierzu bleiben im Abstrakten, ohne sich mit den konkreten Umständen im Fall der Klägerin auch nur ansatzweise zu befassen.
Inwiefern die Gewährung eines Nachteilsausgleichs zudem zur Deckung des Hilfebedarfs ausreichend ist, ist derzeit zweifelhaft. Es ist zwar richtig, dass die Vermittlung einer Schulausbildung in erster Linie Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung und die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe demgegenüber nachrangig ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Dies gilt jedoch nur, wenn nach den konkreten Umständen eine bedarfsdeckende Förderung durch die Schule auch zur Verfügung steht (Raabe in: Hauck/Noftz, SGB VIII Kommentar - Kinder- und Jugendhilfe, Juni 2024, § 35a Rn. 133). Der Klägerin wird bereits ein Nachteilsausgleich gewährt, der bisher nicht zu einer durchgreifenden Verbesserung der Teilhabe geführt hat. Inwiefern die Schule darüber hinaus unterstützend auf die Klägerin eingehen kann und ob dies zu einer tatsächlichen Deckung des Hilfebedarfs in Form der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung führt, muss im Rahmen der Hilfeplanung in Zusammenarbeit mit der Schule ermittelt werden.
III.
In zeitlichem Umfang beschränkt sich der Anspruch der Klägerin - wie von ihr beantragt - (zumindest) auf eine Entscheidung des Beklagten für das erste Schulhalbjahr 2026/2027. Bei Hilfen, die mit Schulbildung im Zusammenhang stehen, bestimmt sich der vom Jugendamt geregelte Zeitabschnitt der Hilfe grundsätzlich nach Schuljahren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.08.2022 - 12 B 819/22 -, juris, Rn. 11 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Das erkennende Gericht kann über den Klageantrag insoweit nicht hinausgehen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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