Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, 2026-02-24, 5 SLa 87/25

5 SLa 87/25Arbeitsgericht / 5. Kammer24.02.2026

Regest

Die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin für Schornsteinfegerangelegenheiten in einer Stadtverwaltung, deren Aufgabe es insbesondere ist, Kehrbezirke zu bilden, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zu bestellen und die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten, ggf. unter Einsatz von unmittelbarem Zwang (Wohnungsöffnung), durchzusetzen, erfordert - abhängig vom jeweiligen Aufgabenzuschnitt - weder eine Hochschulbildung im Sinne der Nr. 4 der Vormerkungen zur Entgeltordnung (VKA) noch gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-V - Entgeltordnung (VKA). Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 27. Februar 2025, 1 Ca 948/24, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer — 5 SLa 87/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-24

Aktenzeichen: 5 SLa 87/25

ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2026:0224.5SLA87.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 TVG, § 12 TVöD-V, SchfHwG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin für Schornsteinfegerangelegenheiten in einer Stadtverwaltung, deren Aufgabe es insbesondere ist, Kehrbezirke zu bilden, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zu bestellen und die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten, ggf. unter Einsatz von unmittelbarem Zwang (Wohnungsöffnung), durchzusetzen, erfordert - abhängig vom jeweiligen Aufgabenzuschnitt - weder eine Hochschulbildung im Sinne der Nr. 4 der Vormerkungen zur Entgeltordnung (VKA) noch gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-V - Entgeltordnung (VKA).

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Rostock, 27. Februar 2025, 1 Ca 948/24, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 27.02.2025 – 1 Ca 948/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Sachbearbeiterin für Schornsteinfegerangelegenheiten in einer Stadtverwaltung.

2 Die 1990 geborene Klägerin absolvierte bei der beklagten Stadt zunächst eine dreijährige Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Im Anschluss daran stellte die Beklagte sie mit Wirkung zum 18.07.2012 als Beschäftigte im allgemeinen Verwaltungsdienst ein. Der Arbeitsvertrag vom 17.07.2012 nimmt unter anderem Bezug auf die durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung (TVöD-V). Die Beklagte setzte die Klägerin zunächst in der Zulassungsstelle ein und vergütete sie nach der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA). Im Juni 2016 übertrug die Beklagte ihr die Aufgaben der Sachbearbeiterin Kontroll- und Ermittlungsdienst im Stadtamt, wobei die Klägerin insbesondere für Gaststätten zuständig war. Seit dem 01.01.2017 erhält die Klägerin nach Überprüfung der Eingruppierung die Vergütung der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA), was die Parteien in dem Änderungsvertrag vom 20.04.2017 dokumentierten. Im Oktober 2017 nahm die Klägerin berufsbegleitend ein Studium zur Verwaltungsfachwirtin auf, das sie im Oktober 2019 erfolgreich abschloss.

3 Nach dem altersbedingten Ausscheiden der bisherigen Sachbearbeiterin für Schornsteinfegerangelegenheiten bewarb sich die Klägerin auf diese, ebenfalls der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) zugeordnete Stelle. Die Klägerin erhielt den Zuschlag und ist seit dem 01.05.2022 auf dieser Stelle tätig. In der ab 01.03.2022 maßgeblichen Stellenbeschreibung vom 10./14.12.2021 heißt es unter Ziffer 5 "Auszuübende Tätigkeit":

4 "…

5 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | AV | Verzeichnis der Tätigkeiten (Was wird wann getan?) | Ziel/Ergebnis | Zeitanteile in % | | 1 | Einzelfallbezogenes Bearbeiten und Beurteilen sämtlicher Schornsteinfegerangelegenheiten der … stadt …:

