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2 SLa 147/25•Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, 2026-03-31, 2 SLa 147/25
2 SLa 147/25Arbeitsgericht / 2. Kammer31.03.2026
1. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (BAG, Urt. v. 01.08.2024 - 6 AZR 271/23 - Rn 10, juris). 2. Verlangt der Arbeitnehmer gestützt auf § 612 Abs. 1 BGB weitere Vergütung, treffen ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet zu haben und dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist (BAG, Urt. v. 21.12.2016 - 5 AZR 362/16 - Rn 21, juris) 3. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (BAG. Urt. v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 - Rn 15, juris). 4. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat, und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Trägt er nichts vor und lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gern. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BAG, Urt. v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 - Rn 15, juris). 5. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer bzw. die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber hat entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die streitigen oder unstreitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG, Urt. v. 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn 29, juris) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 7. Oktober 2025, 11 Ca 116/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-31
Aktenzeichen: 2 SLa 147/25
ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2026:0331.2SLA147.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 611 Abs 1 BGB, § 611a BGB, § 612 Abs 1 BGB
Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (BAG, Urt. v. 01.08.2024 - 6 AZR 271/23 - Rn 10, juris).
Verlangt der Arbeitnehmer gestützt auf § 612 Abs. 1 BGB weitere Vergütung, treffen ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet zu haben und dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist (BAG, Urt. v. 21.12.2016 - 5 AZR 362/16 - Rn 21, juris)
Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (BAG. Urt. v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 - Rn 15, juris).
Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat, und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Trägt er nichts vor und lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gern. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BAG, Urt. v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 - Rn 15, juris).
Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer bzw. die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber hat entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die streitigen oder unstreitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG, Urt. v. 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn 29, juris)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Stralsund, 7. Oktober 2025, 11 Ca 116/25, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 07.10.2025 zum Aktenzeichen 11 Ca 116/25 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten noch um Überstundenvergütungsansprüche.
2 Der im September 1980 geborene Kläger war ab dem 01.08.2019 bis zum 31.01.2025 bei der Beklagten gem. schriftlichen Arbeitsvertrags (Anlage K 1) vom 19.07.2019 als Sozialpädagoge „Ambulante Hilfen zur Erziehung“ zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 5.588,36 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund klägerischer Kündigung vom 20.12.2024 zum 31.01.2025. Ab dem 10.01.2025 war der Kläger von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Seitens der Beklagten erfolgte jedoch keinerlei Erklärung zum Zweck der Freistellung.
3 Ausgehend von einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 5.588,36 € bei einer 40-Stunden-Woche errechnet sich der Kläger einen Stundenlohn in Höhe von 32,42 €. Auf dieser Basis hat der Kläger mit seiner am 11.03.