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S 13 U 67/12•SG Neubrandenburg 13. Kammer, 2015-06-03, S 13 U 67/12
S 13 U 67/12Sozialversicherungsgericht / Chamber 1303.06.2015
Entscheidungsdatum: 2015-06-03
Aktenzeichen: S 13 U 67/12
ECLI: ECLI:DE:SGNEUBR:2015:0603.S13U67.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit die Anerkennung eines Lendenwirbelsäulenleidens als Berufskrankheit (BK) im Sinne der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
2 Der im Jahre 1963 geborene Kläger leidet an einer Wirbelsäulenerkrankung.
3 Mit Schreiben vom 14.09.2010 (L 1 Bl. 5 ff. der Verwaltungsakten) erstattete die AOK Mecklenburg-Vorpommern bei der BG Verkehr unter Nennung der Diagnose Radikulopathie eine Anzeige über den Verdacht auf Bestehen einer BK des Klägers. Dieser Anzeige fügte sie neben ihrem eigenen Mitgliedszeitenverzeichnis (L 1 Bl. 10 f. der Verwaltungsakten) u.a. einen vom Kläger ausgefüllten Fragebogen bei, nach dem dieser im Gesamtzeitraum seit 1981 als Maurer, Kraft- bzw. Fernfahrer und im Hoch- und Tiefbau beschäftigt war und seit 1992 Rückenbeschwerden hatte, die regelmäßig aufträten und auf die körperlich schwere Arbeit zurückzuführen seien.
4 Die Beratungsärztin Dr. W. verneinte in ihrer Stellungnahme vom 29.12.2010 (L 2 Bl. 11 ff. = L 42 Bl. 84 ff. = L 65 Bl. 66 ff. der Verwaltungsakten) eine BK 2109 und teilte zum Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit, in diesem sei eine fortgeschrittene Chondrose insbesondere in den beiden unteren Segmenten, etwas weniger ausgeprägt auch in den Segmenten L 3/4 und L 2/3 nachweisbar. Auch das Segment L 1/2 weise eine Chondrose auf, die das altersübliche Maß jedoch noch nicht überschreite. Altersuntypische Spondylosen seien nicht nachweisbar. Die muldenförmigen Vertiefungen als Residuum eines abgelaufenen Morbus Scheuermann hätten zu keiner keilförmigen Deformität der Wirbelkörper geführt, so dass diese nicht als konkurrierender Ursachenfaktor nach den Konsensempfehlungen gälten. Da in der Zusammenschau eine Konstellation B 2 möglich sei, sollte nach arbeitstechnischer Ermittlung eine Zusammenhangsbegutachtung mit Anfertigung von MRT-Bildern der LWS erfolgen.
5 Hinsichtlich der weiteren in den Verwaltungsakten befindlichen medizinischen Unterlagen verweist die Kammer im einzelnen auf L 42 Bl. 44-60, L 43 Bl. 105 der Verwaltungsakten (Unterlagen der A.-Klinik C-Stadt), L 42 Bl. 65 der Verwaltungsakten (Sozialversicherungsausweis des Klägers), L 42 Bl. 76 f., L 43 Bl. 74, 79, 83-88, L 54 Bl. 1 ff. = L 65 Bl. 19 ff. der Verwaltungsakten (Berichte der behandelnden Ärzte DM S., Dr. P., G. und Dr. F.), L 42 Bl. 81 f., L 43 Bl. 106, L 53 Bl. 1 f. = L 65 Bl. 9 f. der Verwaltungsakten (verschiedene radiologische Berichte) und L 61 Bl. 1 f. = L 65 Bl. 6 f. der Verwaltungsakten (Operationsbericht des Universitätsklinikums G.).
6 Die Unfallkasse Post Telekom ermittelte in ihrer Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 04.04.2011 (L 43 Bl. 5 ff. der Verwaltungsakten) für den Beschäftigungszeitraum vom 01.04.1987 bis 31.03.1993 eine Belastungsdosis von insgesamt 1,12 MNh.
7 Die BG Verkehr ermittelte in ihrer Arbeitsplatzanalyse vom 21.06.2011 (L 34 Bl. 9 ff. der Verwaltungsakten) für die Beschäftigungsverhältnisse des Klägers vom 03.07.2004 bis 01.03.2005 beim H. K. Transportunternehmen und ab dem 04.04.2005 beim Fuhrgeschäft D. S. eine Belastungsdosis von 1,1 MNh.