  • Öffentliche Ausschreibung zur Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (bBSF)
  • Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung
  • Bestellen der bBSF für jeweils einen Bezirk (§ 10 SchfHwG), Bestimmung eines Stellvertreters und ggf. Beauftragung der kommissarischen Verwaltung eines unbesetzten Bezirkes
  • Rücknahme, Widerruf und Aufhebung der Bestellung (§ 12 SchfHwG)
  • Errichten, Einteilen und Anpassen von Bezirken nach § 7 SchfHwG zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit
  • Kontrolle und Prüfung der Bezirke vor Ort sowie sämtlicher für die Führung des Kehrbuches erforderlicher Unterlagen
  • Ausfertigen und Unterzeichnen der Prüfprotokolle und ggf. Verhängen und Durchsetzen von Aufsichtsmaßnahmen gegen bBSF (§ 21 SchfHwG)
  • Einleiten und Bearbeiten von Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung ausstehender Kehr- und Überprüfungsarbeiten mittels Zweitbescheiden oder Duldungsverfügungen (§ 1 SchfHwG)
  • Durchführen von zwangsweiser Durchsetzung ausstehender Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang (Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung - § 1 SchfHwG), Erarbeiten und Verfügen von entsprechenden Kostenfestsetzungs- und Leistungsbescheiden
  • Erlass von Leistungsbescheiden und Anordnen der Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren, Durchführen des Verwaltungsverfahrens
  • Beitreibung rückständiger Umlagen, die durch den BSM an die Ausgleichskasse der Schornsteinfegerinnung nicht entrichtet wurden
  • Aufforderung zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung
  • Entgegennahme, Überprüfung und bei Mängeln (§ 5 SchfHwG) Einleitung von geeigneten Maßnahmen (z. B. durch Grundstückseigentümer nicht abgestellte Mängel an Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken)
  • Erlass eines Zweitbescheides einschließlich der Androhung einer Ersatzvornahme bei Nichterfüllung gemäß § 25 SchfHwG
  • Durchführen der Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG bei Nichterfüllung
  • Bearbeiten von Widersprüchen gegen Bescheide und Auflagen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung auf der Basis des SchfHwG | Gewährleisten der ordnungsgemäßen Durchführung aller Schornsteinfegerangelegenheiten Durchsetzen von Kehr- und Überprüfungsintervallen | 75 | | 2 | Bearbeiten von Anzeigen über Gewerbe-an-, -um- und -abmeldungen im stehenden Gewerbe Prüfen der Identität der Anzeigenden, der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen
  • Prüfen gewerberechtlicher Erlaubnispflichten einschließlich Eintragung in die Handwerksrolle
  • Werten gesellschaftsrechtlicher Zusammenhänge insbesondere nach dem Umwandlungsgesetz (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel)
  • Erteilen von Empfangsbescheinigungen
  • Festsetzen der Verwaltungsgebühr
  • Datenerfassung (Datenbank) und Weiterleiten an die zuständigen Behörden
  • Durchsetzen der Anzeigepflicht
  • Bearbeiten von Widersprüchen und ablehnenden Bescheiden gegen Gebührenfolgen und Rückweisungen | Gewerbeanzeigen | 20 | | 3 | Ansprechpartnerin Fachverfahren der Gewerbeabteilung*
  • Sicherung der Arbeitsfähigkeit im Gewerbefachverfahren
  • Klären von auftretenden Problemen
  • Programmpflege
  • Abstimmen sämtlicher relevanter Maßnahmen mit der/dem IT-Anwendungsbetreuer/in/IT-Betreuer/in des Stadtamtes | | 5 |

..."

6 Nach der Stellenbeschreibung ist zur Wahrnehmung der Tätigkeiten die Kenntnis folgender Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlich:

7 · SchfHwG

8 · Bundesimmissionsschutzgesetz

9 · 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

10 · Kehr- und Überprüfungsverordnung des Bundes

11 · Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V

12 · Handwerks- und Schornsteinfegerkostenverordnung M-V

13 · Landesbauordnung M-V

14 · Bürgerliches Gesetzbuch

15 · Handelsgesetzbuch

16 · Ausländergesetz

17 · Gewerbeordnung

18 · Handwerksordnung

19 · Verwaltungsverfahrensgesetz M-V

20 · Aktiengesetz

21 · GmbH-Gesetz

22 · Umwandlungsgesetz

23 · Bundeszentralregistergesetz

24 · Ordnungswidrigkeitengesetz

25 · Verwaltungskostengesetz M-V

26 · EU-Dienstleistungsrichtlinie

27 · Satzungsrecht der … stadt …

28 Darüber hinaus sind auch das Gebäudeenergiegesetz, die Datenschutz-Grundverordnung und technische Richtlinien des Schornsteinfegerhandwerks zu beachten.

