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L 7 R 95/21•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, 2026-04-15, L 7 R 95/21
L 7 R 95/21Sozialversicherungsgericht / Division 715.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: L 7 R 95/21
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2026:0415.L7R95.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Streitig ist die Rückforderung überzahlter Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1616,55 € wegen einer nachträglich gezahlten Urlaubsabgeltung, insbesondere vor dem Hintergrund der Einhaltung der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X.
2 Die 1959 geborene Klägerin stand seit 1982 in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie war ab dem 29. April 2015 arbeitsunfähig und beantragte am 24. August 2015 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
3 Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 in der Fassung des Bescheides vom 10. August 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1. August 2015.
4 Nachdem das Arbeitsrechtsverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 16. August 2016 beendet war, zahlte der Arbeitgeber im Monat März 2017 der Klägerin eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2015 und 2016 aus. Am 30. März 2017 teilte die Klägerin der Beklagten den Erhalt einer Einmalzahlung i.H.v. 10.613,17 € mit.
5 Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2017 die Rente ab dem 1. März 2017 neu und berücksichtigte den Einmalbetrag i.H.v. 10.613,17 € als Hinzuverdienst im Monat März 2017, sodass sich für diesen Monat kein Auszahlungsbetrag ergab. Der Rentenbescheid vom 4. Juli 2016 in der Fassung des Bescheides vom 10. August 2016 werde mit Wirkung ab 1. März 2017 nach § 48 SGB X aufgehoben. Der für den Monat März 2017 überzahlte Betrag i.H.v. 1612,92 € sei zu erstatten. Der Anspruch auf volle Erwerbsminderung sei zu kürzen, weil mit den im Monat März 2017 erzielten Einkünften aus der Einmalzahlung die Hinzuverdienstgrenze überschritten sei.
6 Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin Bezug auf eine Entscheidung des BSG vom 10. Juli 2012 zu § 96a SGB VI. Sie führte aus, dass hiernach Urlaubsabgeltungen im Fall der vollen Erwerbsminderung kein rentenschädlicher Hinzuverdienst seien.
7 Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 29. September 2017 die Anhörung nachgeholt hatte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2017 den Widerspruch als unbegründet zurück und stützte ihre Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB X. Bei der Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI in der Fassung bis 30. Juni 2017 komme es lediglich darauf an, dass Einkünfte aus einem während des Rentenbezugs (noch) bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit der Rente zusammenträfen. Es sei grundsätzlich das Zuflussprinzip maßgeblich und nicht das Erarbeitungsprinzip. Die durchgehend bis Rentenbeginn bestehende Arbeitsunfähigkeit führe nicht zum Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses. Auf Vertrauen in den Bestand der Rentenbescheide könne die Klägerin sich nicht berufen, weil sie nach Erlass des Bescheides vom 4. Juli 2016 und 10. August 2016 Einkommen erzielt habe, dass zur Minderung des Anspruchs führe (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.V.m. S. 3 SGB X) und sie aufgrund der ihr von der Beklagten gegebenen Informationen das Ruhen bzw. die Kürzung des Rentenanspruchs gekannt habe bzw. hätte erkennen müssen (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X).
8 Hiergegen hat die Klägerin am 11. Januar 2018 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben (Az.: S 1 R 12/18).
9 Mit Urteil vom 15. August 2019 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 15. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2017 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte den Hinzuverdienst im Monat der Entstehung des Anspruchs hätte berücksichtigen müssen. Bei der an die Klägerin gezahlten Urlaubsabgeltung handele es sich um Arbeitsentgelt nach § 96a SGB VI, das eine Aufhebungsentscheidung § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X grundsätzlich rechtfertige. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. März 2019 – B 13 R 35/17 R) sei die Urlaubsabgeltung aber nicht im Monat des Zuflusses, sondern im Monat ihrer Entstehung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Daher sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, den Zahlungsanspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Monat März 2017 in voller Höhe aufzuheben.
