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3 A 454/23 HGW•VG Greifswald 3. Kammer, 2025-11-10, 3 A 454/23 HGW
3 A 454/23 HGWVerwaltungsgericht / 3. Kammer10.11.2025
Zweitwohnungssteuer, Zulässigkeit Anfechtungsklage, ordnungsgemäßes Vorverfahren, Widerspruch per einfacher E-Mail, Auslegung Widerspruchserklärung, Ausnahmen vom Grundsatz der Wahrung der Schriftform, elektronische Form als selbstständige Erhebungsform, Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Sache, keine Dispositionsbefugnis der Behörde bei Formwidrigkeit, Zeugenbeweis, Aussagepsychologie, echte Rückwirkung Zweitwohnungssteuersatzung, Veranlagung in voller Höhe auch bei bloß hälftigem Miteigentum, keine Diskriminierung eines Ehegatten, Anforderungen an ordnungsgemäße Ermittlung einer Vergleichsmiete, ausreichende Datengrundlage, Anwendung der satzungsrechtlichen Kriterien zur Schätzung einer Vergleichsmiete, keine grundsätzliche Pflicht des erkennenden Gerichts zur eigenständigen Ermittlung einer ordnungsgemäßen Vergleichsmiete, insbesondere keine Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Datengrundlage
Entscheidungsdatum: 2025-11-10
Aktenzeichen: 3 A 454/23 HGW
ECLI: ECLI:DE:VGGREIF:2025:1110.3A454.23HGW.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 KAG MV, § 101 Abs 2 VwGO, § 155 Abs 1 VwGO, § 6 Abs 1 VwGO ... mehr
Zweitwohnungssteuer, Zulässigkeit Anfechtungsklage, ordnungsgemäßes Vorverfahren, Widerspruch per einfacher E-Mail, Auslegung Widerspruchserklärung, Ausnahmen vom Grundsatz der Wahrung der Schriftform, elektronische Form als selbstständige Erhebungsform, Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Sache, keine Dispositionsbefugnis der Behörde bei Formwidrigkeit, Zeugenbeweis, Aussagepsychologie, echte Rückwirkung Zweitwohnungssteuersatzung, Veranlagung in voller Höhe auch bei bloß hälftigem Miteigentum, keine Diskriminierung eines Ehegatten, Anforderungen an ordnungsgemäße Ermittlung einer Vergleichsmiete, ausreichende Datengrundlage, Anwendung der satzungsrechtlichen Kriterien zur Schätzung einer Vergleichsmiete, keine grundsätzliche Pflicht des erkennenden Gerichts zur eigenständigen Ermittlung einer ordnungsgemäßen Vergleichsmiete, insbesondere keine Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Datengrundlage
Der Abgabenbescheid vom 25. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2023 sowie der Abgabenbescheid vom 12. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden vom Kläger und von dem Beklagten zu je ½ getragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuer.
2 Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des ca. 98 m² großen Objekts ... Weg ... in der Gemeinde B-Stadt. Seit 2021 wohnt seine Ehefrau in dem Objekt mit Hauptwohnsitz. Er selbst wohnte bis Mitte 2023 mit Hauptwohnsitz in A-Stadt, am Standort seiner Arztpraxis. Das streitgegenständliche Objekt wird von dem Kläger sowie seiner Familie ausschließlich für private Zwecke genutzt. Eine gewerbliche Vermietung an Feriengäste erfolgt nicht mehr.
3 Mit Bescheid vom 25. November 2021 erhob der Beklagte dann Zweitwohnungssteuer für die streitgegenständliche Wohnung für das Jahr 2021 (September bis Dezember) in Höhe von 423,36 €. Für das Jahr 2022 erhob der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2022 Zweitwohnungssteuer in Höhe von 1.270,08 €. Für das Jahr 2023 wiederum erhob der Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2023 Zweitwohnungssteuer in Höhe von 1.648,99 €.
4 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 erhob der Kläger per Telefax Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. November 2021. Mit E-Mail vom 9. Februar 2022 – der ein eingescanntes unterschriebenes Schreiben beigefügt war – erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Januar 2022.
5 Mit Schreiben vom 23. Juni 2022, per Telefax an den Beklagten übermittelt, begründete der Kläger seine Widersprüche gegen die ersten beiden Abgabenbescheide.
6 Schließlich erhob er ebenfalls per E-Mail vom 16. Januar 2023 – der wieder ein eingescanntes unterschriebenes Schreiben beigefügt war – Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Januar 2023. Zur Begründung führt er für sämtliche Widersprüche insbesondere aus, dass eine Erhebung von Zweitwohnungssteuer für ihn eine unbillige Benachteiligung als Ehepartner darstelle, da er diesen Wohnsitz lediglich wegen seiner dort wohnenden Ehefrau unterhalte. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (nachfolgend: GG) dar. Im Übrigen sei die Zweitwohnungssteuer auch falsch berechnet, da er nicht die alleinige Verfügungsgewalt über das Objekt habe, sondern sich diese mit seiner Ehefrau teile. Insofern dürfte er nur in hälftiger Höhe veranlagt werden, denn er könne auch nur über die hälftige Wohnfläche verfügen.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2023, der Bevollmächtigten des Klägers am 23. Februar 2023 zugegangen, wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. November 2021 zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2023, der Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls am 23. Februar 2023 zugegangen, wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Januar 2022 zurückgewiesen. Schließlich wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2023, der Bevollmächtigten des Klägers wiederum am 23. Februar 2023 zugegangen, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Januar 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung in sämtlichen Widerspruchsbescheiden trägt der Beklagte insbesondere vor, dass gemäß § 2 Abs. 1 der einschlägigen Zweitwohnungssteuersatzung Gegenstand der Zweitwohnungssteuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet sei. Nach Abs. 2 der Vorschrift sei eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehabe. Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung sei jede Wohnung, die der Abgabenpflichtige faktisch vorwiegend benutze, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung dokumentiert werde. Als Miteigentümer des streitgegenständlichen Objekts habe der Kläger eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung inne. Ihm stehe damit das aus seiner Miteigentümerstellung herrührende Verfügungs- und Nutzungsrecht zu. Dass die Wohnung dem Kläger zusammen mit seiner Ehefrau gehöre, stehe einer Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in voller Höhe nicht entgegen. Der Mietwert beziehe sich auch bei mehreren Eigentümern auf die gesamte Wohnung und nicht auf den jeweiligen Anteil.
8 Am 17. März 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt zur Begründung ergänzend insbesondere aus, dass es zwar richtig sei, dass es sich bis Mitte 2023 bei dem Objekt in in der Gemeinde B.-Stadt um seine Zweitwohnung gehandelt habe und er auch grundsätzlich zweitwohnungssteuerpflichtig sei, aber es für ihn eine im Vergleich zu anderen Eheleuten zusätzliche Belastung darstelle zur Zweitwohnungssteuer veranlagt zu werden, weil er seinen melderechtlichen Pflichten nachgekommen sei, aber auch seine Ehe leben möchte. Daher stelle die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG dar.