29 Die Klägerin ist laut Stellenbeschreibung unterschriftsberechtigt im Rahmen der Aufgabenübertragung.

30 Mit Schreiben vom 30.06.2023 beantragte die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11, mindestens jedoch in die Entgeltgruppe 10 TVöD (VKA). Die Beklagte fertigte daraufhin unter dem Datum 29.01.2024/12.03.2024 eine neue, ab 12.03.2024 gültige Stellenbeschreibung an. Die Beschreibung der Schornsteinfegerangelegenheiten blieb dabei unverändert; die Beklagte hob lediglich den Zeitanteil von bisher 75 % auf 90 % an. Zugleich verringerte sie den Zeitanteil unter der Ziffer 2 (Gewerbeanzeigen) von zuvor 20 % auf nunmehr 5 %. Der Zeitanteil unter Ziffer 3 blieb unverändert (5 %). Mit Schreiben vom 13.03.2024 lehnte die Beklagte die beantragte Höhergruppierung ab. Eine daran anschließende anwaltliche Geltendmachung der Höhergruppierung blieb ebenfalls erfolglos.

31 Die Klägerin ist aktuell für 14 Bezirksschornsteinfeger zuständig, die je Bezirk etwa 3000 Liegenschaften betreuen. Zur Überprüfung der Kehrbücher fordert die Klägerin diese bei den Bezirksschornsteinfegern an. Anschließend sucht sie im Regelfall den jeweiligen Betrieb auf. Im Außendienst fallen im Wesentlichen Wohnungsöffnungen an, die die Klägerin zusammen mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger und ggf. der Polizei vornimmt. Die Anzahl von Wohnungsöffnungen beläuft sich auf etwa 300–400 je Jahr. Die Klägerin ist einer Sachgebietsleiterin unterstellt. Das Sachgebiet besteht aus insgesamt neun Beschäftigten.

32 Die Klägerin leitet die Arbeitsgruppe Kehrbezirke, die sich mit der Neueinteilung von Bezirken befasst. Sie trifft Absprachen mit Mietern, den Eigentümern, den Pächtern von Liegenschaften, den Wohnungsgesellschaften, gesetzlichen Vertretern und gerichtlich bestellten Betreuern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, dem Wirtschaftsministerium, der Schornsteinfegerinnung M-V, dem Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks, Ordnungsbehörden, der Bußgeldstelle, dem Veterinäramt, dem Gesundheitsamt, dem Bauamt, dem Umweltamt, dem Katasteramt, dem Migrationsamt, der Feuerwehr, der Polizei, dem Grundbuchamt, dem Nachlassgericht, dem Betreuungsgericht, dem Zoll, der Handwerkskammer und Rechtsanwälten. Sie schließt Verträge mit Schlüsseldiensten, um Wohnungen zwecks Ersatzvornahme öffnen zu lassen. Sie arbeitet dem Wirtschaftsministerium zu, indem sie Empfehlungen und Stellungnahmen zu Richtlinien und Verwaltungsvorschriften für das Schornsteinfegerwesen abgibt und an der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes mitwirkt.

