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2 LB 396/24 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-04-20, 2 LB 396/24 OVG
2 LB 396/24 OVGVerwaltungsgericht / 2. Abteilung20.04.2026
Die teilweise Beseitigung eines Landschaftselementes verstößt gegen die Cross-Compliance-Vorschrift des Art. 93 i.V.m. Anhang II VO (EU) Nr. 1306/2013.(Rn.50) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 21. August 2024, 4 A 622/23 HGW, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-20
Aktenzeichen: 2 LB 396/24 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0420.2LB396.24OVG.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 1 S 1 Nr 3 AgrarZahlVerpflV, Art 91 EUV 1306/2013, Art 92 S 1 EUV 1306/2013, Art 93 Abs 1 EUV 1306/2013, Art 93 Abs 3 EUV 1306/2013 ... mehr
Rechtskraft: ja
Die teilweise Beseitigung eines Landschaftselementes verstößt gegen die Cross-Compliance-Vorschrift des Art. 93 i.V.m. Anhang II VO (EU) Nr. 1306/2013.(Rn.50)
Verfahrensgang
vorgehend VG Greifswald, 21. August 2024, 4 A 622/23 HGW, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. August 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen durch den Beklagten.
2 Die Klägerin beantragte am 30.04.2021 Direktzahlungen beim Beklagten. Mit Bescheid vom 12.01.2022 wurden der Klägerin Direktzahlungen sowie ein Erstattungsbetrag von 281.414,15 € bewilligt. Ausweislich des Bescheides wurden die Basisprämien (mit bzw. ohne Haushaltsdisziplin), die Umverteilungsprämie 1, die Umverteilungsprämie 2 (jeweils mit Haushaltsdisziplin), die Beihilfe für das Greening und die Erstattung um jeweils 20% gekürzt, weil die Klägerin die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der landwirtschaftlichen Flächen gem. Art. 93 der VO (EU) Nr. 1306/2013 nicht erfüllt habe. Der Kürzungsbetrag beläuft sich auf 70.153,53 €.
3 Hintergrund der Kürzungen ist folgender Sachverhalt: Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 30.08.2021 des Landschaftselementes 00000000000000000, erfasst als Feldgehölz, Größe 1.173,89 m², das Bestandteil des Biotops GIS-Code 0000-00000000 mit dem gesetzlichen Namen „Stehendes Kleingewässer, einschl. der Ufervegetation“, [einfacher] Name „temporäres Kleingewässer; Gehölz, sonstiger Laubbaum, Hochstaudenflur“ auf dem Feldblock 00000000000000000 ist, der im Eigentum der Klägerin steht, stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass „erhebliche Mengen an Füllmaterial“ in die ursprüngliche Fläche des Landschaftselementes/Biotops verbracht worden seien. Der verfüllte Boden sei im Unterschied zum umliegenden Ackerland dunkelgrau bis schwarz und enthielte auffällig viele Splittsteinchen, wie sie im Straßenbau zur Ausbesserung der Fahrbahn verwendet werden, und sehr viel Abfall. Der vorgefundene Zustand der Verfüllung deute darauf hin, dass diese noch keine fünf Tage zurückliegen konnte. Der untere Bereich des nicht verfüllten Landschaftselementes/Biotops sei mit großen Feldsteinen aufgefüllt worden. Das feinere Füllmaterial sei von außen in das Landschaftselement/Biotop geschoben worden, sodass eine neue, teilweise 1,80 m hohe Böschung der noch vorhandenen und am Rand mit Bäumen und anderer Vegetation bestandenen restlichen Senke entstanden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Feldsteine mit dem Füllmaterial eingebracht worden seien (also nicht längere Zeit vorher). Vorgefundene Reifenspuren führten zu einem nahe gelegenen Platz, auf dem Feldsteine und vergleichbares Füllmaterial (Abraummaterial aus dem Straßenbau) abgelagert waren.
4 Die Klägerin wurde telefonisch bei der sich anschließenden Besichtigung des Betriebs- und Technikhofes ihres Landwirtschaftsbetriebes zugeschaltet und erklärte u.a., dieses Landschaftselement/Biotop sei schon immer von den Dorfbewohnern als Müllkippe benutzt worden. Deswegen habe sie das Landschaftselement/Biotop verfüllt, um dies zu unterbinden. Den Müll habe sie in der Senke liegengelassen. Bei dem Füllmaterial handele es sich um Mutterboden. Ein ebenfalls anwesender Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises äußerte seine Enttäuschung darüber, dass die Klägerin die Verfüllung ohne Rücksprache vorgenommen habe, obwohl sie kurz vorher eine ähnliche Konfrontation gehabt hätten und er die Klägerin aufgefordert habe, vor einer solchen „Aktion“ das Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde herzustellen.
