VG Schwerin 2. Kammer, 2026-05-26, 2 A 1420/21 SN

2 A 1420/21 SNVerwaltungsgericht / 2. Kammer26.05.2026

Regest

1. Ob die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, wonach es sich bei der Anforderung von Ersatzvornahmekosten um eine Vollzugsmaßnahme nach § 99 Abs. 1 SOG M-V handelt (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 07.07.2016 1 M 203/16, NVwZ-RR 2017, 123) auch dazu führt, dass bei einem Kostenbescheid betreffend die Anforderung von Ersatzvornahmekosten die Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG M-V entbehrlich ist, weil der Kostenbescheid ebenfalls eine Maßnahme ist, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden soll (offen gelassen bei Faber/Pfengler/Jankowski/Schröder, in: Praxis der Kommunalverwaltung M-V, K-30, § 114 SOG M-V Erl. 4.3.1), bedarf keiner Entscheidung. Denn nach § 46 VwVfG M-V kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) auf Grundlage von § 114 SOG M-V wird der Behörde kein Ermessensspielraum eröffnet. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass die Behörde die Kostenerstattung grundsätzlich verlangen muss. Denn nach § 114 SOG M-V werden Kosten erhoben (vgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht VG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2014 14 K 8019/13, BeckRS 2014, 54266 und VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.03.2023 VG 6 K 1849/20, BeckRS 2023, 7620 Rn. 68). In diesem Fall ist ein Anhörungsfehler unbeachtlich. 2. Einer vorherigen, gesonderten Festsetzung der Ersatzvornahme bedarf es nicht. Denn die Festsetzung der Ersatzvornahme (sowie des unmittelbaren Zwangs) ist im SOG M-V durch den Landesgesetzgeber bewusst ausdrücklich nicht vorgesehen worden. Nach dem gesetzgeberischen Willen bedarf der unmittelbare Zwang ebenso wie die Ersatzvornahme keiner besonderen Festsetzung gegenüber dem Pflichtigen (vgl. LT-Drs. 1/1612, S. 96). Es handelt sich vielmehr um ein zweistufiges Verfahren, wonach die Ersatzvornahme im Anschluss an eine erfolglose Androhung direkt angewendet wird. 3. Auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes kommt es im Verfahren zur Kostentragung nicht an. Es genügt die Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts. 4. Die Kostenerstattung für eine vorgenommene Ersatzvornahme beschränkt sich dabei auf die Aufwendungen, die zur Erreichung des mit der Ersatzvornahme zulässigerweise verfolgbaren Zwecks erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.1996 4 B 100/96 juris Rn. 24 f.).

Gesamter Gesetzestext

VG Schwerin 2. Kammer — 2 A 1420/21 SN — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-26

Aktenzeichen: 2 A 1420/21 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0526.2A1420.21SN.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 114 SOG MV, § 89 SOG MV, § 87 SOG MV, § 10 VwKostG MV, § 3 VwVollzKostV MV ... mehr

Leitsatz

  1. Ob die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, wonach es sich bei der Anforderung von Ersatzvornahmekosten um eine Vollzugsmaßnahme nach § 99 Abs. 1 SOG M-V handelt (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 07.07.2016 1 M 203/16, NVwZ-RR 2017, 123) auch dazu führt, dass bei einem Kostenbescheid betreffend die Anforderung von Ersatzvornahmekosten die Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG M-V entbehrlich ist, weil der Kostenbescheid ebenfalls eine Maßnahme ist, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden soll (offen gelassen bei Faber/Pfengler/Jankowski/Schröder, in: Praxis der Kommunalverwaltung M-V, K-30, § 114 SOG M-V Erl. 4.3.1), bedarf keiner Entscheidung. Denn nach § 46 VwVfG M-V kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) auf Grundlage von § 114 SOG M-V wird der Behörde kein Ermessensspielraum eröffnet. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass die Behörde die Kostenerstattung grundsätzlich verlangen muss. Denn nach § 114 SOG M-V werden Kosten erhoben (vgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht VG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2014 14 K 8019/13, BeckRS 2014, 54266 und VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.03.2023 VG 6 K 1849/20, BeckRS 2023, 7620 Rn. 68). In diesem Fall ist ein Anhörungsfehler unbeachtlich.

  2. Einer vorherigen, gesonderten Festsetzung der Ersatzvornahme bedarf es nicht. Denn die Festsetzung der Ersatzvornahme (sowie des unmittelbaren Zwangs) ist im SOG M-V durch den Landesgesetzgeber bewusst ausdrücklich nicht vorgesehen worden. Nach dem gesetzgeberischen Willen bedarf der unmittelbare Zwang ebenso wie die Ersatzvornahme keiner besonderen Festsetzung gegenüber dem Pflichtigen (vgl. LT-Drs. 1/1612, S. 96). Es handelt sich vielmehr um ein zweistufiges Verfahren, wonach die Ersatzvornahme im Anschluss an eine erfolglose Androhung direkt angewendet wird.

  3. Auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes kommt es im Verfahren zur Kostentragung nicht an. Es genügt die Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts.

  4. Die Kostenerstattung für eine vorgenommene Ersatzvornahme beschränkt sich dabei auf die Aufwendungen, die zur Erreichung des mit der Ersatzvornahme zulässigerweise verfolgbaren Zwecks erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.1996 4 B 100/96 juris Rn. 24 f.).

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 04.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2021 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 81.169,95 Euro gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger wenden sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten hinsichtlich einer behördlich vollzogenen Beseitigung ihres Hauses im Wege der Ersatzvornahme.

2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes in der …-Straße in A-Stadt.

3 Das Nachbarhaus der Kläger in der …-Straße wurde im Frühjahr 2019 durch den Beklagten als ungesichert und einsturzgefährdet eingestuft. Infolge von Untätigkeit der Eigentümer dieses Grundstücks und wegen einer akuten Einsturzgefahr erließ der Beklagte gegenüber den Eigentümern des Grundstücks in der …-Straße mit Bescheid vom ….2020 eine Beseitigungsanordnung unter Fristsetzung des Abrisses bis zum ….2020 unter Androhung der Ersatzvornahme, die öffentlich zugestellt wurde (vgl. Bl. 138 ff. VV Nr. 1 – erster Teil). Mit Schreiben jeweils vom ….2020 forderte der Beklagte drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots hinsichtlich eines Abbruchs des Gebäudes auf (vgl. Bl. 155 ff. VV Nr. 1 – erster Teil).

4 Ebenfalls mit Schreiben vom ….2020 teilte der Beklagte gegenüber den Klägern mit, dass im Zuge der Abbrucharbeiten des Nachbarhauses in der …-Straße die Giebelwand des klägerischen Hauses in der …-Straße mittels Holzträgerkonstruktion vor den Abbrucharbeiten am Nachbarhaus abgestützt werden solle (vgl. Bl. 163 VV Nr. 1 – erster Teil).

5 Unter dem ….2020 gab die Firma A (im Folgenden: Firma A) gegenüber dem Beklagten ein Angebot zum Abbruch des Hauses in der …-Straße ab. Die anderen beiden angefragten Unternehmen gaben kein Angebot ab bzw. aktualisierten es trotz Aufforderung durch den Beklagten in der Folgezeit nicht. Mit Schreiben vom ….2020 beauftragte der Beklagte die Firma A damit, das Grundstück in der …-Straße im Wege der Ersatzvornahme vollständig zu beräumen, anschließend von Abbruchmaterialien zu befreien und Beweissicherungen am Nachbargebäude vor Beginn der Abbrucharbeiten durchzuführen (vgl. Bl. 18 VV Nr. 1 – zweiter Teil).