10 Mit Schreiben vom 8. November 2019 hörte die Beklagte die Klägerin daraufhin dazu an, dass sie im Hinblick auf die im August 2016 erzielten Einkünfte, die als Zuverdienst anzurechnen seien, beabsichtige, den Bescheid vom 4. Juli 2016 mit Wirkung ab dem 1. August 2016 gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben und die Überzahlung für die Zeit vom 1. bis 31. August 2016 i.H.v. 1616,55 € zurückzufordern. Die Klägerin äußerte sich hierzu dahingehend, dass sie der beabsichtigten Entscheidung wegen eingetretener Verjährung widerspreche.
11 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2019 berechnete die Beklagte die Rente aufgrund der Änderung des Hinzuverdienstes ab dem 1. August 2016 neu. Wegen der Höhe des Hinzuverdienstes stehe die Rente für die Zeit vom 1. bis 31. August 2016 nicht zu. Der Bescheid vom 4. Juli 2016 werde für die Zeit vom 1. bis 31. August 2016 nach § 48 SGB X aufgehoben. Der überzahlte Betrag i.H.v. 1616,55 € sei zu erstatten. Die Aufhebung sei statthaft, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB X gegeben seien und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X noch nicht abgelaufen seien. Der Beginn der Einjahresfrist setze voraus, dass die Behörde die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt habe. Positive Kenntnis davon, dass der Rentenbescheid vom 4. Juli 2016 für die Zeit vom 1. bis zum 31. August 2016 rechtswidrig sei, habe ein für die Bescheidaufhebung zuständiger Sachbearbeiter erst Anfang November 2019 gehabt, da nach den offiziellen rechtlichen Anweisungen, die für die Mitarbeiter des Hauses verbindlich seien und die bei Kenntnisnahme von der Urlaubsabgeltung im März 2017 gegolten hätten, Einmalzahlungen als Hinzuverdienst im Monat der Auszahlung zu berücksichtigen gewesen seien. Erst aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichtes und des nachfolgenden Hinweises der Grundsatzabteilung der Beklagten habe die Sachbearbeitung erstmalig Kenntnis davon erhalten, dass die im März 2017 ausgezahlte Urlaubsabgeltung im Monat August 2016 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. Die Einjahresfrist sei somit bei Erteilung dieses Bescheides noch nicht abgelaufen gewesen. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie aufgrund der ihr seitens der Beklagten gegebenen Informationen den Wegfall, das Ruhen bzw. die Kürzung des Rentenanspruchs kannte bzw. hätte erkennen müssen. Im Rahmen des Ermessens sprächen gegen eine Aufhebung aus Sicht der Klägerin ihr Interesse an der Bestandskraft des Bescheides vom 4. Juli 2016 und der Nicht-Rückzahlung des Betrages von 1616,55 €. Für eine Aufhebung sprächen das öffentliche Interesse: Die Beklagte sei im Interesse der Versichertengemeinschaft gehalten, Rentenzahlungen nur in zustehender Höhe zu erbringen und Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Die DRV Bund habe nach der Erkenntnis, dass die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst nicht im März 2017, sondern im August 2016 zu berücksichtigen sei, nicht zu erkennen gegeben, dass sie von einer nochmaligen, diesmal den richtigen Zeitraum umfassenden Bescheidaufhebung absehe. Die Abwägung der Gründe führe zu dem Ergebnis, dass die Gründe für eine Bescheidaufhebung überwögen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Klägerin rechtliche Nachteile durch die erneute Bescheidaufhebung entstünden.
12 Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies die Klägerin auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 12. März 2019 (B 13 R 35/17 R) und darauf, dass der Vorsitzende im Termin zur mündlichen Verhandlung die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die geltende Einjahresfrist abgelaufen und eine nochmalige Aufhebung nicht mehr möglich sei.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verblieb bei ihrer Auffassung, dass die Jahresfrist gewahrt sei. Der Begründung des angefochtenen Bescheides werde sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen für eine rückwirkende Bescheidaufhebung als auch der Ermessenserwägungen gefolgt.
14 Hiergegen hat die Klägerin am 8. Juni 2020 Klage vor dem SG Schwerin erhoben und geltend gemacht, eine Rückforderung durch die Beklagte scheide bereits aufgrund des Ablaufes sämtlicher Fristen aus.
