OLG Oldenburg, 2005-04-05, 5 W 4/05

5 W 4/05Obergericht05.04.2005

Gesamter Gesetzestext

OLG Oldenburg — 2005-04-05 — 5 W 4/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-05

Aktenzeichen: 5 W 4/05

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2005:0405.5W4.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 35352

verkuendung

In der Wohnungseigentumsangelegenheit, hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht ...und den Richter am Oberlandesgericht ... am 5. April 2005 beschlossen :

Tenor

Tenor: 1. I.) Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.) wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 11.11.2004 zu Ziffer I. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. 1.) Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) wird der Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 19.3.2004 in der Fassung des Beschlusses vom 1.11.2004 zu Ziff. 1 und Ziff. 5 abgeändert:

Ziff. 1

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 zu den Tagesordnungspunkten (4) 5., (4.4) 5.4, (4.5) 5.5, (4.6) 5.6, (4.7) 5.7 und (4.8) 5.8 werden für ungültig erklärt.

Ziff. 5

Der Gegenstandswert wird auf 186.486,73 EUR festgesetzt. 2. 2.) Die weiter gehenden Anträge der Beteiligten zu 2.) und 3.) werden zurückgewiesen. 3. 3.) Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) wird zurückgewiesen. 4. 4.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 6.) auferlegt. 2. II.) Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14.12.2004 wird zurückgewiesen. 3. III.) Die Anschluss(rechts)beschwerde der Beteiligten zu 6.) gegen die Kostenentscheidung von Amts- und Landgericht wird zurückgewiesen. 4. IV.) Die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerde und die den Beteiligten zu 2.) bis 5.) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen werden den Beteiligten zu 1.) auferlegt.

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: bis zu 40.000,-EUR

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