5 Bei einer Nachkontrolle vor Ort am 09.09.2021 bestätigte (nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 10.09.2021) die Klägerin, dass es sich bei dem Füllmaterial um Abraummaterial des Straßenbaus handele, welches nördlich des Feldblockes gelagert werde. In der Senke war weiterhin Müll zu erkennen. Darüber hinaus waren Bäume/Äste zu sehen, welche sauber durchschnitten waren. Wegen der Größe vieler dieser Baumteile sei – so der Beklagte – anzunehmen, dass diese Bäume ursprünglich Teil des Landschaftselementes/Biotops waren, welche vor der Teilverfüllung zersägt und in das Landschaftselement/Biotop geschoben wurden. Das Biotop hatte nach Ansicht des Beklagten ursprünglich eine Größe von 1.300 m² und das Landschaftselement eine Größe von 1.200 m² und sei nun augenscheinlich viel kleiner (reduziert um ca. 72%). Die Klägerin erklärte, sie habe nur einen Randbereich verfüllt; dort hätten keine Bäume gestanden. Nach Auffassung des Beklagten handele es sich bei dem Biotop um ein Feldgehölz in einer Ackerhohlform, so dass auch der Saumbereich zu dem gesetzlichen geschützten Biotop gehört. In der Anlage zum Prüfungsbericht für diese Vor-Ort-Kontrolle finden sich zwei Vermessungsprotokolle. Diese zeigen auf dem Hintergrund von Luftbildern, davon eines aus dem Jahr 2018, den Umfang des ursprünglichen Landschaftselementes/Biotops und den Umfang des im August/September 2021 vorgefundenen Landschaftselementes/Biotops. Die „Niederschrift 2021 über die Vor-Ort-Kontrollen zu Cross-Compliance nach Titel VI Kapitel II der VO (EU) Nr. 1306/2013 bezüglich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) Nr. 2 (Vogelschutz-Richtlinie) des Anhangs II der VO (EU) Nr. 1306/2013“ vom 09.09.2021 enthält die Feststellung, „Biotop teilweise mit Straßenabraum angefüllt. Vegetation des Saumbereiches vollständig abgedeckt. Senke nur noch teilweise (zur Hälfte) vorhanden. 2 Bäume stark eingekürzt und im Biotop liegengelassen“. Die Klägerin habe erklärt, dies diene der Verhinderung illegaler Müllentsorgung. Sie sei bereit, durch Neubepflanzung den Randbereich wiederherzustellen. Der Beklagte stellte noch vor Ort einen vorsätzlichen Verstoß gegen GAB 2 PK 01 fest, weil ein Biotop bewusst negativ verändert worden sei.
6 In einem informatorischen Schreiben vom 15.09.2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, aus den Feststellungen ergebe sich ein Verstoß hinsichtlich der CC-Verpflichtung GLÖZ 7 PK 01 (Keine [Teil-]Beseitigung von Landschaftselementen) und zusätzlich ein Verstoß hinsichtlich der CC-Verpflichtung GLÖZ 7 PK 02: Beschneiden/Fällen von Bäumen des LEs/Biotops im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. (Brut- und Nistzeit). Die Klägerin erklärte, dass die Äste bei einem Arbeitsunfall durch einen Traktor abgerissen worden oder bei Pflegearbeiten bis Ende Februar beschnitten worden seien. Eine Weide sei im Dezember 2020 aufgesägt und in das Landschaftselement hineingeschoben worden.
7 Bei einem Vor-Ort-Termin am 05.11.2021 will der Beklagte „zweifelsfrei festgestellt“ haben, dass die Bäume, deren zerschnittene Teile in der noch vorhandenen Senke aufzufinden waren, nach dem 01.04.2021 zer- und beschnitten wurden und der Umfang einen CC-Verstoß in GLÖZ 7 PK 02 darstelle. Die neu geschaffene Fläche sei entgegen den früheren Angaben nicht als Blühstelle genutzt, sondern mit Winterweizen bestellt worden.
8 In einem Abwägungsvermerk vom 18.11.2021 berücksichtigte der Beklagte, dass die Klägerin 2020 einen 3%igen CC-Abzug hinsichtlich desselben Vorgehens erhalten habe. Die Klägerin habe den erneuten Eingriff „wohlüberlegt“ umgesetzt, indem sie zunächst den Müll hat entfernen lassen, soweit er mit dem Radlader erfassbar gewesen sei. Dann sei sie auf die Straßenmeisterei zugegangen, um das Füllmaterial zu erhalten. Der Eingriff habe sich über mehrere Tage hingezogen. Sie habe vorsätzlich, mindestens billigend in Kauf nehmend gehandelt. Auch der Umfang der Maßnahme, Größenveränderung von 1.174 m² auf 330 m², hätte ein Hinterfragen der Rechtmäßigkeit auslösen müssen. Die Baumstämme und Äste seien mit einer Kettensäge abgetrennt worden. Auch 30 cm dicke Äste seien mit schwerer Technik abgerissen worden. Dies sei nach dem 01.03.2021 erfolgt.
9 Dem folgend stellte der Beklagte vorsätzliche Verstöße gegen GLÖZ 7 PK 01 und GLÖZ 7 PK 02 fest. Die Regeleinstufung von 20% werde bei beiden Verstößen (jeweils) als angemessen erachtet. Über einen offensichtlichen Hinweis auf einen – weiteren – Verstoß gegen GAB 2 PK 01 sei die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte informiert worden.
