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2 A 989/25 SN•VG Schwerin 2. Kammer, 2026-05-19, 2 A 989/25 SN
2 A 989/25 SNVerwaltungsgericht / 2. Kammer19.05.2026
1. Bepflasterungen und Kiesbeete/-flächen stellen bauliche Anlagen i. S. d. § 2 Abs. 1 LBauO M-V dar, die zwar gem. § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. e LBauO M-V verfahrensfrei sind bzw. sein können, aber materiell dann baurechtswidrig sind, soweit sie die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl überschreiten (hier bejaht). 2. Bepflasterungen und Kiesbeete/-flächen können gegen das in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V normierte Gebot, die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke zu begrünen bzw. zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen, verstoßen. 3. Persönliche und gesundheitliche Belange des Grundstückseigentümers sind nicht im Ermessen zu berücksichtigen. Denn das öffentliche Baurecht ist grundstücksbezogen. 4. Auch die Schutzvorschriften für Menschen mit Behinderung, die in der UN-Behindertenrechtskonvention als völkerrechtlichen Vertrag und in Art. 17a der Verfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LVerf M-V) ihre normative Grundlage haben, sind im Ermessen einer bauordnungsrechtlichen Verfügung nicht zu berücksichtigen. Etwaige unbillige Härten können insofern nur und gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren ausgeglichen werden. 5. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, dass sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Vorgabe des bauaufsichtlichen Ziels beschränkt und es im Übrigen dem Adressaten überlässt, welche Teile beseitigt werden. Zweifel an der Bestimmtheit einer solchen Regelung bestehen nicht, wenn der bauliche Endzustand dem Adressaten erkennbar ist.
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 2 A 989/25 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0519.2A989.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 19 BauNVO, Art 3 GG, § 2 BauO MV, § 8 BauO MV, § 80 BauO MV
Bepflasterungen und Kiesbeete/-flächen stellen bauliche Anlagen i. S. d. § 2 Abs. 1 LBauO M-V dar, die zwar gem. § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. e LBauO M-V verfahrensfrei sind bzw. sein können, aber materiell dann baurechtswidrig sind, soweit sie die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl überschreiten (hier bejaht).
Bepflasterungen und Kiesbeete/-flächen können gegen das in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V normierte Gebot, die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke zu begrünen bzw. zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen, verstoßen.
Persönliche und gesundheitliche Belange des Grundstückseigentümers sind nicht im Ermessen zu berücksichtigen. Denn das öffentliche Baurecht ist grundstücksbezogen.
Auch die Schutzvorschriften für Menschen mit Behinderung, die in der UN-Behindertenrechtskonvention als völkerrechtlichen Vertrag und in Art. 17a der Verfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LVerf M-V) ihre normative Grundlage haben, sind im Ermessen einer bauordnungsrechtlichen Verfügung nicht zu berücksichtigen. Etwaige unbillige Härten können insofern nur und gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren ausgeglichen werden.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, dass sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Vorgabe des bauaufsichtlichen Ziels beschränkt und es im Übrigen dem Adressaten überlässt, welche Teile beseitigt werden. Zweifel an der Bestimmtheit einer solchen Regelung bestehen nicht, wenn der bauliche Endzustand dem Adressaten erkennbar ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, die die Beseitigung von Bepflasterungen und Kiesflächen in deren Gartenbereich zum Gegenstand hat.
2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks im ... in ... (Flurstücke ... und ... der Flur ... in der Gemarkung …). Die Grundstücksfläche beträgt ausweislich des Kataster- und Vermessungsamtes insgesamt 595 m² (Bl. 3 und 4 Teil 1 VV = 79 m2 für das Flurstück ... und 516 m2 für das Flurstück …)); nach den klägerischen Angaben 600 m². Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „…“ der Gemeinde … vom 09.09.1994. In diesem Bebauungsplan wurde für das Allgemeine Wohngebiet 6 (WA 6) eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt (vgl. Bl. 4 Teil 2 VV). Ausweislich der Planbegründung soll das vom Bebauungsplan umfasste Gebiet maximal durchgrünt werden (vgl. die Ausführungen unter Nr. 6 der Begründung „Grüngestaltung“ = S. 6 der Planbegründung).
3 Die Klägerin leidet an Schilddrüsenkrebs und bewohnt das Grundstück mit ihrem Ehemann, der eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält (Bl. 62 Teil 3 VV).
4 Am 10.10.2023 fand infolge einer Mitteilung der Amtsverwaltung … eine örtliche Überprüfung des klägerischen Grundstücks statt. Dort stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin auf ihrem Grundstück einen sog. „Steingarten“ mit Schotterflächen und Pflasterungen errichtet und das Grundstück vollversiegelt habe.
5 Die im Rahmen dieses Ortstermins angefertigte Bilddokumentation zeigt im zur Straßenseite hin gelegenen Grundstücksbereich einen mit roten Pflastersteinen angelegten Weg, der zum Hauseingang und zu den Seitenwänden des Hauses führt. Im Übrigen sind im Vorderbereich Kiesbeete angelegt, die an einigen Stellen Bepflanzungselemente aufweisen. Im hinteren Grundstücksbereich befindet sich eine mit größeren, grauen (Stein)Platten angelegte Weg- und Terrassenfläche, auf der sich eine Tischtennisplatte und Sitzgelegenheiten sowie, nach hinten versetzt, zwei Schuppen befinden. Im Übrigen ist der Bereich mit Beeten angelegt, die Kies enthalten und in denen sich ebenfalls an einigen Stellen Bepflanzungselemente befinden. Der westlich gelegene, seitliche Gartenbereich ist ebenfalls bepflastert und mit Steinbeeten, die wiederum gewisse Bepflanzungselemente aufweisen, angelegt. Im seitlichen, östlichen Grundstücksbereich befindet sich eine gepflasterte Zufahrt und eine Garage. Hinsichtlich der Einzelheiten und Gegebenheiten vor Ort wird ergänzend auf die angefertigte Bilddokumentation des Beklagten verwiesen (Bl. 6 ff. Teil 2 VV).
6 Der folgende Auszug aus dem GeoPortal.MV zeigt das klägerische Grundstück als Luftbildaufnahme:
…
7 Mit Schreiben vom 14.11.2023 hörte der Beklagte die Klägerin hinsichtlich einer beabsichtigten Beseitigungsverfügung mit dem Inhalt des Rückbaus der Versiegelung des Grundstücks bis zur zulässigen Grundflächenzahl an (Bl. 3 f. Teil 3 VV).
