VG Schwerin 1. Kammer, 2026-07-15, 1 A 4136/25 SN

1 A 4136/25 SNVerwaltungsgericht / 1. Kammer15.07.2026

Regest

Die Klage gilt gemäß § 92 Abs. 2 VwGO auch als zurückgenommen, wenn ein Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt wird, wenn der Zugang der gerichtlichen Betreibensaufforderung beim Prozessbevollmächtigten durch den elektronischen Posteingangsnachweis belegt werden kann und keine Gründe ersichtlich sind, die gegen einen Annahmewillen sprechen.

Gesamter Gesetzestext

VG Schwerin 1. Kammer — 1 A 4136/25 SN — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 1 A 4136/25 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0715.1A4136.25SN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 Abs 2 VwGO, § 92 Abs 2 VwGO, § 173 Abs 4 S 4 ZPO, § 189 ZPO

Leitsatz

Die Klage gilt gemäß § 92 Abs. 2 VwGO auch als zurückgenommen, wenn ein Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt wird, wenn der Zugang der gerichtlichen Betreibensaufforderung beim Prozessbevollmächtigten durch den elektronischen Posteingangsnachweis belegt werden kann und keine Gründe ersichtlich sind, die gegen einen Annahmewillen sprechen.

Tenor

  1. Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 40.773,93 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Klage gilt nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, da der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate seit Zustellung der Aufforderung nicht betrieben hat.

2 Nach Eingang der Klage am 30.12.2025 erfolgte seitens des Klägers keinerlei Reaktion mehr auf gerichtliche Schreiben; in denen u. a. dem Kläger aufgegeben wurde, Stellung zu Verfahrensaspekten zu nehmen. Auch die gerichtliche Betreibensaufforderung vom 06.05.2026 blieb unbeantwortet; ein Empfangsbekenntnis wurde trotz wiederholter Aufforderung nicht an das Gericht zurückgesandt.

3 Das vorliegend fehlende Empfangsbekenntnis ist jedoch unschädlich. Der Zugang der gerichtlichen Schreiben beim Prozessbevollmächtigten des Klägers lässt sich anhand des elektronischen Postausgangsnachweises belegen, sodass eine Heilung gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO eingetreten ist.

4 Nach § 189 ZPO ist – ebenso wie beim Zugang nach § 130 BGB – ein Gelangen des Schriftstücks in den Machtbereich des Empfängers ausreichend, sofern dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 189 Rn. 10, beck-online). Eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt § 189 ZPO nicht. Für den Zugang genügt vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 17.02.2021 – B 8 SO 87/20 B –, BeckRS 2021, 8585 Rn. 3, beck-online). Voraussetzung ist allerdings eine grundsätzliche Empfangsbereitschaft des Empfängers zur Annahme (vgl. Meckes/, Entkräftung der Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses durch beA-Nachrichtenjournal?, NJW 2026, 1390, 1392).

5 Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 31a Abs. 6 BRAO und des § 173 Abs. 2 ZPO als verpflichtender Kommunikationsweg ausgestaltet. Mit der Nutzung des beA geht die Obliegenheit einher, eingehende Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen. Daraus folgt insbesondere die Pflicht, ordnungsgemäß übermittelte gerichtliche Dokumente entgegenzunehmen. Anhaltspunkte für eine fehlende Empfangsbereitschaft oder technische Defizite sind nicht ersichtlich. Entsprechend ist auch von einer Möglichkeit der Kenntnisnahme seitens des Klägers auszugehen. Nach § 53 BRAO ist ein Rechtsanwalt bei Abwesenheit zudem verpflichtet, für eine Stellvertretung zu sorgen. Durch diese Regelung wird deutlich, dass eine gesetzliche Pflicht auch im Falle von Verhinderung besteht, einen ordentlichen Geschäftsgang sicherzustellen. Hierzu gehört auch die gesetzliche Pflicht zur Kenntnisnahme von Dokumenten. Zudem besteht gem. § 60 VwGO die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, falls doch unverschuldete Verhinderungsgründe vorgelegen haben sollen, weshalb auch grundsätzlich keine irreparablen Nachteile durch diese Handhabung resultieren.

6 Alternativ wäre auch nach der Zustellfiktion des § 173 Abs. 4 Satz 4 ZPO von einem Zugang und Fristverstreichen auszugehen.

7 Nach dieser Vorschrift gilt ein elektronisches Dokument am vierten Tag nach dem in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Die Regelung betrifft zwar Empfänger, die nicht bereits kraft Gesetzes zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet sind. Für Personen, die – wie Rechtsanwälte – aufgrund gesetzlicher Vorschriften jedoch zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet sind, können jedoch keine günstigeren Zugangsvoraussetzungen gelten als für freiwillige Nutzer. Dies gilt insbesondere, da für die von Gesetzes wegen Verpflichteten eine Pflicht zur Bereitstellung der Möglichkeit von Zustellung enthalten ist und dadurch tatsächlich grundsätzlich eine Kenntnisnahme an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr möglich ist und daher grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag zu erfolgen hat.

8 Selbst wenn daher auf die Zustellfiktion des § 173 Abs. 4 Satz 4 ZPO abgestellt würde, gälte die Betreibensaufforderung ausgehend von dem am 06.05.2026 bestätigten Eingang erst am 10.05.2026 als zugestellt. Da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, begann die Frist – selbst nach der für den Kläger günstigsten Ansicht am 11.05.2026 zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 11.07.2026 gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO. Da auch dieser Tag auf einen Samstag fiel, lief die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages, mithin am 13.07.2026, ab.

9 Die dem entgegenstehende (obergerichtliche) Rechtsprechung (etwa OVG Weimar, Beschluss vom 22.05.2024 – 2 EO 603/23, BeckRS 2024, 33205 Rn. 5, beck-online oder OVG Saarlouis, Beschluss vom 10.03.2022 – 1 A 267/20, BeckRS 2022, 4212) überzeugt indes nicht.

10 Nach dieser Logik wäre auch eine Ersatzzustellung per Einschreiben mit Rückschein nach § 176 ZPO oder per Postzustellurkunde – wie es etwa das Bundessozialgericht (Beschluss vom 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 B, BeckRS 2024, 41224 Rn. 2, beck-online) für ausreichend erachtet hat – nicht ausreichend, da bei der Übergabe i. d. R. an eine Geschäftsstelle (Bevollmächtigten) oder durch Ablage in den Briefkasten der Kanzlei, gleichermaßen nicht auf einen Annahmewillen des Verpflichteten geschlossen werden könnte. Es kann jedoch keinen Unterschied machen, ob ein bevollmächtigter Mensch, eine analoge Einrichtung wie ein Briefkasten oder eine gesetzlich verpflichtend zu nutzenden Technik, die eindeutig einer einzelnen Person zugeordnet werden kann, als Empfangsstelle dient und auf die sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme bezieht. Die vorangehenden Ausführungen, insbesondere zur Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO, gelten diesbezüglich auch sinngemäß.

11 Vorliegend ist daher auch für diesen Fall von einer Zustellung auszugehen, die der Kläger gegen sich gelten lassen muss. Da keine fristgerechte Reaktion folgte, gilt die gesetzliche Wirkung der Betreibungsaufforderung.

12 Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 ist das Verfahren daher mit der sich aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge einzustellen.

13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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