8 Die Beklagte ihrerseits errechnete in ihrer Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 15.09.2011 (L 29 der Verwaltungsakten) für die Beschäftigungszeiten vom 01.09.1979 vom 25.09.1981, vom 01.04.1993 bis 31.07.1996 und vom 01.04.2000 bis 31.10.2001 eine berufliche Gesamtdosis von 6,5 MNh und stellte ergänzend fest, der hälftige Orientierungswert von 12,5 MNh gemäß der Rechtsprechung des BSG sei damit unterschritten.
9 Die damalige Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland kam in ihrer Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 03.02.2012 (L 35 Bl. 2 ff. der Verwaltungsakten) für die Beschäftigungszeiten bei der Landschaftspflege und Kabelverlegung A. GmbH zwischen August 1996 und August 2002 unter Darstellung und Bewertung der Angaben des Klägers und des Arbeitgebers zu dem Ergebnis, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 nicht erfüllt seien; eine konkrete Belastungsdosis wurde nicht angegeben.
10 Der Beratungsarzt Dr. P. führte in seiner Stellungnahme vom 22.08.2012 (L 64 Bl. 1 ff. = L 65 Bl. 2 ff. = L 74 Bl. 5 ff. der Verwaltungsakten) aus, die Berechnungen der BG Verkehr, der Unfallkasse Post und Telekom und der Beklagten zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen hätten für den Zeitraum vom 01.04.1987 bis 31.03.1993 eine Gesamtdosis von 1,12 MNh, für die Zeiträume vom 01.09.1979 bis 25.09.1981, vom 01.04.1993 bis 31.05.1994, vom 01.06.1994 bis 31.07.1996 und vom 01.04.2000 bis 31.10.2001 eine berufliche Gesamtdosis von 6,5 MNh sowie für die Zeiträume vom 03.07.2004 bis 01.03.2005, vom 04.04.2005 bis 09.04.2010 und vom 01.01.2011 bis 23.05.2011 eine Gesamtdosis von 1,1 MNh erbracht. Im Zeitraum von August 1996 bis August 2001 sei eine berufliche Gesamtdosis berechnet worden, die unter 1,25 MNh liege. Im Zeitraum 2003 bis 2004 seien keine Tätigkeiten erfolgt. Bei einer Betrachtung aller beruflichen Zeiträume ergebe sich eine berufliche Gesamtdosis von maximal 9,9 MNh. Damit werde der hälftige Orientierungswert von 12,5 MNh gemäß dem BSG-Urteil unterschritten. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen lägen demnach weder für eine BK 2108 noch für eine BK 2109 oder 2110 vor. Da der Erkrankung keine nach den Konsensempfehlungen erforderliche ausreichende Exposition vorausgegangen sei, seien nach derzeitigem Aktenstand auch die medizinischen Voraussetzungen einer BK 2108 nicht erfüllt. Bei Unterstellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung wäre nach derzeitigem Aktenstand eine Eingruppierung in die A2-Konstellation geboten, die in der Beurteilung eine Ablehnung nach sich zöge. Sollten detailliertere medizinische Aussagen erforderlich werden, wären weitere Ermittlungen zu empfehlen.
11 Mit Bescheid vom 18.09.2012 (L 68 der Verwaltungsakten) lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 und entsprechende Entschädigungsleistungen ab, da nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen die Einwirkungen, denen der Kläger während seiner Berufstätigkeit ausgesetzt gewesen sei, zur Verursachung einer BK nicht geeignet seien. Nach den Ermittlungen der Präventionsdienste der BG Verkehr, der Unfallkasse Post und Telekom und der Beklagten werde der geforderte Gesamtdosisrichtwert von mindestens 25 MNh bei den vom Kläger ausgeführten beruflichen Tätigkeiten deutlich unterschritten. Deshalb seien die vorliegenden Einwirkungen nicht geeignet, eine BK zu verursachen. Es seien auch keine Leistungen oder Maßnahmen erforderlich, die dem Entstehen einer BK entgegenwirkten.