33 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass ihre Tätigkeit entsprechend den Stellenbeschreibungen aus drei Arbeitsvorgängen bestehe, nämlich zum einen den Schornsteinfegerangelegenheiten, des Weiteren der Bearbeitung von Gewerbeanzeigen und schließlich der Funktion als Ansprechpartnerin für Fachverfahren der Gewerbeabteilung. Maßgeblich für die Eingruppierung sei aufgrund des weit überwiegenden Zeitanteils der Arbeitsvorgang Schornsteinfegerangelegenheiten. Die Klägerin sei der Entgeltgruppe 11 TVöD (VKA) zuzuordnen. Der Arbeitsvorgang Schornsteinfegerangelegenheiten erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Die Klägerin benötige Fachkenntnisse auf Bachelorniveau. Sie müsse eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften beherrschen. Das SchfHwG enthalte unbestimmte Rechtsbegriffe, bei denen eine Auslegung unter Auswertung von Gerichtsurteilen notwendig sei. Das gelte z. B. bei der Aufhebung einer Bestellung wegen Unfähigkeit der weiteren Berufsausübung aufgrund körperlicher Gebrechen. Des Weiteren hebe sich die Tätigkeit dadurch aus der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) heraus, dass sie besonders verantwortungsvoll sei. Das betreffe insbesondere die Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, aber auch die Einteilung und Anpassung der Kehrbezirke. Die Klägerin habe Unterschriftbefugnis und unterliege keiner Kontrolle. Sie nehme Aufgaben wahr, die ursprünglich dem Verantwortungsbereich der Ministerien zugeordnet gewesen seien. Aus der Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) hebe sich die Tätigkeit sodann durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Die Klägerin benötige ein Fachwissen, das weit über dasjenige der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) hinausgehe. Ihre Tätigkeit sei konzeptioneller Art. Die Klägerin setze ausstehende Kehr- und Überprüfungsarbeiten mittels Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang durch. Die Klägerin sei die obere Widerspruchsbehörde in Bezug auf Feuerstättenbescheide, wofür sie zudem technische Kenntnisse benötige. Die Bedeutung der Tätigkeit ergebe sich aus der Tragweite ihres Handels sowie der Bearbeitung von Grundsatzentscheidungen.

34 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt

35 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2023 nach der Entgeltgruppe 11 der Entgeltordnung des TVöD (VKA) zu vergüten und die sich zur bezahlten Vergütung ergebenden Nettodifferenzbeträge für die Monate ab Januar 2023 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag an die Klägerin zu zahlen.

36 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit der Klägerin verlange weder eine abgeschlossene Hochschulbildung noch gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Im Kern gehe es um die Anwendung des SchfHwG. Dieses Gesetz enthalte klare und feste Kriterien, nach denen die Klägerin standardisiert vorgehe. Ein wissenschaftliches oder konzeptionelles Arbeiten sei nicht erforderlich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch der Bezirksschornsteinfeger seine Tätigkeit als öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehme.

37 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Aufteilung der Tätigkeit in drei Arbeitsvorgängen ebenso unterstellt werden könne wie ein Zeitanteil von 90 % bei dem Arbeitsvorgang Schornsteinfegerangelegenheiten. Dieser Arbeitsvorgang erfülle schon nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA). “Gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ im Tarifsinne seien hierfür nicht erforderlich. Aus der bloßen Aufzählung von Gesetzen ergebe sich kein Rückschluss auf die Tiefe und Breite der geforderten Fachkenntnisse. Die Klägerin trage keine greifbaren Tatsachen hierzu vor. Beispielsweise sei nicht erkennbar, weshalb die Einteilung von Kehrbezirken nur mit Kenntnissen auf dem Niveau eines Hochschulstudiums ordnungsgemäß zu erledigen sein solle. Soweit die Klägerin ihre Tätigkeit als hochkomplex oder konzeptioneller Art beschreibe, lasse sich aus diesen Schlagworten nichts im Hinblick auf das Tätigkeitsmerkmal herleiten.

38 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die ordnungsgemäße Erledigung der Schornsteinfegerangelegenheiten keine “gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse“ im Sinne des Tarifvertrages erfordere. Die auszuübende Tätigkeit erfülle sowohl die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 als auch diejenigen der Fallgruppe 2 TVöD (VKA). Die Klägerin benötige Fachkenntnisse auf dem Niveau eines abgeschlossenen Bachelorstudiums, wobei hier die Fachrichtungen Public Management, öffentliche Wirtschaft oder Wirtschaftswissenschaften bzw. Diplomverwaltungswirt oder Verwaltungsfachwirt einschlägig seien. Ein derartiges Wissen sei insbesondere notwendig, um Bezirksschornsteinfeger bestellen und abberufen zu können, die Fachaufsicht über die Bezirksschornsteinfeger ausüben und ggf. Disziplinarmaßnahmen einleiten zu können, die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten zwangsweise durchsetzen zu können etc. Die Klägerin habe eine Vielzahl von Gesetzesnormen und Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Sie müsse rechtliche Zusammenhänge erkennen und wichtige Entscheidungen in eigener Gedankenarbeit verwerten. Sie habe unbestimmte Rechtsbegriffe aus dem SchfHwG auszulegen. Sie müsse in Kommentaren nachlesen und sich mit Kollegen sowie dem Wirtschaftsministerium austauschen. Es seien komplexe, tiefgehende juristische Bewertungen vorzunehmen.

