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2 B 1219/26 SN•VG Schwerin 2. Kammer, 2026-06-02, 2 B 1219/26 SN
2 B 1219/26 SNVerwaltungsgericht / 2. Kammer02.06.2026
1. Für die Auslegung, ob sich ein Widerspruchsschreiben auf den Ablehnungsbescheid oder auf den Gebührenbescheid oder auf beide Bescheide bezieht, ist nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie dies vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.1999 11 B 14/99, NVwZ-RR 2000, 135). (Rn.27) 2. Bei der Auslegung, gegen welchen der beiden Bescheide Widerspruch erhoben wurde, ist erfolgsorientiert, insbesondere zugunsten eines nicht anwaltlich vertretenen Bürgers davon auszugehen, dass derjenige Rechtsbehelf einlegt wurde, der den Interessen des Widerspruchsführers entspricht und den erkennbar angestrebten Erfolg erreichen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.12.2013 2 S 978/13, BeckRS 2014, 45546). (Rn.29) 3. Eine vor Erlass eines Gebührenbescheids unterbliebene Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020) ist gem. § 46 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020) unbeachtlich, weil die Normen zur Erhebung von Baugebühren eine gebundene Entscheidung darstellen. Einen Spielraum, ob oder in welcher Höhe Baugebühren erhoben werden, besteht für die Behörde nicht. (Rn.36) 4. Für das Maß der Detailliertheit der Dokumentation und Begründung des Verwaltungsaufwands in einem Gebührenbescheid muss Berücksichtigung finden, dass die gebührenpflichtige Sachbehandlung Hauptaufgabe der Behörde ist und die Dokumentation des Zeitaufwands nur einen Annex hierzu darstellt. Daher ist die Bildung entsprechender Kategorien für erbrachte Tätigkeiten ausreichend, eine noch feingliedrigere Zuordnung der dokumentierten zeitlichen Aufwände ist von Rechtswegen nicht erforderlich. Wenn die Behörde ausführlich den Gang ihres Verwaltungsverfahrens dokumentieren, schildern und darlegen müsste, würde dies wiederum (noch höhere) Gebühren auslösen (im Anschluss an VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2025 4 K 377/23, Rn. 24, juris). (Rn.41) 5. Nach den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast in verwaltungsgerichtlichen Verfahren obliegt es grundsätzlich der Behörde, den abgeltungsfähigen Verwaltungsaufwand zu dokumentieren. Das bedeutet, dass sich aus den Aufschreibungen der für die gebührenpflichtige öffentliche Leistung aufgewendeten Zeiteinheiten nachvollziehbar ergeben muss, welcher Zeitaufwand inwiefern angefallen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2019 9 A 325/16 , Rn. 9 ff., juris). (Rn.47)
Entscheidungsdatum: 2026-06-02
Aktenzeichen: 2 B 1219/26 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0602.2B1219.26SN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 1 BauGebV MV, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 6 VwGO ... mehr
Für die Auslegung, ob sich ein Widerspruchsschreiben auf den Ablehnungsbescheid oder auf den Gebührenbescheid oder auf beide Bescheide bezieht, ist nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie dies vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.1999 11 B 14/99, NVwZ-RR 2000, 135). (Rn.27)
Bei der Auslegung, gegen welchen der beiden Bescheide Widerspruch erhoben wurde, ist erfolgsorientiert, insbesondere zugunsten eines nicht anwaltlich vertretenen Bürgers davon auszugehen, dass derjenige Rechtsbehelf einlegt wurde, der den Interessen des Widerspruchsführers entspricht und den erkennbar angestrebten Erfolg erreichen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.12.2013 2 S 978/13, BeckRS 2014, 45546). (Rn.29)
