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2 Ta 10/25•Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, 2025-07-18, 2 Ta 10/25
2 Ta 10/25Arbeitsgericht / 2. Kammer18.07.2025
Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn sie dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber den Rechtsstreit von einer zentralen Stelle aus führt, obwohl der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt hat. Ein Kläger soll nur mit solchen Kosten belastet werden, die aus der Wahrnehmung der Termine bei dem Gericht des Erfüllungsortes erwachsen. Unterhält ein Ministerium oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Außenstelle am Gerichtsort oder ist dort eine nachgeordnete Behörde vorhanden, sind weder Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts noch von Bediensteten der Zentrale zum Gerichtsort erstattungsfähig; sie gehören nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es steht einer Arbeitgeberin frei, ihre Vertretung in Trennungs- und Umzugskostenangelegenheiten sowie ihre Vertretung in sich darauf beziehenden gerichtlichen Streitigkeiten zentralisiert zu organisieren. Die Übertragung der Vertretung und Begründung der Zuständigkeit eines Amtes verpflichtet den ihm Prozess unterlegenen Gegner jedoch nicht, die durch die Zentralisierung der Prozessvertretung entstandenen Reisekosten zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu erstatten. Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 19. Juli 2024, 13 Ca 31/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-07-18
Aktenzeichen: 2 Ta 10/25
ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2025:0718.2TA10.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12a Abs 1 S 1 ArbGG, § 91 ZPO
Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn sie dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber den Rechtsstreit von einer zentralen Stelle aus führt, obwohl der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt hat. Ein Kläger soll nur mit solchen Kosten belastet werden, die aus der Wahrnehmung der Termine bei dem Gericht des Erfüllungsortes erwachsen.
Unterhält ein Ministerium oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Außenstelle am Gerichtsort oder ist dort eine nachgeordnete Behörde vorhanden, sind weder Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts noch von Bediensteten der Zentrale zum Gerichtsort erstattungsfähig; sie gehören nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es steht einer Arbeitgeberin frei, ihre Vertretung in Trennungs- und Umzugskostenangelegenheiten sowie ihre Vertretung in sich darauf beziehenden gerichtlichen Streitigkeiten zentralisiert zu organisieren. Die Übertragung der Vertretung und Begründung der Zuständigkeit eines Amtes verpflichtet den ihm Prozess unterlegenen Gegner jedoch nicht, die durch die Zentralisierung der Prozessvertretung entstandenen Reisekosten zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu erstatten.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Stralsund, 19. Juli 2024, 13 Ca 31/23, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.03.2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 19.07.2024 zum Aktenzeichen 13 Ca 31/23 abgeändert. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 10. April 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 684,20 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten über die Kostenfestsetzung hinsichtlich der Reisekosten eines Mitarbeiters der Beklagten. In der Hauptsache habe sich die Parteien über die Rückzahlung von Trennungsübernachtungsgeld gestritten.
2 Der Kläger hat als Beschäftigter der Beklagten von dieser Trennungsgeld bezogen, welches die Beklagte zurückgefordert und wegen der Rückforderung Nettovergütungsbeträge vom Novembergehalt 2022 und sodann fortlaufend einbehalten hat.
3 Der Kläger unterfällt dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in K-Stadt. Das Dienstleistungszentrum der Bundeswehr T-Stadt unterhält einen Standort sowie verschiedene Außenstellen in N-Stadt. Der Kläger ist Tarifbeschäftigter der Beklagten und wurde zum 01.06.2016 vom Materialdepot M-Stadt in R-Stadt zum Materiallager W-Stadt in xxxxx W-Stadt versetzt. Als Zivilbeschäftigter war er im Bundeswehrdepot Ost Materiallager W-Stadt in W-Stadt beschäftigt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum, mit Sitz in K-Stadt vom 04.02.2022 forderte die Beklagte die Rückzahlung von ihrer Ansicht nach ohne Rechtsgrund gezahlten Trennungsgeldes in Höhe von 19.950,00 € von dem Kläger und behielt anschließend Nettobeträge von seiner Vergütung ein. Nach Auffassung der Beklagten hatte das Bundeswehrdienstleistungszentrum T-Stadt dem Kläger zu Unrecht Trennungsgeld bewilligt, so dass eine Überzahlung rückgängig gemacht werden müsse.
