projekte
2 A 514/22 SN•VG Schwerin 2. Kammer, 2026-05-22, 2 A 514/22 SN
2 A 514/22 SNVerwaltungsgericht / 2. Kammer22.05.2026
1. Für die Beurteilung als Wald ist es nicht von Bedeutung, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun entstanden ist; ebenso wenig sind Bestockungsdichte, Entwicklungszustand und Funktion sowie die Eintragung in das Waldverzeichnis nach § 3 LWaldG M-V entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, dass eine Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern vorliegt, die eine bestimmte Größe aufweist und einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Der Zusammenhang eines Waldgebiets wird durch kleinere Freiflächen nicht unterbrochen, insbesondere wenn diese mit typischen Waldpflanzen bewachsen und mit den angrenzenden Waldflächen vergesellschaftet sind. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand auf einer entsprechenden Fläche Wald i. S. d. § 2 LWaldG M-V vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.1993 3 S 2356/91, NVwZ 1995, 1225 zum dortigen Landesrecht). 2. Etwaige Bearbeitungen der Fläche ändern nichts an der rechtlichen Eigenschaft der Fläche als Wald . Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LWaldG M-V gelten auch kahlgeschlagene, d. h. vollständig und großflächig abgeholzte Bestandsflächen (vgl. Stinglwagner/Haseder/Erlbeck, Das Kosmos Wald- und Forstlexikon, 4. Aufl. 2009, S. 456, S. 879) oder verlichtete Grundflächen weiterhin als Wald im rechtlichen Sinne. Die rechtliche Eigenschaft als Wald gilt ferner auch dann weiter, wenn eine andere auf Nutzung beruhende, teilweise oder vollständige Beseitigung des Waldbestands erfolgte (vgl. BT-Drs. 7/889, S. 25 zu § 2 BWaldG). Eine tatsächliche Nutzungsänderung lässt die Waldeigenschaft erst und nur dann entfallen, wenn sie zulässigerweise vorgenommen wird. Wird Wald ohne die notwendige Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt, endet die Waldeigenschaft rechtlich erst mit der nachträglichen Erteilung der Umwandlungsgenehmigung, sofern diese Genehmigung erteilt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.08.2013 11 N 80.10, BeckRS 2013, 55448; VG Freiburg, Urt. v. 26.06.2014 4 K 404/14, juris Rn. 49; VG Arnsberg, Urt, v. 19.07.2006 1 K 1493/04, juris Rn. 22). 3. Eine Gartennutzung zu rein privaten Zwecken rechtfertigt eine Waldumwandlung nicht. 4. Auch eine Verkehrssicherungspflicht für an Wald angrenzende Bebauung oder öffentliche Straßen rechtfertigt keine Waldumwandlung. Denn für die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht ist es in der Regel nicht notwendig, Bäume und den Waldbestand flächenhaft zu entfernen, sondern es kommen weniger einschneidende Maßnahmen der Baumkontrolle und Sicherung in Betracht. 5. Auch eine Waldbrandgefahr rechtfertigt eine Waldumwandlung nicht. Selbst wenn es zu Brandvorfällen kommen könnte, würde dies letztlich nur eine theoretische und auf keiner Waldfläche gänzlich auszuschließende Brandgefahr begründen. Wollte man eine solche abstrakte Gefährdung als Berechtigung für eine Waldumwandlung ausreichen lassen, würde dies dem Gesetzeszweck in § 1 LWaldG M-V zuwiderlaufen (vgl. zum brandenburgischem Waldrecht VG Frankfurt (Oder) Urt. v. 12.12.2022 VG 5 K 36/20, BeckRS 2022, 38849 Rn. 20). 6. Bei der Frage, ob ein Fall des § 2 Abs. 3 Spiegelstrich 4 LWaldG M-V vorliegt, wonach mit Waldgehölzen bestockte Grundflächen, die die Mindestgröße von 0,2 Hektar nicht erreichen, nicht als Wald gelten, ist nicht auf das einzelne Buchgrundstück abzustellen, sondern auf die Waldfläche als solche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.5.2019 OVG 9 B 4.17, BeckRS 2019, 12160 Rn. 14).
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 2 A 514/22 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0522.2A514.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 WaldG MV, § 14 WaldG MV, § 15 WaldG MV, § 2 WaldG MV
Für die Beurteilung als Wald ist es nicht von Bedeutung, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun entstanden ist; ebenso wenig sind Bestockungsdichte, Entwicklungszustand und Funktion sowie die Eintragung in das Waldverzeichnis nach § 3 LWaldG M-V entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, dass eine Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern vorliegt, die eine bestimmte Größe aufweist und einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Der Zusammenhang eines Waldgebiets wird durch kleinere Freiflächen nicht unterbrochen, insbesondere wenn diese mit typischen Waldpflanzen bewachsen und mit den angrenzenden Waldflächen vergesellschaftet sind. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand auf einer entsprechenden Fläche Wald i. S. d. § 2 LWaldG M-V vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.1993 3 S 2356/91, NVwZ 1995, 1225 zum dortigen Landesrecht).
Etwaige Bearbeitungen der Fläche ändern nichts an der rechtlichen Eigenschaft der Fläche als Wald . Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LWaldG M-V gelten auch kahlgeschlagene, d. h. vollständig und großflächig abgeholzte Bestandsflächen (vgl. Stinglwagner/Haseder/Erlbeck, Das Kosmos Wald- und Forstlexikon, 4. Aufl. 2009, S. 456, S. 879) oder verlichtete Grundflächen weiterhin als Wald im rechtlichen Sinne. Die rechtliche Eigenschaft als Wald gilt ferner auch dann weiter, wenn eine andere auf Nutzung beruhende, teilweise oder vollständige Beseitigung des Waldbestands erfolgte (vgl. BT-Drs. 7/889, S. 25 zu § 2 BWaldG). Eine tatsächliche Nutzungsänderung lässt die Waldeigenschaft erst und nur dann entfallen, wenn sie zulässigerweise vorgenommen wird. Wird Wald ohne die notwendige Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt, endet die Waldeigenschaft rechtlich erst mit der nachträglichen Erteilung der Umwandlungsgenehmigung, sofern diese Genehmigung erteilt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.08.2013 11 N 80.10, BeckRS 2013, 55448; VG Freiburg, Urt. v. 26.06.2014 4 K 404/14, juris Rn. 49; VG Arnsberg, Urt, v. 19.07.2006 1 K 1493/04, juris Rn. 22).