39 Die Klägerin beantragt,

40 das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 27.02.2025, Aktenzeichen

41 – 1 Ca 948/24 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2023 nach der Entgeltgruppe 11 der Entgeltordnung des TVöD (VKA) zu vergüten und die sich zur bezahlten Vergütung ergebenden Nettodifferenzbeträge für die Monate ab Januar 2023 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag an die Klägerin zu zahlen.

42 Die Beklagte beantragt,

43 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

44 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, wenn auch die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs Schornsteinfegerangelegenheiten näher zu prüfen sei. Die Tätigkeit der Klägerin beziehe sich auf verschiedene Adressaten, und zwar zum einen auf die Bezirksschornsteinfeger und zum anderen auf die jeweiligen Grundstückseigentümer. Damit seien unterschiedliche Arbeitsergebnisse verbunden, weshalb bei den Schornsteinfegerangelegenheiten zumindest von zwei Arbeitsvorgängen auszugehen sei. Unabhängig davon habe die Klägerin nach wie vor nicht dargelegt, dass sie “gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ im Tarifsinne benötige. Ihr Vorbringen lasse lediglich auf das Tätigkeitsmerkmal “selbstständige Leistungen“ schließen.

45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

46 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

47 Die Klägerin hat keinen Anspruch ab dem 01.01.2023 auf die Vergütung der Entgeltgruppe 9b Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-V – Entgeltordnung (VKA) nebst Verzinsung von Differenzbeträgen.

48 Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme dem TVöD-V in der jeweiligen Fassung. Dieser Tarifvertrag hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Inhalt:

49 "…

§ 12

50 Eingruppierung

51 (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

52 (2) 1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. ...

53 Protokollerklärung zu Absatz 2:

54 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). ²Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3 Eine An-forderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

...

55 Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)

...

56 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)

...

57 4. Hochschulbildung

58 1 Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2 Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. ...

...

59 Teil A

60 Allgemeiner Teil

I.

61 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

...

62 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst)

63

64 Entgeltgruppe 5

65 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.

66 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

67 (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)

68 Entgeltgruppe 6

69 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und viel-seitige Fachkenntnisse erfordert, sowie

70 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fach-kenntnisse erfordert.

71 ( 1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

72 Entgeltgruppe 7

73 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.

74 (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

75 Entgeltgruppe 8

76 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.

77 (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

78 Entgeltgruppe 9a

79 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.

80 (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

81 Entgeltgruppe 9b

82 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

83 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

84 (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

85 Entgeltgruppe 9c

86 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt,

87 dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

88 Entgeltgruppe 10

89 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

90 Entgeltgruppe 11

91 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

92 … "

93 Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, hat er je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals seien erfüllt. Hierzu hat der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Arbeitnehmer über die Merkmale der Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal dieser höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst bei einem Vergleich der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe mit der Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe erschließt. Dann ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsentgeltgruppe bewerteten "Normaltätigkeit" unterscheidet (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 142/23 – Rn. 40, juris = NZA 2025, 1008).

94 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24 – Rn. 21, juris = NZA 2025, 782).

95 Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-V ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

96 1. Arbeitsvorgänge

97 Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis.

98 Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-V auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 20. August 2025 – 4 AZR 305/24 – Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 26. Februar 2025 – 4 AZR 141/24 – Rn. 34, juris = ZTR 2025, 438).

