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1 B 1654/26 SN•VG Schwerin 1. Kammer, 2026-07-06, 1 B 1654/26 SN
1 B 1654/26 SNVerwaltungsgericht / 1. Kammer06.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-06
Aktenzeichen: 1 B 1654/26 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0706.1B1654.26SN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 26 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 41 BG MV
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
1 Die Anträge der Antragstellerin,
2 1. dem Antragsgegner im Wege einer Hängeverfügung bis zum endgültigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu untersagen, die mit Verfügung vom 1.6.2026 angeordnete amtsärztliche Untersuchung mit der Antragstellerin durchzuführen,
3 2. dem Antragsgegner zu untersagen, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit mit Verfügung vom 1.6.2026 zu vollziehen,
4 haben keinen Erfolg.
5 Der Antrag zu 1. (Hängebeschluss) erübrigt sich, da das Gericht vorliegend über den Antrag zu 2. entscheidet.
6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, ob und mit welchem Inhalt es eine einstweilige Anordnung erlässt. Die von der Entscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Interessen sind dabei gegeneinander abzuwägen. In die Abwägung sind grundsätzlich die Bedeutung und die Dringlichkeit des in Frage stehenden Anspruchs des Antragstellers sowie die Zumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, das Maß einer eventuellen Gefährdung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Interessen Dritter und die Frage, ob die durch die Anordnung möglicherweise entstehenden Nachteile für die Allgemeinheit, den Antragsteller oder für Dritte von Auflagen abhängig gemacht werden können, einzustellen.
7 Darüber hinaus sind die Erfolgsaussichten in einem zu erwartenden oder bestehenden Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann geboten, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des materiellen Rechts spricht, so dass der Rechtssuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird. Der Antragsteller muss dabei den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
8 Hat die zu treffende Regelung im Verfahren des Eilrechtschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge, ist sie ausnahmsweise nur dann zu treffen, wenn dem Antrag in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zukommen und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, BeckRS 9998, 165078; SächsOVG, Beschluss vom 28.02.2018 - 3 B 1/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.; VG Schwerin, Beschluss vom 15.09.2021 – 3 B 1551/21 SN, BeckRS 2021, 26505 Rn. 9-11, beck-online).
9 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung erweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
10 Rechtsgrundlage für die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung, sich zu einer ärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu stellen, ist §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG M-V i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
11 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LBG M-V gilt neben dem Landesbeamtengesetz M-V das BeamtStG.
12 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach Satz 2 kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
13 § 41 Abs. 2 LBG M-V bestimmt, dass die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes sechs Monate beträgt.
14 Entsprechend besteht die Pflicht einer Beamtin bzw. eines Beamten, sich zur Entscheidung über die Ruhestandsversetzung oder zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (45 LBG M-V) bei begründeten Zweifeln nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, soweit diese rechtmäßig ist.
15 Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Anordnung auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG M-V i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt.
16 Zwar wird dem Schreiben an die Antragstellerin vom 01.06.2026 nicht differenziert, worauf sich die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung konkret stützt. Es wird sehr allgemein auf § 41 Abs. 1 sowie §§ 41 bis 45 LBG M-V und §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 BeamtStG verwiesen. Jedoch wird inhaltlich ausgeführt, dass die Antragstellerin seit dem 24.04.2025 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen sei und die Prognose in der amtsärztlichen Untersuchung aus dem November 2025 (das Gutachten ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen, jedoch wird dieser Sachverhalt seitens der Antragstellerin auch nicht bestritten und wird daher als wahr unterstellt) bezogen auf die Dienstfähigkeit sich nicht bewahrheitet habe. Insbesondere sei auch nach sechs Monaten der Dienst nicht wieder aufgenommen worden und die vorgesehene Wiedereingliederung zum 11.05.2026 krankheitsbedingt nicht erfolgt. Hieraus, wie auch aus den Ausführungen in dem beigefügten Schreiben an die LaKÄB vom gleichen Tag, ergibt sich, dass die immer wieder eingetretenen langanhaltenden krankheitsbedingten Fehlzeiten Anlass für die konkrete Untersuchungsanordnung waren und die Antragsgegnerin ihre Anordnung inhaltlich auf § 41 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V gestützt hat. Belegt wird dies auch durch den Vermerk vom 27.05.2026 (Bl. 1 d. VV), indem auf Seite 3 fast identisch zum Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ausgeführt wird, dass „Zweifel an der Dienstfähigkeit insbesondere dann angebracht [sind], wenn eine Beamtin oder ein Beamter innerhalb eines halben Jahres länger als insgesamt drei Monate vom Dienst abwesend ist.“
17 Zu den Anforderungen an die Anordnung der Begutachtung hat das Bundesverwaltungsgericht zum vergleichbaren § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG klargestellt:
18 „Bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) gestützten Untersuchungsaufforderung hingegen kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate bzw. der landesrechtlich bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Hier sind Anlass für die Untersuchungsanordnung die krankheitsbedingten Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs. Für diese Fallgestaltung langdauernder Ausfallzeiten, bei denen auf Seiten des Dienstherrn keine weiteren Erkenntnisse über die zugrunde liegende Erkrankung vorliegen, gelten die zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) entwickelten Anforderungen nicht. Die Untersuchungsanordnung muss deshalb keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit nicht enthalten (vgl. die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vom 14. November 2013, BAnz AT vom 27. Januar 2014, B4, Muster Nr. 1 b), kann er dies regelmäßig auch nicht (a. A. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 - NVwZ-RR 2018, 576 Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 4 S 6.15 - juris Rn. 16 und 19).
