VG Schwerin 2. Kammer, 2026-05-19, 2 A 710/25 SN

2 A 710/25 SNVerwaltungsgericht / 2. Kammer19.05.2026

Regest

1. Der Begriff der sachlichen Bearbeitung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt. 2. Das VwKostG M-V enthält zwar in seinem Wortlaut keine Legaldefinition, wann mit der sachlichen Bearbeitung eines Antrags begonnen wird. Dieser Begriff lässt sich jedoch mittels Auslegung präzisieren. Hierzu ist der Regelungskontext der Norm in den Blick zu nehmen, d.h. das Verwaltungskostenrecht und das jeweilige Fachrecht, welches die Amtshandlung umfasste. 3. Aufgrund der Verwendung des gesetzlichen Begriffs der sachlichen Bearbeitung in § 15 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V und § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V ist zu unterscheiden, ob die der Verwaltungsgebühr zugrundeliegende Amtshandlung nur eine vorgelagerte formale Angelegenheit oder bereits den Eintritt in eine sachliche Überlegung (nach dem jeweiligen Fachrecht) beinhaltete. 4. Die sachliche Bearbeitung beginnt positiv definiert mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde erste sachliche Überlegungen in Richtung auf die zu treffende Entscheidung anstellt, d. h. wenn eine Auseinandersetzung mit der Sache selbst erfolgt und diese aktenkundig geworden ist. In negativer Abgrenzung genügt die bloße Befassung der Posteingangsstelle oder der Registratur mit der Angelegenheit, das Anlegen eines Aktenzeichens, das Eintragen in ein Verzeichnis oder die Zuweisung an den Sachbearbeiter nicht. 5. In immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen beginnt die Genehmigungsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung, wenn sie in die Vollständigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV eintritt, indem sie die eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit tatsächlich prüft und diese Prüfung mehr als nur einen formalen Akt darstellt. Ob dies der Fall ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Für eine solche Sichtweise spricht die Systematik der 9. BImSchV und die Entstehungsgeschichte des § 15 VwKostG M-V. Sinn und Zweck der gebührenrechtlichen Vorschriften stehen dem nicht entgegen. 6. Die Vollständigkeitsprüfung stellt einen zentralen Verfahrensschritt im Genehmigungsverfahren dar; sie ist Voraussetzung für die weitere Bearbeitung des Antrags und dient der Sicherstellung, dass die Genehmigungsbehörde über alle notwendigen Informationen verfügt, um eine Entscheidung über die Genehmigung treffen zu können. Mit diesem Verfahrensschritt stellt die Behörde erste sachliche Überlegungen auf die zu treffende Entscheidung an, ob das Genehmigungsverfahren mit der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fortzusetzen ist (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 und §§ 8 ff. der 9. BImSchV), oder fehlende Antragsunterlagen nachzufordern sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV). 7. Eine behördliche Arbeitsersparnis infolge einer Antragsrücknahme kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwKostG M-V keine Berücksichtigung finden, da dieser Umstand in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V abschließend geregelt ist und der Gesetzgeber etwaige Härten bewusst in Kauf genommen hat. Diese Auslegung führt auch zu keinem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Billigkeitsentscheidung ist nicht an diesem Prinzip zu messen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.06.2020 3 A 1353/18 HGW, juris Rn. 29).

Gesamter Gesetzestext

VG Schwerin 2. Kammer — 2 A 710/25 SN — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 2 A 710/25 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0519.2A710.25SN.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 BImSchG, § 9 BImSchG, § 20 BImSchV, § 7 BImSchV, § 9 BImSchV ... mehr

Leitsatz

  1. Der Begriff der sachlichen Bearbeitung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt.

  2. Das VwKostG M-V enthält zwar in seinem Wortlaut keine Legaldefinition, wann mit der sachlichen Bearbeitung eines Antrags begonnen wird. Dieser Begriff lässt sich jedoch mittels Auslegung präzisieren. Hierzu ist der Regelungskontext der Norm in den Blick zu nehmen, d.h. das Verwaltungskostenrecht und das jeweilige Fachrecht, welches die Amtshandlung umfasste.

  3. Aufgrund der Verwendung des gesetzlichen Begriffs der sachlichen Bearbeitung in § 15 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V und § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V ist zu unterscheiden, ob die der Verwaltungsgebühr zugrundeliegende Amtshandlung nur eine vorgelagerte formale Angelegenheit oder bereits den Eintritt in eine sachliche Überlegung (nach dem jeweiligen Fachrecht) beinhaltete.

  4. Die sachliche Bearbeitung beginnt positiv definiert mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde erste sachliche Überlegungen in Richtung auf die zu treffende Entscheidung anstellt, d. h. wenn eine Auseinandersetzung mit der Sache selbst erfolgt und diese aktenkundig geworden ist. In negativer Abgrenzung genügt die bloße Befassung der Posteingangsstelle oder der Registratur mit der Angelegenheit, das Anlegen eines Aktenzeichens, das Eintragen in ein Verzeichnis oder die Zuweisung an den Sachbearbeiter nicht.

  5. In immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen beginnt die Genehmigungsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung, wenn sie in die Vollständigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV eintritt, indem sie die eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit tatsächlich prüft und diese Prüfung mehr als nur einen formalen Akt darstellt. Ob dies der Fall ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Für eine solche Sichtweise spricht die Systematik der 9. BImSchV und die Entstehungsgeschichte des § 15 VwKostG M-V. Sinn und Zweck der gebührenrechtlichen Vorschriften stehen dem nicht entgegen.

  6. Die Vollständigkeitsprüfung stellt einen zentralen Verfahrensschritt im Genehmigungsverfahren dar; sie ist Voraussetzung für die weitere Bearbeitung des Antrags und dient der Sicherstellung, dass die Genehmigungsbehörde über alle notwendigen Informationen verfügt, um eine Entscheidung über die Genehmigung treffen zu können. Mit diesem Verfahrensschritt stellt die Behörde erste sachliche Überlegungen auf die zu treffende Entscheidung an, ob das Genehmigungsverfahren mit der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fortzusetzen ist (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 und §§ 8 ff. der 9. BImSchV), oder fehlende Antragsunterlagen nachzufordern sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV).

