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S 2 AS 1203/16•SG Neubrandenburg 2. Kammer, 2021-11-26, S 2 AS 1203/16
S 2 AS 1203/16Sozialversicherungsgericht / 2. Kammer26.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-26
Aktenzeichen: S 2 AS 1203/16
ECLI: ECLI:DE:SGNEUBR:2021:1126.S2AS1203.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu 27 % zu erstatten.
1 Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit die Höhe der Leistungsbewilligung für September und November 2015, Februar und April bis Juli 2016 .
2 Die am xx.xx.2000 geborene Klägerin und ihre am xx.xx.1972 geborene Mutter S. B., die seit November 2005 gemeinsam im Leistungsbezug des Beklagten stehen und zum 01.04.2014 ohne Zusicherung des Beklagten in ihre aktuelle Wohnung umzogen, beantragten mit Fortzahlungsanträgen vom 28.08.2014 und 31.08.2015 jeweils Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer monatlichen Gesamtmiete von 403,81 Euro.
3 Der Beklagte gewährte ihnen mit Bewilligungsbescheid vom 17.03.2015 Leistungen für April bis September 2015 i.H.v. 316,69 Euro monatlich und mit Bewilligungsbescheid vom 22.09.2015 Leistungen für Oktober 2015 bis März 2016 i.H.v. monatlich 316,69 Euro für Oktober bis Dezember 2015, 291,02 Euro für Januar 2016 und 259,82 Euro für Februar und März 2016. Dabei kappte er auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Kosten der Unterkunft und Heizung auf diejenigen der vorherigen Unterkunft. In der Folgezeit änderte er mit Änderungsbescheid vom 29.11.2015 die Leistungsbewilligung auf 294,78 Euro für Januar 2016 und je 263,58 Euro für Februar und März 2016 sowie mit Änderungsbescheid vom 21.03.2016 die Leistungen für Januar bis März 2016 auf 319,10 Euro monatlich. Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 21.03.2016 gewährte er den Klägerinnen vorläufig Leistungen für April 2016 bis Januar 2017 i.H.v. 251,10 Euro monatlich für April bis Dezember 2016 und 226,78 Euro für Januar 2017. Nachdem er aus den klägerischen Kontoauszügen von mehreren Zahlungen des Vaters der Klägerin i.H.v. jeweils 40,- Euro erfahren und die Mutter der Klägerin dies mit Musikschulgebühren und Beiträgen zu einem Tanzverein begründet hatte, stützte er nunmehr die Vorläufigkeit der Leistungsgewährung darauf, dass die Kindesunterhaltszahlungen monatlich unterschiedlich hoch und zunächst aufzuklären seien.
4 Mit drei Änderungsbescheiden jeweils vom 23.09.2016 änderte er sodann die Leistungsgewährung für September 2015 auf 484,69 Euro, für November 2015 auf 384,69 Euro und für Februar 2016 auf 487,10 Euro; da nunmehr die tatsächlichen Unterhaltszahlungen des Vaters der Klägerin feststünden, ergäben sich Nachzahlungsbeträge von je 168,- Euro für September 2015 und Februar 2016 sowie 68,- Euro für November 2015. Mit endgültigem Festsetzungsbescheid ebenfalls vom 23.09.2016 setzte er die Leistungen für April bis Juli 2016 auf 319,10 Euro für April 2016 und je 279,10 Euro für Mai bis Juli 2016 endgültig fest; auch hier stütze er die Korrektur auf die Anrechnung der nun feststehenden Unterhaltszahlungen des Vaters.
5 Die Mutter der (damals noch minderjährigen) Klägerin erhob mit Schreiben vom 28.09.2016 gegen sämtliche Änderungsbescheide vom 23.09.2016 Widerspruch; sie lehne die Nachzahlungen für alle drei betroffenen Monate ab, da es sonst jeweils zu einer Überzahlung käme. Den Widerspruch gegen den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 23.09.2016 begründete sie damit, dass der Kindesunterhalt vom Beklagten für Mai bis Juli 2016 jeweils mit 208,- Euro (168,- Euro + 40,- Euro) berechnet werde, laut eingereichten Kontoauszügen jedoch stets 168,- Euro betrage.
6 Der Beklagte wies mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 07.10.2016 (W 895/16 bis W 897/16) bzw. 10.10.2016 (W 898/16) die Widersprüche für September 2015, November 2015 und Februar 2016 zurück. Zur Begründung nahm er jeweils eine umfangreiche Berechnung vor, in der er die Kosten der Unterkunft und Heizung wiederum auf diejenigen der vorherigen Wohnung kappte und die Unterhaltszahlungen des Vaters in ihrer tatsächlichen Höhe von je 0,- Euro für September 2015 und Februar 2016, 100,- Euro für November 2015, 168,- Euro für April bis Juli 2016 sowie weiteren 40,- Euro monatlich für Mai bis Juli 2016 berücksichtigte.
