VG Schwerin 2. Kammer, 2026-06-29, 2 A 2601/25 SN

2 A 2601/25 SNVerwaltungsgericht / 2. Kammer29.06.2026

Regest

1. Der Landesgesetzgeber ist mit der landesweiten Unterschutzstellung von Bäumen in § 18 NatSchAG M-V nicht von der Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG abgewichen, sondern hat diese bundesrechtliche Norm zulässigerweise konkretisiert. 2. Selbst wenn man von einer Abweichung ausgehen würde, wäre dies zulässig. Denn die landesweite Unterschutzstellung von Bäumen betrifft weder das Artenschutzrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 GG noch einen allgemeinen Grundsatz des Naturschutzes nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 GG. 3. Bei einem Hausgarten i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NatSchAG M-V handelt es sich um unbebaute und weitgehend unversiegelte, für kultivierten Pflanzenbewuchs genutzte Flächen, die räumlich und größenordnungsmäßig Wohngebäuden zugeordnet sind. Sie sind frei von betrieblich, gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Nutzung und haben einen, gegebenenfalls für die Ernährung der Hausbewohner angemessenen Umfang, sind als Teil der Privatsphäre der im Wohngebäude Wohnenden gegebenenfalls umfriedet und dienen der privaten Erholung. Sie unterscheiden sich insofern von der freien Natur und von Flächen, die öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind. 4. Eine Gartenfläche einer Kindertagesstätte dient der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge (vgl. §§ 22, 24 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und §§ 10 ff. des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (KiföG M-V)). Eine solche Gartenfläche dient nicht den Zwecken eines Hausgartens nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NatSchAG M-V. 5. Bei den Gefahrenbegriffen im Baumschutzrecht ist mangels spezialgesetzlicher Begriffsdefinitionen im Naturschutzrecht auf die Begriffe des allgemeinen Polizeirechts abzustellen. Eine latente Gefahr ist aufgrund der Bestimmung in § 18 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 NatSchAG M-V, wonach Maßnahmen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert zulässig bleiben, nicht ausreichend, um eine nicht ausgleichspflichtige Fällung zu rechtfertigen. 6. Im Falle einer ungenehmigten Fällung und der dadurch herbeigeführten Vereitelung der Sachverhaltsaufklärung der Behörde ist eine Dokumentation und Begründung der Faktoren zur ökologischen Bedeutung der Bäume, insbesondere zur Vitalität bzw. zum Zustand der Bäume im Allgemeinen schlicht nicht mehr möglich. In dieser Konstellation liegt eine Beweisvereitelung durch das ungenehmigte Fällen von Bäumen vor, die es unter Berücksichtigung des Grundgedankens des zivilrechtlichen Beweisvereitelungsvorschriften der §§ 427, 444 ZPO rechtfertigt, dass sich die Behörde ausnahmsweise ausschließlich auf den Baumschutzkompensationserlass aus dem Jahr 2007 beziehen kann, um die Kompensation im Einzelnen zu ermitteln.

Gesamter Gesetzestext

VG Schwerin 2. Kammer — 2 A 2601/25 SN — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-29

Aktenzeichen: 2 A 2601/25 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0629.2A2601.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 BNatSchG, § 20 BNatSchG, § 29 BNatSchG, § 29 BNatSchG, § 39 BNatSchG ... mehr

Leitsatz

  1. Der Landesgesetzgeber ist mit der landesweiten Unterschutzstellung von Bäumen in § 18 NatSchAG M-V nicht von der Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG abgewichen, sondern hat diese bundesrechtliche Norm zulässigerweise konkretisiert.

  2. Selbst wenn man von einer Abweichung ausgehen würde, wäre dies zulässig. Denn die landesweite Unterschutzstellung von Bäumen betrifft weder das Artenschutzrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 GG noch einen allgemeinen Grundsatz des Naturschutzes nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 GG.

  3. Bei einem Hausgarten i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NatSchAG M-V handelt es sich um unbebaute und weitgehend unversiegelte, für kultivierten Pflanzenbewuchs genutzte Flächen, die räumlich und größenordnungsmäßig Wohngebäuden zugeordnet sind. Sie sind frei von betrieblich, gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Nutzung und haben einen, gegebenenfalls für die Ernährung der Hausbewohner angemessenen Umfang, sind als Teil der Privatsphäre der im Wohngebäude Wohnenden gegebenenfalls umfriedet und dienen der privaten Erholung. Sie unterscheiden sich insofern von der freien Natur und von Flächen, die öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind.

  4. Eine Gartenfläche einer Kindertagesstätte dient der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge (vgl. §§ 22, 24 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und §§ 10 ff. des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (KiföG M-V)). Eine solche Gartenfläche dient nicht den Zwecken eines Hausgartens nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NatSchAG M-V.

  5. Bei den Gefahrenbegriffen im Baumschutzrecht ist mangels spezialgesetzlicher Begriffsdefinitionen im Naturschutzrecht auf die Begriffe des allgemeinen Polizeirechts abzustellen. Eine latente Gefahr ist aufgrund der Bestimmung in § 18 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 NatSchAG M-V, wonach Maßnahmen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert zulässig bleiben, nicht ausreichend, um eine nicht ausgleichspflichtige Fällung zu rechtfertigen.

  6. Im Falle einer ungenehmigten Fällung und der dadurch herbeigeführten Vereitelung der Sachverhaltsaufklärung der Behörde ist eine Dokumentation und Begründung der Faktoren zur ökologischen Bedeutung der Bäume, insbesondere zur Vitalität bzw. zum Zustand der Bäume im Allgemeinen schlicht nicht mehr möglich. In dieser Konstellation liegt eine Beweisvereitelung durch das ungenehmigte Fällen von Bäumen vor, die es unter Berücksichtigung des Grundgedankens des zivilrechtlichen Beweisvereitelungsvorschriften der §§ 427, 444 ZPO rechtfertigt, dass sich die Behörde ausnahmsweise ausschließlich auf den Baumschutzkompensationserlass aus dem Jahr 2007 beziehen kann, um die Kompensation im Einzelnen zu ermitteln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin, eine Gemeinde im Landkreis …., wendet sich gegen eine von dem Beklagten verfügte Ausgleichspflanzung von zwölf Laubbäumen.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in der … in … (Flurstück … der Flur … der Gemarkung …). Auf diesem Grundstück betreibt die …. als Trägerin eine Kindertagesstätte. In der Nachbarschaft befinden sich ausschließlich Gebäude, die zu Wohnzwecken genutzt werden.

