Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, 2026-02-24, 2 SLa 114/25

2 SLa 114/25Arbeitsgericht / 2. Kammer24.02.2026

Regest

1. Nach der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 Nr. 3 kommt eine Anrechnung von Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber nur dann in Betracht, wenn zwischen der Vorbeschäftigung und der Neueinstellung kein Zeitraum liegt, der mehr als sechs Monate beträgt. Eine vorherige Beschäftigungszeit ist nur dann auf die Stufenlaufzeit anzurechnen, wenn keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt (BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 11, juris). 2. Die Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 Nr. 3 TV-L gilt für Vorbeschäftigungszeiten bei demselben und einem anderen Arbeitgeber gleichermaßen (BAG, Urteil vom 18.02.2021 - 6 AZR 205/20 - Rn. 45, juris). 3. Nach der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 5 TV-L kann ein Anspruch auf Anerkennung förderlicher Zeiten zur Bedarfsdeckung in Betracht kommen. Bei dem Merkmal der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs handelt es sich um eine Tatbestandsvoraus-setzung. Erst wenn diese einschränkende Voraussetzung objektiv erfüllt ist, wird dem Arbeitgeber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2022 - 5 AZR 412/21 - Rn. 26, juris). Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 22. Juli 2025, 1 Ca 288/24, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer — 2 SLa 114/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-24

Aktenzeichen: 2 SLa 114/25

ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2026:0224.2SLa114.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 14 Abs 2 S 4 TV L, § 16 Abs 2 S2 TV L, § 241 Abs 2 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Nach der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 Nr. 3 kommt eine Anrechnung von Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber nur dann in Betracht, wenn zwischen der Vorbeschäftigung und der Neueinstellung kein Zeitraum liegt, der mehr als sechs Monate beträgt. Eine vorherige Beschäftigungszeit ist nur dann auf die Stufenlaufzeit anzurechnen, wenn keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt (BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 11, juris).

  2. Die Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 Nr. 3 TV-L gilt für Vorbeschäftigungszeiten bei demselben und einem anderen Arbeitgeber gleichermaßen (BAG, Urteil vom 18.02.2021 - 6 AZR 205/20 - Rn. 45, juris).

  3. Nach der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 5 TV-L kann ein Anspruch auf Anerkennung förderlicher Zeiten zur Bedarfsdeckung in Betracht kommen. Bei dem Merkmal der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs handelt es sich um eine Tatbestandsvoraus-setzung. Erst wenn diese einschränkende Voraussetzung objektiv erfüllt ist, wird dem Arbeitgeber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2022 - 5 AZR 412/21 - Rn. 26, juris).

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stralsund, 22. Juli 2025, 1 Ca 288/24, Urteil

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 22.07.2025 zum Aktenzeichen 1 Ca 288/24 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Anrechnung von durch den Kläger bei dem beklagten Land absolvierten Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der Stufenzuordnung einer Neueinstellung des Klägers.

2 Der im Dezember 1965 geborene Kläger war von September 2019 bis zum 30.04.2023 bei dem beklagten Land als Lehrer im Bereich des Schulamtes R-Stadt tätig und zuletzt der Entgeltgruppe 12 Stufe 3 TV-L zugeordnet. Am 21.11.2023 schlossen die Parteien erneut einen für den Zeitraum 23.11.2023 bis 19.07.2024 befristeten Arbeitsvertrag, nach welchem der Kläger als Lehrkraft tätig sein sollte. Gemäß § 2 dieses Arbeitsvertrages kommen auf das Arbeitsverhältnis unter anderem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der Fassung der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Regelungen zur Anwendung. Die Vergütung des Klägers erfolgte nach der Entgeltgruppe 12, allerdings nicht nach der Erfahrungsstufe 3, sondern der Erfahrungsstufe 1 TV-L. Nachdem der Kläger außergerichtlich erfolglos eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 3 TV-L bei dem beklagten Land erbeten hatte, verfolgt er dieses Ansinnen mit seiner dem beklagten Land am 12.08.2024 zugestellten Klage weiter.