6 Für den Zeitraum vom ….2020 bis ….2020 sperrte der Bürgermeister aufgrund der geplanten Abrissarbeiten des Gebäudes Nr. X den Fahrbahnbereich auf der …-Straße zwischen den Nr. Y und Z sowie für den Fußgängerverkehr im Gehwegbereich und für den ruhenden Verkehr (vgl. Bl. 45 ff. VV Nr. 1 – zweiter Teil). Die Sperrung dieses Fahrbahn- und Gehwegbereichs wurde später bis zum ….2020 (vgl. Bl. 216 VV Nr. 2 – erster Teil) bzw. für den Fußgängerbereich im Gehwegbereich vom ….2020 bis zum xx.2021 verlängert (vgl. Bl. 182 VV Nr. 1 – zweiter Teil). Ergänzend ordnete der Bürgermeister der A-Stadt zur Durchführung der Abrissarbeiten das Aufstellen einer Lichtsignalanlage an (vgl. Bl. 121 VV Nr. 1 – zweiter Teil).

7 Für diese Sperrung(en) einschließlich der notwendigen Verkehrsbeschilderung beauftragte der Beklagte die Firma B (vgl. Bl. 51 VV Nr. 1 – zweiter Teil), die mit verschiedenen Abschlagsrechnungen ihre Arbeiten dem Beklagten in Rechnung stellte (vgl. im Einzelnen Bl. 131 VV Nr. 1 – zweiter Teil; Bl. 237 VV Nr. 2 – erster Teil; Bl. 259 VV Nr. 2 – erster Teil und Bl. 265 VV Nr. 2 – erster Teil).

8 Mit Bescheid vom ….2020 ordnete der Beklagte gegenüber den Klägern an, unter anderem das Betreten eines Statikers zu dulden, um die im Zusammenhang mit der geplanten Beseitigung des Gebäudes notwendigen Sicherungsmaßnahmen an dem im Eigentum der Kläger stehenden Gebäude in der …-Straße ausführen zu können (vgl. Bl. 92 ff. VV Nr. 1 – zweiter Teil).

9 Am gleichen Tag fand im Beisein des Klägers zu 2. eine statische Begehung des klägerischen Hauses in der …-Straße statt. Hierbei stellten die Statiker fest, dass sich der Zustand dieses Gebäudes im Vergleich zu einer letzten Begehung deutlich verschlechtert habe. Taggleich beauftragte der Beklagte das Firma C mit der Anfertigung eines Gutachtens zum aktuellen Zustand des Gebäudes (= Bl. 52 VV Nr. 2 – erster Teil; vgl. zur Rechnung Bl. 220 VV Nr. 2 – erster Teil). Die Statiker schätzten das Wohnhaus aufgrund vorhandener Risse in den tragenden und aussteifenden Wänden sowie in einer zu geringen Wanddicke des Giebels als stark einsturzgefährdet ein und sahen den Abriss des Wohngebäudes als einzige Alternative an (vgl. Bl. 54 ff. VV Nr. 2 – erster Teil).

10 Mit Bescheid vom ….2020, den Klägern am ….2020 bekanntgegeben, erließ der Beklagte gegenüber den Klägern eine Beseitigungsanordnung unter Androhung der Ersatzvornahme. Unter Ziffer 1 des Bescheids setzte der Beklagte den Klägern zur Beseitigung des Wohngebäudes und der infolge des Abbruchs entstehenden Baumaterialien und Abfallstoffen eine Frist bis zum ….2020, ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2 des Bescheids) und drohte für den Fall, dass die Kläger der Anordnung nach Ziffer 1 des Bescheids nicht innerhalb der Frist vollständig nachkommen, zur Durchführung der Ziffer 1 bezeichneten Maßnahmen eine Ersatzvornahme an und bezifferte die voraussichtlichen Kosten auf 30.000,00 Euro (Ziffer 3). In der Begründung führte der Beklagte aus, die Kläger könnten in der gesetzten Frist bis zum ….2020 die in Rede stehende Beseitigung des Gebäudes selbst vornehmen oder ein entsprechendes Unternehmen beauftragen (vgl. S. 8 des Bescheids = Bl. 124 VV Nr. 2 – erster Teil).

11 Diese Beseitigungsverfügung wurde bestandskräftig. Die Kläger kamen der Verfügung vom ….2020 nicht nach.

12 In der Folgezeit beauftragte der Beklagte im Oktober 2020 die Firma D zur Trennung des Strom-, Wasser- und Gasanschlusses auf dem Grundstück der …-Straße (vgl. Bl. 114 VV Nr. 2 – erster Teil; zur Rechnung siehe Bl. 231 VV Nr. 2 – erster Teil), Firma E zur vorsorglichen Beweissicherung der Grundstücke in der …-Straße W und Z (vgl. Bl. 136 ff. VV Nr. 2 – erster Teil; vgl. zur Rechnung Bl. 208 VV Nr. 2 – erster Teil) sowie die Firma A zur Durchführung des Komplettabbruchs des auf dem Grundstück in der …-Straße befindlichen Wohngebäudes zu einem Pauschalpreis in Höhe von insgesamt 73.660,00 Euro (vgl. Bl. 156 ff. VV Nr. 2 – erster Teil; zu den gestellten Abschlagsrechnungen der Firma A siehe Bl. 199 VV Nr. 2 – erster Teil; Bl. 234 VV Nr. 2 – erster Teil und Bl. 256 VV Nr. 2 – erster Teil). Zur Giebelsicherung des auf dem Grundstück in der …-Straße W befindlichen Wohngebäudes wurde im November 2020 die Firma F beauftragt (Bl. 206 VV Nr. 2 – erster Teil; zur Rechnung Bl. 262 VV Nr. 2 – erster Teil).

13 Die Mitte Oktober 2020 begonnenen Abrissarbeiten am Haus in der …-Straße Y endeten am ….2020.

14 Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom ….2021 setzte der Beklagte gegenüber den Eigentümern des Grundstücks in der …-Straße X die Kosten für die Ersatzvornahme auf 96.484,34 Euro fest.

15 Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom ….2021 setzte der Beklagte auch die Kosten für die erfolgte Beseitigung des klägerischen Gebäudes in der …-Straße Y im Rahmen der vorgenommenen Ersatzvornahme gegenüber den Klägern fest (Bl. 268 f. V Nr. 2 – erster Teil). Die Gesamtkosten beziffern sich auf 85.139,78 Euro und ergeben sich aus den nachfolgenden, einzelnen Rechnungen:

16 - Firma B: 1. Abschlagsrechnung vom ….2020 (Verkehrssicherungsarbeiten vom ….2020 bis ….2020): 755,26 Euro: hälftig = 377,63 Euro

17 - Firma A: Rechnung Nr. 200637 vom ….2020: 22.736,00 Euro (bereits abzgl. Skonto)

18 - Firma E: Rechnung vom 09.11.2020 (Beweissicherung in der …-Straße W): 755,16 Euro

19 - Firma C: Rechnung vom ….2020 (Gutachten zur Standsicherheit des Gebäudes in der …- Straße Y): 1.670,40 Euro

20 - Firma D: Rechnung vom ….2020 (Trennung der Hausanschlüsse in …- Straße Y): 2.726,00 Euro

21 - Firma B: 2. Abschlagsrechnung vom ….2020 (Verkehrssicherungsarbeiten vom ….2020 bis ….2020): 4.637,28 Euro: hälftig = 2.336,64 Euro

22 - Firma A: Rechnung Nr. 200699 vom ….2020: 34.104,00 Euro (bereits abzgl. Skonto)

23 - Firma A: Rechnung Nr. 200705 vom ….2020: 15.660,00 Euro

24 - Firma B: 3. Abschlagsrechnung vom ….2020 (Verkehrssicherungsarbeiten vom ….2020 bis ….2020): 1.840,75 Euro: hälftig = 920,38 Euro

25 - Firma Holz- und Bautenschutz ... ....: Rechnung vom ….2020: 3.712,00 Euro

26 - Firma F: Schlussrechnung vom ….2021: 283,15 Euro: hälftig = 141,58 Euro

27 Mit Schreiben vom ….2021 legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ….2021 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 41 ff. VV Nr. 2 – zweiter Teil).