3 An der östlichen Grenze des Grundstücks der Kindertagesstätte befanden sich elf Fichten mit unterschiedlichen Stammumfängen, davon hatten zehn Fichten einen Stammumfang von mindestens 100 cm in einer Höhe von circa 1,3 Metern über dem Erdboden. Hinsichtlich der einzelnen Stammumfänge wird auf die Berechnungen im Verwaltungsvorgang (Bl. 7 ff. VV) verwiesen. Die Klägerin ließ diese elf Fichten Anfang Januar 2025 fällen.

4 Mit Schreiben vom 05.02.2025 hörte der Beklagte die Klägerin hinsichtlich einer beabsichtigten Ausgleichspflanzungsverfügung an (Bl. 18 VV), hinsichtlich derer die Klägerin mit Schreiben des Bürgermeisters und des ersten stellvertretenden Bürgermeisters vom 14.02.2025 Stellung nahm (Bl. 19 VV).

5 Mit Bescheid vom 09.04.2025 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin an, zwölf einheimische, gebietseigene und standortgeeignete Laubbäume im Wege der Ausgleichspflanzung für die Fällung von zehn gesetzlich geschützten Bäumen im Gemeindegebiet der Klägerin vorzunehmen (Nr. 1 des Bescheids). Nach Nr. 2 des Bescheides ist der Pflanzstandort mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und die Umsetzung schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Nach Nr. 3 des Bescheids gilt die Pflanzverpflichtung als erfüllt, wenn die Bäume nach Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Pflanzzeitpunkt angewachsen sind. Pflanzen, die innerhalb dieses Zeitraumes ausfallen, sind zu ersetzen; der Erfüllungszeitraum beginnt für diese Pflanzen erneut zu laufen. Nach Anerkennung der Kompensationspflanzung ist diese auf Dauer zu erhalten. Der Beklagte begründete die Ausgleichspflanzung unter anderem damit, dass es sich bei den zehn gefällten Fichten um landesgesetzlich geschützte Bäume handele. Eine Privilegierung für Hausgärten komme für den klägerischen Kindergarten nicht in Betracht. Die Fällung der zehn Fichten stelle eine verbotswidrige Handlung dar. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf den Bescheid vom 09.04.2025 verwiesen (Bl. 23 ff. VV).

6 Mit Schreiben vom 08.05.2025 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der landesgesetzliche Schutz von Bäumen gelte nicht für Bäume in Hausgärten. Hierzu zähle auch der Garten der Kindertagesstätte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruch vom 08.05.2025 und auf die Widerspruchsbegründung vom 15.05.2025 verwiesen (Bl. 30 und 33 VV).

7 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2025, der Klägerin am 05.07.2025 zugestellt (Bl. 42 VV), als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 35 ff. VV).

8 Am 05.08.2025 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

9 Sie ist der Ansicht, das Land Mecklenburg-Vorpommern habe für eine landesgesetzliche Erweiterung des Schutzes von Bäumen auf gärtnerisch genutzten Grundflächen nur bezüglich der im Bundesnaturschutzgesetz genannten Verbotszeiträume eine Gesetzgebungskompetenz, nicht aber bezüglich der betroffenen Grundstücke bzw. deren Nutzungsart. Die Fällung der Bäume sei eine Gefahrenabwehrmaßnahme gewesen, weil der Eigentümer des Nachbargrundstücks zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht habe. Die Fichten hätten eine Größe erreicht, die aufgrund ihrer Eigenschaft als Flachwurzler eine latente Kippgefahr dargestellt und auf das Nachbargrundstück hätten stürzen können. Vor Erlass des Widerspruchsbescheids sei sie auch nicht angehört worden.

10 Die Klägerin beantragt,

11 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 09.04.2025, Az. … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2025 aufzuheben.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Er nimmt Bezug auf seinen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass der Landesgesetzgeber eine Abweichungsgesetzgebungskompetenz für das Baumfällverbot habe. Es handele sich dabei um eine Konkretisierung des gesetzlichen Schutzes bestimmter Teile von Natur und Landschaft, die von der landesgesetzlichen Gesetzgebungskompetenz gedeckt sei. Eine gegenwärtige Gefahr zur Fällung der Bäume habe nicht vorgelegen. Eine latente Gefahr genüge nach dem gesetzlichen Wortlaut nicht.

15 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt (der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.03.2026 und Klägerin mit Schriftsatz vom 12.03.2026).

16 In der mündlichen Verhandlung am 22.05.2026 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, den die Klägerin fristgerecht widerrief. Für diesen Fall haben die Beteiligten zu Protokoll erklärt, auf eine (weitere) mündliche Verhandlung zu verzichten.

17 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 I. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer gem. § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ohne weitere mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben.

19 II. Die Klage hat keinen Erfolg.

20 Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

21 Die Ausgleichspflanzungsverfügung vom 09.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

22 1. Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 8 Abs. 2 Satz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V). Danach ordnet die zuständige Behörde die nach § 15 Abs. 2 und Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorgesehenen Maßnahmen an, wenn Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind. Geschützt sind nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V auch Fichten mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über den Erdboden. Deren Beschädigung oder erhebliche Beeinträchtigung ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 NatSchAG M-V verboten.

23 Entgegen der klägerischen Ansicht fehlt dem Land Mecklenburg-Vorpommern nicht die Gesetzgebungskompetenz für eine landesweite Unterschutzstellung von Bäumen, welche in § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 NatSchAG M-V statuiert ist.

24 a) Das Grundgesetz sieht in Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG den Naturschutz und die Landschaftspflege als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung an. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Von dieser Zuständigkeit hat der Bund mit Erlass des Bundesnaturschutzgesetzes zwar Gebrauch gemacht, was nach Art. 72 Abs. 1 GG den Zugriff der Länder zur eigenen Gesetzgebung grundsätzlich sperrt.