15 Die Klägerin hat beantragt,
16 den Bescheid vom 30. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2020 aufzuheben.
17 Die Beklagte hat beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Die Klägerin benenne weder die Frist noch begründe sie deren Ablauf und setze sich auch nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auseinander.
20 Das SG hat mit Urteil vom 3. Mai 2021 der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 30. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2020 aufgehoben. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Insoweit sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin Einkommen in Form einer Urlaubsabgeltung für die Jahre 2015 und 2016 erzielt habe, das grundsätzlich geeignet gewesen sei, zu einer Minderung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu führen. Die Beklagte habe jedoch nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X iVm § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Von den Tatsachen, welche die Aufhebung des Bescheides vom 04. Juli 2016 rechtfertigen, habe die Beklagte spätestens am 23. Mai 2017 Kenntnis gehabt, der Aufhebungsbescheid stamme jedoch vom 30. Dezember 2019. Tatsachen, die die Beklagte berechtigen würden, den Bescheid vom 4. Juli 2016 aufzuheben und eine Rückforderung für den August 2016 geltend zu machen, seien die an die Klägerin geleistete Einmalzahlung sowie das Ende ihres Arbeitsverhältnisses zum 16. August 2016. Die Kenntnis hiervon wäre für die Beklagte ausreichend gewesen, den Bescheid vom 4. Juli 2016 teilweise aufzuheben und eine Überzahlung für den Monat August 2016 geltend zu machen. Von der Einmalzahlung habe die Beklagte durch die Mitteilung der Klägerin vom 30. März 2017 Kenntnis erhalten, von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 16. August 2016 im Zusammenhang mit dem von der Klägerin am 23. Mai 2017 eingelegten Widerspruch durch Vorlage eines Schreibens des Staatlichen Schulamtes Schwerin vom 20. Februar 2017. Keine Tatsache sei dagegen das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 12. März 2019. Die die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 04. Juli 2016 rechtfertigende Rechtsgrundlage sei vielmehr vor und nach diesem Urteil § 48 SGB X gewesen. Irrige Rechtsmeinungen, rechtlich unzutreffende Dienstanweisungen oder unzureichende Rechtskenntnisse von Mitarbeitern stünden der Kenntnis von Tatsachen (Einmalzahlung/Ende des Dienstverhältnisses) nicht entgegen.
21 Gegen das am 26. Mai 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Juni 2021 Berufung eingelegt. Der Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X setze nach der Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Behörde die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt habe. Die positive Kenntnis davon, dass der Rentenbescheid vom 4. Juli 2016 für den Monat August 2016 rechtswidrig sei, müsse der für die Aufhebung zuständige Sachbearbeiter haben. Nach den offiziellen rechtlichen Anweisungen, die für die Mitarbeiter des Hauses verbindlich gewesen seien und die bei Kenntnisnahme von der Urlaubsabgeltung im März 2017 gegolten hätten, seien Einmalzahlungen wie die hier in Rede stehende Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst im Monat der Auszahlung zu berücksichtigen gewesen. Der für die Aufhebung zuständige Sachbearbeiter habe daher nur davon ausgehen können, dass der Bescheid für den Monat März 2017 rechtswidrig sei. Kenntnis davon, dass der Bescheid für den Monat August 2016 rechtswidrig sei, habe er denknotwendig nicht haben können. Erst nachdem die Grundsatzabteilung der Beklagten im Oktober 2019 entschieden habe, der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu folgen und daher keine Berufung gegen das Urteil des SG einzulegen, und dem zuständigen Dezernat (Sachbearbeitung) den Hinweis gegeben habe, für den Monat August 2016 eine erneute Berechnung und Bescheidkorrektur vorzunehmen, habe ein für die Aufhebung zuständiger Sachbearbeiter Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. Juli 2016 für den Monat August 2016 haben können. Im Übrigen hat die Beklagte auf diverse Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundessozialgerichts sowie verschiedener Landessozialgerichte verwiesen.