28 Am ….2021 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

29 Sie sind der Ansicht, die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids ergebe sich aus der Nichtigkeit der Beseitigungsverfügung. Zwischen Bekanntgabe am ….2021 und Fristablauf am ….2021 hätte niemand die Abrissarbeiten durchführen können. Zudem sei die Durchführung der Ersatzvornahme ohne vorherige Festsetzung der Ersatzvornahme erfolgt, sondern nur angedroht worden. Jedenfalls sei der Kostenbescheid der Höhe nach rechtswidrig. So seien die Kosten in der Androhung nur mit ca. 30.000,00 Euro beziffert worden. Wie der Abrissunternehmer eine Preiskalkulation durchgeführt habe, sei nicht erkennbar. Es handele sich durch die Pauschalvereinbarung um einen Totalausfall einer Preiskalkulation. Die durchgeführten Arbeiten hätten zudem mehr Arbeiten umfasst, als notwendig gewesen seien. Die Rechnungen der Firma B schuldeten die Kläger auch nicht zur Hälfte, weil die zur Verfügung gestellten Absicherungsmaterialien zur Absicherung des Abbruches des Gebäudes in der …-Straße X gestellt worden seien, dessen Absicherung auch der Absicherung des klägerischen Gebäudes gedient habe. Die erste Abschlagsrechnung der Firma A beziehe sich auf Arbeiten, die im Oktober 2020 durchgeführt worden seien. Weil Anfang November 2020 aber erst das Dachgeschoss des Hauses abgetragen worden sei, könne nicht bereits ein Drittel des Gesamtrechnungsbetrags abgerechnet werden. Ferner seien die Rechnungen der Firma E und Firma C nicht von den Klägern zu tragen, weil den Klägern keine Planungsleistungen aufgegeben worden seien. Kosten der Gefahrenfeststellung hätten sie nicht zu tragen. Auch die Rechnung der Firma F sei nicht den Klägern in Rechnung zu stellen, weil die diesbezüglichen Arbeiten zur Absicherung der Wand eines Nebenhauses angefallen seien, die im Eigentum des Nachbarn stünde. Der Schutz dieser Wand obliege dem Nachbarn, nicht aber ihnen.

30 Die Kläger beantragen,

31 1. den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom ….2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ….2021 (Az. 01360-21-63105) aufzuheben,

32 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

33 Der Beklagte beantragt,

34 die Klage abzuweisen.

35 Er hält den Kostenfestsetzungsbescheid für rechtmäßig. Der Grundverwaltungsakt in Gestalt der Beseitigungsverfügung sei wirksam. Selbst wenn die dort gesetzte Frist als Vollstreckungsfrist zu kurz gewählt worden sei, führe dies nur zur Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts. Hinsichtlich der Höhe des Kostenbescheids ist er der Auffassung, die Abbrucharbeiten im Wege der freihändigen Vergabe und mittels Pauschalvereinbarung an die Firma A beauftragt haben zu dürfen. Die Vergabe an die Firma A sei im Zusammenhang mit dem Abriss des Nachbargebäudes in der …-Straße X zu sehen. Im Vergleich zu den dortigen Kosten der Firma A sei der Pauschalpreis für den Abriss auf dem Grundstück in der …-Straße Y günstiger gewesen. Die Rechnungen der Ingenieurbüros lägen im Standsicherheitsnachweis und in der Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens begründet. Die Straßensperrung sei auch für das klägerische Gebäude notwendig gewesen. Hinsichtlich der Nachbarwand des Gebäudes in der …-Straße W sei die dortige Giebelwand vor Witterungseinflüssen zu schützen gewesen, was in die Sphäre der Kläger falle. Die Arbeiten der Firma F seien daher erforderlich gewesen.

36 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer jeweils einverstanden erklärt (der Kläger mit Schriftsatz vom ….2026 und der Beklagte mit Schriftsatz vom ….2026).

37 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

38 I. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer gem. § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

39 II. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.

40 Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Kläger überwiegend nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nur soweit der Beklagte Kosten in Höhe von 3.969,83 Euro erhoben hat, erweist er sich als rechtswidrig und unterliegt insoweit der Aufhebung.

41 1. Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist § 89 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) i.V.m. § 114 Abs. 1 und Abs. 2 SOG M-V i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VwVKVO M-V).

42 Die Vollzugsbehörde kann die Handlung im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen, wenn eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt wird (vgl. § 89 Abs. 1 SOG M-V). Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wobei die Einzelheiten durch die Verwaltungskostenverordnung und das Verwaltungskostengesetz bestimmt werden (vgl. § 114 SOG M-V). Für Ersatzvornahmen werden Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwVKVO und Auslagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVKVO für Beträge, die bei einer Ersatzvornahme an Beauftrage zu zahlen sind, erhoben. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz M-V müssen die Auslagen im Zusammenhang mit der Amtshandlung stehen.

43 2. Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig.

44 In formeller Hinsicht ist es zunächst unerheblich, dass eine Anhörung der Kläger vor Erlass des Leistungsbescheids nach § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) – soweit nach Aktenlage ersichtlich – unterblieben ist. Ob die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, wonach es sich bei der Anforderung von Ersatzvornahmekosten um eine Vollzugsmaßnahme nach § 99 Abs. 1 SOG M-V handelt (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 07.07.2016 – 1 M 203/16, NVwZ-RR 2017, 123) auch dazu führt, dass bei einem Kostenbescheid betreffend die Anforderung von Ersatzvornahmekosten die Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG M-V entbehrlich ist, weil der Kostenbescheid ebenfalls eine Maßnahme ist, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden soll (offen gelassen bei Faber/Pfengler/Jankowski/Schröder, in: Praxis der Kommunalverwaltung M-V, K-30, § 114 SOG M-V Erl. 4.3.1), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

45 Denn nach § 46 VwVfG M-V kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Bei der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) auf Grundlage von § 114 SOG M-V wird der Behörde kein Ermessensspielraum eröffnet. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass die Behörde die Kostenerstattung grundsätzlich verlangen muss. Denn nach § 114 SOG M-V werden Kosten erhoben (vgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht VG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2014 – 14 K 8019/13, BeckRS 2014, 54266 und VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.03.2023 – VG 6 K 1849/20, BeckRS 2023, 7620 Rn. 68). In diesem Fall ist ein Anhörungsfehler demnach unbeachtlich.

46 3. Der Kostenbescheid ist weit überwiegend materiell rechtmäßig. Der Kostenbescheid ist dem Grunde nach rechtmäßig, denn die Ersatzvornahme war ihrerseits rechtmäßig (dazu unter a)) und die Beseitigungsverfügung als Grundverwaltungsakts wirksam (dazu unter b)). Der Höhe nach ist der Kostenbescheid größtenteils rechtmäßig (dazu unter c)).