4 Mit seiner am 19.04.2024 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen Klage hat der Kläger die Auszahlung des einbehaltenen Nettobetrages sowie die Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs erstrebt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger in N-Stadt – T-Stadt tätig, woraus er auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts geschlossen hat. Die Klageerhebung erfolgte gegen die Beklagte, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in K-Stadt.
5 Mit Schriftsatz vom 14.02.2023 teilte die Beklagte mit, dass eine Dienststelle in M-Stadt, das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen, Kompetenzzentrum Travel Management TM 1.5 Widerspruchs- und Beschwerdestelle M-Stadt, zuständig sei und bat um entsprechende Änderung des Passivrubrums. Nach Zustimmung durch den Kläger hat das Gericht das Passivrubrum entsprechend geändert. Im Termin zur Güteverhandlung am 23.02.2023 erschien der Beschäftigte der Beklagten, Herr Regierungsdirektor S., aus M-Stadt. Das Verfahren wurde im Weiteren von M-Stadt aus geführt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer erschien Herr S. mit Terminsvollmacht. Durch Urteil vom 23.01.2024 zum Aktenzeichen hat das Arbeitsgericht Stralsund, Kammern Neubrandenburg, die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
6 Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10.04.2024 hat die Beklagte beantragt, Kosten für die Anreise eines Mitarbeiters aus M-Stadt zu den Verhandlungsterminen in Neubrandenburg in Form von Fahrtkosten für die Nutzung eines Pkws, Tagegeld und Übernachtungskosten in Höhe von 684,20 € festzusetzen. Dieser Antrag wurde dem Klägervertreter gemäß dessen Bestätigung im Mai 2024 zur Anhörung übersandt. Mit Beschluss vom 19.07.2024 zum Aktenzeichen wurden die Kosten wie beantragt festgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter sowie der Beklagten am 27.02.2025 zugestellt.
7 Mit am 04.03.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 19.07.2024 Erinnerung eingelegt und um Übersendung des Kostenfestsetzungsantrages vom 10.04.2024 gebeten. Zur Begründung der Erinnerung führt er an, es bestehe kein Anspruch auf Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten, sofern der Arbeitgeber am Gerichtsstandort des Erfüllungsortes verklagt werde. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts sei die Kostenerstattung ausgeschlossen, wenn am Gerichtsort eine Außenstelle bestehe. Vorliegend richte sich der Rechtsstreit gegen die Bundeswehr, die in N-Stadt Außenstellen unterhalte sowie ein Dienstleistungszentrum mit Sitz in T-Stadt. Es sei daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Mitarbeiter einer Dienststelle aus M-Stadt habe anreisen müssen; dies schon gar nicht zum Gütetermin. Der Kostenfestsetzungsantrag habe daher zurückgewiesen werden müssen.
8 Die Beklagte erwidert, als unmittelbar beklagte Dienststelle müsse es ihr möglich sein, sich selbst vor Gericht zu vertreten. Darüber hinaus müsse sich der Kläger als Angehöriger der Bundeswehr ebenso wie sie selbst in die vorhandenen Organisationsstrukturen des Geschäftsbereiches des BMVg einbinden lassen. Innerhalb dieser Organisationsstrukturen sei festgelegt, dass ausschließlich die Beklagte in trennungsgeldrechtlichen, umzugskostenrechtlichen und reisekostenrechtlichen Streitigkeiten bundesweit prozessführungsbefugt ist. Im Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Dezember 1983 – 1 Ta 214/83 –, wonach Reisekosten eines Bediensteten einer Behörde zum Gerichtsort dann erstattungsfähig seien, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund öffentlich-rechtlicher Anordnung generell von einer bestimmten Behörde in Arbeitsgerichtsverfahren vertreten wird und eine qualifizierte Vertretung durch am Gerichtsort beschäftigte Beamte nicht gewährleistet ist.
