AG Uelzen, 2025-12-02, 17 C 8007/24

17 C 8007/24Gericht erster Instanz02.12.2025

Gesamter Gesetzestext

AG Uelzen — 2025-12-02 — 17 C 8007/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-02

Aktenzeichen: 17 C 8007/24

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2025, 33291

Tenor

Tenor: 1. 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.248,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. 4.Der Streitwert wird auf 4.248,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten um die Bezahlung eines Klinikaufenthaltes bei der Klägerin im Rahmen einer stationären Anschlussheilbehandlung des privatversicherten Beklagten.

Der Beklagte erhielt nach einer Operation durch die orthopädisch-chirurgische Praxis in der Orthoklinik [...] eine stationäre geriatrische Rehamaßnahme verordnet. Vorgesehen war eine Anschlussrehabilitation ab dem 02.05.2023. Die Überweisung zur stationären Anschlussheilbehandlung bei der Klägerin erfolgte am 24.04.2023.

Noch am gleichen Tag wurde bei der [...], der privaten Krankenversicherung des Beklagten, ein entsprechender Antrag auf Kostenübernahme gestellt. Die [Versicherung] erteilte unter dem 03.05.2025 ihre schriftliche Zusage für eine dreiwöchige tarifliche Leistung für die geriatrische Anschlussrehabilitation unter Hinweis darauf, dass diese spätestens zwei Wochen nach der akutstationären Entlassung zu beginnen zu habe und die schriftliche Zusage der [Versicherung] vor Beginn der Behandlung vorliegen müsse (Anlage B2, Bl. 57 d.A.). Diese Zusage schickte die [Versicherung] an die vorbehandelnde Klinik, welche sie an die Klägerin weiterleitete, wo die Zusage am 02.06.2023 einging.

Nach zweimaligen Anrufen des Beklagten bei der Klägerin wurde dieser am 24.05.2023 persönlich in Begleitung seiner Tochter, der Zeugin [K], bei der Klägerin vorstellig. Bei dem persönlichen Gespräch, das die Zeugin [B] auf Seiten der Klägerin führte, wurde auch die Kostenzusage thematisiert. Was die Beteiligten hierzu jeweils erklärten, ist streitig.

Jedenfalls begab sich der Beklagte dann vom 05.06.2023 bis zum 23.06.2023 bei der Klägerin in stationäre Behandlung und unterzeichnete den als Anlage K2 (Bl. 18 f. d.A.) vorgelegten Behandlungsvertrag vom 05.06.2023, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Laufe des Behandlungszeitraums - das genaue Datum ist wiederum streitig - erhielt die Klägerin ein an den Beklagten adressiertes Schreiben der [Versicherung], in dem diese die Übernahme der Behandlungskosten wegen Zeitablaufs ablehnte. Die Klägerin unterrichtete den Beklagten hierüber nicht, der anderenfalls die Behandlung abgebrochen hätte. Am 23.06.2023 informierte die [Versicherung] auch den Beklagten über die Ablehnung der Kostenübernahme.

Mit der als Anlage K1 (Bl. 16 d.A.) vorgelegten Rechnung vom 14.07.2023 stellte die Klägerin dem Beklagten Behandlungskosten in Höhe von 4.248,00 EUR in Rechnung. Der Beklagte widersprach der Rechnung. Mit Schreiben vom 26.09.2023 mahnte die Klägerin den Rechnungsbetrag gegenüber dem Beklagten an und setzte ihm eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Zahlungen des Beklagten erfolgten nicht.

Die Klägerin behauptet, die Zeugin [K] habe anlässlich der persönlichen Vorsprache des Beklagten am 24.05.2023 erklärt, sie habe sich mit der [Versicherung] in Verbindung gesetzt und diese habe ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beklagten erteilt; der Fristablauf sei kein Problem, sie selbst werde sich um alles Weitere kümmern bzw. habe dies bereits geregelt. Weiter behauptet die Klägerin, die Absage der [Versicherung] sei ihr erst am 19.06.2023 zugegangen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie Klägerin 4.248,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14.08.2023 sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 € und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 282,15 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe bei dem Gespräch am 24.05.2023 auf die abgelaufene Zusage der [Versicherung] hingewiesen und gefragt, ob er eine neue Zusage beantragen müsse. Daraufhin habe ihm die Zeugin [B] erklärt, er müsse nichts veranlassen, die Klägerin könne auf der vorhandenen Grundlage mit der Versicherung abrechnen. Bei dem Antrittsgespräch am 05.06.2023 habe er dann deutlich gemacht, dass er nicht zur Kostentragung in der Lage sei, und nochmals gefragt, ob er eine neue Zusage der privaten Krankenversicherung anfordern müsse. Die anwesende (namentlich nicht benannte) Mitarbeiterin der Klägerin habe erklärt, das sei kein Problem, sie habe bereits mit der [Versicherung] telefoniert, die Kostenübernahme sei möglich und es werde keine Inanspruchnahme seiner Person erfolgen. Die Absage der [Versicherung] habe die Klägerin dann schon am 13.06.2023 erhalten. Im Übrigen bestreitet der Beklagte die Rechnung vom 14.07.2023 "der Höhe nach".