47 a) Die Kosten der Vollstreckung können vom Betroffenen einer Zwangsmaßnahme nur dann mittels Kostenbescheid eingefordert werden, wenn die Vollstreckungsmaßnahme, für die der Kostenbescheid ergeht, selbst rechtmäßig war. Denn rechtswidrige Vollstreckungshandlungen hätten schon nicht vorgenommen werden dürfen, sodass der Betroffene dann nicht auch noch mit den Kosten einer rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme belastet werden darf (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG M-V).

48 Die Vollstreckungsmaßnahme, hier die Ersatzvornahme nach § 89 SOG M-V, war rechtmäßig.

49 Sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 79 ff. SOG M-V lagen vor.

50 So lag mit der Beseitigungsverfügung vom ….2020, für die die sofortige Vollziehung angeordnet war (vgl. Ziffer 2 des Bescheids), ein auf Handeln gerichteter (vgl. § 79 Abs. 1 SOG M-V) vollziehbarer Grundverwaltungsakt i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V vor, dem keine aufschiebende Wirkung zukam.

51 Die Ersatzvornahme wurde vom Beklagten gemäß § 87 SOG M-V auch wirksam angedroht. Die schriftliche Androhung (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V) erfolgte unter Ziffer 3 der Beseitigungsverfügung vom ….2020.

52 Der Beklagte hat in der Ordnungsverfügung auch eine angemessene Frist gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V bestimmt (vgl. zur Fristsetzung als Teil des Grundverwaltungsaktes Deusch/Burr/Blackstein, in: BeckOK VwVfG, 70. Edition, Stand: 01.01.2016, § 13 VwVG Rn. 9), innerhalb derer die Kläger zumindest eine externe Firma mit dem Abriss beauftragen hätten können.

53 Eine Frist ist angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Beschleunigung der Ausführung berücksichtigt, aber zugleich dem Pflichtigen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachkommen zu können (vgl. Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2020, § 13 VwVG Rn. 33 ff.). Die unterste Grenze bildet dabei die Möglichkeit, noch einstweiligen Rechtsschutz gegen die Grundverfügung bzw. gegen das angedrohte Zwangsmittel zu ersuchen (vgl. Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2020, § 13 VwVG Rn. 33 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 29.10.1963 – I C 8.63, NJW 1964, 315).

54 Das ist hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bejahen.

55 Die Ordnungsverfügung ist den Klägern am ….2020 bekanntgegeben worden (vgl. § 41 LVwVfG M-V). Angesichts des dringenden Erfordernisses eines zeitnahen Abrisses aufgrund der fehlenden Standsicherheit des Gebäudes in der …-Straße Y und vor dem Hintergrund, dass das Nachbarhaus in der …-Straße X wenige Tage später Anfang bzw. Mitte Oktober 2020 ebenfalls aufgrund starker Einsturzgefährdung umgehend abgerissen werden sollte, war es den Klägern zuzumuten, innerhalb von etwa einer Woche entsprechende Angebote von Fachfirmen zur Beseitigung des Hauses einzuholen und diese mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen oder einstweiligen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverfügung zu ersuchen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu 2. bereits am ….2020 bei der Begehung mit den Statikern zugegen war und sich der fehlenden Standsicherheit des Gebäudes bewusst geworden sein muss, mithin ein bevorstehender Abriss auch des Hauses in der …-Straße Y für ihn offenbar wurde. So hätten die Kläger etwa den bereits für das Nachbarhaus beauftragten Unternehmer kurzfristig ebenfalls für den Abriss ihres Hauses anfragen bzw. beauftragen können, zumal die Tatsache, dass dieses Unternehmen den Abriss des Nachbarhauses vornehmen wird, dem Kläger zu 2. aufgrund der gemeinsamen Begehung des klägerischen Hauses am ….2020 unter anderem mit einem Mitarbeiter der Firma A bekannt gewesen sein muss (vgl. die Aktennotiz zur gemeinsamen Begehung des klägerischen Hauses am ….2020, Bl. 51 VV Nr. 2 – erster Teil). Ferner hing an dem Nachbargebäude zum Zeitpunkt der gemeinsamen Begehung am ….2020 eine deutlich erkennbare Baustellenwerbung der Firma A (vgl. Bl. 74 VV Nr. 2 – erster Teil). Substantiierte Argumente, weshalb es den Klägern binnen der gesetzten Frist nicht möglich gewesen sein sollte, dieses Unternehmen oder ein anderes mit dem Abriss zu beauftragen, respektive einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom ….2020 zu ersuchen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

56 In der vorgenommenen Androhung wurde auch ein Kostenbetrag (hier 30.000,00 Euro) vorläufig veranschlagt, sodass der Voraussetzung des § 87 Abs. 6 Satz 1 SOG M-V genüge getan ist. Dass dieser Voranschlag deutlich niedriger ausgefallen ist, als die tatsächlich entstandenen Kosten, ist für die Frage der wirksamen Androhung der Ersatzvornahme irrelevant.

57 Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 89 Abs. 1 SOG M-V für die Ersatzvornahme liegen vor. Danach kann die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen, wenn eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt wird. Der Abriss eines Gebäudes stellt eine vertretbare Handlung im vorbeschriebenen Sinn dar. Die Ersatzvornahme ist vorliegend ein statthaftes Zwangsmittel. Es liegen auch keine Vollstreckungshindernisse vor.

58 Einer vorherigen, gesonderten Festsetzung der Ersatzvornahme bedurfte es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Denn die Festsetzung der Ersatzvornahme (sowie des unmittelbaren Zwangs) ist im SOG M-V durch den Landesgesetzgeber bewusst ausdrücklich nicht vorgesehen worden. Nach dem gesetzgeberischen Willen bedarf der unmittelbare Zwang ebenso wie die Ersatzvornahme keiner besonderen Festsetzung gegenüber dem Pflichtigen (vgl. LT-Drs. 1/1612, S. 96). Es handelt sich vielmehr um ein zweistufiges Verfahren, wonach die Ersatzvornahme im Anschluss an eine erfolglose Androhung direkt angewendet wird (vgl. Wehser, in: Praxis der Kommunalverwaltung M-V, K-30, § 89 SOG M-V Erl. 3.1).

59 b) Auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes, d. h. hier der Beseitigungsverfügung, kommt es im hiesigen Verfahren zur Kostentragung nicht an. Es genügt die Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 – 4 C 31/81, NJW 1984, 2591, juris Rn. 12; Lang, in: Classen/Lüddemann, Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern, 5. Aufl. 2023, § 5 Rn. 376).

60 Die Beseitigungsverfügung vom ….2020, die den Grundverwaltungsakt für die Vollstreckung in Form der Ersatzvornahme darstellt, ist wirksam. Sie war zum Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung vollziehbar (vgl. Ziffer 2 der Beseitigungsverfügung) und ist (nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) bestandskräftig geworden (vgl. zur Wirksamkeit auch VG B-Stadt, Urt. v. 08.11.2018 – 2 A 331/18 SN, BeckRS 2018, 39166 Rn. 23). Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 – 4 C 31/81, NJW 1984, 2591, juris Rn. 12 und Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5/08, juris Rn. 14). Das ist auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.01.2018 – 1 S 2794/17, juris Rn. 5). Denn die Kläger haben sich die Klärung ihrer Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung durch die Nichteinlegung eines (form- und fristgerechten) Widerspruchs bzw. einer Klage bzw. eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Beseitigungsverfügung selbst abgeschnitten.