Eine Gartennutzung zu rein privaten Zwecken rechtfertigt eine Waldumwandlung nicht.
Auch eine Verkehrssicherungspflicht für an Wald angrenzende Bebauung oder öffentliche Straßen rechtfertigt keine Waldumwandlung. Denn für die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht ist es in der Regel nicht notwendig, Bäume und den Waldbestand flächenhaft zu entfernen, sondern es kommen weniger einschneidende Maßnahmen der Baumkontrolle und Sicherung in Betracht.
Auch eine Waldbrandgefahr rechtfertigt eine Waldumwandlung nicht. Selbst wenn es zu Brandvorfällen kommen könnte, würde dies letztlich nur eine theoretische und auf keiner Waldfläche gänzlich auszuschließende Brandgefahr begründen. Wollte man eine solche abstrakte Gefährdung als Berechtigung für eine Waldumwandlung ausreichen lassen, würde dies dem Gesetzeszweck in § 1 LWaldG M-V zuwiderlaufen (vgl. zum brandenburgischem Waldrecht VG Frankfurt (Oder) Urt. v. 12.12.2022 VG 5 K 36/20, BeckRS 2022, 38849 Rn. 20).
Bei der Frage, ob ein Fall des § 2 Abs. 3 Spiegelstrich 4 LWaldG M-V vorliegt, wonach mit Waldgehölzen bestockte Grundflächen, die die Mindestgröße von 0,2 Hektar nicht erreichen, nicht als Wald gelten, ist nicht auf das einzelne Buchgrundstück abzustellen, sondern auf die Waldfläche als solche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.5.2019 OVG 9 B 4.17, BeckRS 2019, 12160 Rn. 14).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine Wiederaufforstungsverfügung des Beklagten.
2 Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks …/…. (…., ….), auf dem sich das 1994 erbaute Wohnhaus des Klägers befindet.
3 Das klägerische Grundstück liegt im Südwesten der Gemeinde ….. Nördlich und östlich des Grundstücks befindet sich weitere Wohnbebauung; südlich und westlich des Grundstücks befindet sich keine Bebauung. Westlich grenzt das Grundstück an einen Sportplatz, der sich dort mindestens seit den 1950er-Jahren befindet. Im Anschluss an das Sportheim befindet sich eine in Waldnähe errichtete Turnhalle. Südlich des klägerischen Grundstücks liegt das Flurstück …/... Die Größe des in südlicher Richtung des Flurstücks ../.. und in westlicher Richtung des Flurstücks ../.. liegenden Waldgebiets umfasst circa 300 Hektar.
4 Ein Auszug aus dem GeoPortal.MV zeigt die Grundstücke und die nähere Umgebung wie folgt:
…
5 Mit am 12.01.2009 bzw. 26.01.2009 unterzeichnetem Vertrag einigten sich unter anderem der Kläger und der Beklagte „über die Ausgestaltung der Waldrandgestaltung an Eigenheimen der Waldsiedlung …“. Unter § 1 des Vertrags wurde festgehalten, dass der gegenwärtige Waldrand in der durch den Revierförster markierten Breite durch den Eigenheimbesitzer in Selbstwerbung eingeschlagen und als Brennholz erworben werde. Eine Aufforstung hat bis Ende April 2009 auf Kosten und in Eigenleistung der Eigenheimbesitzer zu erfolgen. In § 2 des Vertrags wurden (wieder)anzupflanzende Straucharten, Stückzahlen und der Pflanzverband geregelt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag verwiesen (Bl. 185 GA).
6 Seit 2015 ist der Kläger auch (Mit-)Eigentümer des an das Grundstück der Wohnbebauung südlich angrenzenden Flurstücks ../... Dieses befand sich bis 2009 im Eigentum der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern und danach im Eigentum der Gemeinde … Im Zuge eines Flurneuordnungsverfahrens erklärte sich der Kläger gegenüber der Gemeinde … bereit, für seinen künftigen Anteil am Flurstück ../.. mit einer Größe von 1.330 m2 eine Geldabfindung in Höhe von 758,10 Euro zu zahlen (vgl. Teil B, S. 2 der Niederschrift über die Verhandlung des Flurneuordnungsverfahrens vom 25.03.2015 = Bl. 239 ff. GA)). Diese Fläche wird im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens als Teilfläche A bezeichnet. Ferner erklärte der Kläger unter Teil C der Niederschrift, dass
7 „gemäß Anlage 4 der Erklärung alle Bestimmungen des Waldgesetzes uneingeschränkt gelten und insbesondere folgende Auflagen erfüllt werden müssen:
8 - dass bei der Bewirtschaftung der Waldstatus erhalten bleiben muss,
9 - dass eine Nutzung als Gartenland bzw. Ablagerungsfläche nicht möglich ist,
10 - dass die Errichtung baulicher Anlagen nach § 20 LWaldG nicht gestattet ist und
11 - dass ein freies Betretungsrecht nach § 28 LWaldG für jedermann gewährleistet werden muss.
12 Die Eigentumsübergabe der Fläche erfolgt lastenfrei.“
13 Bei der diesbezüglich bezeichneten Anlage 4 handelt es sich um ein Schreiben des Beklagten vom 02.10.2014, in welchem dieser darauf hinweist, dass es sich bei dem Flurstück ../.. um Wald im Sinne des Waldgesetzes handele.
14 Am 08.05.2019 hielt der Beklagte im Rahmen eines Ortstermins fest, dass ein Waldrand des Flurstücks ../.. angrenzend zu dem klägerischen Grundstück ../.. nahezu vollständig gerodet worden sei. Dies umfasse denjenigen Anteil, den der Kläger 2015 erworben habe. Mit Schreiben vom 08.05.2019 hörte der Beklagte den Kläger anlässlich eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens betreffend eine Waldrodung ohne Genehmigung und hinsichtlich einer Wiederaufforstung der betroffenen Fläche an (vgl. Bl. 13 und 13R der staatsanwaltschaftlichen Akte zum Az. 740 Js 6337/20 OWi). Dieser Anhörung waren Bilder des betreffenden Grundstücks beigefügt, die eine Erdfläche zeigen (vgl. Bl. 14 VV).
