OVG Niedersachsen, 2026-07-30, 2 LB 15/24

2 LB 15/24Verwaltungsgericht30.07.2026

Gesamter Gesetzestext

OVG Niedersachsen — 2026-07-30 — 2 LB 15/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-30

Aktenzeichen: 2 LB 15/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0730.2LB15.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 19014

Tenor

Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 30. August 2018 geändert.

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

GründeI.

Der Kläger, der den Status des subsidiär Schutzberechtigten hat, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der im ...1979 in E. -Stadt geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er im September 2015 aus Syrien aus und im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er einen Asylantrag, den er anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. Juni 2016 auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (subsidiärer Schutz und Flüchtlingseigenschaft) beschränkte.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Gründen für seine Ausreise aus Syrien gab der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen an: Er sei in Syrien Schweißer gewesen. Außerdem habe er als Gabelstaplerfahrer gearbeitet und habe auch ein Geschäft für Fenster gehabt. Wehrdienst habe er von 1998 bis Ende 2000 geleistet. Er stamme aus E. -Stadt, dort hätten sich die Sunniten gegen Assad erhoben. Außer den Sunniten lebten in E. -Stadt auch Alewiten, die vom Regime Maschinengewehre und Munition erhalten hätten. Von ihm sei verlangt worden, sich irgendeiner Gruppe anzuschließen, er sei jedoch neutral gewesen. Auf seiner Flucht in die Türkei sei er vom Assad-Regime festgenommen worden und ein Jahr inhaftiert gewesen. Er sei geflohen, weil er nicht zum Militär habe eingezogen werden wollen. Deshalb sei er in Haft genommen worden. Er sei während der Haft misshandelt worden und habe seitdem gesundheitliche Beeinträchtigungen. Er sei mit Stromschlägen gequält worden. Sein Vater habe seine - des Klägers - Eigentumswohnung verkauft, um ihn von dem Erlös frei zu kaufen. Er sei dann auch entlassen worden und geflohen.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Ziffer 1.), lehnte aber seinen weitergehenden Asylantrag ab (Ziffer 2.).

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, durch seine Flucht sei er zum Deserteur geworden. Ihm drohe deshalb bei seiner Rückkehr politische Verfolgung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 14. Juli 2016 (so wörtlich, richtig: 13. Juli 2016) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es hat zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Syrischen Staatsangehörigen, die sich - wie der Kläger - aus der Sicht des syrischen Regimes der Wehrpflicht entzögen, sei es der erstmaligen Einberufung oder der erneuten Heranziehung zum Kriegsdienst, drohe wegen einer deshalb (unterstellten) regimefeindliche Gesinnung flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.

Gegen den stattgebenden Gerichtsbescheid richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegentritt.

Die Beklagte beantragt,

den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt keinen Antrag.

Der Senat hat mit Verfügung vom 14. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass der Kläger den in diesem Verfahren allein im Streit stehenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Verwaltungsgericht darauf gestützt habe, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als Oppositioneller bzw. vermeintlich Oppositioneller durch das Assad-Regime politisch verfolgt werden würde. Infolge der Umwälzungen in Syrien Ende 2024 sei dieses Regime jedoch entmachtet. Nichts rechtfertige die Annahme, dass sich die politischen Verhältnisse noch einmal zugunsten des Assad-Regimes ändern könnten (vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 24.1.2025 - 2 LA 2/24 -, juris Rn. 9). Daraus ergebe sich nach Einschätzung des Senats, dass die Klage keinen Erfolg haben könne. Diese Einschätzung hat der Senat in seiner Verfügung im Einzelnen begründet. Vor allem sei eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Überzeugung im Zusammenhang mit einem Wehrdienstentzug während der Zeit des Assad-Regimes nicht beachtlich wahrscheinlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Bezug genommen. Die der Entscheidung vom Senat zugrunde gelegten Erkenntnismittel ergeben sich aus der dem Kläger mit der Anhörung zu einer Entscheidung im Wege des Beschlusses nach § 130a VwGO übersandten Erkenntnismitteliste.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (vgl. zu den Voraussetzungen der Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens und zu den Grenzen der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 2 LB 186/17 -, juris Rn. 18 ff. sowie aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts z.B. BVerwG, Beschl. v. 21.1.2020 - 1 B 2.20 -, juris Rn. 4 ff., und Beschl. v. 17.1.2022 - 1 B 95.21 -, juris Rn. 11 ff. - nachgehend zu Senatsbeschl. v. 3.11.2021 - 2 LB 139/21 -, V.n.v.).