99 Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus drei Arbeitsvorgängen. Der Arbeitsvorgang “Schornsteinfegerangelegenheiten“ ist darauf gerichtet, für die fristgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu sorgen. Das Arbeitsergebnis besteht darin, die Sicherheit der Feuerstätten und Schornsteine im Zuständigkeitsgebiet zu gewährleisten. Diesem Arbeitsergebnis dienen verschiedene Arbeitsschritte, wie die Bestellung von Bezirksschornsteinfegern, die laufende Kontrolle ihrer Tätigkeit, aber auch die Kontrolle der Betreiber von Feuerstätten und die zwangsweise Durchsetzung der notwendigen Arbeiten. Diese Einzeltätigkeiten führen aufgrund der Verzahnung miteinander nicht zu eigenständigen, abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Die Verwaltungsakte der Klägerin richten sich zwar an verschiedene Personen, insbesondere Bezirksschornsteinfeger und Feuerstättenbetreiber. Die jeweiligen Verwaltungsvorgänge überschneiden sich jedoch. So sind beispielsweise bei der Kontrolle der Bezirksschornsteinfeger stets auch die Feuerstätten und die Einhaltung der Eigentümerpflichten in den Blick zu nehmen. Bei der Einrichtung von Bezirken ist insbesondere die Betriebs- und Brandsicherheit zu berücksichtigen (§ 7 SchfHwG).

100 Die übrigen Tätigkeiten der Klägerin lassen sich nicht nur hiervon, sondern auch untereinander eindeutig abgrenzen, nämlich zum einen die Bearbeitung von Gewerbeanzeigen und zum anderen die Funktion der Klägerin als Ansprechpartnerin für Fachverfahren der Gewerbeabteilung. Es handelt sich jeweils um eigenständige Arbeitsergebnisse.

101 Der Arbeitsvorgang Schornsteinfegerangelegenheiten hatte in dem streitgegenständlichen Zeitraum zunächst einen Anteil von 75 % der Arbeitszeit. Die ab 12.03.2024 gültige Tätigkeitsbeschreibung weist sodann einen Arbeitszeitanteil von 90 % aus. Die Erhöhung des zeitlichen Umfangs ist für die Eingruppierung der Klägerin unerheblich. Die beiden anderen, zeitlich untergeordneten Arbeitsvorgänge können gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V lediglich für das hier nicht streitige Tätigkeitsmerkmal "vielseitige Fachkenntnisse" von Bedeutung sein.

102 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs Schornsteinfegerangelegenheiten

103 a) In der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-V – Entgeltordnung (VKA) sind Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert.

104 Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt (Vorbemerkung Nr. 4).

105 Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt, Allgemeiner Dienst - APOLg2E1AD M-V) vom 11. März 2011 umfasst der insgesamt 36-monatige Studiengang Öffentliche Verwaltung die folgenden Studiengebiete:

106 1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht und Grundlagen des Privatrechts,

107 2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie und Digitalisierung,

108 3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft und

109 4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Politologie, Psychologie und Kommunikation.

110 Der Studiengang ist in Module untergliedert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 APOLg2E1AD M-V). Gegenstand der Module sind unter anderem

111 · Juristische Arbeitstechnik

112 Aufbau von Normen, Notwendigkeit von Definitionen von Begriffen auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite, Auslegung von auslegungsfähigen Begriffen auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite (Grammatikalisch, Historisch, Teleologisch, Systematisch), Juristische Fallbearbeitung und Gutachtentechnik, Umgang mit planmäßigen und planwidrigen Lücken, Rechtsfortbildung durch Analogie, Arbeit mit Sekundärquellen

113 · Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns

114 Kommunikation der Verwaltung, Arbeit, Motivation und Gesundheit in der Verwaltung, Personaldiagnostik im öffentlichen Dienst

115 · Digitale Grundlagen des Verwaltungshandelns

116 Veränderung von Arbeit, Führung und Organisation durch Digitalisierung, Anforderungen an Gestaltung, Nutzung und Akzeptanz digitaler Verwaltungsportale, Erstellung, Gestaltung und (grafische) Präsentation wissenschaftlicher Arbeiten