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 14.03.2025 zugestellten Klage Überstundenvergütung geltend gemacht, welche er im Laufe des Klageverfahrens betragsmäßig verringerte. Dazu hat der Kläger vorgetragen, er habe regelmäßig Überstunden geleistet, über welche die Beklagte monatlich Stundenzettel entgegengenommen und beim Träger vollständig abgerechnet habe. Damit habe die Beklagte die angefallenen Überstunden nicht nur geduldet, sondern die Ableistung der Überstunden sei erforderlich gewesen, um die gegenüber dem Träger geschuldeten vertraglichen Leistungen zu erfüllen. Er habe vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 insgesamt 1.044,69 Überstunden geleistet, für welche er eine Vergütung in Höhe von 33.894,69 € verlangen könne. Zur Auflistung der Überstunden hat der Kläger die Anlage K 6 zur Akte gereicht. In dieser sind für die Jahre 2023 und 2024 für die einzelnen Monate geleistete Stunden den Sollstunden gegenüber gestellt und daraus Überstun-den errechnet. So sind z.B. für Januar 2023 232 geleistete Stunden angegeben, 173.33 Sollstunden und 58.67 Überstunden. Wegen ihres Inhalts im Einzelnen wird ausdrücklich auf die Anlage K6 verwiesen. Der Kläger hat gemeint, es treffe nicht zu, dass er Vertretungen durch andere Mitarbeitende unbeachtet lasse und sich diese als eigene Überstunden aneigne. Aus der Abrechnung für Januar 2023 werde deutlich, dass 20 Fachleistungsstunden bei dem von ihm betreuten T. durch ihn geleistet wurden, insgesamt 40 Fachleistungsstunden abzurechnen gewesen seien. Insgesamt seien im Monat Januar 232 Fachleistungsstunden für seine Betreuung abzurechnen gewesen und somit 232 Arbeitsstunden für ihn angefallen. Richtig sei auch, dass die Beklagte für diesen Monat gegenüber den Trägern insgesamt 252 Arbeitsstunden abgerechnet habe. Soweit die Beklagte „übermenschliche“ Leistungen infrage stelle und dies die Monate Februar 2024 bis Mai 2024 betreffe, seien die in der Aufstellung angegebenen Stunden tatsächlich nicht in diesem Umfang abgeleistet. Er habe diese Stunden jedoch so aufnehmen sollen, damit die Beklagte entsprechend abrechnen konnte. Aufgrund der Korrekturen errechnet sich der Kläger für das Jahr 2024 insgesamt 552,04 Überstunden, für das Jahr 2023 492,65 Überstunden. Aus insgesamt auszugleichenden 1.044,69 Überstunden folge der Betrag in Höhe von 33.868,85 €. Zudem habe die Beklagte an ihn an eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.668,48 € brutto für 18 noch verbleibende Urlaubstage zu leisten.
4 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
5 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 38.537,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.
6 Die Beklagte hat beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Zur Begründung hat die Beklagte angeführt, die Klage sei unschlüssig. Der Kläger erfülle mit seinem Vortrag nicht die Anforderungen, welche höchstrichterlich an einen Überstundenanspruch geknüpft werden. Der klägerische Vortrag sei unsubstantiiert und falsch, da der Kläger keine Überstunden geleistet habe und solche auch nicht habe leisten können.
9 Aus dem Begriff „Fachleistungsstunde“ werde deutlich, dass es hierbei nicht um eine „Arbeitsstunde“ handele. Mit den „Fachleistungsstunden“ würden sämtliche Leistungen, also auch die mittelbaren Betreuungsleistungen, wie Fahrtkostenersatz oder Verwaltungskosten, abgegolten. Der Kläger lasse selbst Vertretungen durch andere Mitarbeitende unbeachtet, wenn er sich deren Arbeitszeit als „Fachleistungsstunde“ und damit seine „Überstunde“ aneigne. Dies ergebe sich aus der Anlage K 6 und der dortigen „Abrechnung Januar 2023“. Zu berücksichtigen sei, soweit die Tabelle „betreutes Wohnen“ enthalte, diese Betreuungsform durch ein Tagesgeld und nicht durch Fachleistungsstunden vergütet werde. Die Fachleistungsstunden hätte nichts mit Arbeitszeiten zu tun. Es sei auch niemals eine Anweisung zur Ableistung von Überstunden erfolgt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger noch drei Nebentätigkeiten ausgeübt habe. Schließlich bestehe beim bisherigen klägerischen Vortrag ein Sachvortragsverwertungsverbot, weil der Kläger den Sozialdatenschutz und damit das Sozialgeheimnis der Klienten verletzt habe, die den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes vorgingen. Vorliegend habe der Kläger unbefugt Sozialdaten der Klienten benutzt. Diese unterfielen einem Sachvortragsverwertungsverbot und seien von den Datenverarbeitungssystemen des Arbeitsgerichtes unverzüglich zu entfernen.
10 Zudem seien die klägerischen Angaben zum bezogenen Entgelt unzutreffend. Der Kläger habe monatlich den Betrag in Höhe von 4.631,04 € verdient und habe zusätzlich den Betrag in Höhe von 957,32 € brutto für eine Rufbereitschaft erhalten. Da seine monatliche Vergütung 4.631,04 € brutto betragen habe, errechne sich ein Stundensatz von 26,61 € brutto.
