Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, 2025-08-13, 2 Ta 19/25

2 Ta 19/25Arbeitsgericht / 2. Kammer13.08.2025

Regest

Jede Prozesspartei trifft die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind. Die Kostentragungspflicht reicht soweit, wie die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsansicht, dass der Berufungsgegner, selbst wenn ein Rechtsmittel ausdrücklich nur "fristwahrend" eingelegt wurde, grundsätzlich sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragen kann, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen. Mit Einlegung der Berufung besteht die Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine derartige Einschränkung lässt sich auch nicht aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnehmen. Es muss genügen, dass der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BAG, Beschluss vom 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12, juris). Prüfungsmaßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde (BAG, Beschluss vom 15.12.2023 - 9 AZB 13/23 - Rn. 16, juris). Vorgenannte Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn die Parteien ein sogenanntes Stillhalteabkommen geschlossen haben, also eine Vereinbarung, nach der sich der Vertreter des Berufungsbeklagten so lange nicht zu den Akten der zweiten Instanz legitimieren soll, bis sich der Berufungskläger darüber klar geworden ist, ob er die Berufung tatsächlich durchführen will oder nicht (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 Ta 439/12 - Rn. 21, juris). Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 30. April 2025, 3 Ca 367/24, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer — 2 Ta 19/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-13

Aktenzeichen: 2 Ta 19/25

ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2025:0813.2TA19.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91 Abs 2 S 1 Halbs 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 1 Halbs 1 ZPO, Nr 3201 RVG-VV

Leitsatz

Jede Prozesspartei trifft die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind.

Die Kostentragungspflicht reicht soweit, wie die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsansicht, dass der Berufungsgegner, selbst wenn ein Rechtsmittel ausdrücklich nur "fristwahrend" eingelegt wurde, grundsätzlich sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragen kann, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen. Mit Einlegung der Berufung besteht die Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine derartige Einschränkung lässt sich auch nicht aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnehmen. Es muss genügen, dass der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BAG, Beschluss vom 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12, juris).

Prüfungsmaßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde (BAG, Beschluss vom 15.12.2023 - 9 AZB 13/23 - Rn. 16, juris).

Vorgenannte Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn die Parteien ein sogenanntes Stillhalteabkommen geschlossen haben, also eine Vereinbarung, nach der sich der Vertreter des Berufungsbeklagten so lange nicht zu den Akten der zweiten Instanz legitimieren soll, bis sich der Berufungskläger darüber klar geworden ist, ob er die Berufung tatsächlich durchführen will oder nicht (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 Ta 439/12 - Rn. 21, juris).

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Rostock, 30. April 2025, 3 Ca 367/24, Beschluss

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 10.06.2025 gegen

den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Rostock vom 30.04.2025 zum Aktenzeichen 3 Ca 367/24 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

3. Der Beschwerdewert wird in Höhe von 895,59 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Parteien streiten um die Kostenfestsetzung für ein Berufungsverfahren.

I.

2 Die Parteien haben im Hauptsacheverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlich, hilfsweise ordentlich durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gestritten. Durch Urteil vom 09.07.2024 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zwar nicht fristlos auf Grund der außerordentlichen Kündigung beendet, jedoch auf Grund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 30.04.2024 aufgelöst worden ist. Der Beklagten ist dieses Urteil am 05.11.2024 zugestellt worden. Mit am 03.12.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.07.2024 – 3 Ca 367/24 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

3 Per E-Mail vom 05.12.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die klägerische Prozessbevollmächtigte über die von ihm zunächst nur fristwahrende Einlegung der Berufung unterrichtet und gebeten, von einer Bestellung gegenüber dem Landesarbeitsgericht Abstand zu nehmen, da die Beklagte noch keine abschließende Entscheidung über die Fortführung des Berufungsverfahrens getroffen habe. Mit E-Mail vom 06.12.2024 erklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, bis zum 09.12.2024 von einer Bestellung abzusehen.

4 Die Klägervertreterin hat mit am 09.12.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage ihre Vertretung angezeigt und den Antrag angekündigt, die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin zurückzuweisen. Mit am 11.12.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berufung zurückgenommen.

