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1 T 28/02•LG Hannover, 2003-01-08, 1 T 28/02
Entscheidungsdatum: 2003-01-08
Aktenzeichen: 1 T 28/02
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2003:0108.1T28.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 27199
In der Wohnungseigentumssache hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch die Vizepräsidentin des Landgerichts ... die Richterin am Landgericht ... und die Richterin ... am 8. Januar 2003 beschlossen :
Tenor: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover - 71 II 149/02 - vom 1. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe1Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht innerhalb der gesetzten Frist begründet wurde und auch eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtlich ist.
2Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
3Gegen diesen Beschluß kann, wenn der Beschwerdewert 750,- EUR übersteigt, gemäß § 45 Abs. 1 WEG sofortige weitere Beschwerde innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem o.g. Gericht eingelegt werden. Bei Einreichung einer Beschwerdeschrift muß diese durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht (dem Oberlandesgericht Celle) oder beim Amtsgericht der I. Instanz eingeht.
Streitwertbeschluss:Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
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