25 Allerdings sieht Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG vor, dass die Länder für den Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege abweichende Regelungen treffen können, auch wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Ausgenommen sind nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG nur die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes und des Meeresschutzes. Ausgenommen ist insofern ein abweichungsfester Kern (vgl. Seiler, in: BeckOK GG, 64. Edition, Stand: 15.11.2025, Art. 74 Rn. 103). Eine Konkretisierung der bundesgesetzlichen Regelung stellt demgegenüber keine Abweichung dar (vgl. Broemel, in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 72 Rn. 54; Kloepfer, ZUR 2019, 195 (198)).

26 b) Der Landesgesetzgeber ist mit der landesweiten Unterschutzstellung von Bäumen nicht von der Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG abgewichen, sondern hat diese bundesrechtliche Norm zulässigerweise konkretisiert (dazu unter (1)). Selbst wenn man von einer Abweichung ausgehen würde, wäre dies zulässig. Denn die landesweite Unterschutzstellung von Bäumen betrifft weder das Artenschutzrecht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 GG noch einen allgemeinen Grundsatz des Naturschutzes nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 GG (dazu unter (2)).

27 (1) Der Landesgesetzgeber ist mit der landesweiten Unterschutzstellung von Bäumen in § 18 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V nicht von der der Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG abgewichen, sondern hat diese zulässigerweise konkretisiert.

28 Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft‚ deren besonderer Schutz aus den näher in den § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG genannten Gründen erforderlich ist‚ rechtsverbindlich als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden. Die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung muss zwar nur für den Landschaftsbestandteil als solchen gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.1996 – 4 B 303/95, juris Rn. 5). § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG erlaubt es auch, den Schutz auch auf den Bereich eines Landes u. a. auf den gesamten Bestand an Bäumen zu erstrecken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.1996 – 4 B 303/95, juris Rn. 5 zum landesweiten Schutz von Bäumen in einem Stadtstaat). Hiervon hat der Landesgesetzgeber durch § 18 NatSchAG M-V Gebrauch gemacht (vgl. dazu bereits VG Schwerin, Urt. v. 20.09.2024 – 2 A 718/20 SN, juris Rn. 33).

29 Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber vom Inhalt des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG hinsichtlich der Erforderlichkeit des Schutzes von Bäumen in § 18 NatSchAG M-V abgewichen ist. Denn im Falle von Abweichungen, die für den Bereich des Naturschutzrechts grundsätzlich nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG möglich sind, weist der Landesgesetzgeber im Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in den amtlichen Überschriften (vgl. etwa die Überschrift zu § 20 NatSchAG M-V) explizit darauf hin. Das ist bei § 18 NatSchAG M-V hingegen nicht der Fall.

30 Auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des landesweiten Baumschutzes in dem seinerzeitigen § 26a Landesnaturschutzgesetz zeigt zumindest sinngemäß die vom Landesgesetzgeber erkannte Erforderlichkeit eines Mindestschutzes aller Bäume im Land Mecklenburg-Vorpommern auf. So heißt es in der Gesetzesbegründung, dass mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestschutzes für Bäume die bisherige, sehr uneinheitliche Praxis zum Gehölzschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern auf das aus Landessicht unabdingbare Mindestschutzniveau vereinheitlicht werde (LT-Drs. 4/1710, S. 474). Die Gesetzesbegründung spricht indes nicht von einer Abweichung vom Inhalt einer bundesnaturschutzrechtlichen Norm.

31 (2) Selbst wenn der Landesgesetzgeber vom Inhalt des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG abgewichen sein sollte, so wäre dies zulässig.

32 (aa) Die Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG erstreckt sich u. a. nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzrechtes. Hierzu zählt etwa die Festlegung der zentralen Ziele des Naturschutzes in § 1 Abs. 1 BNatSchG und die wesentlichen Instrumente, durch die diese Ziele verwirklicht werden sollen. Darunter sind nach bundesverwaltungsgerichtlicher Judikatur die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) und die damit verbundene Regelungskaskade, die die Länder landesgesetzgeberisch konkretisieren und ausfüllen können, zu fassen. Abweichungsfest sind auch das Instrument des Biotopschutzes (§§ 30 Abs. 1 und 20 BNatSchG) sowie die koordinierte Umweltbeobachtung (§ 6 Abs. 1 BNatSchG). Als abweichungsfest zählen auch das Instrument der Landschaftsplanung (§ 8 BNatSchG), jedoch nicht die konkrete Ausgestaltung der Landschaftsplanung im Detail (§§ 9–12 BNatSchG). Schließlich handelt es sich bei dem in § 59 Abs. 1 BNatSchG enthaltenen Recht zum Betreten der freien Landschaft um einen allgemeinen Grundsatz des Naturschutzrechts (siehe zu alledem näher Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 108. EL August 2025, Art. 72 Rn. 250 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur).

33 Auch wenn das Instrument des Biotopschutzes in §§ 20, 30 Abs. 1 BNatSchG aufgrund der amtlichen Überschrift „allgemeine Grundsätze“, und damit der numerus clausus der von Natur und Landschaft geschützten Teile in § 20 Abs. 2 BNatSchG, wozu nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG auch geschützte Landschaftsbestandteile zählen, in seiner grundlegenden Struktur als Gebiet- und Objektschutz abweichungsfest ist (siehe Hendrischke/Blanke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 29 Rn. 14), so bedeutet dies nicht, dass zugleich auch von den dem § 20 BNatSchG nachfolgenden, die Schutzkategorien näher ausgestaltenden Vorschriften der §§ 23 ff. BNatSchG nicht abgewichen werden kann, sofern der bundesrechtlich vorgegebene Gebietscharakter sichtbar bleibt. Die Länder können vielmehr hiervon abweichende Regelungen treffen, da die konkreten Voraussetzungen und Inhalte für die Ausweisung von Schutzgebieten nicht zu den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes i. S. d. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG gehören (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 05.07.2022 – 2 K 134/19, Nur 2023, 623; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2023, § 20 Rn. 7).

