projekte
5 U 39/24•OLG Rostock 5. Zivilsenat, 2026-05-07, 5 U 39/24
5 U 39/24Obergericht / V. Zivilkammer07.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-07
Aktenzeichen: 5 U 39/24
ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2026:0507.5U39.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 BGB, § 522 Abs 2 ZPO
Rechtskraft: ja
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17.05.2024, Aktenzeichen 3 O 212/22, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.533,72 € festgesetzt.
1 Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1.
2 Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf den gerichtlichen Hinweis vom 30.01.2026, in dem der Vorsitzende auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss hingewiesen und ausgeführt hat:
3 „Der Senat beabsichtigt weiterhin, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Allerdings wird nach Klarstellung durch den Schriftsatz vom 15.10.2025 nicht daran festgehalten, die Anforderung einer Leitungsauskunft bei der Klägerin wäre hinsichtlich der Lage des Stromkabels ohne Ergebnis geblieben.
4 Die Unbegründetheit ergibt sich allerdings auch unter einem anderen - vom Senat im vorangegangenen Hinweis noch offengelassenen - Gesichtspunkt: für die Beklagte gab es keine Anhaltspunkte für ein auf dem Privatgrundstück unterirdisch verlaufendes Kabel der Klägerin.
5 Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die hohen Anforderungen, die an die Pflicht der Tiefbauunternehmen gestellt werden, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05 -, juris Rn. 89 m.w.N.), nicht allgemein für Arbeiten auf einem Privatgrundstück gelten, sondern nur, wenn besondere Anhaltspunkte für Versorgungsleitungen vorhanden sind (a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Dies stellt auch die Klägerin nicht in Frage.
6 Der Senat teilt die Erwägungen, mit denen das Landgericht unter den tatsächlichen Gegebenheiten konkrete Anhaltspunkte für eine weitergehende Erkundigungspflicht der Beklagten und damit deren Haftung verneint.
7 a) Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Anlagen K 16, 17 und 18 zur Umgebung folgende Feststellungen getroffen:
8 „Das streitgegenständliche Grundstück liegt am Rande eines ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebietes und ist südlich von einer Straße umgeben, die der Anfahrt und verkehrlichen Erschließung dient und westlich des Grundstücks endet. Weiter westlich hiervon verläuft der Fluss Elde, die weitere Bebauung verläuft überwiegend östlich des Grundstücks auf den benachbarten Flurstücken … und … sowie …. Die Baufläche selbst war zumindest oberhalb der Erdkante unbebaut. Die Schadstelle der Leitung befand sich nahe der westlichen Grundstücksgrenze, und zwar etwa an der westlichen Kante des geplanten neuen Baukörpers, an der Stelle, an der das Haus Richtung Westen auskragt.“ (S. 2 UA)
9 Diese örtlichen Gegebenheiten zu Grunde legend hat das Landgericht mit zutreffender Begründung eine besondere Erkundigungspflicht der Beklagten verneint. Die zur Begründung ihres Rechtsmittels erhobenen Einwendungen der Klägerin rechtfertigen keine abweichende Wertung.
