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11 A 1333/24 HGW•VG Greifswald 11. Kammer, 2025-05-20, 11 A 1333/24 HGW
11 A 1333/24 HGWVerwaltungsgericht / Chamber 1120.05.2025
Entfernung aus dem Dienst wegen wiederholter Entwendung von Tabletten während des Dienstes. Kein Milderungsgrund wegen Geringfügigkeit des entwendeten Gutes, wegen freiwilliger Offenbarung der Tat vor Tatentdeckung und keine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchssituation. Kein Milderungsgrund wegen angeführter psychischen Problemen, Mitverschulden des Dienstherrn bzw. Abschluss einer negativen Lebensphase.
Entscheidungsdatum: 2025-05-20
Aktenzeichen: 11 A 1333/24 HGW
ECLI: ECLI:DE:VGGREIF:2025:0520.11A1333.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 34 Abs 1 S 3 BeamtStG, § 12 DG MV, § 15 DG MV, § 25 DG MV, § 21 StGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Entfernung aus dem Dienst wegen wiederholter Entwendung von Tabletten während des Dienstes.
Kein Milderungsgrund wegen Geringfügigkeit des entwendeten Gutes, wegen freiwilliger Offenbarung der Tat vor Tatentdeckung und keine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchssituation.
Kein Milderungsgrund wegen angeführter psychischen Problemen, Mitverschulden des Dienstherrn bzw. Abschluss einer negativen Lebensphase.
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
2 Der … geborene, im Statusamt eines Justizobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7) stehende Beklagte ist bei dem Kläger im allgemeinen Justizvollzugsdienst tätig. Er ist geschieden und hat eine im Jahr 2007 geborene Tochter.
3 Von Juli 2002 bis Juni 2010 war er Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Zum 1. Oktober 2009 wurde er zum Justizobersekretäranwärter ernannt. Die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 1. Oktober 2014. Seit seiner Lebenszeiternennung bis zum 30. Juni 2015 war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B-Stadt tätig, ab 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015 war an die JVA C-Stadt abgeordnet. Auf eigenen Wunsch wurde er ab dem 1. November 2016 an die JVA C-Stadt versetzt.
4 Zum Beurteilungsstichtag 1. Januar 2020 wurde der Beklagte mit der Gesamtnote 100 Punkte beurteilt.
5 Vor Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens ist der Beklagte bereits disziplinarrechtlich und auch strafrechtlich in Erscheinung getreten.
6 Am 9. Mai 2018 wurde ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C-Stadt (Az. 526 Js 37774/18) nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, in dem der Beklagte beschuldigt worden war, am 18. Februar 2018 auf der Kanzel B2 der JVA C-Stadt aus einer Medikamentenbox eine Tablette Lorazepam entwendet zu haben. Bereits zwei bis drei Wochen sowie sechs Monate davor hatte er nicht näher konkretisierbar jeweils eine Tablette Diazepam entwendet.
7 Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 4. April 2019 (Az. 315 Ds 35/19) wurde der Beklagte wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß §§ 242 Abs. 1, 248a Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 65,00 Euro verurteilt. Dem lag die Entwendung von 10er Blister Tabletten „Tavor“ auf der Kanzel C1 der JVA C-Stadt am 24. Juni 2018 zugrunde.
8 Mit Disziplinarverfügung vom 3. Januar 2020 sprach der Kläger gegen den Beklagten wegen des der zuvor genannten Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts und wegen des Sachverhaltes am 18. Februar 2018 eine Kürzung der Dienstbezüge um 100,00 Euro für die Dauer von sechs Monaten aus. Die Disziplinarverfügung ist seit dem 6. Februar 2020 bestandskräftig.
9 Mit innerdienstlicher Verfügung vom 2. Februar 2021 leitete der Anstaltsleiter der JVA C-Stadt ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein wegen des Verdachtes der Begehung eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Dieser habe am 21. Januar 2021 in den Räumlichkeiten des Medizinischen Dienstes der JVA C-Stadt circa eine Handvoll Tabletten entwendet. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021, dem Beklagten zugestellt am 3. Februar 2021, wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 2. März 2021 dahingehend Stellung, dass der erhobene Vorwurf nicht bestritten werde. Er trug vor, dass es sich nicht um ein verschlossenes Behältnis, sondern um ein offenes freistehendes Aufbewahrungsglas für Medikamentenreste gehandelt habe.
10 Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 16. September 2021 (Az. 526 Js 4140/21, 315 DS 274/21) erfolgte eine Verurteilung des Beklagten wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen am 21. Januar 2021 gemäß §§ 242 Abs. 1, 248a StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 60,00 EUR.
11 Mit innerdienstlicher Verfügung vom 18. Oktober 2021 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Diebstahls von Tabletten am 4. Oktober 2021 und am 12. Oktober 2021 ausgedehnt. Wegen dieses Tatvorwurfs hat das Landgericht C-Stadt den Beklagten mit Urteil vom 29. September 2022 (Az. 15 Ns 28/22) mangels Tatnachweises rechtskräftig freigesprochen.
12 Daraufhin wurde das zuvor nach § 24 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG M-V) ausgesetzte Disziplinarverfahren fortgesetzt.
13 Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 30 Prozent seiner Dienstbezüge angeordnet. Der hiergegen gerichtete einstweilige Rechtsschutzantrag wurde vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 30. Mai 2022 (Az. 11 B 441/22 HGW) abgelehnt.
14 Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 9. Juni 2023 ist dem Bevollmächtigten des Beklagten am 20. Juli 2023 zugestellt worden. Der Beklagte hat am 29. August 2023 Stellung genommen. Er verwies darauf, dass sich der Beklagte derzeit in einer Schlaftablettenmissbrauchsentwöhnungstherapie und in einer Therapie zur Heilung seiner Depression befinde. Es werde angeregt, das Ergebnis der Therapie abzuwarten. Im Übrigen rechtfertigten die Vorwürfe keine Entfernung aus dem Dienst. Dem Dienstherrn komme ein Mitverschulden zu, denn nach dem ersten Dienstvergehen sei der Beklagte zur Vermeidung eines wiederholten Zugriffs auf Schlaftabletten von einem Einsatz in der Küche entfernt und nach einem Jahr Erkrankung in den Kammerdienst eingeteilt worden, ohne eine Vorstellung beim Amtsarzt, welche dringend angezeigt gewesen wäre. Trotz der Kenntnis der Problematik sei der Beklagte dann wieder in den Küchendienst eingeteilt worden. Der Beklagte habe den Vorfall auch direkt im Anschluss persönlich unter Tränen gegenüber dem Anstaltsleiter eingestanden und mitgeteilt, dass er krank sei. Der Vorfall liege darüber hinaus fast drei Jahre zurück.
15 Der Gleichstellungsbeauftragten wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 und dem örtlichen Personalrat der JVA C-Stadt mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 Gelegenheit zur Äußerung im Hinblick auf die geplante Erhebung der Disziplinarklage gegeben.