12 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25.09.2012 (L 72 der Verwaltungsakten) Widerspruch, da er sich schon zwei LWS-Operationen unterzogen habe und nun eine Versteifung der Wirbel vorgenommen worden sei; es sei nicht mehr gegangen, da die Wirbel verschlissen seien.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 (L 75 der Verwaltungsakten) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Darlegung der unfallrechtlichen Kausalitätslehre führte sie aus, der Anspruch des Klägers scheitere bereits am Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen, d.h. der im Sinne der BK 2108 erforderlichen Einwirkungen durch langjähriges schweres Heben oder Tragen bzw. Arbeiten in Rumpfbeugehaltung. Dies ergebe sich aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Präventionsabteilungen zum Ausmaß der mechanischen Belastungen nach dem Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD). Die auf Grund einer retrospektiven Belastungsermittlung für risikobehaftete Tätigkeitsfelder ermittelten Werte, insbesondere die Richtwerte für die Gesamtbelastungsdosis seien nicht als Grenz-, sondern als Orientierungswerte oder –vorschläge zu verstehen. Beim Erreichen oder Überschreiten der Richtwerte im Einzelfall seien zwar die arbeitstechnischen Voraussetzungen zu bejahen; umgekehrt schließe aber ein Unterschreiten dieser Werte das Vorliegen einer BK nicht von vorneherein aus. Die Funktion von Orientierungswerten bestehe hier darin, zumindest die Größenordnung festzulegen, ab der die wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten als potentiell gesundheitsschädlich einzustufen seien. Wenn die Orientierungswerte so deutlich unterschritten würden, dass das Gefährdungsniveau nicht annähernd erreicht werde, sei das Vorliegen einer BK 2108 zu verneinen, ohne dass es weiterer Feststellungen zum Krankheitsbild und zum medizinischen Kausalzusammenhang im Einzelfall bedürfe. Nach der Rechtsprechung des BSG vom 30.11.2008 sei der untere Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter LWS-Erkrankung ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden könne, auf die Hälfte des im MDD vorgeschlagenen Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis von 25 MNh und somit auf 12,5 MNh herabzusetzen. Nach den im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Präventionsabteilungen der Beklagten, der Unfallkasse Post und Telekom, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland und der BG Verkehr errechne sich bezogen auf die Beschäftigungszeiträume ab September 1979 jetzt eine Gesamtbelastungsdosis von 8,72 MNh. Damit werde der maßgebliche Orientierungswert von 12,5 MNh nach den vorliegenden arbeitstechnischen Erhebungen weit unterschritten. Folglich seien beim Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 nicht erfüllt. Auf medizinische Ermittlungen könne deshalb verzichtet werden.
14 Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom 13.11.2012, mit welcher der Kläger sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung macht er geltend, die bei ihm vorhandenen LWS-Veränderungen im Bereich L 3/4, L 4/5 und L 5/S 1 stellten eine BK 2108 dar. Sowohl während seiner Tätigkeit im Kabeltiefbau bei den Unternehmen D. Spezialtiefbau S., Landschaftspflege und Kabelverlegung A. GmbH, B. Bau GmbH, T. Tiefbau und N.Telekommunikation als auch im Hochbau bei der Fa. S. & L. GmbH & Co. KG sei er in ausreichendem Maße einer schädigenden Einwirkung im Sinne dieser BK ausgesetzt gewesen. Die Beklagte stütze ihre abweichende Auffassung offenbar im Wesentlichen darauf, dass sie seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht glaube, obwohl diese arbeitgeberseitig bestätigt worden seien. Zumindest sei davon auszugehen, dass die diesbezügliche Anhörung seiner Person in Gegenwart des früheren Arbeitgebers A. erfolgt sei, der seinem Vortrag am 16.01.2012 nicht widersprochen habe. Die Beklagte habe dann eigenständig ohne gegenteilige Anknüpfungstatsachen den klägerischen Vortrag als unwahr unterstellt. Tatsächlich werde aus den Ausführungen der Beklagten deutlich, dass diese keine Kenntnis von Arbeiten im Kabeltiefbau habe. Ansonsten dürfte auch sie wissen, dass man insbesondere im Kabeltiefbau, wenn man wie der Kläger täglich mit Bohrungen bzw. Durchörterungen beschäftigt gewesen sei und damit in Aushubgruben gestanden habe, regelmäßig, mindestens zu 20 % einer jeden Schicht in Rumpfbeugehaltung gestanden haben müsse. Auch habe er durchaus glaubhaft dargelegt, dass er Baumaterial, Bohrgestänge, Bohr- und Spülköpfe getragen habe und die