Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-06-22, 2 LZ 383/25 OVG

2 LZ 383/25 OVGVerwaltungsgericht / 2. Abteilung22.06.2026

Regest

Unterrichtung der Personalvertretung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand; Erforderlichkeit einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 2. Juli 2025, 1 A 676/23 SN, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat — 2 LZ 383/25 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-22

Aktenzeichen: 2 LZ 383/25 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0622.2LZ383.25OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 Abs 2 BG MV, § 62 Abs 10 PersVG MV

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Unterrichtung der Personalvertretung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand; Erforderlichkeit einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Verfahrensgang

vorgehend VG Schwerin, 2. Juli 2025, 1 A 676/23 SN, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. Juli 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 43.020,84 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2 Der 1963 geborene und seit dem Jahr 1991 im Beamtenverhältnis stehende Kläger war zuletzt als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 Z) bei dem Beklagten tätig. Seit dem Jahr 1988 war er als Tenor-Saxophonist und Klarinettist im Landespolizeiorchester (LPO) aktiv und hier auch bis zuletzt eingesetzt. Mit Ablauf des 31.12.2024 wäre der Beamte wegen Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten.

3 Am 24.06.2020 beantragte der Leiter des LPO bei dem Beklagten eine arbeitsmedizinische Untersuchung des Klägers hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Hörvermögens. Im Dienstbetrieb der Proben, Auftritte und Aufnahmen sei auffällig, dass der Kläger den Ansagen während des Dienstbetriebes zusehends eingeschränkter folgen könne. Fachliche Anforderungen könnten von ihm nicht mehr ausreichend erfüllt werden. Im Zuge einer daraufhin am 08.08.2020 erfolgten Vorsorgeuntersuchung Lärm (G20) konnten keine gesundheitlichen Auffälligkeiten des Klägers festgestellt werden.

4 Am 22.09.2020 bat der Beklagte den Polizeiärztlichen Dienst des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LPBK M-V) darum, auf der Grundlage einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers Stellung zu nehmen. Seit ungefähr zwei Jahren sei bei dem Kläger eine konstante Verschlechterung der kognitiven Wahrnehmungen und fachlichen Leistungen feststellbar. Eine nochmals deutliche Verschlechterung der Leistungen sei seit Beginn diesen Jahres festzustellen. Mit Schreiben gleichen Tages informierte der Beklagte den Kläger hierüber.

5 Mit Datum vom 26.08.2021 erstattete der leitende Medizinaldirektor F. das angeforderte Gutachten über den Kläger. In diesem führte er zunächst aus, dass ihm zur Begutachtung neben der Gesundheitsakte des Polizeiärztlichen Dienstes Schwerin auch die Gesundheitsakte des Klägers, ein Befundbericht des Polizeipsychologen E. vom 12.08.2021, ein Befund- und Therapiebericht von G., Fachärztin für HNO-Heilkunde, vom 16.08.2021 sowie ein Befundbericht von H., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 20.08.2021 vorgelegen habe. Zusammenfassend kam F. zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund einer fortschreitenden neurologischen Erkrankung gesundheitlich für einen weiteren Einsatz als Musiker im Landespolizeiorchester nicht mehr geeignet sei. Aufgrund der hochgradigen Spezialisierung und der fehlenden alternativen Vorkenntnisse bei unzureichender Umschulungsfähigkeit könne ein anderweitiger Einsatz im Polizeivollzugsdienst bzw. im allgemeinen Verwaltungsdienst nicht empfohlen werden. Der Kläger sei polizei- und verwaltungsdienstunfähig.

6 Mit jeweiligen Schreiben vom 06.09.2021 hörte der Beklagte den Kläger unter Verweis auf das Gutachten von F. vom 26.08.2021 zu einer beabsichtigten Feststellung der Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand an, bat die Gleichstellungsbeauftragte um Stellungnahme hierzu und eröffnete dem Örtlichen Personalrat die Möglichkeit der Mitwirkung an dem beabsichtigten Verfahren. Die Gleichstellungsbeauftragte erklärte am 22.09.2021 ihre Zustimmung. Der Örtliche Personalrat teilte mit, dass er einer vorsorglichen Beteiligung nicht zustimme und diese nur auf Antrag des Beamten erfolge.

7 Der Kläger teilte mit Schreiben vom 15.10.2021 mit, dass er in der Lage sei, seinen Dienstpflichten in ausreichender Weise nachzukommen. Insbesondere liege keine Erkrankung vor, die ihn daran hindere, ordnungsgemäß im Landespolizeiorchester mitzuwirken. Die Ursache für die Minderleistungen schienen darin zu liegen, dass die Leitung des Orchesters jüngere Mitglieder des Orchesters stärker einbinden wolle. Er bitte um die Beteiligung der Personalvertretung.

