VG Greifswald 6. Kammer, 2025-11-05, 6 B 2788/25 HGW

6 B 2788/25 HGWVerwaltungsgericht / Chamber 605.11.2025

Regest

1. Ist der Beamte während des Beurteilungszeitraums befördert worden, hat die Beurteilung am Maßstab des neuen Statusamtes zu erfolgen und darf sich nur auf den Beurteilungszeitraum nach der Beförderung beziehen. Die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum noch vor seiner Beförderung im alten Statusamt erbrachten Leistungen dürfen nicht nachträglich am Maßstab des Beförderungsamtes bewertet werden. Diese Maßgabe findet auch in höherrangigem Recht eine Stütze (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 2 A 7.22 und BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 2 VR 4.24 ). 2. Eine gegen diese Maßgaben verstoßende Beurteilung ist rechtswidrig und kann keine Grundlage für eine (Beförderung-)Auswahlentscheidung bilden. Unerheblich ist hierbei, ob der Dienstherr die Beurteilung im Vertrauen auf eine langjährige abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstellt hat. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wirken nicht konstitutiv, sondern entfalten nur deklaratorische Wirkung auf die objektive Rechtslage. 3. Eine Bestätigungsbeurteilung nach Ziffer 3.3 BeurtRL M-V ist unzulässig, wenn sich die besoldungsrechtliche Bewertung des Dienstpostens des zu beurteilenden Beamten zwischenzeitlich geändert hat. 4. Aus der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt in der Regel auch ein Folgenbeseitigungsanspruch des unterlegenen Beamten gerichtet auf Rückgängigmachung einer vorläufigen Ernennung des obsiegenden Mitbewerbers. Ein Anordnungsgrund besteht jedenfalls in Fällen einaktiger Auswahlverfahren, weil das Instrument der Ausblendung eines Erfahrungs- und Bewährungsvorsprungs ausgeschlossen ist.

Gesamter Gesetzestext

VG Greifswald 6. Kammer — 6 B 2788/25 HGW — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-05

Aktenzeichen: 6 B 2788/25 HGW

ECLI: ECLI:DE:VGGREIF:2025:1105.6B2788.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Nr 3.3 BeamtBeurtV MV, Nr 5.1 BeamtBeurtV MV, Art 3 GG, Art 33 GG, § 123 VwGO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ist der Beamte während des Beurteilungszeitraums befördert worden, hat die Beurteilung am Maßstab des neuen Statusamtes zu erfolgen und darf sich nur auf den Beurteilungszeitraum nach der Beförderung beziehen. Die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum noch vor seiner Beförderung im alten Statusamt erbrachten Leistungen dürfen nicht nachträglich am Maßstab des Beförderungsamtes bewertet werden. Diese Maßgabe findet auch in höherrangigem Recht eine Stütze (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 2 A 7.22 und BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 2 VR 4.24 ).

  2. Eine gegen diese Maßgaben verstoßende Beurteilung ist rechtswidrig und kann keine Grundlage für eine (Beförderung-)Auswahlentscheidung bilden. Unerheblich ist hierbei, ob der Dienstherr die Beurteilung im Vertrauen auf eine langjährige abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstellt hat. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wirken nicht konstitutiv, sondern entfalten nur deklaratorische Wirkung auf die objektive Rechtslage.

  3. Eine Bestätigungsbeurteilung nach Ziffer 3.3 BeurtRL M-V ist unzulässig, wenn sich die besoldungsrechtliche Bewertung des Dienstpostens des zu beurteilenden Beamten zwischenzeitlich geändert hat.

  4. Aus der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt in der Regel auch ein Folgenbeseitigungsanspruch des unterlegenen Beamten gerichtet auf Rückgängigmachung einer vorläufigen Ernennung des obsiegenden Mitbewerbers. Ein Anordnungsgrund besteht jedenfalls in Fällen einaktiger Auswahlverfahren, weil das Instrument der Ausblendung eines Erfahrungs- und Bewährungsvorsprungs ausgeschlossen ist.

Tenor

  1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Übertragung des Dienstpostens der Planstelle A 6eD (Erster Justizhauptwachtmeister) am Landgericht C-Stadt auf den Beigeladenen rückgängig zu machen und ihm wird untersagt, diese Planstelle durch Ernennung des Beigeladenen oder eines anderen als dem Antragsteller bis 14 Tage nach einer erneuten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu fassenden Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers endgültig zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

  1. Der Streitwert wird auf 9.999,07 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle eines Ersten Justizhauptwachtmeisters in der Besoldungsgruppe A 6 eD mit dem Beigeladenen zu besetzen.

2 Der Antragsteller ist Erster Justizhauptwachtmeister und besetzt eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 am Landgericht C-Stadt. Ihm war zuletzt und auch im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages 1. Januar 2023 der Dienstposten des zweiten Vertreters des Leiters der Justizwachtmeisterei übertragen. Der Dienstposten wurde im Rahmen der jährlichen Überprüfung 2021 durch das Justizministerium mit A 6 statt wie bisher mit A 5 bewertet. Der Beigeladene ist ebenfalls Erster Justizhauptwachtmeister in der Besoldungsgruppe A 5 und auf einem mit A 6 bewerteten Dienstposten tätig.

