VG Schwerin 2. Kammer, 2026-06-29, 2 A 595/26 SN

2 A 595/26 SNVerwaltungsgericht / 2. Kammer29.06.2026

Regest

1. Erkennt der Beklagte den Klageanspruch an, so kann zumindest im Fall der Verpflichtungsklage ein Anerkenntnisurteil ergehen. Die Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils folgt aus § 173 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 ZPO. 2. Statthafte Klageart für die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist die Verpflichtungsklage.

Gesamter Gesetzestext

VG Schwerin 2. Kammer — 2 A 595/26 SN — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-29

Aktenzeichen: 2 A 595/26 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0629.2A595.26SN.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Normen: § 173 VwGO, § 42 VwGO, § 307 ZPO, § 313b ZPO

Leitsatz

  1. Erkennt der Beklagte den Klageanspruch an, so kann zumindest im Fall der Verpflichtungsklage ein Anerkenntnisurteil ergehen. Die Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils folgt aus § 173 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 ZPO.

  2. Statthafte Klageart für die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist die Verpflichtungsklage.

Tenor

Unter Aufhebung der Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2026 wird der Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.05.2026 und vom 24.06.2026 die auf den Tenor in der Sache gerichtete Klage anerkannt. Von der Darstellung des weiteren Tatbestands wird gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgesehen.

Entscheidungsgründe

2 I. Erkennt der Beklagte den Klageanspruch an, so kann zumindest im Fall der Verpflichtungsklage ein Anerkenntnisurteil ergehen. Die Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils folgt aus § 173 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 ZPO. Die Vorschrift der Zivilprozessordnung ist im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar. Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil sind Ausdruck der Dispositionsmaxime, die den Beteiligten die Befugnis sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Diese Maxime gilt sowohl im zivilprozessualen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In beiden Verfahren hat es der Kläger in der Hand, einen Rechtsstreit durch Klage anhängig zu machen, ihn durch Klageänderung zu ändern oder ihn durch Klagerücknahme zu beenden. Ebenso hat es der Beklagte in der Hand, den Kläger klaglos zu stellen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 25.05.2010 – 2 A 127/10, juris).

3 Die Entscheidung ergeht gem. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter und gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Zwar entscheidet gem. § 101 Abs. 1 VwGO das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 307 Satz 2 ZPO stellt aber eine solche andere Bestimmung dar (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 25.05.2010 – 2 A 127/10, juris).

4 II. Das Anerkenntnis durch den Beklagten ist wirksam, weil der Beklagte über den Streitgegenstand verfügungsberechtigt ist (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 21.10.2015 – 6 A 275/13, juris).

5 Vorliegend begehrt der Kläger nach sachdienlicher Auslegung seines Klageantrags (§ 88 VwGO) im Wege der Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO unter Aufhebung der Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 29.01.2026, dass der Beklagte verpflichtet wird, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. zur diesbezüglich statthaften Verpflichtungsklage VG Cottbus, Urt. v. 26.05.2025 – 8 K 532/22, juris). Dass die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.05.2026 und vom 24.06.2026 anerkannt.

6 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Beklagte als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Verfahrenskosten fallen nicht gemäß § 156 VwGO dem Kläger zur Last. Eine Voraussetzung für eine solche Kostenentscheidung wäre, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Hier hat der Beklagte jedoch Veranlassung zur Klage gegeben, denn ohne die Klage hätte es der Kläger hinnehmen müssen, dass der Beklagte die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ablehnte.

7 IV. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO sowie § 708 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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