8 Mit Schreiben vom 26.10.2021 eröffnete der Beklagte dem Örtlichen Personalrat erneut die Möglichkeit der Mitwirkung an der beabsichtigten Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers und dessen Versetzung in den Ruhestand. Der Örtliche Personalrat bestätigte den Empfang des Schreibens am 28.10.2021. Eine weitere Reaktion erfolgte nicht.

9 Mit Bescheid vom 23.11.2021, zugestellt am 01.12.2021, versetze der Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand und teilte ihm mit, dass diese Maßnahme mit Ablauf des Monats wirksam werde, in dem ihm der Bescheid zugehe. Am 20.12.2021 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2021 ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2023 zurückwies. Am 28.04.2023 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erhoben.

10 Mit Urteil vom 02.07.2025 hat das Verwaltungsgericht die auf die Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 23.11.2021 sei formell rechtmäßig. Die Mitwirkung des Personalrats sei bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG M-V vorgeschrieben. Die Zurruhesetzung des Klägers gelte als durch den Personalrat gebilligt. Dieser habe sich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang des an ihn gerichteten Schreibens, der in § 62 Abs. 10 Satz 2 PersVG M-V für die Äußerung vorgesehenen Frist, nicht geäußert. Hätte der Personalrat ergänzende Informationen oder Unterlagen benötigt, hätte er dies innerhalb der genannten Frist erkennen lassen müssen, da § 62 Abs. 10 PersVG M-V keine gesetzlich normierte Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen enthalte. Dem Kläger sei auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Er sei mit Schreiben vom 01.10.2021 zu der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand angehört worden und habe innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Möglichkeit zur Äußerung gehabt. Der Einwand des Klägers, das Gutachten von F. vom 26.09.2021 sei nicht verwertbar, weil die darin berücksichtigten Einschätzungen des H. nicht hätten verwendet werden dürfen, da dieser von ihm nicht von der Schweigepflicht befreit worden sei, dringe nicht durch. Ob der Kläger H. von der Schweigepflicht entbunden habe, sei ohne Belang; das Gutachten sei jedenfalls verwertbar. Selbst wenn mit der Berücksichtigung der Einschätzungen des H. ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, könne aus diesem Grund die Aufhebung des Bescheides nicht beansprucht werden, da nach § 46 VwVfG M-V offensichtlich sei, dass dies die Einschätzung in der Sache nicht beeinflusst habe. Die Gutachtenerstellung sei auf der Basis einer Vielzahl von Erkenntnisquellen und insbesondere auch auf der Basis mehrfacher eigener Untersuchungen des F. erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheine ein anderes Gutachtenvotum auch ohne Berücksichtigung der Ausführungen des H. nicht möglich. Der Bescheid vom 23.11.2021 sei auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte habe aufgrund des Gutachtens vom 26.08.2021 ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Landespolizeiorchester dauerhaft dienstunfähig sei. Dieses Gutachten sei nicht zu beanstanden. Es genüge den Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten. Darin werde hinreichend und nachvollziehbar begründet, warum der Kläger dauerhaft dienstunfähig sei. Das Gutachten umfasse auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe. Es sei plausibel, dass keine Aussicht bestehe, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein werde. Der Beklagte habe in Anbetracht der besonderen Umstände der Krankheit des Klägers auch nicht gegen seine sog. Suchpflicht verstoßen. Zudem sei der Beklagte ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger auch nicht begrenzt dienstfähig sei.

11 Das Urteil ist dem Kläger am 21.07.2025 zugestellt worden. Am 21.08.2025 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 22.09.2025, einem Montag, begründet. Die Beklagte hat auf eine Stellungnahme zum Zulassungsantrag verzichtet.

II.

12 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

13 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.

14 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 <83>; B. v. 21.01.2009 – 1 BvR 2524/06 –). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163).

15 a) Der Kläger wendet ein, der Bescheid vom 23.11.2021 erweise sich als rechtswidrig, weil keine ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht stütze sich darauf, dass das Landesrecht keine gesetzlich normierte Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen vorsehe. Dem könne nicht gefolgt werden. Eine Pflicht zur Vorlage der Unterlagen bei der Anhörung der Personalvertretung ergebe sich daraus, dass eine Personalvertretung nur dann in der Lage sei, sachgerecht eine Stellungnahme abzugeben, wenn ihr die entsprechenden Informationen über den gesamten Fall vorlägen. Soweit das Verwaltungsgericht meine, der Personalrat sei mit Schreiben vom 26.10.2021 über die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers informiert worden, habe dieses Schreiben keine vollständige Unterrichtung des Personalrates dargestellt, da zu einer solchen auch die Vorlage des Gutachtens von F. gehört hätte.