10 Die Klägerin legte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2022 Widerspruch ein, den sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2022 damit begründete, das betroffene Biotop in einer Größe von insgesamt 1.315 m² bestehe aus den vier verschiedenen Landschaftselementen: temporäres Kleingewässer, Gehölz, sonstiger Laubbaum und Hochstaudenflur. Davon sei nur die Teilfläche „temporäres Kleingewässer“ gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NatSchAG M-V geschützt. Zweifelhaft sei, ob diese Teilfläche die gesetzliche Mindestgröße von 25 m² aufweise. Der vorgeworfene Verstoß gegen das Schnittverbot (GLÖZ 7 PK 02) gelte aber für ein temporäres Kleingewässer nicht. Ein Verstoß gegen das Beseitigungsverbot sei nicht Gegenstand des Abwägungsvermerks. Die Klägerin habe aber den Verstoß gegen das Schnittverbot unter Angabe von Zeugen bestritten. Gegen das Beseitigungsverbot sei nicht verstoßen worden. Das Feldgehölz sei über Jahrzehnte als Müllkippe missbraucht worden. Die von der Klägerin vorgenommene Entfernung des Mülls sei eine Pflegemaßnahme und keine Beseitigung. Es liege auch keine wiederholte Tatbegehung vor, weil die Klägerin gegen die 2020 verfügte Wiederherstellungsanordnung Klage erhoben habe, über die noch nicht entschieden worden sei. Zudem gehe es vorliegend nur um eine Teilbeseitigung, nicht aber um die zu einem früheren Zeitpunkt vorgeworfene vollständige Beseitigung.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2023 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Kürzungen beruhten auf Verstößen gegen drei CC-Prüfkriterien:
12 1. Verstoß gegen GAB 2 Prüfkriterium 1: Erhebliche Beeinträchtigung bzw. Beseitigung von Lebensraumelementen. Diese Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) habe den flächendeckenden Schutz und Erhalt von Lebensraumelementen wildlebender europäischer Vogelarten zum Ziel; die Anforderungen würden durch § 20 NatSchAG M-V konkretisiert. Der Anwendungsbereich der Norm umfasse auch Feldgehölze und eine exakte Abgrenzung der verschiedenen Biotope sei bei einem temporären Kleingewässer nicht möglich. Die Klägerin habe eine Verfüllung der Biotope „temporäres Kleingewässer“ und „Feldgehölz“ vorgenommen und dadurch den Charakter des Gesamtbiotops erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Der Vorsatz ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Klägerin aus vorhergehender Kommunikation mit der Unteren Naturschutzbehörde bekannt gewesen sei, dass vor jedem Eingriff mit der Unteren Naturschutzbehörde gesprochen werden sollte. Die Klägerin habe die in Rede stehende Fläche in ihrem Agrarantrag auch als Landschaftselement angegeben. Es sei allgemein bekannt, dass ein Landschaftselement zugleich auch immer ein Lebensraum für Pflanzen und Tiere sein kann. Die Verfüllung der Senke mit Abfall sei keine Maßnahme der Müllbeseitigung.
13 2. Verstoß gegen GLÖZ 7 Prüfkriterium 1: Vollständige oder teilweise Beseitigung von Landschaftselementen. Die unionsrechtlichen Anforderungen würden im nationalen Recht durch § 8 der Agrarzahlungs-Verpflichtungenverordnung konkretisiert. Danach dürften Landschaftselemente nicht beseitigt werden. Als Landschaftselemente gelten u.a. Feldgehölze und Feuchtgebiete. Die Verfüllung der Senke sei eine Beseitigung von Landschaftselementen. Im Agrarantragsprogramm sei das in Rede stehende Landschaftselement als CC-relevantes Feldgehölz gekennzeichnet und von der Klägerin beantragt worden. Ob es sich um ein Biotop handele, sei unerheblich.
14 3. Verstoß gegen GLÖZ 7 Prüfkriterium 2: Hecken/Bäume während der Brutzeit beschnitten. Die nationale Konkretisierung dieser Anforderung folge aus § 8 Abs. 3 der Agrarzahlungs-Verpflichtungenverordnung i.V.m. § 39 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG. Der Verstoß ergebe sich aus den Feststellungen in der Vor-Ort-Kontrolle. Ein dafür verantwortlicher Dritter sei nicht ersichtlich.
15 Jeder einzelne Verstoß, der jeweils als vorsätzlich anzusehen sei, sei mit einer Kürzung von 20% zu bewerten. Es komme nicht darauf an, ob es sich um einen Wiederholungsverstoß handelt. Angesichts aller Umstände sei die Kürzung verhältnismäßig.
16 Die Klägerin hat gegen diese Bescheide am 25.04.2023 Klage erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, die tatsächlichen Vorgänge seien höchst streitig.
17 Sie hat beantragt,
18 den Bewilligungsbescheid vom 12.01.2022 des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2023 im Umfang der in Höhe von 70.153,53 € vorgenommenen Betriebsprämienkürzung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Betriebsprämie für das Jahr 2021 in Höhe von 70.153,53 € zuzüglich ½ Prozent Zinsen pro Monat vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu bewilligen
19 und die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
20 Der Beklagte hat beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Er hat die angegriffenen Bescheide verteidigt.
23 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.08.2024 abgewiesen. Die Klägerin habe einen Eingriff in ein geschütztes Biotop vorgenommen, indem sie das Gewässer ausgebaggert und Feldsteine sowie Erde aus anderen Bereichen des Ackers bzw. des Straßenrandes habe einbringen lassen. Dies habe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops geführt. Das habe der Beklagte festgestellt, ohne dass die Klägerin diese Feststellungen substantiiert angegriffen habe. Darin liege ein Verstoß gegen Regelungen des Naturschutzes, weil das Feldgehölz, in dem die Klägerin Maßnahmen habe durchführen lassen, nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 NatSchAG M-V zu den gesetzlich geschützten Biotopen gehöre. Die Klägerin habe vorsätzlich gehandelt, weil ihr aus Vorgängen im Jahr 2020 bekannt gewesen sei, dass vor einem Eingriff eine Genehmigung der Naturschutzbehörde hätte eingeholt werden müssen. Sie habe auch gewusst, dass es sich um ein Biotop handele, weil sich dies aus den Antragsunterlagen ergebe. Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde wirkten sich nicht entlastend für die Klägerin aus, weil diese einen anderen Streitgegenstand beträfen.