9 Mit Beschluss vom 26.03.2025 hat das Arbeitsgericht die klägerische Erinnerung als sofortige Beschwerde ausgelegt, dieser nicht abgeholfen, sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, die Kosten seien wie beantragt, festzusetzen gewesen, weil die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen in M-Stadt vertreten worden sei, eine sachliche Zuständigkeit des Dienstleistungszentrums in T-Stadt für das vorliegende arbeitsgerichtliche Verfahren nicht bestehe.
II.
10 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
11 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß den §§ 104, 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Rechtspflegergesetz (RpflG), § 78 ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) erhoben, nach einem Beschwerdewert von mehr als 200,00 € wie auch im Übrigen zulässig.
12 Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).
13 Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die durch die Beklagte begehrte Kostenfestsetzung war zurückzuweisen, weil ein dementsprechender Anspruch nicht besteht.
14 Durch die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG soll das Kostenrisiko der Partei begrenzt werden. Allerdings soll die unterlegene Partei auch nicht dadurch begünstigt werden, dass die erstattungsberechtigte Gegenpartei nicht selbst erscheint, sondern einen Prozessbevollmächtigten entsendet. Das folgt aus dem vom Gesetz verfolgten Zweck, die durch einen Prozessbevollmächtigten eintretende Verteuerung des Prozesses zu verhindern, nicht jedoch Kostenerstattungsansprüche schlechthin auszuschließen. Erstattungsfähig sind daher die notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO, die der Beklagten für die Wahrnehmung des Güteverhandlungs- und Kammertermins entstanden sind.
15 Vorliegend stellt sich die Frage, ob Reisekosten, die dadurch entstehen, dass sich eine Partei, die am Erfüllungsort verklagt wird, nicht durch eine dort ansässige Person vertreten lässt, sondern durch eine Person, welche Reisekosten verursacht, notwendig und damit erstattungsfähig sind. Dazu werden unterschiedliche Grundsätze aufgestellt.
16 Richtig ist zwar, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Erstattung von Reisekosten, die einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte im erstinstanzlichen Urteilsverfahren entstehen, nicht ausschließt. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitgeber am Erfüllungsort verklagt wird und er sich auf Reisekosten stützt, die dadurch entstehen, dass er (oder sein von ihm bevollmächtigter Rechtsanwalt) von dem vom Erfüllungsort ortsverschiedenen Wohnort oder Wohnsitz der Firma/Behörde aus anreist. Die begehrte Kostenfestsetzung scheitert in derartigen Fällen regelmäßig daran, dass es sich hierbei nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt. Der Arbeitnehmer hat nach der Gesetzeslage die Möglichkeit, seinen Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) zu verklagen. Überbürdet das Gesetz einem Beklagten die Last, sich vor einem bestimmten Gericht einzulassen, so hat dies jedenfalls für arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten auch kostenrechtliche Konsequenzen. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG dient der Verbilligung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und der Reduzierung des Kostenrisikos. Der Arbeitnehmer, der am Erfüllungsort Dienstleistungen erbringt, soll auch an dem für diesen Ort zuständigen Gericht Rechtsstreitigkeiten mit seinem Arbeitgeber austragen können, ohne mit dem Risiko behaftet zu sein, wegen seiner Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsortes nunmehr erhöhte Kosten im Zusammenhang mit der Anreise seines Arbeitgebers übernehmen zu müssen. Hierfür kommt es in aller Regel auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber am Erfüllungsort über rechtlich geschultes Personal verfügt. Im Bereich des öffentlichen Dienstes kann die zentrale Sachbearbeitung von Arbeitsrechtsstreitigkeiten in der Hauptstelle regelmäßig nicht zu einer Erstattungsfähigkeit der Reisekosten führen, wenn eine Terminswahrnehmung am Gerichtsstand des Erfüllungsortes durch einen Vertreter der Außenstelle hätte erfolgen können (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2003 – 16 Ta 107/03 – Rn. 4, juris).