Die sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen lassen sich ohne Weiteres unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Beteiligten auf der Grundlage der ständigen bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 - u. v. 22.4.2021 - 2 LB 147/18 u. 2 LB 408/20 -, sowie zuletzt Senatsbeschl. v. 12.11.2024 - 2 LB 103/23 -, jeweils veröffentlicht in juris) sowie unter Berücksichtigung der Änderung der tastsächlichen Verhältnisse in Syrien infolge des Sturzes des Assad-Regimes ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung klären. Der Kläger hat - auch im Zuge der Anhörung zu einer Entscheidung im Wege des Beschlusses (§ 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) - keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheinen lassen.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamts vom 13. Juli 2016 ist auch hinsichtlich seiner Ziffer 2 rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat trifft seine Entscheidung unter Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - "Statusverordnung" ("StatusVO"). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge Anwendung, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren (vgl. VGH BW, EuGH-Vorlage v. 11.2.2026 - A 12 S 1014/24 -, juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEASAnpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt berichtigt am 25. November 2025 (ABl. L 2025/90922) - "Asylverfahrensverordnung" ("AsylVfVO") - findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber - wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG "zur Klarstellung" beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) - auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).

2. Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. "Flüchtling" ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.

Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 - "AsylG a.F." - und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f).

Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als "Flüchtling" nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein - ursächlicher - Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Statusverordnung). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG). Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).

Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention - deren Anwendung die Statusverordnung harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. der Statusverordnung) - näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG). Dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt (vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU und Art. 2 lit. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 und vom 1.6.2011 - 10 C 25/10 - juris Rn. 22). Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Statusverordnung auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, m.w.N.).

Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15). Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 11.12. 2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15).

Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, m.w.N.).

Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, zur Richtlinie 2004/83/EG; VGH BW, Urt. v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 37, m.w.N., zur Richtlinie 2011/95/EU). Liegen beim Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland vor, so kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rück-kehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.9.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 StatusVO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2010 - C-175/08 u.a., Abdulla u.a. -, juris Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU). Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 StatusVO nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.9.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU).

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß Art. 5 Abs. 1 StatusVO auch auf Nachfluchtgründen beruhen, d.h. auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat (lit. a), oder auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind (lit. b). Beruht die Gefahr einer Verfolgung auf Umständen, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes zu dem alleinigen oder hauptsächlichen Zweck herbeigeführt hat, die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des internationalen Schutzes zu schaffen, so kann die Gewährung des internationalen Schutzes allerdings abgelehnt werden, sofern jede getroffene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist (Art. 5 Abs. 2 StatusVO). Die Tatsache, dass die Gefahr von Verfolgung auf Umständen beruht, die nicht Ausdruck oder Fortsetzung von bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugungen oder Ausrichtungen sind, könnte darauf hinweisen, dass es das einzige oder vorrangige Ziel des Antragstellers war, die erforderlichen Umstände für die Beantragung des internationalen Schutzes zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 36 der Statusverordnung). Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt werden würde (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 3 lit. e AsylVfVO).

3. Nach diesen rechtlichen Maßgaben droht dem Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 AsylG) bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 und 2 StatusVO. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, er sei geflohen, weil er nicht zum Militär habe eingezogen werden wollen. Auf seiner Flucht in die Türkei sei er vom Assad-Regime festgenommen worden, ein Jahr inhaftiert gewesen und dabei misshandelt worden.

a) Es bedarf keiner näheren Prüfung, ob dieses Vorbringen des Klägers zutreffend ist und ob er vorverfolgt ausgereist ist. Denn eine Privilegierung durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO kommt insoweit nicht in Betracht. Nach dieser Regelung besteht, wie bereits dargelegt, eine tatsächliche Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Die Beweiserleichterung greift aber nur ein, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen oder einer bei Ausreise unmittelbar drohenden Verfolgung und der befürchteten künftigen Verfolgung besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 31; NdsOVG, Urt. v. 22.10.2019 - 9 LB 130/19 -, juris Rn. 35; Pettersson ZAR 2021, 100 (106)). Eine früher bestehende, aber nachweislich (z.B. durch eine Entmachtung des Verfolgerregimes) entfallene Verfolgungsgefahr kann daher nicht zur Erleichterung des Nachweises herangezogen werden, dass eine Gefahr einer anderweitigen Verfolgung besteht (vgl. Wittmann, in: BeckOK MigR, 20. Ed. 1.1.2025, AsylG § 3 Rn. 32).

So liegt der Fall auch hier. Das Assad-Regime ist seit Dezember 2024 entmachtet. Nichts rechtfertigt die Annahme, dass sich die politischen Verhältnisse noch einmal zugunsten dieses Regimes ändern könnten (vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 24.1.2025 - 2 LA 2/24 -, juris Rn. 9). Das Assad-Regime ist seitdem nicht mehr zu Verfolgungshandlungen in Syrien fähig (vgl. auch OVG MV, Beschl. v. 10.11.2025 - 4 LB 932/18 OVG -, juris; ThürOVG, Urt. v. 27.8.2025 - 3 KO 48/23 -, juris Rn. 56). Dass in Teilen Syriens nach wie vor (lokale) Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent sind, die z. T. auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 4 und 10), rechtfertigt schon im Ansatz keine andere Beurteilung, denn das Vorhandensein einzelner Anhänger ändert nichts daran, dass das Regime als solches nicht mehr existiert und dieses zu einer Verfolgung nicht mehr in der Lage ist. Im Übrigen sind diese Anhänger des ehemaligen Regimes zum einen keine tauglichen Akteure im Sinne des Art. 6 StatusVO, und zum anderen gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass sich die von ihnen ausgehenden Kampfhandlungen gezielt gegen Rückkehrer - aus welchen Gründen auch immer - richten; sie richten sich vielmehr gegen die Sicherheitskräfte und öffentliche Einrichtungen (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 4). Bezogen auf eine etwaige künftige politische Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Syrien durch anderweitige relevante Akteure fehlt es für die Anwendung der Beweiserleichterung - wie oben dargelegt - an dem erforderlichen inneren Zusammenhang.