8 Die Klägerin führte hierzu mit am 14.12.2023 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben im Wesentlichen aus, das Grundstück sei nicht versiegelt. Im Zuge des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 2014 habe der Notar geäußert, die private Grundstücks- und Gartenfläche könne individuell gestaltet werden und es sei nur der Inhalt des Kaufvertrags zu beachten. Ihr sei unbekannt, was ein Bebauungsplan sei und was es mit einer Grundflächenzahl auf sich habe. Sie und ihr Ehemann würden seit Jahrzehnten Steine sammeln. Auch müsse berücksichtigt werden, dass sie und ihr Ehemann behindert seien. Sie bräuchten den mit Steinen und Kies angelegten Gartenbereich als Rückzugsort und Schutzzone (Bl. 5–23 Teil 3 VV).
9 Mit Schreiben vom 08.02.2024 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, „die Versiegelung bis zur maximal zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 bis spätestens zum 30.04.2024 freiwillig zurückzubauen“ (Bl. 46 f. Teil 3 VV).
10 Mit am 30.04.2024 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben teilte die Klägerin im Wesentlichen mit, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und die UN-Behindertenkonvention schütze ältere Menschen und Menschen mit Behinderung. Nur durch einen dergestalt bepflasterten Gartenbereich könne dieser von ihr und ihrem Ehemann befahren und genutzt werden. Die Interpretation der Grundflächenzahl aus der Baunutzungsverordnung sei zu weit hergeholt und nicht gerichtsfest (Bl. 48–61 Teil 3 VV).
11 Mit Bescheid vom 14.05.2024 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin an, die Versiegelung des Grundstücks, so wie im als Anlage beigefügten Luftbild dargestellt, zu entfernen (Nr. 1 des Bescheids). Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung nicht binnen zwei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides nachkommt, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Nr. 2 des Bescheids). Dem Bescheid ist eine Luftbildkarte beigefügt, die in pinker Farbe den Bereich markiert, der entsiegelt werden soll. Dieser Bereich stellt den gesamten Garten sowohl im Vorder-, im Seiten- und im rückwärtigen Bereich mit Ausnahme der Garage nebst Zufahrt, der beiden Schuppen und dem Zugang zum Hauseingang dar (vgl. Bl. 74 Teil 3 VV). Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Schotterflächen und Pflasterungen würden bauliche Anlagen darstellen. Diese seien zwar verfahrensfrei und unterlägen keiner Baugenehmigung. Sie würden aber gegen materielles Baurecht verstoßen, weil der Bebauungsplan, in welchem das klägerische Grundstück liege, eine Grundflächenzahl von 0,4 vorsehe. Es dürften ausgehend von der klägerischen Grundstücksfläche maximal 350,88 m² Fläche von baulichen Anlagen überdeckt sein. Bereits mit den zuvor auf dem Grundstück befindlichen Bauten sei eine Gesamtfläche von ca. 292,90 m², was einer Grundflächenzahl von 0,5 entspräche, überdeckt worden. Durch die Pflasterungen und Schotterungen sei der restliche Teil des Grundstücks zusätzlich versiegelt und die zulässige Grundflächenzahl überschritten worden. Auf eine Wasserdurchlässigkeit der Schotterungen und Pflasterungen komme es nicht an. Die Entsiegelung sei auch verhältnismäßig. Die Schaffung eines Präzedenzfalles solle vermieden werden. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 14.05.2024 verwiesen (Bl. 63 ff. Teil 3 VV).
12 Taggleich erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid in Höhe von 1.003,13 Euro. Dabei setzte der Beklagte einen Verwaltungsaufwand von sieben Zeitstunden bei einem Gegenstandswert der Rückbaumaßnahme von 1.500,00 Euro fest, was für den Gebührengegenstand nach der Tarifstelle 5.5 der Verwaltungsvorschrift 01/2022 zu den Baugebühren des Beklagten einen Betrag von 1.000,00 Euro ergebe. Ferner fielen Auslagen in Höhe von 3,13 Euro an. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf den Gebührenbescheid verwiesen (Bl. 75 ff. Teil 3 VV).
13 Mit am 13.06.2024 bei dem Beklagten eingegangen Schreiben, das auf den 14.06.2024 datiert ist, legte die Klägerin gegen die Beseitigungsverfügung und den Gebührenbescheid Widerspruch ein (Bl. 4 Teil 4 VV) und begründete diesen mit am 21.06.2024 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben (Bl. 6 ff. Teil 4 VV).
14 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2025 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Beseitigungsverfügung und gegen den Gebührenbescheid als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 22 ff. Teil 4 VV).
15 Am 21.03.2025 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
16 Die Klägerin ist der Ansicht, der Bescheid sei zu unbestimmt. Es fehle eine klare und nachvollziehbare Abgrenzung, welche Flächen bzw. Anlagen konkret zu entsiegeln seien. Außerdem habe der Beklagte die Grundflächenzahl fehlerhaft berechnet. Ferner stelle der Gartenbereich keine versiegelte Fläche dar. Es sei gewährleistet, dass Wasser versickern könne. Der Bescheid sei auch ermessensfehlerhaft. Ihre persönlichen Belange und die ihres Ehemanns seien nicht berücksichtigt worden. Die gesundheitlichen Einschränkungen und das Alter, die einen pflegeleichten Garten erforderten, seien zu beachten. Die Behörde hätte auch mildere Mittel, wie etwa eine teilweise Entsiegelung oder die Zulassung von Teilflächen, prüfen müssen. Auch habe der Beklagte den Gleichheitssatz verletzt. Er dulde in der Nachbarschaft ähnlich gestaltete Gärten ohne dort einzuschreiten.
17 Die Klägerin beantragt,
18 die Bescheide des Beklagten vom 14.05.2024 (Beseitigungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung und Gebührenbescheid) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2025 (Az. …; …) werden aufgehoben.
19 Der Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Er verweist auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, das Grundstück der Klägerin sei mit baulichen Anlagen vollumfänglich überdeckt. Zu baulichen Anlagen zählten auch Kiesflächen. Das Bebauungsgebiet solle maximal durchgrünt werden. Dem widerspreche der klägerische Gartenbereich. Im betroffenen Bebauungsgebiet würde keine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl geduldet.
22 Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte den Tenor der Rückbauverfügung dahingehend geändert, dass der Klägerin aufgegeben wird, die Überdeckung des Grundstücks mit baulichen Anlagen zu entfernen, sodass die zulässige Grundflächenzahl von 0,6 nicht überschritten wird.
23 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
24 I. Die Klage hat keinen Erfolg.
25 Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
26 1. Die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 14.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27 Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsverfügung ist § 80 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V).
28 Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Voraussetzung einer Rückbauverfügung ist, dass die betroffene bauliche Anlage sowohl formell wie materiell rechtswidrig ist.
