Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, 2026-05-05, 2 SLa 166/25

2 SLa 166/25Arbeitsgericht / 2. Kammer05.05.2026

Regest

1. Es ist Sache der klagenden Partei, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt werden. Beruft sich ein Beschäftigter auf ein Heraushebungsmerkmal, ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. 2. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn der Beschäftigte hier seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, Urteil vom 18.10.2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 26, juris). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13- Rn. 19, juris). 3. Es muss erkennbar sein, welche Tatsachen zur Erfüllung der Voraussetzungen welchen Tatbestandsmerkmals verwendet werden sollen. Begründen diese bereits die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe, sind sie „verbraucht“ und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden (BAG, Urteil vom 14.10.2020 - 4 AZR 252/19 -Rn. 36, juris). Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 30. Oktober 2025, 1 Ca 722/25, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer — 2 SLa 166/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-05

Aktenzeichen: 2 SLa 166/25

ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2026:0505.2SLa166.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Es ist Sache der klagenden Partei, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt werden. Beruft sich ein Beschäftigter auf ein Heraushebungsmerkmal, ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich.

  2. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn der Beschäftigte hier seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, Urteil vom 18.10.2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 26, juris). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13- Rn. 19, juris).

  3. Es muss erkennbar sein, welche Tatsachen zur Erfüllung der Voraussetzungen welchen Tatbestandsmerkmals verwendet werden sollen. Begründen diese bereits die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe, sind sie „verbraucht“ und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden (BAG, Urteil vom 14.10.2020 - 4 AZR 252/19 -Rn. 36, juris).

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Schwerin, 30. Oktober 2025, 1 Ca 722/25, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.10.2025 zum Aktenzeichen 1 Ca 722/25 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit.

2 Die im Juni 1970 geborene Klägerin absolvierte eine dreijährige Ausbildung zur Logopädin an der Berufsfachschule für Logopädie in K-Stadt und legte im Jahr 2000 ihr Staatsexamen zur Logopädin ab. Ein Hochschulstudium im Fach Logopädie war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Die akademische Ausbildung mit Bachelor- und Masterabschlüssen im Bereich der Logopädie wurde erst nachträglich in das deutsche Hochschulsystem eingeführt. Die Klägerin nahm an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teil. Sie hat dazu die Anlage K 3 zur Akte gereicht. Wegen der dort aufgeführten Maßnahmen wird ausdrücklich auf diese Anlage verwiesen.

3 Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2022 als Logopädin beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 07.10.2024 (Anlage K 1 der erstinstanzlichen Akte) haben die Parteien unter dessen § 7 festgelegt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften der Tarifverträge des PARITÄTischen Arbeitgeberverband PATT e.V. vom 8. Dezember 2003 für Mecklenburg-Vorpommern in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den diese ergänzenden, abändernden bzw. ersetzenden Tarifverträgen in deren jeweils geltender Fassung richtet. Insbesondere haben sie auch die Anwendung des Vergütungstarifvertrages des PARITÄTischen Arbeitgeberverband PATT e.V. vom 08.12.2003 für Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweils geltenden Fassung, derzeit vom 28.04.2022, in Bezug genommen. Unter § 3 haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin ab dem 01.11.2024 für ihre Tätigkeit in Höhe von 32 Wochenstunden ein festes Monatsgehalt gemäß Vergütungsgruppe V Erfahrungsstufe 6 nach Vergütungstarifvertrag des PARITÄTischen Arbeitgeberverband PATT e.V. für Mecklenburg-Vorpommern erhält.

4 Die Klägerin behandelt Patienten im Alter von 0 – 18 Jahren mit unterschiedlichen Erkrankungen. Der überwiegende Anteil befindet sich in der Altersgruppe 0 – 8 Jahre. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren eine Stellenbeschreibung (Anlage K 1) zur Akte gereicht. Nach dieser obliegen ihr folgende Aufgaben:

5 1. Durchführung der sprachtherapeutischen Diagnostik unter Anwendung standardisierter Testverfahren und Befundauswertung/Einschätzung

6 2. Beratung der Eltern

7 3. Zusammenarbeit im Team und Unterstützung bei der Behandlungsplanung

8 4. Dokumentation und Erstellung eines Befundberichtes

9 5. Kontakt/Austausch mit Kooperations- und Vertragspartnern im Rahmen der Patientenbetreuung

10 6. Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung sowie fachlichen Austausch

11 7. Aussagen zu Fähigkeiten und Partizipation unter Anwendung der ICF/ICF-CY

12 8. Anwendung von Methoden und Mitteln der unterstützenden Kommunikation

13 Die Klägerin hat zudem eine Unterlage zum Qualitätsstandard Behandlung als Anlage K 2 im Berufungsverfahren zur Akte gereicht. Wegen der Inhalte der Anlagen 1 und 2 wird ausdrücklich auf die Anlagen selbst verwiesen.

14 Mit ihrer der Beklagten am 04.07.2025 zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.11.2024 nach der Vergütungsgruppe VIII, hilfsweise nach der Vergütungsgruppe VII, äußerst hilfsweise nach der Vergütungsgruppe VI zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

15 Zur Begründung hat die Klägerin angeführt, die Anforderungen der Entgeltgruppe IV seien gegeben, weil sie schwierige Aufgaben mit Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit verantwortlich wahrnehme, wobei an sie hohe fachliche Anforderungen gestellt würden. Ihre Tätigkeit entspräche der seitens der Beklagten durchgeführten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V, weil sie die dafür genannten Voraussetzungen erfülle und unter das Richtbeispiel der therapeutischen Fachkraft falle.

16 Daneben seien durch sie auch die Anforderungen der Vergütungsgruppen VI und VII gegeben, da sie schwierige Arbeiten mit spezifischen Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit selbstständig erledige. Aufgrund ihrer mehr als 20-jährigen Berufserfahrung, ihres umfassenden logopädischen, medizinischen, psychologischen, pädagogischen und interdisziplinären Fachwissens, welches sie zum einen über Berufserfahrung und Fortbildungen sowie zum anderen durch Literaturstudium und Teilnahme an interdisziplinären Fachkongressen und Tagungen erlangt habe, erfülle sie die zu dieser Eingruppierung erforderlichen Anforderungen. Ihre Tätigkeit unterscheide sich maßgeblich von der klassischen therapeutischen Arbeit. Sie sei überwiegend diagnostisch tätig, was umfassende Fachkenntnisse und hohe Eigenverantwortung erfordere. Ihre Aufgaben umfassten:

17 - Diagnostik und Beurteilung von Patienten mit komplexen, oft mehrfachen (Neben-)Diagnosen

18 - fachliche Einschätzung, Interpretation von Testergebnissen und Ableitung geeigneter Maßnahmen

19 - Beratung und Anleitung von Eltern, Familien sowie aller in der wohnortnahen Versorgung beteiligten Therapeuten und Ärztinnen/Ärzte

20 - interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Fachärzten und anderen therapeutischen Disziplinen

21 - hochspezialisierte Tätigkeiten, deren Einarbeitung selbst für erfahrene Fachkräfte mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehme.

22 Im Gegensatz zur rein therapeutischen Arbeit übernehme sie eine diagnostisch-strategische Schlüsselrolle in der interdisziplinären Patientenversorgung. Die Tragweite ihrer Beurteilungen habe unmittelbare Auswirkungen auf die Therapieentscheidungen und die langfristige Förderung der Patienten. Ihr Arbeitsbereich umfasse die Diagnostik und Beratung von Päd Dysphagien inklusive einschätzen des Aspirationsrisikos durch klinische Diagnostik und Auswahl der Koststufe bzw. Kostform, Beratung der Familien und Anleitung zum Handling, zur Lagerung, Kostzufuhr und Mundhygiene; Diagnostik und Beratung von Sprachentwicklungsverzögerungen inklusive elternzentrierte Anleitung; Diagnostik und Beratung von primären Sprachentwicklungsstörungen, Verlaufskontrollen und Anpassen notwendiger therapeutischer Maßnahmen; Diagnostik sekundärer Sprachentwicklungsstörungen unter Beachtung des kognitiven Leistungsprofils z.B. bei Autismus-Spektrum-Störungen und Lern- oder Intelligenzminderungen; Diagnostik von Hörstörungen durch audiometrische Verfahren; fachspezifische Anamnese. Hinzu komme die allgemeine Entwicklungsdiagnostik (Schwerpunkt Kognition und Sprache gegebenenfalls Mitbeurteilung von Grob- und Feinmotorik), z.B. die Basisdiagnostik umschriebener Entwicklungsstörungen im Vorschulalter (BUEVA) oder die Bayley Scales of Infant and Toddler Development. Hierbei handele es sich im Wesentlichen um Tätigkeiten, die normalerweise nicht von Therapeuten, sondern im Allgemeinen von Ärzten und Psychologen durchgeführt würden. Die Auswertung, Interpretation und Dokumentation sowie das Erstellen aussagekräftiger Befunde als Behandlungsgrundlage, die entweder 1:1 als eigenständiger Teil in den ärztlichen Befund übernommen würden oder die einen eigenständigen Teil im späteren ärztlichen Befund bildeten, schlössen den Prozess ab. Daneben gehörten auch Aufgaben, wie das Durchführen von Fachteams, die Mitarbeit und Gestaltung der interdisziplinären Arbeitsprozesse z.B. durch fachlichen Austausch, zum Arbeitsalltag. Dieses sei nur auf der Grundlage eines umfangreichen logopädischen, medizinischen und interdisziplinären Fachwissens möglich, welches sie durch jahrelange Erfahrung im Beruf sowie regelmäßige Fortbildungen erlangt habe.