  7. Eine behördliche Arbeitsersparnis infolge einer Antragsrücknahme kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwKostG M-V keine Berücksichtigung finden, da dieser Umstand in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V abschließend geregelt ist und der Gesetzgeber etwaige Härten bewusst in Kauf genommen hat. Diese Auslegung führt auch zu keinem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Billigkeitsentscheidung ist nicht an diesem Prinzip zu messen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.06.2020 3 A 1353/18 HGW, juris Rn. 29).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen im Anschluss an einen zurückgenommenen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von elf Windenergieanlagen ergangenen Gebührenbescheid.

2 Sie stellte am 29.12.2021 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen des Typs XXX in XXX, Ortsteil XXX, die eine Nennleistung von je 6.200 kW, eine Nabenhöhe von 169 Metern, einen Rotordurchmesser von 162 Metern und eine Gesamthöhe von 250 Metern aufweisen (sollten) (Bl. 162 ff. Beiakte Nr. 2 VV).

3 Die Antragsunterlagen, eingereicht via CD-ROM, umfassten ausweislich des Inhaltsverzeichnisses das Genehmigungsformular für eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit den Rohbau- und Herstellungskosten (Abschnitt 1), Lagepläne (topografische Karten, Grundkarte, Liegenschaftskarte, Flurstücksnachweise – Abschnitt 2), Beschreibungen zur Anlage und Betrieb (Abschnitt 3), Angaben zu Emissionen und Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (Abschnitt 4), vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Abschnitt 5), zur Anlagensicherheit (Abschnitt 6), zum Arbeitsschutz (Abschnitt 7), zur Betriebseinstellung (Abschnitt 8), zu Abfällen (Abschnitt 9), zum Abwasser (Abschnitt 10), zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Abschnitt 11), zu Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz (Abschnitt 12), zum Natur-, Landschafts- und Bodenschutz (Abschnitt 13), zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Abschnitt 14) und anlagenspezifische Antragsunterlagen (Abschnitt 16).

4 Darunter befanden sich auch Antragsunterlagen, die sich auf den konkreten Standort und das konkrete Vorhaben beziehen (so z. B. die Unterlagen unter Nr. 16.1.1 zu den konkreten Standortdaten der elf Windenergieanlagen sowie der Angaben zur Gemarkung und Flurstück; ferner die unter Nr. 13.1 gefassten konkreten Angaben zum Betriebsgrundstück und die unter Nr. 2 eingereichte Grundkarte mit den konkreten Darstellungen aller elf Windenergieanlagen zueinander sowie die konkreten Gestattungs- und Nutzungsverträge).

5 Am 26.01.2022 bestätigte der Beklagte den Eingang der Antragsunterlagen (Bl. 162 Beiakte Nr. 2 VV).

6 Mit Schreiben vom 22.04.2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die eingereichten Antragsunterlagen seien unvollständig. Unter Berücksichtigung einer "Checkliste", die im Einzelnen alle von dem Beklagten benötigten Unterlagen und Unterlagenbestandteile für ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren hinsichtlich Windenergieanlagen auflistet, forderte der Beklagte die Klägerin auf, binnen einer Frist von zwei Monaten verschiedene Unterlagen zu ergänzen bzw. noch gänzlich fehlende Unterlagen nachzureichen. Hinsichtlich der detaillierten Aufstellung der zu ergänzenden bzw. nachgeforderten Unterlagen wird auf das Schreiben vom 22.04.2022 und auf die "Checkliste" verwiesen (Bl. 150 ff. und 156 ff. Beiakte Nr. 2 VV).

7 Mit E-Mail vom 27.06.2022 beantragte die Klägerin zur Vorlage der fehlenden Unterlagen eine Fristverlängerung um drei Monate, die durch den Beklagten bis zum 30.09.2022 gewährt wurde (Bl. 148 Beiakte Nr. 2 VV). Weitere Unterlagen reichte die Klägerin in der Folgezeit nicht ein.

8 Mit Schreiben vom 23.11.2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihr Antrag müsse aufgrund fehlender Unterlagen abgelehnt werden. Diesem Schreiben fügte der Beklagte einen Ablehnungsbescheid im Entwurf bei, der unter Ziffer 2 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 435.600,00 Euro für die Bearbeitung des Genehmigungsantrags vorsah. Nach mehrfacher Verlängerung der eingeräumten Stellungnahmefrist beantragte die Klägerin mit am 06.01.2023 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben eine Ruhendstellung des Genehmigungsverfahrens sowie eine weitere Verlängerung der Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und teilte mit, den Antrag hilfsweise zurückzunehmen (Bl. 116 ff. Beiakte Nr. 2 VV).

9 Mit E-Mail vom 24.01.2023 antwortete der Beklagte, den Ausführungen im Schreiben vom 06.01.2023 nicht zu folgen und gab der Klägerin die Möglichkeit der Antragsrücknahme bis zum 27.01.2023 (Bl. 114 Beiakte Nr. 2 VV).

10 Mit Fax vom 27.01.2023 nahm die Klägerin den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen in der Gemarkung XXX zurück (Bl. 106 ff. Beiakte Nr. 2 VV).

