projekte
11 ME 385/22•OVG Niedersachsen, 2023-02-15, 11 ME 385/22
11 ME 385/22Verwaltungsgericht15.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-15
Aktenzeichen: 11 ME 385/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2023:0215.11ME385.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2023, 11617
Tenor: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 9. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
GründeDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin betreibt am Standort D. eine Spielhalle. In der Vergangenheit - zuletzt mit Bescheid vom 21. Juli 2021 und befristet bis zum 10. August 2022 - hatte die Antragsgegnerin auf Antrag der Antragstellerin die Sperrzeit für ihren Spielhallenbetrieb verkürzt. Den erneuten Antrag der Antragstellerin vom 5. April 2022, die Sperrzeit ab dem 10. August 2022 wiederum auf drei Stunden, von 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr, zu verkürzen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. April 2022 ab. Die Antragstellerin hat am 11. Mai 2022 Klage erhoben (3 A 111/22), über die noch nicht entschieden worden ist. Ihren unter dem 22. Juli 2022 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
Die von der Antragstellerin dagegen vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt und die er sich zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach summarischer Prüfung nicht vorliegen.
Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe nicht hinreichend schwere und unzumutbare wirtschaftliche Nachteile dargetan, setzt sich die Antragstellerin bereits nicht näher auseinander. Erst recht hat sie nicht im Rahmen ihrer Beschwerde schwere und unzumutbare Nachteile dargelegt, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten.
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits für das rheinland-pfälzische Landesrecht festgestellt, dass eine sechsstündige, ausnahmslose Sperrzeit für Spielhallen materiell verfassungsgemäß ist. Sie stellt eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung dar, die dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Spielsuchtprävention dient (BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 24; vgl. zu einer achtstündigen Sperrzeit in Berlin BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 69, 38). Der Senat schließt sich dem für das niedersächsische Landesrecht an. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt hat, verfolgt auch der niedersächsische Landesgesetzgeber mit seinen Regelungen das Ziel einer Verhinderung von Glücksspielsucht. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der Erforderlichkeit einer Maßnahme ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt. Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 47; OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 49). Für die Richtigkeit der Annahme der Antragstellerin, ein gleich geeignetes Mittel stelle es dar, eine sechsstündige Sperrzeit festzulegen und es dem einzelnen Spielhallenbetreiber zu überlassen, zu welcher Zeit er diese sechsstündige Schließung erfülle, bzw. einheitliche Sperrzeiten in einem bestimmten Radius von Spielhallenbetreibern festzulegen, ist ein tatsächlicher Anhalt weder vorgetragen noch für den Senat zu erkennen.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt es grundsätzlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Spielhallen einer längeren Sperrzeit unterliegen als Spielbanken (BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 25). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die höhere Verfügbarkeit von Spielhallen im Lebensumfeld potenzieller Spieler einen hinreichenden Sachgrund für ihre unterschiedliche Behandlung gegenüber den an wenigen Standorten vorhandenen Spielbanken darstellt (BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 174). Auch dem schließt sich der Senat nach summarischer Prüfung für das niedersächsische Landesrecht an. Tatsachen, die das höhere Gefährdungspotenzial von Spielhallen gegenüber demjenigen von Spielbanken in Frage stellen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und sind dem Senat auch nicht sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 54.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.