34 Nach diesem Maßstab wird durch die Erweiterung des Schutzregimes auf alle Bäume im Land Mecklenburg-Vorpommern nicht die grundsätzliche Unterschutzstellung von Landschaftsbestandteilen (§§ 20 Abs. 2 Nr. 7, 29 BNatSchG) als originärer Schutztyp infrage gestellt oder abgeschafft, sondern in gesetzgebungskompetenzrechtlicher Hinsicht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ausgeweitet.

35 (bb) Auch das Artenschutzrecht wäre bei einer angenommenen Abweichung des Landesgesetzgebers von diesem landesweiten gesetzlichen Baumschutz nicht betroffen. Die klägerische Ansicht, es läge eine unzulässige Abweichung von § 39 Abs. 5 BNatSchG vor, trifft nicht zu.

36 Die abweichungsfeste Materie „Recht des Artenschutzes“ ist normativ-rezeptiv formuliert, da der verfassungsändernde Gesetzgeber von 2006 hier einen von ihm vorgefundenen Begriff des einfachen Rechts zur Grundlage seiner Formulierung von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Alt. 2) GG gemacht hat. Bei derartigen Kompetenzformulierungen ist nach bundesverfassungsgerichtlicher Judikatur maßgeblich auf das traditionelle, herkömmliche Verständnis von Inhalt und Reichweite dieses Normbereichs abzustellen, auch wenn sie wie im Falle von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Alt. 2) GG den abweichungsfesten Sektor einer Kompetenzmaterie definieren. Angesichts dessen ist das „Recht des Artenschutzes“ in Anlehnung an das einfache Recht auszulegen, namentlich mit Blick auf die Vorschriften des 5. Abschnitts des BNatSchG 2002 über den Artenschutz in dessen zum Zeitpunkt der Verfassungsänderung geltender Fassung (vgl. BVerfGE 134, 33 (55) = NJW 2013, 3151; BVerfGE 138, 261 (273 f.) = NVwZ 2015, 582; Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 108. EL August 2025, Art. 72 Rn. 252). Ausgehend davon zählen in Anlehnung an § 39 Abs. 1 BNatSchG a. F., dem im derzeit geltenden Recht § 37 Abs. 1 BNatSchG entspricht, zum „Recht des Artenschutzes“ alle Regelungen, die dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlich gewachsenen Vielfalt dienen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.07.2013 – 11 S 26/13, LKV 2013, 425; Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 108. EL August 2025, Art. 72 Rn. 253).

37 Bei dem Artenschutzrecht geht es anders als beim Tierschutz um die Bewahrung des Exemplars als Repräsentant der Art. Deshalb beinhaltet das Artenschutzrecht auch den Schutz der Lebensräume und -stätten. Mit ihm soll insbesondere dem beständigen Rückgang der Arten entgegengewirkt werden (vgl. Kotulla, NVwZ 2007, 489 (493)). Hierzu zählt auch der Schutz nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, wonach es verboten ist, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Denn dieses zeitlich beschränkte Verbot soll dem allgemeinen Schutz aller Arten dienen, die auf Gehölze angewiesen sind und Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten (vgl. VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschl. v. 09.05.2017 – 3 L 504/17.NW, BeckRS 2017, 111910 Rn. 74).

38 Die in § 18 NatSchAG M-V vorgesehene Regelung zum Schutz aller Bäume im Land Mecklenburg-Vorpommern ist aber nicht dem artenschutzrechtlichen Regelungsbereich zuzuordnen. Es liegt kein Verstoß gegen das abweichungsfeste Recht des § 39 Abs. 5 BNatSchG vor. Bei § 18 NatSchAG M-V handelt sich vielmehr um eine Regelung, die dem Objektschutz und nicht dem Artenschutzrecht zuzuweisen ist. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung des § 18 NatSchAG M-V im Kapitel 3 NatSchAG M-V, welches den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft zum Gegenstand hat und sich auf die §§ 20 bis 36 BNatSchG, die ebenfalls den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft zum Gegenstand haben, bezieht (vgl. hierzu bereits VG Schwerin, Urt. v. 20.09.2024 – 2 A 718/20 SN, juris Rn. 29). Der Artenschutz in den §§ 37 BNatSchG ff. n. F. indes ist systematisch im NatSchAG M-V in Kapitel 4 im § 23 NatSchAG M-V geregelt.

39 Ferner ergibt sich die Einordnung des § 18 Abs. 1 NatSchAG M-V als Objektschutz auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Denn mit der Einführung des gesetzlichen Baumschutzes wollte der Landesgesetzgeber einen gesetzlichen Mindestschutz für Bäume statuieren, der aufgrund der bisherigen sehr uneinheitlichen Praxis zum Gehölzschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern auf das aus Landessicht unabdingbare Mindestschutzniveau vereinheitlicht werden sollte (LT-Drs. 4/1710, S. 474). Aus dieser Gesetzesbegründung wird deutlich, dass es dem Landesgesetzgeber nicht um den Schutz der Arten ging, die auf Gehölze angewiesen sind (so aber der Sinn und Zweck des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG), sondern um den Schutz der Bäume als Objekt.

40 2. Die Ausgleichspflanzungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass des Bescheids angehört i. S. d. § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V). Einer erneuten oder nochmaligen Anhörung vor Erlass des Widerspruchsbescheids bedurfte es entgegen der klägerischen Ansicht nicht. Denn eine Anhörung ist vor Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 71 VwGO nur dann erforderlich, wenn sich die Rechtsstellung gegenüber dem Ausgangsbescheid verschlechtert (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 71 Rn. 4a). Das ist hier nicht der Fall. Der Widerspruchsbescheid enthält keine Verschlechterung gegenüber dem Ausgangsbescheid, sondern dort wird der Widerspruch (nur) als unbegründet zurückgewiesen.

41 3. Die Ausgleichspflanzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Der Bescheid ist hinreichend bestimmt (dazu unter a)). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor (dazu unter b)), der Beklagte hat die richtige Rechtsfolge gewählt (dazu unter c)) und die Klägerin ist die richtige Adressatin des Bescheids (dazu unter d)). Die ergänzenden Regelungen in Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu unter e)).

