VG Schwerin 2. Kammer, 2026-07-07, 2 A 185/24 SN

2 A 185/24 SNVerwaltungsgericht / 2. Kammer07.07.2026

Regest

1. Für eine nach § 6 ÖkoKtoVO M-V zu erfolgende Wertsteigerung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsakts, anders als etwa die Anerkennung von Ökokontomaßnahmen nach § 4 der ÖkoKtoVO M-V. Eine begehrte Gutschrift auf einem Ökokonto stellt ein Realhandeln dar, das mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist. 2. Eine unterjährige Wertsteigerung von Ökopunkten ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 NatSchAG M-V in Verbindung mit § 6 ÖkoKtoVO M-V. Zwar lässt der Wortlaut des § 6 ÖkoKtoVO M-V eine solche Auslegung zu. Eine solche pure Wortlautauslegung widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck des § 6 ÖkoKtoVO M-V.

Gesamter Gesetzestext

VG Schwerin 2. Kammer — 2 A 185/24 SN — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 2 A 185/24 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0707.2A185.24SN.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 NatSchAG MV, § 12 NatschAG MV, § 4 ÖkoKtoVO MV, § 6 ÖkoKtoVO MV

Leitsatz

  1. Für eine nach § 6 ÖkoKtoVO M-V zu erfolgende Wertsteigerung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsakts, anders als etwa die Anerkennung von Ökokontomaßnahmen nach § 4 der ÖkoKtoVO M-V. Eine begehrte Gutschrift auf einem Ökokonto stellt ein Realhandeln dar, das mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist.

  2. Eine unterjährige Wertsteigerung von Ökopunkten ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 NatSchAG M-V in Verbindung mit § 6 ÖkoKtoVO M-V. Zwar lässt der Wortlaut des § 6 ÖkoKtoVO M-V eine solche Auslegung zu. Eine solche pure Wortlautauslegung widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck des § 6 ÖkoKtoVO M-V.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt eine anteilige Wertsteigerung seines Ökokontos.

2 Der Kläger führt bei dem Landkreis Ludwigslust-Parchim als kontoführende Behörde ein Ökokonto mit der Bezeichnung „…-123“. Das Verzeichnis der Ökokonten führt der Beklagte. Aufgrund einer anerkannten Maßnahme am Ostufer des … Sees wurden dem Kläger am 02.09.2020 insgesamt 123.456 Ökopunkte auf dem oben genannten Ökokonto gutgeschrieben.

3 Am XX.XX.2021 wurde das Ökokonto mit einer Abbuchung von XX.… Ökopunkten erstmals infolge einer Anrechnung der anerkannten Ökokontomaßnahme vom XX.XX.2020 verbindlich belastet. In der Folgezeit kam es zu weiteren Abbuchungen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Abbuchungsübersicht vom XX.XX.2024 Bezug genommen (Bl. 3 GA).

4 Mit E-Mail vom XX.XX.2024 beantragte der Kläger bei dem Beklagten eine Berichtigung der Abbuchungsübersicht vom XX.XX.2024 und eine Gutschrift von 2 Prozent Ökopunkten auf den Ausgangswert von 123.456 Ökopunkten, konkret in Höhe von XX.… Ökopunkten. Hierbei legte er eine jährliche Verzinsung von 3 Prozent bei einer ersten Abbuchung nach acht Monaten zugrunde.

5 Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Wertsteigerung der Ökokonten erst nach einem vollständigen Jahr erfolge, wenn bis dahin keine Abbuchung erfolgt sei. Eine anteilige Berechnung für einen kürzeren Zeitraum sei nicht möglich.

6 Mit am XX.XX.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

7 Er ist der Ansicht, der Wortlaut des § 6 der Ökokontoverordnung M-V sähe keinen Mindestzeitraum für die Wertsteigerung vor. Eine Gutschrift müsse auch anteilig und unterjährig möglich sein. Das Ökokonto sei mit einem Tagesgeldkonto vergleichbar, bei dem auch eine unterjährige Verzinsung erfolge.