16 Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Bestimmung des § 62 Abs. 10 Satz 1 LPersVG M-V verlangt nicht zwingend ein Erörterungsgespräch zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem zuständigen Personalrat. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der örtliche Personalrat ordnungsgemäß über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird und ihr entweder zustimmt oder innerhalb der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme abgibt. Die Unterrichtung ist ordnungsgemäß, wenn sich aus ihr ergibt, welche Maßnahme beabsichtigt ist und auf welcher Grundlage sie beruht. Eine detaillierte Darstellung des Sachverhaltes ist nicht erforderlich, auch keine (vollständige) Überlassung der entsprechenden Teile des Verwaltungsvorganges (vgl. BVerwG, U. v. 12.10.1989 – 2 C 22.87 –, juris Rn. 24; Rehak, in: Vogelsang/Bieler/Stange, LPersVG M-V, § 62 Rn. 166). Die Dienstbehörde muss den örtlich zuständigen Personalrat lediglich zutreffend in kurzer und knapper Form über die beabsichtigte Maßnahme unterrichten. Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Sofern der Personalrat weitergehende Informationen für erforderlich hält, um seine Entscheidung zu treffen, liegt es bei ihm, diese anzufordern (BVerwG a.a.O.). Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt, auch wenn sich der Personalrat nicht auf Täuschung berufen sollte, zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme (BVerwG, B. v. 30. Juni 2025 – 2 B 40.24 –, Rn. 18, juris). Hierfür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

17 Im Übrigen gilt: Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (BVerwG, U. v. 12.10.1989 – 2 C 22.87 –, juris Rn. 24; B. v. 19.08.2004 – 2 B 54.04 –, juris Rn. 5; OVG Münster, B. v. 02.01.2026 – 1 B 1196.25 –, juris Rn. 43). Grundsätzlich können für den Personalrat erkennbare, aber unbeanstandete formelle Mängel nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten berühren (BVerwG, U. v. 12.10.1989 – 2 C 22.87 –, juris Rn. 24).

18 b) Weiterhin wendet der Kläger ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wären ärztliche Unterlagen verwendet worden, für die der Kläger keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erklärt hätte. Die Stellungnahme des H. hätte nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden dürfen.

19 Auch mit diesem Vortrag widerspricht der Kläger schlicht den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen. Das Verwaltungsgericht hat umfassend begründet, weshalb das Gutachten von F. vom 26.08.2021 auch für den – in der Entscheidung offengelassenen – Fall der nicht erfolgten oder ggf. widerrufenen Schweigepflichtentbindung von H. verwertbar ist. Das bloße Bestreiten des Klägers dessen stellt jedenfalls keine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar. Des Weiteren setzt sich die Begründung des Zulassungsantrages nicht mit der selbstständig tragenden Argumentation des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander, auch ein rechtswidriges amtsärztliches Gutachten dürfe verwendet werden, so dass auch ein Gutachten, welches auf der Basis eines Befundberichtes erstellt worden ist, dessen Aussteller nicht von der Schweigepflicht entbunden wurde, verwendet werden dürfe.

20 c) Der Kläger trägt zudem vor, der Beklagte habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen seine Suchpflicht verstoßen. Von dieser sei er nicht befreit gewesen. Das Gutachten des F. befasse sich lediglich mit der Frage, ob mit der Wiederherstellung der für einen Einsatz im Landespolizeiorchester erforderlichen Leistungsfähigkeit zu rechnen sei. Auch wenn – wie das Verwaltungsgericht meine – die Möglichkeit der Umschulung bzw. der Einarbeitung in neue Aufgabenbereiche sehr kritisch gesehen werde, sei damit nicht gesagt, dass eine derartige Möglichkeit ausgeschlossen werde. Er hätte sich ohne weiteres als Orchesterwart einarbeiten können. Das Gutachten selbst habe sich mit einer alternativen Beschäftigung nicht befasst.

21 Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

22 Der Kläger irrt bereits, soweit er vorträgt, das Gutachten von F. habe sich nur auf eine Einsatzmöglichkeit des Klägers im Landespolizeiorchester bezogen, nicht jedoch auf alternative Beschäftigungen. In der in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Polizeiärztlichen Begutachtung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers von F. vom 26.08.2021 wurde die seitens des Beklagten ausdrücklich gestellte Frage nach der gesundheitlichen Eignung des Klägers für eine anderweitige Verwendung durch den Gutachter klar verneint und dies entsprechend begründet. Auch in der Zusammenfassung heißt es: "Herr PHM A. ist polizei- und verwaltungsdienstunfähig. " Das Vorbringen des Klägers, die Feststellung in dem Gutachten, der Kläger sei auch verwaltungsdienstunfähig, beziehe sich auf das Landespolizeiorchester und nicht auf den gesamten Verwaltungsbereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern, ist insofern nicht nachvollziehbar.