11 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.642,64 € brutto nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, während dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung zustehe, könne ein derartiger Anspruch auf Überstundenvergütung nicht festgestellt werden. Der Kläger habe der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt. Zum einen beziehe er sich allein auf Anlagen, tätige erforderliche Angaben im Schriftsatz selbst jedoch nicht. Zum Übrigen enthielten auch die Anlagen keine substantiierte tageweise Aufstellung von Arbeitszeiten und Überstunden. Auch liege eine Anerkennung von Überstundenleistungen des Klägers durch die Beklagte nicht vor. Selbst wenn die Beklagte gegenüber dem Träger Stunden abgerechnet haben sollte, läge hierin keine Erklärung gegenüber dem Kläger.
12 Der Kläger hat gegen das ihm unter dem 27.10.2025 zugestellte Urteil mit am 19.11.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 17.12.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Hierzu führt der Kläger an, durch den Arbeitgeber würden die zu leistenden Pflegestunden vorgegeben werden. Die Mitarbeiter seien in ihren Arbeitszeiten weitgehend flexibel, um die Fachleistungsstunden zu erfüllen. Es würden daher keine Stundenzettel in dem Sinne geführt, dass genau aufgezeichnet werde, an welchem Tag, für welche Person, um welche Uhrzeit Betreuungsleistungen durchgeführt wurden. Es würden von den Mitarbeitern monatlich Stundenzettel übergeben, die dann eins zu eins mit dem Träger abgerechnet würden. Die Beklagte habe auch stets überblicken können, welche Leistungen durch ihn erbracht worden seien. Die Beklagte habe die Stundenzettel anerkannt und damit auch die erbrachten Leistungen. Fachleistungsstunden entsprächen Arbeitsstunden.
13 Der Kläger beantragt:
14 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 07.10.2025, Az.: 11 Ca 116/25, dem Kläger zugestellt am 27.10.2025, wird, soweit die Klage abgewiesen wurde, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 33.894,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.
15 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Berufung wird zurückgewiesen.
18 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Kläger setze sich mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr behaupte er nunmehr, dass er irgendwie „flexibel“ die von ihm behaupteten Arbeitszeiten erbracht habe. Gleichzeitig habe sie – die Beklagte – die angeblichen Stundenzettel hingenommen und damit anerkannt. Damit wiederhole der Kläger allein die erstinstanzliche Argumentation und setze sich mit den Urteilsgründen der angegriffenen Entscheidung selbst nicht auseinander. Die Berufung sei daher bereits mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.
19 Im Übrigen sei die Berufung auch unbegründet. Der Kläger habe keine Überstunden geleistet. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt „klägerische Stundenzettel“ anerkannt. Insoweit drücke sich der Kläger ungenau aus, da er nur Aufstellungen über Fachleistungsstunden eingereicht habe. Fachleistungsstunden seien jedoch nicht mit Arbeitsstunden gleichzusetzen.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
21 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
22 Die klägerische Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 b ArbGG). Sie ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
23 Die Berufungsbegründung erfüllt auch die Anforderungen an eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Aspekten (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (BAG, Urt. v. 01.08.2024 – 6 AZR 271/23 – Rn 10, juris).
24 Nach diesen Maßgaben, ist die klägerische Berufung zulässig. Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch auf Überstundenvergütung mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die Voraussetzungen dieses Anspruchs, die Ableistung von Überstunden überhaupt, nicht substantiiert dargelegt habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und der Darstellung, dass er keine Stundenzettel in dem Sinne, dass genau aufgezeichnet sei, an welchem Tag, für welche Person, um welche Uhrzeit Betreuungsleistungen durchgeführt wurden, beibringen könne, weil solche nicht geführt wurden. Es sei ihm daher nur möglich, auf die monatlich abgerechneten Fachleistungsstunden zu verweisen. Es sei durch die Beklagte vorausgesetzt worden, dass diese Fachleistungsstunden egal wann und wie erledigt würden. Hätte die Beklage im Hinblick auf die Stundenzettel berechtigte Zweifel gehabt, habe sie die Fachleistungsstunden nicht gegenüber dem Träger abrechnen dürfen. Durch die Abrechnung der Fachleistungsstunden gegenüber dem Trägern habe die Beklagte die Leistung von Überstunden durch ihn anerkannt. Insoweit liegt eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung vor. Ob diese Darlegungen ausreichen, eine andere Entscheidung als durch das Arbeitsgericht getroffen herbeizuführen, ist eine Frage der Begründetheit.