16 Der Kläger hat am 23. Juli 2024 Disziplinarklage erhoben. Er klagt den Beklagten an, dass dieser rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt und damit ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 47 BeamtStG begangen habe, indem er am 21. Januar 2021 im Rahmen seiner Dienstausübung einen Diebstahl von Tabletten begangen habe.
17 Der Beklagte habe sich gegen 14.30 Uhr unter einem dienstlichen Vorwand in den Bereich des Medizinischen Dienstes begeben. Hier habe er mit dem Bediensteten D. ein Gespräch im Behandlungszimmer geführt, wobei der Beklagte mit dem Rücken zu mehreren Schränken gesessen habe, in denen Medikamente für Gefangene aufbewahrt wurden. Als der Bedienstete D. sich zur Behandlung eines Gefangenen vom Beklagten abgewandt habe, habe der Beklagte im Sitzen nach hinten gegriffen, eine der geschlossenen, aber nicht verschlossenen Schranktüren geöffnet und – ohne hinzusehen – eine Handvoll Tabletten an sich genommen. Diese habe er in seine Tasche gesteckt, um sie für sich zu behalten. Der Bedienstete D. habe dies bemerkt und den Beklagten zur Rede gestellt, nachdem der Gefangene den Behandlungsraum verlassen habe. Daraufhin habe der Beklagte die Zugriffshandlung zugegeben und dem Zeugen D. die entnommenen Tabletten ausgehändigt. Dieser habe den Beklagten sodann aus dem Bereich des Medizinischen Dienstes verwiesen.
18 Der Sachverhalt stehe aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten im Disziplinarverfahren und der Aussage des Zeugen D. fest.
19 Mit diesem Verhalten habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen. Es liege eine innerdienstliche Pflichtverletzung vor. Die Pflicht Gesetz und Recht zu wahren, sei im innerdienstlichen Bereich eine Kernpflicht des Beamten mit Verfassungsrang. Rechtsverletzungen, insbesondere Diebstähle während der Dienstausübung, seien mit dem Bild eines integeren Beamten grundsätzlich nicht vereinbar. Der Diebstahl des Beamten stelle ein nicht achtungswürdiges Verhalten dar und beeinträchtige das Ansehen des Beklagten und des Beamtentums in der Öffentlichkeit.
20 Vor dem Hintergrund des besonders sicherheitssensiblen Bereiches einer Justizvollzugsanstalt belaste der Vertrauensbruch auch das innere Verhältnis des Beklagten zu seinem Dienstherrn stark. Die Verhaltensweise des Beklagten begründe für den Dienstherrn ernste Zweifel an dessen dienstlicher Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, Rechtswidrigkeit und Schuld des Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 248a StGB stünden mit Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 1 LDG M-V aufgrund des Urteils des Amtsgerichts C-Stadt vom 16. September 2021 fest.
21 Unter Beachtung der Maßgaben des § 15 LDG M-V sei der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen. Die Schwere der Tat sei danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme.
22 Nach der Rechtsprechung sei für die Bestimmung der Schwere eines Fehlverhaltens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. §§ 242 Abs. 1, 248a StGB sehe einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Damit sei der Orientierungsrahmen bis zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Nach der Rechtsprechung erforderten Zugriffsdelikte grundsätzlich die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Davon sei nur beim Vorliegen erheblicher Milderungsgründe abzusehen. Solche mildernden Umstände seien vorliegend nicht ersichtlich. Zwar habe es sich bei den Tatgegenständen um Objekte von geringem Wert gehandelt. Hieraus lasse sich jedoch aufgrund der Gesamtumstände keine erhebliche Milderung herleiten.
23 Eine Milderung komme nicht aufgrund tätiger Reue in Betracht. Die Offenbarung gegenüber dem Anstaltsleiter sei nicht aufgrund innerer Einsicht erfolgt, sondern erst nachdem der Beklagte auf frischer Tat betroffen durch Kollegen zur Rede gestellt worden sei, mithin nach der Entdeckung.
24 Im Hinblick auf die Länge des Disziplinarverfahrens sei anzumerken, dass dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts C-Stadt im September 2022 ausgesetzt gewesen sei.
25 Auch eine etwaige Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn in Form einer unterbliebenen amtsärztlichen Vorstellung führe zu keiner solchen Milderung, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme zu unterbleiben habe. Eine amtsärztliche Vorstellung sei nicht angezeigt gewesen. Der Beklagte habe nach Beginn der Wiedereingliederung stets seine volle Einsatz- und Dienstbereitschaft bekräftigt. Ihm sei von Beginn an nahegelegt und unter Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen aufgegeben worden, im Bedarfsfall ärztliche bzw. professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dienstvorgesetzte würden ferner nur im Falle einer fehlenden Krankeneinsicht der Verpflichtung unterliegen, eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Dies sei bei dem Beklagten nicht der Fall gewesen. Er habe selbst angegeben, aufgrund seiner Erkrankung ärztlich verordnete Medikamente zu bekommen. Auch während der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft C-Stadt (Az. 526 Js 3774/18) am 12. März 2018 habe der Beklagte angegeben, sich therapeutische Hilfe gesucht zu haben.
26 Eine etwaige Erkrankung habe sich auch nicht auf die Dienstfähigkeit des Beklagten ausgewirkt. Zudem treffe den Beklagten die Gesunderhaltungspflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG als Beamten selbst, wonach er zur Erhaltung der Arbeitskraft und Dienstfähigkeit verpflichtet sei. Auch die Verpflichtung, sich einer für den Heilungserfolg unumgänglichen Therapie zu unterziehen, gehöre dazu. Die Therapie müsse angetreten und auch durchgehalten werden. Betroffene nach einer Therapie benötigten zwar Unterstützung, sie seien jedoch selbst zur Vornahme von u.a. Nachsorgemaßnahmen verpflichtet, um einer etwaigen Rückfallgefahr entgegenzuwirken. Ihnen oblägen insoweit gesteigerte Mitwirkungspflichten.
27 Im Personalgespräch am 1. Februar 2021 habe der Beklagte geäußert, seit den letzten Vorfällen von 2018 psychotherapeutische Behandlung und Suchtberatung in Anspruch genommen zu haben, diese habe er dann aber „ausschleichen“ lassen und seit Anfang April 2020 nicht mehr wahrgenommen. Zum Zeitpunkt des Gespräches sei er aber wieder in Behandlung gewesen. Seine Mitwirkungspflichten habe er daher nicht in vollem Umfang erfüllt.