42 a) Die Ausgleichsanpflanzungsverfügung genügt den Anforderungen an deren hinreichende Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG M-V.

43 Ein Verwaltungsakt ist hinreichend inhaltlich bestimmt, wenn für dessen Adressaten die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (BVerwG, Urt. v. 09.07.2020 – 3 C 20.18, GewA 2020, 443, 445 m. w. N.).

44 In Anwendung dieses Maßstabs ist die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nach Ziffer 1 des Ausgangsbescheids hinreichend inhaltlich bestimmt, obwohl der Pflanzstandort nicht vorgegeben wird. Dieser ist vielmehr nach Ziffer 2 Satz 1 des Bescheids mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Zwar wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass diese Bestimmung den Zweck hat, die ordnungsgemäße Pflanzung und deren Anerkennung sicherzustellen, weil ein geeigneter Standort „gewählt/abgestimmt“ werde. Damit soll bei verständiger Würdigung aus objektivem Empfängerhorizont jedoch kein – im Widerspruch zum Bescheidtenor stehendes – Alternativverhältnis ausgedrückt werden, welches die unabgestimmte Wahl eines Standortes durch den Verfügungsadressaten erlaubte. Denn in diesem Fall würde der vorgenannte Zweck der Ziffer 2 Satz 1 des Bescheides erkennbar gerade nicht erreicht werden können. Es ist unschädlich, dass es für den Verfügungsadressaten im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht erkennbar ist, wo die Pflanzung vorzunehmen ist. In der Gesamtschau der Ziffern 1 und 2 des Bescheides soll der Adressat zunächst nur die grundsätzliche Pflicht zur Ersatzpflanzung auferlegt werden und diese Pflicht hinsichtlich eines konkreten Standortes erst in einem zweiten Schritt in Absprache mit dem Beklagten konkretisiert werden. Weil im Zeitpunkt des Bescheiderlasses für den Beklagten in der Regel nicht erkennbar ist, welche Flächen dem Adressaten für eine Ersatzpflanzung zur Verfügung stehen, stellt sich dieses gestufte Verfahren als milderes Mittel zur Anordnung an einem konkreten Standort dar (vgl. auch VGH Kassel, Urt. v. 01.09.1994 – 3 UE 154/09, juris Rn. 43). Ein solches Vorgehen mag nur dann Bedenken ob der hinreichenden Bestimmtheit der auferlegten (Handlungs-)Pflichten hervorzurufen, wenn die einzelnen Handlungspflichten auf den einzelnen folgenden Stufen nicht absehbar sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.04.2020 – 22 CS 19.2223, BeckRS 2020, 9573 Rn. 51). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Für den Adressaten ist erkennbar, dass in der Folge der Standortabstimmung dort die Pflanzung gemäß den Vorgaben der Ziffer 1 des Bescheides vorzunehmen ist (siehe bereits VG Schwerin, Urt. v. 06.03.2024 – 2 A 470/21 SN, juris Rn. 22 ff.).

45 Auch Nr. 3 des Ausgangsbescheids ist hinreichend bestimmt. Danach gilt die Pflanzverpflichtung als erfüllt, wenn die Bäume nach Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Pflanzzeitpunkt angewachsen sind. Pflanzen, die innerhalb dieses Zeitraums ausfallen, sind zu ersetzen; der Erfüllungszeitraum beginnt für diese Pflanzen erneut zu laufen. Nach Anerkennung der Kompensationspflanzung ist diese auf Dauer zu erhalten. Dem Adressaten ist es durch diese Formulierungen klar und unzweideutig zu erkennen, wie er sich künftig zu verhalten hat. Entgegen der im Verfahren 2 A 470/21 SN (dort juris Rn. 27) unklaren Formulierung, ob ein etwaiges „Nichtanwachsen“ die Folge hat, dass eine erneute Ersatzpflanzung vorzunehmen ist, wird dies in der hier gewählten Formulierung hinreichend deutlich.

46 b) Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausgleichspflanzungsverfügung liegen vor (dazu unter (1)), die Klägerin kann sich nicht auf einen Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 1 Satz 2 NatSchAG M-V berufen (dazu unter (2)) und es lag auch keine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben vor, die eine nicht ausgleichspflichtige Fällung rechtfertigen kann (dazu unter (3)).

47 (1) Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 NatSchAG M-V ist die rechtwidrige Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von geschützten Teilen der Natur und Landschaft zu ersetzen. Geschützt sind nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V auch Fichten mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über den Erdboden. Deren Beschädigung oder erhebliche Beeinträchtigung ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 NatSchAG M-V verboten.

48 Vorliegend sind zehn Fichten mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über den Erdboden, gerodet worden (vgl. die Dokumentation des Stammumfangs auf Bl. 7–17 VV). Der elfte Baum mit einem Stammumfang von 81 cm war gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V gesetzlich nicht geschützt und ist daher zutreffend nicht berücksichtigt worden.

49 (2) Ausgenommen von diesem Schutz sind nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NatSchAG M-V zwar Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen. Hierauf kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn die zehn Fichten standen nicht in einem Hausgarten.

50 Die Klägerin dringt mit ihrer Ansicht, der Hausgartenbegriff des Landesnaturschutzgesetzes müsse auch für eine Kindertagesstätte greifen und es käme (nur) auf einen Garten an, der zu einem Haus gehöre, nicht aber auf eine Wohnnutzung, nicht durch.

51 Bei einem Hausgarten handelt es sich um unbebaute und weitgehend unversiegelte, für kultivierten Pflanzenbewuchs genutzte Flächen, die räumlich und größenordnungsmäßig Wohngebäuden zugeordnet sind. Sie sind frei von betrieblich, gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Nutzung und haben einen, gegebenenfalls für die Ernährung der Hausbewohner angemessenen Umfang, sind als Teil der Privatsphäre der im Wohngebäude Wohnenden gegebenenfalls umfriedet und dienen der privaten Erholung. Sie unterscheiden sich insofern von der freien Natur und von Flächen, die öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind.