23 Sie erfülle vor diesem gesamten Hintergrund auch die Anforderungen der Vergütungsgruppe VIII. Sie sei regelmäßig mit komplexen entwicklungsneurologischen Fragestellungen befasst, bei denen sie diagnostisch tätig werde und differenzierte Einschätzungen vornehme, die weit über das typische Aufgabenprofil einer Logopädin hinausgingen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie ihre fachliche Qualifikation maßgeblich im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit am Sozialpädiatrischen Zentrum der Universitätsklinik R-Stadt (SPZ) entwickelt habe. Sie bringe in ihre Tätigkeit regelmäßig Fachkenntnisse ein, die über das Berufsbild der Logopädin hinausgingen, insbesondere in den Bereichen Neuropädiatrie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Testpsychologie, Ernährungsmedizin und Dysphagiemanagement, Medizinproduktekunde (z.B. Trachealkanülen, Beatmungsgeräte). Diese Kenntnisse beruhten nicht auf der Grundausbildung, sondern seien im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im SPZ sowie durch eigenverantwortliches Literaturstudium und fachbezogene Fortbildung erworben. Zudem bestehe für alle sozialpädiatrischen Zentren in Deutschland eine einheitliche fachliche Grundlage durch das sogenannte „Altöttinger Papier“, welches verbindliche Standards für die Tätigkeit im SPZ vorgebe. Dieses verpflichte alle im SPZ tätigen Fachkräfte zur fortlaufenden Aktualisierung ihres Wissensstandes im Sinne eines dauerhaften „State of the Art“. Sie erledige „schwierige Tätigkeiten“, indem sie regelmäßig die logopädisch relevante Anamnese bei Kindern mit komplexen Mehrfachdiagnosen erhebe, dazu ca. 20 verschiedene standardisierte Diagnostikverfahren je nach Störungsbild, Alter und Differenzialdiagnose anwende. Sie entwickle maßgeschneiderte Therapiekonzepte und Empfehlungen für die behandelnden niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen. Die Tätigkeiten würden selbstständig, ohne Weisung und in hoher Verantwortung gegenüber Patientinnen und Patienten sowie deren Familien erbracht. Sie erforderten eine differenzierte Beurteilung komplexer medizinischer und entwicklungspsychologischer Konstellationen und hätten unmittelbaren Einfluss auf therapeutische Folgeentscheidungen.

24 Soweit die Beklagte davon ausgehe, sie sei eine therapeutische Fachkraft und als solche generell der Vergütungsgruppe V zuzuordnen, sei dies unzutreffend. Die tarifliche Regelung sehe keine automatische oder pauschale Eingruppierung allein aufgrund der Berufsbezeichnung vor. Vielmehr sei maßgeblich, ob die Merkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe im konkreten Fall erfüllt seien.

25 Die Klägerin hat beantragt,

26 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.11.2024 nach der Vergütungsgruppe VIII., hilfsweise nach der Vergütungsgruppe VII., äußerst hilfsweise nach der Vergütungsgruppe VI. zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

27 Die Beklagte hat beantragt,

28 die Klage abzuweisen.

29 Die Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten Eingruppierungen geleugnet und darauf verwiesen, dass die Klägerin die Vergütungsgruppen VI und VII schon aufgrund fehlender Fachkenntnisse gar nicht erlangen könne. Es sei zu bestreiten, dass die Klägerin regelmäßig mit komplexen entwicklungsneurologischen Fragestellungen befasst sei, bei denen sie diagnostisch tätig werde und differenzierte Einschätzungen vornehme, die weit über das typische Aufgabenprofil einer Logopädin hinausgingen. Die Tätigkeit im SPZ in R-Stadt sei irrelevant. Auch bringe die Klägerin in ihre Tätigkeit nicht regelmäßig Fachkenntnisse ein, die über das Berufsbild der Logopädin hinausgehen. Es sei zu bestreiten, dass sie überwiegend diagnostisch tätig sei und dies nicht zu den typischen Tätigkeiten einer Logopädin gehöre. Sie übernehme keine diagnostisch-strategische Schlüsselrolle in der interdisziplinären Patientenversorgung. Die Anforderungen der Vergütungsgruppe VIII erfülle die Klägerin bereits deshalb nicht, weil sie weder einen Fachhochschul- noch einen Hochschulabschluss aufweise und auch keine schwierigen Arbeiten mit umfassenden Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit ausführe. Sie sei keine Therapeutin im Sinne der Vergütungsgruppe VIII. Für die Eingruppierung komme es nach § 2 Abs. 2 Satz 4 VTV PATT auf die kraft Arbeitsvertrag auszuübende Tätigkeit an. Die Klägerin habe einen Arbeitsvertrag als Logopädin und eine ihre Tätigkeit ausfüllende Stellenbeschreibung, aus welcher sich ergebe, dass ihre Tätigkeit sprachtherapeutische Diagnostik und Beratung sei. Die Tarifvertragsparteien hätten sich in der Vergütungsgruppeneinteilung gemäß Anlage 1 zum VTV PATT darauf geeinigt, dass die therapeutischen Fachkräfte, zu denen auch Logopäden gehörten, generell in die Vergütungsgruppe V eingruppiert werden.

30 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei der dreijährigen Ausbildung zur Logopädin und der langen Berufserfahrung der Klägerin bereits durch die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V gerecht geworden. Die Klägerin habe der ihr obliegenden Darlegungslast zur Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht genügt. Sie habe schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihre Fachkenntnisse „umfassend“ im Sinne der Vergütungsgruppe VIII gemäß der Anlage 1 des Vergütungstarifvertrages seien. Die Klägerin habe zunächst vortragen müssen, welche konkreten Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine Logopädin benötige, die in Vergütungsgruppe V eingruppiert ist und welche ganz konkreten weiteren Fachkenntnisse und Fertigkeiten darüber hinaus erforderlich seien, um in die Vergütungsgruppe VIII richtig eingruppiert zu werden. Dabei habe sie auch dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass die Fachkenntnisse, die bereits zur Begründung der Heraushebungsmerkmale nach Vergütungsgruppe VII („spezifische Fachkenntnisse“) oder nach Vergütungsgruppe VI („erhöhte Fachkenntnisse“) erforderlich sind, nicht auch zur Begründung des weiteren Heraushebungsmerkmals nach Vergütungsgruppe VIII herangezogen werden könnten. Um die dreimalige Steigerung der Fachkenntnisse und Fertigkeiten deutlich zu machen, reiche es nicht aus, eine Auflistung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in einer Anlage aufzuführen. Sie habe vielmehr vortragen müssen, dass ihr diese Weiterbildungen Fachkenntnisse vermittelt haben, die über den normalen Lehrinhalt der Logopädie-Ausbildung hinausgehen und die zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppen VII und VI scheitere aus denselben Gründen. Die Klägerin habe nicht darzulegen vermocht, warum sie entsprechend der Vergütungsgruppe VI „erhöhte Fachkenntnisse“ bzw. „spezifische Fachkenntnisse“ entsprechend der Vergütungsgruppe VII gegenüber der Vergütungsgruppe V aufweise.