b) Aus Syrien stammenden Personen wie dem Kläger droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch wegen einer - zur Zeit des Assad-Regimes - erfolgten illegalen Ausreise in Verbindung mit einem Asylantrag und dem Verbleib im westlichen Ausland keine politische Verfolgung. Dies hat der Senat bereits während der Herrschaft des Assad-Regimes in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. nur Senatsbeschl. v. 26.9.2024 - 2 LB 57/24 -, juris). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sich das nach dem Sturz dieses Regimes geändert hat. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. auch Thür. OVG, Urt. v. 12.11.2025 - 3 KO 74/23 -, juris Rn. 75). So hat das herrschende HTS-Bündnis syrische Flüchtlinge aufgefordert, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen (vgl. https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-syrien-102.html).

c) Auch eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Überzeugung im Zusammenhang mit einem Wehrdienstentzug während der Zeit des Assad-Regimes ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Das galt bereits nach der bisherigen ständigen Senatsrechtsprechung unter dem Assad-Regime (vgl. nur Senatsbeschl. v. 26.9.2024 - 2 LB 57/24 -, juris) und gilt nach dem Umsturz des Assad-Regimes erst recht. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Männer, die sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee in Zeiten des Assad-Regimes durch Flucht entzogen haben, von den nunmehr Syrien anführenden Kräften verfolgt werden, die ihrerseits das Assad-Regime bekämpft und letztlich gestürzt haben (vgl. hierzu VGH BW, Urt. v. 25.2.2025 - A 4 S 1548/23 -, juris Rn. 51 m.w.N.; so auch OVG MP, Beschl. v. 10.11.2025 - 4 LB 932/18 OVG -, juris; ThürOVG, Urt. v. 27.8.2025 - 3 KO 48/23 -, juris Rn.62). Dementsprechend hat nach dem Umsturz in Syrien die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 163, EUAA, Country Guidance: Syria, vom 1.12.2025, S. 33). Sowohl die Wehrdienstverweigerung als auch die Desertation standen bis dahin unter dem Assad-Regime nach dem Militärstrafgesetz unter Strafe (AA, Lagebericht Syrien vom 3. Dezember 2024, S. 16).

d) Im Fall einer hypothetischen Rückkehr des Klägers nach Syrien ist es - ungeachtet des Umstandes, dass für die Annahme einer relevanten politischen Verfolgung weitere Voraussetzungen zu erfüllen wären - auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er zur Ableistung eines (Reserve-)Militärdienstes gegen seinen Willen (verpflichtend) herangezogen werden wird (vgl. hierzu auch Thür. OVG, Urt. v. 12.11.2025 - 3 KO 74/23 -, juris Rn. 70). Zum einen ist der Kläger im Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits 48 Jahre, was eine Heranziehung schon deshalb unwahrscheinlich macht. Zum anderen hat der aus E. -Stadt stammende Kläger auch generell keinen Einsatz als Soldat für in Syrien handelnde Akteure zu befürchten, weil in den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft ist. Ende des Jahres 2024 bestätigte Syriens Präsident Al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine belastbaren Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen nun auf freiwilliger Basis. Die abgeschlossenen Verträge haben in der Regel eine Laufzeit von fünf bis zehn Jahren, bei deutlich verbessertem Gehalt (bis zum Vierfachen dessen, was in der Vergangenheit gezahlt wurde). Diensttuende sind zudem von einem möglichen zukünftigen Wehrdienst befreit. Gemäß Artikel 41 der Verfassungserklärung hat der Präsident, in Absprache mit dem Nationalen Sicherheitsrat, zu Kriegszeiten nach wie vor die Möglichkeit, eine Generalmobilmachung anzuordnen. Um die Rekrutierung neuer Soldaten zu erleichtern, brachte Präsident Al-Sharaa zuletzt auch kurzfristige Trainingscamps für eine Dauer von zwei bis vier Wochen ins Spiel (vgl. zum Ganzen AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025 S. 163 ff., DIS, Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025, S. 13 ff.; EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish led forces, vom 26.3.2026, S. 5).

e) Weitere individuelle Gründe, warum er bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung unterliegen sollte, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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