Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, 2026-05-20, L 5 U 11/23

L 5 U 11/23Sozialversicherungsgericht / 5. Abteilung20.05.2026

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat — L 5 U 11/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: L 5 U 11/23

ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2026:0520.L5U11.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schwerin vom 21. Februar 2023 wird die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 11. November 2020 einen seitens der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.

2 Die 1980 geborene Klägerin war seit 2011 als Zustellerin bei einem Postzustellunternehmen (C.) in der Zweigniederlassung A-Stadt beschäftigt, für das die Zuständigkeit der Beklagten als gesetzlicher Unfallversicherungsträger besteht.

3 Ausweislich einer am 8. Dezember 2020 bei der Beklagten eingegangenen Unfallanzeige ist die Klägerin am 11. November 2020 um 13.30 Uhr in der A.-straße in A-Stadt nach dem Zustellen der Post in das Zustellfahrzeug, einen VW T5, eingestiegen und am Ende der Straße über einen querenden Weg hinaus in einen Zaun gefahren, wo das Fahrzeug zum Stehen kam.

4 Die bewusstlose Klägerin wurde ins Städtische Klinikum D. eingeliefert. Aus der dortigen Anamnese ist zu entnehmen, dass die Klägerin seit dem Morgen über Kopfschmerzen geklagt habe. Sie sei mittags mit dem Auto rückwärts ausgeparkt, dabei bewusstlos geworden und gegen den Zaun „geditscht“. Es sei ein Bagatellanprall gewesen, ohne Auslösen des Airbags oder Traumafolge. Bei Aufnahme sei die Klägerin somnolent bis soporös (benommen bis bewusstlos) gewesen und nicht orientiert. Sie habe den eigenen Vornamen und das Geburtsdatum nennen können, jedoch keine eigene Sprachproduktion gehabt und habe auch ihr gezeigte Gegenstände nicht benennen können. Festgestellt wurde eine Subarachnoidalblutung (SAB) bei bestehendem Aneurysma.

5 Im weiterbehandelnden UKE Hamburg Eppendorf wurde die Klägerin insgesamt viermal operiert und bis zur Verlegung in die stationäre Reha am 23. Dezember 2020 stationär betreut.

6 Am 15. Dezember 2020 legitimierte sich die Gewerkschaft E. für die Klägerin und verwies auf die von der Mutter der Klägerin, F.A., als Betreuerin erteilte Vollmacht. Die Klägerin befinde sich noch auf der Intensivstation und sei noch nicht in der Lage Angaben zu machen, weshalb die Unfallschilderung abzuwarten sei.

7 Am 14. Januar 2021 teilte E. mit, dass die Mutter der Klägerin mitgeteilt hätte, dass Letztere am 23. Dezember 2020 in eine anschließende stationäre Rehabilitationsbehandlung aufgenommen worden wäre. Gespräche seien zwar wieder möglich, an den Unfalltag bestehe jedoch keine Erinnerung mehr, weshalb eine Unfallschilderung der Klägerin selbst nicht möglich wäre. Beigefügt war aber eine Schilderung der Mutter der Klägerin. In jener gibt die Mutter an, ihre Erkenntnisse aus einem Gespräch mit dem Teamleiter gezogen zu haben, der wiederum mit einem Zeugen G. gesprochen hätte. Danach habe die Klägerin am Unfalltag wie immer ihren Dienst im Zustellzentrum A-Stadt aufgenommen. Während der Arbeit habe sie unter anderem eine volle, schwere Postkiste angehoben. Dabei habe sie ein starkes Knacken im Nackenbereich und anschließend sehr starke Kopfschmerzen verspürt. Es seien blutunterlaufene Augen festgestellt worden. Sie habe aufgrund der starken Schmerzen geweint und habe sich dann ca. 15 Minuten im Küchenbereich ausgeruht. Die Schmerzen seien etwas zurückgegangen, weshalb sie die Arbeit wiederaufgenommen habe und mit dem Dienstwagen zur Zustellung gefahren sei. Sie sei bis zur nächsten Querstraße gefahren, habe dort etwas ausgeliefert und mit dem Kunden gesprochen. Danach sei sie weitergefahren, ohnmächtig geworden, zur rechten Seite auf die dort stehenden Postkisten gefallen und dann in den Zaun gefahren. Ein Passant habe die Situation beobachtet und einen Notarzt gerufen.

