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1 B 1193/26 SN•VG Schwerin 1. Kammer, 2026-05-11, 1 B 1193/26 SN
1 B 1193/26 SNVerwaltungsgericht / 1. Kammer11.05.2026
1. Rechtsschutz gegen beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen kann regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nachgesucht werden. Da dieser Zeitpunkt den nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern regelmäßig nicht bekannt ist, ist auf die Mitteilung des negativen Auswahlergebnisses an die unterlegene Person abzustellen.(Rn.5) 2. Im Falle eines mehrstufigen Auswahlverfahrens kann der Zeitpunkt auch auf die Mitteilung über das Ausscheiden im weiteren Auswahlverfahren vorverlagert werden.(Rn.5) 3. Eine erneute Auswahlentscheidung, die unter Einbeziehung weiterer Bewerber vorgenommen wurde, ist nicht mehr identisch mit dem ursprünglichen Verfahren.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2026-05-11
Aktenzeichen: 1 B 1193/26 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0511.1B1193.26SN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtsschutz gegen beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen kann regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nachgesucht werden. Da dieser Zeitpunkt den nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern regelmäßig nicht bekannt ist, ist auf die Mitteilung des negativen Auswahlergebnisses an die unterlegene Person abzustellen.(Rn.5)
Im Falle eines mehrstufigen Auswahlverfahrens kann der Zeitpunkt auch auf die Mitteilung über das Ausscheiden im weiteren Auswahlverfahren vorverlagert werden.(Rn.5)
Eine erneute Auswahlentscheidung, die unter Einbeziehung weiterer Bewerber vorgenommen wurde, ist nicht mehr identisch mit dem ursprünglichen Verfahren.(Rn.10)
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
1 Die Äußerungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 07.05.2026 werden gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass beantragt wird, die Erledigung der Hauptsache gerichtlich feststellen zu lassen. Die entsprechende Äußerung folgte nach Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 04.05.2026, dass Erledigung eingetreten sein dürfte (vgl. Bl. 16 d. GA). Die Antragsgegnerin teilte mit Schriftsatz vom 07.05.2026 mit, dass sie davon ausgehe, dass keine Erledigung eingetreten sei (vgl. Bl. 35 f. d. GA).
2 Durch die Erledigungserklärung der Antragstellerin, der sich die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht angeschlossen hat, hat sich das Verfahren in einen Erledigungsrechtsstreit gewandelt. Insoweit hat die Antragstellerin bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO von ihrem ursprünglichen Antrag Abstand genommen und begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt ist (vgl. zur Behandlung einseitig gebliebener Erledigungserklärungen im Klageverfahren etwa BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 5 C 11.17, BeckRS 2018, 11708 Rn. 9 ff., beck-online; NK-VwGO/Schaks, 6. Aufl. 2025, VwGO § 161 Rn. 117, beck-online; zum Erledigungsstreit im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes etwa: OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2025 – 6 B 218/25, BeckRS 2025, 21246 Rn. 1, beck-online).
3 Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt.
4 Ein Rechtsstreit erledigt sich, wenn dem Klage- bzw. Antragsbegehren nach Erhebung durch ein außerprozessuales Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Klage bzw. der Antrag aus diesem Grund gegenstandslos geworden ist. Der Begriff des Klagebegehrens deckt sich dabei mit dem des prozessualen Anspruchs, der zusammen mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet, den Streitgegenstand definiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 5 C 11.17, BeckRS 2018, 11708 Rn. 11, 12, beck-online; Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 88 Rn. 7, und § 121 Rn. 23 ff., beck-online).