28 Insofern sei auch nicht der Milderungsgrund der „abgeschlossenen negativen Lebensphase“ zu berücksichtigen. In Fällen der Suchterkrankung sei dies der Fall, wenn alleinige Triebfeder für das Fehlverhalten die Befriedigung der Sucht gewesen sei und Anhaltspunkte vorliegen, dass die Suchterkrankung dauerhaft überwunden sei. Vorliegend lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass die Sucht dauerhaft überwunden worden sei. Auch die Umstände des Einzelfalls rechtfertigten nicht die Prognose, dass hinreichende Stabilität eingetreten sei und es dem Beamten auf Dauer gelingen werde, einen Rückfall zu vermeiden. Statt einer mehrjährigen Abstinenz weise der Beklagte eine mehrjährige Deliktshistorie auf.
29 Es läge keine verminderte Schuldunfähigkeit vor. Das Urteil des Amtsgerichts C-Stadt entfalte auch im Hinblick auf die Feststellungen der Schuld Bindungswirkungen.
30 Die Erkenntnisse zu dem Persönlichkeitsbild des Beamten würden nicht derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Fehlverhaltens indizierte Maßnahme geboten sei. Ein Handeln des Beklagten in einer psychischen Ausnahmesituation läge nicht vor. Ein Schockzustand, der sich in einem allgemeinen Zustand der Verwirrtheit äußere, der die dem Beamten sonst innewohnende Hemmschwelle gegen pflichtwidriges Verhalten mindere oder beseitige, sei gerade aufgrund der fortwährenden Begehung von Zugriffsdelikten ausgeschlossen. Die hiesigen wiederholten Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum erfüllten nach der Rechtsprechung eindeutig nicht die Voraussetzungen einer unverschuldeten, ausweglosen Notlage und zwar selbst dann nicht, wenn sie auf einen Zustand mit Krankheitswert zurückzuführen sein sollten.
31 Es sei auch ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten. Ein Restvertrauen sei dem Beklagten nach der Gesamtwürdigung nicht mehr zuzubilligen. Er habe das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn endgültig verloren. Als Justizvollzugsbeamter genieße er eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Er habe das zur Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen massiv durch die Begehung mehrerer Zugriffsdelikte beeinträchtigt. Insbesondere in einer Justizvollzugsanstalt, in der Hauptaufgabe die tägliche Arbeit mit straffällig gewordenen Menschen sei, müssten Vorgesetzte, Kollegen und Gefangene unbedingt und ausnahmslos darauf vertrauen, dass die dort tätigen Beamten die ihnen eröffneten Zugriffsmöglichkeiten nicht für strafbare Handlungen zum Nachteil des Dienstherrn oder der ihnen anvertrauten Gefangenen ausnutzten. Ein sich aus Verfehlungen ableitendes Misstrauen der Gefangenen einem einzelnen Beamten gegenüber falle auf alle Bediensteten der Anstalt und damit insgesamt auf den Justizvollzug zurück. In einem System dynamischer Sicherheit sei dieses Misstrauen geeignet, die Sicherheit der Belegschaft und der Anstalt insgesamt zu gefährden. Auch das Vollzugsziel werde hierdurch erheblich gefährdet, da die verfolgte Vorbildfunktion der Bediensteten durch das negative Vorbild des Beklagten zur Bestärkung kriminogener Verhaltensweisen verkehrt wirke.
32 Darüber hinaus habe der Beklagte durch die Entwendung von Gefangenmedikation jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass Gefangene nicht die ihnen zustehende, ärztlich verordnete und erforderliche medizinische Versorgung erhalten könnten.
33 Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Diebstahl vom 21. Januar 2021 bereits das fünfte innerdienstliche Zugriffsdelikt innerhalb von dreieinhalb Jahren darstelle, wobei dem Beklagten innerhalb dieses Zeitraums für mehr als ein Jahr die Führung der Dienstgeschäfte verboten gewesen sei.
34 Zu seinen Lasten sei zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte weder die strafrechtlichen und die disziplinarischen Ermittlungen noch die daraus folgende Verurteilung bzw. die disziplinarrechtliche Sanktion zur Warnung habe dienen lassen. Auch interne Umsetzungen auf Dienstposten, bei denen ein unbeobachteter Zugriff auf Medikamente erheblich erschwert gewesen sei, habe eine weitere Dienstpflichtverletzung nicht verhindert. Das wiederholte straffällige Verhalten innerhalb der Dienststelle offenbare eine nachhaltige Unbelehrbarkeit des Bediensteten. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass kein Dienstposten existiere, bei dem sich die generelle Zugriffsmöglichkeit auf Medikamente durch Vollzugsbedienstete vollständig ausschließen lasse.
35 Ein Verwertungsverbot nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDG M-V, dass einer Heranziehung des vorausgegangenen Disziplinarverfahrens im hiesigen Verfahren entgegenstünde, liege nicht vor.
36 Das Verhalten des Beklagten beeinträchtige ferner die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Beklagte störe den Betriebsfrieden, indem er in seiner persönlichen Anhörung am 17. Januar 2022 zum wiederholten Male undifferenzierte Vorwürfe gegen namentlich nicht benannte Mitarbeiter erhoben habe. Nach alledem ginge eine Weiterbeschäftigung des Beklagten im Justizvollzug mit unkalkulierbaren Sicherheitsrisiken einher. Aufgrund des eingetretenen erheblichen Vertrauensschadens sowie der besonderen Vertrauensstellung eines Justizvollzugsbeamten könne daher ein Verbleib des Beklagten im Beamtenverhältnis unter keinem Gesichtspunkt verantwortet werden.
37 Der Kläger beantragt,
38 den Beklagten gemäß § 12 Landesdisziplinargesetz M-V aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
39 Der Beklagte beantragt,
40 die Disziplinarklage abzuweisen.
41 Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in dem Schreiben vom 29. August 2023 Bezug.
42 Ergänzend führt er aus, dass die von dem Beklagten gemachten Kriegserfahrungen während seiner Zeit als Soldat zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geführt hätten, welche bis heute behandelt würde. Als Rehabilitierung sei dem Beklagten die Lebenszeitverbeamtung verliehen worden. Er habe dann in der JVA B-Stadt bis zum 30. Juni 2015 beanstandungsfrei gearbeitet. Nach der Versetzung in die JVA C-Stadt sei er mit Aufgaben betraut worden, die mit seiner PTBS nicht in Einklang stehen würden. Er habe erhebliche Probleme damit gehabt, dass die dort herrschenden Sicherheitsvorkehrungen nicht dem entsprochen hätten, was er gelernt habe. Dies habe ihn so belastet, dass er zur Beruhigung auf Schlaftabletten zurückgegriffen habe. Allein daraus resultierten die Diebstähle geringwertiger Sachen in den Jahren 2018 und 2021.
43 Der Beklagte habe sich auch sofort nach dem Vorfall beim Anstaltsleiter gemeldet und den Vorfall unter Tränen geschildert, Einsicht gezeigt und ferner darauf hingewiesen, dass er krank sei. Dies könnten die Zeugen D. und G. bestätigen.