Eine vor Erlass eines Gebührenbescheids unterbliebene Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020) ist gem. § 46 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV 2020) unbeachtlich, weil die Normen zur Erhebung von Baugebühren eine gebundene Entscheidung darstellen. Einen Spielraum, ob oder in welcher Höhe Baugebühren erhoben werden, besteht für die Behörde nicht. (Rn.36)
Für das Maß der Detailliertheit der Dokumentation und Begründung des Verwaltungsaufwands in einem Gebührenbescheid muss Berücksichtigung finden, dass die gebührenpflichtige Sachbehandlung Hauptaufgabe der Behörde ist und die Dokumentation des Zeitaufwands nur einen Annex hierzu darstellt. Daher ist die Bildung entsprechender Kategorien für erbrachte Tätigkeiten ausreichend, eine noch feingliedrigere Zuordnung der dokumentierten zeitlichen Aufwände ist von Rechtswegen nicht erforderlich. Wenn die Behörde ausführlich den Gang ihres Verwaltungsverfahrens dokumentieren, schildern und darlegen müsste, würde dies wiederum (noch höhere) Gebühren auslösen (im Anschluss an VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2025 4 K 377/23, Rn. 24, juris). (Rn.41)
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast in verwaltungsgerichtlichen Verfahren obliegt es grundsätzlich der Behörde, den abgeltungsfähigen Verwaltungsaufwand zu dokumentieren. Das bedeutet, dass sich aus den Aufschreibungen der für die gebührenpflichtige öffentliche Leistung aufgewendeten Zeiteinheiten nachvollziehbar ergeben muss, welcher Zeitaufwand inwiefern angefallen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2019 9 A 325/16 , Rn. 9 ff., juris). (Rn.47)
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen einen Gebührenbescheid des Antragsgegners infolge eines abgelehnten Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten.
2 Die Antragstellerin ist Eigentümern des Grundstücks „XXX“ in 12345 XXX (Flurstück XX/X der Flur X der Gemarkung XXX).
3 Mit Schreiben vom XXX.2024, E-Mail vom XXX.2025 und Schreiben vom XXX.2025 begehrte die Antragstellerin eine Überprüfung und den Erlass erforderlicher bauaufsichtlicher Maßnahmen dahingehend, ob der Neubau des Nachbarhauses auf dem Grundstück „XXX“ in 12345 XXX baurechtlichen Anforderungen genügt. Dem Neubau auf dem Nachbargrundstück liegt eine bestandskräftige Baugenehmigung vom XXX.2022 durch den Antragsgegner zugrunde (Bl. 5 f. Teil 2 VV). Insbesondere wies die Antragstellerin auf eine Verschattung durch das Nachbarhaus, auf Lärm und Nichteinhaltung von Abstandsflächen aufgrund von einer Wärmepumpe und Brandschutzvorschriften hin. Hinsichtlich der Einzelheiten und der konkret begehrten Überprüfungen durch den Antragsgegner wird auf die Schreiben der Antragstellerin verwiesen (vgl. Bl. 6, 13 und 23 ff. Teil 1 VV).
4 Am XXX.2025 und XXX.2025 überprüfte der Antragsgegner das Nachbargrundstück vor Ort. Auf die gefertigte Bilddokumentation (vgl. Bl. 17 ff. Teil 1 VV sowie Bl. 9 ff. Teil 2 VV) und auf das Ergebnis der Kontrolle (vgl. Bl. 20 f. Teil 2 VV) wird verwiesen.
5 Mit Bescheid vom XXX.2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zum Az. ab (vgl. Bl. 40 ff. Teil 1 VV).
6 Mit separatem Bescheid vom XXX.2025 erhob der Antragsgegner zum gleichen Aktenzeichen Gebühren in Höhe von XXX Euro und forderte die Antragstellerin zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung des Gebührenbescheids auf. Dabei legte der Antragsgegner insgesamt einen Verwaltungsaufwand in Höhe von sechs Zeitstunden zugrunde, die sich wie folgt aufteilen: 2 Stunden Aufnahme und Prüfen des Sachverhaltes, 1,5 Stunden büromäßige Bearbeitung einschließlich interner Rücksprachen sowie 2,5 Stunden Fertigung der Verfügung mit Kostenbescheid. Ferner fielen Zustellungskosten in Höhe von 4,45 Euro an (vgl. Bl. 45 f. Teil 1 VV).