9 Darüber hinaus sei die Zweitwohnungssteuer falsch berechnet worden. Der Kläger und seine Ehefrau sind beide zur Hälfte Eigentümer des streitgegenständlichen Objekts. Gemäß § 3 der einschlägigen Zweitwohnungssteuersatzung sei der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung steuerpflichtig. Inhaber wiederum sei derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter zustehe . Der Kläger habe als Miteigentümer indes lediglich eine hälftige Verfügungsbefugnis, so dass er auch nur in hälftiger Höhe veranlagt werden könne. Dies entspreche auch der herrschenden Rechtsprechung, wonach u.a. der gesamte Aufwand für eine Wohnung bei mehreren Inhabern als teilbar angesehen werde (vgl. VGH München, Urteil vom 5. August 2011 – 4 BV 10.1509, BeckRS 2011, 25107, BayVGH vom 23. Februar 2010 – 4 N 09.1960). Dabei bleibe lediglich unerheblich, ob eine Aufteilung nach dem Umfang der Berechtigung, nach Kopfteilen oder nach der genutzten Fläche zu erfolgen habe. Ebenso entspreche dies, beispielsweise für Wohngemeinschaften, der gängigen Praxis. Hier werde die Steuer jeweils anteilig berechnet. Würde eine eheliche Lebensgemeinschaft anders behandelt, so sei darin ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen. Die Ehe wäre gegenüber anderen Lebensformen diskriminiert.
10 Der Kläger beantragt,
11 1. den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2023 aufzuheben,
12 2. den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2023 aufzuheben
13 3. und den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2023 aufzuheben.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Der Beklagte bezieht sich vollumfänglich auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt zur Klageerwiderung ergänzend insbesondere aus, dass die Anwendung der Zweitwohnungssteuersatzung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Im maßgeblichen Zeitraum habe es sich bei dem veranlagten Objekt um eine Zweitwohnung i.S.d. § 2 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung gehandelt. Ebenso bestehe gemäß § 3 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung für den Kläger, als Miteigentümer, die Zweitwohnungssteuerpflicht. Überdies finde § 2 Abs. 4 Satz 1 der Satzung keine Anwendung, da es sich bei dem Objekt in Prerow, im veranlagten Zeitraum, nicht um seine Hauptwohnung gehandelt habe. Gemäß § 21 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (nachfolgend: BMG) sei die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners . § 22 Abs. 1 BMG regele, dass die Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner sei. Der Kläger und seine Ehefrau haben im veranlagten Zeitraum unterschiedliche Wohnungen angemeldet, obwohl sie nicht dauernd getrennt leben würden. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer stelle folglich keine Diskriminierung der Ehe für den Kläger dar, denn er übt seine berufliche Tätigkeit gerade nicht im Amtsgebiet des Beklagten aus, sondern an seinem (damaligen) Hauptwohnsitz in A-Stadt. Dies sei mindestens bis zu seiner Ummeldung der Lebensmittelpunkt des Klägers gewesen.
17 Ferner erörtert der Beklagte, dass gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung die Steuerschuld nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet werde. Dass dem Kläger die Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau gehört, stehe einer Festsetzung der vollen Zweitwohnungssteuer ihm gegenüber nicht entgegen. Der Mietwert beziehe sich auch bei mehreren Eigentümern auf die gesamte Wohnung und nicht auf den jeweiligen Anteil. Eine Reduzierung der Zweitwohnungssteuer, entsprechend des Eigentumsanteils, sei in der Zweitwohnungssteuersatzung nicht vorgesehen. Der Miteigentümer einer Zweitwohnung könne auch dann zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, wenn der andere Miteigentümer nach der Zweitwohnungssteuersatzung zweitwohnungssteuerbefreit ist. Die zweitwohnungssteuererhebende Gemeinde sei nicht verpflichtet für diesen Fall einen Ermäßigungstatbestand in ihre Steuersatzung aufzunehmen (VGH München, Urteil vom 5. August 2011 – 4 BV 10.1509 –, juris, Rn.22). Im Übrigen ergebe sich bereits aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald (2 A 2062/21), dass die veranlagte Höhe der Zweitwohnungssteuer rechtmäßig sei.
18 Überdies führt der Beklagte aus, dass er aufgrund eines Gerichtsurteils des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 14. Dezember 2011, (Aktenzeichen: 2 A 568/11) sowie der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (nachfolgend: KAG M –V) und der dazu ergangenen Rechtsprechung angehalten gewesen sei, gemäß der in der Zweitwohnsteuersatzung festgelegten Steuermaßstäbe die entsprechenden Mietwerte zu ermitteln. Dabei sei nach verschiedenen Merkmalen (z.B. der Ausstattung) zu unterscheiden. Um den durchschnittlichen Kaltmietwert zu ermitteln, habe der Beklagte alle zur Verfügung stehenden Medien genutzt. Es seien die Mietpreise für Wohnungen beim Makler erfragt, die Mietpreise der gemeindeeigenen Wohnungen und private Mietverträge genutzt worden. Aus den vorliegenden Mietpreisen sei der Mittelwert für neue bzw. sanierte und unsanierte Wohnungen gebildet worden. Dabei sei jeweils der höchste und niedrigste Vergleichswert ausgesondert worden. Der Mietpreis für Wohnungen ohne Heizung werde aus dem Mietpreis für unsanierte Objekte ermittelt, indem der Mietpreis hier zur Hälfte angesetzt werde. Bei den verglichenen Objekten handele es sich ausschließlich um dauervermietete Wohnungen. Um die Quadratmeterpreise für den dauervermieteten Wohnraum zu erhalten, habe der Beklagte die Wohnungsverwalter oder die Eigentümer selbst angeschrieben. Ebenfalls habe er direkt bei Personen angefragt, die in einem Mietverhältnis stehen, ob der Beklagte den Mietvertrag für die Ermittlung der Vergleichsmieten erhalten könne. Des Weiteren habe er im Internet nach Wohnungsanzeigen gesucht, wobei die Suche wenig erfolgreich gewesen sei. Weiterhin seien die Quadratmeterpreise des kommunalen Wohnungsbestandes bei der Ermittlung berücksichtigt worden und auch die Mieten aus den Wohngeldakten seien genutzt worden. Schließlich sei bezüglich der Ausstattung danach differenziert worden, ob das Objekt über eine Heizmöglichkeit verfüge, ob es saniert oder unsaniert sei und wann es gebaut worden sei. Die Vergleichsmiete sei somit nicht willkürlich ermittelt worden.
19 Mit gerichtlichem Hinweis vom 18. November 2024 hat das Gericht den Beteiligten seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt.
20 Ergänzend führt der Kläger daraufhin aus, dass der Widerspruch vom 15. Januar 2023 lediglich vorab per E-Mail erhoben worden sei und anschließend von der Bevollmächtigten des Klägers persönlich in den Briefkasten des Beklagten – was zwischen den Beteiligten streitig ist – eingeworfen worden sei.
21 Der Beklagte führt ergänzend aus, dass er den Widerspruch vom 15. Januar 2023 lediglich per E-Mail erhalten habe und kein postalischer Eingang vorliege. Ferner sei aus der E-Mail und dem Widerspruchsschreiben auch nicht ersichtlich, dass dieses lediglich vorab per E-Mail übersendet werden sollte. Üblicherweise teile der Widerspruchsführer ausdrücklich mit, ob der Versand per E-Mail oder Fax vorab erfolge und ein Original nachgereicht werde.
22 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. November 2025 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. November 2025 nach mündlicher Verhandlung jeweils sein Einverständnis zu einem Wechsel ins schriftliche Verfahren und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
23 Mit Beschluss vom 22. August 2025 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.
24 Das Gericht hat zur Frage, ob gegen den Abgabenbescheid vom 10. Januar 2023 ein handschriftlich unterschriebener Widerspruch bei der Beklagten erhoben wurde, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Oktober 2025 Bezug genommen.