15 Mit Schreiben vom 30.05.2019 nahm der Kläger Stellung. Er teilte mit, er habe diverse Sträucher und kleinere Bäume auf der Fläche des Flurstücks ../.. entfernen müssen. Um eine Rodung im Sinne des Waldgesetzes handele es sich dabei jedoch nicht. Das Flurstück sei kein Wald mehr im Sinne des Waldgesetzes, sondern bereits Jahre zuvor hätten erhebliche Einschläge bzw. Kahlhiebe durch den Beklagten zu einer Umwandlung der Fläche geführt. Auch die Teilung des Flurstücks im Jahr 2015 habe dazu geführt, dass die Fläche nicht mehr als „Wald“ klassifiziert werden könne. Vorsorglich beantragte der Kläger in diesem Schreiben eine Waldumwandlungsgenehmigung. Anstelle einer von dem Beklagten vorgeschlagenen Wiederaufforstung sei er bereit, eine finanzielle Abgeltung durch Zahlung eines angemessenen Betrags auf ein Ökokonto zu leisten (vgl. Bl. 15 ff. VV).
16 Am 19.06.2019 fand zwischen den Beteiligten ein persönliches Gespräch statt. In einem Aktenvermerk des Beklagten heißt es hierzu, dass eine Waldumwandlung nicht Aussicht gestellt werden könne, eine Wiederaufforstung angeordnet und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werde (vgl. Bl. 20 und 20R VV).
17 Mit Verfügung vom 03.07.2019 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Wiederaufforstung einer Waldfläche an dessen Anteil am Flurstück ../.. in der Gemarkung …, Flur …, von insgesamt 0,12 Hektar bis spätestens 31.12.2019 an (Nr. 1 des Bescheids). Die genaue Lage der wiederaufzuforstenden Flächen zeichnete der Beklage nach Nr. 2 des Bescheids in einem als Anlage 1 dem Bescheid angehängten Lageplan ein. Er erhob für diese Verfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 450,00 Euro (Nr. 3 des Bescheids). Ferner beauflagte er den Kläger damit, die Wiederaufforstung unter Verwendung von standortgerechten Baum- und Straucharten in forstüblichen Pflanzverbänden (2,0 m Reihenabstand, Pflanzabstand in der Reihe 1,0 m) umzusetzen (Auflage Nr. 1), mindestens einen dreireihigen Waldrand aus mindestens drei verschiedenen Straucharten anzulegen, wobei der Waldrand hierzu im Pflanzverband mit einem 3,0 m Reihenabstand und 2,0 m Pflanzabstand zu begrünen (Auflage Nr. 2) und die Pflanzen fachgerecht vor Wildschäden zu schützen sei (Auflage Nr. 3). Der Beklagte begründet seine Wiederaufforstungsverfügung im Wesentlichen damit, dass der klägerische Anteil am Flurstück ../.. am 08.05.2019 völlig unbestockt vorgefunden worden sei. Sämtliche Sträucher und Bäume seien mit Wurzelstock gerodet und die Waldbodenvegetation entfernt worden. Die stelle eine ungenehmigte Waldumwandlung dar. Um zu sichern, dass die kahlgeschlagene Fläche wieder in Bestockung gebracht werde, ergehe diese Wiederaufforstungsverfügung. Zur näheren Begründung wird auf diesen Ausgangsbescheid verwiesen (Bl. 180 ff. GA).
18 Mit Bußgeldbescheid vom 31.07.2019 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 Euro fest (Bl. 22 f. VV), gegen den der Kläger Einspruch einlegte (Bl. 26 VV).
19 Der Wiederaufforstungsverfügung widersprach der Kläger am 31.07.2019.
20 Mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.10.2021 änderte das Amtsgericht Neubrandenburg den Bußgeldbescheid des Beklagten vom 29.07.2019 dahingehend ab, dass die verhängte Geldbuße 532,50 Euro beträgt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts verwiesen (Bl. 115 ff. VV).
21 Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2022 den Widerspruch des Klägers vom 31.07.2019 als unbegründet zurück (Nr. 1 des Widerspruchsbescheids), drohte für den Fall, dass die angeordnete Wiederaufforstung nicht bis spätestens 6 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Widerspruchsbescheids durchgeführt worden ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro an (Nr. 2 des Widerspruchsbescheids) und setzte für den Erlass des Widerspruchsbescheids eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 450,00 Euro fest (Nr. 4 des Widerspruchsbescheids). Dem Widerspruchsbescheid fügte der Beklagte einen Lageplan der zu wieder bestockenden Fläche bei (Anhang 1 des Widerspruchsbescheids). Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 19 ff. GA).
22 Am 28.02.2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
23 Er ist der Auffassung, das Flurstück ../.. sei kein Wald mehr im Sinne des Waldgesetzes. Es würden Ausnahmen nach dem Waldgesetz greifen. So befinde sich die Fläche in einem Wohngebiet, sei nur maximal 0,12 Hektar groß und habe vor seiner „Bearbeitung“ keine typische Bestockung aufgewiesen. Der Beklagte habe selbst seit den 1990er Jahren Rodungen und Kahlschläge vorgenommen, was die Waldeigenschaft für die streitgegenständliche Fläche entfallen lasse. Die vorgenommene „Bearbeitung“ der Fläche sei notwendig gewesen, um die angrenzende Wohnbebauung vor den Gefahren eines Waldbrandes zu schützen. Er müsse nach dem Waldgesetz einen Mindestabstand von 30 Metern zum Wald einhalten.
24 Der Kläger beantragt,
25 1. die Ordnungsverfügung des Forstamtes Güstrow vom 03.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern vom 01.02.2022 wird aufgehoben,
26 2. die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
27 Der Beklagte beantragt,
28 die Klage abzuweisen.
29 Er ist der Auffassung, die streitgegenständliche Fläche sei weiterhin Wald im Sinne des Waldgesetzes. Dies sei dem Kläger aufgrund der Unterlagen zur Eigentumsübertragung im Jahr 2015 bekannt gewesen. Der Status „Wald“ sei jederzeit erhalten geblieben. Das Forstamt habe mit den angrenzenden Eigentümern vereinbart, dass anstatt einer hoch aufragenden Bestockung ein Waldrand gestaltet werden könne, von dem für die Nutzer des Wohngebäudes keine wesentlichen Gefahren ausgingen. Zu diesem Zweck seien Waldsträucher angepflanzt worden, um mangels eines angemessenen Waldabstands die Gefährdungen der vorhandenen Wohnbebauung zu begegnen.
30 Am 30.03.2026 hat der Berichterstatter die Flurstücke ../.., ../.. und die angrenzenden Flächen im Rahmen eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Erörterungstermins nebst Bilddokumentation wird verwiesen.