Der Beklagte meint, er habe einen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung bzw. Freistellung von den Behandlungskosten aus §§ 280 Abs. 1, 630c Abs. 3 BGB. Hilfsweise erklärt er die Anfechtung des Behandlungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die darin enthaltene Selbstzahlerklausel sei zudem unwirksam, da sie überraschend und im Übrigen hinsichtlich der nicht übernommenen Kosten zu allgemein gehalten sei. Auch sei der Behandlungsvertrag mangels Unterschrift der Klägerin formunwirksam. Es handele sich überdies um eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des § 40 Abs. 6 SGB V, deren Grundsätze auch für Privatversicherte gälten; die Klägerin habe vor diesem Hintergrund ohne Vorliegen einer Kostenzusage nicht mit seiner Behandlung beginnen dürfen. Es sei zudem ihre Aufgabe gewesen, für die Kostenübernahme zu sorgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.04.2024 (Bl. 98 f. d.A.) und vom 16.07.2024 (Bl. 151-154 d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch persönliche Vernehmung der Zeugin [K]; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2025 verwiesen (Bl. 358-362 d.A.). Die in Kanada lebende Zeugin [K] hat mit Einverständnis beider Parteien eine schriftliche Aussage vom 03.09.2025 (Bl. 322 d.A.) zu den Akten gereicht, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 4.248,00 EUR aus § 630a Abs. 1 Halbsatz 2 BGB in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag vom 05.06.2023 zu.

1.

Der als Anlage K2 vorgelegte und von dem Beklagten auch unterschriebene Behandlungsvertrag ist zunächst wirksam zustande gekommen. Insbesondere ist der Vertrag entgegen der Auffassung des Beklagten nicht formunwirksam im Sinne des § 125 Abs. 1 BGB. Behandlungsverträge können formlos geschlossen werden. Aus dem vom Beklagten angeführten Urteil des BGH vom 17.10.2002 - III ZR 58/02 - (hier zitiert nach juris) folgt nichts anderes. Denn dieses betraf eine Wahlleistungsvereinbarung. Für diese gilt nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG grundsätzlich ein Schriftformerfordernis. Vorliegend sind Wahlleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 KHEntG jedoch nicht Streitgegenstand. Aus den Anlagen K1 und K2 ergibt sich nicht, dass Wahlleistungen vereinbart oder abgerechnet worden wären, was im Übrigen nicht einmal der Beklagte behauptet.

2.

Der Behandlungsvertrag ist auch nicht durch Anfechtung rückwirkend gem. §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 BGB nichtig geworden. Voraussetzung einer wirksamen Anfechtung wäre nämlich, dass der Kläger zur Abgabe seiner auf Abschluss des Behandlungsvertrages gerichteten Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden wäre. Die Beweislast hierfür trägt der Beklagte. Diesem ist der Nachweis einer vorsätzlichen Täuschung über die Notwendigkeit einer aktualisierten Kostenzusage seitens seiner privaten Krankenversicherung aber nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen.

Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern lediglich einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2026, ZPO, § 286, Rn. 17-19 m.w.N.). Einen solchen Grad an Gewissheit hat das Gericht hier in der Gesamtschau der erhobenen Beweise und des unstreitigen Parteivorbringens nicht gewinnen können:

Zwar hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 16.07.2024 angegeben, dass er die Zeugin [B] auf die abgelaufene Kostenzusage seiner Versicherung hingewiesen und diese daraufhin erklärt habe, das sei alles in Ordnung, sie kümmere sich darum. Eine Täuschung der Klägerin bzw. der Zeugin ihm gegenüber ergibt sich hieraus indes gerade nicht, denn der Beklagte befand sich danach in keinem Irrtum über die abgelaufene Kostenzusage, im Gegenteil, er selbst will ja darauf hingewiesen haben. Dass die Zeugin [B] ihn vorsätzlich darüber getäuscht habe, sich in Wahrheit nicht um die Kostenzusage kümmern zu wollen, behauptet selbst der Beklagte nicht und erscheint auch abwegig, weil kein plausibler Grund hierfür ersichtlich ist. Jedenfalls fehlt es insoweit aber an jeglichem Nachweis für einen entsprechenden Täuschungsvorsatz der Zeugin [B].