8 Die Beklagte führte mit Dr. H. (beratender Neurologe und Psychiater) am 14. April 2021 eine Fallbesprechung durch. Nach Einschätzung dieses Arztes sei es durch das Anheben der Paketkiste zu einer Blutung aus dem Aneurysma gekommen. Der Verkehrsunfall sei mit Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund der durch die Aneurysmablutung eingetretenen Symptomatik verursacht worden. Es sei primär von einem Unfall aus innerer Ursache auszugehen, wobei nach Aktenlage nicht ganz klar wäre, ob das Subduralhämatom durch die Aneurysmablutung bedingt sei. Er rate an, ein neuroradiologisches Gutachten einzuholen.

9 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2021 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab. Sie führte aus, dass die Hirnblutung nicht infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten sei. Ursächlich für den Eintritt der Hirnblutung seien unfallunabhängige Faktoren, die ein etwaiges Unfallereignis völlig zurückdrängen würden. Die krankheitsbedingte Anlage würde überwiegen. Die Hirnblutung sei nur zufällig bei der versicherten Tätigkeit aufgetreten, weshalb eine Gelegenheitsursache vorläge. Das Aneurysma habe als Schadensanlage vorbestanden und habe auch bei jedem anderen alltäglich vorkommenden Ereignis zu etwa derselben Zeit eine Hirnblutung auslösen können.

10 Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 31. Mai 2021, mit dem – insbesondere unter Berufung auf die Entscheidung des BSG im Verfahren B 2 U 27/04 R („Steinmetzfall“ – Versuch einen festgefrorenen 70kg schweren Grabstein anzuheben) – die Würdigung der Beklagten in Frage gestellt wird.

11 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da eine äußere Einwirkung nicht habe festgestellt werden können. Zwar liege im Anheben der Kiste im Postverteilzentrum eine Einwirkung auf den Körper, diese Einwirkung sei jedoch nur unwesentliche Teilursache für den Eintritt des Körperschadens. Mit dem Eintritt des Gesundheitserstschadens sei aufgrund der Schadensanlage bei jeder alltäglich vorkommenden Verrichtung in etwa zur selben Zeit oder in naher Zukunft in demselben Ausmaß zu rechnen gewesen. Eine Aneurysmaruptur werde durch die individuelle Größe, Lage und Form des Aneurysmas sowie durch den Blutdruck und das Lebensalter beeinflusst. Eine Ruptur könne auch ohne Einwirkung eintreten. Es handele sich nicht um einen typischen Unfallschaden. Das Aneurysma sei so leicht ansprechbar gewesen, dass es keiner besonderen Einwirkung bedurft habe, sondern jedwedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Blutung verursacht haben könne. Die berufliche Tätigkeit sei nur Gelegenheitsursache.

12 Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht erhobene Klage.

13 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die von der Klägerin am 11. November 2020 angehobene Postkiste ein Gewicht von etwa 50 kg gehabt habe. In der ca. 0,48 m langen, 0,28 m breiten sowie 0,28 m hohen Kiste hätten sich 25 Kataloge mit einem Gewicht zwischen 1,8 kg und 2,0 kg befunden. Zum Hergang könne die Arbeitskollegin J. als Zeugin aussagen. Sie habe gesehen, wie die Klägerin die 50 bis 60 kg schwere Postkiste angehoben, in ihr Fahrzeug verladen und sie sich mit der Hand an den Hinterkopf gefasst habe. Zwischen dem Einladen der Kiste und dem Eintritt der Bewusstlosigkeit seien nur wenige Minuten vergangen. Die Klägerin habe deshalb eine hohe körperliche Anstrengung unternommen. Das Anheben der Postkiste, deren Gewicht deutlich über der für Frauen zulässigen körperlichen Belastung gelegen habe, stelle deshalb keine Gelegenheitsursache und auch keine alltäglich vorkommende Belastung dar. Die Klägerin hat bestätigt, dass sie sich an das Ereignis vom 11. November 2020 nicht mehr erinnern könne. Sie habe drei Wochen im Koma gelegen.