44 Dem Dienstherrn komme ein erhebliches Mitverschulden zu, da er sich um die gesundheitlichen Probleme des Beklagten nicht gekümmert habe, etwa damit dieser therapiert werde. Der Beklagte befinde sich seit dem Vorfall am 21. Januar 2021 wieder durchgehend in medizinischer Behandlung. Er habe sich mit Unterstützung seiner Lebensgefährtin um den Therapieplatz gekümmert. Die Therapie habe vom 7. September bis zum 29. November 2023 in der „salus klinik L-Stadt“ erfolgreich stattgefunden. Von den entstandenen Kosten habe die Beihilfe 50% übernommen, die Krankenversicherung nur 30%, so dass der Beklagte auf 20% der Kosten sitzen bleibe, was ebenfalls eine Sanktion darstelle.
45 Der Dienstherr habe vorliegend ebenfalls gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, da zwingend eine amtsärztliche Vorstellung angezeigt gewesen wäre. Der Beklagte habe den Beginn seiner Wiedereingliederung auf eigene Initiative verlängert, weil er gemerkt habe, dass er noch nicht voll einsatzfähig gewesen sei. Er habe sich somit immer um seine Gesunderhaltung gekümmert. Im Rahmen der erfolgreichen Behandlung sei empfohlen worden, den Beklagten so einzusetzen, dass er keinen Zugriff auf Medikamente habe. Dies sei dem Kläger auch möglich.
46 Der Vorfall stelle keine Verfehlung dar, die eine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Der Beklagte sei schon durch die Sanktion der Verfügung des Klägers vom 14. Februar 2022, wonach ihm die Bezüge seitdem und bis heute um 30% gekürzt worden seien, absolut hinreichend sanktioniert.
47 Der Kläger würde verschweigen, dass das hiesige Disziplinarverfahren ausschließlich auf einem Vorfall vom 15. Januar 2023 beruhe, wonach dem Beklagten eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt im Verkehr vorgeworfen werde. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte in dem Verfahren freigesprochen werde. Aus diesem Vorfall könne der Kläger daher nichts herleiten.
48 Daraufhin repliziert der Kläger, dass sich aus dem Entlassungsbericht der „salus klinik L-Stadt“ nicht ergebe, dass der Beklagte wegen einer PTBS noch in Behandlung sei.
49 Die Sicherheitsvorkehrungen in der JVA C-Stadt seien auch beanstandungsfrei. Der Beklagte habe die JVA C-Stadt aus der Zeit seiner Abordnung gekannt und trotzdem seine Versetzung weiterhin betrieben. Er habe am 11. Juli 2018 in einem Personalgespräch geäußert, dass ihm die Arbeit dort Spaß mache und Stabilität biete. Auch die Umsetzung des Beklagten innerhalb der Anstalt mit dem Ziel, den Zugriff auf Tabletten zu verhindern, sei durch die Anstaltsleitung erfolgt und nicht auf Antrag des Beklagten. Der Beklagte sei vom Stationsdienst im Hafthaus auf einen Dienstposten in der Anstaltsküche versetzt worden, da in diesem Arbeitsbereich keine Berührungspunkte zu Medikamenten bestünden. Der Beklagte sei durch Nichtbefolgung dieser Weisung aufgefallen. Daher sei er nochmals umgesetzt worden. Sein Dienst im Rahmen des Hamburger Modells sei ab 26. August 2019 in der Kammer erfolgt, seit dem 1. August 2020 sei der Beklagte wieder in der Küche eingesetzt gewesen.
50 Nach dem Vorfall im Januar 2021 sei der Beklagte nach Arbeitsaufnahme am 6. September 2021 – wieder im Rahmen des Hamburger Modells – mit sofortiger Wirkung in die Kammer umgesetzt worden. Daneben seien weitere flankierende Weisungen erteilt worden, wie etwa erneut die Untersagung des Betretens des Hafthauses und des medizinischen Dienstes.
51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers, die Verfahrensakte des Amtsgerichtes C-Stadt zum Aktenzeichen 315 Cs 385/23 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2025 Bezug genommen.
52 Die gemäß § 52 Abs. 1 LDG M-V zulässige Disziplinarklage ist begründet. Als erforderliche Disziplinarmaßnahme ist auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§§ 60 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 12 LDG M-V) zu erkennen. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
I.
53 Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind nicht zu erkennen und wurden auch vom Beklagten nicht geltend gemacht.
II.
54 Der Beklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichtes eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht.
55 1. Die Kammer legt ihrer Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Disziplinarklage des Klägers und des dort in Bezug genommenen, im sachgleichen Strafverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts C-Stadt vom 16. September 2021 (Az. 526 Js 4140/21, 315 DS 274/21) ist. Die Disziplinarkammer ist gemäß § 25 Abs. 1 LDG M-V an die in diesem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, die von dem Beklagten auch nicht bestritten werden.
56 Danach ist dem Beklagten vorzuhalten, dass er am 21. Januar 2021 in der Absicht, diese für sich zu behalten, eine Handvoll Medikamente aus einem geschlossenen aber nicht verschlossenen Schrank aus dem Bereich des Medizinischen Dienstes innerhalb der JVA C-Stadt entwendete und in seine Tasche steckte.
57 2. Der Beklagte hat durch den festgestellten Sachverhalt vorsätzlich und schuldhaft gegen eine ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, nämlich seine Verpflichtung, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Durch sein Verhalten hat er ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, da er den Dienstherrn in den dienstlichen Räumlichkeiten bestohlen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 –, juris).
58 3. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer. Die Kammer geht von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus, der eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebietet (§ 12 LDG M-V). Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erlauben keine mildere Bewertung des Dienstvergehens.
59 a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 LDG M-V. Danach ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V). Die Gerichte sind verpflichtet, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme anhand einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss deshalb in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 –, juris Rn. 12).
60 Das maßgebende Kriterium der Schwere des Dienstvergehens ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme; das festgestellte Dienstvergehen muss dabei einer der im Katalog des § 7 Abs. 1 LDG M-V aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten sowie der Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und nach den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach der Form und dem Gewicht des Verschuldens und nach den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 16).
61 Bei inner- wie bei außerdienstlich von einem Beamten begangenen Straftaten ist die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung des Dienstvergehens zu einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme am jeweils gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Mit der jeweiligen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet dabei die nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung inner- wie außerdienstlich begangener Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 19). Dagegen kommt bei einem – wie hier – innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung betroffen ist, dem ausgeurteilten Strafmaß – hier der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 60,00 Euro – bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu (stRspr. vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24/16 –, juris Rn. 15 m.w.N.).
62 Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht – hier sind es bis zu fünf Jahre (§ 242 Abs. 1 StGB) –, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme grundsätzlich bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 20). Danach bildet vorliegend die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 12 LDG M-V den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Ahndung des durch den Beklagten begangenen Dienstvergehens.