29 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
30 a) Die Bepflasterungen und Kiesbeete stellen bauliche Anlagen i. S. d. § 2 Abs. 1 LBauO M-V dar. Denn sie sind aus Bauprodukten (Pflastersteine, Kies, Kantensteine) hergestellt und mit dem Boden verbunden. Der Umstand, dass Kies ein natürlicher Baustoff ist, spricht nicht dagegen (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.05.2025 – VGH 8 S 388/25, BeckRS 2025, 10087 Rn. 15 m. w. N. zum baden-württembergischen Landesrecht; siehe zu einer Schotterfläche VG Stuttgart, Urt. v. 27.01.2025 – 6 K 4450/24, BeckRS 2025, 1264 Rn. 20 sowie zum niedersächsischen Landesrecht VG Hannover, Urt. v. 12.01.2022 – 4 A 1791/21, BeckRS 2022, 40379 Rn. 15).
31 b) Die Bepflasterungen und die Kiesbeete stellen gem. § 61 Abs. 1 Nr. 10 lit. e LBauO M-V verfahrensfreie Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, dar.
32 Auch wenn damit eine formelle Illegalität nicht vorliegt, so entbindet diese Genehmigungsfreiheit nach § 61 LBauO M-V gem. § 59 Abs. 3 LBauO M-V jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Bei verfahrensfreien Vorhaben genügt insofern die materielle Baurechtswidrigkeit (vgl. Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 2006, Rn. 1136).
33 c) Die Bepflasterungen und Kiesbeete sind materiell baurechtswidrig, d. h. materiell illegal.
34 Sie widersprechen dem Bauplanungsrecht, namentlich § 30 Abs. 1 BauGB, soweit sie die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl überschreiten (dazu unter (1)). Ferner verstoßen die baulichen Anlagen gegen Bauordnungsrecht, indem die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V nicht begrünt oder bepflanzt sind (dazu unter (2)).
35 (1) Die Bepflasterungen und Kiesbeete als Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechts sind bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, weil und soweit sie die im Bebauungsplan Nr. 3 „…“ der Gemeinde … vom 09.09.1994 festgesetzte Grundflächenzahl überschreiten.
36 (aa) Nach § 19 Abs. 1 BauNVO gibt die Grundflächenzahl an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die zulässige Grundfläche ist gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen (im Sinne des Bauplanungsrechts) überdeckt werden darf. Rechnerisch geschieht dies dadurch, indem die maßgebliche Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl multipliziert wird. Dabei sind bei der Ermittlung der Grundfläche nach § 19 Abs. 4 BauNVO auch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten (Nr. 1), Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO (Nr. 2) und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Nr. 3) mitzurechnen, wobei die zulässige Grundfläche durch diese Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden darf.
37 (bb) § 19 Abs. 2 BauNVO erfasst damit für die Errechnung der zulässigen Grundfläche diejenigen baulichen Anlagen (im Sinne des Bauplanungsrechts), die als „Hauptanlagen“ bezeichnet werden können, in Abgrenzung zu den in § 19 Abs. 4 BauNVO geregelten Anlagen, die für die Zwecke des § 19 auch als „Nebenanlagen“ im weiteren Sinne bezeichnet werden können (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, BauNVO, § 19 Rn. 13a). Für die Größe der Grundfläche sind die Außenmaße der jeweiligen baulichen Anlagen zu bestimmen. Soweit bestimmte bauliche Anlagen Bestandteil der von § 19 Abs. 2 BauNVO erfassten „Hauptanlagen“ sind, sind sie unter § 19 Abs. 2 BauNVO zu berücksichtigen. Demgegenüber können Nebenanlagen nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1994 – 4 B 18.94, NVwZ-RR 1994, 428). Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.06.2005 – 4 B 27.05, ZfBR 2005, 698). Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke (oder des Baugebiets selbst) sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 9/16, juris Rn. 9.). Für die räumlich-gegenständliche Unterordnung sind optische Kriterien maßgeblich (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Aufl. 2025, § 14 Rn. 18 f.), welche die Nebenanlage als „Anhängsel“ erscheinen lassen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, BauNVO, § 14 Rn. 28).
38 (cc) Ausgehend hiervon ist zunächst die von der Beklagten festgesetzte Grenze im Tenor von maximal 0,6 GRZ als Grundflächenzahl nicht zu beanstanden.
39 Der für das klägerische Grundstück geltende Bebauungsplan Nr. 3 „...“ der Gemeinde … vom 09.09.1994 sieht eine Grundflächenzahl (im Folgenden nur noch „GRZ“) von 0,4 vor, die für Nebenanlagen um 50 % überschritten werden kann (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO). Der so von dem Beklagten gebildete Wert von 0,6 GRZ für Haupt- und Nebenanlagen entspricht diesen Vorgaben.
40 Die Flurstücke der Klägerin (... und …) weisen eine Grundstücksfläche von 79 m² (Flurstück …) und von 516 m² (Flurstück …), mithin von insgesamt 595 m² auf (vgl. die Flurstücks- und Eigentümerdaten auf Bl. 3 und 4 Teil 1 VV). Bei einer GRZ von 0,6 beträgt die zulässige Grundfläche insgesamt 357 m² (Grundstücksfläche 595 m² multipliziert mit der GRZ 0,6).
41 Dass der Beklagte demgegenüber von einer Grundstücksfläche von „nur“ 584,8 m² und die Klägerin von 600 m² ausgeht, ist unschädlich. Denn dies hat keine Auswirkungen auf den verfügten Tenor, der eine Beseitigung oberhalb der GRZ von 0,6 zum Gegenstand hat. Auswirkungen hat die Berechnung nur in einem etwaigen folgenden Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin der geforderten Handlung (Beseitigung überdeckter Flächen oberhalb einer GRZ von 0,6) vollständig nachgekommen ist, sodass nachfolgend von einer Gesamtgröße von 595 m² ausweislich der Flurstücks- und Eigentümerdaten des Kataster- und Vermessungsamtes ausgegangen wird.
42 Die Klägerin erreicht mit ihren „Hauptanlagen“ und den Bestandteilen (Wohnhaus mit 158,00 m² sowie Terrasse mit 24,9 m²) eine Gesamtfläche von 182,9 m². Diese Hauptanlagen ergeben eine GRZ von 0,3.
43 Bei der Terrasse handelt es sich nicht um eine Nebenanlage, sondern um einen Bestandteil der Hauptanlage, da sie Bestandteilseigenschaft hat. Die Terrasse schließt sich baulich unmittelbar an das Hauptgebäude an und dient funktional der Wohnnutzung, indem sie den Aufenthalt und das Wohnen auf der Terrasse außerhalb des Wohngebäudes ermöglicht.
44 Die Garage (49,5 m²), die dazugehörige Zufahrt (32,8 m²) sowie die Schuppen (28 m²) stellen Nebenanlagen dar, die von § 19 Abs. 4 BauNVO erfasst werden und bei der zulässigen Grundflächenzahl anzurechnen sind. Für die Garage und die Zufahrt ergibt sich die Zuordnung aus § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO. Die Schuppen stellen Nebenanlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 14 BauNVO dar, da es sich um bodenrechtlich relevante bauliche Anlagen handelt, die sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet liegenden Baugrundstücke oder des Baugebiets selbst sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 – 4 C 6.75, juris Rn. 28). Sie dienen dergestalt dem primären Wohnzweck auf dem Baugrundstück und sind nur von untergeordneter Bedeutung, weil sie als Teil der Gartenanlage jeweils Abstellmöglichkeiten bieten.