22 Die Beklagte beantragt,
23 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 3. Mai 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
24 Die Klägerin beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
28 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Diese sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
29 Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2020 zu Unrecht den Rentenbescheid vom 4. Juli 2016 für den August 2016 aufgehoben und die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 1616,55 € gefordert.
30 Als Rechtsgrundlage für die teilweise rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2016 für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2016 kommt hier nur § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und S. 3 SGB X iVm § 96a Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2012, 2474) – a. F. in Betracht.
31 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes, dh der jeweilige Monatsbeginn (§ 48 Abs. 1 S. 3 SGB X iVm § 100 Abs. 1 S 1 und 2 SGB VI).
32 Der Bescheid vom 4. Juli 2016, mit welchem der Klägerin laufende Geldleistungen ab dem 1. August 2015 bewilligt worden sind, ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Nach dessen Erlass haben sich die Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch die Zahlung des einmaligen Arbeitsentgelts in Form der Urlaubsabgeltung wesentlich geändert. Diese war nach Maßgabe des § 96a SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2012, 2474) – a. F. auf die Erwerbsminderungsrente der Klägerin im Monat der Anspruchsentstehung, mithin im August 2016, als Hinzuverdienst anzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 2019 – B 13 R 35/17 R –, juris Rz. 23 ff.).
33 Indes hat die Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2016 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für die Zeit vom 1. bis 31. August 2016 nicht eingehalten.
34 Nach der Rechtsprechung des BSG ist die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis anzunehmen, wenn die Behörde mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen hat (BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 6 KA 47/16 R –, juris Rz. 39); hierzu gehören auch alle Tatsachen, die die besonderen Rücknahmevoraussetzungen (zB fehlender Vertrauensschutz) beschreiben (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2018 – B 6 KA 34/17 R –, juris Rz. 33). Die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X beginnt daher regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen (BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 – B 7 AL 88/99 R –, juris Rz. 24). Bei der "entsprechenden" Anwendung der Jahresfristregelung auf die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X muss das maßgebende Wissen der Behörde sämtliche Tatsachen und Umstände betreffen, die die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts darstellen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 – B 13 R 23/07 R –, juris Rz. 24). Abzustellen ist auf die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Behörde (BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 a.a.O.). Der Einjahreszeitraum beginnt in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung genügen (BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 64/05 R –, juris Rz. 13 mwN), denn es ist insoweit vorrangig auf den Standpunkt der Behörde abzustellen (BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R –, juris Rz. 31). Wenn die Beklagte zu der Ansicht gelangt, ihr früherer Bescheid sei rechtswidrig und müsse deshalb zurückgenommen oder ersetzt werden, muss sie einen neuen Bescheid innerhalb der Jahresfrist erlassen. Dies gebietet der Sinn der Jahresfrist, die nicht dem Vertrauensschutz, sondern der Rechtssicherheit dient (BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 64/05 R –, juris Rz. 13).
35 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Jahresfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 30. Dezember 2019 abgelaufen. Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten hatte bereits mit Erlass des Bescheides vom 15. Mai 2017 zu erkennen gegeben, dass ihm aus seiner Sicht alle für die Aufhebungsentscheidung erforderlichen Tatsachen bekannt sind. Jedenfalls lagen der Beklagten spätestens am 23. Mai 2017 auch (objektiv) sämtliche Nachweise über Zeitpunkt und Höhe des Erhalts einer Urlaubsabgeltung sowie über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 16. August 2016 vor. Zudem hatte sie vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2017 der Klägerin durch Anhörungsschreiben vom 29. September 2017 Gelegenheit gegeben, sich zu den Vertrauensgesichtspunkten des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X zu äußern. Die mehr als 2 Jahre danach getroffene erneute Aufhebungsentscheidung vom 30. Dezember 2019 lag damit ohne jeden Zweifel außerhalb der Jahresfrist.
36 War die Beklagte nach den bisherigen Ausführungen nicht berechtigt, den Zahlungsanspruch aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Monat August 2016 in voller Höhe aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 50 Abs 1 S 1, Abs 3 SGB X nicht vor.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
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