14 Die Klägerin hat beantragt,

15 unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2021 festzustellen, dass die Klägerin am 11. November 2020, einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.

16 Die Beklagte hat beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Sie hält daran fest, dass das Aneurysma der Klägerin bei jeder alltäglichen Verrichtung hätte platzen können und deshalb eine Gelegenheitsursache vorliege. Eine Krafteinwirkung auf den Kopf der Klägerin habe nicht vorgelegen. Es werde darüber hinaus bestritten, dass die Klägerin überhaupt eine schwere Postkiste angehoben habe, die nicht ihren normalen alltäglichen Belastungen entspräche. Auf das Schutzziel in der Lastenbewertung mit der Gefährdungsbeurteilung des ZSP A-Stadt werde verwiesen, die Belastung sei geringer.

19 Das Sozialgericht hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dr. K. (Chefarzt des Neurozentrums und der Neurologie) im BG Klinikum Hamburg erhoben. Die gutachterliche Untersuchung hat am 20. Januar 2022 stattgefunden.

20 Auf Anregung des Gutachters wurde zunächst ein neuropsychologisches Zusatzgutachten erstattet, mit welchem Dipl. Psych. L. (BG Klinikum Hamburg) nach Untersuchung der Klägerin und Validierung der Untersuchungsergebnisse eine leichte bis mittelgradige Aufmerksamkeits-, Vigilanz- und Raumwahrnehmungsstörung mit multimodalem Neglect nach links sowie eine leicht reduzierte Störungs- und Krankheitseinsicht festgestellt.

21 Auf weitere Anregung des Gutachters haben die Ärzte PD Dr. M. und PD Dr. N. (UKE Hamburg) ein neuroradiologischen Zusatzgutachten vom 11. Juli 2022 erstattet, in welchem sie mittels Auswertung der bildgebenden Verfahren zu dem Ergebnis gelangt sind, dass das Aneurysma aufgrund der Beschaffenheit und Lokalisation mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache für die basale SAB gewesen ist. Zudem sei es aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anheben der schweren Postkiste als „Hebetrauma“ und der Hirnblutung sehr wahrscheinlich, dass ein ursächlicher Zusammenhang bestünde. Zwar sei die Studienlage zu einem potenziellen Zusammenhang zwischen schwerer körperlicher Belastung und einer Aneurysmaruptur lückenhaft. Es seien allerdings multiple Fallberichte und Metaanalysen bekannt, die einen kausalen Zusammenhang einer möglichen Aneurysmaruptur mit folgender SAB auf Basis von schwerer körperlicher Belastung und/oder Anstrengung annehmen würden (z.B. Fälle von blutungssymptomatischen Aneurysmarupturen nach dem Koitus oder Toilettengang), mutmaßlich auf der Basis einer unmittelbaren, jedoch signifikanten Blutdrucksteigerung. Es sei jedenfalls weniger wahrscheinlich, dass die beschriebene SAB schon früher bestanden habe (z.B. am Tag vorher oder am Morgen des 11. November 2020). Ein plötzlicher Symptombeginn (z.T.: mit plötzlich einsetzendem stichartigen oder auch donnerschlagartigem Kopfschmerz und diversen neurologischen Ausfallerscheinungen bis hin zum Bewusstseinsverlust) sei geradezu archetypisch für eine Aneurysmaruptur und einer nachfolgenden SAB.

22 Der Sachverständige Dr. K. kommt im Gutachten vom 27. Juli 2022 unter Einbeziehung der Zusatzgutachten, der ambulanten Untersuchung der Klägerin und der Auswertung von Aufnahmen bildgebender Verfahren und medizinischer Unterlagen zu dem Ergebnis, dass vorliegend ein Kausalzusammenhang gegeben wäre. Zwar könne eine Aneurysmaruptur auch spontan auftreten und die klägerisch geschilderten morgendlichen Kopfschmerzen hätten eine sogenannte Warnblutung sein können. Allerdings könne das Anheben einer Postkiste von 50 bis 60 kg Gewicht, welches schon für sich genommen und insbesondere für die zierliche Klägerin eine schwerste körperliche Anstrengung darstelle, die zu einem erheblichen Blutdruckanstieg geführt habe, nicht als Gelegenheitsursache bezeichnet werden.