45 Diese Nebenlagen (Garage, Zufahrt und beide Schuppen) stellen eine Grundfläche von insgesamt 110,3 m² dar. Gemeinsam mit den Hauptanlagen ergibt dies insgesamt eine Grundfläche von 293,2 m². Dies ergibt eine GRZ von 0,49.
46 (dd) Aber auch die Bepflasterungen und die Kiesbeete sind in der Anwendung des § 19 BauNVO zu berücksichtigen, und zwar als bauliche Anlagen im Sinne des Bauplanungsrechts in Gestalt von Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BauNVO. Denn den Kiesflächen und Bepflasterungen lässt sich eine eigenständige Funktion als Hauptanlage nicht bestimmen. Vielmehr dienen die Kiesflächen und Bepflasterungen der dekorativen Gartengestaltung. Ein solcher Zweck ist im weiteren Sinne dem Hauptzweck der Grundstücksnutzung, dem Wohnen, funktional und räumlich-gegenständlich zu- und unterzuordnen (vgl. dazu ausführlich Ferber, Kommunale Instrumente gegen Schottergärten, NuR 2021, 370 (373 f.)).
47 Die Kiesflächen und Bepflasterungen stellen bauliche Anlagen i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB dar. Dieser bauplanungsrechtliche Begriff unterscheidet sich vom bauordnungsrechtlichen Begriff (siehe zu diesem Begriff oben).
48 Für den bundesrechtlichen Begriff der baulichen Anlage gem. § 29 Abs. 1 BauGB muss es sich um ein Vorhaben handeln, welches den verhältnismäßig weiten Begriff des „Bauens“ erfüllt, mit dem Boden fest verbunden ist und von (möglicher) bauplanungsrechtlicher Relevanz ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 – IV C 33.71, juris Rn. 20; VG Hannover Urt. v. 26.11.2019 – 4 A 12592/17, BeckRS 2019, 35509 Rn. 23).
49 Als Bauen in diesem weiten Sinne muss das Schaffen von Anlagen angesehen werden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 – IV C 33.71, juris Rn. 20). Auf welche Art eine bauliche Anlage mit dem Erdboden verbunden ist, ist unerheblich; auch eine mittelbare Verbindung mit dem Erdboden reicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1995 – 4 C 3/94, NVwZ 1995, 899). Auch ein aus dem Baustoff Splitt bestehender geschotterter Platz stellt im bauplanungsrechtlichen Sinne eine bauliche Anlage dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1993 – 4 C 33/90, NVwZ 1994, 293). Es ist weder entscheidend, aus welchen Materialien die Anlage beschaffen ist, noch ist es maßgeblich, ob die bauliche Anlage von Menschen betreten werden kann. Für das Merkmal der Dauerhaftigkeit kommt es wesentlich auf die der Anlage zugedachte Funktion und die beabsichtigte Dauerhaftigkeit der Anlage an, nicht auf die beabsichtigte oder tatsächliche Dauer ihrer Nutzung. Die notwendige bodenrechtliche bzw. planungsrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 – IV C 33.71, juris Rn. 20).
50 In diesem Sinne ist es für die Annahme einer baulichen Anlage ausreichend, dass die Kiesflächen mit den Platten und Kantensteinen in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Gleiches gilt für die Bepflasterungen auf dem Grundstück der Klägerin.
51 Dem steht § 19 BauNVO, anders als die Klägerin der Auffassung ist, nicht entgegen.
52 Der Wortlaut des § 19 Abs. 2 BauNVO spricht von einer Überdeckung, nicht von einer Versiegelung und setzt nicht voraus, dass alle in Betracht kommenden Teile der baulichen Anlage eine unmittelbare Verbindung mit Grund und Boden haben müssen. Maßgebend ist vielmehr der Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden. Durch eine Begrenzung der zulässigen Grundflächen soll der Boden insbesondere vor Versiegelung geschützt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 – 4 C 3/04, juris Rn. 32 f.). Der Schutzzweck der Norm greift damit noch weiter als eine Versiegelung. Die Überdeckung soll zwar insbesondere vor einer Versiegelung schützen, darüber hinaus jedoch auch insgesamt eine übermäßige Nutzung des Bodens vermeiden (vgl. VG Hannover Urt. v. 26.11.2019 – 4 A 12592/17, BeckRS 2019, 35509 Rn. 38).
53 Das Vermeiden einer übermäßigen Nutzung des Bodens entspricht auch den Gedanken der Plangeberin bei Erlass des Bebauungsplanes. Nach den Ausführungen unter Nr. 6 der Begründung zur „Grüngestaltung“ (= S. 6 der Planbegründung) soll das Gebiet maximal durchgrünt werden. Dies zeigt im Einklang mit dem Schutzzweck des § 19 Abs. 2 BauNVO, dass eine übermäßige Nutzung des Bodens vermieden werden soll.
54 Die bodenrechtliche Relevanz der Bepflasterungen und der Kiesbeete ergibt sich daraus, dass diese durch die erheblichen Auswirkungen auf die Bodenflora und -fauna, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 26.11.2019 – 4 A 12592/17, BeckRS 2019, 35509 Rn. 42) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Niedersächsischen Landesregierung dazu ausgeführt:
55 „Der Begriff „Bodengesundheit“ wird in der öffentlichen Diskussion häufig verwendet, um den Boden als Ökosystem zu verstehen. Dem liegt die Kenntnis zugrunde, dass insbesondere humose Oberböden als Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen wichtige Bestandteile des Naturhaushalts sind, mit ihren natürlichen Funktionen eigene Ökosysteme bilden und gleichzeitig grundlegende Leistungen für weitere Ökosysteme erbringen. Zu nennen sind beispielsweise Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften von humosen Oberböden, ihre Rolle in den Wasser- und Nährstoffkreisläufen und nicht zuletzt ihre Fähigkeit, Wasser zu speichern. Insbesondere durch die mit der Wasserspeicherfähigkeit einhergehende Kühlfunktion sind Böden mitbestimmend für das lokale Klein- und Stadtklima.
56 Bei einem Ersatz von humosen Oberböden durch Stein-, Kies- und Schotterflächen können diese Funktionen nicht mehr in einem vergleichbaren Umfang erbracht werden. Bezüglich des Klimaaspektes kommt hinzu, dass Stein-, Kies- und Schotterflächen im Sommer eher zu einer zusätzlichen Erwärmung beitragen, statt temperaturausgleichend zu wirken.