3 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 3 TV-L aufgrund seiner Vorbeschäftigung bei dem beklagten Land zu. Er sei ebenso zu behandeln wie Beschäftigte mit einer Vorbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages habe er darauf vertraut, eine Vergütung in derselben Höhe zu erhalten wie zuletzt im Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land. Außerdem sei das beklagte Land verpflichtet, ihn gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 TV-L der Erfahrungsstufe 3 zuzuordnen. Das beklagte Land habe infolge der Einstufung in die Erfahrungsstufe 3 der Entgeltgruppe 12 TV-L die Differenzvergütung für den Zeitraum des befristeten Arbeitsverhältnisses in Höhe von 6.535,31 Euro brutto abzurechnen und nebst Verzugszinsen an ihn zu zahlen.

4 Infolge Säumnis des beklagten Landes im Termin der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat das Arbeitsgericht auf klägerischen Antrag am 14.01.2025 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen und dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Nachdem das beklagte Land gegen das ihm am 16.01.2025 zugestellte Versäumnisurteil mit am 20.01.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt hatte, hat der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 14.01.2025 aufrechtzuerhalten. Das beklagte Land hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5 Zur Begründung hat das Land angeführt, dem Kläger stehe eine Einstufung in die Erfahrungsstufe 3 der Entgeltgruppe 12 TV-L nicht zu. Infolge Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sei eine Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten nicht möglich. Es liege auch keine Ungleichbehandlung zu Arbeitnehmern vor, die bei einem anderen Arbeitgeber Vorbeschäftigungszeiten absolviert haben, weil auch in ihrem Fall eine Unterbrechung von mehr als sechs Monaten schädlich sei. Eine Zuordnung der Erfahrungsstufe 3 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 TV-L scheide bereits mangels Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen aus.

6 Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung angeführt, das Versäumnisurteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen gewesen, weil das beklagte Land die Eingruppierung korrekt in die Entgeltgruppe 12 Stufe 1 des TV-L vorgenommen habe. Wohl verfüge der Kläger gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TV- L über eine einschlägige Berufserfahrung von einem Jahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber. Gleichwohl ergebe sich hieraus kein Anspruch darauf, dass diese Zeit der Vorbeschäftigung auf das zuletzt bestandene Arbeitsverhältnis angerechnet werde. Nach der Protokollerklärung 3 zu § 16 Abs. 2 TV- L bestehe ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satz 2 nur dann, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liege. Diesen Zeitraum überschreite der Kläger. Grenzziehungen brächten immer Härten mit sich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 18.10.2018, 6 AZR 232/17, welcher das zur Entscheidung berufene Arbeitsgericht folge, sei die in den Sätzen 2 und 3 der streitbefangenen Tarifnorm vorgenommene Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber begründen und denjenigen Arbeitnehmern, die vorher in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber standen und dann gewechselt sind, mit dem Gleichheitssatz Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, weil so dem Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter Rechnung getragen werde. Darüber hinaus liege die durch den Kläger gerügte Ungleichbehandlung nicht vor, weil das beklagte Land Vorbeschäftigungszeiten nur dann anerkenne, wenn eine Unterbrechung von nicht mehr als sechs Monaten vorliege, gleichgültig ob das Arbeitsverhältnis zuvor bei dem beklagten Land oder einem anderen Arbeitgeber begründet war. Die Regelung über die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten liege im Kernbereich der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungskompetenz der Tarifvertragsparteien. Es sei dem Gericht verwehrt, in diese Tarifhoheit einzugreifen. Eine Einstellung zur Deckung eines Personalbedarfs habe das beklagte Land möglicherweise durchführen können, jedoch nicht müssen. Eine solche sei jedenfalls nicht erforderlich gewesen, was bereits daraus folge, dass sich der Kläger auf einen Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land eingelassen habe, ohne zuvor die Stufenzuordnung zu klären. Da die Personalgewinnung auch bei Anwendung der regulären tarifvertraglichen Stufenzuordnungen möglich gewesen sei, habe es nicht der Zuordnung einer höheren Stufe bedurft und das Ermessen des beklagten Landes sei daher nicht auf Null reduziert gewesen.