24 Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen damit begründet, ein Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sei vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden; er liege auch nicht vor. Der Schutz von Biotopen sei nicht Gegenstand der Grundanforderungen an die Betriebsführung. Es liege auch kein Verstoß gegen die Standards für die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand vor. Dazu habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen. Ob es sich bei dem Feldgehölz um ein Biotop im Sinne der Anlage 2 zum NatSchAG M-V handele, habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Weiter hat sie Verfahrensfehler gerügt.
25 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 03.06.2025 zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung unter Hinweis auf die Begründung des Zulassungsantrages begründet und beantragt,
26 unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils den Bewilligungsbescheid vom 12.01.2022 des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2023 im Umfang der in Höhe von 70.380,53 € vorgenommenen Betriebsprämienkürzung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Betriebsprämie für das Jahr 2021 in Höhe von 70.153,53 € zuzüglich ½ Prozent Zinsen pro Monat vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu bewilligen
27 und die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
28 Der Beklagte beantragt,
29 die Berufung zurückzuweisen.
30 Die von der Klägerin teilverfüllte Fläche sei im Beihilfeantrag der Klägerin als Feldgehölz eingezeichnet und von ihr so bezeichnet worden. Dass es sich um ein Feldgehölz handelte, ergebe sich auch aus einer Luftbildaufnahme. Von diesem Feldgehölz sei nach der Maßnahme der Klägerin nur noch ein kleiner Rest geblieben. Die Klägerin habe auch vorsätzlich das Feldgehölz beseitigt. Der Verstoß gegen GLÖZ PK 07 sei belegt und rechtfertige für sich bereits die Kürzung. Zugleich habe sich auf der weitgehend gleichen Fläche ein Biotop befunden. Dieses sei von der Beklagten vorsätzlich beseitigt worden.
31 In der mündlichen Verhandlung am 19.01.2026 hat der Senat mehrere von dem Beklagten vorgelegte Luftbilder, darunter das in den Verwaltungsvorgängen enthaltene (BA B S. 1) Luftbild der Überfliegung vom 16.06.2021, mit den Beteiligten Augenschein genommen und erörtert. Diese Luftbilder sind vom Beklagten mit verschiedenfarbigen Linien versehen worden, aus denen sich nach Angabe des Beklagten die Abgrenzungen des Biotops und des Landschaftselements im Jahr 2021 ergeben. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat dieser Darstellung des Beklagten widersprochen und mehrere schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge gestellt, die der Senat abgelehnt hat. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat Schriftsatznachlass bis zum 19.02.2026 erhalten. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Fortsetzung im schriftlichen Verfahren erklärt.
32 Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.02.2026 vorgetragen, ein Verstoß gegen GAB PK 02 liege schon aus Rechtsgründen nicht vor. Die vom Beklagten als verletzt gerügte Bestimmung des § 20 Abs. 1 NatSchAG M-V falle nicht unter die Richtlinie 2009/147/EG. Die von der Klägerin vorgenommene Teilverfüllung, die nicht das Feldgehölz betroffen habe, stelle keinen Verstoß gegen GLÖZ 7 PK 01 dar. Ein solcher liege bei der gebotenen unionsrechtlichen Auslegung des § 8 AgrarZahlVerpfV nur bei einer vollständigen Beseitigung vor. Auch habe die Teilverfüllung nicht zu einer Zerstörung des Feldgehölzes geführt oder eine dieser gleichkommenden Beeinträchtigung verursacht. Der vorgeworfene Verstoß gegen das Schnittverbot in der Brut- und Nistzeit liege schon tatbestandlich nicht vor. Ein Verstoß gegen CC-Vorschriften sei auch deswegen ausgeschlossen, weil sich die Klägerin mit der allein zuständigen unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der ihr zu Last gelegten behaupteten Verstöße verglichen habe. Der Vergleich stehe der vorgenommenen Kürzung von Beihilfen entgegen. Der Senat sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil er die Örtlichkeit nicht in Augenschein genommen habe, insbesondere keine Feststellungen zum Feldgehölz getroffen habe. Die Klägerin habe ausschließlich eine nicht landwirtschaftlich bezogene Müllbeseitigungsmaßnahme vorgenommen. Dies schließe einen Vorsatz bezogen auf CC-Verstöße aus.
33 Der Beklagte hat schriftsätzlich erwidert, eine Müllbeseitigung wie von der Klägerin behauptet, sei nicht nachgewiesen. Tatsächlich sei nach der Verfüllung eine nur noch 330 m² große Grube im südwestlichen Teil des Biotops/Landschaftselements vorhanden. Die Verfüllung habe das Landschaftselement/Biotop betroffen. Die rechtlichen Ausführungen der Klägerin seien unzutreffend. Der von der Klägerin angeführte Vergleich betreffe einen anderen Verstoß hinsichtlich eines anderen Biotops. Die Klägerin habe bezüglich des Biotops, dessen teilweise Beseitigung zu der streitbefangenen Maßnahme geführt habe, eine Wiederherstellungsanordnung bestandskräftig werden lasen und sei dieser 2022 nachgekommen. Damit habe die Klägerin den Verstoß eingeräumt. Der Verstoß gegen das Schnittverbot sei eindeutig nachgewiesen. Eine Verringerung des Regelkürzungssatzes sei nicht geboten.