25 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
26 I. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 22. August 2025 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (nachfolgend: VwGO) übertragen hat. Das Gericht konnte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins schriftliche Verfahren wechseln, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben und dies eine andernfalls notwendige weitere mündliche Verhandlung entbehrlich macht.
27 Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Richtiger Klagegegner ist nicht, wie in der Klageschrift genannt, das Amt D. F., sondern der Amtsvorsteher des Amtes D/F. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetztes (AGGerStrG M-V) ist eine Anfechtungsklage gegen die Behörde selbst zu richten, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat.
28 II. Die Klage gegen den Abgabenbescheid vom 25. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2023 ist zulässig, insbesondere wurde der Widerspruch formwirksam gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO per Telefax erhoben. Des Weiteren ist die Klage gegen den Abgabenbescheid vom 12. Januar 2022 zulässig, da insofern zumindest die nachträglich schriftlich eingereichte Widerspruchsbegründung vom 23. Juni 2022 formwirksam gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO per Telefax übermittelt worden ist und in dieser auch die Erhebung eines Widerspruchs zu sehen ist. Soweit sich die Klage jedoch gegen den Abgabenbescheid vom 10. Januar 2023 richtet, ist sie unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Beweisaufnahme bereits unzulässig, da gegen den streitgegenständlichen Bescheid kein ordnungsgemäßes Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchgeführt wurde.
29 1. Sowohl gegen den Bescheid vom 12. Januar 2022 als auch gegen den vom 10. Januar 2023 wurde der Widerspruch durch die Bevollmächtigte des Klägers per einfacher E-Mail erhoben.
30 Die Erhebung des Widerspruchs per einfacher E-Mail ohne qualifizierte Signatur genügt nicht den Schriftformanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, denn diesem wird bei bestimmenden Schriftsätzen, wie dem Widerspruch, in der Regel nur durch eine eigenhändige Unterschrift genügt. Bei einer schlichten E-Mail ist die Gewähr des "richtigen Absenders " ohnehin nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 – 7 C 16.92 –, juris, Rn.22; OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juni 2016 – 1 O 42/16 –, juris, Rn.4). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Widerspruch handschriftlich unterzeichnet wurde und eingescannt als PDF der E-Mail beigefügt war (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Juni 2022 – 1 M 43/22, BeckRS 2022, 21220 Rn.18 f., beck-online).
31 Indes kann offenbleiben, ob vorliegend der elektronische Rechtsverkehr bei bzw. gegenüber dem Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (nachfolgend: VwVfG M-V) eröffnet gewesen ist, denn eine einfache E-Mail genügt auch insoweit nicht den formellen Anforderungen. Die gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Widerspruchseinlegung vorgeschriebene Schriftform kann überdies gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V nur dann durch ein elektronisches Dokument gewahrt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juni 2016 – 1 O 42/16 –, juris, Rn.5). Denn § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V regelt, dass der elektronischen Form ein elektronisches Dokument genügt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Somit wird deutlich, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgegangen ist, dass eine einfache E-Mail dem Schriftformerfordernis genügt (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn.3). Diese Voraussetzungen erfüllt die an die einfache E-Mail angehängte PDF-Datei ebenfalls nicht (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 11. Februar 2021 – 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389 Rn.30, beck-online).
32 2. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Wahrung der Schriftform kann vorliegend nicht gemacht werden. Die weit vor Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs anerkannten Ausnahmen von einer eigenhändigen Unterschrift sind auf einfache E-Mails nicht übertragbar, weil der Gesetzgeber der einfachen E-Mail nicht den gleichen Stellenwert eingeräumt hat wie der Schriftform (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2005 – 1 TG 1668/05 –, juris, Rn.6). Die elektronische Signatur stellt zwar das Substitut für die eigenhändige Unterschrift dar (BT-Drs. 14/4987 S. 12). Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass elektronische Daten auf ihrem Weg durch offene Netze für den Empfänger unerkennbar verändert werden können und es daher eines sicheren Rahmens zur elektronischen Authentifizierung des Kommunikationspartners und Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten bedarf (BT-Drs. 14/9000 S. 26, unter II. Ziff. 3).
33 Zwar hat der Bundesgerichtshof u.a. in seinem Urteil vom 8. Mai 2019 zum Aktenzeichen XII ZB 8/19 (Rn.12 ff., juris), entschieden, dass eine im Original unterzeichnete Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht ist, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Auch wenn ein Ausdruck der PDF-Datei beim Beklagten erfolgte, so wahrt dies aber dennoch nicht die in § 70 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Schriftform. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
34 Bei der elektronischen Form i.S.d. § 3a VwVfG M-V handelt es sich um eine eigenständige Kommunikationsform, die der Gesetzgeber als zusätzliche – gleichberechtigte – Option neben der herkömmlichen papiergebundenen Schriftform eingeführt hat. Dass die elektronische Form nicht lediglich einen Unterfall der Schriftform darstellt, unterstreicht nunmehr auch der § 70 Abs. 1 VwGO selbst, in dem der durch das Gesetz geschaffene Dreiklang gleichrangiger prozessualer Formen - schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift - nochmals ausdrücklich aufgezählt wird (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 11. Februar 2021 – 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389 Rn. 33, beck-online). Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber in § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V für die qualifizierte elektronische Signatur und damit für eine besonders hohe Sicherheitsstufe elektronischer Signaturen entschieden. Es kann daher nicht angehen, diese gesetzlichen Sicherheitsanforderungen dadurch zu unterlaufen, dass Ausnahmen von den sich aus § 3a VwVfG M-V ergebenden Formerfordernissen zugelassen werden, die im Ergebnis niedrigeren Sicherheitsstufen entsprechen (VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn.4).
35 Allein der Ausdruck eines elektronisch per einfacher E-Mail als Datei übermittelten Widerspruchsschreibens entspricht nicht den Anforderungen des § 70 Abs. 1 VwGO an die Schriftform eines Widerspruchs. Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde. Denn wenn ein Absender zur Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung eines Dokuments wählt, sind maßgebend für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen. Ein Rückgriff auf Rechtsprechungsgrundsätze – wie bereits ausgeführt –, die entwickelt wurden, um bei der Nutzung technischer Übermittlungsformen wie Telefax oder Computerfax die Einhaltung der Schriftform begründen zu können, kommen zur "Heilung " von Mängeln der elektronischen Übermittlung i.S.d. § 3a Abs. 2 VwVfG M-V nicht in Betracht (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 11. Februar 2021 – 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389 Rn.34, beck-online).
36 3. Die Unzulässigkeit der per E-Mail erhobenen Widersprüche des Klägers ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Beklagte die Widersprüche nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern in der Sache entschieden hat.
37 Zwar führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein verspäteter – also nach Ablauf der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobener – Widerspruch nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die Behörde eine Entscheidung in der Sache trifft und sich nicht auf die Versäumung der Widerspruchsfrist beruft (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, 2 C 4/80, juris, Rn.10). Diese für verfristete, aber im Übrigen formgerecht erhobene Widersprüche, von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der "Heilung " kann jedoch nicht auf Widersprüche übertragen werden, die mangels Einhaltung der gesetzlichen Formanforderungen unzulässig sind (VGH München, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 ZB 21.1847 – juris, Rn.16; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 27. Februar 2023 – 3 K 1023/22, BeckRS 2023, 5617 Rn.30, beck-online). Eine solche Übertragung der Rechtsprechung zu verfristeten Widersprüchen auf formwidrig erhobene Widersprüche steht dem, mit den besonderen Anforderungen an die elektronische Erhebung von Widersprüchen, verfolgten gesetzgeberischen Zweck entgegen. Wie bereits erörtert sollen das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 3a Abs. 2 VwVfG M-V sowie die für eine schriftformersetzende Widerspruchserhebung nach § 3a Abs. 3 VwVfG M-V und § 9a Abs. 5 Onlinezugangsgesetz (OZG) geltenden Anforderungen eine zuverlässige Identitäts- und Authentizitätsprüfung ermöglichen (VG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2025 – 21 K 1825/25 –, juris, Rn.13; vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 70 Rn.6b).