57 Was den Wasserhaushalt betrifft, kann, in Abhängigkeit von der Art und dem Aufbau des Untergrundes und mit der verminderten Speicherkapazität einhergehend, die Versickerungsrate erhöht werden. Das kann zur erhöhten Schadstoffanreicherung im Grundwasser, etwa mit Nährstoffen oder Pflanzenschutzmitteln, beitragen. Im Übrigen wird mit der Anlage von Stein-, Kies- und Schotterflächen i. d. R. das Ziel verfolgt, unerwünschten Bewuchs zu verhindern. Entsprechend sind solche Flächen nicht oder nur spärlich mit Vegetation bestanden. Derartige Flächen sind in Bezug auf ihre Biodiversität in aller Regel arten- und individuenarm.“
58 Dieser zutreffenden Ansicht schließt sich die erkennende Kammer an.
59 Daraus ergibt sich, dass Kiesflächen weitgehend ökologisch wertlos sind. Sie stellen einen Lebensraumverlust für Insekten dar, die wiederum eine Nahrungsbasis für Amphibien, Reptilien, Vögel und Kleinsäuger sind. Pflanzen können aufgrund des Vlieses und der Kiesfläche kaum bis gar nicht wachsen. Zwar sind die Kiesflächen nach dem Vortrag der Klägerin wasserdurchlässig, sie haben jedoch den oben beschriebenen Einfluss auf das örtliche Mikroklima (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VG Hannover Urt. v. 26.11.2019 – 4 A 12592/17, BeckRS 2019, 35509 Rn. 43).
60 Anhand dieses Maßstabs wird vorliegend die zulässige Grundflächenzahl durch die vorhandenen Haupt- und Nebenanlagen überschritten.
61 Wie bereits ausgeführt, liegt die GRZ für die errichteten Hauptanlagen (Wohnhaus und Terrasse) sowie die Nebenanlagen der Garage, dessen Zufahrt und beide Schuppen bereits bei 0,49.
62 Weil sich weder eine Rasenfläche oder eine begrünte Fläche – mit Ausnahme einzelner Pflanzinseln – auf dem Grundstück befindet und das gesamte Grundstück vielmehr über die genannten Haupt- und Nebenanlagen hinaus bepflastert bzw. mit Kiesbeeten versehen bzw. überdeckt ist, sind auch diese bepflasterten Flächen bzw. Kiesflächen aufgrund der obigen Ausführungen als Nebenanlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO i. V. m. § § 14 BauNVO anzurechnen. Damit ergibt sich eine GRZ von annähernd 1,0, die die zulässige GRZ von 0,6 überschreitet.
63 (ee) Diese Überschreitung der GRZ ist nach den übrigen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 BauNVO auch nicht gerechtfertigt.
64 Bei einer Überschreitung um 0,4 handelt es sich zunächst auch um keine weitere Überschreitung in geringfügigem Ausmaß nach § 19 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 BauNVO (vgl. HessVGH, Beschl. v. 05.03.2019 – 3 B 1518/18, NVwZ-RR 2019, 805 zu einer Überschreitung von 0,11 als nicht mehr geringfügig).
65 Eine abweichende Bestimmung zum Überschreiten der GRZ findet sich im Bebauungsplan nicht, sodass § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO nicht einschlägig ist.
66 Auch liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Überschreitung im Einzelfall nach § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO nicht vor.
67 Nach § 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 BauNVO kann im Einzelfall von der Einhaltung der Grundflächenzahl bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens abgesehen werden. Derartig geringfügige Auswirkungen haben nur Überschreitungen der GRZ durch bauliche Anlagen, die den Boden nicht versiegeln, sondern Oberflächenwasser einsickern lassen, den Luftaustausch mit dem Boden gewährleisten sowie die Bodenflora und -fauna nicht wesentlich beeinträchtigen (Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2026, § 19 Rn. 72.)
68 Bereits die aus der Fotodokumentation ersichtliche Fläche der Bepflasterungen und der Kiesbeete – die ca. 300 m2 ausmachen (Gesamtgrundstücksfläche von 595 m2 abzüglich der Hauptanlagen (Wohnhaus und Terrasse) mit 182,9 m2 und der Nebenanlagen (Garage, Zufahrt, beide Schuppen) mit 110,3 m2 (d. h. 595 m2 – 293,2 m2 = 301,8 m2) – spricht gegen die Annahme, dass die Überschreitung nur geringfügige Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens hat. Darüber hinaus haben Kiesflächen – wie dargelegt – erhebliche Auswirkungen auf die Bodenflora und -fauna. Diese Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen sind mit dem Sinn und Zweck der Mitberechnungsklausel des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO nicht zu vereinbaren. Denn sie dient unter anderem dem Ziel, die Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB umzusetzen (vgl. VG Hannover Urt. v. 26.11.2019 – 4 A 12592/17, BeckRS 2019, 35509 Rn. 48).
69 Auch liegt die Voraussetzung des § 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauNVO nicht vor. Danach kann im Einzelfall von der Einhaltung der Grundflächenzahl abgesehen werden, wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde. Hierunter sind besondere Umstände zu fassen, z. B. ein im Vergleich zu den übrigen Grundstücken atypischer Grundstückzuschnitt oder besonders komplizierte Ein- und Zufahrten (vgl. Held, in: BeckOK BauNVO, 44. Edition, Stand: 15.01.2026, § 19 Rn. 48). Solche besonderen Umstände sind hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 Jedenfalls nicht mehr zu rechtfertigen über § 19 Abs. 4 BauNVO ist ein Überschreiten der GRZ auf nahezu 1,0 (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 28.04.2005 – 1 LB 29/04, BeckRS 2005, 26716 Rn. 35; Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2026, § 19 Rn. 73), was hier aber der Fall ist.
71 (2) Ferner verstoßen die Bepflasterungen und Kiesbeete gegen Bauordnungsrecht, namentlich gegen das in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V normierte Gebot, die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke zu begrünen bzw. zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.
72 (aa) Bei dem vorliegenden Grundstück handelt es sich um ein Baugrundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die Flächen entlang des vorderen, rückwärtigen und westlich gelegenen Grundstücksbereichs sind als nicht überbaute Flächen anzusehen. Die Tatsache, dass hier mit den Bepflasterungen und Kiesbeeten bauliche Anlagen vorliegen, steht dieser Annahme gerade nicht entgegen. Nicht überbaute Flächen im Sinne der Vorschrift sind nämlich solche, die nicht mit einem Gebäude oder einem sonstigen oberirdischen Hochbau bedeckt sind (vgl. zum niedersächsischen Recht: VG Hannover, Urt. v. 12.01.2022 – 4 A 1791/21, BeckRS 2022, 40379 Rn. 17 m. w. N.). Diese Auslegung erscheint vor dem Sinn und Zweck der Vorschrift zwingend, da es ihr andernfalls an einem praktischen Anwendungsfall fehlen würde: Eine Grundstücksfläche würde bei einem anderen Verständnis entweder die Anforderungen von § 8 Abs. 1 LBauO M-V erfüllen oder bereits tatbestandlich nicht erfasst sein, weil sie „überbaut“ wäre.