Bohrungen je nach Bodenbeschaffenheit unterschiedlich lange gedauert hätten und die Start- und Zielgruben, die für die Bohrung angelegt worden seien, später wieder hätten verfüllt werden müssen. Er habe in der Zeit vom 01.04.1993 bis 31.05.2003 regelmäßig und damit zu mindestens 30 % seiner Arbeitszeit pro Schicht Lasten von mehr als 25 kg gehoben oder getragen. Ausgehend von einer Mindestarbeitszeit von 40 Wochenstunden und acht Stunden pro Tag ergebe sich mindestens eine Zeitanteil von vier Stunden pro Tag und Schicht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sicherlich auch Arbeitstage mit einer geringeren Belastung gegeben habe, habe seine arbeitstägliche Belastung deutlich über der bei der BK 2108 geforderten Gesamteinwirkung von mindestens 30 Minuten pro Tag gelegen. Diese Tätigkeiten, die mit dem Tragen schwerer Lasten verbunden gewesen seien, und Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung habe er im Tiefbau auch langjährig nach der BK 2108 ausgeübt. Die Beklagte habe keinerlei gutachterliche Feststellungen eingeholt, vielmehr die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Werte für die Gesamtbelastungsdosis anhand ihrer eigenen, nicht überprüfbaren Angaben ermittelt. Anknüpfungstatsachen für diese Werte seien nicht vorgelegt worden und auch nicht vorhanden. Die Angaben des Klägers und seines Arbeitgebers A. seien von der Beklagten einfach als überhöht abgelehnt worden. Die bandscheibenbedingten LWS-Erkrankungen seien ärztlich festgestellt worden und auch auf die beruflichen Belastungen zurückzuführen. Es werde deshalb die Einholung entsprechender orthopädischer Gutachten und ggf. zum täglichen Umfang der Belastung eines Kabeltiefbauers eines berufskundlichen Gutachtens angeregt.
15 Der Kläger beantragt,
16 den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beim Kläger vorliegende Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen und zu entschädigen.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Sie verweist zur Begründung auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen und den Inhalt ihrer Verwaltungsakten. Für eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides bestehe hiernach kein Anlass. Nach den im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Präventionsabteilungen der Beklagten, der Unfallkasse Post und Telekom, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland und der BG Verkehr errechne sich bezogen auf die Beschäftigungszeiträume von September 1979 bis jetzt eine Gesamtbelastungsdosis von 8,72 MNh. Damit werde der maßgebliche Orientierungswert von 12,5 MNh nach den vorliegenden arbeitstechnischen Erhebungen weit unterschritten. Die arbeitstechnischen Erhebungen seien nicht zu beanstanden, da sie insbesondere auf persönlichen Befragungen des Klägers basierten.
20 Mit Schreiben vom 03.07.2014 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung vorgesehen und weitere Ermittlungen von Amts wegen auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts nicht beabsichtigt seien.
21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer geworden sind.
22 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
23 Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 18.09.2012 in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann weder die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung noch entsprechende Entschädigungsleistungen verlangen, da das Vorliegen einer derartigen Berufskrankheit nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann.
24 Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestimmte Krankheiten, die in einer bestimmten Rechtsverordnung, der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), aufgeführt sind (sog. Listenerkrankungen) und die der Betroffene infolge Ausübung einer versicherten Tätigkeit erleidet (Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 6. Aufl., Rdnr. 17/61). Die Aufnahme einer Krankheit in die Berufskrankheiten-Verordnung setzt voraus, dass die Krankheit nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
25 Soll die Berufskrankheit als solche anerkannt und entschädigt werden, so muss sie im Einzelfall "infolge der versicherten Tätigkeit" eingetreten sein, mit dieser in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang stehen. Dabei müssen die Erkrankung, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, während für den ursächlichen Zusammenhang, der nach der Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - d.h. nicht die bloße Möglichkeit - ausreicht (Erlenkämper/Fichte, a.a.O., Rdnr. 17/65).