38 Insoweit unterscheidet sich der Fall eines formwidrig erhobenen Widerspruchs von dem eines verfristeten Widerspruchs, da die Widerspruchsfrist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie dem Schutz der Behörde dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1982, 4 C 42/79, juris, Rn.11). Dies ist der wesentliche Grund für die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der Widerspruchsbehörde, sich aufgrund ihrer Sachherrschaft im Widerspruchsverfahren über eine Verfristung des Widerspruchs hinwegzusetzen. Demgegenüber bezwecken die gesetzlich vorgesehenen Formanforderungen den Schutz des Rechtsverkehrs, der nicht zur Disposition der Behörde steht und daher auch nicht durch eine Entscheidung der Behörde in der Sache unterlaufen werden darf (VG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2025 – 21 K 1825/25 –, juris, Rn.13; vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 70 Rn.6b, 11).
39 4. Durch das per Telefax übermittelte Schreiben des Klägers vom 23. Juni 2022 wurde indes ein formwirksamer Widerspruch gegen den Abgabenbescheid vom 12. Januar 2022 erhoben.
40 In diesem Schreiben bezieht sich der Kläger ausdrücklich auf seine beiden Widersprüche gegen die Abgabenbescheide vom 25. November 2021 sowie 12. Januar 2022 und begründet sie nunmehr. Auch wenn aufgrund obiger Ausführungen der per E-Mail erhobene Widerspruch gegen den Abgabenbescheid vom 12. Januar 2022 als formunwirksam angesehen werden muss, so muss in der Erklärung des Klägers vom 23. Juni 2022 der Wille gesehen werden, seinen Widerspruch aufrechtzuerhalten und nunmehr zu begründen. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) heranzuziehen. Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 2024 – 9 S 1004/24, BeckRS 2024, 31119 beck-online, Rn.8). Folglich ist in dem Schreiben des Klägers vom 23. Juni 2023 ein formwirksamer Widerspruch gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu sehen.
41 Ob der Widerspruch vom 23. Juni 2022 nunmehr noch fristgemäß gegen den Bescheid vom 12. Januar 2022 erhoben wurde kann dahinstehen, denn der Beklagte hat über den Widerspruch in der Sache entschieden. Wie bereits oben erörtert dient die Widerspruchsfrist in einem Verfahren, das nur das Verhältnis zwischen dem Widerspruchsführer und der Widerspruchsbehörde betrifft, vornehmlich dem Schutz der Behörde und ist somit dispositiv (Schoch/Schneider/Porsch, 46. EL August 2024, VwGO § 70 Rn.37, 37a).
42 5. Dass der Kläger durch seine Bevollmächtigte – wie vorgetragen – den Widerspruch gegen den Abgabenbescheid vom 10. Januar 2023 nur vorab per E-Mail übersendet hat und anschließend einen handschriftlich unterschriebenen Widerspruch bei dem Beklagten in den Briefkasten warf, konnte unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Bei Nichterweislichkeit des tatsächlichen Zugangs geht dies zu Lasten des Klägers, der aus dem Zugang für sich günstige Rechtsfolgen, d.h. vorliegend den Nichteintritt der Bestandskraft sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens, herleiten will (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22. April 2008 – Au 1 K 07.1349 –, juris, Rn.31).
43 Für den tatsächlichen Zugang des formwirksamen Widerspruchs zu einem noch fristwahrenden Zeitpunkt trägt grundsätzlich der Kläger die materielle Beweislast. Lässt sich der Zugang eines Widerspruchsschreibens nicht feststellen, andererseits aber auch nicht ausschließen, und besteht keine Möglichkeit zu einer weiteren sachdienlichen Aufklärung, ist die Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen zu treffen und muss deshalb zu Lasten des Klägers ausfallen. Sind alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ohne dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts feststehen, so geht die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22. April 2008 – Au 1 K 07.1349 –, juris, Rn.32).
44 Der Kläger stützt sich als Nachweis, dass er den Widerspruch – durch seine Bevollmächtigte persönlich – in den Briefkasten des Beklagten warf auf die Aussage der Zeugin B., seiner Prozessbevollmächtigten. Auf Grund der Aussage der Zeugin lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Widerspruch von ihr tatsächlich in den Briefkasten des Beklagten geworfen wurde.
45 Die Zweifel ergeben sich aus folgenden Überlegungen. Eine Zeugenaussage kann durch Erinnerungsfehler verfälscht werden. In der forensischen Psychologie wird davon ausgegangen, dass die fehlerfreie Erinnerung nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist (Undeutsch, Handbuch der forensischen Psychologie, 11. Band, S. 30). Eine Irrtumsmöglichkeit liegt dabei insbesondere in dem Phänomen der Assimilation (Angleichung). Das heißt, je mehr ähnliche Vorgänge ein Zeuge beobachtet hat, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er sich an den konkreten Vorgang und die damaligen Einzelheiten ohne entsprechende Hilfe von außen (assoziativer Hintergrund) erinnern kann (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18. Mai 2009 – Au 5 K 08.669 –, juris, Rn.45).
46 Damit ist der Erinnerungsfehler der Kontamination (Verschmelzung) verbunden, d.h. mehrere Vorfälle von relativ hoher Ähnlichkeit werden in der Erinnerung zu einem einzigen typischen Vorfall – als Schema – zusammengezogen. Der Irrtum entsteht in solchen Fällen dadurch, dass der Zeuge in den Sachverhalt, über den er aussagen soll, unrichtigerweise bestimmte Umstände hineinprojiziert, die er häufig zusammen mit (anderen) Gegebenheiten dieser Art erlebt hat (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18. Mai 2009 – Au 5 K 08.669 –, juris, Rn.46).
47 Eng mit der Verschmelzungstendenz ist die Anreicherungstendenz verbunden. Sie ist die Kehrseite des Vergessens, d.h. die nachträgliche Ausschmückung der verbleibenden, durch Zeitablauf geringer werdenden Erinnerung. Die Anreicherung verläuft in der Regel in Richtung des Üblichen. Auch hier wird klar, dass sich die Anreicherungstendenz nicht scharf von der Kontaminierung trennen lässt, denn um das Übliche festzustellen, muss die Auskunftsperson mehrere ähnlich gelagerte Fälle gehabt oder jedenfalls entsprechende Stereotype entwickelt haben (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18. Mai 2009 – Au 5 K 08.669 –, juris, Rn.48).