31 Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.11.2025 zugestellte Urteil mit am 18.12.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.02.2026 mit am 03.02.2026 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

32 Hierzu führt die Klägerin aus, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verkennung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale sowie auf einer rechtsfehlerhaften Überspannung der prozessualen Substantiierungspflichten. Soweit das Arbeitsgericht rüge, es sei nicht dargetan, aus welchen Gründen die klägerischen Fachkenntnisse „umfassend“ im Sinne der Vergütungsgruppe VIII seien, verkenne es die Grenzen der prozessualen Darlegungslast. Es obliege der klagenden Partei, die Tatsachen vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind. Dieser Verpflichtung sei sie nachgekommen, indem sie ihre tatsächliche Tätigkeit im Detail dargelegt und der Tätigkeit einer „Standardlogopädin“ gegenübergestellt habe. Die Einordnung dieser dargelegten Tatsachen unter die unbestimmten Rechtsbegriffe des Tarifvertrages, also die Entscheidung, ob das dargelegte Maß an Fachwissen als „erhöht“ (VG VI) „spezifisch“ (VG VII) oder eben „umfassend“ (VG VIII) zu bewerten sei, sei keine Frage des Parteivortrages, sondern Kern der richterlichen Rechtsanwendung.

33 Aus der Stellenbeschreibung ergebe sich nach der Aufgabendarstellung, dass sie in erster Linie diagnostisch tätig sei, nicht therapeutisch. Auch die von der Beklagten erstellten und von ihr unter dem 26.08.2025 freigegebenen Qualitätsstandards „Behandlung“ bestätigten dies. Die diagnostische Tätigkeit im Rahmen eines Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) unterscheide sich qualitativ grundlegend von einfachen logopädischen Tätigkeiten. Ihre Fachkenntnisse ergäben sich bereits unmittelbar aus der von ihr tatsächlich geforderten und erbrachten Leistung im SPZ. Wer, wie sie, hochkomplizierte Differenzialdiagnostik bei mehrfach behinderten Kindern durchführe, müsse über die entsprechenden umfassenden Fachkenntnisse verfügen, da die Tätigkeit anderenfalls objektiv nicht durchführbar wäre. Die in der Anlage aufgeführten Fortbildungen (z.B. Schluckdiagnostik Bayley-III) wiesen Inhalte auf, die nicht zum allgemeinen Grundwissen einer dreijährigen Logopädie-Ausbildung gehörten. Diese Themen würden in der Ausbildung allenfalls oberflächlich angerissen. Die von ihr absolvierten Fortbildungen seien die notwendige fachliche Untermauerung für eine Tätigkeit, die sich qualitativ weit vom Niveau der Vergütungsgruppe V entfernt habe. Zu den einfachen logopädischen Tätigkeiten, die bei der Beklagten überhaupt nicht angeboten und durchgeführt würden, gehörten die Durchführung von Sprach- und Sprechübungen in einem spielerischen Kontext, die Vornahme einfacher Beobachtungen sowie deren Kurzdokumentation bei einer zugleich begrenzten Entscheidungsverantwortung. Ebenfalls hierunter fielen mundmotorische Übungen, einfache Übungen zum Sprachverständnis sowie die Beobachtung von Fortschritten und die Vorbereitung von Therapiematerialien. Der Aufgabenkreis erschöpfe sich insoweit in einem kurzen Austausch mit den Erziehungsberechtigten unter Dokumentation einfacher Verhaltensbeobachtungen, etwa zur Mitarbeit des Kindes. Die Tätigkeit sei durch eine geringe emotionale Belastung, einen konstanten Beziehungsaufbau über mehrere regelmäßige Termine und die Konzentration auf isolierte Störungsbilder gekennzeichnet. Demgegenüber seien die durchgängig höherwertigen Anforderungen einer Tätigkeit im Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) durch eigenverantwortliche, komplexe Fragestellungen und umfassende Diagnostik geprägt. Die Beklagte führe eine auf Diagnostik spezialisierte Einrichtung, therapeutische Leistungen im klassischen Sinne würden dort überhaupt nicht erbracht.

34 Die Klägerin behauptet, im Vordergrund stünden differenzialdiagnostische Fragestellungen bei Mehrfachstörungen sowie die Arbeit mit Kindern aus dem Autismusspektrum, mit genetischen Syndromen oder neurologisch-komplexen Erkrankungen. Ihre Tätigkeit werde maßgeblich durch die Auswahl, Durchführung, Auswertung und fachliche Einordnung zahlreicher, nicht nur logopädischer, sondern auch entwicklungsdiagnostischer Testverfahren bestimmt. Die Beratung von Familien, externen Fachkollegen und anderen Institutionen bei belastenden Diagnosen sowie zum Umgang mit schwerst-mehrfachbehinderten Kindern gehöre ebenso zum Aufgabenprofil wie die interdisziplinäre Zusammenarbeit und die Wahrnehmung einer hohen fachlichen Verantwortung mit erheblicher Außenwirkung. Hierfür seien Kompetenzen in der komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm-, Hör-, Schluck- und Kommunikationsdiagnostik zwingend sowie fundierte Kenntnisse zur Beurteilung von Sprachvorläuferfähigkeiten und der Spielentwicklung. Sie verantworte die Differenzialdiagnostik bei Mehrfachstörungen unter Einordnung in das gesamte Krankheitsbild und nehme eine Gewichtung der therapeutischen Interventionen vor. Dies erfordere weitreichende medizinische Kenntnisse sowie die Diagnostik bei neurologischen oder genetischen Erkrankungen. Sie erfasse Therapiebedarfe, erstelle entsprechende Pläne und vermittle diese an externe Behandler. Die Verlaufsdiagnostik, das Anpassen der Pläne sowie die Erstellung aussagekräftiger Befundbriefe für Dritte seien fester Bestandteil ihrer Tätigkeit. Die Tätigkeit im SPZ sei im Vergleich zur einfachen therapeutischen Tätigkeit durch gesteigerte fachliche Anforderungen, selbstständige diagnostische Leistungen und eine hohe Verantwortung gekennzeichnet. Die von ihr erhobenen Befunde flössen unmittelbar in die ärztliche oder psychologische Gesamtbewertung sowie in die Entscheidungen über Förderbedarfe, Therapieindikationen und Bildungswegempfehlungen ein. Damit gehe das Niveau ihrer Tätigkeit deutlich über das einer grundständigen logopädischen Behandlung hinaus. Ihre Tätigkeit erfordere eine eigenständige Befunderhebung bei hochkomplexen Krankheitsbildern und stelle sich mithin als hochverantwortungsvolle Tätigkeit dar.

35 Auch aus den für die Beklagte verbindlichen Qualitätsvorgaben (Anlage K2) ergebe sich, dass sie Aufgaben wahrnehme, die weit über das Spektrum einer logopädischen Fachkraft der Vergütungsgruppe V hinausgingen. Nach den Qualitätsstandards (Seite 4 „logopädische Erstdiagnostik“) sei sie verpflichtet, eine Vielzahl hochkomplexer Testverfahren nicht nur zu kennen, sondern sicher anzuwenden. Besonders deutlich werde die tarifliche Höherwertigkeit durch die im Qualitätsstandard definierte Prozessverantwortung. Die logopädische Diagnostik diene der „Gewinnung funktioneller und struktureller Informationen“, die unmittelbar als „Behandlungsgrundlage“ in den ärztlichen Gesamtbefund einflössen. Anders als in der Vergütungsgruppe V, in welcher Logopäden eine ärztlich vorgegebene Diagnose „abarbeiten“ bzw. aufgrund ärztlicher Befunde „therapierten“, liefere sie erst die klinischen Daten, auf denen die ärztliche Diagnose überhaupt fuße. Sie bereite damit die ärztliche Entscheidung vor und trage somit eine erhebliche Mitverantwortung für die weitere medizinische Weichenstellung. Die Anlage belege unter dem Punkt „Risiken“, dass ihre Tätigkeit mit dem Umgang hochsensibler Medizintechnik und der Beurteilung vitaler Parameter verbunden sei. Das dort aufgeführte Risiko einer „unsachgemäßen Anwendung“ unterstreiche, dass hier keine „einfachen Sprachübungen“ vorlägen, sondern eine gefahrgeneigte klinische Tätigkeit, die eine Eingruppierung unterhalb der Vergütungsgruppe VIII als systemwidrig erscheinen lasse. Die Qualitätsstandards definierten als Prozessziel die Sprach-, Sprech-, Schluck-, Stimm- und Hörstörungen sowie Auffälligkeiten in der Kommunikation frühestmöglich zu erkennen, mit der allgemeinen Entwicklung in Bezug zu setzen, die Eltern zu beraten sowie eine Therapieempfehlung zu geben. Hierfür würden als Prozessverantwortliche ausdrücklich die „logopädischen Fachkräfte“ benannt. Die Qualitätsstandards belegten, dass die logopädischen Fachkräfte im SPZ eigenverantwortlich die Prozessverantwortung für die logopädische Erst- und Verlaufsdiagnostik trügen. Die von den Qualitätsstandards unter den angewandten Testverfahren für die logopädische Erstdiagnostik aufgelistete Vielzahl hochkomplexer Verfahren seien keine Ausnahme, sondern bildeten den Regelfall der täglichen Arbeit im SPZ. Die Qualitätsstandards definierten sie als Standardverfahren für die logopädische Erst- und Verlaufsdiagnostik. Darüber hinaus ergäbe sich aus den Qualitätsstandards unter dem Abschnitt „interdisziplinäre Diagnostik/Entwicklungstest“, dass sie auch an der Durchführung allgemeiner entwicklungsdiagnostischer Testverfahren beteiligt sei, namentlich der Bayley Scales III, BUEVA III und BUEGA. Diese Verfahren gingen weit über die rein logopädische Diagnostik hinaus und erforderten ein tiefgreifendes Verständnis der gesamten kindlichen Entwicklung, Neurologie und Motorik.