11 Nachdem die Klägerin vom Beklagten hierzu angehört worden war und sich mit Schreiben vom 10.03.2023 (Bl. 88 ff. Beiakte Nr. 2 VV) – auf das verwiesen wird – geäußert hatte, stellte der Beklagte mit Kostenbescheid vom 29.03.2023, der Klägerin am 04.04.2023 zugestellt (Bl. 73 Beiakte Nr. 2 VV), fest, dass die Bearbeitung des Antrags gebührenpflichtig sei (Nr. 1 des Bescheids), die Klägerin die Kosten des begonnenen Verfahrens zu tragen habe (Nr. 2 des Bescheids) und setzte die Gebühr auf 435.600,00 Euro fest (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die vorgesehene Gebühr bemesse sich nach der Immissionsschutz-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Nach der Tarifstelle 2.2 betrage die Genehmigungsgebühr 6,50 Euro je kW Nennleistung und 50 Euro je Meter Gesamthöhe. Bei elf Windenergieanlagen mit 6.200 kW und 250 Meter Gesamthöhe ergäbe dies eine Gebühr in Höhe von 580.800,00 Euro. Diese Gebühr sei um 25 % aufgrund der Antragsrücknahme, d. h. um 145.200,00 Euro, auf 435.600,00 Euro zu ermäßigen. Eine kostenfreie Rücknahme käme nicht in Betracht, weil mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Kostenbescheid vom 29.03.2023 verwiesen (Bl. 74 ff. Beiakte Nr. 2 VV).

12 Gegen diesen Kostenbescheid legte die Klägerin mit am 03.05.2023 bei dem Beklagten eingegangenen Fax Widerspruch ein (Bl. 57 ff. Beiakte Nr. 2 VV), den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2023 als unbegründet zurückwies und Verwaltungskosten in Höhe von 435,60 Euro erhob. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 3 ff. Beiakte Nr. 2 VV).

13 Die Klägerin hat am 01.11.2023 Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.02.2025 an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen hat (Az. 5 K 519/23 OVG).

14 Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe eine falsche Rechtsgrundlage gewählt. Es hätte keine Verwaltungsgebühr erhoben werden dürfen. Mit der sachlichen Bearbeitung des Antrags auf Errichtung und Betrieb der elf Windenergieanlagen sei noch nicht begonnenen worden. Als unbestimmter Rechtsbegriff sei der Begriff der sachlichen Bearbeitung auszulegen. Bei komplexen Verfahren wie der immissionsschutzrechtlichen Zulassungsentscheidung seien der Beginn der Bearbeitung und der Beginn der sachlichen Befassung streng und nachvollziehbar voneinander zu trennen. Zwar beginne die Bearbeitung mit der Anlage der Akte. Die inhaltliche Befassung mit der Angelegenheit beginne erst mit der Prüfung, welche Behörden zu beteiligen seien und ob eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich sei. Erst zu diesem Zeitpunkt starte die eigentliche Aktenbearbeitung. Andernfalls stünde zwischen den Begriffen "Bearbeitung" und "sachliche Bearbeitung" kein Unterschied. Auch die Gesetzessystematik im Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern streite für eine differenzierte Auslegung. Zu dem gleichen Ergebnis komme eine Auslegung nach Sinn und Zweck. Eine Gebühr stelle eine Geldleistung dar, die vom Gläubiger an den Schuldner für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werde, um den durch diese Leistung entstandenen Aufwand wenigstens teilweise abzugelten. Aus dieser Definition ergebe sich, dass eine Gebührenerhebung unbillig wäre, wenn ein abzugeltender Aufwand in dieser Höhe noch nicht entstanden sei. Aufgrund des Äquivalenzprinzips dürfe kein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger bestehen. Dies spreche dafür, dass der Anknüpfungspunkt für den Beginn der sachlichen Bearbeitung jener sei, zu dem der erste inhaltliche Verfahrensschritt im Rahmen des Verfahrens absolviert sei, der noch kein formaler Schritt sei. Auch die Rechtsprechung stelle hinsichtlich des Begriffs der sachlichen Bearbeitung darauf ab, ob eine Sach- und Rechtsprüfung stattgefunden habe. Übertragen auf den hiesigen Fall werde deutlich, dass eine sachliche Bearbeitung nicht stattgefunden habe. Im Verwaltungsvorgang würden sich nur eine Eingangsbestätigung, ein Schreiben zu Nachforderungen und eine E-Mail zur Fristverlängerung finden. Diese Schritte würden keine inhaltliche Befassung mit dem Vorgang darstellen, sondern nur eine formale Aufnahme des Verfahrens widerspiegeln. Die nachzufordernden Unterlagen ließen sich mit einer Nachforderungsliste mit einem Blick in das Inhaltsverzeichnis der Klägerin und durch Abgleich mit einer Checkliste erstellen. Der Aufwand des Beklagten sei nur minimal gewesen. Die Vollständigkeitsprüfung von Antrag und Antragsunterlagen sei nur eine kursorische Prüfung, ob der Anforderungskatalog abgearbeitet worden und eine Schlüssigkeit der Unterlagen gegeben sei. Es komme in der Vollständigkeitsprüfung zu keiner inhaltlichen Befassung mit dem Vorhaben oder der Feststellung, ob die Unterlagen für die konkrete Entscheidung genügten.

15 Die Klägerin beantragt,

16 1. die Gebührenentscheidung des Beklagten vom 29.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 27.09.2023 aufzuheben und

  1. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

17 Der Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Er ist der Auffassung, mit der sachlichen Bearbeitung des Antrags auf Errichtung und Betrieb von elf Windenergieanlagen begonnen zu haben. Die Vollständigkeitsprüfung des Antrags stelle einen Verfahrensschritt der sachlichen Bearbeitung dar. Dies ergebe sich aus der 9. Bundesimmissionsschutzverordnung und der begrifflichen Definition der sachlichen Bearbeitung dahingehend, dass die Behörde sachlich prüfen müsse, welche Unterlagen überhaupt erforderlich seien, was eine Durchsicht der Unterlagen erfordere und damit eine Auseinandersetzung in der Sache selbst. Dies ginge über das Anlegen eines Vorgangs formaler Art hinaus. Die vorzunehmende Prüfung der Antragsunterlagen beschränke sich nicht nur auf eine Vollständigkeitsprüfung, sondern umfasse auch das Durcharbeiten des umfangreichen Katalogs der §§ 4 ff. der 9. BImSchV, ob darüber hinausgehende Unterlagen erforderlich seien. Der klägerische Rückgriff auf das Äquivalenzprinzip verfange nicht, weil der in § 3 VwKostG M-V geregelte Grundsatz der Gebührenbemessung im Sinne des Äquivalenzprinzips durch die speziellere Vorschrift des § 15 VwKostG M-V verdrängt werde. Diese Norm sehe eine starre Gebührenreduzierung um 25 % vor. Das Maß der von der Behörde erbrachten Leistung sei nicht maßgeblich. Eine Billigkeitsentscheidung komme nicht in Betracht.