5 Rechtsschutz gegen beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen kann regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nachgesucht werden. Da dieser Zeitpunkt den nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern regelmäßig nicht bekannt ist, ist auf die Mitteilung des negativen Auswahlergebnisses an die unterlegene Person abzustellen. Die Anknüpfung an die Mitteilung beruht darauf, dass grundsätzlich erst durch die Ernennung eines Konkurrenten regelmäßig eine Rechtsbeeinträchtigung der nicht ausgewählten Person eintritt. Da diese jedoch aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität – grundsätzlich – nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und Rechtsschutz folglich quasi unmöglich wäre, wird der Zeitraum für die Inanspruchnahme von Rechtsschutz in die Phase zwischen der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der Ernennung des Konkurrenten vorverlagert (vgl. HK-VerwR/Achim Bostedt, 5. Aufl. 2021, VwGO § 123 Rn. 105, beck-online). Die Rechtsprechung erachtet insoweit eine regelmäßige Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessene Wartefrist vor einer Ernennung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2011 – 2 B 106.11, BeckRS 2011, 141461 Rn. 6, beck-online; zur Thematik: HK-VerwR/Achim Bostedt, 5. Aufl. 2021, VwGO § 123 Rn. 105 m. w. N., beck-online). Im Falle eines mehrstufigen Auswahlverfahrens kann der Zeitpunkt auch auf die Mitteilung über das Ausscheiden im weiteren Auswahlverfahren vorverlagert werden (in diesem Sinne: VG Schwerin, Beschluss vom 25.02.2025 – 1 B 1162/26 SN; VG Schwerin, Beschluss vom 16.10.2024 – 1 B 1905/24, BeckRS 2024, 28630, beck-online). Entsprechend stellt die Auswahlentscheidung in ihrer konkreten Form das maßgebliche Ereignis für die Beurteilung der Frage dar, ob Erledigung eingetreten ist.
6 Nach dem Vorgenannten ist durch die seitens der Antragsgegnerin vorgenommene Aufhebung der ursprünglichen Auswahlentscheidung Erledigung eingetreten.
7 Bei Antragseinreichung hat sich die Antragstellerin gegen die ihr mit Schreiben vom 10.04.2026 und Schreiben vom 13.04.2026 mitgeteilte Stellenbesetzung gewandt. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Widerspruch mit Schreiben vom 21.04.2026 ein. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 legte die Antragstellerin ein Schreiben der Antragsgegnerin vor, der u. a. folgenden Absatz enthält:
8 „Mit Blick auf das genannte Ausschreibungsverfahren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine Neubewertung der vorhandenen Bewerberlage ergab, dass noch zwei weitere Beurteilungen einzuholen sind, um eine rechtsbedenkenfreie und unanfechtbare Auswahlentscheidung zu treffen. Das Verfahren findet daher seinen Fortgang. Über den weiteren Verlauf unterrichten wir Sie unaufgefordert und bitten noch um ein wenig Geduld.“
9 Hierdurch hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie das bisherige Auswahlverfahren als derart fehlerbehaftet erachtet, dass sie die vorgenommene Auswahlentscheidung aufgehoben hat.
10 Dass die Antragsgegnerin auch bei ihrer erneuten Auswahlentscheidung die Antragstellerin nicht ausgewählt hat, hat indes keine Auswirkung auf die vorliegende Erledigungssituation. Dass es sich laut Antragsgegnerin dabei lediglich um ein kurzes „Zwischenspiel“ handele, das „an der Sachlage nichts geändert“ habe, verkennt, dass die Auswahlentscheidung unter Einbeziehung weiterer Bewerber nicht mehr identisch mit dem ursprünglichen Verfahren ist. Die Antragsgegnerin hat vielmehr eine erneute Sachentscheidung unter Zugrundelegung einer veränderten Sachlage – konkret des Einbezugs weiterer Bewerber – getroffen.