31 Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 30.03.2026 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
32 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten und auf die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg (Az. 740 Js 6337/20 OWi) Bezug genommen, die jeweils Gegenstand des Erörterungstermins und der mündlichen Verhandlung waren.
33 I. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, nachdem die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis dazu gegeben haben.
34 II. Die Klage hat keinen Erfolg.
35 Die als Anfechtungslage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
36 Die angefochtene Wiederaufforstungsverfügung des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37 1. Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Wiederaufforstungsbescheid ist § 14 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz – LWaldG M-V). Dass der Beklagte von einer „Wiederaufforstung“ spricht, der Gesetzeswortlaut indes von einer „Wiederbestockung“, ist hierbei unschädlich. Denn die Aufforstung ist die Neuanpflanzung von Bäumen oder Pflanzen, während die Bestockung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LWaldG M-V der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung, darstellt. Die erfolgreiche Wiederbestockung ist insofern – wie der Beklagte unbestritten im Erörterungstermin erklärte – die tatsächliche Folge einer Aufforstung(sverfügung).
38 2. Der Wiederaufforstungsbescheid ist formell rechtmäßig. Fehler sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere wurde der Kläger vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung angehört (§ 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V).
39 3. Der Wiederaufforstungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
40 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 LWaldG M-V liegen vor (dazu unter a)) und der Beklagte hat sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (dazu unter b)). Der Kläger ist tauglicher Adressat der Verfügung (dazu unter c)) und die Auflagen begegnen keinen rechtlichen Bedenken (dazu unter d)).
41 a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 LWaldG M-V liegen vor.
42 Nach § 14 Abs. 2 LWaldG M-V kann die Forstbehörde die Wiederbestockung von kahlgeschlagenen oder unvollständig bestockten Grundflächen ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Entstehung anordnen, wenn die Flächen Wald im Sinne dieses Gesetzes sind.
43 Vorliegend handelt sich bei dem Flurstücks ../..., welches der Kläger mit einer Größe von 1.330 m2 im Jahr 2015 erworben hat, um Wald im Sinne des LWaldG (dazu unter (1)). Diese Fläche ist unvollständig bestockt (dazu unter (2)). Der Grund der klägerischen „Bearbeitung“ der Fläche ist für die Wiederaufforstungsverfügung ohne Bedeutung (dazu unter (3)). Die Wiederaufforstung ist auch hinreichend bestimmt genug (dazu unter (4)).
44 (1) Das Flurstück ../.. mit einer Größe von 1.330 m2 („Teilfläche A“) ist (weiterhin) Wald im Sinne des § 2 LWaldG M-V.
45 Nach § 2 Abs. 1 LWaldG M-V ist Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche (Satz 1). Waldgehölze sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten (Satz 2). Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung (Satz 3).
46 Für die Beurteilung als Wald ist es dabei nicht von Bedeutung, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Tun entstanden ist; ebenso wenig sind Bestockungsdichte, Entwicklungszustand und Funktion sowie die Eintragung in das Waldverzeichnis nach § 3 LWaldG M-V entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, dass eine Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern vorliegt, die eine bestimmte Größe aufweist und einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Der Zusammenhang eines Waldgebiets wird durch kleinere Freiflächen nicht unterbrochen, insbesondere wenn diese mit typischen Waldpflanzen bewachsen und mit den angrenzenden Waldflächen vergesellschaftet sind. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand auf einer entsprechenden Fläche Wald i. S. d. § 2 LWaldG M-V vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.1993 – 3 S 2356/91, NVwZ 1995, 1225 zum dortigen Landesrecht).
47 Hiernach handelt es sich bei dem Flurstück ../.. im Umfang von 1.330 m2 um Wald im Sinne des § 2 LWaldG M-V. Ausweislich des Luftbildkartenmaterials aus den Jahren 2002 bis 2014 (vgl. Bl. 30 ff. VV) war das gesamte Flurstück ../.. mit Bäumen und Sträuchern so dicht bestockt, dass es sich um Wald i. S. d. § 2 Abs. 1 LWaldG M-V handelte (vgl. zum Zeitpunkt von Luftbildaufnahmen VG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 – 1 A 20/98, NuR 2000, 359).
48 Erst ab dem Jahr 2016, also ein Jahr nachdem der Kläger diese Teilfläche erworben hatte, finden sich teils erhebliche Lichtungen auf der „Teilfläche A“ des Flurstücks ../.. (vgl. Bl. 35 ff. VV), ehe die Luftbildaufnahme vom 24.08.2019 zeigt, dass die auf dem klägerischen Grundstück zuvor vorhandenen Bäume und Sträucher auf der nahezu gesamten Fläche des Flurstücks ../.. entfernt wurden. Zum Zeitpunkt des Erörterungstermins fanden sich nahezu gar keine Bäume oder Waldgehölze mehr auf der Teilfläche A, vielmehr war nahezu die gesamte Fläche des Flurstücks ../.. mit Rasen angelegt, der mit dem zur Wohnbebauung gehörenden Flurstück ../.. und dem dort befindlichen Garten des Klägers optisch eine Einheit bildet. Nur am süd-östlichen Rand findet sich ein Restbestand an größeren Bäumen, die der Beklagte von der Wiederaufforstungsverfügung ausgenommen hat.
49 Etwaige „Bearbeitungen“ der Fläche ändern nichts an der rechtlichen Eigenschaft der Fläche als „Wald“. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LWaldG M-V gelten auch kahlgeschlagene, d. h. vollständig und großflächig abgeholzte Bestandsflächen (vgl. Stinglwagner/Haseder/Erlbeck, Das Kosmos Wald- und Forstlexikon, 4. Aufl. 2009, S. 456, S. 879) oder verlichtete Grundflächen weiterhin als Wald im rechtlichen Sinne. Die rechtliche Eigenschaft als Wald gilt ferner auch dann weiter, wenn eine andere auf Nutzung beruhende, teilweise oder vollständige Beseitigung des Waldbestands erfolgte (vgl. BT-Drs. 7/889, S. 25 zu § 2 BWaldG). Eine tatsächliche Nutzungsänderung lässt die Waldeigenschaft erst und nur dann entfallen, wenn sie zulässigerweise vorgenommen wird. Wird Wald ohne die notwendige Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt, endet die Waldeigenschaft rechtlich erst mit der nachträglichen Erteilung der Umwandlungsgenehmigung, sofern diese Genehmigung erteilt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.08.2013 – 11 N 80.10, BeckRS 2013, 55448; VG Freiburg, Urt. v. 26.06.2014 – 4 K 404/14, juris Rn. 49; VG Arnsberg, Urt. v. 19.07.2006 – 1 K 1493/04, juris Rn. 22).