3 Mit Stellenausschreibung vom 14. April 2025 schrieb der Antragsgegner die Planstelle eines Ersten Justizhauptmeisters der Besoldungsgruppe A 6 eD aus. Grundlage der Auswahlentscheidung sollte die jeweils letzte Regelbeurteilung bilden. In der Ausschreibung wies der Antragsgegner darauf hin, dass eine Beförderung auf die Planstelle erst nach Feststellung der Eignung nach einer Erprobungszeit von sechs Monaten erfolgen könne, sofern dem ausgewählten Bewerber bislang noch kein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 6 eD übertragen sei.

4 Der Beigeladene bewarb sich mit Schreiben vom 28. April 2025 auf diese Stelle, der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2025. Im Rahmen einer Bestätigungsbeurteilung vom 1. Januar 2023 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 wurde der Antragsteller mit einer Gesamtnote von 100 Punkten („entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht“) beurteilt.

5 Der Beigeladene wurde mit Regelbeurteilung vom 1. Januar 2023 für den o.g. Beurteilungszeitraum mit 110 Punkten („übertrifft die Anforderungen“) bewertet. Innerhalb des Beurteilungszeitraums wurde der Beigeladene am 12. Juli 2022 zum Ersten Justizhauptwachtmeister, Besoldungsgruppe A 5, befördert.

6 Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne und er beabsichtigte, den Beigeladenen nach einer sechsmonatigen Erprobungszeit auf dem Dienstposten A 6 eD am Landgericht C-Stadt und nach Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern zum Ersten Justizhauptwachtmeister in der Besoldungsgruppe A 6 eD zu ernennen.

7 In der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller habe gegenüber dem Beigeladenen in seiner jüngsten dienstlichen Beurteilung das um eine Notenstufe geringere Prädikat „entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht“ erhalten und komme daher für die Beförderung nicht in Betracht.

8 Gegen die Ablehnung seiner Bewerbung legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. September 2025 Widerspruch gegen die getroffene Auswahlentscheidung und die damit verbundene Ablehnung seiner Bewerbung ein. Über diesen ist noch nicht entschieden.

9 Ebenfalls am 10. September 2025 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Greifswald den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er vertritt die Auffassung, die Auswahlentscheidung verletze ihn in seinem grundrechtsgleichen Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG.

10 Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller im Wesentlichen aus:

11 Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sei nicht nachvollziehbar. Der Beigeladene sei im Statusamt A 5 beurteilt worden, in das er erst am 12. Juli 2022 und mithin fünf Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraums befördert worden sei. Es gelte der Erfahrungssatz, dass ein Beamter in der ersten Zeit nach einer Beförderung formal schlechter beurteilt werde als in den Vorbeurteilungen, weil er nicht aus dem Stande die erhöhten Anforderungen an das höhere Statusamt erfüllen könne. Zwar liege die Vorbeurteilung des Beigeladenen nicht vor, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob eine formal schlechtere Beurteilung vorliege. Für diese Annahme sei aber denklogisch erforderlich, dass der Beigeladene in seinem früheren Statusamt A 4 bereits die Bestnote von 120 Punkten erhalten habe, was ausgeschlossen sei.

12 Ausweislich der Gesamtbewertung seien zudem auch die Leistungen des Beigeladenen vor seiner Beförderung berücksichtigt worden, was nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig sei. Es hätten nur die Leistungen nach der Beförderung Berücksichtigung finden dürfen.

13 Darüber hinaus verstoße die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bestätigungsbeurteilung des Antragstellers gegen Ziffer 3.3. der Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (Beurteilungsrichtlinie – BeurtRL), weil sich seine Tätigkeit zwischen der Beurteilung aus dem Jahr 2020 und der auf dieser aufbauenden Bestätigungsbeurteilung geändert habe. Dies zeige sich daran, dass der Dienstposten ausweislich der Bestätigungsbeurteilung mit A 6 bewertet worden sei, während der Dienstposten in der bestätigten Beurteilung aus dem Jahr 2020 noch mit A 5 bewertet wurde.

14 Sei die Beurteilung des Beigeladenen wie auch die des Antragstellers mithin rechtswidrig, gelte dies auch für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, weil insoweit keine vergleichbaren und nachvollziehbaren Beurteilungen vorlägen. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bereits seit 13 Jahren im Amt A 5 verweile, der Beigeladenen gerade einmal fünf Monate.

15 Der Antragsteller beantragt,

16 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die endgültige Besetzung der Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 eD (Erster Justizhauptwachtmeister) im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts C-Stadt durch Ernennung eines ausgewählten Bewerbers bis 14 Tage nach einer erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu fassenden Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle vorzunehmen sowie

17 den Antragsgegner zu verpflichten, die Übertragung des Dienstpostens, der der Planstelle A 6 eD (Erster Justizhauptwachtmeister) im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts C-Stadt zu Grunde liegt, mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen.

18 Der Antragsgegner beantragt,

19 den Antrag abzulehnen.

20 Er verteidigt seine Beförderungsentscheidung. Die Auswahlentscheidung sei anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen worden, die ihrerseits nicht zu beanstanden seien. Die zugrunde gelegten Regelbeurteilungen vom 1. Januar 2023 seien hinreichend vergleichbar, im selben Statusamt und zu einem gemeinsamen Stichtag erstellt worden und umfassten denselben Beurteilungszeitraum.