7 Beide Bescheide wurden der Antragstellerin am XXX.2025 mit jeweils ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt (Bl. 44 ff. Teil 1 VV).
8 Mit am XXX.2025 bei dem Antragsgegner eingegangenem Fax legte die Antragstellerin wörtlich „Widerspruch gegen den Bescheid vom XXX.2025“ ein (Bl. 2 Teil 3 VV).
9 Mit Schreiben vom XXX.2026 bestätigte der Antragsgegner der Antragstellerin den Eingang ihres Widerspruches. In der Kopfzeile der Eingangsbestätigung des Widerspruchs nannte der Antragsgegner als Betreff den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragstellerin (Bl. 3 Teil 3 VV).
10 Mit am XXX.2026 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Antragstellerin den vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt.
11 Sie trägt vor, die angesetzte Bearbeitungszeit von sechs Zeitstunden sei nicht nachvollziehbar und lediglich pauschal begründet. Eine konkrete Darlegung der einzelnen Verwaltungstätigkeiten sowie deren Erforderlichkeit fehle. Es habe sich um ein gewöhnliches Verwaltungsverfahren ohne besondere tatsächliche oder rechtliche Komplexität gehandelt. Ihr Aussetzungsantrag sei ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt worden, sodass der Bescheid trotz ungeklärter Rechtslage vollzogen werde.
12 Mit Widerspruchsbescheid vom XXX.2026 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid hinsichtlich des bauaufsichtlichen Einschreitens als unbegründet zurück und setzte Widerspruchsgebühren in Höhe von 102,63 Euro fest (Bl. 4 ff. Teil 3 VV).
13 Die Antragstellerin beantragt,
14 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid des Landkreises XXX vom XXX.2025 anzuordnen.
15 Der Antragsgegner beantragt,
16 den Antrag abzulehnen.
17 Er ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig. Die Antragstellerin habe nur Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf bauaufsichtliches Einschreiten, nicht aber auch gegen den Gebührenbescheid eingelegt. Letzterer sei bestandskräftig geworden. Der Antrag sei auch unbegründet. Der im Gebührenbescheid angesetzte Zeitaufwand sei zu nicht zu beanstanden. Hierzu legt der Antragsgegner im Gerichtsverfahren eine Erklärung des zuständigen Sachbearbeiters vor, der den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten prüfte. Diese Erklärung enthält Angaben zu den durch den Sachbearbeiter vorgenommenen Verwaltungstätigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung des Antrags der Antragstellerin auf bauaufsichtliches Einschreiten (vgl. Anlage Ag. 1).
II.
18 Der Antrag hat keinen Erfolg.
19 1. Er ist unzulässig (dazu unter a)) und darüber hinaus auch unbegründet (dazu unter b)).
20 a) Der Antrag ist bereits unzulässig.
21 (1) Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom XXX.2025 gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar statthaft. Denn die aufschiebende Wirkung entfällt gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes. Mit dem Gebührenbescheid vom XXX.2025 werden gegenüber der Antragstellerin Gebühren festgesetzt und dieser Betrag zur Zahlung angefordert.
22 (2) Ob die Antragstellerin, wie sie in ihrer Antragsschrift vorträgt, gem. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auch erfolglos bei dem Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, wozu sich in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang keinerlei Anhaltspunkte finden und die Antragstellerin einen etwaigen ablehnenden Bescheid ihrer Antragsschrift auch nicht beigefügt hat, kann dahinstehen. Es bedurfte auch keines Hinweises oder einer Aufforderung zur Einreichung eines abgelehnten Aussetzungsantrags. Ebenfalls bedurfte es keiner Vertiefung, ob tatsächlich eine Vollstreckung der Gebührenforderung droht, sodass ein Aussetzungsantrag möglicherweise nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich gewesen sein könnte.