50 Ausgehend hiervon verfängt der Einwand des Klägers nicht, der Beklagte habe – dies unterstellt – seit den 1990er Jahren die vorhandene Bestockung großflächig entfernt bzw. Rodungen vorgenommen. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass der Kläger seine Teilfläche A inzwischen so „bearbeitet“ hat, dass sie nahezu im Gesamten eine Rasenfläche darstellt. In beiden Fällen bleibt nach obigem Maßstab der rechtliche Status der Fläche als „Wald“ erhalten.
51 Die Teilfläche A hat die Eigenschaft als Wald auch nicht infolge einer durch den Kläger vorgenommenen faktischen Waldumwandlung hin zu einer gärtnerischen Nutzung als Rasenfläche verloren.
52 Eine diesbezüglich notwendige Waldumwandlungsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V liegt nicht vor. Der mit Schreiben vom 30.05.2019 klägerisch gestellte Antrag auf Waldumwandlung wurde (mündlich, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwVfG M-V) im Gespräch mit dem Beklagten wenige Wochen später abgelehnt. Diese ablehnende Haltung untermauerte der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 01.02.2022 noch einmal und verdeutlichte dem Kläger, weshalb eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht möglich sei (vgl. Bl. 24 GA = S. 6 des Widerspruchsbescheids unter Nr. 5). Gegen diese (ablehnenden) Entscheidungen hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Auch im Erörterungstermin teilte der Beklagte erneut dem Kläger mit, dass eine nachträgliche Waldumwandlungsgenehmigung aus rein privaten Interessen des Klägers nicht erteilt werden könne und dies möglicherweise bei dem Bau der Turnhalle angrenzend an den Sportplatz westlich des klägerischen Grundstücks aus öffentlichen Interessen anders gewesen sein könnte.
53 Ein Antrag auf Waldumwandlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V, die den derzeitigen Status der Fläche als Wald ändern könnte, wäre auch nach Ansicht des Berichterstatters nicht genehmigungsfähig. Denn nach § 15 Abs. 4 Nr. 3 LWaldG M-V ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere bei fehlender Notwendigkeit einer Umwandlung der vorgesehenen Fläche für den beabsichtigten Zweck.
54 Vorliegend ist keine Notwendigkeit für eine Waldumwandlung der Teilfläche des Klägers nicht ersichtlich. Die vom Kläger praktizierte Gartennutzung rechtfertigt eine Waldumwandlung aus rein privaten Gründen nicht (vgl. Kranz, in: PdK NRW D-5, Kommentar zum Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2025, § 39 Erl. 3.3.3). Auch eine etwaige Verkehrssicherungspflicht für an Wald angrenzende Bebauung oder öffentliche Straßen rechtfertigt keine Waldumwandlung. Denn für die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht ist es in der Regel nicht notwendig, Bäume und den Waldbestand flächenhaft zu entfernen, sondern es kommen weniger einschneidende Maßnahmen der Baumkontrolle und Sicherung in Betracht (vgl. Kranz, in: PdK NRW D-5, Kommentar zum Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2025, § 39 Erl. 3.3.3 unter Verweis auf VG Münster, Urt. v. 18.03.2003 – 1 K 1698/99). Die vom Kläger angeführte Waldbrandgefahr rechtfertigt eine Waldumwandlung ebenfalls nicht. Selbst wenn es zu Brandvorfällen kommen könnte, würde dies letztlich nur eine theoretische und auf keiner Waldfläche gänzlich auszuschließende Brandgefahr begründen. Wollte man eine solche abstrakte Gefährdung als Berechtigung für eine Waldumwandlung ausreichen lassen, würde dies dem Gesetzeszweck in § 1 LWaldG M-V zuwiderlaufen (vgl. zum brandenburgischem Waldrecht VG Frankfurt (Oder) Urt. v. 12.12.2022 – VG 5 K 36/20, BeckRS 2022, 38849 Rn. 20).
55 Dass die Nachbarn möglicherweise auf ihren Teilflächen des Flurstücks ../.. Kartoffeln anbauen – wie der Kläger vorträgt –, ändert den Nutzungszweck der Fläche ebenfalls nicht, weil auch bezüglich dieser Teilflächen keine Umwandlungsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V erfolgte und eine Genehmigungsfähigkeit auf diesen anderen Teilflächen ebenfalls aus o. g. Gründen nicht ersichtlich ist.
56 Dass es vorliegend einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 LWaldG M-V nicht bedarf, weil Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung eine andere Nutzung vorsehen, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Wald nach § 2 LWaldG M-V bestand und seit dem Satzungsbeschluss weniger als zehn Jahre vergangen sind, ist weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
57 Der Kläger dringt auch mit seinem Vortrag zu § 2 Abs. 3 LWaldG M-V nicht durch. Hiernach gelten im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind (Spiegelstrich 1) oder mit Waldgehölzen bestockte Grundflächen, die die Mindestgröße von 0,2 Hektar nicht erreichen (Spiegelstrich 4) nicht als Wald.
58 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den ersten Spiegelstrich berufen, dass seine Teilfläche A eine kleinere Fläche ist, die im bebauten Gebiet liegt.
59 Hinsichtlich dieses Spiegelstrichs wollte der Landesgesetzgeber nur solche Flächen von der Waldeigenschaft ausnehmen, für die die Anwendung des Waldgesetzes schwierig oder unmöglich ist und ein ergänzender Schutz über das Naturschutzrecht möglich ist (vgl. LT-Drs. 1/2321, S. 42). Hierzu können aber nur Baumreihen, Baumgruppen oder Hecken zählen, die erstens eine „kleinere“ Fläche darstellen und die zweitens aufgrund des klaren Wortlauts in bebautem Gebiet liegen, nicht aber Flächen, die an solche (erst) angrenzen und selbst noch Teil des Waldes sind. Unter einem bebauten Gebiet ist daher ein solches mit festen baulichen Anlagen zu verstehen (vgl. Enders, BWaldG, 2. Aufl. 2022, § 2 Rn. 17). Dass „größere“ Flächen in bebautem Gebiet ferner auch Wald und damit aus forstfachlicher Sicht seinem Zweck als Wald gerecht werden können, zeigt § 2 Abs. 3 LWaldG M-V, der davon ausgeht, dass auch Flächen „im bebauten Gebiet“ Wald sein können (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.01.1988 – 10 A 1299/87, NVwZ 1988, 1048).