36 Soweit die Beklagte behaupte, sie stehe „ständig unter ärztlicher Fachaufsicht“ und die Verantwortung liege „immer beim ärztlichen Hauptbehandler“, sei dieser Vortrag in seiner Pauschalität unzutreffend. Er berücksichtige nicht, dass sie nach der Stellenbeschreibung als unterschriftsberechtigt für inner- und außerbetriebliche Dokumente im Rahmen ihrer Aufgaben/Patientenbetreuung ausgewiesen sei. Ferner beschrieben die Qualitätsstandards den Ablauf der logopädischen Diagnostik so, dass sie eigenständig die Auswahl der Testverfahren treffe, diese durchführe, auswerte und die Ergebnisse den Eltern mitteile. Erst danach erfolge eine Rücksprache mit dem Hauptbehandler. Die Qualitätsstandards sprächen ausdrücklich von einem „gemeinsamen Erstellen von Diagnostik- sowie Behandlungsplänen“, nicht von einer einseitigen ärztlichen Anweisung. Dass sie in die ärztlich geleitete Organisationsstruktur eingebunden sei, sei für die Eingruppierungsfrage unerheblich. Die Qualitätsstandards beschrieben unter dem Ablauf der logopädischen Erstdiagnostik ausdrücklich: „Rücksprache mit Behandler und gemeinsames Erstellen von Diagnostik- sowie Behandlungsplänen und ggf. der Wiedervorstellung". Die Formulierung „gemeinsames Erstellen" belege, dass sie nicht lediglich Empfehlungen abgebe, die der Arzt dann eigenständig in einen Plan umsetze, sondern dass sie aktiv und gleichberechtigt an der Erstellung der Behandlungspläne mitwirke. Aus der Formulierung „Rücksprache mit Behandler und Abstimmen über und ggf. Anpassung von Diagnostik- sowie Behandlungsplänen und ggf. der Wiedervorstellung" ergebe sich, dass nicht nur eine Abstimmung erfolge, sondern sie Behandlungspläne eigenständig anpasse. Die Aussage zur logopädischen Beratung: „Rücksprache mit Behandler im Haus und Abstimmen über und ggf. Anpassung von Diagnostik- sowie Behandlungsplänen und ggf. Wiedervorstellung, Rezeptvorschläge" belege, dass sie nicht nur „Therapieschwerpunkte" benenne, sondern aktiv an der Erstellung und Anpassung von Behandlungsplänen mitwirke und sogar Rezeptvorschläge unterbreite. Dies gehe deutlich über eine bloß zuarbeitende Funktion hinaus. Durch sie durchgeführte Verfahren dienten der Erfassung des allgemeinen Entwicklungsstandes und gingen weit über den rein logopädischen Bereich hinaus. Die dabei gewonnenen Daten seien keine bloße „Unterstützung" ärztlicher Verdachtsdiagnosen, sondern eigenständige diagnostische Bausteine, ohne die eine fundierte ärztliche Gesamtbewertung nicht möglich wäre.

37 Ihre Fortbildungsübersicht dokumentiere über 2 Jahrzehnte hinweg eine systematische und kontinuierliche Qualifizierung in den Bereichen Dysphagiebehandlung, Neurologie, Entwicklungsdiagnostik (Bayley III, BUEVA, BUEGA), Autismus-Spektrum-Störungen, unterstützte Kommunikation, Schluckdiagnostik, auditive Verarbeitungsstörungen, Lese-Rechtschreib-Störungen und sozialpädiatrische Versorgung. Diese Fortbildungen vermittelten Fachkenntnisse, die weit über den Inhalt der dreijährigen Logopädie-Ausbildung hinausgingen und für die Tätigkeit im SPZ zwingend erforderlich seien. Darüber hinaus sei sie als Sprecherin der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Therapeutinnen Nord der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ) tätig. Diese sowie weitere Aktivitäten im Bereich außerhalb des Arbeitsverhältnisses belegten eine fachliche Expertise, die deutlich über das Niveau einer in Vergütungsgruppe V einzugruppierenden therapeutischen Fachkraft hinausgehe.

38 Zumindest erfülle sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI bzw. der Vergütungsgruppe VII. Sie verfüge über einen staatlich anerkannten Berufsabschluss, über 25 Jahre Berufserfahrung, über umfangreiche Berufsfortbildung und habe sich zusätzliche Kenntnisse in den Bereichen Entwicklungsdiagnostik, Neuropädiatrie, Schluckdiagnostik und Audiometrie angeeignet.

39 Soweit die Beklagte rüge, ihr Vortrag aus der Berufungsbegründung sei verspätet und gemäß § 67 ArbGG, § 531 ZPO präkludiert, greife diese Rüge nicht durch.

40 Die Klägerin beantragt,

41 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.10.2025, der Klägerin zugestellt am 20.11.2025, aufzuheben und

42 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.11.2024 nach der Vergütungsgruppe VIII., hilfsweise nach der Vergütungsgruppe VII., äußerst hilfsweise nach der Vergütungsgruppe VI. des dem Arbeitsverhältnis der Parteien zugrunde liegenden Vergütungstarifvertrages zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

43 Die Beklagte beantragt,

44 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

45 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und erwidert, das Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift vom 03.02.2026 sei verspätet und damit sei die Klägerin gemäß § 67 ArbGG, § 531 ZPO präkludiert, weil sie bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen worden sei, dass ihr bisheriger Vortrag nicht ausreiche, den behaupteten Anspruch zu begründen.

46 Es sei weiterhin zu bestreiten, dass der Zuschnitt des klägerischen Arbeitsplatzes nicht überwiegend therapeutisch, sondern maßgeblich diagnostisch sei. Auch trage die Klägerin nicht vor, warum eine überwiegend diagnostische Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe bzw. „umfassende Fachkenntnisse“ nach sich ziehen sollten. Es bleibe bestritten, dass die Klägerin hochkomplexe Differenzialdiagnostiken bei mehrfach behinderten Kindern durchführe und deshalb über die entsprechenden umfassenden Fachkenntnisse verfüge, da die Tätigkeit andernfalls objektiv nicht ausführbar wäre. Die behaupteten Fortbildungen, habe die Klägerin nicht in ihrem Auftrag im Rahmen von Pflichtfortbildungen vorgenommen und befähigten die Klägerin nicht dazu, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe VIII inne zu haben. Ebenso führe dies nicht dazu, dass sie über „erhöhte Fachkenntnisse“ oder über „spezifische Fachkenntnisse“ gemäß den Entgeltgruppen VI und VII verfüge. Soweit die Klägerin behaupte, dass sich diagnostische Tätigkeiten qualitativ grundlegend von einfachen logopädischen Tätigkeiten unterscheiden würden, trage sie die Unterscheidungsmerkmale nicht vor. Hin und wieder führe sie auch komplexe Differenzialdiagnostiken bei mehrfach behinderten Kindern durch, dies sei jedoch eher die Ausnahme. Wenn sie behaupte, einfache Beobachtungen sowie deren Kurzdokumentation bei einer zugleich begrenzten Entscheidungsverantwortung würden bei ihr nicht angeboten werden, sei dies unrichtig. Solche würden vielmehr sehr wohl durchgeführt und seien Bestandteil der klägerischen Aufgaben. Wenn die Klägerin behaupte, eigenverantwortlich tätig zu sein, verkenne sie die Hierarchien. Sie stehe ständig unter ärztlicher Fachaufsicht, welche in einer Logopädischen Praxis nicht bestehe. Die Verantwortung liege immer beim ärztlichen Hauptbehandler und darüber hinaus bei der ärztlichen Leitung. Im SPZ erfolge ebenfalls eine Beratung von Familien sowie Eltern.