Die Behauptung wiederum, dass eine (andere) Mitarbeiterin der Klägerin dem Beklagten am Tag der Aufnahme gesagt haben soll, sie habe bereits mit seiner Versicherung telefoniert und die Kostenübernahme sei möglich, hat der Beklagte nicht beweisen können. Weder er selbst hat hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung Angaben gemacht noch die Zeugin [K] anlässlich ihrer schriftlichen Zeugenaussage. Die Zeugin [B] konnte ebenfalls keine Angaben dazu machen, was im Rahmen des Antrittsgesprächs mit ihrer Kollegin besprochen wurde. Sie hat lediglich bekundet, dass ihr gegenüber bei dieser Gelegenheit die Kostenzusage nicht noch einmal thematisiert wurde.

3.

Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass die Selbstzahlerklausel im Behandlungsvertrag vom 05.06.2023 unwirksam, da überraschend sei.

a)

Es fehlt zunächst schon an einer überraschenden Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - um solche handelt es sich hier -, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Eine Selbstzahlerklausel in einem Behandlungsvertrag ist indes alles andere als überraschend, wie der Beklagte als langjähriger Privatpatient aus eigener Erfahrung wissen sollte. Es entspricht vielmehr im Hinblick auf das komplexe Abrechnungs- und Kostenübernahmesystem im deutschen Gesundheitswesen gängiger Praxis, dass solche Bestimmungen in Behandlungsverträgen und Honorarvereinbarungen mit Privat- und Kassenpatienten enthalten sind. Die Klausel ist hier auch nicht versteckt oder an ungewöhnlicher Stelle untergebracht, sondern unter der gut lesbaren (weil fett gedruckten) und gleich nach dem Rubrum platzierten Überschrift "Zahlungsverpflichtung". Soweit der Beklagte demgegenüber auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 17. August 2022 - 7 U 143/21 - (ebenfalls zitiert nach juris) abzustellen versucht, verfängt auch dies nicht. Die dortige Klausel enthielt nämlich ein Abtretungsverbot, was Grund der Beanstandung war. Ein solches ist hier nicht ersichtlich.

b)

Im Übrigen würde eine vermeintliche Unwirksamkeit der Selbstzahlerklausel dem Beklagten nicht helfen. Der Inhalt der Klausel

"Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z.B. Krankenkasse etc.). In diesen Fällen ist die/der Patient/in als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für die angefallenen Kosten verpflichtet."

ist rein deklaratorischer Natur. Der Beklagte ist als Privatpatient selbstverständlich zur Bezahlung der Behandlungsleistungen verpflichtet; dies folgt schon aus § 630a Abs. 1 Halbsatz 2 BGB. Der Beklagte kann daher auch nicht damit gehört werden, dass eine Direktabrechnung mit seinem Versicherer vereinbart gewesen sei. Das ergibt sich nämlich schon nicht aus dem Behandlungsvertrag. Im Übrigen würde er dadurch nicht von seiner Zahlungspflicht befreit, soweit der Versicherer - wie hier - nicht zahlt; allenfalls könnte darin eine Abtretung seines Leistungsanspruchs gegen den Versicherer erfüllungshalber gesehen werden, nicht aber an Erfüllungs statt. Denn kein verständiger und wirtschaftlich denkender Behandler würde sich darauf einlassen, selbst das Erstattungsrisiko im Verhältnis zum privaten Versicherer des Patienten zu übernehmen, was auch für einen objektiven und verständigen Privatpatienten ohne weiteres ersichtlich ist (§§ 133, 157 BGB).

4.

Schließlich verfängt auch das pauschale Bestreiten des Rechnungsbetrages "der Höhe nach" nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, vor allem aber nicht vorgetragen, was hier bestritten sein soll. Dabei wäre es an dem Beklagten gewesen, dies konkret und mit Substanz darzulegen. Es ist nämlich nicht ausreichend, wenn der Patient eine Arztrechnung lediglich pauschal bestreitet oder die angesetzten Positionen pauschal bezweifelt und die Gebührenhöhe als überzogen rügt (OLG Köln, Urteil vom 23.03.2005 - 5 U 144/04 -, BeckRS 2005, 10362). Ein solches pauschales Bestreiten ist vielmehr im Hinblick auf §§ 138 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO unbeachtlich (OLG Köln, aaO).

