LG Rostock, 2024-06-24, 383 AR 754/21 RHs

383 AR 754/21 RHsKantonsgericht24.06.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Rostock — 383 AR 754/21 RHs — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-24

Aktenzeichen: 383 AR 754/21 RHs

ECLI: ECLI:DE:LGROSTO:2024:0624.383AR754.21RHS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Rehabilitierungsantrag des Betroffenen wird als unzulässig zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Betroffenen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Der Betroffene hat erneut seine strafrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich der Verurteilung durch das Kreisgericht Rostock Stadt vom 16.05.1985 - Az: S 397/85 - beantragt. Das Kreisgericht verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 16.05.1985 wegen öffentlicher Herabwürdigung gem. § 220 Abs. 2 StGB/DDR zu einer Haftstrafe von 4 Monaten.

2 In dem Verfahren wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 19.12.1984 gegen 23.00 Uhr in dem Abrisshaus Wiesenstraße 24 in Greifswald auf eine an der Wand befindliche Tapetenbahn handschriftlich während einer Zusammenkunft von mindestens 25 Personen den Text: "Was lieben wir? Erschlagene Bullen, aufgehängte Kommunisten, zerstückelte Massen, Blut, Angst, Terror, Alkohol, oder was lieben wir? Wann haben wir endlich die Courage, Gewalt auszuüben? " geschrieben zu haben. Diese Schrift sei bis zum 17.02.1985 am bezeichneten Ort weiteren Personen zugänglich gewesen.

3 Der Betroffene verbüßte die Haftstrafe vom 26.02.1985 bis zum 25.06.1985.

4 Einen von dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen bereits am 16.05.1991 angebrachten Rehabilitierungsantrag wies die Kammer mit Beschluss vom 30.01.1998 als unbegründet zurück. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 23.02.1999 wurde seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 30.01.1998 als unbegründet verworfen.

5 Der Betroffene macht geltend, es lägen neue Beweise und Tatsachen im Sinne vom § 359 Nr. 5 StPO vor. Die angegebenen Gründe für die Zurückweisung seines Rehabilitierungsantrages seien aus heutiger Sicht nicht mehr haltbar. Aus den dem Antrag beigelegten Kopien der Stasi-Unterlagen ergebe sich, dass seine Inhaftierung das Ergebnis der operativen Bearbeitung durch die Stasi und eine "Realisierung von Zersetzungsmaßnahmen" gewesen sei.

6 Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den Rehabilitierungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.

II.

7 Der Rehabilitierungsantrag der Betroffenen ist unzulässig.

8 Gemäß § 15 StrRehaG i. V. m. den §§ 359 ff StPO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens dann möglich, wenn neue, das heißt, zum Zeitpunkt der vorangegangenen Entscheidung noch nicht bekannt gewesene Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, nunmehr die Rehabilitierung zu begründen.

9 Dies ist nicht der Fall. Die von dem Betroffenen eingereichten Stasi-Unterlagen sind nicht geeignet, die Verurteilung als mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar erscheinen zu lassen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den zugrunde liegenden Taten und den angeordneten Rechtsfolgen zu begründen.

10 Aus ihnen ergibt sich, dass der Betroffene durch das MfS bespitzelt wurde und diese sich die Zersetzung der Gruppierung unter Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen (gem. §§ 218 und 220 StGB DDR) zum Ziel gesetzt hatte. Das Oberlandesgericht hatte die von dem Betroffenen glaubhaft geschilderten besonderen Beobachtungen und Bespitzelungen durch das MfS bereits gewürdigt und mit zutreffenden Begründung im Beschluss vom 23.02.1999 ausgeführt, dass es keinerlei Anhalt darauf gab, dass das MfS Einfluss auf das Strafbefehlsverfahren genommen hätte.

11 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von dem Betroffenen eingereichten Unterlagen. Dass das MfS sich die Verurteilung des Betroffenen als anrechenbaren Erfolg notierte, führt nicht dazu, dass die Verurteilung als mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar erschiene oder ein grobes Missverhältnis zwischen den zugrunde liegenden Taten und den angeordneten Rechtsfolgen zu begründen wäre. Auch aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich kein Hinweis, dass das MfS Einfluss auf das Strafbefehlsverfahren genommen hätte.

12 Der Antragsteller hat die Tat auch im Rehabilitierungsverfahren nicht geleugnet, sondern vielmehr bereits bei seinem Erstantrag angegeben, sich in dem inzwischen abgerissenen Haus auf der Papier- (Tapeten-)bahn abschätzig über die Polizeiorgane der DDR geäußert zuhaben, wobei der konkrete Wortlaut den damaligen Akten zu entnehmen sei.

13 Der Rehabilitierungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

III.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1 u. 2 StrRehaG.

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