8 Der Kläger beantragt,

9 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger XX.… Ökopunkte auf seinem Ökopunktekonto …-123 gutzuschreiben.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf anteilige Gutschrift einer Wertsteigerung seines Ökokontos. Eine Wertsteigerung könne erst nach einem vollständigen Jahr geltend gemacht werden, wenn bis dahin keine Abbuchung erfolgt sei. Diese Wertsteigerung erfolge automatisiert jährlich zum Stichtag der Anerkennung. Eine anteilige Berechnung für einen kürzeren Zeitraum, in letzter Konsequenz Tag genau, sei vom Verordnungsgeber nicht geregelt worden. Eine unterjährige oder Tag genaue Berechnung widerspräche auch dem Sinn und Zweck der in der Verordnung vorgesehenen Wertsteigerung. Diese begründe sich auf einer naturschutzfachlichen Wertsteigerung der angerechneten Maßnahme. Zum Zeitpunkt der Notwendigkeit einer Kompensation habe eine bereits im Vorfeld durchgeführte Maßnahme einen höheren Wert, als eine zum gleichen Zeitpunkt durchgeführte Direktkompensation. Dieser höhere Wert lasse sich jedoch nicht anhand kurzer Zeiträume bemessen. Erst nach einem Jahr sei ein höherer ökologischer Wert anzunehmen.

13 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärt.

14 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 I. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer gem. § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben.

16 II. Die Klage hat keinen Erfolg.

17 Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).

18 1. Die Klage ist zulässig.

19 Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

20 Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Beklagten verlangt. Ihre Statthaftigkeit ist im Verhältnis zur Verpflichtungsklage negativ definiert. Immer dann, wenn nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern ein sonstiges Verhalten begehrt wird, steht die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung (vgl. Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 42 Rn. 150). Vorliegend ist die Verpflichtungsklage nicht statthaft. Eine solche wäre nur statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehren würde und dem Verwaltungshandeln eine Entscheidung durch Verwaltungsakt vorausgehen muss (vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 42 Rn. 66).

21 Das ist hier nicht der Fall. Die durch den Kläger begehrte Gutschrift auf seinem Ökokonto stellt ein Realhandeln dar, das auf § 6 der Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen, zur Einrichtung von Verzeichnissen und zur Anerkennung von Flächenagenturen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ökokontoverordnung – ÖkoKtoVO M-V) vom 22.05.2014 beruht. Für eine nach § 6 ÖkoKtoVO M-V zu erfolgende Wertsteigerung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsakts, anders als etwa die Anerkennung von Ökokontomaßnahmen nach § 4 der ÖkoKtoVO M-V (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 18.10.2011 – 6 K 161/10, BeckRS 2012, 47016 zu einer Verpflichtungsklage bei fehlender Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde nach sächsischem Landesrecht). Denn die Wertsteigerung von Ökokontomaßnahmen erfolgt nach dem Wortlaut der Norm bereits kraft Verordnung, der wie folgt lautet: „Der naturschutzfachliche Wert einer anerkannten Maßnahme (...) erhöht sich (…)“. Diese Sichtweise bestätigt auch die Verwaltungspraxis des Beklagten, nach der die Wertsteigerung automatisiert und ohne Mitwirkung der unteren Naturschutzbehörden (als kontoführende Behörden) durch die ökokontoverzeichnisführende Stelle vollzogen wird.

22 Der Kläger weist auch ein Rechtsschutzbedürfnis auf, denn er hat vor Klageerhebung erfolglos bei dem Beklagten die Gutschrift der begehrten Ökopunkte beantragt.

23 2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

24 Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten als ökokontenverzeichnisführende Stelle keinen Anspruch auf Gutschrift von XX.… Ökopunkten auf das Ökokonto …-123.

25 a) Der Anspruch richtet sich zwar gegen den richtigen Beklagten, weil dieser nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) als obere Naturschutzbehörde vertreten wird und dieses nach § 3 Nr. 2 NatSchAG M-V für die Führung des Ökokontoverzeichnisses zuständig ist. Die Wertsteigerung nach § 6 ÖkoKtoVO M-V ist als Teil der Führung dieses Verzeichnisses anzusehen. Denn – wie bereits dargelegt – wird diese Wertsteigerung automatisiert und kraft Verordnung durch die ökoverzeichnisführende Stelle, und nicht unter Mitwirkung der unteren Naturschutzbehörde als kontoführende Stelle, vollzogen.