7 Die Klägerin hat mit gesonderten Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten jeweils vom 10.11.2016 unter den ursprünglichen Az. S 7 AS 1203/16 bis S 7 AS 1206/16 gegen die Änderungsbescheide vom 23.09.2016 und den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 23.09.2016 Klage erhoben. In den durch Verbindungsbeschlüsse der damals zuständigen Kammer vom 15.11.2016 und 18.05.2017 verbundenen Verfahren hat sie zur Begründung vorgetragen, zu Unrecht seien keine Heizstromkosten berücksichtigt worden. Auch habe der Kindesvater neben monatlichem Kindesunterhalt i.H.v. 168,- Euro zusätzlich 40,- Euro für Musikschulkosten gezahlt. Diese seien nicht als Einkommen anzurechnen. Es handele sich um einen Fall des § 11a Abs. 5 SGB II. Der Vater habe keine rechtliche oder sittliche Pflicht zur Zahlung der Musikschulkosten gehabt. Es bestehe insoweit kein Zahlungstitel. Für die Annahme einer sittlichen Pflicht genüge es nicht, dass die Hilfe aus sittlich gebotener Nächstenliebe geleistet werden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass unter Verwandten stets eine sittliche Pflicht zur Unterstützung bestehe.
8 In der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2021 hat der Beklagte im Wege eines Teilanerkenntnisses für sämtliche streitigen Monate die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie zusätzlich Heizstromkosten i.H.v. 5 % der Brennstoffkosten übernommen.
9 Die Klägerin beantragt zuletzt,
10 den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 23.09.2016 in Gestalt der entsprechenden Widerspruchsbescheide vom 07.10.2016 bzw. 10.10.2016 zu verpflichten, der Klägerin für September 2015, November 2015, Februar 2016 und April bis Juli 2016 Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe ohne Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen von 40,- Euro zu gewähren.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen.
13 Er hält, soweit er kein Teilanerkenntnis abgegeben hat, an seiner Entscheidung fest. Er verweist auf den Inhalt seiner Leistungsakten und die angefochtenen Widerspruchsbescheide und trägt ergänzend vor, die weiteren Zahlungen des Vaters der Klägerin i.H.v. 40,- Euro monatlich neben 168,- Euro Kindesunterhalt seien als Einkommen anzurechnen, da sie kein Einkommen im Sinne von § 11a SGB V und § 1 Alg II-V darstellten.
14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer geworden sind.
15 Vorab ist festzustellen, dass streitgegenständlich nur noch die Frage einer Berücksichtigung von Zahlungen des Kindesvaters i.H.v. 40,- Euro monatlich ist, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis des Beklagten hinsichtlich der Kappung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf die vorherigen Kosten und hinsichtlich der geltend gemachten Heizstromkosten angenommen hat.
16 Im verbliebenen Umfang ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.
17 Die angefochtenen Änderungsbescheide und der angefochtene endgültige Festsetzungsbescheid jeweils vom 23.09.2016 in Gestalt der entsprechenden Widerspruchsbescheide vom 07.10.2016 und 10.10.2016 sind (soweit über die Klage noch zu entscheiden war) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
18 Zunächst ist anzumerken, dass die streitigen Zahlungen des Vaters in monatlicher Höhe von 40,- Euro nicht für sämtliche Monate des Streitzeitraum erfolgt sind. Soweit solche Zahlungen unterblieben sind, stellt sich die Frage einer entsprechenden Anrechenbarkeit als Einkommen nicht; die Klage läuft insoweit schlicht ins Leere. Doch auch soweit derartige Zahlungen seitens des Vaters der Klägerin tatsächlich geflossen sind, war der Klage der Erfolg versagt. Denn zu Recht hat der Beklagte diese Zahlungen als Einkommen gemäß § 11 SGB II angerechnet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind sämtliche Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Derartige Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellen auch die streitigen Geldleistungen von je 40,- Euro in einzelnen Monaten dar. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass diese Zahlungen gemäß § 11a Abs. 5 SGB II von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen seien. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit (1.) ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder (2.) sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
19 § 11a Abs. 5 SGB II übernimmt in modifizierter Form aus § 84 Abs. 2 SGB XII die Anrechnungsfreiheit von Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben. Dabei ist nach Würdigung evtl. bestehender Rechtsbeziehungen zwischen dem Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger das Bestehen von Rechtspflichten in der Regel leicht zu beurteilen. In Betracht kommen insbesondere bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten oder Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen. Demgegenüber scheint die Frage, wann eine sittliche Pflicht vorliegt, kaum justiziabel zu sein