20 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Oberverwaltungsgerichts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Az. 5 K 519/23 OVG) und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

21 I. Die Klage hat keinen Erfolg.

22 Sie ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).

23 1. Die Klage ist zulässig.

24 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.10.2011 – 22 BV 11.757, juris Rn. 19) und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin war nicht darauf verwiesen, ihr Ziel einer Verringerung der Gebührenforderung mittels der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) zu verfolgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 04.03.2025 – 7 B 6/24, BeckRS 2025, 3516 Rn. 17). Auch mit einem verminderten Betrag stellt sich die Gebührenforderung für sie nicht als begünstigender Verwaltungsakt dar. Unabhängig davon erweist sich die Anfechtungsklage als rechtsschutzintensiver (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 23.06.2020 – 7 A 2216/18 SN, juris Rn. 34).

25 2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

26 Der angegriffene Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

27 Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung – ImmSchKostVO M-V) vom 12.12.2018 (GVOBl. M-V S. 430).

28 Nach diesen Vorschriften werden für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil der Verordnung ist. Dabei ergibt sich nach der Tarifstelle 2.2 der Anlage zur ImmSchKostVO M-V im hier maßgeblichen Zeitraum eine Gebühr in Höhe von 580.800,00 Euro (6,50 Euro je kW Nennleistung und 50 Euro je Meter Gesamthöhe – bei elf Windenergieanlagen mit 6.200 kW und 250 m Gesamthöhe ergibt sich folgende Rechnung: (11 x (6,50 Euro x 6.200 kW)) + ((250m x 50 Euro) x 11)) = 443.300,00 Euro + 137.500,00 Euro = 580.800,00 Euro).

29 Der sich so ergebende Betrag von 580.800,00 Euro ist wegen der Antragsrücknahme gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V um ein Viertel zu reduzieren, was vom Beklagten der Höhe nach korrekt mit 145.200,00 Euro berücksichtigt wurde, sodass eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 435.600,00 Euro angefallen ist. Diese Berechnung wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

30 Der Beklagte hatte mit der sachlichen Bearbeitung begonnen (dazu unter a)). Eine Ermäßigung der Gebühr aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht (dazu unter b)).

31 a) Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte der Beklagte mit der sachlichen Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V begonnen. Die Klägerin kann sich demnach nicht auf eine Privilegierung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V berufen, wonach keine Verwaltungsgebühr erhoben wird, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen wurde.

32 Der Begriff der sachlichen Bearbeitung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt. Das VwKostG M-V enthält zwar in seinem Wortlaut keine Legaldefinition, wann mit der sachlichen Bearbeitung eines Antrags begonnen wird. Dieser Begriff lässt sich jedoch mittels Wortlautauslegung präzisieren. Hierzu ist der Regelungskontext der Norm in den Blick zu nehmen (vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2020, Rn. 298), d.h. das Verwaltungskostenrecht und das jeweilige Fachrecht, welches die Amtshandlung umfasste.

33 Aufgrund der Verwendung des gesetzlichen Begriffs der "sachlichen Bearbeitung" in § 15 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V und § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V ist zu unterscheiden, ob die der Verwaltungsgebühr zugrundeliegende Amtshandlung nur eine vorgelagerte formale Angelegenheit oder bereits den Eintritt in eine sachliche Überlegung (nach dem jeweiligen Fachrecht) beinhaltete.

34 Die sachliche Bearbeitung beginnt – positiv definiert – mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde erste sachliche Überlegungen in Richtung auf die zu treffende Entscheidung anstellt, d. h. wenn eine Auseinandersetzung mit der "Sache" selbst erfolgt und diese aktenkundig geworden ist (vgl. Koglin, in: PdK M-V, VwKostG M-V E-4, § 15 Erl. 2.1). In negativer Abgrenzung genügt die bloße Befassung der Posteingangsstelle oder der Registratur mit der Angelegenheit, das Anlegen eines Aktenzeichens, das Eintragen in ein Verzeichnis oder die Zuweisung an den Sachbearbeiter nicht (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 23.03.2023 – 5 K 560/20, juris Rn. 54 unter Verweis auf Benedense, in: PdK, GebGBg, § 17 Erl. 1 und 2; VG Gießen, Urt. v. 15.03.2000 – 2 E 2359/98, juris Rn. 17; Koglin, in: PdK M-V E-4, VwKostG M-V, § 15 Erl. 1.1.2, Schlabach, in: Verwaltungskostenrecht, VwKostG Bund, § 15 Anm. 3).

35 Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist in § 10 BImSchG und der 9. BImSchV (die auf der Ermächtigung des § 10 Abs. 10 BImSchG erlassen wurde) wie folgt näher ausgestaltet: Das Genehmigungsverfahren setzt einen Antrag voraus, dem die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BImSchG). Den konkreten Antragsinhalt bestimmt § 3 der 9. BImSchV; die konkreten Antragsunterlagen sind den §§ 4 ff. der 9. BImSchV zu entnehmen.