73 (bb) Ferner sind die streitgegenständlichen Flächen nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich. Gemeint ist hiermit jede mit öffentlichem Recht, besonders mit dem Planungsrecht, vereinbare Grundstücksnutzung, die nicht in Hochbauten besteht, etwa als Zufahrt, Stellplatz, Lagerplatz oder Arbeitsfläche (vgl. VG Hannover, Urt. v. 12.01.2022 – 4 A 1791/21, BeckRS 2022, 40379 Rn. 18). Um eine solche oder vergleichbare Fläche handelt es sich hier bei den streitgegenständlichen bepflasterten Flächen und der Kiesbeete im vorderen, westlichen und rückwärtigen Grundstücksbereich nicht.
74 (cc) Die demnach tatbestandlichen bepflasterten Flächen und der Kiesbeete erfüllen vorliegend nicht die Anforderungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V, denn sie sind nicht als Grünflächen ausgestattet und auch nicht bepflanzt.
75 Die Vorschrift verlangt, dass die Freiflächen mit Rasen oder Gras, Gehölzen oder anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sind. Die Art und Beschaffenheit der Grünfläche ist hierbei grundsätzlich dem Belieben des Verpflichteten überlassen, solange eine Begrünung nur überhaupt festzustellen ist (vgl. VG Hannover, Urt. v. 12.01.2022 – 4 A 1791/21, BeckRS 2022, 40379 Rn. 19). Grünflächen werden insofern durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche ist der „grüne Charakter“; es handelt sich um eine durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung. Dies schließt Kiesflächen nicht aus, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben. Von einer untergeordneten Bedeutung ist auszugehen, wenn die Kiesflächen dem Bewuchs sowohl in funktioneller als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet sind. Dabei kommt es auf das Gesamtbild an. Erforderlich ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.01.2023 – 1 LA 20/22, NVwZ 2023, 274 Rn. 8).
76 Eine Bepflanzung stellt einen Unterfall dieses Begrünungsgebots dar. Der Bewuchs von Pflanzen muss insofern so dicht sein, dass der Eindruck einer durchgehenden Bepflanzung entsteht. Der Charakter einer durch Bewuchs geprägten nichtbaulichen Nutzung fehlt jedenfalls dann, wenn sich eine substanzielle Fläche, etwa der überwiegende Teil eines Gartens, als sogenannter Schotter- oder Kiesgarten darstellt, der fast ausschließlich aus Steinschüttungen, gleicher oder verschiedener Körnung, besteht, hinter deren Massivität der – so überhaupt vorhandene – Bewuchs zurücktritt. Entscheidend ist insoweit keine abstrakt mathematische Größe, etwa im Sinne eines prozentualen Anteils an den nicht überbauten Flächen eines Grundstücks. Vielmehr müssen sich Kiesflächen, ebenso wie Flächen aus anderen Baustoffen, dem Bewuchs sowohl in funktioneller als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht bei wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls dienend zu- und unterordnen (vgl. VG Minden, Urt. v. 27.07.2023 – 1 K 6952/21, NVwZ-RR 2024, 96).
77 Bei der von der Klägerin gewählten Ausführung handelt es sich in Anwendung dieser Maßstäbe nach Auswertung der in den Akten befindlichen Fotodokumentation um keine bepflanzte Grünfläche, sondern um einen Kiesgarten mit Bepflasterungen, der sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem an dem ökologischen Wert einer Freifläche orientierten Sinn und Zweck der Vorschrift unzulässig ist. Zwar können Kieselemente unter Umständen noch zu den zulässigen Grünflächen gezählt werden, beispielsweise wenn es sich um verhältnismäßig schmale Einfassungen von Beeten handelt. Auch andere – rein dekorative – Elemente eines Kiesgartens können im Einzelfall zulässig sein, wenn sie flächenmäßig nicht ins Gewicht fallen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 12.01.2022 – 4 A 1791/21, BeckRS 2022, 40379 Rn. 22).
78 Um einen solchen Fall handelt es sich im hier zu bewertenden Einzelfall jedoch nicht. Der Kiesbeetanteil steht in den Flächen in keinem untergeordneten Verhältnis zu denjenigen, die mit Vegetation bedeckt sind, sondern dominiert den Bereich sowohl quantitativ als auch qualitativ. So ist nahezu der gesamte Vorder-, Seiten- und Rückbereich des Grundstücks mit Kiesflächen und Bepflasterungen versehen. Bepflanzungselemente befinden sich nur vereinzelt in den Kiesbeeten (z. B. in Gestalt von Wein und Rosen). Diese sind den Kiesbeeten und Pflasterungen jedoch sowohl qualitativ als auch quantitativ untergeordnet. Solche vereinzelten Bepflanzungselemente genügen nach dem obigen Maßstab nicht, um eine Grünfläche im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V anzunehmen.
79 d) Ob darüber hinaus ein Verstoß gegen das Gebot der Wasserdurchlässigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V vorliegt, was die Klägerin bestreitet, kann insofern dahinstehen.
80 e) Anhaltspunkte, dass auf andere Weise i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V rechtmäßige Zustände herstellbar wären, sind nicht ersichtlich. Eine Erteilung einer Genehmigung kommt wegen der bestehenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in Betracht. Die Anordnung der Entfernung der baulichen Anlagen in dem Maße, dass die Grundfläche das Maß von 0,6 nicht mehr überschreitet, ist insofern eine erforderliche Maßnahme zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände.
81 f) Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch im Hinblick auf die Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
82 (1) Das gilt zunächst hinsichtlich der Störerauswahl, §§ 68 ff. des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Diese ist vorliegend auf die Auswahl der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks reduziert.
83 (2) Aber auch im Übrigen ist die Ordnungsverfügung nicht ermessensfehlerhaft, § 114 Satz 1 VwGO.
84 (aa) Das im Rahmen des § 80 Abs. 1 LBauO M-V eröffnete Ermessen ist grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände intendiert. Das bedeutet, dass in Fällen, in denen bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, das bauaufsichtliche Einschreiten die Regel ist, dass also normalerweise keine gleichwertigen Gründe für die Beseitigung und für die Belassung der fraglichen rechtswidrigen baulichen Anlage vorhanden sind, zwischen denen die Bauaufsichtsbehörde mehr oder weniger frei zu wählen hätte. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Rechtmäßige Zustände können aber, wenn eine nachträgliche Legalisierung der Anlage nicht in Betracht kommt, regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden. Das schließt nicht aus, dass die Behörde in Fällen, in denen – ausnahmsweise – besondere vom Normalfall abweichende Umstände vorhanden sind, diese auch zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung im Rahmen der zu treffenden Abwägung entsprechend berücksichtigt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 29.01.2020 – 3 LB 49/15, juris Rn. 51 f.).