7 Der Kläger hat gegen das ihm am 07.08.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichtes mit am 28.08.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.11.2025 mit am 07.11.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz begründet.

8 Hierzu führt der Kläger an, die Unterbrechungsfrist von sechs Monaten sei angesichts des vorliegenden Sachverhalts als zu starr anzusehen. Soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, das beklagte Land habe seine Vorbeschäftigungszeit unter dem Gesichtspunkt der Deckung des Personalbedarfes nicht anerkennen müssen, vermöge er sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Auf Seiten des beklagten Landes habe ein erheblicher Personalbedarf bestanden, der dringend habe gedeckt werden müssen. Das beklagte Land habe gewusst, dass es seine Stelle nach seinem Ausscheiden zum 30.04.2023 zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 neu besetzen bzw. nachbesetzen müsse. Zu Beginn des Schuljahres am 28.08.2023 sei seine Stelle als Lehrkraft im Sportunterricht nach wie vor unbesetzt gewesen. Das beklagte Land sei mangels Bewerberlage nicht in der Lage gewesen, die Stelle nachzubesetzen. Aufgrund des dringenden Personalbedarfes habe das beklagte Land ihn angesprochen, sich erneut auf die Stelle zu bewerben. Allein der zeitliche Ablauf belege, dass bei dem beklagten Land ein dringender Personalbedarf bestanden habe. Er sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für das beklagte Land und der geringfügigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses davon ausgegangen, dass er von dem beklagten Land weiterhin zu den alten Konditionen beschäftigt werde. Eine Tätigkeit als Sportlehrer ab November 2023 mit der Erfahrungsstufe 1 hätte er bei dem beklagten Land unter keinen Umständen aufgenommen. Insoweit sei auf § 241 Abs. 2 BGB zu verweisen, wonach die Vertragspartner eines Schuldverhältnisses zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners verpflichtet seien. Wenn ihn das beklagte Land wegen des dringenden Personalbedarfes dazu auffordere, sich auf seine ursprüngliche Stelle erneut zu bewerben, erscheine die Annahme des Arbeitsgerichts fernliegend, dass das beklagte Land bei entsprechender Nachfrage nach der Stufenzuordnung seinerseits nur dazu bereit gewesen wäre, ihm für das in Aussicht gestellte Arbeitsverhältnis lediglich die Erfahrungsstufe 1 zu gewähren. Er habe vor den Hintergründen davon ausgehen dürfen, dass ihm bei Einstellung ab 21.11.2023 in jedem Fall die Erfahrungsstufe 3 zuerkannt werde.

9 Der Kläger beantragt:

10 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 22.07.2025 – 1 Ca 288/24 – wird aufgehoben und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stralsund – 1 Ca 288/24 – vom 14.01.2025 bleibt aufrechterhalten.

11 2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

12 Das beklagte Land beantragt:

13 1. Die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund vom 22.07.2025 zum Aktenzeichen 1 Ca 288/24 wird zurückgewiesen.

14 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

15 Das beklagte Land verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, nach § 16 TV-L sei eine korrekte Stufenzuordnung in die Erfahrungsstufe 1 erfolgt. Tarifvertragliche Stichtage oder tarifvertraglich definierte Zeiträume seien ohne Einschränkungen zu berücksichtigen. Aus Stichtagen resultierende Härtefälle seien hinzunehmen. Auch eine geringfügige Überschreitung des relevanten Zeitraumes sei schädlich. Ein Personalbedarf sei nur dann durch die konkrete Einstellung gedeckt, wenn sich ohne die Zusage der höheren Stufenzuordnung entweder überhaupt keine oder gegebenenfalls keine genügende Anzahl qualifizierter Bewerber finden lasse. Diese Umstände hätten im Rahmen der streitgegenständlichen Stellenbesetzung nicht vorgelegen und seien durch den Kläger auch nicht geltend gemacht. Ohne derartige Voraussetzungen bestehe überhaupt kein Raum für die Geltendmachung eines Anspruches auf Ermessensausübung. Eine mögliche Vorstellung des Klägers, zu den „alten Konditionen“ eingestellt zu werden, sei jedenfalls nicht Geschäftsgrundlage oder in anderer Form vertragsrelevant geworden.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die streitbefangene Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