47 Die Klägerin äußere lediglich ihre fachliche Einschätzung gegenüber den hauptbehandelnden Ärzten, welche diese wertschätzend entgegen nähmen. Entscheidungen treffe jedoch nicht die Klägerin, sondern der hauptbehandelnde Arzt. Bei diesem liege die Verantwortung. Eine solche Tätigkeit ergebe sich auch nicht aus der Stellenbeschreibung. Soweit die Klägerin Therapiebedarf erfasse, würden von ihr keine Pläne erstellt, sondern lediglich Therapieschwerpunkte aufgezeigt. Behandlungspläne erstelle der hauptbehandelnde Arzt. Weiterhin verkenne die Klägerin, dass sie nicht Pläne anpasse, sondern Therapieempfehlungen anpasse. Therapiepläne zu erstellen, sei nicht Aufgabe der Klägerin. Es sei zu bestreiten, dass die Klägerin eigenständig Befunde erhebe bei hochkomplexen Krankheitsbildern und sich mit in einer hochverantwortungsvollen Tätigkeit unterstellt sehe. Lediglich Empfehlungen bei hochkomplexen Krankheitsbildern würden auch im Rahmen der klägerischen Tätigkeit abgefordert. Dies stelle jedoch die Ausnahme, nicht die Regel dar. Auch liefere die Klägerin nicht klinische Daten, auf denen die ärztliche Diagnose überhaupt erst fuße. Gegebenenfalls untermauere sie ärztliche Verdachtsdiagnosen im logopädischen Teil. Soweit die Klägerin behaupte, dass sich aus dem Punkt „Risiken“ in der Anlage ergebe, dass sie mit hochsensibler Medizintechnik umgehe und vitale Parameter beurteile, was unterstreiche, dass sie hier keine einfachen Sprachübungen durchführe, sondern eine gefahrgeneigte klinische Tätigkeit vorliege, die eine Eingruppierung unterhalb der Vergütungsgruppe VIII als systemwidrig erscheinen lasse, sei der klägerische Vortrag zurückzuweisen. Solche Tätigkeiten übe die Klägerin überhaupt nicht aus.

48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die streitbefangene Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

49 Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

50 Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) und damit zulässig.

II.

51 Die Berufung ist jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nach wie vor unschlüssig. Der Klägerin ist es auch mit ihrem Berufungsvorbringen nicht gelungen, darzulegen, dass ihr eine höhere Vergütung als sie ihr nach der Entgeltgruppe V des Tarifvertrages gezahlt wird, zusteht. Weder die Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppen VI, VII noch die der Voraussetzungen der Entgeltgruppe VIII des Tarifvertrages sind dargetan. Die Klage ist unbegründet.

1.

52 Gemäß § 14 Abs. 1 des Rahmentarifvertrages des PARITÄTischen Arbeitgeberverbandes PATT e.V. (im Folgenden: RTV PATT) erhalten die Beschäftigten für ihre Tätigkeit ein Entgelt nach Maßgabe des Vergütungstarifvertrages (im Folgenden: VTV PATT). Der VTV PATT lautet auszugsweise:

53§ 2 Vergütungsordnung

54 (1) Die Vergütung besteht aus einer Grundvergütung (Jahresgehalt) und ist in 12 Monatsgehältern auszuzahlen. (Anlage 2)

55 (2) Zu den einzelnen Vergütungsgruppen der Vergütungsgruppentabelle (Anlage 1) ist ein Oberbegriff formuliert. Diesem Oberbegriff sind Berufsgruppen zugeordnet. Die genannten Beispiele gelten als Richtbeispiele; sie begründen nur in Verbindung mit den Gruppenmerkmalen einen Anspruch auf entsprechende Eingruppierung.

56 Anlage 1 – Vergütungsgruppeneinteilung

57 (ab 01.01.2023)

| Vergütungsgruppen | Merkmal | Richtbeispiele/Tätigkeiten

(Insbesondere) | | --- | --- | --- | | … | | | | IV. | Angestellte, die schwierige Arbeiten mit Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit verantwortlich wahrnehmen | 58

• Sachbearbeiter*in in der Verwaltung

59

• Küchenleiter*in (je nach Größe)

60

• Schulbegleiter*in

61

• Integrationshelfer*in

62

• Hausmeister*in

63

• Betreuer*in

64

• Rettungsassistent*in

(Protokollnotiz § 8 Vergütungstarifvertrag PATT)

65

• Assistenzkraft in Kindertagesstätten gemäß jeweiligem Landesrecht | | V. | wie Vergütungsgruppe IV., aber mit höheren fachlichen Anforderungen

Voraussetzung: in der Regel Berufsausbildung mit Meisterabschluss oder mit einem staatlich anerkannten Berufsabschluss oder mit einer für die Tätigkeit erforderlichen Zusatzqualifikation | wie IV., zusätzlich

66

• Fachkraft in der Pflege (nach SGB V und XI)

67

• Fachkraft in Kindertagesstätten gemäß jeweiligem Landesrecht

68

• therapeutische Fachkraft

69

• Fachkraft Förder- und Betreuungsbereich

70

• Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (FAB)

71

• qualifizierte Assistenzkraft (SGB IX)

72

• Notfallsanitäter*in | | VI. | Angestellte, die schwierige Arbeiten mit erhöhten Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit selbständig erledigen

Voraussetzung:

in der Regel Fachhochschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss,

Berufserfahrung

Berufsfortbildung, Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet | 73

• Sachbearbeiter*in in der Verwaltung

74

• Fachkraft in der Jugendhilfe

75

• Arbeitsvorbereiter*in in WfbM

76

• Fachkraft in Kindertagesstätten

77

• Referent*in

78

• Fachkraft in der Betreuung

79

• Fachkraft in der Pflege

80

• pädagogische/r Mitarbeiter*in Frühförderungsstelle

81

• qualifizierte Assistenzkraft (SGB IX)

82

• Fachkraft Beratung (z.B. in einer Beratungsstelle)

83

• Hausmutter/Hausvater

84

• Lehrkraft

85

• Rettungsdienstleiter*in

86

• Einrichtungsleiter*in (je nach Größe)

87

• Praxisanleiter*in in der Ausbildung

88

• Küchenleiter*in (je nach Größe)

89

• Verwaltungsleiter*in (je nach Größe)

90

• (Wohn-)Bereichsleiter*in (je nach Größe)

91

• Pflegedienstleiter*in (je nach Größe)

92

• Stationsleiter*in (je nach Größe) | | VII. | wie Vergütungsgruppe VI., aber mit höheren fachlichen Anforderungen (spezifische Fachkenntnisse) | wie VI., zusätzlich:

93

• Therapeut*in in der Suchthilfe

94

• Fachkraft in der Suchthilfe

95

• Einrichtungsleiter*in (je nach Größe)

96

• Fachkraft in der Jugendhilfe | | VIII. | Angestellte, die schwierige Arbeiten mit umfassenden Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit mit hoher Verantwortlichkeit selbständig ausüben

Voraussetzung: in der Regel Fachhochschul- oder Hochschulabschluss | 97

• Pflegedienstleiter*in (je nach Größe)

98

• Bereichsleiter*in (je nach Größe)

99

• Einrichtungsleiter*in (je nach Größe)

100

• Stationsleiter*in (je nach Größe)

101

• Ausbildungsleiter*in

102

• Verwaltungsleiter*in (je nach Größe)

103

• Projektleiter*in

104

• Psychologe/Psychologin

105

• Lehrer*in mit Lehramtsbefähigung

106

• Therapeut*in in der Suchthilfe

107

• Referent*in

108

• Therapeut*in |

109 Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V. VTV PATT bauen auf den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV. VTV PATT auf. Über die darin geforderten Merkmale „schwierige Arbeiten mit Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit verantwortlich wahrnehmen“ hinausgehend werden für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V. VTV PATT höhere fachliche Anforderungen gestellt. Vorausgesetzt werden in der Regel Berufsausbildung mit Meisterabschluss oder einem staatlich anerkannten Berufsabschluss oder mit einer für die Tätigkeit erforderlichen Zusatzqualifikation.