60 Ausgehend von diesem Maßstab fällt die klägerische Teilfläche A des Flurstücks ../.. nicht unter den ersten Spiegelstrich. Denn diese Fläche liegt nicht im bebauten Gebiet, sondern grenzt vielmehr an dieses nur an. Das belegen die eingereichten Flurkarten und die Luftbildaufnahmen. Aus diesen ergibt sich, dass das Flurstück ../.. Teil des südlich vom klägerischen Grundstück gelegenen Waldes ist. Erst die sich an das Flurstück ../.. im Norden angrenzenden Häuser stellen eine Wohnbebauung dar.
61 Der Kläger kann sich auch nicht auf den vierten Spiegelstrich hinsichtlich der Mindestgröße von 0,2 Hektar berufen.
62 Dieser vierte Spiegelstrich wurde im Jahr 2011 mit der Neufassung des Landeswaldgesetzes erstmals eingefügt und sollte zur Erhöhung der Rechtssicherheit dienen. Wald ist mit der Ausprägung bestimmter Eigenschaften verbunden, die erst ab einer bestimmten Mindestgröße vorliegen können (z. B. Waldinnenklima). Aus diesem Grund wollte der Landesgesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen, indem er Flächen erst ab einer konkreten Mindestgröße zu Wald qualifizierte (vgl. LT-Drs. 5/3790, S. 34). Ausgenommen von der Waldeigenschaft sind aber nur mit Waldgehölzen bestockte Grundflächen, die die Mindestgröße von 0,2 Hektar nicht erreichen. Der Begriff der Grundfläche zeigt an, dass die Bestockung eine bestimmte Flächenausdehnung erfordert. Sie ist ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne, das mehrere Grundstücke im Rechtsinne oder einen Teil eines solchen Grundstücks umfassen kann (vgl. dazu auch LT-Drs. 1/2321, S. 42). Das schließt ein, dass bestockte Buchgrundstücke auch dann Wald im Sinne des Waldgesetzes sein können, wenn sie für sich genommen zu klein sind, um alleine einen Wald zu bilden; es genügt, dass sie zusammen mit anderen (angrenzenden) Flächen eine hinreichende Ausdehnung erreichen (vgl. Enders, BWaldG, 2. Aufl. 2022, § 2 Rn. 8). Es ist also nicht auf das einzelne Buchgrundstück abzustellen, sondern auf die Waldfläche als solche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.5.2019 – OVG 9 B 4.17, BeckRS 2019, 12160 Rn. 14).
63 Dies bedeutet, dass – anders als der Kläger der Auffassung ist – nicht das Flurstück ../.. alleine (im Umfang von 0,133 Hektar) zu betrachten ist, sondern die Waldfläche im Gesamten. Die gesamte Waldfläche mit einer Größe von ca. 300 Hektar überschreitet die Mindestgröße von 0,2 Hektar nach dem vierten Spiegelstrich in § 2 Abs. 3 LWaldG M-V erheblich.
64 (2) Ob die Teilfläche A im Sinne des § 14 Abs. 2 LWaldG M-V durch den Kläger kahlgeschlagen wurde, kann dahinstehen. Denn sie ist im Umfang von 1.200 m2 in ihrer Grundfläche jedenfalls unvollständig bestockt. Mit Blick auf die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 3 LWaldG M-V liegt eine unvollständige Bestockung i. S. d. § 14 Abs. 2 LWaldG M-V vor, wenn ein flächenhafter Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung, nicht mehr vorhanden ist.
65 Das ist hier der Fall.
66 Ausweislich des Luftbildkartenmaterials (vgl. 36 VV), der eingereichten Bilddokumentationen des Beklagten (vgl. 69 f. VV) und der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen des Erörterungstermins ist die „Teilfläche A“ inzwischen fast vollständig als Rasenfläche angelegt, die zu gärtnerischen Zwecken und in Erweiterung des Gartens zur Wohnbebauung des Klägers genutzt wird. Eine Bestockung, also ein flächenhafter Bewuchs mit Waldgehölzen, findet sich demgegenüber auf der streitgegenständlichen Fläche fast nicht (mehr). Nur am äußersten Rand lässt sich eine kleine Fläche im Umfang von ca. 130 m2 erblicken, auf welcher sich eine gewisse Bestockung bzw. ein gewisser Baumbestand noch erkennen lässt (vgl. hierzu auch die Bilddokumentation vor der Anhörung des Klägers im Mai 2019 = Bl. 14R der staatsanwaltschaftlichen Akte zum Az. 740 Js 6337/20 OWi). Dieser Teil ist von der streitgegenständlichen Verfügung jedoch ausgenommen. Denn die Verfügung beschränkt sich auf eine Wiederaufforstung in einer Fläche von 0,12 Hektar und nicht etwa 0,133 Hektar. Dies wird auch aus der dem Widerspruchsbescheids beigefügten Karte ersichtlich, die den äußerst südwestlich gelegenen Bereich des Teils A des Flurstücks ../.., der noch über einen Baumbestand verfügt, von der wieder zu bestockenden Fläche ausklammert (vgl. Bl. 27 GA).
67 (3) Sofern der Kläger der Auffassung ist, er habe die „Bearbeitung“ der Fläche aus Brandschutzgründen vorgenommen und auch keine Rodung durchgeführt, so dringt er damit nicht durch.
68 Nach § 14 Abs. 2 LWaldG M-V kann die Behörde eine Wiederaufforstungsverfügung ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Entstehung anordnen. Der Grund, weshalb der Kläger die Fläche „bearbeitet“ hat, ist insofern tatbestandlich nicht von Relevanz, sondern kann allenfalls bei der Frage des Ermessens bzw. der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein (siehe dazu näher unten).
69 (4) Die Wiederaufforstungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt genug i. S. d. § 37 VwVfG M-V.
70 Die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes setzt voraus, dass die von der Behörde getroffene Regelung für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.01.2018 – 2 L 56/16, juris Rn. 112 m. w. N.).
71 Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die anzupflanzenden Bäumer bzw. Sträucher nicht in der Wiederaufforstungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids selbst, sondern über die Auflagen (Nr. 1 bis Nr. 3) konkretisiert hat. Für die erforderliche Bestimmtheit i. S. d. § 37 VwVfG M-V einer Wiederaufforstungsanordnung ist es gerade nicht erforderlich, dass die anzupflanzenden Baumarten oder Sträucher konkret angegeben werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 04.09.2018 – 10 LA 45/18, BeckRS 2018, 22205 Rn. 11). Denn unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundeswaldgesetzes und des Landeswaldgesetzes M-V ist ausreichend bestimmbar, wie und insbesondere mit welchen Baumarten die Fläche wiederaufzuforsten ist.