19 Die Rechte des Beamten werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Stützt der Dienstherr sich auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weiß der Adressat, warum die Untersuchungsanordnung ergeht. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (vgl. zum Ganzen bereits OVG Münster, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 - RiA 2018, 188 Rn. 9 ff.).
20 cc) Auch bei einer Untersuchungsanordnung, bei der der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) stützt, können - unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG liegende - Fehlzeiten eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn angesichts dieser Fehlzeiten die Dienstunfähigkeit des Beamten nahe liegt. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) entfaltet keine Sperrwirkung dahingehend, dass Fehlzeiten für sich betrachtet oder zusammen mit weiteren Erkenntnissen Zweifel an der Dienstfähigkeit nur im Rahmen dieser Bestimmungen, nicht aber nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begründen könnten.
21 dd) Der Dienstherr kann nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Gründe angeben, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen. Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden Dienst(un) fähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, „Krankschreibungen“) kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann die Behörde - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 - juris Rn. 6).
22 ee) Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) kann sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken. Der Umstand, dass damit ein besonders intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beamten verbunden ist, erfordert keine Beschränkung von entsprechenden Untersuchungsanordnungen auf die Fälle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) (so aber: OVG Münster, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 - juris Rn. 19, vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 - juris Rn. 21, vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - DÖD 2019, 16 Rn. 35 ff. und vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 - juris Rn. 27). Eine Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist - gegenüber einer solchen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) - keine Untersuchungsanordnung minderen Rechts. Ärztliche Untersuchungen, die im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angeordnet werden können, können auch im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ergehen.
23 Eine schlichte Untersuchungsanordnung, die im Tatbestand die Fehlzeiten des Beamten auflistet und um eine ärztliche Begutachtung mit dem Prognosehorizont bittet, ob zu erwarten ist, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt sein wird, ist rechtmäßig und kann die Anwendung der spezialgesetzlichen Regelung über den Schluss von der Verweigerung der Begutachtung auf die Dienstunfähigkeit oder die Anwendung von § 444 ZPO rechtfertigen. Eine auf eine solche Anordnung gestützte Zurruhesetzungsverfügung ist rechtmäßig.“
24 (BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 – 2 VR 5.18, BeckRS 2019, 6003 Rn. 46-50, beck-online; vgl. auch: Reich/Masuch BeamtStG, 4. Aufl. 2025, BeamtStG § 26, Rn. 12 m. w. N. beck-online)
25 Vorliegend erfüllt das Schreiben der Antragsgegnerin vom 01.06.2026, in dem auf die an die LaKÄB übersandte Untersuchungsanordnung Bezug genommen wird, die genannten Anforderungen.
26 Wiederholt wird in dem Schreiben auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin Bezug genommen Die Fehlzeiten der Antragstellerin werden alleine für das Jahr 2026 mit 101 Tagen (01.01. bis 29.05.2026) und für das Jahr 2025 mit 171 Tagen angegeben (vgl. Bl. 12. d. VV). Da nach der amtsärztlichen Untersuchung im November bis zum Jahresende überhaupt kein Tag Dienst durch die Antragstellerin geleistet wurde, hat die Antragstellerin infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten überhaupt keinen Dienst getan und somit die Grenze von drei Monaten überschritten. Entsprechend bedurfte es keiner weitere Ausführungen.
27 Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Antragstellerin weitere ärztliche Bescheinigungen zu bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegt und diese als zusätzliche Grundlage für die erneute amtsärztliche Untersuchung angeführt hat. Unter anderem werden ihr „multiple Einschränkungen des Bewegungsapparats“ sowie eine anamnestische Gehstrecke von lediglich 400 bis 600 m bescheinigt (vgl. Bl. 14 f. d. VV.). Zwar ist das Ausstellungsdatum der Bescheinigungen nicht eindeutig erkennbar; sie stammen jedoch aus dem März 2026 und damit aus der Zeit nach der amtsärztlichen Untersuchung im November 2025. Folglich lag eine veränderte Sachlage vor, die insbesondere vor dem Hintergrund der nicht eingetretenen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine erneute amtsärztliche Untersuchung rechtfertigt.
28 Ohne dass es hierauf noch ankäme, erfüllt die Anordnung auch die Anforderungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.