II.

Ohne Erfolg wendet der Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin ein, dass er einen Freistellungsanspruch gegen die Klägerin wegen Verletzung ihrer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht aus §§ 280 Abs. 1, 630c Abs. 3, 249 Abs. 1 BGB habe. Zwar kann ein Patient der Inanspruchnahme durch den Behandler im Rahmen der aus § 242 BGB herzuleitenden Arglisteinrede nach dem römisch-rechtlichen Grundsatz "dolo agit qui petit quod statim redditurus est" (zu Deutsch: "Arglistig handelt, wer fordert, was sogleich zurückzugeben ist") unter Umständen einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Dies würde aber zunächst eine entsprechende Pflichtverletzung der Klägerin voraussetzen. Den ihm obliegenden Nachweis einer solchen hat der Beklagte hier nicht geführt.

1.

Gem. § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Behandelnde, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben, den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es jedoch gerade nicht Pflicht des Behandelnden, den Patienten umfassend wirtschaftlich zu beraten; insbesondere - so die Gesetzesbegründung - entspricht es der Pflicht des Patienten als mündigem Vertragspartner (vgl. BT-Drucks. 17/10488, S. 9), vorab bei seiner Versicherung eine Kostenübernahmeerklärung einzuholen (BT-Drucks. 17/10488, S. 22). Hintergrund der Informationspflicht nach § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Wissensvorsprung des Behandelnden hinsichtlich des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung und der maßgeblichen Abrechnungspraxis (vgl. wiederum BT-Drucks. 17/10488, S. 22). Bei privatversicherten Patienten liegt die Kenntnis vom Inhalt des mit dem Versicherer geschlossenen Vertrages und vom Umfang des Versicherungsschutzes dagegen grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten, weshalb ein Wissensvorsprung hier regelmäßig nicht anzunehmen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 10.04.2025 - 1 U 3078/24 e -, BeckRS 2025, 9557, Rn. 9 sowie BeckOK BGB/Katzenmeier, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 630c Rn. 19 m.w.N.). Eine Informationspflicht kommt bei Privatpatienten dementsprechend nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände einen Wissensvorsprung des Behandlers begründen. Die Beweislast hierfür trägt der Patient (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630c Rn. 76).

2.

Gemessen an diesen Voraussetzungen kann eine Pflichtverletzung der Klägerin hier nicht bejaht werden. Zwar käme eine solche ggf. in Betracht, wenn der Beklagte die Klägerin bzw. deren Mitarbeiterinnen tatsächlich wiederholt auf den Ablauf seiner Kostenzusage hingewiesen hätte. Dies hat der Beklagte aber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

a)

Die Zeugin [K], die Tochter des Beklagten, hat im Rahmen ihrer schriftlichen Erklärung vom 22.09.2025 (Bl. 322 d.A.) keine Angaben dazu gemacht, dass sie oder der Beklagte bei dem Gespräch im Mai 2023 oder beim Aufnahmetermin im Juni 2023 entsprechende Äußerungen getätigt hätten. Sie hat auch nicht bestätigt, dass ihr Vater anlässlich des Aufnahmegesprächs deutlich gemacht hätte, nicht zur Kostentragung in der Lage zu sein, und daher nachgefragt hätte, ob eine neue Kostenzusage bei seiner Versicherung eingeholt werden müsse. Die Zeugin [K] hat lediglich ausgeführt, dass sie und ihr Vater umgekehrt zu keinem Zeitpunkt erklärt hätten, dass sein Versicherer die Kosten übernehmen werde. Ferner hat sie bekundet, dass von Seiten der Mitarbeiterinnen der Klägerin nicht auf die Notwendigkeit einer erneuten Kostenzusage hingewiesen worden sei. Hierauf kommt es aber im Rahmen des § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB nicht an, weil es grundsätzlich Sache des Privatversicherten selbst ist, sich um etwaig erforderliche Kostenübernahmeerklärungen seines Versicherers zu kümmern.

b)