72 Dass der Beklagte insofern in den Auflagen Nr. 1 bis Nr. 3 sodann konkretere Bestimmungen dazu getroffen hat, wie die Wiederaufforstung umzusetzen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch wenn eine (noch) weitere Konkretisierung zulässig wäre – so können beispielhaft standortgerechte Baumarten benannt (OVG Niedersachsen, Urt. v. 20.10.1982 – 14 A 121/81, NuR 1984, 245) oder die Baumart bzw. die Stückzahl vorgegeben werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.06.1985 – 20 A 460/84, NuR 1985) – so genügt die hier in den Auflagen Nr. 1 bis Nr. 3 vorgenommene Vorgabe, dass die Wiederaufforstung unter Verwendung von standortgerechten Baum- und Straucharten in forstüblichen Pflanzverbänden umzusetzen, ein dreireihiger Waldrand anzulegen und die Pflanzen vor Wildschäden zu schützen ist (vgl. zur „bloßen“ Anordnung, dass die Bepflanzung mit standortgerechten Baumarten zu erfolgen hat OVG Niedersachsen, Beschl. v. 04.09.2018 – 10 LA 45/18, BeckRS 2018, 22205 Rn. 16 mit Verweis auf VG Stade Urt. v. 15.05.2006 – 1 A 979/05, BeckRS 2006, 23661 Rn. 25).
73 Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf eine Anlage zum Widerspruchsbescheid vom 01.02.2022 verweist und dort die wieder zu bestockende Fläche aufzeigt. Dies ist zulässig (vgl. allgemein zum Verweis auf Anlagen mit Blick auf die Bestimmtheit des Bescheids U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 37). In dieser Anlage bzw. Karte ist in Verbindung mit der angefügten Bilddokumentation hinreichend deutlich zu erkennen, welche Teilfläche wieder bestockt werden soll und welcher Teil (im Umfang von 130 m2) von der Verfügung nicht umfasst ist. Denn dieser kleinere Teil lässt erkennen, dass dort noch eine gewisse Bestockung bzw. ein gewisser Baumbestand vorhanden ist. Dieser Eindruck hat sich auch im Rahmen des Erörterungstermins vor Ort bestätigt.
74 b) Der Beklagte hat das ihm durch § 14 Abs. 2 LWaldG M-V zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO.
75 Die Entscheidung über die Wiederaufforstung ist im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V in einer Weise vorgeprägt, dass in der Regel von der dort geregelten Pflicht zur Wiederbestockung auszugehen ist, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut in § 14 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V („… sind wieder zu bestocken“) zu entnehmen ist. Für eine solche Lesart spricht auch die landesverfassungsrechtliche Bestimmung in Art. 12 Abs. 2 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern (LVerf M-V), wonach Land, Gemeinden und Kreise die Wälder zu schützen haben.
76 Bei dem Ermessen des § 14 Abs. 2 LWaldG M-V es sich somit um ein intendiertes Ermessen (siehe zur bayerischen Regelung BayVGH, Urt. v. 6.6.2024 – 19 B 23.1149, BeckRS 2024, 16941 Rn. 50). In einem solchen Fall erübrigen sich grundsätzlich eine Abwägung und die nähere Begründung der Ermessensausübung. Die Behörde hat das Für und Wider nur dann abzuwägen, wenn in dem zu würdigenden Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Ausnahme bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1985 – 8 C 22.83, juris Rn. 22 f.).
77 Besondere Gründe, die ein Absehen von der Regel begründen (sog. atypischer Ausnahmefall), liegen hier nicht vor.
78 Der Beklagte ordnete die Wiederbestockung gerade deswegen an, weil dem gegenwärtigen Zustand auf dem klägerischen Grundstück nicht anders als durch die vom Gesetz vorgesehene Wiederbestockung begegnet werden kann. Diese Auffassung untermauerte der Beklagte im Erörterungstermin noch einmal ausdrücklich. Dies ist mit Blick auf den gesetzlichen Zweck des § 14 Abs. 2 LWaldG M-V gerichtlich nicht zu beanstanden.
79 Auch kann der Kläger den einzuhaltenden Waldabstand gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V von 30 Metern der hier streitgegenständlichen Wiederaufforstungsverfügung im Sinne eines atypischen Ausnahmefalls nicht entgegenhalten. Zwar ist zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand bei der Errichtung baulicher Anlagen ein Abstand von 30 Metern einzuhalten. Dieser Waldabstand ist aufgrund des Wortlauts des § 20 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V aber nicht umgekehrt (erst) infolge der Errichtung baulicher Anlagen nachträglich durch – wie auch immer geartete – Maßnahmen zulasten des Waldes herzustellen. Dafür streitet auch der Schutzzweck des Waldgesetzes, der in § 1 Abs. 2 LWaldG M-V zum Ausdruck kommt. Nach § 1 Abs. 2 LWaldG M-V ist Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Biodiversität, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur sowie die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten und zu mehren. Auch ist es Aufgabe der Waldbesitzer, wozu der Kläger aufgrund des Eigentums am Flurstück ../.. gem. § 5 LWaldG M-V zählt, nach § 1 Abs. 3 Satz 2 LWaldG M-V, den Wald in seiner Funktions- und Ertragsfähigkeit zu erhalten.
80 Die gleichen rechtlichen Erwägungen gelten für den vom Kläger vorgetragenen Grund des Brandschutzes bzw. etwaiger Verkehrssicherungsmaßnahmen zugunsten seines Wohnhauses. Auch dies rechtfertigt keinen atypischen Umstand dahingehend, dass von einer Wiederaufforstung Abstand zu nehmen wäre. Mit seinem Einwand verkennt der Kläger, dass er nach Maßgabe der Wiederaufforstungsanordnung nicht verpflichtet ist, Waldbäume zu pflanzen. Vielmehr hat er gemäß der Auflagen Nummern 1 und 2 des Bescheids einen Waldsaum anzulegen. Zwar lässt sich durch einen Waldsaum nicht mit absoluter Gewissheit ausschließen, dass ein Brand des Waldsaumes auf das Wohngebäude übergreift. Indes besteht die Gefahr eines derartigen Waldbrandes nicht konkret, sondern lediglich abstrakt und entspricht dem mit einer Bebauung am Waldrand einhergehenden allgemeinen Lebensrisiko (vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2023 – 15 K 1077/21, juris Rn. 64), welches der Kläger im Zeitpunkt der Bebauung bzw. Erwerb des Grundstücks mit einem Wohnhaus, später durch den Zuerwerb des Waldgrundstücks eingegangen und sich auch im Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung im Jahr 2009 „über die Ausgestaltung der Waldrandgestaltung an Eigenheimen der Waldsiedlung …“ bewusst gewesen sein muss.