117 · Europarecht und Europapolitik

118 · Staatsrecht

119 · Allgemeines Verwaltungsrecht

120 · Besonderes Verwaltungsrecht

121 Polizei- und Ordnungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bau- und Umweltrecht, Sozialrechtliche Leistungssysteme

122 · Kommunalrecht und Kommunalpolitik

123 · Beamtenrecht

124 · BGB Allgemeiner Teil, Schuldrecht Allgemeiner Teil und Schuldrecht Besonderer Teil

125 · Arbeitsrecht

126 · Volkswirtschaftslehre

127 · Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung

128 · Verwaltungsorganisation

129 Formen der Aufbauorganisation in der öffentlichen Verwaltung, Führung in der öffentlichen Verwaltung, E-Government

130 · Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung in der öffentlichen Verwaltung, operatives und strategisches Controlling, Wirtschaftlichkeitsberechnungen

131 · Haushaltsmanagement

132 · Vergabe- und Zuwendungsrecht

133 · Abgabenrecht, Umsatzsteuerrecht, Beitragsrecht, Gebührenrecht

134 · Wissenschaftliches Arbeiten

135 (vgl. Modulhandbuch des Bachelorstudiengangs Öffentliche Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Fachbereich Allgemeine Verwaltung, vom 01.10.2025, https://www.fh-guestrow.de/studium/verwaltung/studiengang).

136 Eine Tätigkeit entspricht einer bestimmten Ausbildung, wenn die Ausbildung notwendig ist, um die Tätigkeit fachgerecht ausüben zu können. Es genügt nicht, dass die Ausbildung lediglich nützlich oder wünschenswert ist. Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen vielmehr für eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die Aufgaben ohne diese Qualifikation nicht fachgerecht bearbeitet werden können (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 154/23 – Rn. 28, juris = ZTR 2024, 506; BAG, Urteil vom 23. September 2009 – 4 AZR 220/08 – Rn. 34, juris = ZTR 2010, 298; BAG, Urteil vom 11. Februar 2004 – 4 AZR 42/03 – Rn. 49, juris = NZA-RR 2004, 438).

137 Der Arbeitsvorgang Schornsteinfegerangelegenheiten erfordert, um die Aufgaben fachgerecht erledigen zu können, nicht ein Fachhochschul- bzw. Bachelorstudium Öffentliche Verwaltung oder eine andere einschlägige Hochschulausbildung. Die Klägerin verfügt zwar zwischenzeitlich über einen Hochschulabschluss; das allein genügt jedoch noch nicht, um in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TVöD (VKA) eingruppiert zu sein.

138 Soweit die Klägerin Verwaltungsakte, z. B. zur Durchsetzung ausstehender Kehr- und Überprüfungsarbeiten, erlässt und ggf. unmittelbaren Zwang, z. B. Wohnungsöffnung, einsetzt, bedarf es hierfür keines Studiums. Es ist hierfür nicht notwendig, die juristischen Arbeitstechniken in ihrer ganzen Bandbreite zu beherrschen bzw. die Verwaltungsorganisation bis hin zur Finanzbuchhaltung und dem Haushaltsmanagement zu überblicken. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1) sind regelmäßig ebenfalls in der Lage, Verwaltungsakte zu erlassen und diese ggf. durchzusetzen. Das gilt auch für den Umgang mit unbestimmten Rechtsbegriffen und Vorschriften, die ein Ermessen einräumen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz enthält durchaus unbestimmte Rechtsbegriffe und eröffnet Wertungsspielräume, z. B. bei der Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder bei der Aufhebung einer Bestellung. Um zu einem Arbeitsergebnis zu gelangen, muss die Klägerin unterschiedliche Informationen verknüpfen und untereinander abwägen. Damit ist aber lediglich das – hier nicht im Streit befindliche – Tätigkeitsmerkmal “selbstständige Leistungen“ erfüllt.