Die Zeugin [B] hat ebenfalls nicht bestätigt, dass der Beklagte sie auf den Ablauf der Kostenzusage hingewiesen hätte. Sie hat vielmehr ausgesagt, dass der Beklagte und die Zeugin [K] ihr auf ihre Nachfrage bei dem Gespräch im Mai 2023 versichert hätten, eine Kostenzusage zu haben, und dass seitens des Beklagten weder bei dieser noch bei anderer Gelegenheit ein Hinweis auf deren Ablauf erfolgt sei. Sie hat ferner bekundet, dass sie den Beklagten und seine Tochter bei dem Gespräch im Mai 2023 gebeten habe, die Kostenzusage zum Aufnahmetermin mitzubringen, und dass sie die Zeugin [K] hierauf bei einem späteren Telefonat noch einmal hingewiesen habe; außerdem hat sie angegeben, dass die Verzögerung der Aufnahme nicht zuletzt dem Wunsch der Zeugin [K] geschuldet war, den Beklagten möglichst noch bis zu ihrer eigenen Abreise nach Kanada selbst betreuen zu können.

Das Gericht erachtet die Angaben der Zeugin [B] auch für glaubhaft. Sie hat plausibel erläutern können, warum sie sich an den Fall noch so gut erinnern konnte, namentlich weil der Beklagte und seine Tochter ungewöhnlicher Weise persönlich bei ihr vorstellig wurden und ihr später im Rahmen seiner Aufnahme einen Blumenstrauß überreichten. Auch hat sie den Ablauf der Angelegenheit stimmig und widerspruchsfrei sowie mit zahlreichen nebensächlichen und teilweise neuen Details zu schildern vermocht, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Zudem decken sich ihre Angaben mit dem zu den Akten gereichten Schreiben der Klägerin an die [Versicherung] vom 20.05.2023 - mithin zu unverdächtiger Zeit, lange vor Entstehung des hiesigen Rechtsstreits -, in dem es heißt, die Tochter des Beklagten habe sich telefonisch beim Versicherer erkundigt und von diesem eine Zusicherung der Kostenübernahme erhalten (Bl. 211 d.A.). Auch dies spricht dafür, dass die Angaben der Zeugin [B] der Wahrheit entsprechen. Letztlich kommt es hierauf allerdings nicht entscheidend an, weil sie die Version des Klägers jedenfalls nicht bestätigt hat und es an ihm gewesen wäre, diese nachzuweisen.

3.

Eine Pflichtverletzung kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass die Klägerin unstreitig am 02.06.2023 vom Vorbehandler die Kostenzusage der [Versicherung] vom 03.05.2023 übersandt bekam, aus der sich ergab, dass diese zwischenzeitlich bereits abgelaufen war. Denn auch wenn es laut den Angaben der Zeugin [B] grundsätzlich dem Vorgehen der Klägerin entspricht, Plätze erst nach Vorlage der Kostenzusage zu vergeben, so bestand keine Rechtspflicht der Klägerin, bei einem Privatpatienten wie dem Beklagten von sich aus eine aktualisierte Kostenzusage einzuholen oder den Beklagten hierauf hinzuweisen. Vielmehr durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte selbst bzw. seine Tochter sich darum kümmern würden, nachdem die Zeugin [B] diese - wie sie glaubhaft bekundet hat - wiederholt auf das Erfordernis der Kostenzusage hingewiesen hatte.

Aus § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB folgt nichts anderes, da hier gerade nicht von einem Wissensvorsprung der Klägerin ausgegangen werden kann. Vielmehr musste und durfte sie aufgrund der Gespräche der Zeugin [B] mit dem Beklagten und seiner Tochter davon ausgehen, dass diese die Übernahme der - wohlgemerkt grundsätzlich übernahmefähigen - Behandlungskosten selbst mit der [Versicherung] klären würden bzw. bereits geklärt hätten. Zu betonen ist insofern, dass es hier einzig um die zeitliche Komponente ging und nicht um die Frage der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Kosten. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente kann der Klägerin aber kein Wissensvorsprung vorgehalten werden, weil es nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin [B] die Tochter des Klägers war, welche seine Aufnahme hinauszögerte. Die Ursache lag also nicht in der Sphäre der Klägerin, sondern in der Sphäre des Beklagten; mithin durfte die Klägerin auch davon ausgehen, dass dieser sich um die entsprechende Klärung mit seinem Versicherer kümmern würde.