17 Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn sie dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber den Rechtsstreit von dem Hauptsitz seiner Firma aus führt, obwohl der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt hat. Ein Kläger soll nur mit solchen Kosten belastet werden, die aus der Wahrnehmung der Termine beim Gericht des Erfüllungsortes erwachsen. Da das arbeitsgerichtliche Verfahren zudem darauf angelegt ist, die Kosten niedrig zu halten, ist ein für Arbeitsverhältnisse vom Einzelfall unabhängiger umfassender Vertrauenstatbestand anzunehmen. Der Arbeitnehmer, der an einem bestimmten Ort Dienstleistungen erbringt, muss darauf vertrauen können, dass er auch an dem für diesen Ort zuständigen Gericht Rechtsstreitigkeiten mit seinem Arbeitgeber ohne das Risiko erhöhter Kosten austragen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber am Erfüllungsort über rechtlich geschultes Personal verfügt (LAG, Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.1991 – 7 Ta 141/91 – juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.03.2009 – 4 Ta 31/09 – Rn. 19, juris).
18 Unterhält ein Ministerium oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Außenstelle am Gerichtsort oder ist dort eine nachgeordnete Behörde vorhanden, sind weder Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts noch von Bediensteten der Zentrale zum Gerichtsort erstattungsfähig, sie gehören nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (LAG Berlin, Beschluss vom 06.07.1994 – 2 Ta 44/94 – Kost, juris).
19 Reisekosten der Partei vom Sitz des Unternehmens zum auswärtigen Gerichtsort können auch dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO sein, wenn der Rechtsstreit am Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses geführt wird. Die prozessuale Möglichkeit, Klagen gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Erfüllungsort oder in arbeitsrechtlichen Verfahren am gewöhnlichen Arbeitsort gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG erheben zu können, besagt noch nichts über den Umfang der Kostentragungspflicht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen haben keinen kostenrechtlichen Bezug. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt im ersten Rechtszug nur einen Entschädigungsanspruch der obsiegenden Partei wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten aus. Reisekosten der obsiegenden Partei werden von dieser Regelung nicht berührt (BAG, Beschluss vom 17.08.2015 – 10 AZB 27/15 – Rn. 16, juris). Für die Frage der Notwendigkeit der Reisekosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO kommt es darauf an, ob eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Partei am Ort des Prozessgerichts möglich wäre (BAG, Beschluss vom 17.08.2015 – 10 AZB 27/15 – Rn. 17, juris). Reisekosten sind notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf. Maßgeblich sind die konkreten objektiven Umstände (BAG, Beschluss vom 21.01.2004 – 5 AZB 43/03 – Rn. 4, juris). Im Allgemeinen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Terminswahrnehmung, wenn der Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt wird. Eine Ausnahme gilt aber, wenn dargelegt wird, dass sich in der fraglichen Außenstelle oder der Niederlassung keine zur Prozessführung geeignete Person befunden hat (LAG Hessen, Beschluss vom 19.10.2011 – 13 Ta 381/11 – Rn. 18, juris).
20 Nach diesen Grundsätzen ist der durch die Beklagte erhobene Erstattungsanspruch nicht gegeben. Zum einen kann es dem Kläger kostenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beklagte bestimmte gerichtliche Verfahren zentral bearbeiten und sich in Gerichtsverfahren von Mitarbeitern dieser Stelle vertreten lässt.
21 Es steht der Beklagten frei, ihre Vertretung in Trennungs- und Umzugskostenangelegenheiten sowie ihre Vertretung in sich darauf beziehenden gerichtlichen Streitigkeiten zentralisiert zu organisieren. Die Übertragung der Vertretung der Beklagten und damit Begründung der Zuständigkeit des hier beklagten Amtes verpflichtet den ihm Prozess unterlegenen Gegner jedoch nicht, die durch die Zentralisierung der Prozessvertretung entstandenen Reisekosten zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu erstatten.