23 Soweit der Kläger vorträgt, ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass möglicherweise eine Umschulung erforderlich geworden wäre, und auch wenn das Verwaltungsgericht diese Möglichkeit sehr kritisch gesehen habe, sei damit nicht gesagt, dass sie ausgeschlossen sei, vermag dies die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit der Auslegung der Formulierung in dem Gutachten von F. vom 26.08.2021, eine Umschulung oder Einarbeitung werde "sehr kritisch " gesehen, auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass die zusammenfassende Wertung in dem Gutachten, der Kläger sei verwaltungsdienstunfähig, vor dem Hintergrund der nicht therapierbaren Erkrankung des Klägers hinreichend nachvollziehbar, plausibel und ausreichend sei, um den Beklagten von seiner Suchpflicht zu befreien. Mit dieser tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander.

24 d) Schließlich trägt der Kläger vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, weil sich der Beklagte nicht damit auseinandergesetzt habe, welche Diagnosen zur angeblichen Dienstunfähigkeit des Klägers führten. Voraussetzung für die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei es unter anderem, dass eine ordnungsgemäße Feststellung der Diagnose erfolge. Dies sei hier nicht geschehen.

25 Dieses Vorbringen vermag bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen, weil der Kläger hiermit weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils in Frage stellt. Im Übrigen kommt es bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten – neben weiterer zu berücksichtigender Umstände – auf das Vorliegen etwaiger leistungshindernder oder -mindernder körperlicher oder geistig-seelischer Beeinträchtigungen, die unmittelbar in der Person des Beamten angelegt sind und über die Schwankungsbreite des in körperlicher, geistiger oder seelischer Hinsicht Normalen und Gesunden hinausgehen, an, nicht jedoch darauf, ob es sich im medizinischen Sinne um eine Krankheit handelt (Hebeler, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 44 Rn. 6, beck-online).

26 2. Ebenso ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.

27 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (OVG Greifswald, B. v. 18.11.2025 – 2 LZ 220/24 OVG –, juris Rn. 27; B. v. 26.06.2025 – 2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6 m.w.N.). Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (OVG Schleswig, B. v. 11.02.2026

28 – 3 LA 6/23 –, juris Rn. 11).

29 Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (OVG Greifswald, B. v. 26.06.2025 – 2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, B. v. 11.05.2022 – 12 S 3795/21 –, juris Rn. 21).

30 Die von dem Kläger aufgeworfene Frage

31 "Ist ein Arzt, der von der zuständigen Behörde beauftragt wird, eine Stellungnahme zu der Dienstfähigkeit eines Beamten abzugeben, verpflichtet, sich vor Abgabe der Erklärung von seiner Schweigepflicht entbinden zu lassen? "

32 kommt nach diesen Maßgaben keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie lässt sich vielmehr anhand des Gesetzeswortlauts dahingehend beantworten, dass ein von der zuständigen Behörde mit der Prüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten beauftragter Arzt vor der Mitteilung der tragenden Feststellungen und Gründe des Untersuchungsergebnisses an die Behörde keiner Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bedarf, da § 44 Abs. 2 LBG M-V – insofern im Wesentlichen gleichlautend zu § 48 Abs. 2 BBG – eine gesetzliche Mitteilungspflicht und Offenbarungsbefugnis des begutachtenden Arztes beinhaltet (vgl. Heid, in: BeckOK BeamtenR Bund, 41. Ed., Stand: 01.10.2023, BBG § 48 Rn. 4, beck-online).

33 Der zudem von dem Kläger vorgebrachten Frage, ob ein Beamter eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abgeben muss, kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Kläger hat die Entscheidungserheblichkeit der Beantwortung für das vorliegende Verfahren bereits nicht dargelegt.

34 3. Auch der Zulassungsgrund des Bestehens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls in der Sache nicht vor. Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache regelmäßig nur dann auf, wenn die von ihr aufgeworfenen Fragen signifikant vom üblichen Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweichen, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist. Auch hier muss der Antragsteller mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Zudem muss deutlich werden, warum die Frage für die zu treffende Entscheidung erheblich ist. Diesen Maßgaben wird der sich lediglich auf die zuvor als Fragen grundsätzlicher Bedeutung beziehende Vortrag des Klägers unter bloß pauschaler Behauptung darauf, dass deren Beantwortung von deutlich überdurchschnittlicher Schwierigkeit sei, nicht gerecht.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

37 Hinweis

38 Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

39 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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