29 Diesbezüglich hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die formellen Anforderungen dahingehend konkretisiert, dass die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Dienstfähigkeit gestützt werden, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen in der Anordnung anzugeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68/11, BeckRS 2013, 53573 Rn. 20, beck-online). Die bzw. der Betroffene muss anhand der in der Anordnung gegebenen Begründung entnehmen können, welche tatsächlichen Feststellungen der Dienstherr zugrunde legt und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag; die Anordnung muss nach ihrem Inhalt für den Betroffenen aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 – 2 A 4.78, BeckRS 1980, 31296231 Rn. 18, beck-online; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17/10, BeckRS 2012, 53130 Rn. 19, beck-online; BVerwG, Beschluss vom 10.04.2014 – 2 B 80/13, BeckRS 2014, 50905 Rn. 10, beck-online). Gleichermaßen muss es für die bzw. den Betroffenen überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, sodass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürfen. Entspricht die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17/10, BeckRS 2012, 53130 Rn. 21). Zwar kann im Einzelfall die Anordnung einer (amts-)ärztlichen Untersuchung ohne nähere Angaben zu den gesundheitsbedingten Zweifeln an der Dienstfähigkeit sowie zu Art und Umfang der Untersuchung rechtmäßig sein, wenn der Dienstherr nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen überhaupt nicht dazu in der Lage ist, die Zweifel an der Dienstfähigkeit näher zu konkretisieren und auf dieser Grundlage wiederum Art und Umfang der (amts-) ärztlichen Untersuchung in ihren Grundzügen vorzubestimmen, weil die bzw. der Betroffene trotz vorhergehender Aufforderung der erforderlichen Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung nicht bzw. zumindest nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist (vgl. BVerwG Beschluss vom 16.05.2018 – 2 VR 3.18, BeckRS 2018, 9598 Rn. 6, beck-online). Dies entbindet den Dienstherren jedoch nicht davon, sich bereits im Vorfeld des Erlasses einer Untersuchungsanordnung bzw. der Anordnung eines ärztlichen Vorgesprächs, ggf. nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung, zumindest in den Grundzügen darüber klarzuwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Betroffenen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68/11, BeckRS 2013, 53573 Rn. 23 ff., beck-online; VG Schwerin, Beschluss vom 28.02.2025 – 1 B 314/25 SN, BeckRS 2025, 9810 Rn. 10, beck-online).
30 Der Antragstellerin wurde die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung einschließlich des konkreten Untersuchungsauftrags an die LaKÄB übersandt. Der maßgebliche Sachverhalt war umfassend aufbereitet. Insbesondere enthält der Untersuchungsauftrag eine konkrete Fragestellung für die amtsärztliche Begutachtung, eine Beschreibung der Tätigkeit der Antragstellerin unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen ihres Arbeitsplatzes, den Anlass der Begutachtung sowie Angaben zu den geltend gemachten Leistungseinschränkungen einschließlich der hierfür relevanten krankheitsbezogenen Daten. Es wurden zudem konkrete Fragen, die Gegenstand der amtsärztlichen Untersuchung sein sollen, formuliert.
31 Die Antragsgegnerin hat sich damit vor Erlass der Untersuchungsanordnung hinreichend Klarheit über Gegenstand und Umfang der Begutachtung verschafft. Auch hat sie darauf Bezug genommen, dass trotz Ausführungen in der vorangehenden amtsärztlichen Untersuchung vom 17.11.2025 keine dienstliche Tätigkeit seitens der Antragstellerin aufgenommen, sondern vielmehr weitere Atteste vorgelegt wurden und dies als Hauptursache für die erneute Untersuchungsanordnung benannt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 ff. der Verwaltungsvorgänge und hinsichtlich des konkreten Untersuchungsauftrags insbesondere auf Bl. 9 ff. der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
32 Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 22.06.2026 gebieten keine andere Wertung. Zwar stellt die Antragstellerin umfassend (teils) einschlägige Rechtsprechung sowie die an eine Untersuchungsanordnung zu stellenden Anforderungen dar. Eine Auseinandersetzung mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den unterschiedlichen Anforderungen im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG erfolgt nicht. Auch legt sie weder konkret dar noch macht sie glaubhaft, inwieweit die von ihr dargelegten Anforderungen im vorliegenden Fall verletzt worden sein sollen. Sie behauptet lediglich, dass Art und Umfang „vielmehr unzulässigerweise dem Amtsarzt überlassen“ worden wären, „soweit die Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang nicht eingrenzt“. Diese Ausführungen erschließen sich jedoch nicht von selbst. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin hierzu – wie dargelegt – umfassend ausgeführt hat.
33 Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang. Insbesondere der Umstand, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich einen Wiedereingliederungsplan vom 19.06.2026 vorgelegt hat (Bl. 25 d. VV), rechtfertigt keine andere Bewertung. Weder aus diesem noch aus dem sonstigen Vortrag der Antragstellerin oder den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die den erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zugrunde liegenden Ursachen zwischenzeitlich entfallen wären und aktuell eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit der Antragstellerin bestehen könnte.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick darauf, dass das Antragsbegehren letztlich dem Ergebnis in einem Hauptsacheverfahren entsprochen hätte, wird von einer Halbierung des Auffangstreitwerts abgesehen. Der beantragte Hängebeschluss hat sich aufgrund einer Entscheidung in der Sache erübrigt und wurde nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.
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