34 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
35 A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Senat zugelassen worden und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO von der Klägerin begründet worden. Die Berufungsbegründung enthält den erforderlichen Antrag und eine noch ausreichende Begründung. Diese verweist im Wesentlichen auf die Begründung des Zulassungsantrages. Das genügt, wenn sich aus dessen Begründung hinreichend ergibt, welches Rechtsschutzziel die Klägerin verfolgt und aus welchen Gründen sie ihren Antrag für begründet hält. Dafür ist erforderlich, dass sich die Berufungsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Sofern sich daraus zugleich ergibt, dass der Klageantrag Erfolg haben muss, genügt das. Im vorliegenden Fall bestehen zwar gewisse Zweifel, weil sich die Begründung des Zulassungsantrages zwar mit allen tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils befasst, diese aber ihrerseits die tragenden Gründe der angefochtenen Bescheide nicht vollständig abhandeln. Zugunsten der Klägerin kann hier noch der Begründung des Zulassungsantrages entnommen werden, dass und warum sie auch diese Gründe nicht für durchgreifend hält.
36 B. Die Berufung ist unbegründet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide, d.h. der Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides, sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 Ermächtigungsgrundlage für die Kürzung der der Klägerin im Grunde nach zustehenden Direktzahlungen und des Erstattungsanspruches ist Art. 91 VO (EU) 1306/2013 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 in der 2021/2022 geltenden Fassung. Danach wird eine Verwaltungssanktion gegen einen in Art. 92 genannten Begünstigten verhängt, wenn er die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 der VO nicht einhält und der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und der Verstoß mindestens die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten oder die Fläche des Betriebes des Begünstigten betrifft. Art. 93 Abs. 1 definiert die Cross-Compliance-Vorschriften als die in Anhang II aufgeführten Vorschriften, die die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und der auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand umfassen. In Art. 94 werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen.
38 Den Rechtsbegriff des Verstoßes definiert in Ergänzung zur VO (EU) Nr. 1306/2013 Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 640/2014 als die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedsstaaten gemäß Art. 94 der VO (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Art. 93 Abs. 3 der genannten Verordnung.
39 Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
40 Die Klägerin ist – dies wird weder von ihr noch dem Beklagten in Abrede gestellt – Begünstigte i.S.d. Art. 92 VO (EU) 1306/2013 in der 2021/2022 geltenden Fassung. Sie erhält Direktzahlungen gemäß der VO (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Art. 46 und 47 der VO (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Art. 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Art. 28 bis 31, 33 und 34 der VO (EU) Nr. 1305/2013. Dabei ist Art. 92 VO (EU) 1306/2013 in der 2021/2022 geltenden Fassung nicht so auszulegen, dass alle Zahlungen kumulativ erhalten werden, sondern es genügt, wenn eine der Zahlungen erfolgt (vgl. VG Saarlouis Urt. v. 03.09.2019 – 1 K 703/18 – juris Rn. 58). Andernfalls würde die Sanktionsnorm weitgehend leerlaufen, weil ihre tatbestandlichen Voraussetzungen kaum jemals erfüllt sein werden.
41 Ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Anh. II GLÖZ PK 07 VO (EU) 1306/2013 in der 2021/2022 geltenden Fassung liegt in der Verletzung der sich aus § 8 Abs. 1 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) ergebenden Pflicht, keine Landschaftselemente zu beseitigen. Die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist eine nationale Bestimmung zur Regelung der Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II VO (EU) Nr. 1306/2013, die von dem Begünstigten im Sinne von Art. 92 Satz 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten sind. Als Landschaftselement definiert § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AgrarZahlVerpflV Feldgehölze, wobei es sich nach der Legaldefinition um überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 m² bis höchstens 2.000 m² handelt.
42 Nach Überzeugung des Senats befand sich auf der von der Klägerin verfüllten Fläche ein Feldgehölz. Nach den Feststellungen des Beklagten, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, liegt die verfüllte Fläche auf dem Feldblock 00000000000000000. Auf diesem Feldblock befindet sich das Landschaftselement 00000000000000000. Dieses Landschaftselement hat nach den im Direktzahlungsantrag der Klägerin vom 01.09.2021 enthaltenen Angaben eine Größe von 0,1173 ha und ist als Feldgehölz definiert. Das Feldgehölz liegt (mindestens ganz überwiegend) innerhalb der Fläche des Biotops GIS-Code 0000-000000000. Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Luftbildern, in denen die Lage des Feldgehölzes und des Biotops eingezeichnet sind (BA B Bl. 3 und 4. An der Richtigkeit dieser Luftbilder zu zweifeln hat der Senat keinen Anlass; auch die Klägerin hat sich dazu nicht konkret eingelassen. Auf diesen ist jeweils die Umgrenzung des Landschaftselementes und des Biotops eingezeichnet. Dass diese – auf Datensätzen in den einschlägigen Verzeichnissen beruhenden – Umgrenzungen fehlerhaft sind, hat der Senat nicht feststellen können. Die Grenzen des Landschaftselementes umfassen die auf den Luftbildern zum Zeitpunkt der Aufnahme jeweils erkennbar vorhandene natürliche Vegetation. Dies ergibt sich aus der deutlich sichtbaren Unterschiedlichkeit des Bewuchses im landwirtschaftlich genutzten Teil des Feldblocks im Vergleich zur nicht landwirtschaftlich genutzten Fläche. Diese Abgrenzung ergibt sich auch aus den erkennbaren Spuren der Befahrung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf der abgebildeten Fläche. Diese Spuren umrunden die Fläche mit der natürlichen Vegetation oval bzw. kreisförmig. Erkennbar ist die als Landschaftselement gekennzeichnete Fläche nicht landwirtschaftlich genutzt, woraus sich der natürliche Bewuchs erklärt. Auf die weiteren nicht in der Verwaltungsakte enthaltenen, vom Beklagten vermutlich wegen den gerichtlichen Aufklärungsverfügungen vom 23.12.2025 und 08.01.2026 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und mit den Beteiligten erörterten Luftbilder und die vom Beklagten darüber gelegten Datensätze mit der Abbildung von Umgrenzungen sowohl des Biotops wie des Landschaftselements kommt es für die Entscheidungsfindung nicht an. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin aus dem Umstand, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung die technischen Voraussetzungen für das Zeigen digital verfügbarer Bilder einschließlich der Karten zur Verfügung gestellt hat, den Verdacht ableitet, der Senat habe sich vorab mit dem Beklagten darüber verständigt, dass dieser aus seinen Unterlagen Karten zeigen werde, verkennt der Bevollmächtigte, dass der Senat zum einen die Erörterung der ausschließlich digital zur Verfügung stehenden Fotos der Vor-Ort-Kontrolle in der mündlichen Verhandlung in der Aufklärungsverfügung vom 08.01.2026 angekündigt hatte und es zum anderen der Praxis des Senats entspricht, die ihm zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Sachverhaltsermittlung auch in der mündlichen Verhandlung einzusetzen.