26 b) Die klägerseits begehrte unterjährige Wertsteigerung von Ökopunkten ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 NatSchAG M-V in Verbindung mit § 6 ÖkoKtoVO M-V.

27 Nach § 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 NatSchAG M-V kann die oberste Naturschutzbehörde im Benehmen mit dem Innenministerium, dem für Raumordnung, Baurecht und Infrastruktur sowie dem für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu den §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes und den § 12 Abs. 1 und 3 bis 5 des NatSchAG M-V treffen, insbesondere über das Führen von Ökokonten und den Handel mit anerkannten Maßnahmen.

28 Von dieser Verordnungsermächtigung wurde mit der ÖkoKtoVO M-V Gebrauch gemacht.

29 Nach § 6 der ÖkoKtoVO M-V erhöht sich der naturschutzfachliche Wert einer anerkannten Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ÖkoKtoVO M-V bis zur ersten Anrechnung der Ökokontomaßnahme im Anrechnungsverfahren nach § 9 ÖkoKtoVO M-V für einen konkreten Eingriff um jährlich 3 Prozent bezogen auf das Basisjahr, jedoch höchstens um 30 Prozent. Maßgeblich für die Berechnung der Wertsteigerung sind der naturschutzfachliche Wert der Maßnahme im Zeitpunkt der Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ÖkoKtoVO M-V und der Anrechnung nach § 9 ÖkoKtoVO M-V.

30 Diese Voraussetzungen liegen nicht in Gänze vor.

31 (1) Zwar kann der Kläger eine anerkannte Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ÖkoKtoVO M-V durch die Maßnahme am Ostufer des Damerower Sees vorweisen. Maßgeblich für eine Berechnung der Wertsteigerung ist vorliegend der Ökopunktestand für diese Maßnahme in Höhe von 123.456 zum Zeitpunkt der Anerkennung am XX.XX.2020.

32 (2) Allerdings kann der Kläger keine Wertsteigerung für die Zeit der Anerkennung der Maßnahme vom XX.XX.2020 bis zur ersten Anrechnung am XX.XX.2021 für acht Monate verlangen.

33 Zwar lässt der Wortlaut des § 6 ÖkoKtoVO M-V eine solche Auslegung zu (dazu unter (a)). Eine solche pure Wortlautauslegung widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck der Norm (dazu unter (b)), der dem klägerischen Anspruch entgegensteht (dazu unter (c)).

34 (a) Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass der Wortlaut des § 6 ÖkoKtoVO M-V nicht von einem Kalenderjahr oder einem vollen Jahr zwischen Anerkennung und erstmaliger Anrechnung spricht. Der Wortlaut ist vielmehr offengehalten und lässt auf den ersten Blick einen unterjährigen Zeitraum zu, wie vorliegend klägerseits begehrt.

35 Dies ist in anderen Bundesländern eindeutiger geregelt worden: So sieht etwa Art. 16 Abs. 3 der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) vom 07.08.2013 vor, dass (nur) für jedes Kalenderjahr der vorgezogenen zeitlichen Realisierung ein Zuschlag an Wertpunkten in Höhe von 3 Prozent ohne Zinseszins über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erfolgt. In Schleswig-Holstein sieht die Anlage 1 zur Ökokontoverordnung vom 28.03.2017 vor, dass der Zinsfaktor 3 Prozent vom Basiswert für jedes vollendete Jahr gerechnet vom Tag der Einbuchung der Maßnahme bis zu ihrer Ausbuchung aus dem Ökokonto, höchstens jedoch 30 Prozent beträgt. In Brandenburg heißt es in § 3 Abs. 2 Satz 4 ff. der Flächenpoolverordnung vom 24.02.2009, dass für jedes Jahr, das dem Eingriff vorangeht, der räumliche Umfang der Kompensationsverpflichtung für den Eingriff um 3 Prozent reduziert werden kann. Die zusätzliche Minderung der Kompensationsverpflichtung kann maximal 30 Prozent betragen. Als Zeitspanne wird der Abstand zwischen dem Abschluss der Durchführung der Maßnahme und dem Beginn des Eingriffs bewertet. Um eine Minderung des Kompensationsumfanges geltend machen zu können, muss nachgewiesen werden, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme mindestens ein Jahr zurückliegt.