II.
25 Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung des Klägers gegen die Beklagte zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für einen derartigen Zahlungsanspruch nicht dargetan sind. Auch mit dem Berufungsvorbringen hat der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt. Es kann deshalb bereits eine Überstundenleistung nicht festgestellt werden.
26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überstundenvergütung gem. §§ 611 a BGB bzw. 612 Abs. 1 BGB.
27 Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Verlangt der Arbeitnehmer gestützt auf § 612 Abs. 1 BGB weitere Vergütung, treffen ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet zu haben und dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist (BAG, Urt. v. 21.12.2016 – 5 AZR 362/16 – Rn 21, juris). Ein derartiger Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeit in einem die vereinbarte Normalarbeitszeit – hier: 40 Wochenstunden – übersteigenden Umfang erbracht und der Arbeitsgeber die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist (BAG, Urt. v. 10.04.2013 – 5 AZR 122/12 – Rn 9, 13 ff.; BAG, Urt. v. 21.12.2016 – 5 AZR 362/16 – Rn 21, juris). Für beides trägt der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und in Streitfall die Beweislast.
28 Der Arbeitnehmer muss darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat. Mit dem Vortrag zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (BAG. Urt. v. 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 – Rn 15, juris). Damit verbunden ist, dass er im Einzelnen darlegen muss, zu welchen Zeiten bzw. in welchem Umfang er Vollarbeit bzw. Bereitschaftszeit geleistet hat. Nur so ist nachvollziehbar, welche aus seiner Gesamtarbeitszeit „heraussortierten“ Anteile im vollem Umfang und welche lediglich faktorisiert zu berücksichtigen sind (BAG, Urt. v. 04.07.2024 – 6 AZR 200/23 – RN 35, juris). Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat, und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Trägt er nichts vor und lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BAG, Urt. v. 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 – Rn 15, juris).
29 Die Individualisierung des klägerischen Vortrags kann auch durch Bezugnahme auf Anlagen erfolgen. Diese Anlage muss aber aus sich heraus verständlich sein. Das Gericht ist nicht verpflichtet, umfangreiche Anlagen von sich aus durchzuarbeiten, um den Klagean-spruch zu konkretisieren. Anlagen können grundsätzlich nur zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht vollständig ersetzen. Dementsprechend genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen ihrer Vortragslast. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer bzw. die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die streitigen oder unstreitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG, Urt. v. 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 – Rn 29, juris).
30 Diesen Anforderungen genügt der klägerische Sachvortrag selbst in der Berufungsinstanz nicht. Das Arbeitsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass schriftsätzlicher Vortrag zu täglichen Arbeitszeiten des Klägers nicht vorliegt, sondern der Kläger nur Gesamtsummen nennt und hierfür auf Anlagen zur Berechnung verweist. Damit hat das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt, dass es an dem erforderlichen schriftsätzlichen Vortrag fehlt.
31 Gem. § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Aus der Klageschrift als Anlage K 6 beigefügten Auflistung der Überstunden ergibt sich lediglich eine monatliche Angabe zu angeblich geleisteten Stunden, monatlichen Sollstunden und eine sich danach angeblich ergebende Anzahl von monatlichen Überstunden. Aus dieser Aufstellung ist die Ableistung einer wöchentlichen Überstunden-anzahl nicht herleitbar. Wenn der Kläger pro Woche eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden zu erbringen hat, muss er im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen er diese „Normalarbeitszeit“ für die Beklagte in welcher Woche geleistet hat. Zudem muss er vortragen, wann er von wann bis wann, also innerhalb welcher Zeiträume, darüber hinausgehende Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat. Dies ist erforderlich, damit sich die Beklagte substantiiert auf das klägerische Vorbringen einlassen kann und es ihr ermöglicht wird, substantiiert zu bestreiten. Um dazu in der Lage zu sein, muss die Beklagte jedoch wissen, innerhalb welcher Zeiträume der Kläger wieviel Überstunden zu welchem Zwecke erbracht haben will. Allein die Angabe, dass in einem Monat eine Gesamtüberstundenzahl angefallen ist, ist dazu nicht ausreichend und nicht geeignet, der Beklagten die Möglichkeit eines erheblichen Bestreitens zu gewähren. Diese Behauptung einer Gesamtüberstundenanzahl kann daher – wie von der Beklagten geschehen – lediglich pauschal bestritten werden.