63 Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies unter Würdigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls dem Schweregehalt des konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme ist deshalb nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Dienstpflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V). Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nur gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, das Dienstverhältnis mit dem Beamten fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind hierfür die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten des Beamten vor, bei und nach der Tat zu berücksichtigen. Ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beamten ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Diensterfüllung eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 13).
64 b) So liegt der Fall hier. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten derart schwer wiegt, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und daher die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens wegen der besonderen Umstände des Dienstvergehens geboten ist.
65 aa) Bei der Pflicht, Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen, handelt es sich um die Verletzung einer leicht einsehbaren Kernpflicht und selbstverständlichen Grundpflicht des Beamten. Das Unrecht der Tat ist dem Beamten regelmäßig bewusst. Beamte, die somit ein Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn begehen, zerstören regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unerlässlich ist, so dass nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte im Regelfall die Höchstmaßnahme auszusprechen ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit dienstlichen anvertrauten bzw. zugänglichen Sachen, wozu auch für die medizinische Versorgung der Gefangenen aufbewahrte Medikamente zählen, in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar ist. Wer diese für eine ordnungsgemäße öffentliche Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2000 – 1 D 33/99 –, juris Rn. 24 m.w.N.).
66 Dies gilt nach Auffassung der Kammer erst recht für die Verwirklichung eines vorsätzlichen Straftatbestandes durch einen Justizvollzugsbeamten. Denn Justizvollzugsbeamte genießen eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Insbesondere in einer Justizvollzugsanstalt, in der Hauptaufgabe die tägliche Arbeit mit straffällig gewordenen Menschen ist, müssen Vorgesetzte, Kollegen und Gefangene unbedingt und ausnahmslos darauf vertrauen, dass die dort tätigen Beamten die ihnen eröffneten Zugriffsmöglichkeiten nicht für strafbare Handlungen zum Nachteil des Dienstherrn oder der ihnen anvertrauten Gefangenen ausnutzten. Ein sich aus Verfehlungen ableitendes Misstrauen der Gefangenen einem einzelnen Beamten gegenüber, fällt – worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat – auf alle Bediensteten der Anstalt und damit insgesamt auf den Justizvollzug zurück. In einem System dynamischer Sicherheit ist dieses Misstrauen geeignet, die Sicherheit der Belegschaft und der Anstalt insgesamt zu gefährden. Auch das Vollzugsziel wird hierdurch erheblich gefährdet, da die verfolgte Vorbildfunktion der Bediensteten durch das negative Vorbild des Beklagten zur Bestärkung kriminogener Verhaltensweisen verkehrt wirkt.
67 Darüber hinaus kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass der Beklagte bereits wegen zwei weiteren Zugriffsdelikten sowohl strafrechtlich wie auch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Beklagte hat im Jahr 2018 bereits mindestens zwei weitere Diebstähle von Medikamenten (am 18. Februar 2018 und am 24. Juni 2018) begangen, wegen denen der Kläger auf eine Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 100,00 Euro für sechs Monate erkannt hat. Eine Einbeziehung ist hier möglich. Es besteht kein Verwertungsverbot nach § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LDG M-V. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. LDG M-V endet die Frist für das Verwertungsverbot nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. Gegen den Beamten wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2021, mithin innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des letzten Disziplinarverfahrens (bestandskräftig seit 6. Februar 2020), ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welches noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. Der disziplinarrechtlichen Vorbelastung kommt somit noch ein belastendes Gewicht zu, zumindest, wenn es sich wie hier um eine „einschlägige“ Vorbelastung handelt, die grundsätzlich in die Maßnahmebemessung einzustellen ist (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 2. Mi 2022 – DL 16 S 1567/20 –, juris Rn. 60).
68 bb) Nur ausnahmsweise kann von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wieder herstellbar oder wiederhergestellt ist. Hierzu sind von der Rechtsprechung bestimmte Milderungsgründe entwickelt worden, die in diesen Fällen ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen können. Solche Milderungsgründe sind dann gegeben, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1997 – 2 WD 41/96 –, juris Rn. 9). Danach kann von einer Entfernung aus dem Dienst nur dann abgesehen werden, wenn ein bis dahin tadelloser Beamter in einer unverschuldeten und aus seiner Sicht unausweichlichen Notlage oder in einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation, in einer ungewöhnlichen seelischen Ausnahmesituation gehandelt hat oder wenn er den angerichteten Schaden vor seiner Entdeckung freiwillig wieder gutmacht oder zumindest offenbart hat.
69 Keiner dieser Milderungsgründe kann hier anerkannt werden.
70 (1) Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage befand, bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen.
71 (2) Auch die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der Wiedergutmachung vor Tatentdeckung bzw. der freiwilligen Offenbarung der Tat liegen nicht vor. Eine mildere Bewertung des Fehlverhaltens ist in diesen Fällen dann möglich, wenn ein bisher unbescholtener Beamter vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat bzw. offenbart (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1997 – 1 D 74/96 –, NVwZ-RR 1998, 506; Beschluss vom 28. August 2007 – 2 B 26/07 –, juris Rn. 13; Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 33; Beschluss vom 25. Februar 2021 – 2 B 69/20 –, juris Rn. 23). Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentumsdelikte nicht unbescholten. Zum anderen kann von einer als Milderungsgrund berücksichtigungsfähigen Freiwilligkeit keine Rede sein, wenn der Beamte – wie hier – von einem Kollegen auf die Tat angesprochen wird, die entwendeten Gegenstände darauf hin zurückgibt und erst auf Intervention und mit Hilfe der Kollegen die Anstaltsleitung kontaktiert, um die Tat zu offenbaren.
72 Dass sich dies so zugetragen hat, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung fest. Dieser hat anschaulich und widerspruchsfrei geschildert, wie er aus dem Augenwinkel bemerkt habe, dass der Beklagte etwas in seine Hosentasche gesteckt habe, diesen dann darauf angesprochen und gebeten habe, das zurückzulegen. Er habe den Beklagten des Raumes verwiesen. Er sei selbst aufgewühlt und unsicher gewesen, wie mit der Situation umzugehen sei. Daher habe er sich an Herrn G. um Unterstützung gewandt. Gemeinsam hätten sie den Beklagten im Büro der Küche aufgesucht und mit ihm geredet. Dabei hätten sie diesen darauf hingewiesen, dass ein meldepflichtiger Vorfall vorliege und den Beklagten vor die Wahl gestellt, entweder den Vorfall selbst der Anstaltsleitung zu melden oder sie würden dies tun. Daraufhin habe der Beklagte den Anstaltsleiter angerufen.
73 Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft und auch glaubwürdig. Belastungstendenzen sind nicht erkennbar.
74 Soweit der Beklagte angeführt hat, er hätte schon kurz nach der Tat daran gedacht, sich dem Anstaltsleiter zu offenbaren, hat er dies jedoch bis zum Eintreffen seiner Kollegen im Büro der Küche nicht umgesetzt, obwohl dazu hinreichend Zeit bestanden hätte.