36 Entgegen der Ansicht des Beklagten kann diese rechtsvergleichende Betrachtung nicht zwingend dahingehend ausgelegt werden, dass es auch in Mecklenburg-Vorpommern zur Wertsteigerung nach § 6 der ÖkoKtoVO M-V dem Wortlaut nach (zwingende) Voraussetzung ist, dass ein Kalenderjahr bzw. ein volles/vollendetes Jahr zwischen Anerkennung und Anrechnung liegt. Denn die ÖkoKtoVO M-V ist erst im Jahr 2014 und damit zeitlich nach der bayerischen (2013) und der brandenburgischen (2009) Regelung in Kraft getreten. Ein Vergleich dieser drei Vorschriften ermöglicht die Schlussfolgerung, dass der Verordnungsgeber in Mecklenburg-Vorpommern dem Wortlaut nach von den zeitlich vorher in Kraft getretenen Vorschriften aus Bayern und Brandenburg, die eine eindeutige Regelung mit Blick auf das Kalenderjahr bzw. ein volles Jahr vorsehen, durch die offenere Formulierung in § 6 ÖkoKtoVO M-V ohne Bezug auf ein Kalenderjahr oder ein volles Jahr abgewichen ist. Ein eindeutiger, dahingehender Wille des Verordnungsgebers ist der Verordnung jedoch mangels entsprechender Ausführungen in der Verordnungsbegründung nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. Vielmehr erscheint es auch im Bereich des Möglichen, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der ÖkoKtoVO M-V im Jahr 2014 ein volles/vollendetes Jahr – im Sinne einer Vorbildfunktion der bayerischen und brandenburgischen Regelung aus den Jahren 2013 bzw. 2009 – als Voraussetzung einer Wertsteigerung vor Augen hatte, aber nicht im Wortlaut der Norm verankerte. Dafür spricht die Tatsache, dass die Verordnungsbegründungen aus Mecklenburg-Vorpommern und Bayern nahezu identisch sind.

37 (b) Eine solche, starr an dem Wortlaut orientierte Auslegung, die eine unterjährige Wertsteigerung ermöglichen könnte, entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck des Ökokontos und des § 6 ÖkoKtoVO M-V. Vielmehr zeigt sich, dass die bisherige Verwaltungspraxis in Mecklenburg-Vorpommern, die ein volles Jahr zur Voraussetzung der Wertsteigerung nach § 6 ÖkoKtoVO M-V macht, mit dem Sinn und Zweck der Norm in Einklang zu bringen ist.

38 Die ÖkoKtoVO M-V soll unter anderem der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl. Verordnungsbegründung, Seite 4 unten). Eine unterjährige bzw. Tag genaue Wertsteigerung würde dieser beabsichtigen Verwaltungsvereinfachung widersprechen. Der Verwaltungsvereinfachung entspricht vielmehr dem Abstellen auf ein (pauschales) volles Jahr, wie von dem Beklagten praktiziert.

39 Ferner spricht die Verordnungsbegründung auf Seite 11 davon, dass die Ökokontomaßnahmen wegen des realisierten Zeitvorlaufs einen höheren naturschutzfachlichen Wert als die erst im Zeitpunkt des Eingriffs durchgeführten Kompensationsmaßnahmen besitzen. Eine Wertsteigerung bereits durchgeführter Ökokontomaßnahmen sei daher sachgerecht und geboten. Dies schaffe einen ökonomischen Anreiz, frühzeitig in Ökokontomaßnahmen zu investieren und unterstütze Maßnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft, ohne dass die eingriffsbedingte Beeinträchtigung bereits eingetreten ist. Auch der Bundesgesetzgeber wollte bei der Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen sicherstellen, dass die vorgezogenen Maßnahmen eine Aufwertung von Natur und Landschaft darstellen (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 59).