26 Ein Ursachenzusammenhang ist dann wahrscheinlich, wenn nach Feststellung, Prüfung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls - im sozialmedizinischen Bereich auch unter Berücksichtigung (nur) der gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse - insgesamt deutlich mehr für als gegen das Bestehen des Ursachenzusammenhangs spricht (Erlenkämper/Fichte, a.a.O., Rdnr. 5/111). Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang reicht insoweit nicht aus. Nach dem auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast trägt die Last des nicht erbrachten Beweises hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen einschließlich des Kausalzusammenhangs der Anspruchserhebende, hinsichtlich der rechtshindernden Tatsachen dagegen regelmäßig der Sozialleistungsträger (Erlenkämper/Fichte, a.a.O., Rdnr. 5/134).
27 Die BK 2108, die nach der Anlage 1 zur BKV als Berufskrankheit anerkannt ist, umfasst nach der entsprechenden Legaldefinition bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
28 Im vorliegenden Fall scheitert die Anerkennung einer solchen Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII bereits am Fehlen der entsprechenden arbeitstechnischen Voraussetzungen. Der erforderliche Vollbeweis einer hinreichenden beruflichen Exposition des Klägers lässt sich auch unter Berücksichtigung seines Vortrags nicht erbringen.
29 Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die insoweit gemäß §136 Abs. 3 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat die Beklagte mit dem angefochtenen Ablehnungsbescheid in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides die Anerkennung einer BK 2108 und die Gewährung entsprechender Entschädigungsleistungen abgelehnt.
30 Das Gericht ist zu dieser Überzeugung insbesondere auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der in den Akten befindlichen Stellungnahmen der Technischen Aufsichtsdienste (Präventionsabteilungen) der betroffenen Berufsgenossenschaften gelangt. Im einzelnen wird insoweit für die Tätigkeiten vom 01.09.1979 bis 25.09.1981 (vgl. hierzu auch L 1 Bl. 1, L 3 Bl. 2 = L 42 Bl. 97 = L 65 Bl. 42 der Verwaltungsakten) beim VEB B. C-Stadt (Lehrausbildung Eigenheimbau), vom 01.04.1993 bis 31.05.1994 bei der T. Tiefbau (Tiefbau, vgl. hierzu auch L 1 Bl. 1, 18, L 3 Bl. 8 = L 24 Bl. 103 = L 65 Bl. 48 der Verwaltungsakten), vom 01.06.1994 bis 31.07.1996 bei der N.-Telekommunikation (Tiefbau, vgl. hierzu auch L 1 Bl. 1, 18, L 3 Bl. 9 = L 42 Bl. 104 = L 65 Bl. 49 der Verwaltungsakten) und vom 01.04.2000 bis 31.10.2001 bei der B. Bau GmbH (Tiefbau, vgl. hierzu auch L 1 Bl. 1, 10, L 3 Bl. 11 = L 42 Bl. 106 = L 65 Bl. 51 der Verwaltungsakten) auf die Stellungnahme Arbeitsplatzexposition der Beklagten vom 15.09.2011 (L 29 = L 43 Bl. 91 ff. = L 65 Bl. 32 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten) verwiesen, die für diese Zeiträume eine Gesamtdosis von 6,5 MNh ergeben hat. Für die Beschäftigungszeiten (Einsatz jeweils als Kraftfahrer und Hausmeister) vom 01.04.1987 bis 30.06.1990 beim Post- und Fernmeldeamt der DDR (vgl. hierzu auch L 3 Bl. 4 f. = L 42 Bl. 99 f. = L 65 Bl. 44 f. der Verwaltungsakten), vom 01.07.1990 bis 31.03.1991 bei der Deutschen Telekom (vgl. hierzu auch L 3 Bl. 6 f. = L 42 Bl. 101 f. = L 65 Bl. 46 f. der Verwaltungsakten) und vom 01.01.1992 bis 31.03.1993 ebenfalls im Post- und Fernmeldewesen (vgl. hierzu auch L 1 Bl. 18 der Verwaltungsakten) wird auf die zusammenfassende Stellungnahme Arbeitsplatzexposition der Unfallkasse Post und Telekom vom 04.04.2011 (L 43 Bl. 6 ff. der Verwaltungsakten) verwiesen, die eine Gesamtdosis von 1,12 