85 (bb) Vorliegend sind aber keine vom Normalfall abweichende Umstände ersichtlich. Ebenso wenig konnte oder durfte der Beklagte, etwa als mildere Maßnahme zur Beseitigung der Kiesfläche, eine ergänzende Bepflanzung anordnen. Denn § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V überlässt es im Grundsatz dem Verantwortlichen, darüber zu entscheiden, ob eine Fläche begrünt oder (überdies) bepflanzt wird und von welcher Art und Beschaffenheit Begrünung oder Bepflanzung sein sollen.
86 (cc) Auch sind die persönlichen und gesundheitlichen Belange der Klägerin (und die ihres Ehemannes) nicht im Ermessen zu berücksichtigen gewesen. Denn das öffentliche Baurecht ist grundstücksbezogen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.1990 – 4 B 235/89, juris Rn. 4; OVG Saarland, Beschl. v. 18.03.2003 – 1 W 7/03, juris Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.10.2007 – 1 A 10555/07, juris Rn. 21 und VG Schwerin, Beschl. v. 17.06.2014 – 2 B 489/14, BeckRS 2014, 57188). Alleine hieraus ergibt sich, dass eine bauaufsichtliche Verfügung nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig ist, weil die Bauaufsichtsbehörde persönliche oder wirtschaftliche Umstände in die Ermessensentscheidung nicht eingestellt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.10.2007 – 1 A 10555/07, juris Rn. 21).
87 Das gilt auch für die klägerseits vorgetragenen Schutzvorschriften für Menschen mit Behinderung, die in der UN-Behindertenrechtskonvention als völkerrechtlichen Vertrag und in Art. 17a der Verfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LVerf M-V) ihre normative Grundlage haben. Etwaige unbillige Härten können unter diesem Gesichtspunkt insofern nur und gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 – IV C 62.66, juris Rn. 18). Den Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention kommt mangels inhaltlicher Unbedingtheit und hinreichender Bestimmtheit unions- und verwaltungsrechtlich jedenfalls keine unmittelbare Geltung zu (vgl. EuGH, Urt. v. 18.03.2014 – C-363/12, BeckRS 2014, 80566; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 02.06.2025 – 1 MN 52/25, BauR 2025, 1195; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.2022 – 1 S 3107/21, DÖV 2022, 427), die in der vorliegenden bauaufsichtlichen Verfügung entsprechend zu berücksichtigen gewesen wären. Auch aus Art. 17a LVerf M-V ergibt sich keine andere Sichtweise. Denn der Schutz von alten Menschen und Menschen mit Behinderung ist in Art. 17a LVerf M-V als Staatsziel konzipiert (vgl. die Systematik der Art. 11–19 der LVerfG als Unterabschnitt III). Insofern ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, auf welche Weise er den Auftrag wahrnimmt (vgl. Sauthoff, in: Classen/Sauthoff, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2023, Art. 17a Rn. 6). Zwar umfasst der von Art. 17a LVerf M-V ausgedrückte Schutz, nach Möglichkeit schädliche Eingriffe in die Rechtsgüter von alten Menschen und Menschen mit Behinderung zu unterlassen (vgl. Sauthoff, in: Classen/Sauthoff, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2023, Art. 17a Rn. 4). Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass derjenige, der sich baurechtswidrig verhält, im Falle der Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung rechtlich besser gestellt wird, als derjenige, der sich gesetzeskonform verhält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.10.2007 – 1 A 10555/07, juris Rn. 21).
88 (dd) Auch liegt keine Benachteiligung der Klägerin und ihres Ehemanns wegen ihrer Behinderung i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) vor, denn dafür müsste es sich in der Lebenssituation der Klägerin und ihres Ehemanns um eine nachteilige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Nichtbehinderten handeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94, NJW 1999, 1853; Kischel, in: BeckOK GG, 65. Edition, Stand: 01.03.2026, Art. 3 Rn. 272 m. w. N.). Vorliegend knüpft die Beseitigungsverfügung nicht an die Behinderung, sondern an den baurechtswidrigen Zustand des Gartens der Klägerin an. Der Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung an, bei in der Zukunft ihm bekannt werdenden vergleichbaren Fällen ebenfalls bauaufsichtlich einzuschreiten, was verdeutlicht, dass auch Nichtbehinderte mit einer entsprechenden Beseitigungsverfügung rechnen müssen, wenn sie einen derartigen Garten mit Kiesflächen und Bepflasterungen anlegen.
89 (ee) Die angefochtene Beseitigungsanordnung genügt darüber hinaus auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
90 Dieser Grundsatz verpflichtet die Baurechtsbehörde, ihre bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich auch am Gleichheitssatz auszurichten. Sie muss das eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig ausüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände, so hat sie in allen vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren (vgl. zum Maßstab VG Schwerin, Beschl. v. 23.2.2021 – 2 B 518/20, BeckRS 2021, 4788 Rn. 31 f.). Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen jedoch nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss; entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen; ihr ist es lediglich verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen; beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, es sei denn, dass sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Daraus folgt allerdings nicht, dass rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets „flächendeckend“ zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. So kann es rechtmäßig sein, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als „Musterfall“ auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 06.02.2008 – 3 M 9/08, NordÖR 2008, 450 und Beschl. v. 13.08.2007 – 3 M 48/07, LKV 2008, 425).
91 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin schon keine in diesem Sinne gleichgelagerten Fälle substantiiert dargelegt, hinsichtlich derer dem Beklagten der Vorwurf der Ungleichbehandlung gemacht werden könnte. Vielmehr behauptet die Klägerin pauschal und ohne konkrete Benennung von Grundstücken, dass in der unmittelbaren Nachbarschaft vergleichbare Flächengestaltungen existieren würden, gegen die der Beklagte nicht einschreiten würde. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Ausweislich der Luftbildaufnahmen aus dem GeoPortal.MV befinden sich in der unmittelbaren Nachbarschaft keine mit dem klägerischen Grundstück vergleichbaren Kiesbeete und Bepflasterungen, die nahezu den gesamten Grundstücksbereich betreffen. Auch dem Beklagten sind nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung derzeit keine weiteren Grundstücke in der unmittelbaren Nachbarumgebung bekannt, die die zulässige Grundflächenzahl überschreiten. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angekündigt, bauaufsichtlich einzuschreiten, sofern er von Bebauungen Kenntnis erlange, welche die zulässige Grundflächenzahl im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „…“ der Gemeinde …. überschreitet.
92 g) Die von der Klägerin gerügte Unbestimmtheit liegt – jedenfalls nach dem Klageerwiderungsschriftsatz des Beklagten – nicht vor.