21 Unschädlich sei, dass der Beigeladene während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei. Ein Wechsel der Aufgaben sei damit nicht verbunden gewesen, vielmehr sei der Aufgabenbereich des Beigeladenen den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg unverändert geblieben. Für ihn sei in der Regelbeurteilung mitberücksichtigt worden, dass nach einer Beförderung der Beurteilungsmaßstab das von einem Beamten in der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde höhere Leistungsniveau sei. Wegen der überobligatorischen Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der Justizwachtmeisterei aufgrund eines längeren Ausfalls des Leiters im Jahr … sei ein Leistungssprung des Beigeladenen zu verzeichnen und in seiner Beurteilung zu berücksichtigen gewesen. In Vertretung des Leiters habe der Beigeladene die höherwertigen Aufgaben mit viel Engagement und in sehr guter Qualität erfüllt. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Beurteilenden auf die Beibehaltung der Gesamtnote von 110 Punkten verständigt. Im Übrigen gehe mit einer Beförderung auch nicht zwingend eine Herabstufung in der Benotung einher, wenn der Beamte seine fachlichen Leistungen im neuen Statusamt weiter gesteigert habe und diese zugleich durch Besonderheiten wie der Wahrnehmung längerfristiger Vertretungen höherwertiger Aufgaben gekennzeichnet seien. Die Leistungssteigerung sei zu berücksichtigen und müsse letztlich in die Regelbeurteilung einfließen.

22 Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts meine, bei einer Beförderung während des Beurteilungszeitraumes dürfe sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung beziehen, sei dieser Auffassung nicht zu folgen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt gewesen, dass sämtliche vom Beamten während des Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag inngehabten Amtes zu würdigen seien, wenn dies die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien und der Beurteilungspraxis so vorsähen. Dies sei bei der hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinie der Fall. Auch das erkennende Gericht habe in der Vergangenheit vergleichbar entschieden. Auch der Verwaltungsgerichtshof Kassel und das Oberverwaltungsgericht Magdeburg teilten nicht die Auffassung, dass dem Zeitraum vor der Beförderung für die Regelbeurteilung keine Bedeutung mehr zukomme. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erst nach dem Beurteilungsstichtag 1. Januar 2023 ergangen sei. Die damit verbundene Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung sei zum Erstellungszeitpunkt für den Beurteiler nicht absehbar gewesen.

23 Die von dem Antragsteller angeführte Verweildauer von 13 Jahren im Statusamt A 5 führe nicht unmittelbar dazu, dass deshalb auf einen höheren Leistungsstand geschlossen werden könne und ein Anspruch auf Beförderung bestehe.

24 Ferner sei auch die Erstellung einer Bestätigungsbeurteilung für den Antragsteller zum Beurteilungsstichtag nach den Maßgaben der Beurteilungsrichtlinie zulässig gewesen. Die zwischen der Regelbeurteilung 2020 und der Bestätigungsbeurteilung von 2023 erfolgte Änderung in der Bewertung des Dienstpostens des Antragstellers spreche nicht gegen die Erstellung einer Bestätigungsbeurteilung. Die Beurteilungsrichtlinie sehe einen solchen Hinderungsgrund nicht vor; die Aufzählung unter Ziffer 3.3. sei abschließend. Der Dienstposten sei durch das Justizministerium im Rahmen der jährlichen Überprüfung 2021 von A 5 auf A 6 höhergestuft worden, wobei damit Veränderungen der Aufgaben nicht verbunden gewesen seien. Es handelte sich bei dem Dienstposten des Antragstellers um einen sogenannten Mischdienstposten.

25 Zuletzt sei zu berücksichtigen, dass die Ausschreibung der streitbefangenen Beförderungsplanstelle den Einsatz auf einem dem Statusamt entsprechenden und bewerteten Dienstposten voraussetze. Dies bedeute, dass Bewerbern mindestens ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 6 übertragen sein beziehungsweise mit erfolgreicher Bewertung übertragen werden müsse. Der Antragsteller strebe nachweislich die Wahrnehmung der Aufgabe als zweiter Vertreter des Leiters der Justizwachtmeisterei und damit die Besetzung eines Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 6 eD nicht mehr an. Andere gleich zu bewertende Dienstposten bestünden am Landgericht nicht. Der Antragsteller habe am 26. Juni 2025 der Geschäftsleitung des Landgerichts C-Stadt mitgeteilt, dass er seine Aufgabe als zweiter Vertreter des Leiters der Justizwachtmeisterei niederlege. Sei der Antragsteller zunächst übergangsweise auf diesem Posten weiter eingesetzt worden, so sei zwischenzeitlich ein Besetzungsverfahren dieses Dienstpostens durchgeführt und abgeschlossen worden. Der Antragsteller habe sich nicht beworben. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass bei dem Antragsteller ein Interesse an der Übernahme eines Dienstpostens der Wertigkeit A 6 eD nicht mehr bestehe. Der Antragsteller erfülle somit nicht mehr das Anforderungsprofil für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 6 eD und komme somit nicht mehr für eine Beförderung in Betracht.

26 Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

27 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

28 Der Antrag ist zulässig und begründet.

29 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) der zu sichernde Anspruch – Anordnungsanspruch – und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist – Anordnungsgrund – glaubhaft zu machen (vgl. § 294 ZPO).

1.

30 Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (dazu a.) und die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Entscheidung jedenfalls möglich scheint (dazu b.).

a.