110 Die Vergütungsgruppe VI. VTV PATT fordert die selbstständige Erledigung von schwierigen Arbeiten mit erhöhten Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit. Vorausgesetzt wird ein Fachhochschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss, Berufserfahrung, Berufsfortbildung, Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet.

111 In die Vergütungsgruppe VII. VTV PATT werden Mitarbeiter eingruppiert, welche die Anforderungen der Vergütungsgruppe VI. VTV PATT erfüllen, an die jedoch höhere fachliche Anforderungen (spezifische Fachkenntnisse) gestellt werden. Insoweit baut die Vergütungsgruppe VII. VTV PATT auf die Vergütungsgruppe VI. VTV PATT auf. Sind bereits die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI. VTV PATT nicht erfüllt, scheidet eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII. VTV PATT von vornherein aus.

112 Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII. VTV PATT erfordert die Erbringung von schwierigen Arbeiten mit umfassenden Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit mit hoher Verantwortlichkeit in selbstständiger Ausübung. In der Regel wird ein Fachhochschul- oder Hochschulabschluss vorausgesetzt.

2.

113 Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII. VTV PATT scheitert bereits an dem erforderlichen Bildungsabschluss. Die Klägerin verfügt über einen Berufsfachschulabschluss und damit weder über einen Fachhochschul- noch über einen Hochschulabschluss. Sie hat auch nicht dargetan, aus welchen Gründen für sie von dieser Voraussetzung abzusehen sein sollte bzw. aufgrund welcher vorliegenden Umstände sie eine Bildung vorweisen kann, welche einem Fachhochschul- oder Hochschulabschluss entspricht. Dass die Klägerin die für die Vergütungsgruppe VIII. VTV PATT erforderlichen „umfassenden Fachkenntnisse“ aufweist, welche in der Regel durch einen Fachhochschul- bzw. Hochschulabschluss erworben werden, vermag das Gericht mangels entsprechender Darlegungen durch die Klägerin nicht festzustellen. Soweit sie auf die erstinstanzlich in der Anlage K3 mitgeteilten Maßnahmen verweist, ist nicht erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang die Fortbildungen stattgefunden haben, welcher Fortbildungsinhalt vermittelt wurde, welche konkreten Fachkenntnisse und welches Fachwissen durch die Veranstaltungen erlangt wurden, inwieweit die Fortbildungen lediglich mit einer Teilnahmebescheinigung oder mit einer Prüfung bzw. einer Leistungsbewertung oder Ähnlichem abschloss und hierzu ein Zeugnis, Zertifikat oder Ähnliches ausgehändigt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die durch die Klägerin aufgeführten Fortbildungen in irgendeiner Weise eine Weiterbildung, welche auf die durch die Klägerin absolvierte Schulbildung aufsattelt, darstellt. Allein die Aufzählung von Maßnahmen ohne Darstellung deren zeitlichen Umfangs und Inhalts in einer Anlage ermöglicht dem Gericht nicht, einzuschätzen, welche konkreten Kenntnisse in welchem Umfang zu welchen Bereichen vermittelt sein sollen. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Klägerin über die ihr während der Schulausbildung zur Logopädin vermittelten Kenntnisse weitere Fachkenntnisse erlangt hat, welche den in der Regel durch ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium erworbenen Fachkenntnissen entsprechen. Weil damit das Merkmal Fachhochschul- oder Hochschulabschluss nicht erfüllt ist, kann dahinstehen, ob die weiteren Anforderungen „mit umfassenden Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit mit hoher Verantwortlichkeit selbständig ausüben“ durch den erforderlichen Tatsachenvortrag belegt sind.

3.

114 Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI. VTV PATT ist ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Vorausgesetzt wird die selbständige Erledigung schwieriger Arbeiten mit erhöhten Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit. Dazu wird in der Regel ein Fachhochschulabschluss oder ein vergleichbarer Abschluss, Berufserfahrung, Berufsfortbildung, Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet gefordert.

115 Eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe VI. setzt zunächst die Erledigung von schwierigen Arbeiten voraus. Es ist zu definieren, welche Tätigkeiten unter den Begriff „schwierige Arbeiten“ fallen. Die Tarifvertragsparteien haben nicht näher definiert, was unter „schwierigen Arbeiten“ zu verstehen ist. Die Schwierigkeit muss sich unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „schwierig“ viel Mühe machend, Anstrengungen erfordernd, nicht einfach und „Schwierigkeit“ eine hohe Anforderung, die an die Ausführung einer Sache gestellt wird. Die Schwierigkeit einer auszuübenden Tätigkeit betrifft somit die Anforderungen an das fachliche Wissen und Können. Insgesamt muss also die Tätigkeit eine Leistung erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten weit hinausgehen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2022 – 5 TaBV 17/21 – Rn. 29, juris). Zudem müssen zur Bewältigung dieser schwierigen Arbeiten „erhöhte Fachkenntnisse“ und „eine entsprechende Tätigkeit“ „selbstständig erledigt“ werden. Die in der Regel vorausgesetzte Qualifikation eines Fachhochschulabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses gibt einen Hinweis darauf, um welche „erhöhten Fachkenntnisse“ es sich handeln muss, nämlich um Kenntnisse, die üblicherweise durch einen Fachhochschulabschluss oder vergleichbaren Abschluss erlangt werden. „Schwierige Arbeiten“ sind bereits in den Vergütungsgruppen IV. und V. VTV PATT vorausgesetzt. Da insoweit einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V. VTV PATT durch die Beklagte nicht bestritten ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dieses tarifliche Merkmal erfüllt. Dass die anderen tariflichen Anforderungen „erhöhte Fachkenntnisse“ sowie „entsprechende Tätigkeit“ und „selbstständig erledigen“ gegeben sind und für die klägerische Tätigkeit ein Qualifizierungsniveau vorausgesetzt wird, welches durch einen Fachhochschulabschluss bzw. einen vergleichbaren Abschluss vermittelt wird, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die Erfüllung dieser Anforderungen lässt sich nach dem klägerischen Vorbringen nicht feststellen.

116 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht richterliche Aufgabe, allein aufgrund einer Darlegung der durch die Klägerin ausgeübten Tätigkeiten die zur Erfüllung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, deren Tiefe und deren Breite, deren Spektrum einzuschätzen. Insoweit ist anerkannt, dass es Sache des Gerichts ist, für eine Eingruppierung im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag TVL bzw. TVöD die zur Eingruppierung erforderlichen Arbeitsvorgänge aufgrund einer näheren Darlegung der durch die Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten zu bilden. Dabei ist das Gericht weder an die Auffassung der Parteien im Hinblick auf die Bildung von Arbeitsvorgängen gebunden noch kann es der klagenden Partei in diesem Fall vorhalten, die Klage sei mangels Bildung von Arbeitsvorgängen unschlüssig, es sei denn, die beschriebenen übertragenen Aufgaben ließen die Bildung von Arbeitsvorgängen nicht zu. Anders verhält es sich jedoch im Hinblick auf die Erfüllung der tariflichen Merkmale. Hier ist es Sache der klagenden Partei, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt werden. Beruft sich ein Beschäftigter auf ein Heraushebungsmerkmal, ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn der Beschäftigte hier seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, Urteil vom 18.10.2018 – 6 AZR 300/17 – Rn. 26, juris). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 19, juris). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine objektive Aufgabenerledigung bestätigt, dass die dazu erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen und angewandt werden. Dem Gericht ist es nämlich nicht möglich, von der Durchführung von Tätigkeiten auf das Vorhandensein und das Einsetzen eines bestimmten Fachwissens zur Erledigung der aufgetragenen Aufgaben zu schließen. Hier ist es Sache des anspruchstellenden Beschäftigten im Einzelnen darzulegen, welche Fachkenntnisse er in welchem Umfang für die Aufgabenerledigung anwenden muss, wie er in welcher Art und Weise in welchem Umfang diese Fachkenntnisse erlangt hat. Erst dann ist es dem Gericht möglich, diese Fachkenntnisse zu bewerten und zu prüfen, ob es sich dabei um erhöhte Fachkenntnisse, spezifische Fachkenntnisse oder umfassende Fachkenntnisse handelt. Dem klägerischen Vorbringen ist jedoch konkreter Tatsachenvortrag zu den einzusetzenden Fachkenntnissen und deren Erlangung nicht zu entnehmen. Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe eine Heraushebung fordert, muss sie im Eingruppierungsrechtsstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die den dafür erforderlichen Vergleich durch das Gericht ermöglichen. Dabei genügt es nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Arbeitnehmerin sind nämlich noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebungsmerkmal vorliegt. Der Tatsachenvortrag muss vielmehr insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 35, juris). Dabei muss erkennbar sein, welche Tatsachen zur Erfüllung der Vorausset-zungen welchen Tatbestandsmerkmals verwendet werden sollen. Begründen diese bereits die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe, sind sie „verbraucht“ und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden (BAG, Urteil vom 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 36, juris).