11 Die seitens der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.10.2015 – 1 WDS-VR 1/15) gebietet keine andere Wertung. Die dortige Sachlage ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. In dem dortigen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht den Einbezug der weiteren Auswahlentscheidung in das konkrete Verfahren unterstellt. So führt es aus:
12 „Da der Antragsteller die Anfechtung der Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 1. August 2014 auch nach deren Aufhebung ausdrücklich weiterverfolgt und auf die gerichtliche Aufforderung vom 13. August 2015 zur Konkretisierung und Anpassung seines Sachantrages nicht reagiert hat, ist diese (erste) Auswahlentscheidung Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geblieben. Mit Rücksicht darauf, dass der Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement während des gerichtlichen Verfahrens am 8. Juni 2015 eine neue Auswahlentscheidung getroffen hat, geht der Senat bei sach- und interessengerechter Auslegung des Rechtsschutzziels des Antragstellers davon aus, dass auch diese Auswahlentscheidung, die erneut zugunsten des Beigeladenen ergangen ist, in das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einbezogen werden soll.“
13 (BVerwG, Beschluss vom 06.10.2015 – 1 WDS-VR 1.15, BeckRS 2015, 54221 Rn. 24, beck-online) [Hervorhebung durch das Gericht]
14 Aus den rechtlichen Ausführungen ergibt sich zudem, dass das Bundesverwaltungsgericht im Kern in ähnlichen Situationen von einer Erledigung ausgeht. Dies wird insbesondere an folgendem Absatz deutlich:
15 „Der Antragsteller ist durch die erste Auswahlentscheidung nicht mehr beschwert und hat insoweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die neue Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 8. Juni 2015 hätte der Antragsteller mit einem gesonderten Rechtsbehelf anfechten müssen, um zu verhindern, dass ihm deren Bestandskraft im vorliegenden Verfahren entgegengehalten werden kann.“
16 (BVerwG, Beschluss vom 06.10.2015 – 1 WDS-VR 1.15, BeckRS 2015, 54221 Rn. 32, beck-online) [Hervorhebung durch das Gericht]
17 Vorliegend wurde die Erledigung des Verfahrens jedoch nach gerichtlichem Hinweis antragstellerseits erklärt. Dies entspricht wie dargetan der tatsächlichen Sach- und Rechtslage sowie der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
18 Dem Antrag war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung durch die Antragstellerin kommt es auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nicht (mehr) an (vgl. BVerwG Urteil vom 25.04.1989 – 9 C 61/88, BeckRS 1989, 763, beck-online; BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, 77. Ed. 01.04.2026, VwGO § 161 Rn. 18a-19, beck-online). Da bindende Feststellungen in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes eine Systemwidrigkeit darstellen, scheidet bei Erledigung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO eine Überprüfung ihrer früheren Zulässigkeit und Begründetheit im Zuge des Erledigungsrechtstreites aus (vgl. Kopp/Schenke, 29. Auflage 2023, VwGO, § 161 Rn. 29a m. w. N.; NK-VwGO/Schaks, 6. Aufl. 2025, VwGO § 161 Rn. 141, 167, beck-online). Es entspricht zudem der Billigkeit, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.
20 Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, da der Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Hierbei sind nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkreten Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen, sondern das Endgrundgehalt des in Streit stehenden Dienst- oder Amtsverhältnisses heranzuziehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.01.2020 - 2 O 717/19). Nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG halbiert sich der Betrag. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Berechnung ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 2 i. V. m § 40 GKG auf das laufende Jahr, indem die Rechtszug einleitende Antragstellung erfolgte, abzustellen (vgl. BR Drs. 517/12 S. 374; Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, GKG § 52 Rn. 13, beck-online; Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, GKG § 52 Rn. 40, beck-online; a. A. ohne Begründung: BeckOK KostR/Toussaint, 48. Ed. 1.2.2025, GKG § 52 Rn. 16, beck-online).
21 Die streitgegenständliche Stelle ist nach B 2 besoldet und die Antragstellerin hat ihren Antrag am 22.04.2026 eingereicht, mithin ergibt sich aus der Anlage 6 LBesG ein Monatsbetrag i. H. v. 8.601,96 Euro. Entsprechend resultiert hieraus ein Jahresbetrag i. H. v. 103.223,52 Euro, dessen Hälfte wiederum 51.611,76 Euro beträgt. Von diesem wird nach Nr. 1.5. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederum nur der hälftige Wert berücksichtigt, sodass sich ein Streitwert i. H. v. 25.805,88 Euro ergibt.
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