31 Ausgangspunkt und Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist Art. 33 Abs. 2 GG. Danach bemisst sich das Zugangsrecht zu einem Amt ausschließlich nach Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers. Mit diesem Maßstab eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG dem Dienstherrn bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum, der schon von Verfassungs wegen nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2013 – 2 BvR 2582/12 –, juris Rn. 17; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, BVerfGK 18, 423-430, juris Rn. 10). Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerber muss sich jedoch stets nach dem konkret angestrebten Amt ausrichten. Die einzelnen Bewerber sind demnach bezogen auf den Aufgabenbereich des zu vergebenden Amtes untereinander zu vergleichen. Auf der Grundlage dieses Leistungsvergleiches ist sodann die Auswahlentscheidung vorzunehmen. Dabei steht es dem Dienstherrn frei, die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung zu konkretisieren (vgl. zu alledem m.w.N. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, BVerfGK 18, 423-430, juris Rn. 16). Dieser verfassungsunmittelbar angeordnete Maßstab gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für die vorgelagerte Auswahlentscheidung, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 –, juris Rn. 20).

32 Das ist vorliegend der Fall, da dem Beigeladenen ausweislich der Ausschreibung unmittelbar im Anschluss an seine sechsmonatige Bewährungszeit das streitbefangene Amt ohne erneutes Auswahlverfahren übertragen werden soll.

33 Einem jeden Beförderungsbewerber um ein öffentliches Amt erwächst aus dem vorgenannten Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22-38, juris Rn. 18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, BVerfGK 10, 474-482, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2/19 –, juris Rn. 31; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. März 2019 – 4 S 177/19 –, juris Rn. 7; OVG Weimar, Beschluss vom 13. April 2006 – 2 EO 1065/05 –, juris Rn. 40).

34 Eingedenk des dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsspielraumes wird die gerichtliche Kontrolle der Beförderungsentscheidung jedoch eingeschränkt. Die gerichtliche Nachprüfung dieses Aktes wertender Erkenntnis beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 77).

35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Vergleich konkurrierender Bewerber am Maßstab der Eignung, Befähigung und Leistung regelmäßig anhand hinreichend aktueller Beurteilungen zu erfolgen. Sie sind der Entscheidung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen, jedenfalls soweit sie inhaltlich aktuell und aussagekräftig sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 12; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, BVerfGK 12, 106-111, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, BVerwGE 165, 305-331, juris Rn. 32-33; VGH München, Beschluss vom 16. November 2022 – 3 CE 22.1887 –, juris Rn. 12).

36 Der Beförderungsauswahlentscheidung liegt dabei ein unrichtiger Sachverhalt im Sinne des dargestellten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs zugrunde, wenn sie auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des ausgewählten Bewerbers basiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der übergangene Bewerber bei der nachzuholenden fehlerfreien Beurteilung nicht chancenlos erscheint. Er hat insoweit einen Anspruch darauf, dass die für die Auswahlentscheidung maßgebliche dienstliche Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten einer inzidenten rechtlichen Überprüfung unterzogen wird (OVG Greifswald, Beschluss vom 2. September 2009 – 2 M 97/09 –, juris Rn. 12). Insoweit gelten wiederum die allgemeinen Maßstäbe der (eingeschränkten) gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen.

aa.

37 Dienstliche Beurteilungen sind durch die Verwaltungsgerichte nur beschränkt nachprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darf nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Insoweit kommt dem Beurteiler ein nur ihm eingeräumter Beurteilungsspielraum zu, der weder vom Gericht noch von einer anderen Verwaltungsstelle – etwa im Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 ML 8/01 –, für Prüfungsentscheidungen) – an sich gezogen werden darf. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil aufgrund eines eigenen Eindrucks darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (vgl. Urteil der Kammer vom 27. September 2007 – 6 A 888/05 –, Urteil vom 27. März 2014 – 6 A 930/11 –, Urteil vom 13. August 2021 – 6 A 58/20 –). Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis, steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, BVerfGE 141, 56-81, juris Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7/22 –, BVerwGE 180, 292-309, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, BVerwGE 153, 48-63, juris Rn. 9).

38 In Anbetracht dessen hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 2 M 105/03 –, juris Rn. 29; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Dezember 2002 – 2 L 102/00 –, juris Rn. 18). Hat der Dienstherr – wie hier die Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung (BeurtRL) – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinie gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1/14 –, juris Rn. 14).

bb.

39 Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die Regelbeurteilung des Beigeladenen einen auf die Auswahlentscheidung durchschlagenden Fehler aufweist. Denn seine Regelbeurteilung vom 1. Januar 2023 berücksichtigt unzulässigerweise Zeiträume aus der Zeit vor seiner in den Beurteilungszeitraum fallenden Beförderung am Maßstab des zuletzt innegehabten Statusamtes.

40 Die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen eines Beamten sind nur am Maßstab des am Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes zu messen, gleichviel ob der Beamte erst während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, BVerwGE 161, 240-255, juris Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, BVerwGE 157, 168-181, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 –, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Februar 2010 – 5 LB 497/07 –, juris Rn. 31).