117 Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen nicht. Nach diesem sind bereits keine Rückschlüsse auf die „Normalleistung“ eines Beschäftigten, der in die Entgeltgruppe VI. VTV PATT eingruppiert ist möglich. Die Klägerin hätte – wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat – zunächst zur „Normalleistung“ der Beschäftigten der Vergütungsgruppe VI. VTV PATT vortragen müssen. Die Klägerin hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen die von ihr verrichteten Arbeiten schwierige mit erhöhten Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit, die selbstständig erledigt werden, darstellen. Sie hätte diejenigen Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ergibt, dass sie über ein Wissen verfügt, welches den genannten Qualifizierungen eines Hochschulabschlusses bzw. vergleichbaren Abschlusses entspricht. Insoweit mag es sein, dass jahrelange Berufserfahrung ausreichend ist, es ist jedoch nicht erkennbar, welche Berufserfahrung die Klägerin auf welche Art und Weise konkret erlangt hat. Ob diese über mit einer üblicherweise durch langjährige Tätigkeit erworbenen Routine und Sicherheit hinausgeht. Allein aufgrund einer langjährigen Tätigkeit ist der Erwerb von Berufserfahrung nicht belegt. Gleiches gilt im Hinblick auf eine Berufsfortbildung bzw. die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet. Insoweit sind die durch die Klägerin erstinstanzlich mit der Anlage K3 dargestellten Maßnahmen nicht geeignet, die geforderten Voraussetzungen zu belegen. Dass die Klägerin die für die Tätigkeit einer Logopädin erforderlichen Fachkenntnisse durch ihre Ausbildung zur Logopädin erlangt hat, kann unterstellt werden. Inwieweit sie jedoch zur Erledigung der ihr durch die Beklagte übertragenen Aufgaben erhöhte Fachkenntnisse anwenden muss, bleibt offen. Dies hat seine Ursache darin, dass bereits keine konkrete, zwischen den Parteien unstreitige Darstellung der klägerischen Aufgaben nicht vorliegt und deshalb nicht nachvollzogen werden kann, welche konkreten Fachkenntnisse zur Erledigung der der Klägerin obliegenden Tätigkeiten aufgewandt werden müssen. Es liegt keine einheitliche Tätigkeitsdarstellung, welche unstreitig ist, vor. Soweit die Klägerin teilweise Tätigkeiten pauschal behauptet, werden diese durch die Beklagte bestritten. Der Bewertung, ob die tariflichen Merkmale erfüllt sind, kann deshalb allein die unstreitige Stellenbeschreibung zu Grunde gelegt werden. Aus ihr sind jedoch mangels fehlender Detailliertheit keine Schlüsse ziehbar. Als Aufgaben sind aufgeführt: 1. Durchführung der sprachtherapeutischen Diagnostik unter Anwendung standardisierter Testverfahren und Befundauswertung/Einschätzung, 2. Beratung der Eltern, 3. Zusammenarbeit im Team und Unterstützung bei der Behandlungsplanung, 4. Dokumentation und Erstellung eines Befundberichtes, 5. Kontakt/Austausch mit Kooperations- und Vertragspartnern im Rahmen der Patientenbetreuung, 6. Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung sowie fachlichen Austausch, 7. Aussagen zu Fähigkeiten und Partizipation unter Anwendung der ICF/ICF-CY, 8. Anwendung von Methoden und Mitteln der unterstützenden Kommunikation. Welche konkreten Fachkenntnisse die Klägerin zur Bewältigung dieser Aufgaben anwendet, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die Klägerin stellt nicht dar, welche Fachkenntnisse sie bei der sprachtherapeutischen Diagnostik unter Anwendung standardisierter Testverfahren und Befundauswertung/Einschätzung, zur Dokumentation und Erstellung des Befundberichtes, bei Aussagen zu Fähigkeiten und Partizipation unter Anwendung der ICF/ICF-CY einsetzt, wann sie diese auf welche Art und Weise erlangt hat. Es ist dem Gericht deshalb nicht möglich, zu beurteilen, ob es sich dabei um erhöhte Fachkenntnisse handelt. Derart verhält es sich auch, soweit die Klägerin streitige Aufgabenerledigung vorträgt. Abgesehen davon, dass diese, weil sie streitig ist, einer Bewertung nicht zugrunde gelegt werden kann, trägt die Klägerin auch zu dieser nicht vor, welche konkreten Fachkenntnisse sie jeweils anwendet. Soweit sich die Klägerin z.B. – von der Beklagten bestritten – darauf bezieht, ihre Tätigkeit sei diagnostisch, ist, dies als zutreffend unterstellt, nicht ersichtlich, welche erhöhten Fachkenntnisse dafür angewandt werden müssen, dass diese über diejenigen Fachkenntnisse hinausgehen, welche durch die Ausbildung zur Logopädin erlernt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts von Amts wegen zu ermitteln, welche Fachkenntnisse innerhalb der dreijährigen Schulbildung der Klägerin im Bereich der Logopädie vermittelt wurden, inwieweit in Heraushebung von diesen „erhöhte Fachkenntnisse“, „spezifische Fachkenntnisse“ oder „umfassende Fachkenntnisse“ vorliegen. Das Arbeitsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass es insoweit um eine dreistufige Steigerung geht, gegenüber dem „normalen Fachwissen“, welches aufgrund der Schulbildung mit dem staatlichen Abschluss zur Logopädin erlangt wird. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welches konkrete Wissen und welche Kenntnisse sie zur Aufgabenbewältigung anzuwenden hat, so dass nicht bewertet werden kann, ob es sich um ein erhöhtes Fachwissen handelt, welches deutlich über das im Rahmen einer Berufsausbildung mit Meisterabschluss oder mit einem staatlich anerkannten Berufsabschluss erlangten Fachwissen hinausgeht. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, welche es dem Gericht ermöglichen, die Tiefe und Breite, sowie das Spektrum der von ihr erworbenen Fachkenntnisse beurteilen zu können. Wenn die Klägerin geltend macht, sie bringe in ihre Tätigkeit regelmäßig Fachkenntnisse ein, die über das Berufsbild der Logopädin hinausgehen, insbesondere in den Bereichen Neuropädiatrie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Testpsychologie, Ernährungsmedizin und Dysphagiemanagement, Medizinproduktekunde (z.B. Trachealkanülen, Beatmungsgeräte), diese Kenntnisse beruhten nicht auf der Grundausbildung, sondern seien im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im SPZ sowie durch eigenverantwortliches Literaturstudium und fachbezogene Fortbildung erworben, ist dieses pauschal. Allein die Aufzählung von Bereichen, in denen Kenntnisse erlangt sein sollen, sagt nichts über konkrete Kenntnisse, deren Inhalt, Umfang und Tiefe aus. Eine nähere Beschreibung der Art und Weise der Kenntniserlangung fehlt ebenfalls. Aus welchen Gründen ihre Tätigkeit im SPZ diese Fachkenntnisse vermittelt haben soll, bleibt ebenso offen wie die Frage, in welcher Form welches Literaturstudium welche konkreten Kenntnisse vermittelt hat. Gleiches gilt für die klägerische Behauptung, ihre Aufgabenerledigung erfordere weitreichende medizinische Kenntnisse sowie die Diagnostik bei neurologischen oder genetischen Erkrankungen, umfangreiches logopädisches, medizinisches und interdisziplinäres Fachwissen. Der klägerische Hinweis, für alle sozialpädiatrischen Zentren in Deutschland bestehe eine einheitliche fachliche Grundlage durch das sogenannte „Altöttinger Papier“, welches verbindliche Standards für die Tätigkeit im SPZ vorgebe, dieses verpflichte alle im SPZ tätigen Fachkräfte zur fortlaufenden Aktualisierung ihres Wissensstandes im Sinne eines dauerhaften „State of the Art“, vermag nicht die Erlangung eines erhöhten Fachwissens zu belegen, sondern betrifft lediglich die in jeder Berufsausübung übliche Anpassung des Fachwissens an aktuelle Entwicklungen.