81 Die Wiederaufforstung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig.
82 Sie verstößt trotz der ihr immanenten Einschränkung der Verfügungsgewalt des Klägers über sein Eigentum nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Der Gesetzgeber hat die Abwägung zwischen den Grundrechten der betroffenen Waldbesitzer und dem Interesse der Allgemeinheit am Erhalt des Waldes und seiner Funktionalität durch die Statuierung einer gesetzlichen Wiederaufforstungspflicht als „forstrechtlicher Grundnorm“ bereits grundsätzlich zugunsten des Allgemeininteresses vorweggenommen (vgl. BayVGH, Urt. v. 06.06.2024 – 19 B 23.1149, BeckRS 2024, 16941 Rn. 56). Ferner ist die Wiederaufforstungsverfügung in Anbetracht der wieder aufzuforstenden Fläche angesichts deren Verbindung zu dem unmittelbar anschließenden Waldbestand geeignet und erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen, nämlich einer Verringerung des Waldbestandes entgegenzuwirken, um Wald als funktionsfähiges Ökosystem zu erhalten. Demgegenüber fallen die für den Kläger – finanziell – nachteiligen Folgen der Wiederaufforstungsanordnung nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2023 – 15 K 1077/21, juris Rn. 68).
83 Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass westlich des klägerischen Grundstücks in Waldrandlage eine Turnhalle erbaut wurde. Sofern für diesen Bau keine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V vorliegen sollte, so kann dem Kläger hieraus kein Vorteil erwachsen, insbesondere kann er hierauf keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Denn ein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht besteht nicht (vgl. Kischel, in: BeckOK Grundgesetz, 65. Edition, Stand: 01.03.2026, Art. 3 Rn. 122 m. w. N.).
84 c) Der Kläger ist aufgrund seiner Eigenschaft als Eigentümer des betroffenen Flurstücks, welches Wald im rechtlichen Sinne darstellt (siehe oben) als Waldbesitzer i. S. d. § 5 LWaldG M-V zu qualifizieren und insofern auch richtiger Adressat der Verfügung. Denn die Wiederaufforstungspflicht ist alleine an die Rechtsstellung und an seine hieraus resultierende Beziehung zu der betroffenen Waldfläche geknüpft, so dass es auf subjektive oder gar Verschuldenselemente nicht ankommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.07.1985 – 20 A 2448/83, NuR 1986, 35). Daher trifft die Wiederaufforstungspflicht einen Waldbesitzer auch dann, wenn er eine Kahlfläche bereits in diesem Zustand übernommen hat. Sie ist an die (übertragbare) Verfügungsgewalt über das Grundstück gebunden und trifft als eine ihr zugeordnete Verpflichtung stets denjenigen, der gegenwärtig für den ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücks einzustehen hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. vom 04.09.2018 – 10 LA 45/18, BeckRS 2018, 22205 Rn. 27).
85 d) Die Auflagen sind nicht ebenfalls nicht beanstanden, sondern finden ihre Rechtfertigung unmittelbar in den Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes in §§ 12 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 8 und 14 Abs. 1 Satz 2 LWaldG M-V, die mit der Wiederbestockungsverfügung nach § 14 Abs. 2 LWaldG M-V verbunden werden können.
86 Nach diesen Vorschriften hat der Waldbesitzer Maßnahmen mit standortgerechten und geeigneten Baumarten vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG M-V) und der naturnahen Gestaltung sowie Pflege der Waldränder besondere Aufmerksamkeit zu widmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 8 LWaldG M-V). Ferner umfasst die Pflicht zur Wiederbestockung auch die Verpflichtung, Kulturen zu schützen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 LWaldG M-V). Dem tragen die Auflagen Rechnung.
87 4. Die Androhung des Zwangsgelds in Höhe von 3.000,00 Euro ist ebenfalls rechtmäßig und findet seine gesetzliche Stütze in § 110 VwVfG M-V in Verbindung mit §§ 88, 87 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 SOG M-V. Das Zwangsgeld wurde schriftlich (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V) und in bestimmter Höhe (3.000,00 Euro, vgl. § 87 Abs. 5 SOG M-V) unter angemessener Fristsetzung gem. § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V (hier: 6 Wochen) angedroht. Einer vorherigen Anhörung vor Androhung des Zwangsgelds im Widerspruchsbescheid bedurfte es gem. § 28 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG M-V nicht. Diese Frist von 6 Wochen steht auch im Einklang mit § 14 Abs. 3 LWaldG M-V, wonach die Forstbehörde eine angemessene Frist für die Wiederbestockung setzen kann, die drei Jahre nicht überschreiten soll. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bestehen angesichts des Rahmens zwischen 10,00 Euro und 50.000,00 Euro (vgl. § 88 Abs. 3 SOG M-V) keine Bedenken.
88 5. Die Verwaltungs- und Widerspruchsgebühr in Höhe von jeweils 450,00 Euro sind ebenfalls rechtmäßig und liegen in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 15 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes (VwKostG M-V) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen der Forstverwaltung (Forstverwaltungskostenverordnung – ForstKostVO M-V) i. V. m. der Anlage Nr. 3.5 des Gebührenverzeichnisses ForstKostVO M-V begründet, wonach für eine Entscheidung über eine Wiederaufforstungsverfügung eine Gebühr zwischen 450,00 und 3.000,00 Euro zu erheben ist. Die hier angesetzte Gebühr in Höhe von 450,00 Euro liegt an der untersten Grenze der Rahmengebühr für den Erlass einer Wiederaufforstungsverfügung nach Nr. 3.5 des Gebührenverzeichnisses. Diese Gebühr konnte nach § 15 Abs. 3 Satz 2 VwKostG M-V auch für den Erlass des Widerspruchsbescheids erhoben werden.
89 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens.
90 IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
91 V. Für die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Raum, da dem Kläger nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. auch VG Bayreuth, Urt. v. 27.05.2025 – B 5 K 23.69, BeckRS 2025, 20368 Rn. 66).
92 VI. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.