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2 W 20/05•OLG Oldenburg, 2005-05-10, 2 W 20/05
Entscheidungsdatum: 2005-05-10
Aktenzeichen: 2 W 20/05
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2005:0510.2W20.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 17123
In der Beschwerdesache hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 10. Mai 2005 durch den unterzeichneten Richter als Einzelrichter beschlossen :
Tenor: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 31.03.2005 aufgehoben.
Gründe1Der Kläger macht gegen die Beklagte - seine geschiedene Ehefrau einen Anspruch aus einem Vertrag vom 29.08.2000 geltend. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit einer Forderung auf Zugewinnausgleich auf.
2Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Rechtsstreit bis zur Erledigung des beim Amtsgericht anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens ausgesetzt.
3Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg.
4Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens liegen zwar grundsätzlich vor, da die Beklagte hilfsweise mit einer ausreichend vorgetragenen Forderung auf Ausgleich des Zugewinns, die beim Amtsgericht anhängig ist, aufrechnet.
5Die Anordnung der Aussetzung erweist sich aber aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles als ermessensfehlerhaft.
6Zur Bestimmung der der Beklagten möglicherweise zustehenden Zugewinnausgleichsforderung ist es erforderlich zu klären, ob die hier geltendgemachte Forderung des Klägers besteht. Diese wäre nämlich beim Kläger als aktives und bei der Beklagten als passives Endvermögen zu berücksichtigen.
7Andererseits kann das Landgericht über die Forderung des Klägers - sollten die sonstigen Verteidigungsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben - unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ( § 302 ZPO ) entscheiden. Da somit das Landgericht dem Verfahren Fortgang geben kann, während das Amtsgericht für das Zugewinnausgleichsverfahren auf die Entscheidung des Landgerichtes über die Forderung des Klägers angewiesen ist, war die Anordnung des Ruhens des Verfahrens aufzuheben.
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