23 Die Beklagte beteiligte erneut ihren Beratungsarzt Dr. H. Jener bezweifelt einen Kausalzusammenhang. Es sei jedenfalls so, dass „Hauptursache“ das vorbestehende Aneurysma gewesen wäre. Ohne diese Schadensanlage hätte der Schaden nicht entstehen können. Vorliegend sei auch nicht hinreichend geklärt, wie schwer die Postkiste gewesen sei. Schließlich wäre ein Blutdruckanstieg auch bei diversen Alltagsaktivitäten (Toilettengang, sexuelle Betätigung, Stress, etc.) zu verzeichnen, so dass dem Anheben der Kiste nur der Rang einer Gelegenheitsursache zukäme. Wesentliche Ursache wäre indessen die Schadensanlage, welche im Übrigen bei rechtzeitiger Entdeckung eine Behandlungsindikation dargestellt hätte, wobei die Therapie sicherlich nicht in dem Ratschlag schweres Heben zu vermeiden, bestanden hätte.

24 Dr. K. äußerte sich hierzu mit einer gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 und teilte mit, dass aus seiner Sicht keine andere Beurteilung angezeigt wäre, wobei er betont, dass er von einem Gewicht der Kiste von 50 bis 60kg ausgegangen ist. Sollte die Kiste tatsächlich leichter sein, hätte dies möglicherweise Konsequenzen für das Gutachtenergebnis. Schließlich wäre auch seinem Gutachten zu entnehmen, dass maßgeblich für die SAB das vorbestehende Aneurysma gewesen wäre. Ebenfalls sei dem Gutachten zu entnehmen, dass ein solches Aneurysma auch bei einem anderen Blutdruckanstieg rupturieren könnte. Allerdings wäre dies aufgrund des massiven Blutdruckanstiegs (wegen des erheblichen Gewichts) weniger wahrscheinlich.

25 Nachdem die Beklagte unter Wiederholung des Vortrages, dass es aus ihrer Sicht auf das konkrete Gewicht der Postkiste nicht ankomme, weil die Schadensanlage die absolut überwiegende Ursache darstelle, darauf hingewiesen hat, dass das Gewicht der Postkiste unbekannt sei und bestritten werde, hat das Sozialgericht zu dem bereits zur mündlichen Verhandlung geladenen Verfahren mit dem Gutachter K. telefoniert und die Erkenntnisse in einem Vermerk vom 9. Februar 2023 festgehalten. Hintergrund des Telefonates war, dass die erstinstanzliche Richterin in einem Packtest einer Postkiste festgestellt hatte, dass es kaum möglich gewesen sein dürfte, jene mit 50 kg zu bepacken.

26 Im Nachgang zum Telefonat ging dann eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Dr. K. vom 13. Februar 2023 ein, in welcher er mitteilt, dass eine genaue Gewichtsuntergrenze nicht benannt werden könnte, wann ein Kausalzusammenhang befürwortet werden könne, weil es entscheidend auf die Konstitution der hebenden Person, aber auch auf die Rupturanfälligkeit des Aneurysmas ankomme. Letztlich erscheine es aber gutachterlich plausibel, dass ab einem Gewicht von mehr als 30 kg durch den zu erwartenden Blutdruckanstieg von einem zunehmend erhöhten Rupturrisiko auszugehen wäre.

27 Das Sozialgericht hat am 21. Februar 2023 mündlich zur Sache verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin J.. Jene erklärte, dass sie den Schmerzschrei der Klägerin am 11. November 2020 im Zustellzentrum gehört und beobachtet habe, wie sie sich an den Hals bzw. den Hinterkopf gefasst habe. Die Klägerin habe ihr erklärt, dass sie durch das Anheben der vor ihr stehenden, schweren, vollgepackten Postkiste einen plötzlich einschießenden Schmerz im Hinterkopf- bzw. Halsbereich verspürt habe. Angebotene Hilfe sei von der Klägerin für nicht erforderlich gehalten worden. In der Vorweihnachtszeit würden die Postkisten auch mit Katalogen von großen Versandhäusern (u.a. Otto, Bader) sehr voll mit hohem Gewicht gepackt, weshalb die körperliche Belastung für alle sehr hoch wäre.