43 Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, welche Fläche von dem Landschaftselement ursprünglich eingenommen worden ist. Die Lage der Verfüllung durch die Klägerin ist anhand der Fotoaufnahmen des Vor-Ort-Termins vom 30.08.2021 so eindeutig zu bestimmen, dass der Senat keinen vernünftigen Zweifel daran hat, dass diese Verfüllung jedenfalls zu einem ganz überwiegenden Teil auf der Fläche des Landschaftselements liegt. Nach diesen Fotos (Beiakte D Fotos Nr. DSC 01370 – 1377; 1381 – 1389; vgl. auch Foto DSC 01548 der Vor-Ort-Kontrolle am 09.09.2021) umfasst die Verfüllung großflächige Bereiche östlich der erhalten gebliebenen Vegetation. Diese Vegetation liegt am südlichen Westrand der als Landschaftselement erfassten Fläche. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Fotos Beiakte D DSC 01377, DSC 01381 und DSC 01382)
44 Der Senat hatte keine Veranlassung, durch eine Augenscheinnahme der betreffenden Fläche sich weitere Gewissheit über die Lage des Landschaftselements und das Ausmaß der Verschüttung zu verschaffen. Unabhängig davon, dass die Fläche durch eine Maßnahme der Klägerin verändert worden, insbesondere das ursprüngliche Feldgehölz nicht mehr vollständig vorhanden ist, genügt es für die gerichtliche Überzeugungsbildung über die Lage und das Ausmaß des Landschaftselements Feldgehölz auf das in den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgängen enthaltene Kartenmaterial und die eigenen Angaben der Klägerin im Direktzahlungsantrag vom 01.09.2021 zurückzugreifen. Daraus ergibt sich mit der für die richterliche Überzeugung ausreichenden Gewissheit die Fläche und Lage des Landschaftselements und dass es geprägt war von einer – landwirtschaftlich nicht nutzbaren – Grube, die mit einem ein Feldgehölz darstellenden Pflanzenbewuchs bewachsen war.
45 Der Vortrag der Klägerin, sie habe nur den Rand der Grube zugeschüttet, ist nach diesen Fotos unzutreffend. Aus den Fotos ergibt sich mit Eindeutigkeit, dass die verschüttete Fläche deutlich größer ist als die stehengebliebene Vegetation. Die verschüttete Fläche umfasst nach Lage und Ausdehnung offensichtlich nicht nur den Randbereich der ursprünglich vorhandenen Grube oder Senke. Dass der gegenteilige Vortrag der Klägerin nicht zutrifft, folgt auch daraus, dass die von der Verschüttung nicht betroffene Fläche nach den Feststellungen des Beklagten eine Größe von 330 m² hat, hingegen das (frühere) Landschaftselement eine Größe von 1.173 m².
46 Nach Überzeugung des Senats ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbild vom 16.06.2021, das bereits in den Verwaltungsakten vorliegt (BA B Bl. 3), und den Erläuterungen der Klägerin dazu, dass mindestens eine erhebliche Teilfläche des Landschaftselements aus einer Grube/Senke bestand. Im nicht verschütteten Teil der Grube/Senke stehen noch (mindestens) zwei ausgewachsene Bäume. Im Übrigen ist die Grube/Senke mit hochwachsenden Pflanzen bewachsen, wie es beispielhaft das Foto BA D DSC01371 zeigt, das bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30.08.2021 aufgenommen wurde und sich in den Verwaltungsvorgängen findet. Diese Vegetation erfüllt den Tatbestand der gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Soweit die Klägerin mit ihrer Darlegung zum Ausdruck bringen wollte, auch innerhalb der Grube habe es bis auf den nach der Verfüllung noch vorhandenen Bewuchs keinen Bewuchs gegeben, widerspricht dies den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen (BA B Bl. 3, 4, 43, 44) Luftbildern, insbesondere dem Luftbild aus dem Jahr 2018 (BA B Bl. 43), das zur Grundlage des Vermessungsprotokolls vom 10.09.2021 geworden ist, auf denen eine solche Begrenzung der Vegetation in der Grube/Senke nicht erkennbar ist, sondern eine einheitliche Vegetation im Bereich der Grube/Senke. Hinweise, dass diese Vegetation zwischen 2018 und 2021 verloren gegangen sein könnte, hat der Senat nicht. Es widerspricht auch der Lebenserfahrung, dass eine offene und seit Jahrzehnten nicht mehr zum Abbau von Lehm oder Ton genutzte Grube ohne Bewuchs geblieben ist und eine Trennung in hochwachsende Pflanzen im Sinne eines Feldgehölzes und bodendeckenden Bewuchs genau dort entstanden ist, bis wohin die Verfüllung erfolgte. Zudem hat auch die Klägerin bis zur streitgegenständlichen Beihilfenkürzung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, die betroffene Fläche sei ein Feldgehölz. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck bringen wollen, sie habe gegenüber der Beklagten bei der Beantragung der Direktzahlungen (auch in den Jahren vor 2021) vorsätzlich falsche Angaben zum Feldgehölz gemacht. Dies und weil die Klägerin keine Korrektur der Fläche beantragte (weil es sich – ihrer Argumentation folgend – nach ihrer Einschätzung nur teilweise um ein Feldgehölz handelte), macht deutlich, dass die Darstellung der Klägerin zum Umfang des Feldgehölzes – nur die im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundene Vegetation habe auch vor der Verfüllung das Feldgehölz dargestellt und im zugeschütteten Bereich habe keine als Feldgehölz anzusehende Vegetation gestanden –, unzutreffend ist. Schließlich ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin selbst vom 19.10.2021 an den Mitarbeiter Anders der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, in dem sie von dem Verfüllen eines Landschaftselements und von einem Biotop schreibt, bei dem ihr ein Fehler unterlaufen sei, und in dem sie Ausgleichsmaßnahmen anbietet, dass auch nach der (damaligen) Überzeugung der Klägerin durch die Verfüllung ein Landschaftselement und damit ein Feldgehölz beeinträchtigt worden ist. Schließlich hat die Klägerin die von ihr ursprünglich erwähnten Zeugen für die Vegetationsfreiheit des von ihr verschütteten Teils der Grube (vgl. Schriftsatz vom 13.01.2026, S. 4) nicht benannt bzw. keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.