22 Auch wenn vorliegend die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum M-Stadt, beklagt ist, schließt dies eine Terminswahrnehmung durch am Erfüllungsort ansässige Mitarbeiter nicht aus. Es handelt sich bei der Bündelung der Bearbeitung von Trennungs- und Umzugsgeld in M-Stadt und bei der hier vorgesehenen zentrierten Vertretung innerhalb gerichtlicher Auseinandersetzungen um eine Organisationsentscheidung der Beklagten. Wenn sie sich aus Gründen der Effektivität entschließt, die Bearbeitung von Trennungs- und Umzugsgeld zu bündeln, kann diese Entscheidung nicht dazu führen, dass ein Kläger nunmehr im Falle des Rechtsstreits mit der Beklagten zwar am Erfüllungsort klagen kann, weil ein Gerichtsstand dort gegeben ist, er jedoch aufgrund der Organisationsentscheidung der Beklagten erwachsende Reisekosten, die infolge Vertretung durch eine irgendwo im Bundesgebiet durch die Beklagte örtlich gebildete ansässige Behörde entstehen, tragen soll. Dies widerspricht dem Grundsatz der Kostenminderungspflicht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.
23 Eine vernünftige, kostenbewusste Partei, die Klage im eigenen Gerichtsstand erheben möchte, wird, wenn nicht besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beauftragen, der entweder seine Kanzlei in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes oder am Gerichtsort selbst hat (BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZB 93/06 – Rn. 10, juris). Mehrkosten, die auf einer Organisationsentscheidung einer Partei beruhen, führen nicht dazu, dass die dadurch entstehenden Kosten als notwendig zu erachten sind. Die zentrale Bearbeitung von Streitigkeiten in Trennungsgeld- bzw. Umzugskostenangelegenheiten kann nicht dem in einem Rechtsstreit beteiligten unterlegenen Gegner angelastet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um aus der internen Organisationsform folgende Betriebskosten, die – ebenso wie sonstige Prozessbearbeitungskosten – der allgemeinen Aufgaben- und Belastungs-sphäre eines Unternehmens zuzurechnen sind (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2011 – 10 Ta 81/11 – Rn. 11, juris; OLG Köln, Beschluss vom 24.03.1993 – 17 W 290/92 – Rn. 2, juris).
24 Behördeninterne Zuständigkeitsregelungen können nach den Grundsätzen der Pflicht der Parteien, ihren Aufwand im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten, nicht entgegengehalten werden. Dies liefe dem Gebot der prozessualen Rücksichtnahme auf den Gegner entgegen. Die Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn wird dadurch nicht verletzt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.08.2003 – 2 O 15/01 – Rn. 5, juris).
25 Wäre für die Frage der Notwendigkeit entstehender Kosten ausschlaggebend, für welchen Ort sich eine Partei zur zentralen Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten entscheidet, wären für den Gegner die von ihm im Fall seines Unterliegens zu erstattenden Kosten völlig unkalkulierbar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2006 – 17 W 77/06 – Rn. 8, 9, juris). Dies wäre nicht mit dem das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar.
26 Es mag einer Partei zuzugestehen sein, dass sie sich im Termin durch denjenigen vertreten lässt, der den Prozess intern betreut. Wenn die Beklagte in bestimmten Angelegenheiten die Zuständigkeit an einem Ort innerhalb der Bundesrepublik konzentriert, mag sie dazu im Hinblick auf eine effektive Bearbeitung in höchstmöglicher Qualität berechtigt sein und hierin mag ein Grund für eine derartige Organisation liegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Interesse der Beklagten an einer effektiven Bearbeitung in höchstmöglicher Qualität zu Lasten des unterlegenen Prozessgegners geht, indem dieser dadurch entstehende Reisekosten zu erstatten hat. Es ist der Beklagten nicht verwehrt, die Gerichtstermine durch die sachbearbeitenden zuständigen Mitarbeiter wahrnehmen zu lassen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Kostenschonung ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die durch deren Teilnahme entstehenden Reisekosten dem unterlegenen Gegner aufzubürden.
27 Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass ein Mitarbeiter einer nächstgelegenen Dienststelle der Wehrverwaltung in N-Stadt die Termine nicht habe wahrnehmen können.
28 Im Allgemeinen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Terminswahrnehmung, wenn der Arbeitgeber – wie hier – am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt wird. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn dargelegt wird, dass sich in der fraglichen Außenstelle oder der Niederlassung keine zur Prozessführung geeignete Person befunden hat.
