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3 W 37/25•OLG Celle, 2026-02-11, 3 W 37/25
Entscheidungsdatum: 2026-02-11
Aktenzeichen: 3 W 37/25
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 17335
Tenor: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihren Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
GründeI.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen einer behaupteten anwaltlichen Pflichtverletzung in Anspruch. Der Beklagte hatte die Klägerin vor dem Landgericht Koblenz (Az. 8 O 156/22) und anschließend vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Az. 3 U 756/23) vertreten. In dem Verfahren ging es um Schadensersatzansprüche der Klägerin in Zusammenhang mit der eigenmächtigen Räumung eines Wohn- und Geschäftshauses.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Rahmen der Berufungsbegründung nur den Vortrag aus der ersten Instanz knapp wiederholt, statt sich mit tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen. Der Beklagte hätte zur Beweislastverteilung und zur Dokumentationspflicht des Gerichtsvollziehers ausführen müssen. Der Beklagte habe sich nicht mit den Einwänden der Gegenseite im Rahmen der Berufungserwiderung auseinandergesetzt und zum Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts nicht rechtzeitig Stellung genommen. Der Beklagte habe sich nicht um Vertretung bemüht, wenn er verhindert gewesen sei. Eine von der Klägerin begehrte Streitwertbeschwerde habe er auch nicht durchgeführt. Hätte der Beklagte in erster und zweiter Instanz angebracht, dass der Titel zu unbestimmt gewesen sei und keine Betriebsräumung vorgesehen hätte, dass die Beweislast für den Verbleib der geforderten Gegenstände bei der damaligen Beklagten gelegen habe und dafür gesorgt, dass die vorhandenen Zeugen geladen worden wären, hätte die Klägerin das Verfahren gewonnen.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den mit der unbedingten Klage gestellten Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 107.129,40 € zu zahlen.
Der Beklagte hat im Prozesskostenhilfeverfahren nicht Stellung genommen.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit Beschluss vom 13. November 2025 (Bl. 29 ff. PKH-Heft Klägerin eLG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Klage biete nach dem bisherigen Vortrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe bereits eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere habe die Klägerin nicht ansatzweise dazu vorgetragen, was der Beklagte konkret in erster und zweiter Instanz hätte vorbringen sollen, damit die Klägerin im Vorverfahren obsiegt hätte.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer unmittelbar beim Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 02. Dezember 2025. Die Entscheidung des Landgerichts sei formell fehlerhaft, da die Rechtsbehelfsbelehrung fehle. Die Pflichtverletzungen des Beklagten seien konkret benennbar und nachweisbar. Das Landgericht habe die Erfolgsaussichten zu Unrecht verneint. Im Übrigen habe das Landgericht die Beweiswürdigung vorweggenommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Fehlen einer nach § 232 ZPO erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung ist regelmäßig nur relevant in Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach einer Fristversäumung (§ 233 S. 2 ZPO). Die Klägerin hat die einmonatige Frist (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) zur Einlegung der sofortigen Beschwerde jedoch gewahrt.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO), weil die Klägerin eine für den behaupteten Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Beklagten nicht schlüssig dargetan hat. Aus dem Sachvortrag ergibt sich weder nachvollziehbar, warum die Klägerin meint, ihr habe im Vorprozess ein Zahlungsanspruch zugestanden, noch, welche konkrete Pflichtverletzung dem Beklagten vorgeworfen wird, noch, warum die Pflichtverletzung kausal sein sollte für den behaupteten Schaden.
Die Aufbereitung und Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist Aufgabe der Partei. Es genügt deshalb nicht, Anlagenkonvolute oder sonstige Unterlagen vorzulegen, aus denen sich das Gericht die maßgeblichen Tatsachen zusammensuchen könnte (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2014 - IX ZR 299/12 -, beck-online). Ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, Beiakten nach entscheidungserheblichen Tatsachen zu durchsuchen (BGH, Urteil vom 4. April 2014 -V ZR 110/13-, beck-online). Aufgrund der Darstellung in der Klageschrift vermag der Senat nur grob zu erahnen, welche Ansprüche die Klägerin im Vorprozess verfolgt hat. Mit welcher Begründung die Klage im Vorprozess offenbar abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus der Klageschrift und im Übrigen selbst aus den beigefügten Anlagen nicht. Welchen konkreten Vortrag der Beklagte hätte halten und wie dieser Vortrag den Ausgang des Rechtsstreits hätte beeinflussen sollen, trägt die Klägerin nicht nachvollziehbar vor und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der pauschalen Behauptung in der Beschwerdebegründung, die Pflichtverletzungen des Beklagten seien "konkret benennbar und nachweisbar".
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 127 Abs. 4 ZPO.
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