MNh erbracht hat. Für die Zeiten vom 01.08.1996 bis 31.03.2000 (vgl. hierzu auch L 1 Bl. 1, 10, 18, L 3 Bl. 10 = L 42 Bl. 105 = L 65 Bl. 50 der Verwaltungsakten) und vom 01.11.2001 bis 15.08.2002 (vgl. hierzu auch L 1 Bl. 1, 11, 18, L 3 Bl. 12 = L 42 Bl. 107 = L 65 Bl. 52 der Verwaltungsakten) bei der Landschaftspflege und Kabelverlegung A. GmbH (jeweils Tiefbautätigkeit) nimmt die Kammer nicht nur auf den Ermittlungsbericht des Technischen Aufsichtsbeamten Dr. G. (L 35 Bl.10 ff. = L 43 Bl. 134 ff. der Verwaltungsakten), sondern insbesondere auch auf die Stellungnahme Arbeitsplatzexposition der damaligen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland vom 03.02.2012 (vgl. L 35 Bl. 2 ff. = L 43 Bl. 126 ff. der Verwaltungsakten) Bezug, die keine konkret bezifferte Gesamtdosis ergeben hat. Die Tätigkeiten als Fern- bzw. Kraftfahrer vom 03.07.2004 bis 01.03.2005 beim H. K. Transportunternehmen (vgl. hierzu auch L 1 Bl. 11, 18, L 3 Bl. 13 f. = L 42 Bl. 108 f. = L 65 Bl. 53 f., L 43 Bl. 46 ff. der Verwaltungsakten) und ab dem 04.04.2005 beim Fuhrgeschäft D. S. (vgl. hierzu auch L 1 Bl. 11, L 1 Bl. 19 ff. = L 42 Bl. 29 f. = L 65 Bl. 88 f., L 43 Bl. 30 ff. der Verwaltungsakten) schließlich sind in der Stellungnahme Arbeitsplatzexposition der BG Verkehr vom 21.06.2011 (L 34 Bl. 9 ff. = L 43 Bl. 30 ff. der Verwaltungsakten) mit einer Gesamtdosis von 1,1 MNh bewertet.
31 Eine Addition dieser Belastungswerte führt, wie auch in der Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. P. vom 22.08.2012 L 64 Bl. 1 ff. = L 65 Bl. 2 ff. = L 74 Bl. 5 ff. der Verwaltungsakten) und dem angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegt, zu einer Gesamtbelastungsdosis, die nicht nur hinter dem Orientierungswert von 25 MNh weit zurückbleibt, sondern auch den nach der Rechtsprechung des BSG zu beachtenden hälftigen Orientierungswert von 12,5 MNh weit unterschreitet.
32 Soweit es um die Zugehörigkeit des Klägers zur NVA vom 01.10.1981 bis 31.03.1987 ging, lässt sich eine berufliche Exposition des Klägers dem vorliegenden Akteninhalt (vgl. L 3 Bl. 3 = L 42 Bl. 98 = L 65 Bl. 43, L 3 Bl. 15 = L 42 Bl. 110 = L 56 Bl. 55) nicht entnehmen.
33 Nach den vorstehenden Bewertungen, bei denen insbesondere auch die Angaben des Klägers und die einschlägige Literatur (vgl. dazu im Einzelnen Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 634-636) die gebotene Beachtung gefunden haben, war die Tätigkeit des Klägers für die Begründung einer Gefährdung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2108 nicht geeignet.
34 An diesem Ergebnis vermag auch das Klagevorbringen nichts zu ändern. Hieraus ergeben sich in der Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür, dass die arbeitstechnische Bewertung der Präventionsdienste der Beklagten und der übrigen konsultierten Berufsgenossenschaften auf einem unzutreffenden Tätigkeitsfeld oder einer sonstigen unrichtigen Ermittlungsgrundlage basierte. Sämtliche Ausführungen des Klägers im Verwaltungs- und auch im Gerichtsverfahren sind zur Überzeugung der Kammer in den zahlreichen entsprechenden Stellungnahmen der Präventionsdienste der Beklagten und der befragten weiteren Berufsgenossenschaften, welche im Verlauf des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens sukzessive eingeholt wurden, umfassend und zutreffend gewürdigt worden. Dies gilt auch für die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Fa. Landschaftspflege und Kabelverlegung A. GmbH. Die damalige LBG MOD hat sich in ihrer Bewertung zwar inhaltlich in mehrfacher Hinsicht von den Ausführungen des Klägers und auch seines Arbeitgebers distanziert.