41 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich – worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist – in früherer ständiger Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, dass der Dienstherr nicht gehindert sei, auch solche Leistungen zur Beurteilungsgrundlage zu machen, die der Beamte im Beurteilungszeitraum vor seiner Beförderung erbracht hat, sofern dies die maßgebenden Beurteilungsrichtlinien vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, juris Rn. 12). Das erkennende Gericht hat in der Vergangenheit konkretisierend im Hinblick auf die für Beamte des Landes – und auch in diesem Fall – maßgebliche BeurtRL bereits festgestellt, dass ein Beurteilungssplitting – also die Aufteilung des Beurteilungszeitraums in die unterschiedlichen innegehabten Statusämter und eine unterschiedliche Beurteilung am Maßstab des jeweiligen Amtes – nach der BeurtRL unstatthaft ist (VG Greifswald, Urteil vom 18. Juni 2021 – 6 A 427/20 HGW –, juris Rn. 22). Bei einer nach einer Beförderung erfolgenden Beurteilung sollte für den gesamten Beurteilungszeitraum allein das höhere Statusamt maßgeblich sein (VG Greifswald, a.a.O.).

42 Der aus dieser Rechtsprechung folgenden Konsequenz, dass die Leistungen eines Beamten rückwirkend an dem (strengeren) Maßstab des am Beurteilungsstichtag innehabenden Statusamtes gemessen werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Zeit – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – eine Absage erteilt. Die vom Beamten im Beurteilungszeitraum noch vor seiner Beförderung im alten Statusamt erbrachten Leistungen dürfen danach nicht nachträglich am Maßstab des Beförderungsamtes bewertet werden (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 34, BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 39 ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Rn. 9). Dem hat sich die erkennende Kammer bereits in der Vergangenheit angeschlossen hat (vgl.VG Greifswald, Urteil vom 17. Februar 2025 – 6 A 155/23 HGW –, nv; VG Greifswald, Urteil vom 30. Oktober 2024 – 6 A 713/24 HGW –, nv; VG Greifswald, Urteil vom 12. Juli 2024 – 6 A 817/21 –, nv).

43 Die streitbefangene Regelbeurteilung des Beigeladenen lässt nicht erkennen, dass der Antragsgegner diese Grundsätze berücksichtigt hat. Ein einschränkender Hinweis, dass die Beurteilung am Maßstab des Statusamtes A 5 nur den Zeitraum ab dem Tag der Beförderung, dem 12. Juli 2022, berücksichtigt, ist ihr nicht zu entnehmen. Vielmehr trägt auch der Antragsgegner vor, dass der Vergleichsmaßstab für die Beurteilung nach einer Beförderung das von einem Beamten in der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde höhere Leistungsniveau sei. Mit dieser Rechtsauffassung gibt der Antragsgegner insoweit zu erkennen, dass er die Leistungen des Beigeladenen den gesamten Beurteilungszeitraum über an den Anforderungen des erst ab dem 12. Juli 2022 bekleideten Statusamtes bewertet hat. Dies steht im Widerspruch zur o.g. Rechtsprechung.

44 Soweit der Antragsgegner die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berufung auf zwei obergerichtliche Entscheidungen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 1 M 23/24 –, juris Rn. 18-19; VGH Kassel, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 1 B 649/24 –, juris Rn. 34; dagegen ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Rn. 14) nicht zu teilen vermag, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es an einer sachlichen Rechtfertigung fehle, den Beamten rückwirkend an einem strengeren Maßstab zu messen, den er im Zeitpunkt der Dienstverrichtung nicht zu leisten brauchte und dessen Anforderungen damals nicht an ihn gestellt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 34). Denn es entspricht allgemeinen (verfassungsrechtlichen) Grundsätzen, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris Rn. 10, 16; BVerwG, a.a.O.). Diesen Anforderungen hat der Beamte jedoch erst ab seiner Beförderung zu genügen (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 37).

45 Entgegen dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg und dem Verwaltungsgerichtshof Kassel findet diese Auffassung auch in höherrangigem Recht eine Stütze. Denn die Funktion von (Regel-)Beurteilungen liegt vorwiegend darin, eine taugliche Vergleichsgrundlage für (Beförderungs-)Auswahlentscheidungen zu bilden (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102-122, juris Rn. 46; vgl. Kurz/Naumann in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 38. Edition, § 21 BBG Rn. 30; Bodanowitz in Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 11 Rn. 1; vgl. auch Ziff. 1 BeurtRL M-V). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen sogar „in erster Linie“ für den Bewerbervergleich maßgeblich (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012, juris Rn. 12). Diese (Auswahl-)Entscheidungskriterien sind – wie ausgeführt – verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 GG determiniert und auf die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beschränkt (vgl. auch § 2 Abs. 1 ALVO M-V). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt aber voraus, dass die dienstliche Tätigkeit auf Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen bewertet worden ist (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, BVerwGE nn., juris Rn. 37). Denn in der theoretischen Vergleichbarkeit der von Beamten desselben Statusamts erbrachten Leistungen liegen Grund und Grenze der Vergleichbarkeit ihrer Beurteilungen (so BVerwG, a.a.O. Rn. 35). Art. 33 Abs. 2 GG lässt insoweit nur einen Vergleich von Beamten durch Beurteilungen zu, für die im Wesentlichen gleiche Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur unter dieser Voraussetzung ist es möglich, die einzelnen Beamten desselben Statusamtes miteinander zu vergleichen und ihre Leistungen in eine bestimmte Rangfolge nach einer Notenskala einzuordnen (BVerwG, a.a.O. Rn. 36). Die Auffassung des Antragsgegners, der Beamte dürfe rückwirkend am Maßstab des späteren Statusamtes beurteilt werden, erscheint auch vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich. Denn der Beamte hatte vor seiner Beförderung keinerlei Anlass und Möglichkeit, sich diesen – ihm vor der Beförderung unbekannten – erhöhten Leistungsanforderungen zu stellen. Durch insoweit geschaffene unterschiedliche Leistungsanforderungen an Inhaber desselben Statusamtes könnte die dienstliche Beurteilung nicht länger eine taugliche und wesentliche Grundlage für den Bewerbervergleich und die Ämtervergabe sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 37; Domgörgen in: NVwZ 2025, 535 (538)). Die gegenteilige Auffassung führte gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG) dazu, dass inhaltsgleiche Leistungen von Beamten mit demselben Statusamt und derselben Tätigkeit zur Leistungszeit nur deshalb unterschiedlich bewertet würden, weil ein Beamter zu einem späteren, in den Beurteilungszeitraum fallenden Zeitpunkt befördert wurde. Die spätere Beförderung kann aber keine Rechtfertigung für die rückwirkende Besser- oder Schlechterbewertung darstellen, weil die mit der Übertragung eines höheren Statusamtes verbundene gesteigerte Leistungserwartung nur für Inhaber des höheren Statusamtes und damit für die Zukunft gilt. Die Auslegung von Ziffer 5.1 Satz 7 BeurtRL, wonach nach einer Beförderung Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Beamten in der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde höhere Leistungsniveau ist, ist insoweit im Wege der Auslegung, diesem aus höherrangigen Recht, folgenden Maßstab anzupassen.

