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1 T 46/24•LG Neubrandenburg 1. Zivilkammer, 2024-10-24, 1 T 46/24
1 T 46/24Kantonsgericht / I. Zivilkammer24.10.2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-24
Aktenzeichen: 1 T 46/24
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 30.09.2024 (Bl. 157 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
1 Der als Beschwerde zu wertenden „Erinnerung gegen Einzelkostenrechnung von 66,00 €“ der Beklagten vom 14.10.2024 wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen.
2 Die Beschwerde ist zudem unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt.
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