20 (juris-PK, SGB II, § 11a, Rdnr. 70). § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II betrifft Zuwendungen, bei denen eine Berücksichtigung grob unbillig wäre. Dies sind Fälle, bei denen eine Berücksichtigung des zugewendeten Betrages - ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung - nicht akzeptabel ist und die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des Existenzminimums verwendet werden soll. Hierunter fallen beispielsweise Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (z.B. bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung) oder Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen. Auch sogenannte „Begrüßungsgelder“ für Neugeborene fallen unter § 11a Abs. 6 SGB II. Abgelehnt wurde hingegen die Privilegierung eines „Kunstpreises“ in Höhe von 300 Euro (juris-PK, a.a.O., § 11a, Rdnr. 71). Soweit in § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II als eigenständige Alternative noch Zuwendungen genannt sind, die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, erweitert dies den Anwendungsbereich auf Leistungen, deren Berücksichtigung als Einkommen zwar nicht grob unbillig, aber dennoch ungerechtfertigt wäre. Unberücksichtigt bleiben danach gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, etwa ein geringfügiges monatliches Taschengeld der Großeltern oder Urgroßeltern (juris-PK, a.a.O., § 11a, Rdnr. 73).
21 Auf der Grundlage dieser Maßstäbe sind auch die zeitweiligen väterlichen Zahlungen von 40,- Euro an die Klägerin nicht im Sinne des § 11a Abs. 5 SGB II privilegiert. Der Vater der Klägerin war als solcher im Streitzeitraum zweifellos unterhaltspflichtig und ist dieser Unterhaltsverpflichtung auch nachgekommen. Selbst wenn er nicht rechtlich zur Zahlung der zusätzlichen Beträge von 40,- Euro monatlich verpflichtet gewesen sein sollte, so entsprach es zumindest bereits seiner sittlichen Verpflichtung, seine Tochter auch außerhalb eines titulierten Unterhaltsanspruch zu unterstützen. Eine Privilegierung nach § 11a Abs. 5 SGB II scheitert folglich bereits am Bestehen zumindest einer sittlichen Verpflichtung des Vaters der Klägerin. Darüber hinaus sind jedoch auch die weiteren Tatbestandsmerkmale der genannten Norm nicht erfüllt. Weshalb ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigte grob unbillig wäre, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Musikschule besuchte und Mitglied in einem Tanzverein war, reicht hierfür nicht aus; dies macht eine Anrechnung der betreffenden Zahlungen als Einkommen keineswegs inakzeptabel. Eine Berücksichtigung auf den Leistungsanspruch ist insoweit auch nicht (grob) unbillig, als eine Förderung dem Grunde nach durch § 28 Abs. 7 SGB II möglich ist. Der Gesetzgeber hat in § 28 Abs. 7 SGB II eine Unterstützung minderjähriger Leistungsempfänger für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit bzw. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung in einem bestimmten pauschalen finanziellen Umfang vorgesehen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er weitergehende staatliche Unterstützungen in diesem Bereich nicht für angezeigt hält. Diese pauschalen Unterstützungsleistungen hat die Klägerin bereits antragsgemäß erhalten. Würden die zusätzlichen Zahlungen ihres Vaters als privilegiertes Einkommen gemäß § 11a Abs. 5 SGB II gewertet, so bedeutete dies letztlich, dass die Klägerin in einer Weise privilegiert wäre, die mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar wäre. Schließlich liegt auch kein Fall des § 11a Abs. 5, 2. Alt. SGB II vor; denn eine Berücksichtigung der Zahlungen als Einkommen ist auch nicht ungerechtfertigt. Insbesondere sind die betroffenen Zahlungen des Kindesvaters, die seine Unterhaltungszahlungen ergänzen, nicht mit geringfügigen Geldzuwendungen weiter entfernter Verwandter wie Großeltern oder Urgroßeltern zu vergleichen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch bereits die 15. Kammer des hiesigen Sozialgerichts in ihren rechtskräftigen Urteilen vom 27.09.2018 (z.B. S 15 AS 463/17) eine Privilegierung der getrennten Gutschriften i.S.d. § 11a Abs. 5 SGB II verneint hat.
22 Da die angefochtene Leistungsbewilligung jenseits des angenommenen Teilanerkenntnisses auch keine anderweitige Rechtswidrigkeit erkennen lässt, war der Klage der Erfolg versagt.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
24 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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