28 Das Sozialgericht hat sodann mit Urteil vom selben Tag der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin am fraglichen Tag einen beklagtenseitig zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hätte. Es wäre vollbewiesen, dass die Klägerin eine etwa 30 kg schwere Postkiste hochgehoben und hierbei Schmerzen verspürt hätte. Dies folge aus einem Packtest, bei dem es gelungen wäre, eine Postkiste mit 13 Paketen Druckerpapier zu 2,5 kg bepacken und der glaubhaften Aussage der Zeugin J.. Aus den Ausführungen des Gutachters K. sei zu folgern, dass bei diesem Gewicht nicht von einer Gelegenheitsursache gesprochen werden könne.

29 Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerechte Berufung der Beklagten. Insbesondere seien die vom Sozialgericht zugrunde gelegten Umstände nicht erwiesen. Die Zeugin sei allenfalls eine Knallzeugin. Weder sei klar, dass tatsächlich im Zusammenhang mit dem Schmerz, eine Kiste angehoben worden wäre, noch wie schwer diese gewesen wäre. Zudem seien die Schilderungen des Ereignisses widersprüchlich. So hätte der Zeuge G. angeblich blutunterlaufene Augen geschildert, während die Zeugin J. keinerlei Veränderungen bei der Klägerin gesehen hat.

30 Die Beklagte beantragt,

31 unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schwerin vom 21. Februar 2023 die Klage abzuweisen.

32 Die Klägerin beantragt,

33 die Berufung zurückzuweisen.

34 Der Senat hat am 20. Mai 2026 mündlich zur Sache verhandelt.

Entscheidungsgründe

35 Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet.

36 Entgegen dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Schwerin hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass ein Ereignis vom 11. November 2020 als Arbeitsunfall i. S. d. Gesetzes anzuerkennen ist. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Die Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität; stRspr; zB BSG Urteile vom 27.6.2024 - B 2 U 8/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 8 Nr 86 vorgesehen = juris RdNr 10, vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 11 und vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 20, jeweils mwN).

37 Die Klägerin war am fraglichen Tag während der Arbeit, sowohl beim Steuern des Auslieferfahrzeugs wie auch bei den Vorgängen im Zustellzentrum versichert.

38 Hinsichtlich des geschilderten Verkehrsunfalles ergibt sich schon aus dessen Beschreibung zwanglos, dass aus ihm kein Gesundheitsschaden i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erwachsen ist. Dies wird auch seitens der Klägerin nicht behauptet, so dass diesbezüglich auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann.

39 Aber auch im mit der Klage vorgetragenen Ereignis – dem Anheben einer schweren Postkiste – ist ein Arbeitsunfall i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB VII nicht zu erkennen. Insoweit vermochte sich der Senat selbst unter Zurückstellung aller Zweifel am Unfallhergang (dazu 1.) sowie an den sachverständigen Aussagen zum Ursachenzusammenhang (dazu 2.), nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin tatsächlich eine Postkiste mit einem Gewicht von mehr als 30kg angehoben hätte, so dass sich ein Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsanspruches selbst dann nicht ergibt, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Postkiste tatsächlich gehoben worden ist und zudem, dass das Heben einer Kiste trotz der leicht ansprechbaren Schadensanlage als rechtlich wesentliche Ursache für die SAB betrachtet werden kann (dazu 3.).

40 1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel am Unfallhergang. Insoweit vermochte sich der Senat schon nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin tatsächlich eine schwere Postkiste gehoben hat. Schließlich hat die Zeugin J. ausschließlich bekundet, dass die Kiste vor der Klägerin gestanden hätte. Den Hebevorgang beobachtet hat sie nicht.