Auch aus den Besonderheiten der Anschlussheilbehandlung nach § 40 Abs. 6 SGB V ergibt sich nichts anderes. Es mag zwar sein, dass sich die 14-Tage-Frist, binnen derer eine Anschlussheilbehandlung grundsätzlich angetreten werden muss und deren Nichteinhaltung die [Versicherung] später für die Versagung der Kosten anführte, ihre Grundlage im Gesetz, namentlich in § 40 Abs. 6 Satz 1 SGB V hat. Diese Vorschrift sieht aber zum einen auch Ausnahmen vor, nämlich bei zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen. Es war also für die Klägerin allein wegen des Fristablaufs keineswegs ersichtlich, dass eine Kostenübernahme von vornherein ausscheiden musste. Vielmehr hätte - wie auch die Zeugin [B] dies nachvollziehbar erläutert hat - trotz Zeitablaufs noch eine Kostenzusage eingeholt werden können, wenn sich denn der Beklagte, dem dies oblegen hätte, rechtzeitig darum gekümmert hätte. Im Übrigen ist die Vorschrift auf Privatversicherte nicht direkt anwendbar; sie kann allenfalls kraft des Versicherungsvertrages entsprechend herangezogen werden, freilich nur im Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem, nicht im Verhältnis zur Klägerin. Fehl geht daher auch die Annahme des Beklagten, die Klägerin habe im Hinblick auf § 40 Abs. 6 SGB V nicht vor Vorliegen einer Kostenzusage mit seiner Behandlung beginnen dürfen.

4.

Eine Pflichtverletzung der Klägerin im Hinblick darauf, dass deren - namentlich nicht bekannte - Mitarbeiterin den Beklagten anlässlich der Aufnahme am 03.06.2025 darüber getäuscht habe, dass sie telefonisch eine Kostenzusage seines Versicherers eingeholt habe, scheidet ebenfalls aus. Der Beklagte hat den ihm insoweit obliegenden Nachweis nicht geführt. Weder die Zeugin [K] noch die Zeugin [B] haben die diesbezüglichen Behauptungen bestätigt.

5.

Der Beklagte kann schließlich auch nicht damit gehört werden, dass die Klägerin ihn bei Eingang des ablehnenden Schreibens der [Versicherung] vom 13.06.2023 hierauf hätte hinweisen müssen. Dabei kann dahinstehen, wann dieses Schreiben tatsächlich bei der Klägerin eingegangen ist. Denn es oblag nicht dieser, die Kostenübernahme durch den Versicherer des Beklagten sicherzustellen, sondern dem Beklagten selbst. Eine Verletzung der Pflicht aus § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB scheidet zu diesem Zeitpunkt im Übrigen schon deshalb aus, weil der Behandlungsvertrag jedenfalls schon abgeschlossen war und die Behandlung längst begonnen hatte. In Betracht käme daher nur eine Nebenpflichtverletzung der Klägerin im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. Eine solche muss indes ebenfalls verneint werden, weil es nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich Sache des privatversicherten Patienten selbst sein soll, sich um die Erstattung seiner Behandlungskosten durch den Versicherer zu kümmern.

III.

Was die geltend gemachten Nebenforderungen betrifft, so steht der Klägerin lediglich ein Zinsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zu, allerdings erst seit dem 14.10.2023. Unbestritten hat die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2023 gemahnt; Verzug kann allerdings frühestens mit Zugang der Mahnung eintreten, wobei hier mangels anderweitigen Parteivorbringens eine übliche Postlaufzeit von drei Tagen zu unterstellen ist. Darüber hinaus war dem Beklagten in der Mahnung eine Zahlungsfrist von 14 Tagen gesetzt worden, sodass die Klägerin redlicherweise keine Zinsen vor Ablauf dieser - zu der Postlaufzeit hinzuzuaddierenden - Frist verlangen kann. Analog § 187 Abs. 1 BGB sind Zinsen ab dem auf den Verzugseintritt folgenden Tag geschuldet, mithin hier seit dem 14.10.2023. Anhaltspunkte für einen früheren Zinsbeginn sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Weitere Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verzuges sind nicht schlüssig vorgetragen. Pauschale Mahnkosten sind zwar grundsätzlich im Rahmen des §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig, allerdings nicht für die Erstmahnung, weil diese erst zum Eintritt des Verzuges führt. Eine zweite Mahnung seitens der Klägerin ist nicht vorgetragen worden. Ebenso ist keine vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vorgetragen worden. Daher kann die Klägerin auch diese Kosten nicht ersetzt verlangen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung hat ihren Grund in §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG und § 3 ZPO; sie orientiert sich an dem Betrag der geltend gemachten Hauptforderung.

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