75 Trotzdem ist zu seinen Gunsten im Rahmen der Gesamtbetrachtung grundsätzlich sein positives Nachtatverhalten zu würdigen. Er war im Straf- und auch im Disziplinarverfahren geständig und hat seine Reue über seine Taten zum Ausdruck gebracht.
76 (3) Auch der Milderungsgrund der Geringfügigkeit des entwendeten Gutes scheidet vorliegend aus. Zwar spricht aufgrund des Urteils des Amtsgerichtes C-Stadt vom 16. September 2021 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß §§ 242 Abs. 1, 248a StGB einiges dafür, dass der Wert der entwendeten Medikamenten noch innerhalb der Bagatellgrenze von 50 Euro lag (vgl. hierzu m.w.N. zur Rspr.: OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 2006 – 21d A 2732/04.O –, juris), so dass dieser Milderungsgrund grundsätzlich anwendbar wäre. Allerdings ist eine mildere Bewertung des Dienstvergehens nur dann gerechtfertigt, wenn der Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens des Beamten infolge der geringen Höhe des insgesamt unterschlagenen Betrags und mangels erschwerender Umstände gemindert ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 –1 D 66/91 –, juris Rn. 14ff.)
77 Solche erschwerenden Umstände, die im Hinblick auf den vom Beklagten begangenen Diebstahl den Rückgriff auf den Milderungsgrund der Geringfügigkeit versperren, liegen hier jedoch vor. Der Beklagte ist bereits durch Urteil des Amtsgerichtes C-Stadt vom 4. April 2019 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und der daraufhin ergangenen Disziplinarverfügung vom 3. Januar 2020 einschlägig vorbelastet. Dies ist als besonders erschwerender Umstand anzusehen, da sich der Beklagte insbesondere eine Disziplinarmaßnahme in diesem Zusammenhang nicht zur Warnung hat dienen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992, a.a.O., Rn. 17).
78 (4) Eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchssituation (psychische Ausnahmesituation) kann ebenfalls nicht angenommen werden. Diese liegt bei einem kurzschlussartigen Versagen vor. Hierfür ist jedoch kein Anhaltspunkt ersichtlich. Im Gegenteil lässt bereits die disziplinarrechtliche Vorbelastung erkennen, dass es der Persönlichkeit des Beamten entspricht, seine Belange vor die des Dienstherrn zu setzen. Dem steht auch entgegen, dass kein „schockbedingtes Versagen“ über einen befristeten Zeitraum (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 – 1 S 5/02 –, juris Rn. 19) vorliegt. Die Abhängigkeit von Medikamenten bestand bei dem Beklagten zumindest seit 2018 und war ihm auch bekannt, wie seine Einlassungen in dem Personalgespräch vom 11. Juli 2018 belegen. Dort hat er ausgeführt, dass er sich in einer „Benzoabhängigkeit“ (Diazepam) befunden habe, sich in ärztlicher Therapie befände und diese Abhängigkeit jetzt im Griff habe. Länger andauernde psychische Ausnahmesituationen, z.B. Depressionen oder seelische Belastungen (Scheidungssituation, Trennungsfolgen etc.) begründen diesen Milderungsgrund jedoch grundsätzlich nicht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 2. Mai 2022 – DL 16 S 1567/20 –, juris Rn. 56).
79 (5) Auch die vom Beklagten angeführten psychischen Probleme – in Form einer Abhängigkeit von Medikamenten – sind als solche ebenfalls kein Milderungsgrund. Bei Zugriffsdelikten können Erkrankungen des Beamten für sich genommen nur dann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn sie Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB herbeigeführt haben. Ist das nicht der Fall – wie hier –, kann von der Höchstmaßnahme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannter Milderungsgründe abgesehen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 – 1 S 5/02 –, juris Rn. 18).
80 Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) liegen ebenfalls nicht vor. Die Bindungswirkung nach § 25 Abs. 1 LDG M-V umfasst die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts C-Stadt. Darunter sind nicht nur Feststellungen zum Sachverhalt zu verstehen, sondern auch solche zum inneren Tatbestand. Damit entfalten auch Feststellungen zur Schuldfähigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 34/14 –, juris Rn. 38), zur Schuldform (z.B. Vorsatz, Fahrlässigkeit, Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1989 – 1 D 71/88 –, juris Rn. 14) sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen Bindungswirkung (vgl. insgesamt zur gleichlautenden Bundesnorm Wittkowski in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl., § 23 Rn. 3). Hier handelte der Beklagte nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichtes C-Stadt vom 16. September 2021 vorsätzlich und schuldhaft.
81 Für die Kammer besteht keine Veranlassung, sich von der im Strafurteil inzident enthaltenen Feststellung zu lösen. Denn auch Alkoholsucht, Drogensucht oder auch Spielsucht führen, selbst wenn sie pathologischer Natur sind, für sich allein nicht zu einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder wenn der Betroffenen Beschaffungstaten unter verstärkten Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1993 – 1 D 69/91 –, juris Rn. 16).
82 Eine derartige schwere Persönlichkeitsveränderung oder Entzugserscheinungen hat der Beklagte selbst nicht bekundet. Dahingehende Anhaltspunkte bestehen nicht. Eine schwere Persönlichkeitsveränderung wie auch akute Entzugserscheinungen hätten im Dienst auffallen müssen. Von solchen Auffälligkeiten hat der medizinisch geschulte Zeuge D. nicht berichtet. Er hat lediglich bekundet, dass der Beklagte nach der Tatentdeckung sehr aufgelöst gewesen sei. Dies ist vor dem Hintergrund der – dem Beklagten wohl bekannten – drohenden Folgen nachvollziehbar, ändert jedoch nichts an der Bewertung.
83 Darüber hinaus waren ausweislich der Beurteilung des Beklagten seine dienstlichen Leistungen – trotz der bestehenden Medikamentenabhängigkeit – unverändert durchschnittlicher Natur. Weiterhin verletzt ein Zugriffsdelikt eine leicht einsehbare innerdienstliche Kernpflicht, weshalb die Hemmschwelle hier besonders hoch anzusetzen ist. Das Unrecht der Tat ist dem Beamten bewusst und er ist regelmäßig in der Lage, auch nach dieser Unrechtseinsicht zu handeln.