36 Zunächst hat gem. § 6 der 9. BImSchV die Genehmigungsbehörde den Eingang des Antrags und der Unterlagen gegenüber dem Antragsteller zu bestätigen. Sodann hat die Genehmigungsbehörde gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV unverzüglich zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 der 9. BImSchV und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV entsprechen. Reichen diese Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Behörde zu ergänzen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG und § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV). Sind die Unterlagen hingegen vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG) sowie den Antragsteller über die Vollständigkeit der Unterlagen unter Angabe des Datums und über die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten (§ 7 Abs. 2 der 9. BImSchV). Hierauf folgt die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 10 Abs. 3 bis Abs. 6 BImSchG), an die sich die Entscheidung über den Antrag anschließt (§ 10 Abs. 6a bis Abs. 8 BImSchG).

37 Ausgehend hiervon beginnt die Genehmigungsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung, wenn sie in die Vollständigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV eintritt, indem sie die eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit tatsächlich prüft (a) und diese Prüfung mehr als nur einen formalen Akt darstellt. Ob dies der Fall ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (b). Für eine solche Sichtweise spricht die Systematik der 9. BImSchV (c) und die Entstehungsgeschichte des § 15 VwKostG M-V (d). Sinn und Zweck der gebührenrechtlichen Vorschriften stehen dem nicht entgegen (e).

38 (a) In systematischer Hinsicht steht § 7 der 9. BImSchV zwar noch im ersten Abschnitt, in dem sich auch Vorschriften u. a. zur Antragstellung (§§ 2 ff.) und zur Eingangsbestätigung (§ 6) befinden. Dies könnte dafürsprechen, dass auch die in § 7 der 9. BImSchV geregelte Vollständigkeitsprüfung nur einen vorgelagerten formalen Akt darstellt, wie etwa die Eingangsbestätigung des Antrags und der Unterlagen gem. § 6 der 9. BImSchV. Eine solche Sichtweise würde dem mehrschrittigen Genehmigungsverfahren des BImSchG und der 9. BImSchV jedoch widersprechen.

39 Denn die Vollständigkeitsprüfung stellt einen zentralen Verfahrensschritt im Genehmigungsverfahren dar, ist Voraussetzung für die weitere Bearbeitung des Antrags und dient der Sicherstellung, dass die Genehmigungsbehörde über alle notwendigen Informationen verfügt, um eine Entscheidung über die Genehmigung treffen zu können. Nach dieser Regelung obliegt es der Behörde, die eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen, bevor diese veröffentlicht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass sowohl die Öffentlichkeit als auch betroffene Nachbarn ausreichend über das Vorhaben, mögliche Gefahren, Nachteile und Belästigungen, die von der Anlage ausgehen können, informiert werden (vgl. Müller, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 3. Aufl. 2026, Kapitel 5 Rn. 34 f.; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand: 109. EL, Januar 2026, BImSchG, § 10 Rn. 56 f.). Mit diesem Verfahrensschritt stellt die Behörde erste sachliche Überlegungen auf die zu treffende Entscheidung an, ob das Genehmigungsverfahren mit der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fortzusetzen ist (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 und §§ 8 ff. der 9. BImSchV), oder fehlende Antragsunterlagen nachzufordern sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV).

40 (b) Eine solche Entscheidung hat der Beklagte im vorliegenden Einzelfall getroffen. Hierbei handelte es sich auch nicht um einen bloß formalen Akt.

41 So forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 22.04.2022 auf, bestimmte weitere Unterlagen nachzureichen (z. B. eine allgemeine Kurzbeschreibung des Vorhabens, einen aktuellen Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, eine Baubeschreibung, eine topografische Karte mit Darstellung der Anlagenstandorte aller Windenergieanlagen in diesem Bereich sowie sämtliche für die Beurteilung erforderliche arten-, naturschutz- und umweltfachliche Beiträge und Gutachten (z. B. ein Schallimmissionsgutachten, ein Schattenwurfgutachten, einen UVP-Bericht, einen landschaftspflegerischen Begleitplan, eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung und eine Risikobeurteilung von Eisabwurf/-abfall, Rotorblattbruch, Brand- und Turmversagen)).

42 Dieser zu treffenden Entscheidung lag nach dem obigen Maßstab eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt, den Antragsunterlagen, also mit der hier in Rede stehenden "Sache" zugrunde. Mit den von der Klägerin via CD-ROM am 29.12.2021 eingereichten Antragsunterlagen wurde der Beklagte in die Lage versetzt, mit Blick auf den konkreten Vorhabenstandort in die Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen einzutreten. Dies zeigen insbesondere die auf den konkreten Vorhabenstandort bezogenen und eingereichten Antragsunterlagen, so etwa die Unterlagen zu Nr. 16.1.1 zu den konkreten Standortdaten der geplanten elf Windenergieanlagen und der Angaben zur Gemarkung und Flurstück, ferner die unter Nr. 13.1 gefassten konkreten Angaben zum Betriebsgrundstück und die unter Nr. 2 eingereichte Grundkarte mit den konkreten Darstellungen aller elf Windenergieanlagen zueinander sowie die konkreten Gestattungs- und Nutzungsverträge betreffend die konkreten Flächen. Dabei handelt es sich gerade nicht um solche Unterlagen, die ein Vorhabenträger für jeden beliebigen Vorhabenstandort vorlegen muss (wie z. B. Angaben zu den Anlagen und deren Betrieb, die auf Herstellerangaben beruhen), sondern die sich mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandersetzen (müssen). Diese Unterlagen sind ferner Teil der in § 4b Abs. 1 Nr. 1 der 9. BImSchV (betreffend eines Schall- und Schattengutachtens sowie zum Arten-, Natur- und Umweltschutz) bzw. der in § 4b Abs. 1 Nr. 2 der 9. BImSchV (betreffend einer Risikobeurteilung von Eisabwurf/-abfall, Rotorblattbruch, Brand- und Turmversagen) genannten Antragsunterlagen bzw. Angaben zu den dort genannten Schutzmaßnahmen, die inhaltlich gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV auf ihre Vollständigkeit geprüft werden müssen, was eine sachliche Bearbeitung des Antrags notwendigerweise voraussetzt.