139 Selbstständige Leistungen im tarifvertraglichen Sinne erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal "selbstständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbstständig arbeiten" verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 31, juris = ZTR 2024, 510; BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 33, juris = ZTR 2020, 207; LAG Niedersachsen, Urteil vom 15. Dezember 2025 – 7 SLa 347/25 E – Rn. 92, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 1 TaBV 11/24 – Rn. 88, juris = öAT 2025, 148).

140 Des Weiteren regelt das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nur einen verhältnismäßig kleinen Bereich einer Kommunalverwaltung. Es sind zwar durchaus zahlreiche weitere Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen bei der Erledigung der Schornsteinfegerangelegenheiten zu berücksichtigen. Ein Rückgriff auf die juristische Methodik bei der Anwendung dieser Regelungen ist jedoch nicht notwendig. Ebenso wenig ist das in einem Studium vermittelte Grundverständnis für die systematischen Zusammenhänge verschiedener Regelungsbereiche für die Einteilung von Kehrbezirken, die Bestellung oder Abberufung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder die Durchsetzung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten erforderlich. Es sind keine Bescheide oder sonstigen Entscheidungen aus dem Bereich der Schornsteinfegerangelegenheiten ersichtlich, die nur unter Rückgriff auf eine rechtswissenschaftliche Arbeitstechnik getroffen werden konnten.

141 Die Vielfalt von zu beachtenden Gesetzen und Vorschriften ist bei dem Tätigkeitsmerkmal “vielseitige Fachkenntnisse“ im Sinne der Entgeltgruppe 6 von Bedeutung. Zu diesen Fachkenntnissen gehören auch technische Kenntnisse zum Betrieb von Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken.

142 Die Bearbeitung von Widersprüchen in Schornsteinfegerangelegenheiten erfordert nicht das breit gefächerte Fachwissen eines Hochschulstudiums. Eine einschlägige dreijährige Ausbildung ermöglicht es ebenfalls, Widersprüche zu bescheiden. Soweit die Klägerin bei Anwendung der Gesetze ggf. auf einen Kommentar zurückgreifen oder Gerichtsurteile einbeziehen muss, handelt es sich grundsätzlich noch nicht um Fähigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Die verwaltungsrechtliche Berufsausbildung befähigt die Klägerin, gesetzliche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden und dabei auch Gerichtsurteile zu berücksichtigen oder erläuternde Unterlagen einzubeziehen. Das ist nicht mit einer tiefgründigen Auseinandersetzung mit Gerichtsurteilen und deren Bewertung gleichzusetzen, wozu ein einschlägiges Hochschulstudium befähigt. Es liegen keine Widerspruchsbescheide vor, denen sich eine umfangreiche, vertiefte Auseinandersetzung mit gerichtlichen Entscheidungen und Kommentierungen entnehmen lässt.

143 b) In der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-V – Entgeltordnung (VKA) sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

144 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.

145 Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt (BAG, Urteil vom 5. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 – Rn. 23, juris = ZTR 2018, 78).

146 Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (BAG, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 495/21 – Rn. 34, juris = NZA 2023, 1259; BAG, Urteil vom 5. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 – Rn. 24, juris = ZTR 2018, 78).

147 Die Klägerin benötigt ein Fachwissen zu Tatbeständen und den damit zusammenhängenden weiteren einschlägigen Vorschriften. Dies allein genügt jedoch noch nicht. In die Tiefe gehende rechtliche Fachkenntnisse, die auch eine Entscheidung von juristischen Zweifelsfällen ermöglichen, sind nicht notwendig. Die Klägerin muss zwar gerichtliche Entscheidungen übernehmen, diese jedoch nicht in eigener Gedankenarbeit auswerten. Es sind nicht eigenständig Zusammenhänge über das Sachgebiet hinweg herzustellen. Einer analysierenden Auseinandersetzung mit gerichtlichen Entscheidungen oder Kommentaren bedarf es nicht. Rückschlüsse hierauf ergeben sich weder aus den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften noch aus den Tätigkeitsbeschreibungen nebst Ergänzungen der Klägerin. Die von der Klägerin vorzunehmende Rechtsanwendung weist weder eine besondere juristische Tiefe auf noch eine über ein einzelnes Sachgebiet hinausgehende besondere juristische Breite.

148 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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