118 Ein wertender Vergleich ist dem Gericht bereits deshalb nicht möglich, weil die Klägerin nicht darstellt, in welche Vergütungsgruppe ihrer Ansicht nach eine Logopädin mit Berufsfachschulabschluss einzugruppieren ist und aus welchen Gründen ihre Tätigkeit sich aus dieser Vergütungsgruppe heraushebt. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, sie erfülle nicht nur „Standardaufgaben“, sondern habe komplexe Fragestellungen, differenzialdiagnostische Fragestellungen bei Mehrfachstörungen, umfassende Diagnostik durchzuführen, behandele auch Kinder aus dem Autismusspektrum, mit Schwerst- bzw. Mehrfachbehinderten, mit genetischen Syndromen oder neurologisch-komplexen Erkrankungen, fehlt es an einer Begründung, weshalb diese Aufgabenerledigung und die Behandlungen dieser Patienten gegenüber der Normaltätigkeit einer Logopädin erhöhte Fachkenntnisse erfordern. Dies bedarf jedoch einer entsprechenden Begründung anhand eines wertenden Vergleichs. Gleiches gilt für die von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Testverfahren, die Beratung von Familien, externen Fachkollegen, anderen Institutionen bei belastenden Diagnosen, die interdisziplinäre Zusammenarbeit, die Erfassung von Therapiebedarfen, die Verlaufsdiagnostik, das Anpassen der Pläne sowie die Erstellung aussagekräftiger Befundbe-richte für Dritte. Auch hier wird nicht erkennbar, weshalb eine Logopädin mit Berufsfachschulabschluss diese Tätigkeiten mit ihrem Fachwissen nicht bewältigen könnte. Wenn

119 die von der Klägerin erhobenen Befunde unmittelbar in die ärztliche oder psychologische Gesamtbewertung sowie in die Entscheidungen über Förderbedarfe, Therapieindikationen und Bildungswegempfehlungen einfließen, spricht dies für eine sorgfältige Erstellung, bildet jedoch noch keinen Nachweis für die Erfüllung des Hervorhebungsmerkmales.

120 Die Klägerin hätte darlegen müssen, welche Ausbildungsinhalte als Fachkenntnisse iSd. tariflichen Normen für den Beruf der Logopädin nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden und welche beruflichen Tätigkeiten danach eine Logopädin als Normaltätigkeit schuldet. Das ist Aufgabe der Klägerin und kann ausgehend von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden anhand der näheren Darstellung der vermittelten Ausbildungsinhalte erfolgen. Weiter hätte die Klägerin vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden „erhöhten“ Fachkenntnisse bei der ihr übertragenen Tätigkeit erforderlich sind (vgl. BAG, Urteil vom 23. 02. 2011 – 4 AZR 313/09 – Rn. 32, juris). Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Arbeitsalltag unterscheide sich von dem einer Logopädin in einer Praxis, erläutert sie nicht, aus welchen Gründen der Maßstab der Tätigkeitsmerkmale der entscheidenden Vergütungsgruppen überhaupt derjenige der Tätigkeit einer Logopädin in einer Vertragspraxis ist. Diese Tätigkeit kann deshalb nicht ohne weiteres einen geeigneten Vergleichsmaßstab bilden (vgl. BAG, Urteil vom 23. 02. 2011 – 4 AZR 313/09 – Rn. 37, juris).

121 Die Klägerin verkennt, dass sie nicht allein, eigenverantwortlich tätig ist, sondern in einem Team arbeitet und sie nicht die infolge der Teamarbeit entstehenden Ergebnisse für sich allein in Anspruch nehmen kann. Ihr ist immer ein behandelnder Arzt übergeordnet, dem sie zuarbeitet. Auch wenn dieser ihre Arbeit 1:1 übernimmt, fällt ihm die Entscheidungsgewalt zu und trägt er die Verantwortung. Dass die Beklagte eine auf Diagnostik spezialisierte Einrichtung führt, rechtfertigt nicht die Annahme, die Klägerin erfülle mit ihrer Tätigkeit für die Beklagte ein Heraushebungsmerkmal. Auch aus den Qualitätsstandards vermag die Klägerin Entscheidendes nichts herzuleiten. Wenn diese ausdrücklich von einem „gemeinsamen Erstellen von Diagnostik- sowie Behandlungsplänen“ sprechen, von „Rücksprache mit Behandler und gemeinsames Erstellen von Diagnostik- sowie Behandlungsplänen und ggf. der Wiedervorstellung", von „Rücksprache mit Behandler im Haus und Abstimmen über und ggf. Anpassung von Diagnostik- sowie Behandlungsplänen und ggf. Wieder-vorstellung, Rezeptvorschläge", zeigen sie auf, dass die Klägerin ihren Beitrag im Team leistet, treffen jedoch keinerlei Aussage zu den erforderlichen Fachkenntnissen.

122 Insgesamt wird der klägerische Sachvortrag auch mit der Berufung den Anforderungen nicht gerecht, um eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI. VTV PATT feststellen zu können.

4.

123 Schließlich scheidet auch eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII. VTV PATT aus.

124 Nur wenn die Klägerin hätte darlegen können, dass die nach der Vergütungsgruppe VI. VTV PATT geforderten Merkmale erfüllt sind, käme überhaupt eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe VII. VTV PATT mit den geforderten spezifischen Fachkenntnissen in Betracht.

125 Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe VII ist eine Tätigkeit mit höheren fachlichen Anforderungen erforderlich, welche „spezifische Fachkenntnisse“ voraussetzt. Gefordert ist die Erfüllung der Merkmale der Vergütungsgruppe VI. und der Merkmale der Vergütungsgruppe VII. im Hinblick auf die Kenntnisse also erhöhte Fachkenntnisse und spezifische Fachkenntnisse. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, welche ihrer Fachkenntnisse erhöhte Fachkenntnisse oder spezifische Fachkenntnisse im tariflichen Sinne sein sollen. Da sie die konkreten Fachkenntnisse, welche sie aufzuwenden hat, nicht aufgeführt hat, ist insoweit auch keine Wertung durch das Gericht möglich. Spezifisches Fachwissen wird üblicherweise durch einen Studiengang vermittelt. Da die Klägerin ein derartiges Studium nicht absolviert hat, hätte sie darlegen müssen, zu welchem Zeitpunkt sie auf welche Art und Weise den durch ein Studium vermittelten speziellen Fachkenntnissen gleichwertige Kenntnisse erworben hat. Umfassende Fachkenntnisse können nur derart definiert werden, dass sie eine Steigerung der Kenntnisse in Tiefe und Breite voraussetzen. Die Klägerin hat nicht dargetan, welche gegenüber der aufgrund ihrer schulischen Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse erhöhten Fachkenntnisse sie zu welchem Zeitpunkt auf welche Art und Weise erlangt hat und dass sie diese im erheblichen Umfang zur Bewältigung der ihr obliegenden Aufgaben einzusetzen hat. Der Klägerin hilft auch die Berufung auf außerberufliches Engagement nicht weiter, denn ein solches trifft keine Aussage über zur beruflichen Aufgabenerledigung einzusetzende Fachkenntnisse. Weil es bereits an der Feststellung der Erfüllung der Anforderung „spezifische Fachkenntnisse“ fehlt, kann dahinstehen, ob entsprechende Tätigkeit in selbstständiger Erledigung vorliegt.

126 Die Beklagte ist danach nicht verpflichtet, die Klägerin nach der Vergütungsgruppe VIII. VTV PATT, VII. VTV PATT oder VI. VTV PATT zu vergüten. Dementsprechend entfällt ein Zinszahlungsanspruch. Das Arbeitsgericht hat folglich die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen.

III.

127 Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel der Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

128 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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