61 Entgegen der klägerischen Ansicht ist die Beseitigungsverfügung vom ….2020 auch nicht nichtig.

62 Insbesondere leidet die Beseitigungsverfügung an keinem Nichtigkeitsmangel nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG M-V. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Bei der Nichtigkeitsfolge aus Gründen tatsächlicher Unmöglichkeit handelt es sich nur um die sog. objektive (tatsächliche) Unmöglichkeit. Nicht dagegen sind die subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) und die rechtliche Unmöglichkeit darunter zu fassen. Insgesamt wird die Unmöglichkeit sehr eng und formal gefasst (vgl. Goldhammer, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwVfG, Werkstand: 7. Ergänzungslieferung, Mai 2025, § 44 Rn. 79).

63 Ausgehend von diesem Maßstab dringen die Kläger mit ihrer Auffassung, die gesetzte Frist zwischen Bekanntgabe der Beseitigungsverfügung am ….2020 und Abriss des Hauses bis zum ….2020 sei von niemandem ausführbar gewesen, nicht durch. Denn auch wenn die in Ziffer 1 des Tenors der Beseitigungsverfügung gesetzte Frist bis zum ….2020 sehr kurz bemessen war, in der objektiv betrachtet das Haus hätte abgerissen werden müssen, so ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Begründung des Bescheids auf Seite 8 oben neben der Beseitigung bis zum .2020 auch die Möglichkeit gab, bis zu diesem Datum einen Unternehmer mit dem (späteren) Abriss des Hauses in der …-Straße Y in A-Stadt zu beauftragen. Dies wäre binnen der noch zur Verfügung stehenden knappen Woche tatsächlich und objektiv möglich gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Beauftragung objektiv unmöglich gewesen wäre, sind auch weder vorgetragen noch ersichtlich.

64 c) Der Leistungsbescheid erweist sich nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach als überwiegend rechtmäßig. Nur in geringem Umfang erweist sich der Kostenbescheid als rechtswidrig und unterliegt insofern der Aufhebung.

65 (1) Gebühren i. S. d. § 1 Abs. 2 VwKVO M-V verlangt der Beklagte nicht.

66 (2) Die von dem Beklagten erhobenen Auslagen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwKVO M-V sind der Höhe nach nahezu vollständig durch die Kläger zu erstatten.

67 Auslagen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVKVO M-V der Behörde in der Höhe zu erstatten, in der sie dem Beauftragten gezahlt worden sind.

68 Aufgrund der Ersatzvornahme hat der Beklagte die Rechnungen der beauftragten Abbruch-Firma A in Höhe von insgesamt 72.500,00 Euro (bereits abzüglich Skonto), der Firma B für die verkehrsrechtlichen Absperrungen und Einrichtungen in Höhe von insgesamt anteilig 3.776,23 Euro, der Firma F für Maßnahmen des Witterungsschutzes der Giebelwand des Nachbarn in der …-Straße W in Höhe von 3.712,00 Euro, der A-Stadt für die Trennung der Hausanschlüsse in der …-Straße Y in Höhe von 2.726,00 Euro sowie des Firma E für die Beweissicherung in der …-Straße W in Höhe von 755,16 Euro und Firma C für das Gutachten zur Standsicherheit des Gebäudes in der …-Straße Y in Höhe 1.670,40 Euro, also insgesamt Auslagen in Höhe von 85.139,78 Euro, beglichen.

69 Die Kostenerstattung für eine vorgenommene Ersatzvornahme beschränkt sich dabei auf die Aufwendungen, die zur Erreichung des mit der Ersatzvornahme zulässigerweise verfolgbaren Zwecks erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.1996 – 4 B 100/96 juris Rn. 24 f.). Der Ordnungspflichtige ist grundsätzlich zur Erstattung desjenigen Betrages verpflichtet, den der zur Durchführung einer Ersatzvornahme ordnungsgemäß ausgewählte Unternehmer der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind. Überflüssig sind Maßnahmen der Ersatzvornahme nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des der Behörde zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht mehr als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich angesehen werden können (vgl. statt aller OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17.09.2003 – 3 L 196/99, BeckRS 2003, 10822). Die Behörde hat dabei den Verhältnismäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.1996 – 4 B 100/96, NVwZ 1997, 381; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.03.2023 – VG 6 K 1849/29, BeckRS 7620 Rn. 88). Ferner legt der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V („im Zusammenhang … notwendig“) einen finalen Zusammenhang zwischen der Ersatzvornahme und den Auslagen fest und begrenzt damit die Auslagen inhaltlich auf diejenigen Maßnahmen, die erforderlich und notwendig für die Ausführung der Ersatzvornahme sind (vgl. zum niedersächsischen Landesrecht VG Göttingen, Urt. v. 10.09.20219 – 1 A 530/18, juris Rn. 24).

70 Ausgehend von diesem Maßstab dringen die Kläger mit ihren – soweit vorhandenen – Einwänden gegen den Kostenbescheid der Höhe nach überwiegend nicht durch. Nur soweit die Absicherung der Giebelwand des Nachbarn betroffen ist und Auslagen in Höhe von 3.712,00 Euro für die Firma F angefallen sind sowie für einen Teil der straßenverkehrsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen erweist sich der Kostenbescheid als rechtswidrig und unterliegt insoweit der Aufhebung.

71 Im Einzelnen:

72 (a) Zunächst verfängt der Einwand, die angedrohten Kosten in Höhe von 30.000,00 Euro seien wesentlich niedriger als die nun festgesetzten Kosten in Höhe von knapp 85.000,00 Euro, nicht auf der Ebene des hier streitgegenständlichen Kostenbescheids.

73 Die Behörde hat Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme auch bei wesentlicher Überschreitung des im Androhungsbescheid vorläufig veranschlagten Kostenbetrages. Denn die Ersatzvornahme ist nicht eine in eine dem Ordnungspflichtigen zur Wahl gestellte alternative Art der Erfüllung, sondern sie ist die Sanktion für die Nichterfüllung seiner Verpflichtung. Ein etwaiges Vertrauen auf Einhaltung oder jedenfalls auf nicht wesentliche Überschreitung der Kostenveranschlagung ist nicht schutzwürdig. Würde der Kostenerstattungsanspruch auf einen Betrag reduziert, der die vorläufige Veranschlagung nicht wesentlich überschreitet, könnte der Ordnungspflichtige, der auf die Anordnungsmaßnahme und auf die Androhung der Ersatzvornahme nichts veranlasst, daraus unberechtigt Vorteile ziehen. Denn hätte er die angeordnete Maßnahme pflichtgemäß selbst durchgeführt, hätte er, wenn die Arbeiten sich als umfangreicher als von der Behörde vorausgeschätzt herausgestellt hätten, die höheren Kosten in jedem Fall selbst tragen müssen. Der mit der Androhung der Ersatzvornahme bezweckte Druck auf den Pflichtigen, die Maßnahme selbst durchzuführen, würde gerade nicht erreicht, wenn sein Abwarten in der Hoffnung, billiger durch die behördliche Ersatzvornahme die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt zu bekommen, belohnt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 – 4 C 31/81, NJW 1984, 2591).