43 Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass es sich bei der Vollständigkeitsprüfung – wie die Klägerin meint – nur um ein bloßes "Abhaken" einer Checkliste handele, welches einen lediglich minimalen Verwaltungsaufwand für den Beklagten bedeute.

44 Sie kann sich hierbei schon nicht (sinngemäß) auf § 3 VwKostG M-V berufen, der ein angemessenes Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Höhe der Gebühr verlangt. Denn diese Norm steht im 2. Abschnitt des Gesetzes und richtet sich an den Verordnungsgeber beim Erlass von Gebührenverordnungen, hier der Immissionsschutz-Kostenverordnung – ImmSchKostVO M-V. Der hier maßgebliche § 15 VwKostG M-V steht systematisch jedoch im 3. Abschnitt des VwKostG M-V, der die allgemeinen Vorschriften über Verwaltungsgebühren und Auslagen – im Verhältnis zwischen Antragsteller und gebührenerhebender Behörde (bzw. Kostenschuldner und Kostengläubiger) – regelt und als für die Antragsrücknahme speziellere Vorschrift dem § 3 VwKostG M-V i. V. m. der ImmSchKostVO M-V vorgeht.

45 Darüber hinaus handelt es sich bei der von dem Beklagten verwendeten Übersicht bzw. "Checkliste" aber auch nicht um eine Liste, die bloß "abgehakt" wird. Die im Einzelnen dort aufgelisteten insgesamt 35 verschiedenen und vorzulegenden Antragsunterlagen, die zur Vollständigkeitserklärung vorliegen müssen, müssen der Reihe nach und gesondert auf deren Vorliegen und auf Vollständigkeit überprüft werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorzulegenden Unterlagen in abstrakter Hinsicht jeweils unterschiedlich hohe formelle Anforderungen an die Art und Weise ihrer Beschaffenheit aufweisen müssen. Das zeigt sich etwa an der Standortdarstellung oder den einzureichenden umwelt- und naturschutzfachlichen Gutachten.

46 Vorliegend zeigen die konkret eingereichten Unterlagen der Klägerin, dass deren Überprüfung auf Vollständigkeit nicht nur aus einem bloßen Abhaken, sondern auch in einer inhaltlichen Bewertung der Vollständigkeit mit Blick auf das konkrete Vorhaben am geplanten Standort besteht und die Klägerin hierzu bereits Unterlagen einreichte, die sich mit dem konkreten Vorhabenstandort auseinandergesetzt haben.

47 Auch belegen die plausiblen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass er im konkreten Einzelfall in die sachliche Bearbeitung des Antrags der Klägerin eingestiegen ist: So führte die für den hier zugrundeliegenden Genehmigungsantrag zuständige Sachbearbeiterin in der mündlichen Verhandlung unter anderem aus, dass eine detaillierte und ausführliche Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den eingereichten Antragsunterlagen stattgefunden habe. Die Prüfung und Auseinandersetzung der eingereichten Unterlagen habe bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (wie dem vorliegenden) so konkret auszufallen, dass er – der Beklagte – im besten Falle nur ein Schreiben anfertige müsse, in welchem gänzlich fehlende oder noch zu ergänzende Unterlagen angefordert werden. So solle vermieden werden, dass es im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch einmal von den jeweiligen Fachbehörden zu entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung fehlender Unterlagen oder zur Ergänzung bzw. Überarbeitung von Unterlagen komme. Dabei habe es sich für den hier zugrundeliegenden Antrag nach den Angaben der Sachbearbeiterin um keine überschlägige Prüfung, sondern um eine präzise und gründliche Überprüfung jeder einzelnen eingereichten Unterlage, etwa hinsichtlich der Lagepläne, die – je nach Vorhabenstandort – speziellen Anforderungen genügen müssten.

48 Mit einer solchen eingehenden Prüfung dahingehend, dass im besten Fall keine weitere Überarbeitung bzw. Ergänzung der Antragsunterlagen in der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung mehr erfolgen muss, wird der Beklagte auch dem Beschleunigungsgebot gerecht, welches der Gesetzes- und Verordnungsgeber in immissionsschutzrechtlichen Verfahren generell verfolgt (vgl. zur Verfahrensbeschleunigung mit Blick auf die Nachforderung von Unterlagen Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand: 109. EL, Januar 2026, 9. BImSchV, § 7 Rn. 10).

49 Ob der Beklagte oder andere Immissionsschutzbehörden in jedem einzelnen Genehmigungsverfahren bei der Vollständigkeitsprüfung ebenfalls in eine solche detaillierte Prüfung eintritt, ist für das hier vorliegende Verwaltungsstreitverfahren nicht von Belang. Die von der Klägerin geforderte "einheitliche Rechtsanwendung" gibt § 10 BImSchG und § 7 der 9. BImSchV mit Blick auf den "Beschleunigungsgedanken" des Gesetzes- und Verordnungsgebers den Behörden jedenfalls abstrakt vor und entspricht dem Willen des Verordnungsgebers nach einer möglichst bundeseinheitlichen Gestaltung des Genehmigungsverfahrens (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand: 109. EL, Januar 2026, 9. BImSchV, Vorbemerkungen Rn. 1).

50 (c) Systematisch wird die vorgenannte Auslegung zum Beginn der sachlichen Bearbeitung durch die gesetzlich angeordnete "Soll"-Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV gestützt, wonach eine Ablehnung des Antrags erfolgen soll, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Diese Ablehnungsentscheidung verlangt eine inhaltliche Befassung mit den Antragsunterlagen dahingehend, ob diese mit Blick auf das konkrete Vorhaben unvollständig oder vollständig sind. Andernfalls würde eine solche Ablehnungsentscheidung einer Ablehnung "ins Blaue hinein" gleichen, was aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hinzunehmen wäre.

