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547 C 7461/00•AG Hannover, 2000-08-31, 547 C 7461/00
547 C 7461/00Gericht erster Instanz31.08.2000
Entscheidungsdatum: 2000-08-31
Aktenzeichen: 547 C 7461/00
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2000:0831.547C7461.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2000, 31032
Tatbestand1Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners R. gem. Eröffnungsbeschl. des AG Celle v. 20.12.1999 (Az. 29 IN 186/99). Bei Insolvenzeröffnung hatte die Beklagte gegen den Gemeinschuldner eine Forderung i.H.v. 74.606,46 DM nebst Zinsen. Nachdem die Beklagte am 21.12.1999 von der Insolvenzeröffnung in Kenntnis gesetzt worden war, meldete sie mit Schreiben v. 10.1.2000 ihre Forderungen als Ausfallforderungen zur Aufnahme in die Insolvenztabelle an, wobei sie darauf hinwies, dass sie die ihr vom Gemeinschuldner als Sicherheit abgetretenen Kapital- Lebensversicherungen zum nächstmöglichen Termin kündigen werde. Der Verwertungserlös betrug insgesamt 83.964,92 DM, wovon die Beklagte die Summe von 75.062,32 DM von den Versicherungen erhielt. Der Übererlös von 8.902,60 DM wurde direkt an die Insolvenzverwalterin überwiesen.
2Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse gem. § 170 f InsO Feststellungskosten i.H.v. 3.002,50 DM an die Klägerin zahlen.
3Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.002,50 DM nebst 4 % Zinsen ab 6.5.2000 zu zahlen.
4Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
5Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Feststellungskosten i.H.v. 3.002,50 DM durch Auskehrung des Übererlöses i.H.v. 8.902,50 DM an die Klägerin bereits gezahlt worden seien.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe7Die zulässige Klage ist unbegründet.
8Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.002,50 DM.
9Die Klägerin hat die Feststellungskosten nach § 171 Abs. 1 InsO durch Überweisung des Betrages von 8.902,50 DM bereits erhalten. Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin selbst die Sicherungsrechte verwertet hat oder die Beklagte, da hier lediglich Feststellungskosten geltend gemacht werden und auch bei einer vom Insolvenzverwalter dem Gläubiger überlassenen Eigenverwertung der Gläubiger nicht besser stehen soll, als bei einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter (vgl. Kübler/Prütting/Kemper, InsO, § 170 IV).
10In jedem Fall ist von dem Verwertungserlös, d.h. von dem Erlös von insgesamt 83.964,92 DM der Feststellungskostenbeitrag i.H.v. unstreitig 3.002,50 DM zu entnehmen und an die Insolvenzverwalterin abzuführen. Diesen Betrag hat die Klägerin unstreitig erhalten. Nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO ist aus dem verbleibenden Betrag der absonderungsberechtigte Gläubiger, also die Beklagte zu befriedigen. Durch die Regelung in § 170 Abs. 1 und 2 InsO soll lediglich sichergestellt werden, dass in jedem Fall vorweg der Insolvenzverwalter die Feststellungskosten erlangt.
11Die Befriedigungsaussicht des gesicherten Gläubigers wird grds. um die bei der Verwertung des Sicherungsgutes sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 anfallenden Kostenbeiträge verringert. § 51 InsO i.V.m. § 50 Abs. 1 InsO sieht jedoch vor, dass der Absonderungsberechtigte auch für seine Kosten auf die Sicherheit zurückgreifen kann. Daraus ist zu folgern, dass der gesicherte Gläubiger den von ihm nach § 170 InsO zu leistenden Kostenbetrag grds. durch eine ausreichende Bemessung der Sicherheit, etwa durch eine entsprechende Sicherheitsabrede auffangen kann (vgl. Kübler/Prütting, a.a.O., § 170 InsO Rn. 13). Wenn also nach Entnahme des Kostenbeitrages von 4 % noch ausreichend Verwertungserlös übrig ist, kann demnach der Gläubiger bei einer entsprechenden Sicherungsabrede sich auch i.H.v. Feststellungskosten aus dem Verwertungserlös befriedigen. Eine entsprechende Sicherungsabrede findet sich in den beiden Sicherungsabtretungen des Gemeinschuldners an die Beklagte in Ziff. 7 bzgl. der Vers. und Ziffer 6 in der weiteren Sicherungsabtretung. Eine unzulässige Übersicherung liegt nicht vor (vgl. Kübler/Prütting, a.a.O., § 170 Rn. 13 und BGH, NJW 1998, 671 ff., 675).
12Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
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