48 Unter Berücksichtigung dieser aussagepsychologischen Grundlagen kann im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Zeugin als Bevollmächtigte des Klägers einen handschriftlich signierten Widerspruch in den Briefkasten des Beklagten geworfen hat. Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte die Zeugin, dass sie in den letzten Jahren dazu übergegangen sei, Schreiben direkt in den Briefkasten des Beklagten zu werfen, da sie die Erfahrung gemacht habe, dass wichtige Schreiben nicht zugestellt worden seien. Dies habe sie schon häufiger so gehandhabt. Auf weitere Nachfrage konnte sie sich nicht mehr erinnern, ob sie den Widerspruch noch am selben Tag wie die E-Mail eingeworfen habe oder ein bis zwei Tage später. Auf Vorhalt des Beklagten, warum sie den Widerspruch nicht im Amt abgegeben habe, erklärte sie, dass sie nicht mehr wisse, ob zu dieser Zeit das Amt Darß/Fischland geöffnet gewesen sei und sich darüber keine Gedanken gemacht habe, da sie stets so verfährt, dass sie die Schreiben in den Briefkasten werfe.
49 Das Gericht geht davon aus, dass die Erinnerung der Zeugin mit ihren Schilderungen übereinstimmt. Infolge der oben dargestellten Erinnerungsfehler ist es jedoch durchaus wahrscheinlich, dass die Zeugin den Vorgang in ihrem Gedächtnis so "abgespeichert " hat, wie sie ihn geschildert hat. Auf Grund der oben beschriebenen denkbaren Erinnerungsfehler kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Erinnerung der Zeugen mit dem tatsächlich Geschehenen übereinstimmt. Gerade da sie nach ihrer eigenen Aussage in einer Vielzahl von Fällen in letzter Zeit so verfahren sei und für diesen konkreten Fall in ihren Ausführungen sehr allgemein bleibt und nicht konkret schildert, warum sie sich noch genau daran erinnern kann, dass sie den Widerspruch an jenem Tage eingeworfen habe, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass sich nicht auch Erinnerungsfehler in Form von Assimilation und Kontamination durch vergleichbare Situationen eingeschlichen haben. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass die Zeugin sich gerade nicht mehr erinnern kann, wann genau sie den Widerspruch in den Briefkasten geworfen habe. Sie ist sich lediglich sicher, dass sie ihn eingeworfen habe. Es steht jedoch aufgrund der obenstehenden Ausführungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Überzeugung, dass sie den Widerspruch überhaupt handschriftlich erhoben habe, nicht daraus resultiert, da sie so regelmäßig verfährt. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Brief im Posteingang des Beklagten abhandenkommt, aber es ist doch festzustellen, dass dies nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass in dem per E-Mail erhobenen Widerspruch vom 15. Januar 2023 die Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich erklärte, dass sie den Widerspruch auf diesem Wege übersendet, da eine Übermittlung per Telefax nicht möglich sei. Weder aus der E-Mail, noch aus dem eigentlichen Widerspruchsschreiben, ergibt sich, dass dies lediglich vorab per E-Mail übersendet worden sei und eine postalische Übersendung noch erfolgen solle. Im Gegenteil, die Prozessbevollmächtigte des Klägers bittet in der E-Mail um Bestätigung des Zugangs ihres Widerspruchsschreibens, was eher dafür spricht, dass dies ihr "einziges " Widerspruchsschreiben darstellen sollte. Im Übrigen ergibt sich aus dem Widerspruchsschreiben selbst, dass dieses grundsätzlich hätte per Telefax übersendet werden sollen.
50 Nach alledem war der Kläger nicht in der Lage, zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, dass der Widerspruch dem Beklagten innerhalb der Widerspruchsfrist formwirksam tatsächlich zugegangen ist. Der Kläger trägt nach obigen Ausführungen bei Nichterweislichkeit des tatsächlichen Zugangs die materielle Beweislast. Es kann zusammenfassend nicht ausgeschlossen werden, dass die Erinnerung der Zeugin bzw. ihre Schilderung von dem tatsächlichen Geschehen abweicht.
51 III. Die Klage, gerichtet gegen die Abgabenbescheide vom 25. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2023 sowie den Abgabenbescheid vom 12. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2023, ist begründet.
52 Diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
53 1. Rechtsgrundlage der Steuererhebung für die Jahre 2021 und 2022 ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde B-Stadt vom 19. September 2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Januar 2020 sowie der Änderung durch Artikel 1 Nr. 2 der Satzung zur Aufhebung und Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde B-Stadt vom 1. April 2025 (nachfolgend: ZWS).
54 Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde B-Stadt vom 25. November 2024 findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da diese mit der Aufhebungssatzung vom 1. April 2025 aufgehoben wurde.
55 a) Die ZWS ist nicht ungültig, da sie insbesondere einen wirksamen Steuermaßstab für Fälle der auf einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten beschränkten Nutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung enthält. Somit erreicht die ZWS den Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V.
56 Die Satzung weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V für alle kommunalen Abgabensatzungen erforderlichen Mindestinhalt in rechtlich einwandfreier Weise auf (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 28. März 2023 – 3 LB 720/21 –, juris, Rn.37, 40; zu einer Zweitwohnungssteuersatzung, welche eine Regelung zur Staffelung der Zweitwohnungssteuer für Fälle der begrenzten Eigennutzungsmöglichkeit enthält ). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und Fälligkeit angeben. Die Steuerfestsetzung für den Zeitraum ab 1. September 2021 erfolgt, unter Berücksichtigung der Änderung durch Artikel 1 Nr. 2 der Satzung zur Aufhebung und Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde B-Stadt vom 1. April 2025, auf einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage, da die Satzung einen wirksamen Steuermaßstab für Fälle der auf einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten beschränkten Nutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung enthält. In welcher Weise die Steuererhebung für Zeiträume einer möglichen Eigennutzung von weniger als zwei Monaten gestaffelt wird, unterliegt der Satzungsautonomie der steuererhebenden Gemeinde. Das Bundesverfassungsrecht erfordert auch insoweit keine "tagesgenaue " Verteilung, sondern erlaubt eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte pauschalierende Aufsplittung des Jahresbetrags in wenigen Stufen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001, a. a. O. Rn.36). Insofern steht es dem kommunalen Satzungsgeber frei, auch gar nicht zur Zweitwohnungssteuer zu veranlagen. Daran gemessen begegnet die Regelung in der Satzung keinen rechtlichen Bedenken. Mit dem gerichtlichen Hinweis vom 18. November 2024 teilte das Gericht seine vorläufige Rechtsauffassung zur ZWS in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Januar 2020 mit.
57 b) Gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Satzung zur Aufhebung und Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde B-Stadt vom 1. April 2025 tritt die durch Artikel 1 Nr. 2 vorgenommene Änderung rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft.
58 Bei dieser Änderung handelt es sich um einen Fall der echten Rückwirkung, weil die Steuersatzung kraft der Rückwirkungsanordnung nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Tatbestand eingreift (die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022). Die Rückwirkungsanordnung ist gleichwohl wirksam. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Es beschränkt sich nicht auf den Schutz des Vertrauens in den Bestand der durch die Verfassung selbst gewährleisteten Rechte, sondern schützt auch das Vertrauen in die Verlässlichkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen einfachgesetzlichen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen einfachrechtlichen Rechtspositionen. Eine solche vom Rückwirkungsverbot geschützte Rechtsposition begründen ebenso die Regelungen des kommunalen Abgabenrechts. Diese sich aus Verfassungsrecht ergebenden Grundsätze gelten auch für die Rückwirkung kommunaler Satzungen (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 2.18 –, juris, Rn.35, 36).