41 Selbst wenn man angesichts der Beweisnot der Klägerin für die Überzeugung, dass tatsächlich ein Hebevorgang stattgefunden hat, wohlwollend genügen lassen wollte, dass die Zeugin bekundet hat, dass ihr die Klägerin direkt zu verstehen gegeben hätte, beim Heben Schmerzen verspürt zu haben, wäre aber für eine entsprechende Feststellung erforderlich, dass keine weiteren Zweifel an dem Ablauf aufkommen. Da aber mit der Schilderung der Mutter über ein Gespräch mit dem Teamleiter, der sich selbst auf Hörensagen – Gespräch mit einem Zeugen G. – beruft, eine andere Schilderung vorliegt, die aber unvereinbar mit der Zeugenaussage der Zeugin J. ist, dass keine weiteren Zeugen dagewesen wären, ist letztlich schon unklar, ob überhaupt eine Kiste angehoben wurde.

42 Unabhängig davon kann aber selbst bei Zurückstellung von Zweifeln und Annahme, dass tatsächlich eine Postkiste gehoben wurde, allein aus dem zeitlichen Zusammenhang gerade nicht geschlossen werden, dass die Aneurysmaruptur beim Heben der Postkiste geschehen bzw. durch den anlässlich des Hebens vermuteten Blutdruckanstieg verursacht worden wäre. Schließlich könnte nach den Ausführungen des Sachverständigen durchaus auch vorher die Ruptur entstanden sein. Insoweit stellt der Sachverständige jedenfalls entscheidend darauf ab, dass beim Anheben der extrem schweren Kiste es schlicht wahrscheinlicher sei, dass die Ruptur beim Hebevorgang und nicht anderweitig entstanden wäre, weil jedenfalls mit dem Heben ein weit über das Normalmaß hinausgehender Blutdruckanstieg zu erwarten gewesen wäre. Dies ist aber eher ein Rückschluss, weil es vergleichbar schwerwiegende Ereignisse, bei denen ebenso hohe Blutdruckanstiege zu erwarten wären, nicht vorlagen. Ist aber die Kiste nicht so schwer, wie seitens des Sachverständigen zunächst angenommen (dazu unten), fällt die Grundlage des Gutachtens weg. Dies erklärt der Gutachter letztlich selbst, wenn er in seiner ergänzenden Stellungnahme betont, dass er von einer 50 bis 60kg schweren Kiste ausgegangen sei. Darüber hinaus betont der Sachverständige davon ausgegangen zu sein, dass ein Knacken im Nackenbereich vorgelegen hätte. Dieses Knacken ist aber ebenfalls nicht belegt. Es findet sich ausschließlich im Bericht der Mutter über ein Gespräch mit dem Teamleiter, der sich selbst auf Hörensagen beruft. Zudem widerspricht diese Schilderung der Zeugenaussage der Zeugin J., die bekundete, dass es keine weiteren Zeugen gab.

43 Im Ergebnis bestehen erhebliche Zweifel, dass überhaupt ein Postkiste angehoben wurde bzw. daran, dass die SAB im zeitlichen Zusammenhang mit dem Heben einer solchen Kiste stand.

44 2. Aus Sicht des Senates bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Kernaussage des Gutachtens des Dr. K. gefolgt werden kann, dass je schwerer die Kiste gewesen ist, es umso wahrscheinlicher sei, dass das Anheben die SAB ausgelöst hätte. Mag diese Aussage auf den ersten Blick einleuchten, da mit zunehmendem Gewicht höhere Blutdruckanstiege zu erwarten sind, ist sie im Ergebnis nicht überzeugend. Letztlich versucht der Gutachter darzustellen, dass ein extremer, weit über das normale Maß (bei alltäglichen Anstrengungen) hinausgehender Blutdruckanstieg nicht als Gelegenheitsursache abgetan werden könne. Dies ist aber in Fällen der sogenannten Schadensanlagen die falsche Herangehensweise. Insoweit ist gerade nicht zu prüfen, ob das angeschuldigte Ereignis herausragende Bedeutung hatte, sondern vielmehr, ob ein herausragendes Ereignis erforderlich war oder, ob auch ein alltägliches Ereignis (hier ein Blutdruckanstieg im normalen Maß) genügt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 – B 2 U 18/00 R –, Rn. 27, juris mwNachw). Vorliegend spricht einiges dafür, dass das Aneurysma so leicht ansprechbar gewesen ist, dass es keiner besonderen Wirkursache bedurfte. Insoweit weist der die Beklagte beratende Arzt zutreffend darauf hin, dass es sich, eine rechtzeitige Entdeckung vorausgesetzt, um ein behandlungsbedürftiges und leicht ansprechbares Aneurysma gehandelt hätte. Dies bestätigt auf Nachfrage auch Dr. K..