17 Die zulässige Berufung ist unbegründet.

18 Dem Kläger steht kein Anspruch zu, der Entgeltgruppe 12 Erfahrungsstufe 3 TV-L zugeordnet zu werden und daher verfügt er auch nicht über einen Anspruch auf Zahlung einer Differenzvergütung nebst Zinsen.

I.

19 Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 6 ArbGG, 520, 519 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

II.

20 Die Berufung des Klägers ist jedoch ohne Erfolg, weil ihm der verfolgte Anspruch nicht zusteht. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass er im streitbefangenen Zeitraum zutreffend der Entgeltgruppe 12 Erfahrungsstufe 1 TV-L zugeordnet war und danach vergütet wurde. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Stufe 3.

21 Auf das Arbeitsverhältnis findet nach § 2 des Arbeitsvertrages unstreitig der TV-L und damit auch § 16 TV-L zur Stufenzuordnung Anwendung.

22 Der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte der Länder (TV-EntgO-L) Abschnitt II., Maßgaben zum TV-L lautet:

23 „§ 3

24 Maßgabe zu § 12 TV-L – Eingruppierung –

25 § 12 TV-L gilt in folgender Fassung:

26 „§ 12

27 Eingruppierung

28 (1) 1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.

29 (2) Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben.“

30 § 6

31 Maßgaben zu § 16 TV-L – Stufen der Entgelttabelle –

32 (1) § 16 Absatz 1 Satz 2 TV-L und § 16 Absatz 3 Satz 2 TV-L gelten mit der Maßgabe, dass Entgeltordnung im Sinne der Vorschrift die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) ist.

33 (2) § 16 Absätze 2 und 3 gelten mit folgenden Maßgaben:

1.

34 Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L gilt:

35 1Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden im Rahmen des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Ziffer 4 Satz 1 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet. 2Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TV-L bleibt unberührt.

36 2. – gestrichen -

3.

37 Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L in folgender Fassung:

38 „Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren – in Stufe 3.“

4.

39 Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L gilt:

40 1Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. 2Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre.“

41 Die Protokollerklärungen zu § 16 Abs. 2 lauten:

42 „3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.“

43 „§ 16 TV-L

44 Stufen der Entgelttabelle

….

45 (5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. …“

46 Nach der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 Nr. 3 kommt eine Anrechnung von Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber nur dann in Betracht, wenn zwischen der Vorbeschäftigung und der Neueinstellung kein Zeitraum liegt, der mehr als sechs Monate beträgt. Zwischen Beendigung des Vorarbeitsverhältnisses am 30.04.2023 und der Neueinstellung des Klägers zum 23.11.2023 liegt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Danach scheidet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L eine Anrechnung der Vorbeschäftigung aus. Eine vorherige Beschäftigungszeit ist nur dann auf die Stufenlaufzeit anzurechnen, wenn keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt (BAG, Urteil vom 21.02.2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 11, juris). Hierbei handelt es sich um eine Stichtagsregelung, welche Härtefälle begründen kann, die dennoch zu beachten ist. Dies wird vom Kläger auch anerkannt, wie er in der Berufungsbegründung ausführt.

47 Es liegt auch keine Ungleichbehandlung mit Beschäftigten vor, welche die Anrechnung einer Vorbeschäftigungszeit bei einem anderen Arbeitgeber geltend machen, denn die Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 Nr. 3 TV-L gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes für Vorbeschäftigungszeiten bei demselben und einem anderen Arbeitgeber gleichermaßen (BAG, Urteil vom 18.02.2021 – 6 AZR 205/20 – Rn. 45, juris). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann deshalb nicht vorliegen.