46 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners konnte die Beurteilung des Beigeladenen auch nicht deshalb im Auswahlverfahren berücksichtigt werden, weil sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer nach dem Ende des Beurteilungsstichtags vollzogenen Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Insoweit weist der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend darauf hin, dass die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht konstitutiv sind, sondern nur deklaratorische Wirkung auf die objektive Rechtslage entfalten. Eine rechtswidrige Regelbeurteilung war auch vor Ergehen eines dies feststellenden Urteils rechtswidrig. Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG berufen. Dafür besteht schon kein Anlass, weil mit einer Regelbeurteilung – insbesondere auf Seiten des Beurteilers – keine schützenswerte, irreparable Disposition einhergeht. Der Antragsgegner hat ohne Weiteres die Möglichkeit, eine neue Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen und sie einer erneuten Auswahlentscheidung zugrunde zu legen.

47 Zwar mag dies im Falle des Beigeladenen unter Zugrundelegung der obigen Maßgaben problembehaftet sein, weil zwischen Beförderungstag und Beurteilungsstichtag gerade einmal rund fünf Monate liegen. Der berücksichtigungsfähige Beurteilungszeitraum muss nämlich ausreichend lang bemessen sein, damit die Bewertung über eine ausreichende tatsächliche Grundlage verfügt und aussagekräftig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Bewertungszeitraum von sechs Monaten nach der Beförderung nicht beanstandet und überdies ausgeführt, dass im Falle eines kürzeren Zeitraums im höheren Statusamt die Regelbeurteilung entfalle (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, BVerwGE 180, 292-309, juris Rn. 41; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Rn. 9). Ein kürzerer Zeitraum lässt auch nach Auffassung der Kammer eine aussagekräftige Beurteilung der Leistungen und Befähigungen des Bewerbers nicht mehr zu (vgl. zu diesem Maßstab OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Februar 2019 – 2 M 68/18 –, juris Rn. 25; OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 6 B 1594/08 –, juris Rn. 8). Auch in diesem Fall bleibt dem Dienstherrn aber die Möglichkeit unbenommen, eine Anlassbeurteilung nach Ziff. 3.2 der BeurtRL M-V zu erstellen (darauf in Bezug auf bundesbehördliche Richtlinien hinweisend BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, BVerwGE 180, 292-309, juris Rn. 41).

48 Darüber hinaus dürfte auch die Bestätigungsbeurteilung des Antragstellers – ohne dass es hierauf streitentscheidend ankäme – aufgrund der geänderten Bewertung seines innegehabten Dienstpostens während des Beurteilungszeitraumes von A 5 auf A 6 nicht mit den Vorgaben der BeurtRL im Einklang stehen. Nach Ziffer 3.3. BeurtRL kann eine Regelbeurteilung durch eine Bestätigungsbeurteilung – jedoch nicht mehrfach in Folge – ersetzt werden, wenn seit der letzten Beurteilung Erst- und Zweitbeurteilender nicht gewechselt haben (lit. a), der zu Beurteilende nicht befördert worden ist und dieselbe Tätigkeit ausübt (lit. b) und sich an den wesentlichen Tatsachen, den Einzelbewertungen und der Gesamtbewertung nichts geändert hat (lit. c).

49 Dem Antragsgegner ist zunächst zuzugeben, dass eine veränderte besoldungsrechtliche Bewertung des Dienstpostens keine Veränderung der ausgeübten Tätigkeit im Sinne von Ziffer 3.3 lit. b BeurtRL begründet. Denn mit „derselbe[n] Tätigkeit“ ist lediglich ein gegenüber der vorhergehenden Regelbeurteilung unveränderter Aufgabenbereich des Beamten gemeint. Die Richtlinie differenziert insoweit auch an anderer Stelle zwischen der Tätigkeit eines Beamten und seiner Besoldungsgruppe, vgl. Ziffer 5.1 Abs. 2 BeurtRL.