84 (6) Keine Milderung ergibt sich entgegen der Behauptung des Beklagten daraus, dass dem Dienstherrn ein Mitverschulden an seinen Dienstvergehen anzulasten wäre. Eine Fürsorgepflichtverletzung kann dem Dienstherrn nicht mit Erfolg vorgeworfen werden. Zum einen greift der Einwand, der Beklagte sei mit den Sicherheitsvorkehrungen in der JVA C-Stadt nicht klargekommen und deshalb hätte er Schlaftabletten nehmen müssen, nicht durch. Der Beklagte hat sich selbst um die Versetzung in die JVA C-Stadt bemüht, nachdem er nach dort schon abgeordnet gewesen war, und auch im Personalgespräch am 11. Juli 2018 dahingehend geäußert, dass ihm die Arbeit Spaß mache und Stabilität biete. Sicherheitsbedenken hat der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn dagegen nie geäußert bzw. angezeigt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Epikrise des Ev. Krankenhauses Bethanien gGmbH vom 14. Mai 2021, dass der Beklagte bei seiner Aufnahme berichtet hat, dass er aufgrund einer seit mehreren Jahren bestehenden Benzodiazepinabhängigkeit zur stationären Entzugsbehandlung komme. Er leide seit seinem Auslandseinsatz 2004 als Soldat unter einer ausgeprägten Schlafstörung und aufgrund der Gesamtsymptomatik habe sich über die letzten Jahre der Benzodiazepingebrauch gesteigert. Damit steht fest, dass er auch schon vor seiner Versetzung zur JVA C-Stadt Schlaftabletten genommen hat. Im Übrigen hat er von Sicherheitsbedenken als Grund für die Tabletteneinnahme nicht berichtet. Zum anderen hat der Dienstherr auf die gesundheitlichen Belange des Beklagte reagiert. So ist der Beklagte auf Initiative der Anstaltsleitung nach den Diebstählen im Februar 2018 vom Stationsdienst im Hafthaus in die Anstaltsküche umgesetzt worden, da dort keine Berührungspunkte mit Medikamenten bestehen. Sein Dienst im Rahmen des Hamburger Modells erfolgte ab dem 26. August 2019 in der Kammer. Der späteren Umsetzung wieder in die Küche ab dem 1. August 2020 hat der Beklagte nicht widersprochen, insbesondere hat er auch nicht angegeben, dass dies auch gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Es kann dem Dienstherrn auch nicht vorgehalten werden, er hätte keine amtsärztliche Untersuchung des Beklagten veranlasst. Eine solche musste sich dem Kläger nicht aufdrängen. Der Beklagte hat stets mit Beginn der Wiedereingliederung seine volle Einsatz- und Dienstbereitschaft bekräftigt. Ihm wurde auch von Beginn an nahegelegt, im Bedarfsfall ärztliche bzw. professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, was der Beklagte auch stets beteuerte.
85 (7) Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ liegt nicht vor. Der Milderungsgrund der „abgeschlossenen negativen Lebensphase“ ist in Fällen der Suchterkrankung dann gegeben, wenn alleinige Triebfeder für das Fehlverhalten die Befriedigung der Sucht war und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Suchterkrankung dauerhaft überwunden wurde; denn in einem solchen Fall besteht Grund zu der Annahme, dass der Beamte zukünftig Verfehlungen ähnlicher Art unterlassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1997 – 1 D 26/96 –, juris Rn. 31; vgl. auch Claussen/Janzen, BDO, Einleitung D Rn. 23b).
86 Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar geht die erkennende Kammer nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung und des eingereichten ärztlichen Abschlussberichtes des Ev. Krankenhaues Bethanien gGmbH vom 14. Mai 2021 davon aus, dass der Beklagte zur Tatzeit krankhaft medikamentensüchtig war. Insbesondere aus dem Bericht geht hervor, dass bei seiner Aufnahme am 6. April 2021 ein Abhängigkeits- und Entzugssyndrom im Hinblick auf Sedativa oder Hypnotika vorgelegen hat. Zumindest das Abhängigkeitssyndrom bestand nach Ansicht der Kammer auch zum Zeitpunkt der Tat im Januar 2021.
87 Allerdings liegen zur Überzeugung der Kammer keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte seine krankhafte Medikamentensucht mittlerweile dauerhaft überwunden hat. Die Voraussetzungen für eine günstige Prognose im Sinne des Milderungsgrundes der „abgeschlossenen negativen Lebensphase“ kann grundsätzlich auch in Fällen krankhafter Medikamentensucht vorliegen. Dabei kann es nicht darum gehen, einen Rückfall in die Medikamentensucht mit letzter Sicherheit auszuschließen. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete Anhaltspunkte die Prognose erlauben, der Beamte könne eine latent weiter vorhandene Medikamentensucht jedenfalls beherrschen und einen Rückfall in die „aktive Phase“ der Sucht auf Dauer vermeiden.
88 Die vorliegenden Unterlagen und die Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung rechtfertigen derzeit nicht diese Annahme. Dem Entlassungsbericht der „salus Klinik L-Stadt“ vom 14. Dezember 2023, in der sich der Beklagte zuletzt einer stationären Suchtbehandlung vom 7. September 2023 bis zum 29. November 2023 unterzogen hat, ist zu entnehmen, dass sich bei dem Beklagten nach dem Ende der Therapie im Umgang mit Medikamenten eine hohe selbsteingeschätzte Rückfallgefährdung (MASE) zeige, wohingegen diese in Bezug auf den Konsum von Alkohol eher gering eingeschätzt wurde. Auch aus klinischer Sicht würden die Abstinenzchancen als „nunmehr optimistischer“ eingeschätzt (vgl. Ziffer 4.3 Abschlussbefundung und Reha-Ergebnis).
89 Weiter heißt es in dem Bericht unter „Therapeutische Abschlussuntersuchung“, dass der Beklagte zwar nunmehr über ein gebessertes Krankheitsverständnis, eine erhöhte Änderungsbereitschaft, gebesserte Änderungsfähigkeiten und erhöhte Selbstwirksamkeitsüberzeugung verfüge und Fortschritte insbesondere in den Bereichen körperliche Symptomatik, psychische Symptomatik, Selbstwerter-leben/Selbstannahme, Möglichkeit zur Eigenaktivität, Übernahme von Verantwortung, Krankheitsverständnis, Einstellung gegenüber der Zukunft und allgemeines seelisches Wohlbefinden zu verzeichnen gewesen seien. Die wichtigsten Auslöser für einen möglichen Rückfall aus Sicht der Klinik seien jedoch unangenehme Gefühlszustände (Trauer, Ärger), Bagatellisierungstendenz und Cue reactivity (Ansprechen auf Hinweisreize).