74 Gleichwohl ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Behörde den Ordnungspflichtigen unterrichten muss, wenn wesentliche Kostenüberschreitungen voraussehbar sind. Eine solche Obhutspflicht ergibt sich als Nebenpflicht aus dem zwischen der Behörde und dem Ordnungspflichtigen bestehenden Vollstreckungsrechtsverhältnis (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 – 4 C 31/81, NJW 1984, 2591; OVG Niedersachsen – Urt. v. 04.11.2015 – 1 LC 171/14, NVwZ-RR 2016, 291; OVG Saarland, Beschl. v. 26.01.2009 – 3 D 359/08, NVwZ 2009, 602; VG Bayreuth, Urt. v. 15.09.2009 – B 1 K 08.762, BeckRS 2009, 48162).

75 Auch wenn der Beklagte die angedrohten Kosten wesentlich überschritten hat und die Kläger hierzu vorher – ausweislich der Behördenakte – nicht unterrichtet hat, so führt dies im vorliegenden Verfahren der Anfechtung des Kostenbescheids zu keinem Erfolg für die Kläger.

76 Die Folge der Unterlassung einer Mitteilung über voraussehbar höhere Kosten hat nicht die Bindung der Behörde an die vorläufige Kostenveranschlagung oder an einen „vertretbaren“ Kostenerstattungsbetrag zur Folge, sondern bei nachweisbarer Schädigung des Ordnungspflichtigen durch schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflicht (nur) eine mögliche Amtshaftung der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 – 4 C 31/81, NJW 1984, 2591), die jedoch Gegenstand eines separaten, zivilgerichtlichen Streits wäre (so auch OVG Saarland, Beschl. v. 26.01.2009 – 3 D 359/08, NVwZ 2009, 602).

77 (b) Der Beklagte war auch berechtigt, mit der Firma A einen Pauschalpreis zu vereinbaren und diesen an die Klägerin als Auslagenposition weiterzureichen.

78 Maßgeblich ist nicht die Höhe der einzelnen Abschlagsrechnungen bzw. deren Zeitpunkte, sondern die Höhe der Schlussrechnung. Insofern geht der Einwand der Kläger, dass im November 2020 erst das Dachgeschoss des Hauses abgetragen worden sei und deswegen nicht schon ein Drittel des Gesamtrechnungsbetrags abgerechnet werden könne, ins Leere.

79 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beklagten keine Pflicht trifft, die für eine Ersatzvornahme vorzunehmenden Arbeiten auszuschreiben (vgl. OVG Niedersachsen – Urt. v. 04.11.2015 – 1 LC 171/14, NVwZ-RR 2016, 291 Rn. 19; Deusch/Burr/Blackstein, in: BeckOK VwVfG, 70. Edition, Stand: 01.01.2026, § 10 VwVG Rn. 5). Dies ergibt sich für Abbrucharbeiten im Land Mecklenburg-Vorpommern insbesondere aus dem Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern, wonach Bauleistungen – wozu auch Abbruchleistungen gehören – bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 200.000,00 Euro nach Ziffer 1.1.2 des Vergabeerlasses freihändig vergeben werden können.

80 Nach § 3 Nr. 3 VOB/A werden bei der freihändigen Vergabe die Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren vergeben. Bei der Ausgestaltung der freihändigen Vergabe ist der Auftraggeber im Wesentlichen frei (vgl. Stickler, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teil A/B, 9. Aufl. 2025, § 3b Rn. 24). So ist z. B. eine Mindestanzahl an Bietern nicht (mehr) vorgeschrieben (vgl. Hövelberndt, in: MüKo, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 3b VOB/A Rn. 45). Fordert der öffentliche Auftraggeber bei einer freihändigen Vergabe drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf und gibt nur ein Unternehmen ein Angebot ab, muss der Auftraggeber auch keine weiteren „Ersatzangebote“ einholen (vgl. VG Köln, Urt. v. 01.07.2015 – 16 K 6872/14, BeckRS 2015, 49851 amtlicher Leitsatz).

81 Vorliegend hat der Beklagte hinsichtlich des Abrisses des Hauses in der …-Straße X drei Unternehmer angeschrieben (vgl. Bl. 152 ff. VV Nr. 1 – erster Teil). Ein Unternehmen hat mitgeteilt, kein Angebot abgeben zu können (vgl. Bl. 165 VV Nr. 1 – erster Teil). Ein zweites Unternehmen reagierte auf Nachfrage des Beklagten und Aufforderung zur Abgabe eines angepassten Angebots nicht. Nur die später ausgewählte Firma A gab ein entsprechendes Angebot am ….2020 ab (vgl. Bl. 17 VV Nr. 1 – zweiter Teil) und wurde taggleich mit dem Abriss des Hauses in der …-Straße X beauftragt. Dass zwei der angefragten Bieter abgesagt bzw. danach nicht mehr reagiert haben, fällt nicht in die Verantwortungssphäre des Beklagten (vgl. dazu auch VG Köln, Urt. v. 01.07.2015 – 16 K 6872/14, BeckRS 2015, 49851).

82 Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte ca. 2 Monate später auch nicht erneut verschiedene Unternehmen auffordern, entsprechende Angebote für den Abriss des Nachbargebäudes in der …-Straße Y abzugeben. Hierfür streitet auch der Aspekt, dass für die freihändige Vergabe nach §§ 3, 3a, 3b VOB/A, anders noch als die Vorgängernorm des § 3 Abs. 1 Satz 4 VOL/A vom 20.11.2009, gerade keine explizite Mindestanbieterzahl mehr vorschreibt.

83 Die klägerseits geäußerte Kritik an einer Pauschalpreisvereinbarung im Rahmen einer Ersatzvornahme wird von der Rechtsprechung nicht geteilt. Vielmehr ist es in der Rechtsprechung anerkannt und durchgehend gebilligt worden, dass die Behörde einen Pauschalpreis vereinbart (siehe etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2025 – 10 A 718/23, BeckRS 2025, 30130; OVG Niedersachsen – Urt. v. 04.11.2015 – 1 LC 171/14, NVwZ-RR 2016, 291; BayVGH, Urt. v. 25.09.2014 – 20 B 14.477, BeckRS 2014, 56873 Rn. 29; VG Würzburg, Urt. v. 18.10.2016 – W 4 K 15.620, BeckRS 2016, 114848, nicht beanstandet durch BayVGH, Beschl. v. 10.05.2019 – 9 ZB 16.2536, BeckRS 2019, 13654).

84 Dass der Beklagte gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen haben soll, indem der Firma A ein „Wunschpreis“ zugesprochen worden sei (vgl. den klägerischen Schriftsatz vom 15.02.2022, S. 2 = Bl, 80 GA), ist nicht ersichtlich. Neben dem insofern zu unsubstantiiert und pauschal gebliebenen klägerischen Vortrag zeigt ein Vergleich mit dem Pauschalangebot zum Abriss des Nachbargebäudes in der …-Straße X, dass der Pauschalpreis für den Abriss des Hauses der Kläger um ca. 10.000,00 Euro niedriger gewesen ist. Ebenfalls ist berücksichtigen, dass das Angebot für den Abriss des Grundstücks in der …-Straße X bereits am ….2020 (vgl. Bl. 17 VV Nr. 1 – zweiter Teil) erfolgte und hierauf die Beauftragung durch den Beklagten erfolgte, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die Erforderlichkeit des Abrisses auch des Gebäudes in der …-Straße Y noch niemandem bekannt gewesen war.