5 Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.01.2025 der Beklagten nach Rücknahme der Berufung des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt und ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

6 Mit Schriftsatz vom 08.01.2025 hat die klägerische Prozessbevollmächtigte bei dem Arbeitsgericht beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 104 ZPO auf einen Gegenstandswert von 11.267,00 Euro festzusetzen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Die Klägervertreterin hat die Festsetzung einer 1,1 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200, 3201 VV RVG in Höhe von 732,60 Euro sowie einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro beantragt. Aus dem daraus resultierenden Nettobetrag von 752,60 Euro ergibt sich unter Hinzurechnung von 19 Prozent Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 142,99 Euro der Gesamtbetrag in Höhe von 895,59 Euro.

7 Die Klägerin hat vorgetragen, erst mit um 15:34 Uhr beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09.12.2024 sei die Verteidigungsanzeige erfolgt, nachdem eine Rückmeldung der Beklagten bis zum Nachmittag des 09.12.2024 nicht geschehen sei. Richtigerweise sei ohne das Vorliegen der Berufungsbegründung die Stellung eines Sachantrages verfrüht, jedoch sei die 1,1-Verfahrensgebühr für den Bestellungsschriftsatz nach 3200, 3201 VV RVG erstattungsfähig. Diese sei auch lediglich in Ansatz gebracht. Die Gebühr Nummer 3201 VV RVG entstehe unabhängig von der Bitte der Beklagten vom 05.12.2024. Entscheidend sei, dass sie nach Zustellung des Berufungsschriftsatzes berechtigt gewesen sei, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen. Eine Wartepflicht auf die Begründung des Rechtsmittels habe nicht bestanden, da bereits mit Einlegung des Rechtsmittels die Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit gegeben gewesen sei. Maßgeblich für die Entstehung der Verfahrensgebühr sei, dass der Anwalt beauftragt wurde, das Verfahren zu betreiben, und eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen habe. Per E-Mail vom 09.12.2024 habe sie ihre Prozessbevollmächtigte mit der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt. Insoweit reicht die Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine E-Mail-Verkehr zur Akte (Anlage GB B1).

8 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe keine Kostenerstattung zu, weil ein Kostenerstattungsanspruch nur bestehen könne, wenn für die konkrete Tätigkeit des Anwalts Anlass bestanden habe und die Maßnahme nicht offensichtlich nutzlos gewesen sei. Weder für den durch die Klägerin angekündigten Antrag zum Berufungsverfahren noch durch die Bestellungsanzeige sei das vorliegende Verfahren gefördert worden. Der durch die Klägerin gestellte Antrag auf Zurückweisung der Berufung sei offensichtlich nutzlos gewesen. Welche Prozessförderung von einem solchen Antrag ausgehen könne, so lange mangels einer Berufungsbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich sei, sei nicht erfindlich. Eine Bestellungsanzeige könne das Verfahren ebenso nicht fördern, da die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Grund ihrer Vertretung im Klageverfahren ohnehin als Bevollmächtigte im Verfahren der Berufung zu behandeln sei.

9 Zudem sei die Bestellung der klägerischen Prozessbevollmächtigten noch innerhalb der von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingeräumten Wartefrist geschehen, da diese nach § 188 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des 09.12.2024 geendet habe. Der Umstand, dass die Berufung erst am 11.12.2024 zurückgenommen worden sei, sei dabei unbeachtlich, da sie infolge der noch nicht abgelaufenen Frist nicht kausal für die Bestellung sei. Der Klägerin stehe somit weder eine Erstattung der Verfahrensgebühr noch der Auslagenpauschale noch der Umsatzsteuer zu.

10 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 30.04.2025 zum Aktenzeichen die Kosten wie durch die Klägerin beantragt in Höhe von 895,59 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Erstattungsfähigkeit der Gebühr Nummer 3201 VV RVG einschließlich der Auslagenpauschale sowie der Umsatzsteuer entstanden sei.

11 Gegen diesen, der Beklagten am 28.05.2025 zugestellten, Beschluss hat die Beklagte mit am 10.06.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass eine Erstattung der Anwaltsgebühren nicht verlangt werden könne, wenn für die konkrete Tätigkeit des Anwalts kein Anlass bestanden habe. Vorliegend sei weder von dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung noch von der Bestellungsanzeige eine Prozessförderung ausgegangen. Die Erforderlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit könne nicht bejaht werden. Die Bestellung durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor Ablauf der gewährten Frist sei ungeachtet der fehlenden Erforderlichkeit auch rechtsmissbräuchlich.

