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4 WF 240/07•OLG Oldenburg, 2007-11-27, 4 WF 240/07
Entscheidungsdatum: 2007-11-27
Aktenzeichen: 4 WF 240/07
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2007:1127.4WF240.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2007, 59885
In der Familiensache
...
hat der 4. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... beschlossen:
Tenor: 1. Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oldenburg vom 29.08.2007 wird ausgesetzt (§ 24 III FGG). 2. Das Beschwerdeverfahren wird bis zum 30.06.2008 ausgesetzt.
Gründe1Die Familienrichterin hat mit dem angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder der Parteien auf die Eltern zurück übertragen. Zugleich hat es die Eltern angewiesen, einen Jugendhilfeantrag auf Bewilligung einer Unterbringung in einer Eltern - Kind Einrichtung zu stellen. Dieser Antrag wurde vom Vater der Kinder gestellt und vom Jugendamt bisher im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht beschieden.
2Entgegen der vom Jugendamt vertretenen Auffassung ist seine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Unterbringung von Eltern und Kindern in einer Eltern - Kind Einrichtung für das vorliegende Verfahren vorgreiflich. Sollte der Antrag durch das Jugendamt ablehnend beschieden werden, sind auf entsprechende Veranlassung der Eltern die Verwaltungsgerichte zur Kontrolle des Jugendamts berufen. Nur den Verwaltungsgerichten obliegt nach dem Willen des Gesetzgebers die inhaltliche Kontrolle der Arbeit der Jugendämter (vgl. auch Wiesner, SGB VIII Kinder und Jugendhilfe, 3. Auflage 2006, § 36a Anm 22). Durch die Anweisung der Familienrichterin an die Eltern, einen Jugendhilfeantrag auf Bewilligung einer Unterbringung in einer Eltern - Kind Einrichtung zu stellen, wurde in die dem Jugendamt durch die gesetzliche Regelung des 36a SGB VIII eingeräumte Kompetenz der fachlich - inhaltlichen Steuerung des Hilfeprozesses für die Kinder nicht eingegriffen.
3Sollte der Antrag der Eltern nach erneuter Prüfung positiv beschieden werden oder die verwaltungsgerichtliche Prüfung zu einem entsprechenden Ergebnis führen, hätte sich die vorliegende Beschwerde erledigt. Sollte der Antrag der Eltern dagegen rechtskräftig abgelehnt werden, ginge der angefochtene Beschluss ins Leere. Die Erforderlichkeit weiterer familiengerichtlicher Maßnahmen wäre zu prüfen.
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