45 Im Ergebnis bestehen vorliegend erhebliche Zweifel, ob tatsächlich das Heben einer besonders schweren Kiste und der hierbei erwartete erhebliche Blutdruckanstieg, als rechtlich wesentliche Ursache für die Ruptur des klägerischen Aneurysmas eingeordnet werden kann. Wenn der Gutachter ausführt, dass bei höherem Blutdruckanstieg die Ruptur wahrscheinlicher würde, mag dies richtig sein. Letztlich ist die Einschätzung aber erkennbar davon getragen, dass nicht auszuschließen ist, dass es einen Mindestblutdruck gibt, der für eine Ruptur genügt, aber durch alltägliche Tätigkeiten nicht erreicht wird. Ist aber das Aneurysma – wie hier – nach menschlichem Ermessen bereits durch alltäglich vorkommende Blutdruckanstiege ansprechbar, bestehen erhebliche Zweifel, ob nicht stets von einer rechtlichen Wesentlichkeit des Aneurysmas ausgegangen werden muss, weil hinter dieser Schadensanlage auch jeder noch so schwere Hebevorgang und damit einhergehende Blutdruckanstieg zurücktritt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem seitens des BSG unter dem Aktenzeichen B 2 U 27/04 R entschiedenen Fall, weil dort ein Aneurysma bzw. eine schwere Gefäßmissbildung nicht festgestellt war (vgl. das der Revision zugrundeliegende Urteil des Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2004 – L 11 U 244/01 –, Rn. 24, juris).

46 3. Der Senat musste sich weder einen eigenen Eindruck von der Zeugin J. verschaffen, noch musste er sich festlegen, ob die Schadensanlage das Anheben einer Postkiste egal welchen Gewichts zurücktreten lässt, da - auch wenn man dem Gutachter K. folgt und zudem das Anheben einer Postkiste als tatsächlich geschehen annimmt - ein Ursachenzusammenhang nach dem Sachverständigen nur dann angenommen werden kann, wenn die Kiste mehr als 30 kg gewogen hat. Dies ist schlicht nicht nachgewiesen und auch unter keinen denkbaren Umständen ermittelbar. So kann niemand eine Aussage dazu treffen, wie schwer die Postkiste denn nun wirklich gewesen ist. Soweit die Zeugin J. ausführt, dass die Kiste wohl randvoll mit Katalogen gewesen wäre, kann daraus zum tatsächlichen Gewicht letztlich nichts abgeleitet werden. Natürlich kann auch der Sachverständige kein genaues Gewicht benennen. Der Senat versteht den Ansatz des Sachverständigen dann auch eher dahin, dass mit den benannten 30 kg untermauert werden soll, dass er davon ausgeht, dass es sich um ein außergewöhnliches Gewicht handeln muss, damit ein Ursachenzusammenhang anzunehmen ist. Gerade dafür bestehen aber letztlich keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr handelte es sich nach Auskunft der Zeugin J. um Kisten im anstrengenden (Vor-)Weihnachtsgeschäft. Die fragliche Kiste beschreibt die Zeugin zwar als randvoll, aber gerade nicht als außergewöhnlich. Zusammenfassend fehlt letztlich jeder Anhalt dafür, dass tatsächlich der vom Sachverständigen K. für einen Ursachenzusammenhang wesentlich erklärte außergewöhnliche Blutdruckanstieg vorgelegen hätte, so dass allein deshalb kein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles besteht und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen war.

47 Abschließend ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass auch bei Berücksichtigung des stressigen (Vor-)Weihnachtsgeschäftes und der hieraus möglicherweise ableitbaren Folge eines äußerst anstrengenden Arbeitstages, ein Arbeitsunfall nicht abgeleitet werden kann, da ohne Hinzutreten einer besonders herausragenden körperlichen Belastung sämtliche Sachverständigen nachvollziehbar in dem vorbestehenden Aneurysma die rechtlich wesentliche Ursache der SAB sehen.

48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

49 Anhaltspunkte, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, bestanden nicht.

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