40 Eine solche Aufwertung von Natur und Landschaft in Gestalt eines höheren naturschutzfachlichen Wertes der durchgeführten Maßnahme kann erst nach einer gewissen Zeit eintreten. Erst wenn sich der naturschutzfachliche Wert der durchgeführten Maßnahme erhöhen konnte, ist es gerechtfertigt, der vorgezogenen Maßnahme eine Wertsteigerung zugutekommen zulassen. Das Grundprinzip des Ökokontos ist nämlich, dass eingriffsunabhängig ein Stück Natur bereits zuvor ökologisch gezielt aufgewertet wird (vgl. Wagner, Ökokonten und Flächenpools, 2007, S. 49). Dadurch, dass die Kompensationsmaßnahmen vorgezogen werden, haben die Naturfunktionen Zeit, sich zu entwickeln. Die „Funktions-Lücke“ (in der Ökologie „time lag“ genannt) wird zumindest teilweise vermieden, welche die herkömmliche Eingriffskompensation mit sich bringen würde. Allerdings hängt die Entwicklung der Naturfunktionen und die Erhöhung des naturschutzfachlichen Werts der vorgezogenen Maßnahme von der Zeit ab, die zwischen vorgezogener Aufwertung und Realisierung des Eingriffs vergeht, sodass nicht in jedem Fall von einer vollständigen Vermeidung der Lücke ausgegangen werden kann. Vielmehr zeigt sich die vollständige Wirksamkeit der Ökokontomaßnahme erst nach einiger Zeit (vgl. Wagner, Ökokonten und Flächenpools, 2007, S. 58 ff. m. w. N.). Nach wenigen Tagen, Wochen oder Monaten kann eine Erhöhung des naturschutzfachlichen Wertes der vorgezogenen Maßnahme insofern noch nicht eingetreten sein. Ein Abstellen auf ein volles Jahr entspricht auch aus diesem Grund einer nicht zu beanstandenden Abwägung zwischen Verwaltungsvereinfachung einerseits und notwendiger Zeit des (ersten) Eintretens einer Erhöhung des naturschutzfachlichen Wertes der durchgeführten Maßnahme andererseits.

41 Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte durch den Kläger vorgetragen worden, dass die anerkannte Maßnahme vom 02.09.2020 schon nach acht Monaten eine derartige Erhöhung des naturschutzfachlichen Wertes erreicht hat, dass dies eine Wertsteigerung unterjährig rechtfertigen würde.

42 Zuletzt überzeugt der vom Kläger angeführte Vergleich mit einem Tagesgeldkonto, welches unterjährig verzinst wird, nicht. Denn bei einem Ökokonto geht es nicht um Geldbeträge; die der Bankenpraxis entlehnte Bezeichnung als „Ökokonto“ dient nur der Verdeutlichung des Prinzips des frühzeitigen Ansparens und Abbuchens ökologischen Potenzials (vgl. Wagner, Ökokonten und Flächenpools, 2007, S. 49).

43 (c) Nach dieser Auslegung steht dem klägerischen Anspruch der Sinn und Zweck der Norm entgegen, auch wenn die Wortlautauslegung für den Kläger spricht. Denn der Wortlaut einer Norm zieht keine starre Auslegungsgrenze (vgl. BVerfGE 118, 212 (243)). Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortlautauslegung schreiben weder die Verfassung noch das einfache Recht vor (vgl. BVerfGE 88, 145 (166 f.)). Weil die Wortlautauslegung nicht weitergehen darf, als dies Zweck und Sinnzusammenhang der Norm zulassen (vgl. BVerfGE 92, 1 (20)), und das Auslegungsergebnis dem Kontext der Norm gerecht werden muss (vgl. dazu allgemein Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2020, Rn. 279), kann der Kläger aus den oben genannten Gründen zum Sinn und Zweck des Ökokontos und des § 6 ÖkoKtoVO M-V keinen Anspruch auf unterjährige Wertsteigerung herleiten.

44 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen.

45 IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

46 V. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO) liegen nicht vor.

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