47 Der auf Parteivernehmung der Klägerin gerichtete Beweisantrag, dass der verfüllte Teil der Grube/Senke nicht mit gehölzartigen Pflanzen bewachsen war, war abzulehnen. Eine Parteivernehmung kommt nach § 98 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht und dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben (BVerwG, B. v. 12.03.2014 – 5 B 48.13 –, juris Rn. 17; B. v. 05.06.2013 – 5 B 11.13 –, juris Rn. 11). Dies war nicht der Fall.
48 Die unter Beweis gestellte Tatsache ist nach der Rechtsauffassung des Senats auch nicht entscheidungserheblich, weil der Verstoß bereits in der Verschüttung eines überwiegenden Teils des Landschaftselements besteht, ohne dass es dafür noch der (nach Überzeugung des Senats durch die Klägerin erfolgten vorherigen) Beseitigung von Bewuchs bedarf.
49 Die Klägerin hat einen Teil der Grube/Senke nach eigenem Bekunden verfüllt (bis zur Bodenoberkante der umliegenden Fläche zugeschüttet). Dadurch hat sie das ursprünglich vorhandene Landschaftselement teilweise beseitigt. Die Darlegung der Klägerin, die Verfüllung habe das Landschaftselement in seiner landschaftspflegerischen Funktion nicht beeinträchtigt, ist unzutreffend. Nach der bereits näher begründeten Überzeugung des Senats war der verfüllte Teil der Grube mit gehölzartigen (nicht zwingend baumartigen) Pflanzen bewachsen, die die Klägerin beseitigt hat, bevor sie die Grube teilweise verfüllte. Der Senat sieht darüber hinaus das Landschaftselement als durch die Grube, in der die gehölzartigen Pflanzen und Bäume jedenfalls teilweise wachsen, gekennzeichnet und damit als Einheit an. Durch die Verfüllung der Grube wird dieses Landschaftselement in seiner Struktur ganz wesentlich verändert, weil dadurch ein es prägender Teil endgültig verschwindet.
50 Diese teilweise Beseitigung des Landschaftselements verstößt gegen die Cross-Compliance-Vorschrift des Art. 93 i.V.m. Anhang II VO (EU) 1306/2013.
51 Dass es sich um eine nur teilweise Beseitigung handelt, ändert daran nichts, denn auch diese Art der Beseitigung ist ein von Art. 93 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 640/2014 erfasster Cross-Compliance-Verstoß (vgl. Busse in: MAH-AgrarR, 3. Aufl. 2022, § 27 Rn. 165, beck-online; VG Göttingen, U. v. 26.05.2025 – 2 A 108/23 –, juris Rn. 36 ff.). Die Regelung versteht bereits nach ihrem Wortlaut auch die nach auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Damit öffnet sich die Verordnung den nationalen Regelungen, die die Standards des Anhang II nicht unterschreiten dürfen. Daraus folgt aber nicht, dass diese nationalen Standards keine eigenen, über das Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehende Regelungen begründen dürfen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Unionsrecht gerade nicht abschließend der Umfang der Standards, sondern nur eine verbindliche Regelung dessen, was jedenfalls nationalrechtlich als Standard zu bestimmen ist. Dies verdeutlicht auch Erwägungsgrund 58 der VO, der die Cross-Compliance-Regelung als Unionsrahmenregelung bezeichnet.