23 Denn die Antragstellerin weist – selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, sie habe i. S. d. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zuvor erfolglos bei dem Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung beantragt bzw. ein Aussetzungsantrag wäre vorliegend nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich – kein Rechtsschutzbedürfnis auf.
24 Voraussetzung für das Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, dass ein noch nicht bestandskräftiger Bescheid vorliegt, der entweder kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO) oder kraft behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbar ist. Das Rechtsinstitut der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist kein völlig selbständiger weiterer Rechtsbehelf, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsmittels. Denn nur durch letztere tritt (in der Regel) die aufschiebende Wirkung ein (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), deren Beseitigung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts bzw. kraft Gesetzes verwaltungsgerichtlich nachprüfbar sein soll und allein Gegenstand einer Wiederherstellung bzw. Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO sein kann. Für einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist also nur dann Raum, wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt zugleich mit einem Rechtsmittel angefochten wird, dem aufschiebende Wirkung zukommen kann (vgl. grundlegend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.07.1974 – XII B 422/74, NJW 1975, 794; VG Schwerin, Beschl. v. 05.03.2026 – 2 B 359/26 SN).
25 Hieran mangelt es vorliegend. Die Antragstellerin hat gegen den Gebührenbescheid vom XXX.2025 nicht binnen eines Monats gem. § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben. Der Gebührenbescheid ist der Antragstellerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am XXX.2025 zugestellt worden (vgl. Bl. 48 Teil 1 VV). Mit dem von ihr am XXX.2025 bei dem Antragsgegner eingegangenem Fax hat sie nur Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom XXX.2025 auf bauaufsichtliches Einschreiten eingelegt.
26 Zwar ist das Widerspruchsschreiben der Antragstellerin insoweit nicht eindeutig, weil es nur davon spricht, dass „Widerspruch gegen den Bescheid vom XXX.2025“ eingelegt wird und der Antragsgegner an diesem Tag zwei Bescheide erließ, nämlich den Ablehnungsbescheid auf bauaufsichtliches Einschreiten und separat den Gebührenbescheid. Dass es sich vorliegend um zwei separat angreifbare Bescheide handelt, musste der Antragstellerin auch als juristischer Laiin bewusst gewesen sein. Denn der Antragsgegner vermerkte im Tenor des Ablehnungsbescheids vom XXX.2025 unter Ziffer 2 erkennbar, dass Gebühren und Auslagen für den Ablehnungsbescheid in einem gesonderten Gebührenbescheid erhoben werden.
27 Für die Auslegung, ob sich das Widerspruchsschreiben der Antragstellerin auf den Ablehnungsbescheid oder auf den Gebührenbescheid oder auf beide Bescheide bezieht, ist nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie dies vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.1999 – 11 B 14/99, NVwZ-RR 200, 135).
28 Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin nicht gegen beide Bescheide Widerspruch eingelegt. Aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom XXX.2025 ein“ (Anm.: Unterstreichung durch das Gericht), bringt die Antragstellerin deutlich zum Ausdruck, dass sie nur gegen einen Bescheid (nicht aber gegen mehrere bzw. beide) Bescheide Widerspruch einlegen wollte.
29 Bei der Auslegung, gegen welchen der beiden Bescheide die Antragstellerin Widerspruch erhoben hat, ist „erfolgsorientiert“, insbesondere zugunsten der nicht anwaltlich vertretenen Bürgerin – wie hier bei der Antragstellerin – davon auszugehen, dass sie denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der ihren Interessen entspricht und den erkennbar angestrebten Erfolg erreichen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.12.2013 – 2 S 978/13, BeckRS 2014, 45546).