12 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie durch Beschluss vom 12.06.2025 dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Entscheidung vorgelegt. Hierbei hat es darauf hingewiesen, dass die Gebühr nach Nummer 3201 VV RVG bereits mit der ersten anwaltlichen Tätigkeit im Berufungsverfahren entstehe, diese Tätigkeit auch in der Entgegennahme der Berufung oder Beratung des Mandanten bestehen könne, eine förmliche Sachbearbeitung nicht erforderlich sei. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne von Nummer 3201 VV RVG ausgeübt.

II.

13 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

1.

14 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß den §§ 104, 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Rechtspflegergesetz (RPflG), § 78 ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) erhoben, nach einem Beschwerdewert von mehr als 200,00 Euro wie auch im Übrigen zulässig.

15 Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

2.

16 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

17 Die Kostenfestsetzung durch Beschluss vom 30.04.2024 des Arbeitsgerichts Rostock zum Aktenzeichen ist zutreffend erfolgt.

18 Die 1,1-fache Gebühr nach VV 3201 RVG ist vorliegend gerechtfertigt. Nach Absatz 1 Ziffer 1 VV 3201 RVG ist die reduzierte 1,1-fache Gebühr entstanden, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Die genannten Voraussetzungen einer Gebühr nach Nummer 3201 VV-RVG – Auftrag und Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten – sind im vorliegenden Streitfall erfüllt. Die Klägerin hat per E-Mail vom 09.12.2024 ihre Prozessbevollmächtigte mit der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt. Nach Zustellung der Berufung war die Klägerin auch berechtigt, eine Rechtsanwältin mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen. Mit Einlegung der Berufung besteht die Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit. Nach dem Gesetz (§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenden Kosten zu tragen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Allerdings unterliegt die Rechtsausübung im Zivilverfahren und damit auch die Durchsetzung des Anspruchs aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Danach trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind. Rechtsmissbrauch oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben sind vorliegend nicht gegeben. Die Kostentragungspflicht reicht soweit, wie die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsansicht, dass der Berufungsgegner, selbst wenn ein Rechtsmittel ausdrücklich nur "fristwahrend" eingelegt wurde, grundsätzlich sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragen kann, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen. Für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei regelt § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, dass diese in allen Prozessen zu erstatten sind. Die Vorschrift bildet insoweit eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Daraus ist zu entnehmen, dass eine Partei im Prozess einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine derartige Einschränkung lässt sich auch nicht aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnehmen. Es muss genügen, dass der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BAG, Beschluss vom 14.11.2007 – 3 AZB 36/07 – Rn. 12, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 09.01.2013 – 13 Ta 439/12 – Rn. 19, juris). Ein Berufungsbeklagter, der einen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, kann daher eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nummer 3201 RVG-VV erstattet verlangen, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als Risiko behaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf, selbst wenn die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt wurde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2008 – 11 W 19/07 – Rn. 5, juris).

19 Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist daher grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Partei für das Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragen durfte und dies objektiv notwendig war. Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist. § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO hindert andererseits nicht zu überprüfen, ob die einzelne Maßnahme des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig war. Prüfungsmaßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde (BAG, Beschluss vom 15.12.2023 – 9 AZB 13/23 – Rn. 16, juris).

20 Die Prozessbevollmächtigte ist auch tätig geworden. Das erforderliche Tätigwerden nach Nummer 3201 VV-RVG auf Grund des Auftrages muss nicht nach außen in Erscheinung treten. Es genügt die Entgegennahme der Information oder die Durcharbeitung der Akten, um mit dem Mandanten die Erfolgsaussichten der Berufung beurteilen zu können. Es kann dahinstehen, ob bereits eine Beratung der Klägerin erfolgt ist oder deren Rechtsschutzversicherung kontaktiert wurde. Jedenfalls hat die Prozessbevollmächtigte die Klägerin bei dem Abschluss des "Stillhalteabkommens" vertreten und sich zudem mit Schriftsatz vom 09.12.2024 gegenüber dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Vertretung der Klägerin im Hinblick auf die Durchführung des Berufungsverfahrens legitimiert. Der Rechtsanwalt kann die Verfahrensgebühr im Rechtsmittelverfahren (RVG-VV Nr. 3200, 3201) fordern, wenn er beauftragt wurde, das Verfahren für seinen Auftraggeber zu betreiben und er eine hierauf bezogene anwaltliche Tätigkeit ausgeführt hat. Hier hat die Klägerin dargetan, dass sie am 09.12.2024 ihre Prozessbevollmächtigte mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt hat. Die Vertretungsanzeige vom selben Tage führt daher zu einer Erstattungspflicht der Beklagten. Da die einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf ausgesetzte Partei regelmäßig nicht selbst beurteilen kann, was zur Rechtsverteidigung zu veranlassen ist, kann ihr in einer solchen Situation nicht zugemutet werden, zunächst den weiteren Fortgang des Berufungsverfahrens abzuwarten. Aus der Sicht einer vernünftig und wirtschaftlich denkenden Partei bestand daher ausreichender Anlass, durch Anwaltsschriftsatz einen Berufungsgegenantrag zu stellen bzw. anwaltlich tätig zu werden. Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren verursachten Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Davon ist wegen § 92 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO regelmäßig auszugehen. Grundsätzlich darf der Rechtsmittelgegner also auch bereits vor Begründung des Rechtsmittels einen Rechtsanwalt mit seiner Prozessvertretung beauftragen und im Falle seines Obsiegens nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO die entstandenen Kosten geltend machen. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten von Rechtswegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entsprechend entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Maßgeblich ist allein die Frage, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragt hätte, was für einen Rechtsmittelgegner der Regelfall ist (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2021 – 26 Ta [Kost] 6166/21 – Rn. 18, juris).