52 Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 AgrarZahlVerpflV verbietet die Beseitigung eines Landschaftselements. Unabhängig davon, ob unter einer Beseitigung auch eine teilweise Beseitigung zu verstehen ist, die den Charakter des Landschaftselements so stark verändert, dass es schon aus diesem Grund nicht mehr mit dem ursprünglichen Landschaftselement identisch ist, was nach Auffassung des Senats zutrifft, steht eine teilweise Beseitigung einer vollständigen Beseitigung gleich, wenn sich aus naturfachlicher Betrachtung, die ihren Niederschlag in einer naturschutzrechtlichen Regelung findet, ergibt, dass die teilweise Beseitigung zu einer nachhaltigen und erheblichen Funktionsbeeinträchtigung des Landschaftselements geführt hat (vgl. VG Schleswig, U. v. 11.04.2024 – 1 A 111/21 –, juris Rn. 23). Eine solche Regelung findet sich in § 20 Abs. 1 Nr. 4 NatSchAG M-V. Danach ist die Veränderung des charakteristischen Zustandes oder eine sonstige erhebliche oder nachteilige Beeinträchtigung von Feldgehölzen verboten. Daraus folgt, dass auch eine teilweise Beseitigung eines Feldgehölzes im Sinne des § 8 Abs. 1 AgrarZahlVerpflV eine Beseitigung darstellt. Das ist auch aus Gründen des Sinn und Zwecks der Norm geboten: andernfalls wäre der Umgehen des Verbotstatbestandes keine sinnvolle Grenze mehr gesetzt, weil eine Vollbeseitigung voraussetzen würde, dass eine einhundertprozentige Beseitigung erfolgt ist. Dies würde die Möglichkeit eröffnen, bis kurz vor diese Grenze zu beseitigen, ohne dass ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften vorliegt. Das wäre offensichtlich sinnwidrig.
53 Dieser Verstoß ist auch nicht wegen des zwischen der Klägerin und der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Januar 2024 geschlossenen Vergleichs rechtlich unbeachtlich geworden. Der Vergleich betrifft zwar seinem Wortlaut nach auch den hier festgestellten Verstoß. Dadurch wird aber der Cross-Compliance-Verstoß rechtlich nicht ungeschehen gemacht, weil der Vergleich ausschließlich die naturschutzrechtliche Sanktion erfasst, nicht aber das eigenständige beihilferechtliche Sanktionsregime.
54 Die Klägerin hat nach eigenen Angaben die Aufschüttung veranlasst und zu verantworten. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln besteht kein Anlass. Der Verstoß ist i.S.d. Art. 91 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 unmittelbar der Klägerin als Begünstigter anzulasten.
55 Die Klägerin handelte vorsätzlich. Sie hat das Feldgehölz als Landschaftselement in ihrem Zahlungsantrag angegeben (Bl. 36 BA A). Daraus ergibt sich, dass ihr die Besonderheit dieser Fläche bekannt war. Dass ihr die Verfüllung/Aufschüttung als Beseitigung bekannt war, ergibt sich unmittelbar aus der Maßnahme selbst. Wenn die Klägerin ausführt, sie habe eine illegale Mülldeponie beseitigt, ist das rechtlich ohne Belang, weil die Klägerin eben nicht nur den Müll beseitigt (haben will), sondern auch eine großflächige Verfüllung vorgenommen hat. In dieser Verfüllung liegt der Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften. Die Verwendung von im Straßenbau angefallenen Füllmaterials, dass der Klägerin auf ihr Betreiben hin von der Straßenbaubehörde zur Verfügung gestellt wurde, zeigt, wie planmäßig die Klägerin vorgegangen ist.
56 Die Verhängung der Sanktion ergibt sich aus Art. 91, 99 VO (EU) Nr. 1306/2013. Danach wird (bereits) bei einem (einzelnen) Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften der Gesamtbetrag der in Art. 92 genannten Zahlungen für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, gekürzt oder gestrichen (Art. 99 Abs. 1). Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20% (Art. 99 Abs. 3). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 40 Abs. 1 VO (EU) 640/2014. Dass der Beklagte von einer Mehrzahl von Verstößen ausging, begründet keine andere rechtliche Bewertung. Anhaltspunkte, dass die Grundregel einer Kürzung um 20% ausnahmsweise keine Anwendung findet, insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 vorliegen könnten, macht weder die Klägerin geltend noch sind solche von Amts wegen zu erkennen. Ob die Rechtsauffassung des Beklagten, keine höhere Sanktion zu verhängen, objektiv zutreffend ist, hatte der Senat nicht zu prüfen.
57 Der nach Überzeugung des Senats von der Klägerin begangene Verstoß wurde 2021 festgestellt und dementsprechend ist der Gesamtbetrag der zu bewilligenden Zahlungen um 20% gekürzt worden. Die Klägerin hat gegen die Höhe der Kürzung keine rechnerischen Einwände erhoben, so dass der Senat keine Veranlassung hat, die vorgenommene Kürzung rechnerisch weiter zu überprüfen. Der Senat kann unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die Höhe der Kürzung rechnerisch zutreffend ist.
58 Ob die Klägerin weitere Verstöße gegen Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Anh. II GAB PK 02 VO (EU) 1306/2013 in der 2021/2022 geltenden Fassung begangen hat, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben.
59 Der Senat weist nur darauf hin, dass er bereits entschieden hat, dass Regelungen zum Schutz von Biotopen dem Erhalt von Artenvielfalt dienen und damit der Erfüllung der Ziele von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2009/147/EG. Damit unterfällt eine landesgesetzliche Regelung zum Biotopschutz unter die unionsrechtlichen Cross-Compliance-Regelungen (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.02.2018 – 2 LZ 431/17 –, n.v.). Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Die Bestimmungen zum Biotopschutz haben einen ausgeprägten Bezug zum Artenschutz, weil die Biotope auch wildlebenden Tieren einen Schutzraum bieten, dessen Erhaltung Ziel des gesetzlichen Artenschutzes ist (Hengel in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 30 Rn. 2; Kerkmann/Fellenberg, Naturschutzrecht in der Praxis, 3. Aufl., § 8 Rn. 5; Hendrischke/Blanke in: Schlacke GK-BNatSchG, § 30 Rn. 1).
60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.
62 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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