30 Nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin nur Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf bauaufsichtliches Einschreiten eingelegt. Mangels angekündigter, aber nicht erfolgter Widerspruchsbegründung lässt sich zunächst nicht einer etwaigen Begründung entnehmen, ob die Antragstellerin Einwendungen auch gegen den Gebührenbescheid erhoben hat oder erheben wollte. Legt man das „pure“ Widerspruchsschreiben „erfolgsorientiert“ aus, so handelt es sich um einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum bauaufsichtlichen Einschreiten. Denn ein bauaufsichtliches Einschreiten war im Verwaltungsverfahren ausweislich der Schreiben der Antragstellerin vom XXX.2024, XXX.2025 und XXX.2025 das erkennbare Ziel der Antragstellerin, an welchem sie stets und mit gewissen Spezifizierungen und Ergänzungen im Prüfprogramm auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Nachbarhaus festgehalten hat. Eine Auslegung dahingehend, dass die Antragstellerin nur Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einlegte, wird dieser erfolgsorientierten Betrachtungsweise nicht gerecht. Denn nur mit einem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid konnte die Antragstellerin ihr im Verwaltungsverfahren deutlich gemachtes Ziel, ein bauaufsichtliches Einschreiten, weiterverfolgen. So war es im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wiederum offen, ob der Antragsgegner dem Widerspruch abhilft, bauaufsichtlich einschreitet. In diesem Fall wäre der Gebührenbescheid vom XXX.2025 zwar bestandskräftig. Dennoch wäre die Antragstellerin nicht schutzlos gestellt. Denn ihr könnte in einer solchen Fallkonstellation möglicherweise ein Anspruch auf Rücknahme des Gebührenbescheids nach §§ 51 Abs. 5 i. V. m. 48 Abs. 1 VwVfG M-V zustehen. Denn der Gebührenbescheid würde sich im Falle eines Abhilfebescheids im Widerspruchsverfahren betreffend den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten sodann als rechtswidrig erweisen, weil Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V). Ob das Rücknahmeermessen auch auf Null reduziert ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 – 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709), wäre sodann eine Frage des Einzelfalls und bedarf hier, ebenso wie die Frage, ob ein Berufen auf eine Bestandkraft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde, keiner näheren Erörterung.
31 b) Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, sie habe mit dem am XXX.2025 bei dem Antragsgegner eingegangenem Fax nicht nur Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf bauaufsichtliches Einschreiten, sondern auch gegen den Gebührenbescheid eingelegt, so hat der Antrag keinen Erfolg, weil er unbegründet ist.
32 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 14. November 2017 – 2 B 567/17 SN –, Rn. 6, juris und VG Schwerin, Beschluss vom 13. Mai 2024 – 2 B 1772/22 SN –, Rn. 17, juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids bestehen, wenn die Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Betroffenen im Widerspruchsverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 8. Aufl. 2025, § 38 Rn. 11 m. w. N.).
33 Ausgehend von diesem Maßstab bestehen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gebührenbescheid vom XXX.2025 rechtmäßig ist. Daher überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von dem sofortigen Vollzug des Gebührenbescheides vorerst verschont zu bleiben, nicht das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes.
34 (1) Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr einer Ablehnung eines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten ist § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) i. V. m. § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung – BauGebVO M-V) i. V. m. der Tarifstelle 5.11 der Anlage 1 zur BauGebVO M-V i. V. m. Punkt 5.11.1.3 der Verwaltungsvorschrift 01/22 zur Erhebung von Baugebühren des Antragsgegners sowie § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwKostG M-V für die Auslagen .
35 (2) Der Gebührenbescheid erweist sich aller Voraussicht nach als formell rechtmäßig.