59 Eine echte, verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Das Rückwirkungsverbot tritt jedoch zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (VG Greifswald, Urteil vom 20. April 2011 – 3 A 775/09 –, juris, Rn.15). Der rückwirkende Erlass von Rechtsnormen, also auch von Satzungen, ist zulässig, wenn eine nichtige oder entgegen höherrangigem Recht lückenhafte Regelung durch eine rechtmäßige Bestimmung ersetzt wird (OVG Münster, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 15 A 808/17 – juris, Rn.6, 8). Denn ein Vertrauensschutz dahingehend, dass eine Satzung ungültig ist und bleibt, ist nicht schützenswert (OVG Greifswald, Urteil vom 1. September 2020 – 1 LB 370/18 – nicht veröffentlicht). Die ZWS in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Januar 2020 dürfte u.a. deswegen ungültig gewesen sein, da sie keinen wirksamen Steuermaßstab für Fälle der auf einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten beschränkten Nutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung enthielt. Somit erreichte die vorhergehende Satzung nicht den Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Insoweit ist die rückwirkende Anwendung der Änderungen durch Artikel 1 Nr. 2 zulässig, da sie eine ungültige Norm durch eine gültige ersetzt.
60 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten im konkreten Fall ist rechtlich zu beanstanden. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zweitwohnungssteuerpflichtig. Er hielt das streitgegenständliche Objekt nach eigenem Vortrag zumindest bis Mai 2023 als Zweitwohnung neben seinem Hauptwohnsitz in A-Stadt und für Zwecke der persönlichen Lebensführung vor. Jedoch erfolgte die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Jahre 2021 und 2022 fehlerhaft.
61 a) Entgegen der Rechtsausführungen des Klägers steht der Umstand, dass er verheiratet ist und seine Ehefrau in dem streitgegenständlichen Objekt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, einer Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer nicht generell entgegen. Auch die Tatsache, dass der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau "lediglich " Miteigentümer ist, steht einer Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer in voller Höhe nicht entgegen.
62 Steuergegenstand ist gemäß § 2 Abs. 2 ZWS das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder verfügen kann.
63 Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Miteigentümer und Inhaber der betroffenen Wohnung. Wohnungsinhaber ist derjenige, der die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum besitzt. Dies sind der Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 7.08 –, juris, Rn.25). Die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung Dritter ist für die Frage der Inhaberschaft unerheblich, soweit der Verfügungsberechtigte sich der Verfügungsmacht nicht begibt (OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 1 LZ 189/22 –, juris, Rn.11, 12). Dadurch, dass der Kläger seiner Ehefrau die Wohnung zur kompletten Verfügung unter der Woche überlassen hat, hat er seine rechtliche Verfügungsbefugnis und Verfügungsmacht als Miteigentümer nicht verloren, sondern vielmehr für den persönlichen Lebensbedarf eines Familienmitgliedes darüber verfügt. Hinzu kommt vorliegend, dass der Kläger – seinem eigenen Vortrag nach – die betroffene Wohnung auch selbst an einigen Tagen unter der Woche, am Wochenende sowie an Feiertagen mitbenutzt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 1 LZ 189/22 –, juris, Rn.12).
64 Ferner kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass er als hälftiger Miteigentümer nur zu 50% der Zweitwohnungssteuer veranlagt werden kann. Die Zweitwohnungssteuerpflicht knüpft nicht an das (Mit-)Eigentum, sondern nach § 2 Abs. 1 der ZWS an die Inhaberschaft an der Wohnung an. Angesichts seiner gegenüber seiner Ehefrau und Miteigentümerin gleichberechtigten Nutzungsbefugnis ist er uneingeschränkter Inhaber der streitbefangenen Wohnung und kann deshalb in voller Höhe zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 1 LZ 189/22 –, juris, Rn.14). Etwas anderes ergibt sich – entgegen der rechtlichen Ausführungen des Klägers – auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München (Urteil vom 5. August 2011 – 4 BV10.1509). Im Gegenteil, eine teilweise räumliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung durch den steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber schließt ebenso, wie ein teilweiser zeitlicher Ausschluss des steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhabers von der Nutzung der Wohnung, eine Belastung mit der vollen Jahressteuer verfassungsrechtlich nicht aus. Lediglich bei einem eklatanten Missverhältnis besteht eine Grenze, ab der die Belastung mit der vollen Jahressteuer verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Ein solches Missverhältnis liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der steuerpflichtige Zweitwohnungsinhaber noch circa ein Drittel der Wohnung nutzen kann (VGH München, Urteil vom 5. August 2011 – 4 BV 10.1509 –, juris, Rn.26). Es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass der Kläger als Miteigentümer weniger als ein Drittel des streitgegenständlichen Objekts im veranlagten Zeitraum rechtlich nutzen durfte.
65 Schließlich stellt die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer durch den Beklagten keine unzulässige Benachteiligung gegenüber unverheirateten Steuerpflichtigen dar, denn diese rechtlichen Erwägungen greifen nur durch, wenn die eheliche Wohnung gerade der Hauptwohnsitz ist und der Abgabenpflichtige an seinem Zweitwohnsitz, dem Ort seiner Beschäftigung, zur Zweitwohnungssteuer veranlagt wird.
66 Nur für einen verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Berufstätigen, der wegen der Beibehaltung einer gemeinsamen (Familien-)Wohnung an einem anderen Ort melde-rechtlich an der Anmeldung der überwiegend genutzten Wohnung als Hauptwohnung gehindert ist, stellt die daraus resultierende Zweitwohnungssteuerpflicht für die Wohnung am Beschäftigungsort nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine an das eheliche Zusammenleben anknüpfende und daher verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung gegenüber unverheirateten Steuerpflichtigen dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris Rn.84 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 1 LZ 189/22 –, juris, Rn.13).
67 Vorliegend ergibt sich nach dem Melderegister eine andere Situation, denn der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum (2021 und 2022) gerade an dem Ort, an dem er seiner Beschäftigung nachgeht, den Hauptwohnsitz angemeldet und am ehelichen Wohnsitz lediglich die Zweitwohnung. Daraus ergibt sich, dass der Kläger gerade nicht durch die Beibehaltung seiner gemeinsamen Familienwohnung an der Anmeldung des Berufswohnortes als Hauptwohnsitz gehindert war.
68 b) Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Gemeinde B-Stadt
69 erweist sich als fehlerhaft.
70 Gemäß § 4 Abs. 1 ZWS berechnet sich die Steuerschuld nach dem jährlichen Mietaufwand. Absatz 2 der Vorschrift normiert dementsprechend, dass der jährliche Mietaufwand das Gesamtentgelt ist, das der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).
71 Schließlich bestimmt § 4 Abs. 3 ZWS, dass an Stelle des Betrages nach Absatz zwei als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, gilt. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
72 Eine ordnungsgemäße Schätzung der Vergleichsmiete hat sich daran zu orientieren, was für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird (vgl. Holz, in Aussprung, Seppelt, Holz, KAG M-V, § 3 Nr. 3.4.6.3 [Stand: Februar 2023]). Aus Gründen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) muss der Satzungsgeber allerdings bereits in der Satzung die Parameter festlegen, an denen sich die Schätzung zu orientieren hat (vgl. VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 – 4 BV 15.2778 –, juris, Rn.50). Inwiefern die vom kommunalen Satzungsgeber in § 4 Abs. 3 ZWS getroffene Regelung, wonach die Schätzung der fiktiven Miethöhe lediglich in Anlehnung an die für Räume gleicher oder ähnlicher Art und Ausstattung regelmäßig gezahlte Jahresrohmiete geschätzt wird und nicht auch nach der Lage differenziert wird, diesen Vorgaben entspricht, kann hier dahinstehen, da zumindest die Satzungsbestimmungen in dem angefochtenen Bescheid rechtsfehlerhaft angewandt worden sind.