50 Nach Ansicht der Kammer führt eine veränderte besoldungsrechtliche Bewertung des Dienstpostens des zu beurteilenden Beamten aber grundsätzlich dazu, dass sich die wesentlichen Tatsachen gegenüber der letzten Beurteilung im Sinne von Ziffer 3.3 lit. c BeurtRL geändert haben. Denn der Dienstherr hat durch die besoldungsrechtliche Höherstufung des Dienstpostens zum Ausdruck gebracht, dass er an die auf diesem Dienstposten anfallenden Tätigkeiten erhöhte Leistungsanforderungen stellt bzw. Leistungen, die Beamten der Besoldungsgruppe A 6 entsprechen, zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

51 Wird ein Beamter jedoch auf einem – im Vergleich zu seinem Statusamt - höher bewerteten Dienstposten eingesetzt, dann ist dies im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung zu beachten. Ziffer 5.1 Satz 3 BeurtRL bestimmt, dass die Beurteilung eine Vergleichbarkeit der Leistungen der Beamten derselben Besoldungsgruppe ermöglichen soll. Aus diesem Grund dürfte – so Ziffer 5.1. Satz 4 BeurtRL –, wenn Beamte derselben Besoldungsgruppe auf unterschiedlich bewerteten Dienstposten tätig sind, in der Regel der Beamte, der sich den Aufgaben des höher bewerteten Dienstpostens einschränkungslos gewachsen zeigt, besser zu beurteilen sein als der Beamte derselben Besoldungsgruppe, der zwar gleich gute Leistungen zeigt, es aber in seinem Aufgabengebiet deutlich einfacher hat und deshalb im Quervergleich nicht so qualifizierte Leistungen erbringt. In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass mit einer besoldungstechnischen Höherbewertung des Dienstpostens auch die Annahme erhöhter Leistungsanforderungen einhergeht.

52 Dies vorausgesetzt, kann der vorliegenden Bestätigungsbeurteilung jedoch nicht entnommen werden, ob der Antragsteller sich auch diesen erhöhten Leistungsanforderungen gewachsen gezeigt hat, die der Dienstherr durch eine Höherstufung des Dienstpostens zum Ausdruck bringt. Sie lässt damit zwingend die veränderten Leistungsanforderungen außer Betracht. Denn die Bestätigungsbeurteilung nimmt allein Bezug auf die Leistungen des Antragstellers nach der vorhergehenden Regelbeurteilung, die jedoch einen niedriger eingestuften Dienstposten zum Gegenstand hatte. Die nach Ziffer 5.1 Satz 4 BeurtRL mögliche bessere Bewertung des Beamten im Vergleich zu anderen Beamten desselben Statusamtes auf einem niedriger bewerteten Dienstposten, auch wenn sich das tatsächliche Leistungsniveau gegenüber der letzten Regelbeurteilung nicht verändert haben sollte, wird durch die Bestätigungsbeurteilung unmöglich. Jedenfalls verhält sich die Bestätigungsbeurteilung zu der veränderten besoldungsrechtlichen Bewertung des Dienstpostens des Antragstellers auch nicht. Ob diese Grundsätze auch im Falle eines „gebündelten Dienstposten“ (Zuordnung eines Dienstpostens zu mehreren Besoldungsgruppen) Geltung beanspruchen, bedarf keiner Entscheidung. Ein gebündelter Dienstposten liegt nicht vor. Ausweislich der Regelbeurteilung und der Bestätigungsbeurteilung war der Dienstposten des Antragstellers vielmehr in der Zeit der Regelbeurteilung 2020 mit A 5 und ist nunmehr mit A 6 bewertet.

b.

53 Der Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung ist auch zur Sicherung der Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich. Es erscheint insoweit ernstlich möglich, dass der Antragsteller für den streitbefangenen Beförderungsposten bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Besetzungsverfahrens ausgewählt wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, BVerwGE 157, 168-181, juris Rn. 43). Dabei dürfen an die diesbezüglich erforderliche Prognose des Ausgangs eines hypothetischen, rechtmäßigen Auswahlverfahrens und die damit verbundene Neubeurteilung jedenfalls des Beigeladenen keine strengen Anforderungen gestellt werden, um den von Verfassungs wegen zu gewährenden Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zu wahren (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 8. April 2011 – 2 EO 192/09 –, juris Rn. 66). Insoweit ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass im Falle des Beigeladenen auch keine bloße Reduktion der bestehenden Regelbeurteilung auf den zulässigen Zeitraum nach seiner Beförderung möglich ist, weil dieser mit fünf Monaten nicht hinreichend aussagekräftig ist.

54 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird die hypothetische Möglichkeit, dass der Antragsteller bei einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt wird, auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Antragsteller nicht länger das Anforderungsprofil für die streitbefangene Beförderungsstelle erfülle. Soweit der Antragsgegner zur Begründung ausführt, der Antragsteller habe seine Tätigkeit als zweiter Vertreter der Justizwachtmeisterei – einen Dienstposten der Wertigkeit der Besoldungsstufe A6 eD aufgegeben – und damit gezeigt, dass ein Interesse an der Übernahme des streitbefangenen Beförderungsdienstpostens nicht länger bestehe, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsteller bringt allein durch den Umstand, dass er an dem streitbefangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz festhält, weiterhin sein Interesse an dem streitbefangenen Beförderungsdienstposten zum Ausdruck. Dass er – wie der Antragsgegner überdies meint – durch die Aufgabe seines bisherigen Dienstpostens die Beförderungsvoraussetzungen nicht länger erfülle, trifft nicht zu. Der Antragsteller weist insoweit zutreffend darauf hin, dass nach der Beförderungsausschreibung nicht erwartet wird, dass Bewerber bereits zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung einen mit A 6 eD bewerteten Dienstposten innehaben. Der Ausschreibung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Beförderung bei fehlender Bewährung in einem mit A 6 eD bewerteten Dienstposten noch eine sechsmonatige Erprobungszeit vorangestellt werde.