36 (aa) Die unterbliebene, aber vor Erlass des Gebührenbescheids notwendige Anhörung nach § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids. Denn dieser Fehler ist jedenfalls, unabhängig einer etwaigen Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG M-V, gem. § 46 VwVfG M-V unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG M-V nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist insbesondere bei gebundenen Entscheidungen, die auch Gebührenentscheidungen betreffen können, der Fall (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 20. Oktober 2017 – 7 A 3076/15 –, Rn. 30, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2025 – 29 K 3999/22 –, Rn. 32, juris).
37 So liegt der Fall auch hier. Denn die oben genannten Normen sehen eine gebundene Entscheidung dahingehend vor, dass Baugebühren nach tatsächlich entstandenem Zeitaufwand erhoben werden. Einen Spielraum, ob oder in welcher Höhe dies erfolgt, hat der Antragsgegner nicht.
38 (bb) Der Gebührenbescheid dürfte auch hinreichend begründet sein, § 39 Abs. 1 VwVfG M-V.
39 Gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG M-V ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Bei der Abrechnung von Zeitgebühren bedarf es der Angabe des Aufwands und der damit verbundenen Zuordnung zu der jeweiligen Tarifstelle (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 10. April 2025 – 4 K 137/23 –, Rn. 37, juris). Dabei genügt die Eigenangabe des Bediensteten, auch wenn sich in dem Verwaltungsvorgang selbst keine nähere Dokumentation der vorgenommenen Tätigkeit findet (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 14. Februar 2025 – 4 K 377/23 – juris, Rn. 20 und VG Köln, Urteil vom 5. August 2020 – 22 K 6840/18 – juris, Rn. 32).
40 Ausgehend hiervon dürfte der Gebührenbescheid den Begründungsanforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG M-V entsprechen. Der Antragsgegner hat in seinem Gebührenbescheid vom 13.11.2025 angegeben, auf welchen Rechtsgrundlagen die Gebührenentscheidung beruht und welche Verfahrensschritte mit welcher Zeitdauer die Gebührenschuld des ablehnenden Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten ausgelöst haben, nämlich konkret die Aufnahme und das Prüfen des Sachverhaltes, die büromäßige Bearbeitung einschließlich interner Rücksprachen sowie die Fertigung des Ablehnungsbescheids nebst Kostenbescheid.
41 Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, die angesetzte Bearbeitungszeit von sechs Zeitstunden sei nicht nachvollziehbar und lediglich pauschal begründet, dringt sie damit nicht durch. Denn für das Maß der Detailliertheit der Dokumentation und Begründung des Verwaltungsaufwands in einem Gebührenbescheid muss Berücksichtigung finden, dass die gebührenpflichtige Sachbehandlung, d. h. hier die Prüfung, ob der Antragsgegner bauaufsichtlich gegen den Nachbarn einschreitet, Hauptaufgabe der Behörde ist und die Dokumentation des Zeitaufwands nur einen Annex hierzu darstellt. Daher ist die Bildung entsprechender Kategorien für erbrachte Tätigkeiten ausreichend, eine noch feingliedrigere Zuordnung der dokumentierten zeitlichen Aufwände ist von Rechtswegen nicht erforderlich. Eine Überspannung der Anforderungen würde dazu führen, dass die Kosten für die Sachbearbeitung weiter steigen würden (vgl. Prömper, DÖV 2016, 293 (295)), was nicht im Interesse der Antragstellerin liegen kann (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 10. April 2025 – 4 K 137/23 –, Rn. 39, juris). Denn wenn die Behörde ausführlich den Gang ihres Verwaltungsverfahrens dokumentieren, schildern und darlegen müsste, würde dies wiederum (noch höhere) Gebühren auslösen (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 14. Februar 2025 – 4 K 377/23 –, Rn. 24, juris).