73 c) Die beiden streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide sind vor diesem Hintergrund rechtswidrig. Der Beklagte hat die Satzungsbestimmungen in den angefochtenen Bescheiden rechtsfehlerhaft angewandt. Er hat den Mietwert in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft geschätzt, weil sich die Nettokaltmiete als lediglich gegriffener Wert darstellt. Es fehlt an einer ausreichenden Datenlage, um eine praktisch und rechtlich verwertbare Schätzungsgrundlage für eine Differenzierung nach Art und Ausstattung zu haben. Des Weiteren finden die in der ZWS genannten maßgeblichen Kriterien (Art und Ausstattung) zur Schätzung einer ortsüblichen Vergleichsmiete für vergleichbare Objekte keine ausreichende Anwendung.
74 Danach wird die ortsübliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art und Ausstattung regelmäßig zu entrichten ist, geschätzt. Diesem Anspruch werden die Abbildungen von sowohl Art als auch Ausstattung nicht gerecht, sodass auch deswegen der Schätzungsvorgang und das Schätzungsergebnis nicht plausibel sind (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2024 – 8 A 63/22 –, juris, Rn.89).
75 aa) Der Beklagte hat von einer Vielzahl an Objekten im Gemeindegebiet eine Rückmeldung bzgl. der zu zahlenden Kaltmiete je Quadratmeter erhalten. Im Hinblick auf die bloße Anzahl an berücksichtigten Objekten kann von einer repräsentativen Anzahl ausgegangen werden. Er differenziert bei der Ermittlung der Vergleichsmiete nach den beiden Kriterien neu/saniert und unsaniert. Die Werte für die Kategorien werden auch in rechtskonformer Anwendung bereits getrennt erfasst und ausgewertet. Doch fehlt es vorliegend im Hinblick auf weitere Kriterien im Bereich Ausstattung als auch im Hinblick auf die Art des Objekts an einer entsprechenden Datengrundlage, in der nach den oben genannten Kriterien differenziert wird und diese erfasst werden. Im Rahmen des Schätzungsverfahrens können Tatsachenfeststellungen auch mit einem geringeren Grad an Überzeugung getroffen werden als dies in der Regel geboten ist. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss aber jedenfalls schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2024 – 8 A 63/22 –, juris, Rn.76; vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 10. September 2019 – 4 A 1403/18 –, juris, Rn.25; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Juni 2013 – 2 S 2116/12 –, juris, Rn.53 m.w.N). Aus der für die Gemeinde Prerow erstellten Tabelle zur Ermittlung einer Vergleichsmiete ist lediglich eine Differenzierung nach einem allgemeinen Ausstattungsmerkmal (neu/saniert oder unsaniert) ersichtlich, jedoch sind weder Angaben zur Art noch zur detaillierten Ausstattung der einzelnen Objekte ersichtlich. Zur Ermittlung eines Datensatzes bietet es sich an, alle Eigentümer und Mieter von Wohnraum im jeweiligen Gemeindegebiet anzuschreiben und um Auskunft zu bitten, was sie für einen Quadratmeterpreis zahlen, welches Baujahr das Objekt ist, welche Ausstattungsmerkmale es aufweist, ob es saniert (ggf. wann diese Sanierung durchgeführt wurde) oder unsaniert ist. Sofern kein Mietspiegel existiert, der als Schätzungsgrundlage in Betracht käme, können – ohne Bindung an die mietrechtliche Vorschrift des § 558 Abs. 2 BGB – auch sonstige Informationen über das Mietzinsniveau im Gemeindegebiet herangezogen werden, um den auf dem örtlichen Mietmarkt erzielbaren Mietzins zu bestimmen (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. März 2021 – 4 ZB 20.246 –, juris, Rn.15; VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2024 – 8 A 63/22 –, juris, Rn.76).
76 Ein Durchschnittswert der Mieten für Wohnungen unterschiedlicher Art und Ausstattung kann nicht Ausgangspunkt für Zu- und Abschläge in Bezug auf Art und Ausstattung sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2015 – 9 B 7.14 –, juris, Rn.23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 9 ME 146/21 –, juris, Rn.33).
77 Daher ist in einem ersten Schritt notwendig, über ausreichend Daten im Hinblick auf die in der Satzung aufgeführten Kriterien zu verfügen, um in einem zweiten Schritt mit Zu- und Abschlägen in Bezug auf Art und Ausstattung konkret arbeiten zu können. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass es nicht darum geht, eine exakte Berechnung im Sinne einer konkreten Kalkulation des gesuchten Wertes, welche sämtliche Wohnungen mit einbezieht, vorzunehmen. Daher ist es nicht erforderlich, dass die Schätzung die Realität in allen Einzelfällen trifft, denn schließlich zielt ein solches Schätzungsverfahren lediglich auf eine realitätsgerechte Bemessung eines bestimmten Wertes – hier der Nettokaltmiete – ab (VG Greifswald, Urteil vom 7. August 2025 – 3 A 1848/24 –, juris, Rn.68; vgl. dazu VG Oldenburg, Beschluss vom 25. April 2024 – 3 B 3403/23 –, juris, Rn.81). Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf ein bestimmtes, aus seiner Sicht optimales Verfahren zur Feststellung des Mietwerts der Wohnung. Den Beklagten trifft weder eine Pflicht zur Erstellung eines Mietspiegels, noch zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beklagte die Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer nicht in sachgerechter Weise zu ermitteln hat und insbesondere für eine ausreichende Datengrundlage in Bezug auf die Kriterien zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu sorgen hat (VG Greifswald, Urteil vom 7. August 2025 – 3 A 1848/24 –, juris, Rn.68; vgl. VGH München, Beschluss vom 4. März 2021 – 4 ZB 20.246 –, juris, Rn.16).
78 Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Spielraum zugebilligt werden muss. Eine Schätzung muss die Realität daher nicht gleichsam nachzeichnen, muss aber nach nachvollziehbaren und auf allen zur Verfügung stehenden Erkenntnis- sowie Erfahrungsquellen fußenden Kriterien versuchen, die Wirklichkeit möglichst wahrscheinlichkeitsnah abzubilden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2015 – OVG 9 B 7.14 –, juris, Rn.23). Aus dem Wesen der Schätzung folgt jedoch nicht, dass diese auf Grundlage fehlender Datenquellen erfolgen kann, wenn die einschlägige Satzung gerade eine Differenzierung im Rahmen der Vergleichbarkeit nach Art und Ausstattung voraussetzt (VG Greifswald, Urteil vom 7. August 2025 – 3 A 1848/24 –, juris, Rn.69).
79 Der gerichtlich nicht zu beanstandende Schätzungsspielraum der Behörde erstreckt sich darauf, dass aus den vorhandenen Daten zu den verschiedenen Parametern der ZWS, die im Regelfall nicht für alle Objekte der Gemeinde vorliegen dürften, im Wege der Praktikabilität und zulässigen Pauschalierung für sämtliche in der Gemeinde liegenden Objekte Ausgangswerte gebildet werden können, die dann in einem weiteren Schritt mittels Zu- und Abschlägen für das jeweilige Objekt individualisiert werden. Dabei ist es, wie bereits erörtert, nicht Ziel und Aufgabe der veranlagenden Behörde jedes Objekt bis ins kleinste Detail genau zu bewerten. Auch hier greift der Schätzungsspielraum, der es der Behörde erlaubt, durch ein Verfahren mit Zu- und Abschlägen in einem zulässigen Umfang pauschalierend zu arbeiten, welche sich nach den im ersten Schritt gewonnenen Daten berechnen (VG Greifswald, Urteil vom 7. August 2025 – 3 A 1848/24 –, juris, Rn.70).