85 Weiterhin sind besondere Umstände des vorliegenden Falls zu beachten: So war mit dem Abriss des Gebäudes in der …-Straße X bereits begonnen worden. Erst dann stellte sich heraus, dass auch das Nachbargebäude, das klägerische Gebäude, stark einsturzgefährdet ist. Insofern bestand eine außerordentlich ernste Gefahrenlage, die ein ebenso zeitnahes wie sorgfältiges Handeln erforderlich machte (siehe zu diesem Aspekt auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.03.2023 – VG 6 K 1849/20, BeckRS 2023, 7620 Rn. 96). Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr war es insofern dringend geboten, zeitnah eine Firma mit dem Abriss auch des Gebäudes in der …-Straße Y zu beauftragen. Angesichts der ansonsten erfolglosen Angebotsabfragen zum Abriss des Gebäudes in der …-Straße X im Frühjahr und Sommer 2020 (vgl. Bl. 154 ff. VV Nr. 1 – erster Teil) war es wegen der vorstehend dargelegten Gefahrenlage auch nicht notwendig, dass der Beklagte erneut andere Unternehmen zur Angebotsabgabe hätte auffordern müssen. Einzustellen ist auch, dass die Firma A seit Sommer 2020 bei den Begehungen der Gebäude in der …-Straße Y und X sowie der vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen vertraut waren und es insofern zu erwarten war, dass diese Firma die Abrissarbeiten auch am Gebäude in der …-Straße Y zügig durchführen kann (vgl. zu diesem Aspekt VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.03.2023 – VG 6 K 1849/20, BeckRS 2023, 7620 Rn. 97).

86 (c) Zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen ferner auch die Kosten in Höhe von 755,16 Euro des Firma E für das Beweissicherungsverfahren am Nachbargebäude in der …-Straße W.

87 Objektiv erforderliche, weitere Auslagen, die nicht unmittelbar durch die Ersatzvornahme entstanden sind, sind dann erstattungsfähig, soweit sie als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich angesehen werden können. Umgekehrt sind bei der Durchführung einer Ersatzvornahme einzelne der vorgenommenen Arbeiten nur dann überflüssig und vom Pflichtigen nicht zu erstatten, wenn diese Arbeiten – wie bereits aufgezeigt – im Rahmen des der Behörde zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich angesehen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.08.1989 – 2 B 4.88, BeckRS 1989, 3920; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 17.10.2016 – 5 L 1831/16, BeckRS 2016, 54046).

88 Nach diesem Maßstab war auch das Beweissicherungsverfahren am Nachbargebäude erforderlich.

89 Bei einem Abbruch eines grenzständigen Gebäudes war es vorliegend objektiv geboten, ein derartiges Beweissicherungsverfahren nebst Gutachten anzufertigen, um etwaige Schadensersatzansprüche des Nachbarn effektiv abwehren zu können. Dies spielt bei der Ersatzvornahme in der Praxis eine große Rolle und wird in der Rechtsprechung einhellig als zulässige Auslagenposition anerkannt (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 17.10.2016 – 5 L 1831/16, BeckRS 2016, 54046 und BayVGH, Beschl. v. 21.12.1999 – 20 B 99.2073, juris Rn. 17, wonach Gutachterkosten zu den Kosten der Ersatzvornahme nach bayerischem Vollstreckungsrecht zählen).

90 (d) Zu den zulässigen Auslagepositionen zählt auch das Honorar in Höhe von 1.670,40 Euro an Firma C hinsichtlich des Gutachtens zur Standsicherheit des Gebäudes in der …-Straße Y.

91 In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Arbeiten notwendig sind, wenn sie die vom Haus ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Hierzu ist es erforderlich, den nach § 61 Abs. 3 Satz 4 LBauO M-V notwendigen Standsicherheitsnachweis zu erbringen (vgl. auch VG Halle, Urt. v. 23.02.2010 – 2 A 20/09, BeckRS 2010, 48780).

92 (e) Allerdings standen die Arbeiten an der Giebelwand des Nachbarhauses in der …-Straße W zum Schutz vor Witterungseinflüssen durch die Firma F nach dem Abriss des klägerischen Hauses auf dem Grundstück in der …-Straße Y nicht mehr im erforderlichen Zusammenhang mit der Ersatzvornahme. In der Höhe der insofern weitergereichten Auslagen von 3.712,00 Euro ist der Kostenbescheid rechtswidrig.

93 Sind nebeneinanderliegende Grundstücke entlang der gemeinsamen Grenze bebaut und bestehen zwei Grenzwände, ist jeder Grundstückseigentümer für die auf seinem Grundstück errichtete Wand verantwortlich. Einem Grundstückseigentümer steht kein Anspruch auf Vervollständigung des Witterungsschutzes zu, wenn das Nachbargebäude abgerissen und dadurch eine parallel verlaufende Grenzwand beseitigt wird, die dieser Außenmauer bislang Schutz vor Witterungseinflüssen bot (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2011 – V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515).

94 Diese Situation von zwei Grenzwänden entlang einer gemeinsamen Grenze ist vorliegend gegeben. Es wäre somit nicht Aufgabe der Kläger gewesen, für einen Witterungsschutz am Nachbargebäude in der …-Straße W sorgen, nachdem das Gebäude auf dem eigenen Grundstück in der …-Straße Y abgerissen worden war. Vielmehr hatte der benachbarte Eigentümer selbst für einen Witterungsschutz zu sorgen. Der Beklagte durfte somit jedenfalls den Klägern nicht obliegenden Schutz des Giebels am benachbarten Gebäude nicht im Wege der Ersatzvornahme überbürden.

95 Geht man indes davon aus, dass für das Eigentum des Grundstücknachbarn infolge des nunmehr freistehenden Giebels aufgrund der Witterungseinflüsse eine Gefahr (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V) bestand, wäre die Beseitigung einer solchen Gefahr jedenfalls auch durch eine separate bauaufsichtliche Anordnung des Beklagten als Bauaufsichtsbehörde gegenüber den Klägern als bauordnungsrechtliche Verhaltens- und Zustandsstörer nach § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V möglich gewesen (so auch VG Leipzig, Urt. v. 12.02.2020 – 3 K 1095/18, BeckRS 2020, 37042), die unter der sofortigen Vollziehung unter Androhung der Ersatzvornahme auch zeitnah durchzusetzen gewesen wäre.

96 Es handelte sich bei der Absicherung der Giebelwand des Nachbarn auch um keine einheitliche Maßnahme im noch erforderlichen Zusammenhang mit der Ersatzvornahme, was sich insbesondere dadurch kennzeichnet, dass diese Arbeiten erst weit nach Beginn der Abrissarbeiten am ….2020 beauftragt wurden. Ziel des im Oktober 2020 angeordneten Abrisses des Gebäudes in der …-Straße Y war die Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, nachdem die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr gegeben war. Die Absicherung der Giebelwand des Nachbarn in der …-Straße W vor Witterungseinflüssen umfasst diesen Schutzzweck jedoch nicht mehr. Hiervon geht der Beklagte offenbar auch selbst aus, denn in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an die Firma F ist davon die Rede, dass die benachbarten Bestandsgebäude erst nach Abschluss der Abbrucharbeiten vor Witterungseinflüssen geschützt werden sollen (vgl. Bl. 187 VV Nr. 2 – erster Teil).

97 (f) Nach den obigen Maßstäben zählen zu den grundsätzlich notwendigen Kosten der Ersatzvornahme bei einem Gebäudeabriss auch die Kosten der Verkehrssicherung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung und der Verkehrsteilnehmer stehen und die im Zuge der Abrissarbeiten vor z. B. herabfallenden Gebäudeteilen geschützt werden müssen. Insofern war der Beklagte grundsätzlich berechtigt, die Kosten der Firma B als Auslagenpositionen den Klägern weiterzureichen.