42 Die Antragstellerin geht insofern von überspannten Anforderungen an das Begründungserfordernis aus, wenn sie nunmehr mit Schriftsatz vom XXX.2026 auch verlangt, dass im Gebührenbescheid noch näher zwischen den verschiedenen Tätigkeiten differenziert und angegeben werden müsse, für welche Tätigkeiten welche Zeit angefallen ist bzw. eine Darlegung verlangt, inwieweit sich einzelne Tätigkeiten überschneiden. Die Antragstellerin ist darauf zu verweisen, dass bereits die Erbringung der öffentlichen Leistung, d. h. die Prüfung eines bauaufsichtlichen Einschreitens, die Gebühr auslöst. Daraus folgt, dass der dahinterstehende Grund für die öffentliche Leistung für die Gebührenschuld und damit auch für den hier streitgegenständlichen Bescheid zunächst unerheblich ist (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 14. Februar 2025 – 4 K 377/23 –, Rn. 24, juris). Ob und inwiefern der angegebene Zeitaufwand tatsächlich angefallen ist, ist erst eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids.
43 (3) Der Gebührenbescheid dürfte auch materiell rechtmäßig sein.
44 (aa) Nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 VwKostG M-V i. V. m. § 1 BauGebVO i. V. m. der Tarifstelle 5.11 der Anlage 1 zur BauGebVO M-V i. V. m. Punkt 5.11.1.3 der Verwaltungsvorschrift 01/22 zur Erhebung von Baugebühren des Antragsgegners ist für sonstige zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen eine Gebühr zu erheben, die sich nach Zeitaufwand berechnet. Punkt 5.11.1.3 der Verwaltungsvorschrift 01/22 des Antragsgegners konkretisiert dies dahingehend, dass bei sonstigen Amtshandlungen, insbesondere bei der Ablehnung von Anträgen auf bauaufsichtliches Einschreiten eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe von 25,00 Euro je angefangene halbe Stunde berechnet wird.
45 Vorliegend setzte der Antragsgegner insgesamt sechs Stunden Verwaltungsaufwand an, sodass sich ausgehend von den oben genannten Normen eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro ergibt (sechs Stunden = zwölf halbe Stunden x 25,00 Euro = 30,00 Euro). Die Auslagen in Höhe von 4,45 Euro für die Postzustellungsurkunde rechtfertigen sich in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwKostG M-V, wonach Entgelte für Postzustellungsaufträge zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen.
46 Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass für das dem Gebührenbescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren ein Arbeitsaufwand von insgesamt sechs Zeitstunden angefallen ist.
47 Nach den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast in verwaltungsgerichtlichen Verfahren obliegt es grundsätzlich der Behörde, den abgeltungsfähigen Verwaltungsaufwand zu dokumentieren. Das bedeutet, dass sich aus den Aufschreibungen der für die gebührenpflichtige öffentliche Leistung aufgewendeten Zeiteinheiten nachvollziehbar ergeben muss, welcher Zeitaufwand inwiefern angefallen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 9 A 325/16 –, Rn. 9 ff., juris; Prömper, DÖV 2016, 293 ff.).
48 Dem ist der Antragsgegner hinreichend nachgekommen. So hat der zuständige Sachbearbeiter die unterschiedlichen Verwaltungsschritte im Gebührenbescheid vom XXX.2025 separat nach dem jeweiligen Zeitanfall aufgeschlüsselt und im gerichtlichen Verfahren durch die Erklärung des zuständigen Sachbearbeiters nachvollziehbar und plausibel erläutert, für welche konkreten Verfahrensschritte (d. h. für die Aufnahme und das Prüfen des Sachverhalts, die büromäßige Bearbeitung einschließlich interner Rücksprachen und die Fertigung der Verfügung mit Kostenbescheid) welcher inhaltlicher Aufwand tatsächlich angefallen ist (vgl. zu näheren Einzelheiten die Anlage Ag. 1).