80 bb) Daran anschließend ist weiterhin festzustellen, dass die in § 4 Abs. 3 ZWS genannten Kriterien zur Schätzung einer ortsüblichen Vergleichsmiete nicht ausreichend Berücksichtigung in der konkreten Ermittlung der Vergleichsmiete finden. Danach wird die ortsübliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art und Ausstattung regelmäßig zu entrichten ist, geschätzt. Diesem Anspruch werden die Abbildungen von sowohl Art als auch Ausstattung nicht vollends gerecht, sodass auch deswegen der Schätzungsvorgang und das Schätzungsergebnis nicht plausibel sind (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2024 – 8 A 63/22 –, juris, Rn.89; VG Greifswald, Urteil vom 28. März 2025 – 3 A 768/24 –, juris, Rn.53). Es fehlt vorliegend in Bezug auf beide Kriterien ("Art" und "Ausstattung ") an einer entsprechenden Datengrundlage, in der in hinreichender Form nach den oben genannten Kriterien differenziert wird und diese erfasst werden. Gesetzt den Fall, der Beklagte hätte eine ausreichende Datengrundlage ermittelt, dann hätte in einem zweiten Schritt für die jeweilige Gemeinde (z.B. Prerow) ein Durchschnittsmietzins aus allen im Gemeindegebiet gelegenen Objekten gebildet werden müssen. Der Durchschnitt muss sich aber auf eine nach Art und Ausstattung fassbare Wohnungskategorie beziehen. Wie bereits ausgeführt kann ein Durchschnittswert für Wohnungen unterschiedlicher Art und Ausstattung nicht Ausgangspunkt für Zu- und Abschläge in Bezug auf Art und Ausstattung sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2015 – 9 B 7.14 –, juris, Rn.23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 9 ME 146/21 –, juris, Rn.33). Dieser so errechnete Mietwert ist dann Grundlage der Schätzung für Räume gleicher oder ähnlicher Art und Ausstattung.
81 Anschließend daran hat eine gesonderte Bewertung der Art und Ausstattung des konkret zu besteuernden Objekts zu erfolgen. Um ausgehend von der Nettokaltmiete als Basismiete eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung und Erhebung der Zweitwohnungssteuer zu ermöglichen, ist eine weitere Differenzierung möglich, wenn nicht gar geboten (VG Greifswald, Urteil vom 28. März 2025 – 3 A 768/24 –, juris, Rn.53). Eine solche Differenzierung kann dem Grunde nach auch anhand der Gebäudeart, des Baujahres bzw. der Ausstattung und der Lage vorgenommen werden. Diesen Kriterien kann eine grundsätzliche Eignung zur Erfassung des Belastungsgrundes nicht abgesprochen werden. Somit würde auch dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip) Rechnung getragen (VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2024 – 8 A 63/22 –, juris, Rn.88; VG Greifswald, Urteil vom 7. August 2025 – 3 A 1848/24 – juris, Rn.72).
82 Vorliegend fand überhaupt keine Differenzierung nach der Art des Objekts durch den Beklagten statt. Es wird nicht danach unterschieden, ob es sich beim Objekt um eine Eigentumswohnung handelt oder um eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus (z.B. Doppelhaushälfte), ob es sich um ein Einfamilienhaus oder um einen Wochenendbungalow handelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Unterhaltungs- und Anschaffungsaufwand sowie Wohnwert für die Gebäudeart "Einfamilienhaus " höher ist, als bei einer Eigentumswohnung oder gemieteten Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Eine fehlende Differenzierung nach der Art des Objekts bei der Ermittlung der Vergleichsmiete stellt eine nicht mehr unter Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung und Typisierung zu rechtfertigende Pauschalierung dar und einen Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip) aus Art. 3 Abs. 1 GG.
83 Für das Ausstattungsmerkmal "unsaniert " wurde bereits aus den ermittelten Quadratmeterpreisen ein falscher Mittelwert für die Gemeinde B.-Stadt gebildet, da in dieser Rechnung die ermittelten Quadratmeterpreise sämtlicher amtsangehöriger Gemeinden eingestellt wurden und somit gerade nicht lediglich die für B.-Stadt ortsüblichen.
84 Darüber hinaus genügt die dreistufige Einteilung nach der Ausstattung des Objekts nicht den Anforderungen an den Ausstattungsbegriff. Entscheidend ist bei der Ausgestaltung des Satzungsbegriffs "Ausstattung ", dass nicht ausschließlich an das Baujahr angeknüpft wird, sondern explizit Ausstattungsmerkmale wie z.B. Heizung, Lüftung, Bäder oder Balkon zunächst in der Abfrage ermittelt werden und dann in Form von Zu- und Abschlägen bei der Faktorberechnung berücksichtigt werden. Falsch wäre es bei dem Begriff "Ausstattung " einen Gleichklang mit dem Begriff "Baujahr " anzunehmen. Die Annahme, dass alle Objekte eines Baujahres im wesentlichen dieselbe Ausstattung aufweisen, stellt sich als falsch dar (vgl. im Umkehrschluss VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2024 – 8 A 63/22 –, juris, Rn.92). Der Beklagte unterscheidet jedoch lediglich nach dem Merkmal des Vorliegens einer Heizung und unterteilt anschließend nur noch in zwei Kategorien (neu/saniert oder unsaniert). Diese bloße Anknüpfung an das Baujahr wird dem Kriterium der Ausstattung nicht gerecht. Unter Berücksichtigung des rechtstaatlichen Bestimmtheitsgebotes ist es zumindest erforderlich, dass der Beklagte diese Parameter in Form einer "internen Arbeitsanweisung " festlegt. Damit wird zugleich eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Schätzung hergestellt (s.a. VG München, Urteil vom 24. November 2022 – M 10 K 20.6523 –, juris, Rn.35; VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2024 – 8 A 63/22 –, juris, Rn.66).
85 d) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rechtsansicht des Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 (9 N 61.07) keine grundsätzliche Verpflichtung des erkennenden Gerichts die ortsübliche Vergleichsmiete selbstständig, anstelle des Beklagten, ordnungsgemäß zu ermitteln.
86 Dem dort entschiedenen Fall lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem die zweitwohnungssteuererhebende Gemeinde über eine ausreichende Datengrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verfügte und nur die Berechnung im konkreten Fall fehlerhaft war, da die Gemeinde bei der Berechnung sämtliche erhobene Werte einstellte und nicht lediglich die für den zu veranlagenden Objekttypus einschlägigen. Daher konnte das Gericht selbstständig aus den vorhandenen Werten die korrekte Vergleichsmiete berechnen.
87 Im hier zu entscheidenden Fall liegt jedoch kein bloßer Rechenfehler vor, sondern es fehlt bereits an der ordnungsgemäßen Ermittlung der Vergleichsmiete auf der Erhebungsebene. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts eine ordnungsgemäße und den einschlägigen Satzungsbestimmungen entsprechende Datengrundlage zu ermitteln, etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 (9 N 61.07).
88 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
89 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
90 Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO liegen nicht vor.
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