32 Soweit der Kläger auf die ebenfalls mit der Anlage K 6 eingereichten Aufstellungen zur Abrechnung von Fachleistungsstunden verweist, ergibt sich auch hieraus lediglich eine monatliche Gesamtstundenzahl. Es wird daraus nicht ersichtlich, welche Fachleistungsstunden während der „Normalarbeitszeit“ des Klägers erbracht wurden und welche als „Überstundenzeit“ zu berücksichtigen sein sollen. Zur Lage der zusätzlichen Arbeitszeit besagen auch diese Listen angeblich abgerechneter Fachleistungsstunden nichts. Es wird daraus nicht erkennbar, zu welchen Zeiträumen welche Fachleistungsstunden erbracht worden sein sollen. So legt der Kläger bereits nicht dar, wann er innerhalb welcher Zeiträume auf welche Art und Weise welche Fachleistungsstunden erbracht haben will. Eine substantiierte Darlegung erfordert jedoch nach zuvor genannten höchstrichterlichen Grundsätzen eine genaue Zeitangabe, um nachvollziehen zu können innerhalb welchen Zeitraumes welche Arbeitszeit erbracht worden sein soll. An derartigen Zeitangaben fehlt es auch im Hinblick auf die angeführten Fachleistungsstunden. Schließlich verweist die Beklagte darauf, dass Fachleistungsstunden nicht gleich Arbeitsstunden sind, sondern die Abrechnung von Fachleistungsstunden auch z. B. Fahrzeiten und Verwaltungsaufwand berücksichtigt. Diesem Vortrag tritt der auch insoweit darlegungsbelastete Kläger nicht substantiiert entgegen. Gegebenenfalls monatlich durch die Beklagte abgerechnete Fachleistungsstunden treffen keinerlei Aussage zur klägerischen Arbeitszeit. Einem Beweisantritt des Klägers zu angeblich abgerechneten Fachleistungsstunden war danach bereits mangels substantiiertem Vorbringen nicht nachzukommen. Zudem wird, soweit die Beklagte Fachleistungsstunden gegenüber Trägern abgerechnet hat, hierdurch keine Aussage zu durch den Kläger geleistete Arbeitszeiten getroffen.
33 Der Kläger gesteht mit seiner Berufungsbegründung zu, dass er keine Stundenzettel in dem Sinne geführt hat, dass genau aufgezeichnet wurde, an welchem Tag, für welche Person, um welche Uhrzeit Betreuungsleistungen durchgeführt wurden. Derartige Angaben sind jedoch für einen substantiierten Vortrag erforderlich, damit der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich erheblich darauf einzulassen. Diese Vorgaben möchte der Kläger umgehen, indem er auf abgerechnete Fachleistungsstunden verweist. Der Kläger legt jedoch auch für die Fachleistungsstunden bereits nicht dar, an welchem Tag er während welcher Uhrzeit diese Fachleistungsstunden für welche Person, in welcher Art und Weise erbracht haben will. Es fehlt damit bereits auch im Hinblick auf die Fachleistungsstunden an substantiiertem Vortrag. Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, dass eine Fachleistungsstunde einer Arbeitsstunde entspricht.
34 Insgesamt lässt sich eine Leistung von Überstunden durch den Kläger nicht feststellen. Damit ist ein Zahlungsanspruch nicht begründet.
35 Folglich war die Berufung zurückzuweisen.
III.
36 Weil der Kläger mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
37 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor.
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