52 Ausgehend von dieser Begriffsdefinition handelt es sich bei einer Gartenfläche einer Kindertagesstätte um einen Bereich, der der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge dient (vgl. §§ 22, 24 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und §§ 10 ff. des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (KiföG M-V)). Dies deckt sich auch mit dem Selbstverständnis der Klägerin, indem sie auf ihrer Internetseite damit wirbt, dass das Außengelände der Kindertagesstätte u. a. als Natur- und Erlebnisgarten ausgestaltet ist, der in die pädagogische Arbeit integriert ist (vgl. https://www.r.../, letzter Abruf: 29.06.2026).

53 Eine solche Gartenfläche dient aber nicht den o. g. Zwecken eines Hausgartens, sondern der Aufgabenerfüllung nach den o. g. gesetzlichen Regelungen der Kindesförderung und damit rein öffentlichen Interessen. Dass die Kindertagesstätte nur für die dort angemeldeten Kinder, deren Erziehungsberechtigten und das angestellte Personal zugänglich ist, ändert nichts daran, dass deren Aufenthalt im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung erfolgt.

54 (3) Die Klägerin kann sich auch nicht § 18 Abs. 2 Satz 2 NatSchAG M-V berufen. Danach sind fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen (Var. 1) sowie Maßnahmen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert (Var. 2) zulässig.

55 Eine gegenwärtige Gefahr i. S. d. § 18 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 NatSchAG M-V ging von den Fichten zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 VwGO) nicht aus. Bei den Gefahrenbegriffen im Baumschutzrecht ist – mangels spezialgesetzlicher Begriffsdefinitionen im Naturschutzrecht – auf die Begriffe des allgemeinen Polizeirechts abzustellen (vgl. Vornholt, Baumschutzrecht, 2022, S. 65 und OVG Saarland, Urt. v. 29.09.1998 – 2 R 2/98, juris Rn. 41).

56 Eine gegenwärtige Gefahr liegt (nur) bei einer Sachlage vor, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 26.02.1974 – I C 31.72, juris Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.07.2010 – 13 B 663/10, juris Rn. 20; konkret zu einer Baumfällung VG Düsseldorf, Urt. v. 23.02.2022 – 18 K 178/20, juris Rn. 26; vgl. auch die Legaldefinition des § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V)). Bei der Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der zu ergreifenden Maßnahme abzustellen (vgl. zum allgemeinen Polizeirecht Bäcker, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Aufl. 2026, Kapitel 3 Rn. 86), d. h. hier auf den Zeitpunkt der Fällung der Fichten Anfang Januar 2025.

57 Nach diesem Maßstab lag eine gegenwärtige Gefahr nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Fichten im Zeitpunkt der Fällung Anfang Januar 2025 beschädigt oder anderweitig stark einsturzgefährdet waren, was möglicherweise eine gegenwärtige Gefahr aufgrund eines jederzeit drohenden Umstürzens auf das Nachbargrundstück oder gar auf Kinder während des Kindergartenbetriebs rechtfertigen könnte, liegen nicht vor und wurde von der Klägerin auch nicht substantiiert geltend gemacht.

58 Die Klägerin weist selbst nur auf eine latente Kippgefahr von Fichten hin. Dass Fichten aufgrund ihrer Eigenschaft als Flachwurzler einer latenten Kippgefahr unterliegen, ist gerichtsbekannt, sodass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kippgefahr von Fichten, wie klägerseits angeregt, nicht bedurfte (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 291 der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine latente Gefahr ist insoweit unzureichend; sie stellt keine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 NatSchAG M-V dar. Darüber hinaus rechtfertigt auch der Umstand, dass bei starkem Wind Bäume entwurzelt werden und sich eine Gefahr für Personen oder Sachen realisieren kann, keine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 NatSchAG M-V darstellt. Fichten begründen allgemein mit Blick auf ihre Standsicherheit, ihre abstrakte Umsturzmöglichkeit und des mit ihr einhergehenden allgemeinen Astbruchrisikos schon keine derartige Gefahr dar, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.03.2025 – 5 S 612/24, NVwZ-RR 2025, 926), was die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr ausschließt.

59 Ungeachtet dessen lässt sich zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Fällung (nachträglich) nicht mehr mit Gewissheit feststellen, ob von den Fichten eine gegenwärtige Gefahr im o. g. Sinne ausging. Die Klägerin hat diese ohne vorherige Dokumentation oder Ähnlichem fällen lassen. Diese Unerweislichkeit geht entsprechend dem Gedanken der Beweisvereitelung (§§ 427, 444 der Zivilprozessordnung – ZPO) zulasten der Klägerin. Die für eine gegenwärtige Gefahr beweisbelastete Klägerin legte kein Bild- oder sonstiges Dokumentationsmaterial vor, was eine gegenwärtige Gefahr auch nur im Ansatz darlegen könnte. Anzeichen für eine Erkrankung oder einen Vitalitätsverlust sind ansonsten auch nicht vorgetragen oder aus der Bilddokumentation des Beklagten ersichtlich.

60 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem übrigen Vortrag der Klägerin dahingehend, dass der Nachbar der Kindertagesstätte zivilrechtliche Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen („Regen“ von Tannennadeln, Verschattung und Einschränkung der gärtnerischen Nutzung) geltend gemacht oder angedroht habe, von seinem Selbsthilferecht nach § 910 und § 1004 BGB Gebrauch zu machen.

61 Im Einzelnen:

62 Das Herabfallen von Nadeln einer Fichte ist als naturgebundenes Lebensrisiko hinzunehmen, da ansonsten jede Fichte, deren Nadeln auf ein Nachbargrundstück fallen oder infolge eines Windstoßes fliegen, entfernt werden müsste. Dies würde dem landesgesetzlichen Schutzgedanken des § 18 NatSchAG M-V zuwiderlaufen (vgl. zu einer Baumschutzverordnung VG Berlin, Urt. v. 17.03.2026 – 24 K 46/24, juris Rn. 50) und entspricht auch einer natürlichen Lebensäußerung einer Fichte, was keine Gefahr darstellt (vgl. zu herabfallendem Honigtau VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.10.2020 – 6 K 6066/18, juris Rn. 30).