98 Dazu zählt auch die erste Abschlagsrechnung vom ….2020 für Verkehrssicherungsarbeiten vom ….2020 bis ….2020 in Höhe 755,26 Euro, die der Beklagte hälftig in Höhe von 377,63 Euro als Auslagen weiterreichte. Denn diese Arbeiten bezogen sich im Wesentlichen auf die Errichtung von Halteverbotsschildern, Schrankenschutzgittern, Leitbaken und von Bauzäunen. Diese Aufbauarbeiten wären auch dann – und zwar in voller Höhe – auf Seiten der Kläger angefallen, wenn das klägerische Haus erst separat und nach Abschluss der Abrissarbeiten am Nachbarhaus abgebrochen worden wäre. Wenn in diesem Zusammenhang diese Kosten auslagefähig sind, weil sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ersatzvornahme stehen (vgl. dazu auch den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V: „im Zusammenhang … notwendig“), so muss dies auch in denjenigen Fällen gelten, in denen in zeitlicher Nähe zwei nebeneinander stehende Gebäude abgerissen werden, der zugrunde liegende Beseitigungsverwaltungsakt jedoch zeitlich versetzt erlassen wurde, weil sich die fehlende Standsicherheit des einen Gebäudes erst im Zuge der Vorbereitungsarbeiten für den Abriss des Nachbargebäudes zeigt. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, die Kosten der sowieso angefallenen Straßenabsperrungen auch anteilig zwischen den Grundstücksbetroffenen weiterzureichen. Dass der Beklagte die Kosten der Verkehrssicherung durch die Firma B insofern hälftig als Auslagen weiterreichte, ist daher nicht zu beanstanden.

99 Allerdings sind die Verkehrssicherungsarbeiten auf den Zeitpunkt der Beendigung der notwendigen Abrissarbeiten beschränkt. Insofern können die Rechnungspositionen, die nach Beendigung des Abrisses anlässlich des Schutzes der Nachbargiebelwand vor Witterungseinflüssen angefallen sind, nicht mehr den Klägern als Auslagen weitergereicht werden. Dies betrifft konkret den Zeitraum ab dem ….2020, für den der Bürgermeister der A-Stadt mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom ….2020 für den Zeitraum ab dem ….2020 (nur noch) die Sperrung des Gehwegbereichs für den Fußgängerverkehr anordnete, damit die Sicherungsmaßnahmen unter anderem am Grundstück in der …-Straße W vorgenommen werden können (vgl. Bl. 252 VV Nr. 2 – erster Teil).

100 Ausgehend hiervon konnte die Schlussrechnung der Firma B vom ….2021 in Höhe der hälftig angesetzten Kosten von 141,58 Euro für den Zeitraum vom ….2021 bis zum 06.01.2021 (vgl. Bl. 265 VV Nr. 2 – erster Teil) und ein Teil der dritten Abschlagsrechnung vom 23.12.2020 (vgl. Bl. 257 ff. VV Nr. 2 – erster Teil) nicht weitergereicht werden. Bezüglich letzterer Rechnung waren die Positionen, die vom ….2020 bis einschließlich ….2020 weiterhin vorgehalten wurden, (hälftig ab ….2020) in Abzug zu bringen. Dies betrifft im Einzelnen die Vorhaltung „Halteverbot“ (Position 00.01.0040) und die Vorhaltung „Schrankenschutzgitter“ (Position 00.01.70) in Höhe von jeweils 31,00 Euro (hälftig sodann für die Kläger: 15,50 Euro) und die Vorhaltung „Verkehrszeichen“ (Position 00.01.0060) in Höhe von 170,50 Euro (hälftig: 85,25 Euro), d. h. insgesamt ein Abzug in Höhe von 232,50 Euro bzw. für hälftig (wie von dem Beklagten vorgenommen) in Höhe von 116,25 Euro.

101 Mithin sind von den straßenverkehrsrechtlichen Auslagen insgesamt 257,83 Euro abzuziehen (141,58 Euro + 116,25 Euro).

102 (g) Sonstige substantiierte Einwände gegen den Kostenbescheid bzw. gegen einzelne Rechnungen oder Positionen haben die Kläger nicht erhoben und drängen sich für den Berichterstatter auch nicht auf.

103 Nach dem Vorstehenden ergeben sich sodann an die Kläger zulässigerweise weiterzureichende Auslagen in Höhe von 81.169,95 Euro, die sich wie folgt zusammensetzen:

104 - Firma B: 1. Abschlagsrechnung vom ….2020 (Verkehrssicherungsarbeiten vom ….2020 bis ….2020): 755,26 Euro: hälftig = 377,63 Euro

105 - Firma A: Rechnung Nr. 200637 vom ….2020: 22.736,00 Euro (bereits abzgl. Skonto)

106 - Firma E: Rechnung vom ….2020 (Beweissicherung in der …-Straße W ): 755,16 Euro

107 - Firma C: Rechnung vom ….2020 (Gutachten zur Standsicherheit des Gebäudes in der …-Straße Y): 1.670,40 Euro

108 - Firma D: Rechnung vom ….2020 (Trennung der Hausanschlüsse in der …-Straße Y): 2.726,00 Euro

109 - Firma B: 2. Abschlagsrechnung vom ….2020 (Verkehrssicherungsarbeiten vom ….2020 bis ….2020): 4.637,28 Euro: hälftig = 2.336,64 Euro

110 - Firma A: Rechnung Nr. 200699 vom ….2020: 34.104,00 Euro (bereits abzgl. Skonto)

111 - Firma A: Rechnung Nr. 200705 vom ….2020: 15.660,00 Euro

112 - Firma B: 3. Abschlagsrechnung vom ….2020 (Verkehrssicherungsarbeiten vom ….2020 bis ….2020): 1.840,75 Euro: hälftig = 920,38 Euro, allerdings abzüglich 116,25 Euro für nicht erforderliche Maßnahmen ab dem ….2020, d. h. nur 804,13 Euro.

113 4. Der Kostenbescheid ist richtigerweise an die Kläger als Pflichtige i. S. d. § 114 Abs. 3 SOG M-V gerichtet worden.

114 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 159 VwGO.

115 Den Klägern waren hier die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil sie nur geringfügig obsiegen.

116 Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kostenbescheid nur in Höhe von 3.969,83 Euro rechtswidrig, im Übrigen aber in Höhe von 81.169,95 Euro rechtmäßig ist.

117 Zur Orientierung bei der dem Gericht obliegenden Ermessensentscheidung bietet sich die Parallelvorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO an. In Bezug auf eine Zuvielforderung zieht die zivilgerichtliche Praxis als Faustregel die Grenze bei einem Bruchteil von 1/10 des Klagebetrags (vgl. Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, 76. Edition, Stand: 01.01.2026, § 155 Rn. 7). Hier obsiegen die Kläger nur in Höhe von ca. 4,66 % (3.969,83 Euro / 85.139,78 Euro), mithin nur geringfügig.

118 Als Unterlegene haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, § 159 VwGO.

119 IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 711 ZPO.

120 V. Auch wenn die Kläger teilweise obsiegen, so war die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorliegend zu verneinen. Für die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist immer dann kein Raum, wenn dem Mandanten nach der gerichtlichen Kostenentscheidung ohnehin kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.06.2025 – 6 LA 24/24, NordÖR 2025, 527; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.05.2021 – 4 L 92/21, BeckRS 2021, 17625), was vorliegend der Fall ist (siehe III.).

121 VI. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor.

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