10 Die Umgebungsbebauung gab keinen Anlass für die Beklagte, davon auszugehen, dass über das Grundstück …. Versorgungsleitungen verlaufen. Denn das Gewerbegebiet befindet sich ausweislich der Anlage K16 im Wesentlichen östlich des streitgegenständlichen Grundstücks, das auf der westlichen Seite von der Zufahrtsstraße begrenzt wird. Soweit das südwestlich belegene Grundstück … bebaut ist (vgl. Anlage K16), musste die Beklagte - da die Grundstücke durch die Zufahrtsstraße getrennt sind und westlich neben dem Grundstück … und der Zufahrtsstraße der Fluss Elde verläuft - nicht davon ausgehen, dass Versorgungsleitungen von der Gewerbebebauung mittig über das streitgegenständliche Grundstück verlaufen (vgl. Anlage K17 und K18). Auch der Umstand, dass sich in einer Entfernung von etwa 100 m des streitgegenständlichen Grundstückes eine PV-Freiflächenanlage befindet, war kein Anhaltspunkt für den Verlauf von Versorgungsleitungen über das Grundstück. Denn nach dem Vortrag der Klägerin befindet sich auch diese Photovoltaik-Freiflächenanlage nebst Trafostation und Stromkästen südöstlich des Grundstücks 42/63. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass wegen des auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Gerölls und Bauschutts Anhaltspunkte für das Vorhandensein unterirdischer Leitungen vorgelegen hätten. Unstreitig war das Grundstück oberflächlich unbebaut, wie auch die Fotos Anlage K12 (vor der Reparatur des Kabels) und K13 (nach der Reparatur) belegen. Die Beklagte hat bereits in ihrer Klageerwiderung darauf verwiesen, dass es sich um ein weiträumiges, unbebautes Grundstück gehandelt habe und das Baufeld frei gewesen sei. In ihrem Schriftsatz vom 13.03.2024 hat sie sodann vorgetragen, dass sie erst bei Gründungsarbeiten in 3 Metern Tiefe auf Fundamente einer früheren Bebauung gestoßen sei und dass die Leitung nicht im Bereich dieser Fundamente gelegen habe, sondern unter einer asphaltierten Straße (I 34). Da der Betonkanal mit der Leitung unter der asphaltierten Straße gelegen habe, habe auch nicht bemerkt werden können, dass der Betonkanal überhaupt da war, bevor die Leitung beschädigt wurde. Denn die Schaufel des Baggers gehe durch den Asphalt, der Betonkanal habe vielleicht 80 cm darunter gelegen (I 35).
11 b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichterhebung der von der Klägerin für die Örtlichkeit angebotenen Beweise ist dem Landgericht nicht vorzuhalten. Das Landgericht hat seiner Wertung, für die Beklagte habe es keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Versorgungsleistungen gegeben, den Vortrag der Klägerin zu Grunde gelegt. Auch ergeben sich die Lage des streitgegenständlichen Grundstücks und die Umgebungsbebauung aus den Anlagen K16, K17 und K18 hinreichend deutlich. Der Zustand des Grundstücks zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt ist auf den Fotos Anlagen K12 und K13 ersichtlich. Für eine weitergehende Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit besteht kein Anlass, zumal davon auszugehen ist, dass der aktuelle Zustand des streitgegenständlichen Grundstücks nicht demjenigen zur Schadenszeit entspricht. Ob der Lage und dem Zustand des Grundstücks Anhaltspunkte für über das Grundstück verlaufende Versorgungsleitungen zu entnehmen waren, ist auch einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich.“
2.
12 Die Stellungnahme der Klägerin vom 19.02.2026, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles. Es bleibt dabei, dass es unter den tatsächlichen Gegebenheiten keine konkreten Anhaltspunkte für ein auf dem Privatgrundstück unterirdisch verlaufendes Kabel der Klägerin gab, weshalb eine weitergehende Erkundigungspflicht der Beklagten nicht bestand. Der BGH hat in der genannten Entscheidung vom 20. Dezember 2005, Az: VI ZR 33/05, selbst bei einem mit einem Wohnhaus bebauten Privatgrundstück eine Erkundigungspflicht nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen verneint, nachdem der Ehemann der Eigentümerin auf entsprechende Nachfrage die Auskunft gegeben hatte, es existiere neben der Hausanschlussleitung keine weitere Versorgungsleitung im Grundstück. Hierauf habe die Beklagte sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls verlassen dürfen (a.a.O, Rn. 14 juris). Vorliegend hat die Beklagte bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass ihr vor Beginn der Ausführung der Arbeiten von ihrer Auftraggeberin und deren Architekten auf Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass der zu bearbeitende Bereich leitungsfrei sei. Die Klägerin hat dies zwar bestritten; sie ist aber für die vermeintliche Verletzung dieser - aus ihrer Sicht irrelevanten - Erkundigungspflicht beweisfällig geblieben.
13 Der Umstand, dass die Beklagte während ihrer Tiefbauarbeiten auf alte Fundamente gestoßen ist, rechtfertigt keine abweichende Wertung. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Versorgungsleitung mitten über das Privatgrundstück verläuft und hier - wie auch bei dem der genannten Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt - die Nutzung des Grundstücks durch die Klägerin nicht im Grundbuch eingetragen ist.
3.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in den §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.