51 Auch systematische Argumente innerhalb des § 7 der 9. BImSchV streiten für eine solche Sichtweise: So bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV, dass Teilprüfungen auch vor Vorlage der vollständigen Unterlagen vorzunehmen sind. Eine sachliche Befassung durch die Vollständigkeitsprüfung ergibt sich auch aus § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV: Denn sind die Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller hierüber unter Angabe des Datums der Vollständigkeit und über die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten. Von der Vollständigkeitsprüfung hängt also die anschließende öffentliche Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG) ab. Ob die Antragsunterlagen in diesem Sinne vollständig sind, bedarf jedoch einer vorherigen Prüfung hinsichtlich ihres konkreten Inhalts, mithin einer sachlichen Prüfung.

52 (d) Für eine solche Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 15 VwKostG M-V. Der Landesgesetzgeber ging bei Schaffung des § 15 VwKostG M-V a. F. im Jahre 1991 mit dem Begriff der "sachlichen Bearbeitung" – ebenfalls im Sinne einer negativen Abgrenzung (s. o.) – davon aus, dass mit dieser nur dann nicht begonnen wird, wenn die Verwaltungstätigkeit der Behörde "geringfügig" war (vgl. LT-Drs. 1/629, S. 16). Eine Geringfügigkeit kann, ebenfalls nur unter Beachtung des jeweiligen Fachrechts, in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nur dann angenommen werden, wenn die Vollständigkeitsprüfung "unbedeutend, nebensächlich, belanglos" wäre (vgl. zur begrifflichen Definition von "Geringfügigkeit": https://www.duden.de/rechtschreibung/Geringfuegigkeit). Das ist bereits angesichts der dargestellten Funktionen der Vollständigkeitsprüfung nicht der Fall (siehe unter I. 2. a) (a)).

53 Ferner umfasst die Prüfungspflicht der Behörde den Anforderungskatalog der §§ 3 und 4 bis 4e der 9. BImSchV, d. h. auch Vollständigkeit aller Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG, auch soweit diese nicht in §§ 3 bis 4e der 9. BImSchV ausdrücklich genannt sind. Mit der Vollständigkeitsprüfung beginnt insofern die Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen. Auch eine inhaltliche Überprüfung der Unterlagen findet statt, wenngleich nur, aber immerhin, im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand: 109. EL, Januar 2026, 9. BImSchV, § 7 Rn. 3). Diese Sachverhaltsermittlung als spezielle Ausprägungsform des § 24 Abs. 1 VwVfG M-V ist nicht geringfügig, sondern stellt die Weichen für den weiteren Gang des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

54 (e) Auch der Sinn und Zweck der gebührenrechtlichen Vorschrift steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.

55 Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V ist es, dass unter Umständen der Behörde, insbesondere wenn der Antrag erst kurz vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen wird, bereits ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstanden sein kann, der sich kaum von jenem unterscheidet, der bis zur Beendigung der Amtshandlung entstanden wäre (so zu § 15 Abs. 2 VwKostG-Bund die BT-Drs. VI/330, S. 16 und HessVGH, Urt. v. 16.10.1997 – 5 UE 4141/95, juris Rn. 29). Dass es in manchen Fallkonstellationen – so wie der hiesigen – zu einem Spannungsverhältnis kommen kann, hat der Landesgesetzgeber mit seiner getroffenen Wertentscheidung zu einer starren Gebührenreduzierung in Kauf genommen und ist von den Normadressaten hinzunehmen. Das erscheint auch nicht unzumutbar. Denn nicht in jedem Fall begünstigt eine starre Regelung nur den Kostengläubiger. Denn umgekehrt greift die Gebührenreduzierung auch dann, wenn der Antrag erst kurz vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens zurückgenommen wird und zwar in diesen Fällen zugunsten der jeweiligen Kostenschuldner.

56 Eine Unzumutbarkeit kann mit Blick auf den hier zugrundeliegenden Antrag auf Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auch deshalb nicht angenommen werden, weil eine rechtzeitige Durchführung der Vollständigkeitsprüfung auch Vorteile für den Antragsteller mit sich bringt: Er ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht in Konkurrenzsituationen gegenüber Mitkonkurrenten privilegiert, wenn er einen prüffähigen Genehmigungsantrag vorlegt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 – 4 C 3/19, NVwZ 2020, 1434 Rn. 25 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

57 b) Eine Ermäßigung oder ein Absehen von der Gebühr aus Billigkeitsgründen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwKostG M-V kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen der Billigkeit die Verwaltungsgebühr bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; Billigkeitsgründe im Sinne der Vorschrift sind nicht erkennbar, insbesondere nicht dergestalt, dass eine Arbeitsersparnis des Beklagten einen Billigkeitsgrund darstellt.

58 Das Verwaltungsgericht Greifswald (Urteil vom 25.06.2020 – 3 A 1353/18 HGW, juris Rn. 24–28) hat hinsichtlich der Arbeitsersparnis als Billigkeitsgrund wie folgt ausgeführt:

59 "Das Merkmal "Billigkeit" ist im Verwaltungskostengesetz nicht definiert. Damit ist sein Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Hierfür ist zunächst maßgeblich, dass nach § 6 VwKostG M-V für bestimmte Arten von Amtshandlungen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden können. Da die Merkmale "Billigkeit" und "öffentliches Interesse" in § 6 VwKostG M-V in einem Alternativverhältnis stehen, scheiden Belange des Gemeinwohls als Billigkeitsgründe aus. Daher sind die individuellen Umstände des Gebührenschuldners in den Blick zu nehmen. Individuelle Umstände in diesem Sinne können sich aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners oder den Umständen des konkreten Verwaltungsverfahrens ergeben. Üblicherweise unterscheidet man hier zwischen einer persönlichen Unbilligkeit und einer sachlichen Unbilligkeit.