93 (1) Zunächst ist es dem Beklagten möglich gewesen, den Tenor der Beseitigungsverfügung noch im gerichtlichen Verfahren zu präzisieren (vgl. generell zur Präzisierung der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren BVerwG, Beschl. v. 21.06.2006 – 4 B 32/06, NVwZ-RR 2006, 589 und OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.07.2012 – 7 KS 4/12, BeckRS 2012, 54782) und zwar dahingehend, dass der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks mit der Straßenbezeichnung „… in … (Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … und …) aufgegeben wird, die Überdeckung ihres Grundstücks mit baulichen Anlagen zu entfernen, sodass die zulässige GRZ von 0,6 nicht überschritten wird.
94 (2) Diese Tenorierung genügt den Bestimmtheitserfordernissen des § 37 Abs. 1 VwVfG M-V.
95 Nach § 37 Abs. 1 VwVfG M-V muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das ist der Fall, wenn für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2020 – 3 C 20/18, juris Rn. 12 m. w. N.). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 46/12, juris Rn. 27 m. w. N.). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 14/16, juris Rn. 13).
96 Das ist hier der Fall.
97 Durch die präzisierte Fassung des Bescheidtenors wird der Klägerin aufgegeben, die Überdeckung ihres Grundstücks mit baulichen Anlagen so zu entfernen, dass die zulässige Grundflächenzahl von 0,6 nicht überschritten wird. Die Berechnung der konkreten Fläche, die in Quadratmeter zu beseitigen und von der Anordnung umfasst ist, ist der Klägerin angesichts der Bestimmungen in § 19 BauNVO zur Berechnung der überbaubaren Grundfläche zumutbar und ergibt sich aus den Unterlagen, die einer Grundstückseigentümerin regelmäßig zur Verfügung stehen (müssen), wie z. B. ein Grundbuchauszug über die tatsächliche Grundstücksgröße und des öffentlich einsehbaren Bebauungsplans Nr. 3 „…“ der Gemeinde … vom 09.09.1994 zur festgesetzten Grundflächenzahl.
98 Ferner begegnet es keinen Bestimmtheitsmängeln, dass es der Klägerin freisteht, welche Bepflasterungen und Kiesbeete sie entfernt, um die Grundflächenzahl von 0,6 nicht mehr zu überschreiten. Der Beklagte musste diesbezüglich nicht hoheitlich festlegen, welche baulichen Anlagen konkret von der Ordnungsverfügung umfasst sind, sondern durfte der Klägerin dahingehend einen Spielraum belassen. Die vorliegende Beseitigungsverfügung zielt nämlich auf die Herstellung eines baurechtmäßigen Zustands. Dieser kann auf unterschiedliche Art und Weise erreicht werden. In Fällen, in denen die Art und Weise der Beseitigung bis zur Herstellung baurechtskonformer Zustände dem Adressaten obliegt, ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sein kann, dass sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Vorgabe des bauaufsichtlichen Ziels beschränkt und es im Übrigen – wie hier – dem Adressaten (der Klägerin) überlässt, welche Teile beseitigt werden. Zweifel an der Bestimmtheit einer solchen Regelung bestehen nicht, wenn der bauliche Endzustand dem Adressaten erkennbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.07.2024 – 3 S 555/22, BeckRS 2024, 18459 Rn. 56 und Couzinet/Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 37 Rn. 57 f.). Das ist hier der Fall, denn der bauliche Endzustand, der erreicht werden soll, liegt vorliegend darin, dass die Grundflächenzahl von 0,6 nicht überschritten wird.
99 Auch vollstreckungsrechtlich gibt es gegen solch eine Sichtweise aus Bestimmtheitsgründen nichts zu erinnern. Denn eine Vollstreckung ist jedenfalls mittels Zwangsgelds, wie hier angedroht, möglich. Die Konkretisierung auf ein bestimmtes Mittel ist, ohne dass es die Bestimmtheit der Beseitigungsverfügung in Frage stellt, grundsätzlich auch noch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens möglich, was sich aus den zu § 887 ZPO entwickelten und an die Bestimmungen über die Wahlschuld (§ 264 BGB) angelehnten Grundsätze ergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.07.2024 – 3 S 555/22, BeckRS 2024, 18459 Rn. 57 m. w. N.).
100 2. Ebenso wenig ist die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro zu beanstanden. Sie entspricht den Bestimmungen der §§ 79 ff. SOG M-V. Insbesondere kann die Androhung nach § 87 Abs. 3 SOG M-V mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, der vollzogen werden soll. Die Höhe des in bestimmter Höhe (§ 87 Abs. 5 SOG M-V) angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im unteren Bereich des in § 88 Abs. 3 SOG M-V eingeräumten Rahmens von mindestens 10 Euro, höchstens 50.000 Euro, und ist nicht unangemessen hoch. Bedenken gegen die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung des Grundverwaltungsaktes (Entfernung binnen zwei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides) bestehen nicht (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V).
101 3. Auch die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
102 Der Gebührenbescheid beruht auf § 2 Abs. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V) i. V. m. Tarifstelle Nr. 5.5 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zur BauGebVO M-V, wonach eine Rahmengebühr in Höhe von 75,00 Euro bis 5.000,00 Euro für ordnungsbehördliche Verfügungen nach den §§ 58 und 78 bis 82 der LBauO M-V erhoben werden. Zur Konkretisierung dieser Rahmengebühr hat der Beklagte eine Verwaltungsvorschrift (Nr. 01/22 – Baugebühren) erlassen, wonach nach der Tarifstelle 5.5 der Verwaltungsvorschrift eine Staffelung des Gegenstandswert und der Verwaltungsaufwand maßgeblich für die Bestimmung der konkreten Gebühr ist. Vorliegend hat der Beklagte einen Gegenstandswert von 5.000,00 Euro angenommen und einen Verwaltungsaufwand von sieben Zeitstunden angesetzt. Ausweislich der Tabelle zur Tarifstelle 5.5 der Verwaltungsvorschrift ergibt dies eine Gebühr von 1.000,00 Euro. Die Erhebung der Widerspruchsgebühr in Höhe von 200,00 Euro rechtfertigt sich nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 VwKostG M-V, wonach von dem Widerspruchsführer im Falle eines Widerspruchsbescheids Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben werden, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Da die Verwaltungsgebühr bis zur Höhe der Gebühr zu erheben ist, die für die angefochtene Amtshandlung (hier die Beseitigungsverfügung) zu zahlen ist, erweist sich der angesetzte Betrag in Höhe von 200,00 Euro als Widerspruchsgebühr gegenüber der Verwaltungsgebühr aus der Beseitigungsverfügung in Höhe von 1.000,00 Euro als zulässig.
103 Die Auslagen in Höhe von jeweils 3,13 Euro stellen Kosten der Zustellung mit Postzustellungsurkunde sowohl für den Ausgangs- als auch für den Widerspruchsbescheid dar (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwKostG M-V).
104 Substantiierte Einwendungen gegen den Gebührenbescheid und gegen die Widerspruchsgebühr wurden nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Gericht folgt insofern den zutreffenden Gründen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe diesbezüglich ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
105 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen.
106 III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
107 IV. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor.
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