63 Gleiches gilt für die behauptete Verschattung des Nachbargrundstücks. Verschattungen stellen zwar Ausnahmetatbestände zugunsten einer Fällgenehmigung dar (vgl. Vornholt, Baumschutzrecht, 2022, S. 72 ff. m. w. N.), aber keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert nach § 18 Abs. 2 Satz 2 NatSchG M-V. Selbiges gilt für eine etwaige Beeinträchtigung der gärtnerischen Nutzung des Nachbarn hinsichtlich dessen Gemüse- oder Blumenbeete.

64 Ob die Klägerin hingegen einen Anspruch auf Erteilung einer Fällgenehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NatSchAG M-V gehabt hätte, weil von den Fichten eine Gefahr oder unzumutbare Nachteile ausgingen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, weil der Nachbar zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht oder angedroht habe, von seinem Selbsthilferecht nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 1004 BGB Gebrauch zu machen bzw. weil von den Fichten ein latentes Kipprisiko ausging, bedarf keiner Entscheidung. Eine nachträgliche Genehmigung kennt das NatSchAG M-V nicht und wurde von der Klägerin auch nicht beantragt. Selbst wenn ein Anspruch auf Fällgenehmigung bestanden hätte oder bestehen würde, so gilt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 NatSchAG M-V der § 15 Abs. 2 und Abs. 6 des BNatSchG entsprechend, was in der Rechtsfolge ebenfalls zu einer Ersatzpflanzungsverfügung hätte führen können.

65 c) In der Rechtsfolge bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 NatSchAG M-V an, dass die zuständige Behörde die nach § 15 Abs. 2 und Abs. 6 BNatSchG vorgesehenen Maßnahmen anordnet.

66 Das erkennende Gericht hat mit Urteil vom 20.09.2024 – 2 A 718/20 SN, juris Rn. 46 ff. hierzu unter anderem ausgeführt:

67 „Nach § 15 Abs. 2 S. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffes zu dessen Ausgleich oder Ersatz der hervorgerufenen Beeinträchtigung verpflichtet. Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist, § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG. Gefordert ist die Herstellung ähnlicher, wenngleich mit der beeinträchtigten nicht identischer Funktionen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2016 – 9 A 25/15 –, Rn. 21, juris). Maßgeblich dafür ist die ökologische Bedeutung der zu fällenden Bäume. Denn § 18 Abs. 1 NatSchAG M-V verfolgt den Zweck, Bäume aufgrund ihrer Funktion als geschützten Landschaftsteil und Element eines Naturraums zu schützen (Hendrischke/Blanke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 29 Rn. 1). Die Notwendigkeit und der Umfang einer Ersatzmaßnahme sind ins Verhältnis zu setzen zur ökologischen Bedeutung des zu fällenden Baumes.

68 Sofern der Baum keine ökologische Bedeutung mehr aufweist, weil dieser das Ende seines Lebenszyklus bereits erreicht hat, kann für diesen Baum keine Ersatzpflicht angeordnet werden (Vornholt, Baumschutzrecht – Rechtliche Instrumente und Spannungsverhältnisse, 2022, S. 86 f.). Zur Bestimmung seiner Bedeutung sind sein Alter, Zustand und Standort in den Blick zu nehmen. Ergibt die Bewertung dieser Faktoren keine oder eine nur geringe ökologische Bedeutung des Baumes, führt seine Fällung nicht zu einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, der wiederzustellen sein könnte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Juni 1998 – 7 A 759/96 –, Rn. 11, juris; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Januar 2008 – 8 A 10976/07 –, Rn. 37, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 9. Juni 2009 – 8 K 920/09.F –, Rn. 30, juris; in Bezug auf die Schädigung eines Baums vgl. etwa VG Schwerin, Urteil vom 6. März 2024 – 2 A 470/21 SN –, Rn. 34, juris; vgl. zudem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 – OVG 11 A 1.08 –, Rn. 73, juris). Diesbezüglich ist insbesondere mit Blick auf ältere, durch Krankheit geschädigte Bäume zu berücksichtigen, dass „Bäume als Element der Natur dem Gesetz des Kommens und Vergehens unterworfen sind“ (OVG Münster, a. a. O.). § 18 Abs. 3 S. 2 NatSchAG M-V i. V. m. § 15 Abs. 2 BNatSchG und auch § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG fordern eine einzelfallbezogene Abwägungsentscheidung für die Bestimmung der Ersatzpflanzung, um unter anderen eine Überkompensation zu vermeiden (vgl. Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 29 Rn. 25). Hinsichtlich des Standort des Baumes ist mit Blick auf seine Funktion im konkreten Naturraum von Bedeutung, ob er Teil einer Baumgruppe oder gar eines Waldes oder aber ein Solitär ist. Denn als Teil einer Gruppe von Bäumen fällt der Verlust eines Baumes regelmäßig weniger stark ins Gewicht.

69 Die Frage nach der Notwendigkeit und den Umfang von Kompensationsmaßnahmen bleibt zwar in erster Linie aus naturschutzfachlicher Sicht zu beantworten. Der Naturschutzbehörde kommt insoweit allerdings keine Einschätzungsprärogative zu (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 – NVwZ 2019, 52 Rn. 17 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist allerdings gleichwohl beschränkt, wenn die naturschutzrechtliche Richtigkeit der behördlichen Entscheidung nicht abschließend objektiv beurteilt werden kann (BVerfG, ebd.). Das Fehlen wissenschaftlicher Standards zur Bestimmung des Kompensationsbedarfes und –umfangs lässt eine gerichtliche Prüfung allerdings nicht entfallen. Vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob die von der Naturschutzbehörde angewandte Berechnungsmethode plausibel und vertretbar ist (BVerfG, a. a. O., Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11/03 –, Rn. 118, juris; Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14 –, Rn. 146, juris). Ferner hat das Gericht u. a. zu prüfen, ob die Behörde das anzuwendende Recht verkannt hat und von einem unrichtigen oder nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist (BVerfG, a. a. O., Rn. 30). Dies setzt im vorliegenden Fall voraus, dass die Behörde bei der Anordnung von Ersatzpflanzung zumindest die vorstehenden Faktoren (Alter, Vitalität, Größe und Standort) des zu fällenden Baumes und damit seine Bedeutung im konkreten Naturraum ermittelt und berücksichtigt. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, muss die Berechnung des Kompensationsbedarfes von der Behörde hinreichend nachvollziehbar offengelegt werden (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 119).