49 Hieraus ergibt sich nicht, dass der angesetzte Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden erkennbar falsch oder gar bewusst zu hoch angesetzt worden ist (vgl. zu diesem Maßstab VG Köln, Urteil vom 5. August 2020 – 22 K 6840/18 –, Rn. 32, juris). Anhaltspunkte für falsche Aufschreibungen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für die Dauer der Fertigung des Ablehnungs- und des Kostenbescheids mit Blick auf den materiellen Prüfungsumfang, unter anderem der zu beurteilenden Abstandsflächen nach § 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) und der Niederschlagswasserproblematik sowie der zahlreichen weiteren von der Antragstellerin mit Schreiben vom XXX.2025 vorgetragenen Prüfbitten, die der Antragsgegner in der Sachverhaltsdarstellung im Ablehnungsbescheid indirekt einer Prüfung zuführte (vgl. Bl. 41 Teil 1 VV). Auch die anderen Kategorien (Aufnahme und Prüfen des Sachverhalts sowie büromäßige Bearbeitung einschließlich interner Rücksprachen) erweisen sich hinsichtlich der konkreten Tätigkeiten und des angegebenen Zeitaufwands als nachvollziehbar und plausibel.
50 Substantiierte Einwendungen gegen die Aufschlüsselung durch den zuständigen Sachbearbeiter hat die Antragstellerin nicht erhoben. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom XXX.2026 bemängelt, die Tätigkeiten des Antragsgegners und die angesetzten Zeiten seien für sie weiterhin nicht nachvollziehbar, so betrifft dies nicht die materielle Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids, sondern die Begründungstiefe zu dem jeweiligen Verwaltungsaufwand in formeller Hinsicht, gegen die vorliegend nichts zu erinnern gibt (siehe dazu oben).
51 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner im Rahmen seines Verfahrensermessens die Ausgestaltung des Verfahrens zu bestimmen hat. Es liegt im allgemeinen Verfahrensermessen des Antragsgegners diejenigen Verfahrensschritte durchzuführen, die aus seiner Sicht zur zweckmäßigen Erbringung der Amtshandlung erforderlich sind. Maßstab ist hierbei § 10 Satz 2 VwVfG M-V. Demnach hat die Behörde das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Die gerichtliche Überprüfbarkeit ist hier entsprechend auf Ermessensfehler nach § 114 VwGO beschränkt (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 14. Februar 2025 – 4 K 377/23 – Rn. 31, juris,). Es sind aufgrund der obigen Ausführungen zu dem konkreten Verwaltungsaufwand keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Grenzen von der Behörde überschritten wurden.
52 Schließlich dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand aus ihrem Schriftsatz vom XXX.2026, die ursprüngliche Gebührenentscheidung sei auf 103 Euro reduziert worden, was Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der angesetzten Tätigkeiten und Zeitaufwände verstärke, nicht durch. Mit diesem Vortrag vermengt die Antragstellerin die mit Widerspruchsbescheid vom XXX.2026 erhobene Widerspruchsgebühr in Höhe von 102,63 Euro mit den im Gebührenbescheid vom XXX.2025 festgesetzten Gebühren. Die Erhebung einer Widerspruchsgebühr erfolgt gem. § 15 Abs. 3 VwKostG M-V und ist unabhängig von der Erhebung der Gebühr für den Ablehnungsbescheid vom XXX.2025.
53 (bb) Die Antragstellerin ist auch i. S. d. § 13 Nr. 1 VwKostG M-V Gebührenschuldnerin, weil die von der Antragstellerin begehrte Amtshandlung (d. h. die Prüfung auf bauaufsichtliches Einschreiten) zu ihren Gunsten vorgenommen wurde.
54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Antragstellerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen.
55 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 und 52 Abs. 3 GKG und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. In der Hauptsache wäre ein Streitwert in Höhe der Gebührenforderung (vgl. § 52 Abs. 3 GKG) anzusetzen, d. h. 304,45 Euro. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist ausgehend davon 1/4, d. h. ein Betrag in Höhe von 76,11 Euro, als Streitwert festzusetzen.
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