48 Es besteht auch kein Anspruch auf Anerkennung förderlicher Zeiten zur Bedarfsdeckung nach der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 5 TV-L. Bei dem Merkmal der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung. Erst wenn diese einschränkende Voraussetzung objektiv erfüllt ist, wird dem Arbeitgeber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 26, juris). Nach der entsprechenden Regelung kann zur Deckung des Personalbedarfs Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Vorliegend ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Deckung eines Personalbedarfes zu erfolgen hatte. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Merkmal der erforderlichen Einstellung zur Bedarfsdeckung bereits nicht erfüllt ist. Jede Einstellung erfolgt, um einen Bedarf an Personal abzudecken. Dass darüber hinaus hier ein besonderer Personalbedarf bestand, erscheint bereits zweifelhaft. Wenn der Kläger behauptet, auf Seiten des beklagten Landes habe ein erheblicher Personalbedarf bestanden, der dringend habe gedeckt werden müssen, das beklagte Land sei mangels Bewerberlage nicht in der Lage gewesen, die Stelle nachzubesetzen, unterlegt er dies nicht mit entsprechendem Tatsachenvorbringen. Allein der Umstand, dass die im vorherigen Arbeitsverhältnis durch ihn besetzte Stelle zu Beginn des neues Arbeitsverhältnisses nicht vergeben war, belegt nicht einen dringenden Personalbedarf. Jedenfalls war es nicht erforderlich, einem solchen durch Zusicherung einer höheren Stufe zu begegnen, denn zu Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass der Fall des Klägers belegt, dass der Personalbedarf auch ohne die Vorweggewährung einer höheren Stufe durch Einstellung des Klägers gedeckt werden konnte. Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen bereits nicht erfüllt sind, ist auch keinerlei Gesichtspunkt erkennbar, nach welchem die dem beklagten Land zustehende Ermessensentscheidung auf Null reduziert sein könnte und sich allein darauf ausrichten durfte, dem Kläger eine höhere Stufe zu gewähren. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist jedoch für den vom Kläger erhobenen Anspruch erforderlich (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 23.01.2025 – 3 SLa 299/24 – Rn. 72, juris).

49 Der Kläger mag zwar an die Fürsorgepflicht des beklagten Landes appellieren, aus dieser folgt jedoch kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Stufe. Auch auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich der Kläger nicht stützen. Das beklagte Land hat keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dem Kläger die Stufe 3 zu gewähren oder vorherige Beschäftigungszeiten bei einer Stufenzuordnung in jedem Fall anzuerkennen. Soweit der Kläger bei Vertragsschluss die Vorstellung hatte, zu den alten arbeitsvertraglichen Konditionen wieder eingestellt zu werden, ist nicht erkennbar, dass er diese Vorstellung irgendwie nach außen getragen hat und es nicht nur bei einem „inneren Gedankenspiel“ verblieben ist. Ist bereits nicht erkennbar, dass die vom Kläger behauptete Vorstellung nach außen sichtbar geworden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem beklagten Land die klägerische Vorstellung überhaupt bekannt geworden ist und es deshalb darauf eingehen konnte. Der Kläger hätte bei Einstellung nachfragen können und müssen, welche vergütungswirksamen Merkmale das beklagte Land zur Zahlung seiner Vergütung anwenden wird bzw. er hätte sich nach einer konkreten Summe erkundigen können. Der Kläger als Lehrkraft mit der Entgeltgruppe 12 TV-L wusste, dass gemäß § 2 des abgeschlossenen Arbeitsvertrages die Regelungen des TV-L Anwendung finden. Insoweit konnte er die bestehenden Regelungen zur Zuordnung zu einer Entgeltgruppe und zur Stufenzuordnung zur Kenntnis nehmen, die schädliche Unterbrechung von sechs Monaten mit ihren Folgen erkennen und sich während der Einstellung auf entsprechende Verhandlungen einstellen. Dies hat der Kläger unterlassen.

50 Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

III.

51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel unterliegt, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

52 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor.

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