29 Die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten für die Anreise eines Mitarbeiters aus M-Stadt zu den Terminen in Neubrandenburg waren danach nicht notwendig. Der Kostenerstattung steht entgegen, dass sich die Beklagte in diesen Terminen vor dem Arbeitsgericht auch durch eine andere Person hätte vertreten lassen können. Die Beklagte hat keine Gründe vorgetragen, welche belegen, dass vor Ort kein kompetenter Beschäftigter zu ihrer Vertretung und zur sachgerechten Wahrnehmung der Termine vor dem Arbeitsgericht in der Lage gewesen wäre. Die Beklagte hat konkrete Umstände des Einzelfalls zu dieser Möglichkeit nicht dargestellt. Dass ausschließlich das Amt in M-Stadt in trennungsgeldrechtlichen, umzugskostenrechtlichen sowie reisekostenrechtlichen Angelegenheiten prozessführungsbefugt ist, schließt die Erteilung einer Terminsvollmacht nicht aus. Die Beklagte hat sich zwar auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.12983 - 1 Ta 214/83 - berufen, jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen, nach denen eine qualifizierte Vertretung durch am Gerichtsort beschäftigte Mitarbeiter nicht gewährleistet war. Nach ihren Darlegungen ist vielmehr nicht nachvollziehbar, dass es am Erfüllungsort bzw. im Dienstleistungszentrum in T-Stadt, Standort N-Stadt, keinen kompetenten Vertreter gibt, welcher die Beklagte in vorliegendem Verfahren bei der Terminswahrnehmung hätte vertreten können. Sie hat bezogen auf die konkreten Verhältnisse nicht dargestellt, dass sie nicht durch einen Mitarbeiter, der innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, dienstlich ansässig ist, hätte kompetent vertreten werden können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen es notwendig war, zu dem Termin zur Güteverhandlung einen Vertreter aus M-Stadt zu entsenden und dieser innerhalb der Verhandlung derart agiert hat, dass dies einem Vertreter aus dem Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts nicht möglich gewesen wäre. Es ist zu berücksichtigen, dass ein entsendeter Vertreter auch instruiert werden kann. Der Sachverhalt sowie die rechtliche Lage des Rechtsstreits erscheinen eher einfach gelegen. Aus welchen Gründen die Beklagte im Güteverhandlungstermin die Kompetenz eines Mitarbeiters aus M-Stadt in Anspruch nehmen musste, erschließt sich nicht.
30 Dies gilt ebenso für die Durchführung des Termins der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Sofern durch die Beklagte von vornherein beabsichtigt war, eine Entscheidung durch das Gericht fällen zu lassen, hätte es genügt, einen instruierten Vertreter zu entsenden, der unter Bezugnahme auf die Schriftsätze die Anträge stellt. Aus welchen Gründen die Entsendung eines Vertreters aus M-Stadt notwendig gewesen ist und die Verhandlung nicht durch einen vor Ort ansässigen Vertreter mit Kompetenz habe durchgeführt werden können, ist nicht nachvollziehbar.
31 Es war der Beklagten ohne weiteres möglich, den Rechtsstreit durch sachkundige Mitarbeiter des zuständigen Amtes in M-Stadt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzubereiten und eine Person vom Dienstleistungszentrum aus N-Stadt vor der Terminswahrnehmung entsprechend zu instruieren. Die Behandlung der maßgeblichen Rechtsfragen des Falles war schriftsätzlich durch die Mitarbeiter der Beklagten in M-Stadt erfolgt. Aufgrund einer Terminswahrnehmung durch Vertreter wäre eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung nicht gefährdet gewesen.
32 Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sich im Dienstleistungszentrum der Bundeswehr T-Stadt, Standort N-Stadt, kein kompetenter Vertreter für die vorliegende Rechtsangelegenheit befand, sondern die Terminswahrnehmung allein durch einen Vertreter aus M-Stadt geschehen musste.
33 Nach allem ist der erhobene Erstattungsanspruch nicht gegeben.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 GKG.
35 Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) besteht nicht. Dieser Beschluss ist deshalb nicht anfechtbar.
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