90 Unter dem Punkt „Kritische Würdigung des Reha-Prozesses und der Reha-Ergebnisse“ heißt es weiter: „Aus therapeutischer Sicht ist die Behandlung von Herrn G. eher erfolgreich verlaufen. Trotz der anfänglichen Hindernisse aufgrund des Entzuges konnte Herr G. sich schließlich dem therapeutischen Prozess gegenüber öffnen und es gelang ihm erfolgreich beinahe all seine Medikamente auszuschleichen. Erschwerend kam jedoch ein Disziplinarverfahren durch seinen Vorgesetzten hinzu. Somit ist die berufliche Perspektive auch nach Entlassung noch ungewiss. Trotz erschwerter Umstände konnte Herr G. jedoch seine Rückfallrisiken reflektieren und Strategien erarbeiten, diese zukünftig besser zu überwinden. Herr G. hat anschließend jedoch weiterhin leichte Bagatellisierungstendenzen, dies könnte in künftigen Risikosituationen von Bedeutung sein und sollte im Rahmen der Nachsorge berücksichtigt werden. Prognostisch günstig sind die eindeutige Selbstakzeptanz als abhängig, die Fähigkeit zu dauerhaften Bindungen und die positive Einstellung zur Nachsorge. Prognostisch ungünstig ist die Neigung zur Bagatellisierung.“
91 Diese Ausführungen lassen nicht die Annahme zu, einen Rückfall in die „aktive Phase“ der Sucht ließe sich auf Dauer vermeiden. Denn schon der Beklagte schätzt danach seine Rückfallgefährdung im Hinblick im Umgang mit Medikamenten als hoch ein. Auch aus klinischer Sicht werden die Abstinenzchancen als lediglich „nunmehr optimistischer“ eingeschätzt. Da die Medikamentensucht jedoch auslösende Ursache der dem Beklagten hier vorgeworfenen Dienstvergehen war, wiegt dies besonders schwer. Gegen eine positive Prognose sprechen nach Ansicht der Kammer darüber hinaus die bestehende Neigung des Beklagten zur Bagatellisierung und die in dem Bericht angeführten wichtigsten Auslöser für einen Rückfall: unangenehme Gefühlszustände, Bagatellisierungstendenzen und Cue reactivity. Unangenehme Gefühlszustände werden sich jedoch während der anspruchsvollen Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter nicht vermeiden lassen. Auch das Setzen von sog. „Hinweisreizen“ können im täglichen Dienstbetrieb einer JVA nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Insoweit kann der – nochmalige – Hinweis des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, der Dienstherr solle dem Beklagten einen Dienstposten zur Verfügung stellen, bei dem er keinen Zugriff auf Medikamente habe, nur so verstanden werden, dass der Beklagte bis heute über keine – dem Arbeitsalltag entsprechende – belastbaren Strategien zur Vermeidung eines Rückfalls auch in solchen – nicht gänzlich vermeidbaren – Situationen verfügt.
92 Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, seit der Entlassung aus der Klinik „clean“ zu sein, ändert dies nichts an der Bewertung. Zum einen war er bisher dem anspruchsvollen Arbeitsalltag in einer Justizvollzugsanstalt nicht ausgesetzt. Zum anderen ist er von seinem behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Z. weiterhin durchgängig krankgeschrieben, d.h. auch dieser schätzt den Beklagten weiterhin als nicht arbeitsfähig ein.
93 Darüber hinaus hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zwar nochmals bekräftigt, seine Taten zu bereuen. Allerdings hat er in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, dass er nur aufgrund des Verhaltens des Dienstherrn „so abgestürzt sei“, dies insbesondere im Hinblick auf die Vorwürfe im Oktober 2021, die sich im Nachgang nicht bestätigt haben. Nach Ansicht der Kammer zeugt dies von einer weiterhin fehlenden Einsicht in die Ursächlichkeit der Taten und der damit verbundenen Vorwürfe und ist wohl auch Ausdruck der angesprochenen Bagatellisierungstendenzen.
94 cc) Die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten fallen vorliegend nicht derart ins Gewicht, dass eine andere als die durch die Schwere der Verfehlung indizierte Maßnahme geboten ist. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert die Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Dies ist nicht der Fall. Wie bereits angesprochen, stellt sich das Handeln des Beklagten nicht als eine psychische Ausnahmesituation dar, die eine andere Bewertung rechtfertigen würde. Zu würdigen ist jedoch, dass der Beklagte sich nach dieser Tat nochmals um eine Therapie bemüht hat, um seine Medikamentensucht zu überwinden und diese auch durchgeführt hat. Für ihn spricht sein Nachtatverhalten und der Umstand, dass er sich stets reuig gezeigt hat.
95 dd) Schließlich lässt auch eine Gesamtabwägung aller Umstände keine – über die anerkannten Milderungsgründe hinausgehenden – gewichtigen Gründe zu Gunsten des Beamten erkennen, die die Annahme begründen könnten, er habe trotz des schwerwiegenden Dienstvergehens das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte sich damals in einer angespannten psychischen Situation befand und ihm auch zu Gute gehalten wird, dass er die Tat stets eingeräumt und sich auch von Anfang an reuig gezeigt hat, würde dies nichts an der Höchstmaßnahme ändern. Dabei war vor allem zu berücksichtigen, dass der Beamte wiederholt ein Eigentumsdelikt begangen und ihm zugängliche Medikamente entwendet hat bzw. sich Zugang zu den Medikamenten verschafft hat. Bereits im ersten disziplinarisch geahndeten Fall hatte er psychische Probleme als Auslöser seines Fehlverhaltens angeführt und angegeben, in Behandlung zu sein und eine Therapie zu beabsichtigen. Den erneuten „Zugriff“ auf die ihm zugänglichen Medikamente begründet er wiederum mit psychischen Problemen. Dieses Verhalten des Beamten lässt seinen Dienstherren zu Recht befürchten, dass er auch künftig im Falle auftretender psychischer Schwierigkeiten auf ihm zugängliche Medikamente zugreifen wird.
96 Wie bereits angesprochen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Justizvollzugsbeamter eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt. Dieses hat er durch die Begehung mehrerer Zugriffsdelikte massiv beeinträchtigt. In diesem Rahmen ist zu beachten, dass der Beklagte im Jahr 2018 Gefangenenmedikation entwendet und so jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass Gefangene nicht die ihnen zustehende, ärztlich verordnete und erforderliche medizinische Versorgung erhalten könnten. Angesichts der Vielzahl an psychisch auffälligen Gefangenen kann die Unterdosierung mit einigen Medikamenten, hierunter auch das seinerzeit entwendete Diazepam, einerseits zu erheblichen Nebenwirkungen wie Entzugserscheinungen führen. Zum anderen stellt die medizinische Unterversorgung eine zusätzliche Gefährdung von Gefangenen und Bedienstete aufgrund des möglichen Auftretens psychotischer Schübe oder ähnlich gelagerter Ausfälle dar, was dem Beklagten auch bewusst war.
97 Nach alledem ginge eine Weiterbeschäftigung des Beklagten im Justizvollzug mit unkalkulierbaren Sicherheitsrisiken einher. Ein Restvertrauen ist dem Beklagten nicht mehr zuzubilligen.
98 3. Schließlich ist die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis auch verhältnismäßig. Danach muss die im Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Abzuwägen sind daher das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter wie hier durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts – nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit – dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, NVwZ 2003, 1504 und juris Rn. 29; OVG Koblenz, Urteil vom 27. April 2021 – 3 A 10779/20 –, juris Rn. 62 m.w.N.).
III.
99 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
100 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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