60 […]

61 Aber auch von einer sachlichen Unbilligkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Sie liegt vor, wenn die Erhebung der Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist. Dies ist der Fall bei einem Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers, d. h. wenn der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung jedoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (OVG Münster, Beschl. v. 28.02.2017 – 15 A 1109/16 –, juris Rn. 13). Maßgeblich ist, ob nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (VG Aachen, Urt. v. 25.10.2007 – 4 K 2613/05 –, juris Rn. 42 m.w.N.). Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestandes dagegen bedacht und in Kauf genommen hat, können demgegenüber grundsätzlich keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 05.04.1978 – 1 BvR 117/73 –, NJW 1978, 2089 f. m.w.N.). Aus diesen Erwägungen folgt, dass eine Billigkeitskorrektur wegen sachlicher Unbilligkeit nur in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbar ist und anhand des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers zu erfolgen hat. Keinesfalls darf die abgabenerhebende Stelle (oder das Verwaltungsgericht) die Billigkeitsentscheidung nach eigenen Vorstellungen oder Wertungen treffen.

62 Gemessen an diesen Kriterien kann nicht von einer sachlichen Unbilligkeit ausgegangen werden. Die Klägerin begehrt die Gebührenreduzierung mit dem Hinweis auf den reduzierten Bearbeitungsaufwand des Beklagten infolge der Antragsrücknahme, wobei der Umfang der Reduzierung zwischen den Beteiligten streitig ist. Dieser Sachverhalt kann prinzipiell keine sachliche Unbilligkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 2 VwKostG M-V begründen, weil er bereits von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V abschließend erfasst wird. Hiernach ermäßigt sich die vorgesehene Verwaltungsgebühr um ein Viertel, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist. Die Vorschrift sieht bei einer Antragsrücknahme eine "starre" Gebührenreduzierung um 25 v.H. vor. Auf den Bearbeitungsstand und damit auf das Maß der von der Behörde erbrachten Leistung kommt es dabei nicht an. Lediglich abgeschlossen darf das Verfahren noch nicht sein. Dies zeigt, dass sich der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerade gegen eine vom Bearbeitungsstand des Verfahrens bei Antragsrücknahme abhängige "dynamische" Gebührenreduzierung entschieden hat, um auf diese Weise einen Streit über die Frage, ob die Gebührenreduzierung dem Bearbeitungsstand bei Antragsrücknahme entspricht, auszuschließen. Daraus folgt, dass das Maß der Gebührenermäßigung gerade nicht den Bearbeitungsstand spiegeln muss. Die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet sich damit von der der Entscheidung des OVG Magdeburg (Beschl. v. 04.06.2013 – 2 L 62/12 –, juris Rn. 7) zugrundeliegenden Rechtslage (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA: "bis auf ein Viertel des vollen Betrages"), so dass die daran anknüpfenden Einwände der Klägerin auf sich beruhen können.

63 Das Äquivalenzprinzip wird durch die "starre" Ermäßigungsregel nicht verletzt. Zwar steht es – wie dargelegt – in einem Spannungsverhältnis mit dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität. Die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V kann zu Härten führen, wenn die Antragsrücknahme zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem das Verfahren noch "am Anfang" steht. Hier wird die Behörde begünstigt. Es darf aber nicht verkannt werden, dass die Gebührenreduzierung auch dann greift, wenn der Antrag erst kurz vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens zurückgenommen wird. In diesem Fall wird der Gebührenpflichtige begünstigt. Die vom Gesetzgeber gewählte Risikoverteilung ist damit insgesamt ausgewogen.

64 Diese Erwägungen zeigen, dass eine Berücksichtigung des Gedankens der Arbeitsersparnis im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwKostG M-V der in Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift enthaltenen gesetzgeberischen Wertung zuwiderlaufen würde. Er kann daher keine (sachliche) Unbilligkeit i. S. d. Vorschrift begründen.

65 Die erkennende Kammer schließt sich nach eingehender Prüfung dieser zutreffenden Auffassung an. Eine behördliche Arbeitsersparnis infolge einer Antragsrücknahme kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwKostG M-V keine Berücksichtigung finden, da dieser Umstand in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V abschließend geregelt ist und der Gesetzgeber etwaige Härten bewusst in Kauf genommen hat (vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwKostG M-V auch VG Schwerin, Urt. v. 13.01.2022 – 3 A 245/21 SN).

66 Diese Auslegung führt auch zu keinem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Billigkeitsentscheidung ist – wie dargestellt – nicht an diesem Prinzip zu messen (vgl. erneut VG Greifswald, Urt. v. 25.06.2020 – 3 A 1353/18 HGW, juris Rn. 29).

67 Der Beklagte hatte auch – anders als etwa nach brandenburgischem Recht (vgl. § 17 Satz 1 GebGBbg) – kein Ermessen, die Gebühr um mehr als 25 % zu reduzieren. Im Vergleich zu § 17 Satz 1 GebGBbg ist der vorzunehmende Abschlag um 25 % in der hier anzuwendenden Norm des Landesrechts Mecklenburg-Vorpommerns in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V fest vorgegeben (vgl. zur Bestimmung des Ermessens der durch § 17 Satz 1 GebGBbg vorgesehenen Reduzierung auf mindestens 25 und höchstens 75 % und der Ermessenslenkung durch den angefallenen Verwaltungsaufwand OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.03.2025 – OVG 7 B 6/24, BeckRS 2025, 3516 Leitsatz 1).

68 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen.

69 III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

70 IV. Da der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, eine für die Klägerin positive Kostengrundentscheidung voraussetzt, kann dieser Antrag von vornherein keinen Erfolg haben. Diesem Antrag fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse und ein ablehnender Ausspruch würde keine Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.06.1981 – 8 C 29.80, juris Rn. 21), weshalb es keiner gesonderten Entscheidung hierüber bedarf (vgl. VG Dresden, Urt. v. 29.07.2025 – 7 K 1295/22, BeckRS 2025, 19929 Rn. 31).

71 V. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), bestehen nicht.

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