21 Vorgenannte Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn die Parteien ein sogenanntes Stillhalteabkommen geschlossen haben, also eine Vereinbarung, nach der sich der Vertreter des Berufungsbeklagten so lange nicht zu den Akten der zweiten Instanz legitimieren soll, bis sich der Berufungskläger darüber klar geworden ist, ob er die Berufung tatsächlich durchführen will oder nicht (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.01.2013 – 13 Ta 439/12 – Rn. 21, juris).

22 Hier hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Stillhaltebitte der Beklagtenvertreter ausdrücklich zugestimmt, allerdings befristet bis zum 09.12.2024. Insoweit ist der Vortrag der Parteien unstreitig. Es bestand also eine wirksame Stillhaltevereinbarung, die die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Umfang ihrer bestehenden Vollmacht (§§ 81, 85 ZPO) für die Klägerin abschließen konnte. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien steht somit fest, dass zwischen ihnen vereinbart worden war, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich bis zum 09.12.2024 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern nicht bestellen werde. Dies hätte grundsätzlich die Konsequenz, dass die Berufungsbeklagte bis zum Ende des Stillhalteabkommens keinen Anspruch, auch nicht in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr gemäß Nummer 3201 VV-RVG hätte, bzw. es treuwidrig wäre, einen solchen Anspruch geltend zu machen. Solange das Stillhalteabkommen andauerte, konnte deshalb die Beauftragung einer Prozessbevollmächtigten keine erstattungsfähigen Kosten auslösen. Nach Ablauf der vereinbarten Stillhaltefrist war jedoch der Berufungsbeklagte ohne Verpflichtung zu einer Rückfrage berechtigt, eine Rechtsanwältin für die Rechtsmittelinstanz zu bestellen, d. h., nach dem 09.12.2024 hätte die Klägerin eine Rechtsanwältin beauftragen und deren Rat suchen dürfen. Der Einwand der Treuwidrigkeit gegen die Geltendmachung der Gebühren endete zu diesem Zeitpunkt. Eine Berufungsrücknahme war jedoch bis zum Fristablauf am 09.12.2024 nicht ausgesprochen. Wäre eine Berufungsrücknahme innerhalb der Stillhaltefrist erfolgt, könnte die Klägerin nach Treu und Glauben eine Gebühr für eine Tätigkeit nach dem 09.12.2024 nicht verlangen. Hier war die Berufungsbeklagte allerdings mangels Berufungsrücknahme innerhalb der Stillhaltefrist nach dem 09.12.2024 berechtigt, alle die Gebühr nach Nummer 3201 VV-RVG auslösenden Maßnahmen einzuleiten. Es wäre deshalb reine Förmelei, die bereits zuvor entstandenen Gebühren nicht als erstattungsfähig zu beurteilen. Dies erscheint auch nicht unbillig, da es den Prozessbevollmächtigten der Beklagten möglich und auch zumutbar gewesen wäre, sich um eine weitere Verlängerung des Stillhalteabkommens zu bemühen und bei deren Versagung bei ihrer Mandantin auf eine schnellere Klärung der Frage der Durchführung der Berufung hinzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2008 – 11 W 19/07 – Rn. 7, juris).

23 Nach allem ist der erhobene Erstattungsanspruch begründet.

III.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 GKG.

25 Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) besteht nicht. Dieser Beschluss ist deshalb nicht anfechtbar.

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