35 Der Kläger hat auch keinen Erfolg mit seiner Rüge, die Beklagte habe keinerlei gutachterliche Feststellungen eingeholt, vielmehr die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Werte für die Gesamtbelastungsdosis anhand ihrer eigenen, nicht überprüfbaren Angaben ermittelt, keine Anknüpfungstatsachen für diese Werte vorgelegt und die Angaben des Klägers und seines Arbeitgebers A. einfach als überhöht abgelehnt. Die Entscheidung der Beklagten ist vielmehr auch insoweit nicht zu beanstanden. Da die verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Berufsgenossenschaften fielen, bedurfte es der Einholung entsprechender Arbeitsplatzanalysen von diesen im Rahmen ihrer geregelten Zuständigkeiten. Die Stellungnahmen Arbeitsplatzexposition der Beklagten und der zu Rate gezogenen weiteren Berufsgenossenschaften geben keinen Anlass zu Beanstandungen; sie basieren maßgeblich auf persönlichen Befragungen des Klägers und entsprechenden Fachkenntnissen der jeweiligen Präventionsdienste, deren Tätigkeitsfeld im Kern in solchen Bewertungen besteht. Da die vorliegenden Arbeitsplatzanalysen entgegen den Ausführungen des Klägers durchaus transparent und überprüfbar die relevanten Umstände und Erkenntnisse aufzeigten und sich nach Art, Umfang und Inhalt von vergleichbaren, dem Gericht aus seiner Praxis bekannten Fällen keineswegs unterschieden, bestand für die Beklagte wie auch das Gericht auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes für eine darüber hinausgehende Einholung etwaiger gutachterlicher Einschätzungen keine Veranlassung. Insbesondere hat auch die von der Beklagten konsultierte damalige LBG MOD für ihren Zuständigkeitsbereich im Einzelnen plausibel, adäquat fachkundig und nachvollziehbar begründet, inwieweit und aus welchem Grunde sie die in persönlichen Gesprächen getätigten Angaben des Klägers und seines damaligen Arbeitsgebers A. nicht für überzeugend hielt und in ihnen keine hinreichende Beurteilungsgrundlage erkannte. Dem gegenüber enthält die Klagebegründung keine neuen Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten; die von der damaligen LBG MOD erhobenen Zweifel werden auch von der Kammer nach eigener Urteilsbildung geteilt.
36 Ein für die Anerkennung der Berufskrankheit erforderlicher Vollbeweis einer hinreichenden beruflichen Exposition im Sinne der geltend gemachten BK 2108, der eine uneingeschränkte Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK ohne verbleibende Zweifel erforderte, ist somit nicht erbracht und lässt sich auf der Grundlage des gesamten vorliegenden Akteninhalts und auch aus dem klägerischen Vorbringen, das seinerseits für eine konkrete Berechnung keine hinreichend differenzierte Grundlage bieten kann, auch nicht begründen.
37 Soweit der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, einzelne Beschäftigungszeiten seien bei den durchgeführten arbeitstechnischen Ermittlungen nicht berücksichtigt worden, trifft dies zwar zu. Nach der Auswertung des vorliegenden Akteninhalts handelt es sich hierbei jedoch längstens (die Klägerseite hat insoweit noch kürzere Zeiträume benannt) um eine Tätigkeit vom 25.11.2002 bis 15.04.2003 bei der D. Spezialtiefbau und vom 02.06.2003 bis 13.08.2003 bei der S. & L. GmbH & Co. KG (vgl. dazu L 1 Bl. 11, 18 der Verwaltungsakten) und somit um einen auf das gesamte bisherige Arbeitsleben des Klägers gesehen relativ sehr kurzen Zeitraum. Dass entsprechende Nacherhebungen hierfür zum Erreichen mindestens des hälftigen Orientierungswertes gemäß der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung führen könnten, erscheint angesichts des bisher weit darunter liegenden ermittelten Belastungswertes ausgeschlossen.
38 Da die Anerkennung einer BK 2108 folglich bereits am Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen scheitert, kommt es auf die Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen einer Anerkennung dieser Berufskrankheit vorliegen, nicht mehr an.
39 Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist auch für eine entsprechende Leistungsgewährung kein Raum.
40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
41 Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 Sozialgerichtsgesetz.
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