70 In Anwendung dieses Maßstabes ist zunächst zu konstatieren, dass die allein an dem Baumschutzkompensationserlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz aus dem Jahr 2007 (Amts.Bl. M-V 2007, 350 – im Folgenden: Kompensationserlass) orientierte Bestimmung des Kompensationsbedarfs unzureichend ist. Denn der Kompensationserlass berücksichtigt im Falle der Beseitigung von Bäumen nicht deren Standort (Anlage 1 zum Kompensationserlass) und die Vitalität des Baumes nur unzureichend (Position 3.1.1 sieht ein Entfallen der Kompensationspflicht nur bei abgestorbenen oder absterbenden Bäumen vor).

71 Hieran hält das Gericht nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage fest.

72 Allerdings ist im Falle einer ungenehmigten Fällung und der dadurch herbeigeführten Vereitelung der Sachverhaltsaufklärung der Behörde eine Dokumentation und Begründung der Faktoren zur ökologischen Bedeutung der Bäume, insbesondere zur Vitalität bzw. zum Zustand der Bäume im Allgemeinen schlicht nicht mehr möglich. In dieser Konstellation – wie vorliegend – ist der Klägerin insofern eine Beweisvereitelung durch das ungenehmigte Fällen von Bäumen vorzuwerfen, die es unter Berücksichtigung des Grundgedankens der zivilrechtlichen Beweisvereitelungsvorschriften der §§ 427, 444 ZPO rechtfertigen, dass sich die Behörde ausnahmsweise ausschließlich auf den Baumschutzkompensationserlass aus dem Jahr 2007 beziehen kann, um die Kompensation im Einzelnen zu ermitteln.

73 In Anwendung dieses Erlasses hat die Beklagte die Ausgleichspflanzungen vorliegend korrekt berechnet: Für die gerodeten Bäume ergaben sich Stammumfänge von 81 cm, 100cm (zwei Mal), 110 cm, 113 cm, 125 cm, 132 cm, 144 cm, 147 cm, 166 cm und 185 cm, die nach einer für das Gericht nachvollziehbaren Formel unter Berücksichtigung eines Toleranzabzugs von vier Zentimetern nachträglich ermittelt wurden.

74 Ausgehend von der Anlage 1 zu Nr. 3.1.2 des Kompensationserlasses 2007 bemisst sich der Kompensationsbedarf bei der Beseitigung von Bäumen nach Maßgabe des Stammumfanges wie folgt: Der Baum mit einem Stammumfang von 81 cm war gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V gesetzlich nicht geschützt und bei der Kompensationsberechnung (und damit auch bei der Wiederanpflanzungsverfügung, siehe oben) außen vor zu lassen. Für die acht Bäume mit einem Stammumfang von über 100 cm war eine Kompensation im Verhältnis von 1:1 und für die beiden Bäume über 150 cm Stammumfang im Verhältnis von 1:2 anzuordnen, sodass insgesamt zwölf Bäume wiederanzupflanzen sind.

75 d) Die Klägerin ist richtige Adressatin des Bescheids ((1)) und konnte als Hoheitsträgerin auch in Anspruch genommen werden ((2)).

76 (1) Die Klägerin ist richtige Adressatin des Bescheids.

77 Adressat einer Anordnung nach § 15 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 NatSchAG M-V ist der Verursacher des Eingriffs in die Natur oder Landschaft. Der Begriff des Verursachers wird zwar weder im Bundesnaturschutzgesetz noch im Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern definiert. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Eingriff dem Verursacher objektiv zurechenbar ist, sei es durch dessen unmittelbare Herbeiführung oder mittelbare Veranlassung (vgl. siehe hierzu bereits VG Schwerin, Urt. v. 06.03.2024 – 2 A 470/21 SN, NVwZ 2024, 854 Rn. 33 m. w. N.).

78 Vorliegend ließ die Klägerin als Eigentümerin die auf ihrem eigenen Grundstück stehenden Fichten fällen und war insofern für die Herbeiführung des Eingriffs in die Natur verantwortlich, sei es mittelbar als Veranlasserin der Fällung oder unmittelbar bei einer Fällung durch gemeindeeigene (Bauhof-)Mitarbeiter.

79 (2) Die Klägerin konnte auch als Hoheitsträger in Anspruch genommen werden.

80 Im Grundsatz gilt zwar, dass Hoheitsträger selbst zur Beachtung und Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften und damit auch denen des Naturschutzrechtes verpflichtet sind (sog. materielle Polizeipflicht). Andere Behörden dürfen ihnen daher regelmäßig nicht die Beachtung dieser Vorschriften aufgeben oder diese gar mit Zwang durchsetzen (sog. formelle Polizeipflicht). Dies gilt aber nur, soweit hierdurch unmittelbar in ihre hoheitliche Tätigkeit eingegriffen würde (siehe hierzu bereits VG Schwerin, Urt. v. 06.03.2024 – 2 A 470/21 SN, NVwZ 2024, 854 Rn. 36 f. m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Der Klägerin wurde lediglich aufgrund der von ihr veranlassten Rodungen die Kompensation des Eingriffs in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild aufgegeben. Auch soweit dies mit finanziellen Kosten verbunden sein mag, ist dadurch eine hoheitliche Aufgabenwahrnehmung nicht unmittelbar betroffen. Anhaltspunkte hierfür trägt die Klägerin selbst nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.

81 e) Die die Ausgleichspflanzung begleitenden Regelungen der Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden, denn sie dienen der ordnungsgemäßen Umsetzung der Ausgleichspflanzung und rechtfertigen sich in ihrer naturschutzfachlichen Geeignet- und Erforderlichkeit. Das Gericht folgt dabei den zutreffenden Ausführungen der Begründung im Ausgangsbescheid (Bl. 25 VV) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe diesbezüglich ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

82 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen.

83 IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

84 V. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), sind nicht ersichtlich.

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