2.

55 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) beziehungsweise wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Dombert in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 13 Rn. 3).

56 Vorliegend hat der Antragsgegner die Beigeladenen für die Beförderung ausgewählt, sodass die Besetzung der Beförderungsplanstellen noch vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch und die Klage des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung droht. Zwar ist mit der Übertragung des Dienstpostens keine unmittelbare Beförderung verbunden. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners beeinträchtigt die Rechtsstellung des Antragstellers aber dennoch, weil der Beigeladene nach erfolgter Bewährung auf dem streitbefangenen Dienstposten ohne ein weiteres Auswahlverfahren befördert werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris Rn. 23; vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. Januar 2025 – 1 B 172/24 –, juris Rn. 13; Schoch in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, § 123 VwGO Rn. 78a). Der Antragsgegner hat sich in seiner Auswahlentscheidung bereits dahin festgelegt, dass der Beigeladene im Falle seiner Bewährung ohne weiteres Auswahlverfahren befördert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 A 5.18 –, BVerwGE 164, 84-99, juris Rn. 31). Mit Besetzung der Stelle gäbe es im Bezirk des Landgerichts C-Stadt keine weitere Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 – worauf der Antragsgegner selbst hinweist –, die der Antragsteller besetzen könnte. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch wäre wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102-122, juris Rn. 27) vereitelt.

3.

57 Der Antrag hat auch Erfolg, soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die vorläufige Übertragung des streitbefangenen Dienstpostens auf den Beigeladenen rückgängig zu machen. Sein Anordnungsanspruch folgt aus der festgestellten Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast (vgl. zur Möglichkeit der Rückgängigmachung OVG Bremen, Beschluss vom 20. März 2019 – 2 B 294/18 –, juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 8. März 2005 – 6 B 2695/04 –, juris Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2024 – 26 L 434/23 –, juris Rn. 17).

58 Daneben kann der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund beanspruchen. Insbesondere ist der Antragsteller nicht auf nachgelagerten Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. dazu z.B. OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. August 2016 – 1 M 94/16 –, juris Rn. 3). Dem Anordnungsgrund steht auch nicht entgegen, dass die Vergabe des Dienstpostens an den Beigeladenen rückgängig gemacht werden kann. Denn infolge der zu Bewährungszwecken erfolgten Übertragung des Beförderungspostens erlangt der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen ungerechtfertigten Erfahrungsvorsprung, der ihm bei einem neuen Auswahlverfahren einen Vorteil verschaffen kann. Insbesondere hat der Antragsgegner auch keine verbindliche Erklärung dahin abgegeben, dass er einen möglichen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen durch die Beschäftigung auf der hier streitbefangenen Stelle bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausblenden würde. Es kann deshalb dahinstehen, ob es dem Dienstherrn überhaupt möglich ist, den auf einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung basierenden Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung eines Beamten auszublenden (vgl. ausführlich BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, BVerwGE 161, 59-79, juris Rn. 21 ff.). Jedenfalls in Fällen, in denen der ersten Auswahlentscheidung keine weitere nachfolgt, sondern – wie im vorliegenden Fall – der ausgewählte und mit der Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens betraute Beamte nach Feststellung seiner Bewährung unmittelbar befördert wird, ist das Instrument der Ausblendung ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, BVerwGE 161, 59-76, juris Rn. 27; OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. Januar 2025 – 1 B 172/24 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Urteil vom 20. März 2019 – 2 B 294/18 –, juris Rn. 37; vgl. von der Weiden, Anmerkung zum Beschluss des BVerwG vom 12. Dezember 2017, jurisPR-BVerwG 6/2018 Anm. 6).

4.

59 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen.

60 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach ist der Streitwert in Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ergebenden Betrages. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge – betreffend das angestrebte Amt – mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Unter Berücksichtigung des für die streitgegenständliche Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens lediglich angestrebten Sicherungszwecks ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ein Viertel der für das laufende Kalenderjahr (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG) zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes zugrunde zu legen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 6 B 51/25 –, juris Rn. 29). Nach der Anlage 5 zu § 25 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend: LBesG M-V) beträgt das Grundgehalt in der Besoldungsstufe A 6 ab Februar 2025 monatlich 2.790,48 €. Für den Streitwert anzusetzen ist das Endstufengehalt der Besoldungsgruppe (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. September 2020 – 6 CE 20.1351 –, juris Rn. 38; OVG Weimar, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 EO 511/13 –, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 3 BS 309/04 –, juris Rn. 19), mithin für Januar 2025 3.091,25 € sowie ab Februar 2025 monatlich 3.261,27 € insgesamt 38.965,22 €). Hinzu kommt die monatliche Amtszulage nach der Anlage 12 zu § 44 LBesG M-V, die gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 LBesG M-V ruhegehaltfähig und damit zu berücksichtigen ist, in Höhe von 85,92 € (jährlich 1.031,04 €). Daraus ergibt sich ein Streitwert von insgesamt 9.999,07 € (38.965,22€ + 1031,04 € : 4).

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